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	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; Wortmarken</title>
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		<title>Mutige Markenanmeldung GT ./. GT verloren</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Aug 2011 07:07:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Widersprüche]]></category>
		<category><![CDATA[B 1 756 421]]></category>
		<category><![CDATA[GT]]></category>
		<category><![CDATA[Roto Frank AG]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzumfang]]></category>
		<category><![CDATA[Thomas Bohringer]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Wort-/Bildmarke]]></category>
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		<description><![CDATA[&#160; Anscheinden mit viel Mut sollte eine Wort-/Bildmarke mit den Buchstaben &#8220;GT&#8221; für identische Waren angemeldet werden, für die es bereits eine identische Wortmarke angemeldet war. Da der Schutzumfang einer Wortmarke unabhängig von der grafischen Gestaltung der beiden Buchstaben ist, reicht die grafische Ausgestaltung des Logos bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Anscheinden mit viel Mut sollte eine Wort-/Bildmarke mit den Buchstaben &#8220;GT&#8221; für identische Waren angemeldet werden, für die es bereits eine identische Wortmarke angemeldet war. Da der Schutzumfang einer Wortmarke unabhängig von der grafischen Gestaltung der beiden Buchstaben ist, reicht die grafische Ausgestaltung des Logos bei weitem nicht aus, um einen ausreichenden Unterschied mit der älteren Marke zu begründen. Gerade in solchen Fällen müssen die grafischen Elemente sehr ausdrucksstark und prägend sein, um im Einzelfall eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden.</p>
<p><strong>HABM Entscheidung über Widerspruch B 1 756 421<br />
</strong><br />
<strong>BEGRÜNDUNG:<br />
</strong></p>
<p>Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige Waren, nämlich gegen einige Waren in Klasse 20 der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 364 572 auf Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 302 008 059 090 ein. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV.</p>
<p>VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b GMV<br />
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den in Frage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.</p>
<p><strong>a) Die Waren</strong></p>
<p><strong></strong><br />
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:</p>
<blockquote><p>Klasse 6: Baubeschläge aus Metall, insbesondere Beschläge für Fenster und Türen, auch für Schiebefenster und -türen; Fenster- und Türgriffe aus Metall.</p>
<p>Klasse 20: Baubeschläge aus Kunststoff, insbesondere Beschläge für Fenster und Türen, auch für Schiebefenster und -türen; Fenster- und Türgriffe nicht aus Metall (soweit in Klasse 20 enthalten), insbesondere aus Kunststoff.</p></blockquote>
<p>Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:</p>
<blockquote><p>Klasse 20: Waren aus Kunststoffen; Halte- und Türgriffe, Griffe aus Kunststoff und Holz soweit in Klasse 20 enthalten; Befestigungslaschen aus Kunststoff und Holz.</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Angefochtene Waren in Klasse 20: Die angefochtenen Waren aus Kunststoffen erfassen als eine weiter gefasste Kategorie die Waren der Widersprechenden in der Klasse 20, nämlich Baubeschläge aus Kunststoff, insbesondere Beschläge für Fenster und Türen, auch für Schiebefenster und –türen. Es ist für die Widerspruchsabteilung unmöglich, diese Waren aus der oben genannten Kategorie<br />
herauszufiltern. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der Waren des Anmelders nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten die Vergleichswaren als identisch.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die angefochtenen Türgriffe aus Kunststoff soweit in Klasse 20 enthalten sind den Waren der Widerspruchsmarke in Klasse 20 Türgriffe nicht aus Metall (soweit in Klasse 20 enthalten), insbesondere aus Kunststoff hochgradig ähnlich. Bei allen strittigen Waren handelt es sich um Türgriffe, die unabhängig von dem Material aus dem sie bestehen, dem gleichen Verwendungszweck, nämlich dem Öffnen und<br />
Schließen von Türen, dienen. Die Hersteller der Waren und die angesprochenen Verkehrskreise unterscheiden sich nicht.</p>
<p>Die angefochtenen Haltegriffe, Griffe aus Kunststoff und Holz soweit in Klasse 20 enthalten sind den Waren der Widerspruchsmarke in Klasse 20 Fenster- und Türgriffe nicht aus Metall (soweit in Klasse 20 enthalten) ebenfalls hochgradig ähnlich. Alle strittigen Waren haben den gleichen Zweck, nämlich sie dienen als eine Art von Vorrichtung zum Bedienen von einem Gegenstand (beispielsweise dem<br />
Öffnen und Schließen von Türen oder Fenstern). Die Hersteller der Waren und angesprochene Verkehrskreise unterscheiden sich nicht.</p>
<p>Die restlichen angefochtenen Waren Befestigungslaschen aus Kunststoff und Holz sind den Waren Baubeschläge aus Kunststoff, insbesondere Beschläge für Fenster und Türen, auch für Schiebefenster und –türen in der Klasse 20 der Widerspruchsmarke ähnlich. Beschläge sind Vorrichtungen zum Zusammenhalten von beweglichen Teilen. Die Befestigungslaschen in der angefochtenen Anmeldung<br />
dienen ebenfalls zur Verbindung und Befestigung von verschieden Teilen. Insofern ist der Zweck der strittigen Waren gleich, nämlich die Befestigung oder das Zusammenhalten von verschiedenen Teilen. Die verglichenen Waren sind oft in gleichen Abteilungen (beispielsweise in Baumärkten) zu finden und richten sich an die gleichen Abnehmer.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>b) Die Zeichen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<table width="600" border="0" align="center">
<tbody>
<tr>
<td width="300"><strong>jüngere Marke</strong></td>
<td width="300"><strong>Widerspruchsmarke</strong></td>
</tr>
<tr>
<td> <a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/0000646284053.jpg" rel="wp-prettyPhoto[3696]"><img class="alignright size-full wp-image-3711" src="http://www.ip-cube.com/wp-content/0000646284053.jpg" alt="" width="297" height="248" /></a><a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/0000646284052.jpg" rel="wp-prettyPhoto[3696]"><br />
</a></td>
<td style="text-align: center">&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/GT.png" rel="wp-prettyPhoto[3696]"><img class="size-full wp-image-3709" src="http://www.ip-cube.com/wp-content/GT.png" alt="" width="214" height="200" /></a><br />
</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das relevante Gebiet ist Deutschland.</p>
<p>In schriftbildlicher Hinsicht ist festzustellen, dass es sich bei der älteren Marke um eine Wortmarke handelt, die aus den beiden Buchstaben „GT“ besteht. Die angefochtene Anmeldung ist eine Bildmarke, die die beiden Buchstaben „gt“ in leicht stilisierten Kleinbuchstaben in der Mitte eines Ovals darstellt. Die Zeichen ähneln sich visuell bei den Buchstaben „gt“, so dass eine visuelle Ähnlichkeit vorliegt.</p>
<p>In klanglicher Hinsicht wird die ältere Marke in Deutschland als „GETE“ ausgesprochen und daher klanglich identisch mit den Buchstaben „GT“ der angefochtenen Anmeldung.</p>
<p>In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Daher haben sie begrifflich nichts gemeinsam.</p>
<p>In Anbetracht der oben genannten schriftbildlichen und klanglichen Übereinstimmungen wird gefolgert, dass die verglichenen Zeichen ähnlich sind.<br />
<strong>c) Kennzeichnungskräftige und dominante Elemente der Zeichen</strong><br />
Bei der Bestimmung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, muss der Vergleich der in Konflikt stehenden Zeichen auf dem Gesamteindruck beruhen, den die Marken erwecken, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominanten Bestandteile berücksichtigt werden.</p>
<p>Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die im Vergleich mit anderen Elementen als eindeutig dominanter (visuell ins Auge springend) gelten könnten.</p>
<p>Die ältere Marke weist zusätzlich keine Elemente, die im Vergleich mit anderen Elementen als eindeutig kennzeichnungskräftiger gelten könnten. Im Hinblick auf das in dem angefochtenen Zeichen enthaltene Bildelement ist anzumerken, dass bei einer Marke, die aus Wort- und Bildelementen besteht, die Wortelemente prinzipiell als kennzeichnungskräftiger als die Bildelemente angesehen werden sollten, weil sich der Durchschnittsverbraucher leichter auf die betroffenen Waren bezieht, indem er sie beim Namen nennt, und nicht, indem er das Bildelement der Marke beschreibt (vgl. Urteil vom 14. Juli 2005, T-312/03, „SELENIUM ACE/Selenium spezial A-C-E“, Randnummer 37).<br />
Im vorliegenden Fall ist die Annahme begründet, dass der Durchschnittsverbraucher das Bildelement (in Form eines Ovals) in dem angefochtenen Zeichen allein schon aufgrund seiner Größe und Position als rein dekoratives Element wahrnimmt. Folglich hat das zusätzliche Bildelement bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken nur begrenzte Auswirkung und das<br />
Wortelement der angefochtenen Anmeldung stellt das kennzeichnungskräftigere Element dar.</p>
<p><strong>d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke</strong><br />
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, der bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist. Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit eine hohe Kennzeichnungskraft besitze. Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf<br />
ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung in Bezug auf die vorliegenden Waren. Daher ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke als normal anzusehen.</p>
<p><strong>e) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad</strong><br />
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von<br />
Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann. Im vorliegenden Fall richten sich die Waren sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an das spezielle Publikum im Bereich Möbel- und Bauindustrie. Insofern ist die Aufmerksamkeit der Verbraucher als normal bis hoch einzustufen.</p>
<p><strong>f) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung</strong><br />
Zunächst wurde festgestellt, dass die Waren der sich gegenüberstehenden Zeichen identisch, hochgradig ähnlich oder ähnlich sind.</p>
<p>Auch wenn es sich im vorliegenden Fall um kurze Zeichen handelt, derer Unterschiede leicht wahrnehmbar sind, so sind die Zeichen visuell ähnlich und klanglich identisch, da das einzige Wortelement der angefochtenen Anmeldung, das ausgesprochen wird, mit der älteren Marke klanglich identisch ist. Dabei ist anzumerken, dass wie bereits im Teil c) dieser Entscheidung erwähnt, ist das zusätzliche Bildelement der angefochtenen Anmeldung rein dekorativ und weniger kennzeichnungskräftig als die Buchstaben des Zeichens „gt“, weil sich der Durchschnittsverbraucher leichter auf die betroffenen Waren bezieht, indem er sie beim Namen nennt.</p>
<p>Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht.<br />
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.</p>
<p><strong>KOSTEN</strong><br />
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.<br />
Da der Anmelder die unterliegende Partei ist, trägt er die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.<br />
Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i GMDV bestehen die Kosten, die der Widersprechenden gezahlt werden müssen, aus der Widerspruchgebühr und aus den Vertretungskosten, die auf Grundlage der in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festgesetzt werden müssen.</p>
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		<title>BPatG beschäftigt sich mit der Wirkung von Gemeinschaftsmarken auf deutsche Eintragungspraxis</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Jun 2010 20:42:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BPatG]]></category>
		<category><![CDATA[DPMA]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinschaftsmarken]]></category>
		<category><![CDATA[Indizienwirkung]]></category>
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		<description><![CDATA[Im Zusammenhang mit der Beschwerde der Anmelderin der Wortmarke „Strategy Circle“ beim BPatG nachdem das DPMA die Eintragung abgelehnt hatte, musste sich das Bundespatentgericht mit der interessanten Frage beschäftigen, ob das Amt oder das Gericht bei der Bewertung der Schutzfähigkeit Voreintragungen identischer oder ähnlicher Marken beim Europäischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Zusammenhang mit der Beschwerde der Anmelderin der Wortmarke „Strategy Circle“ beim BPatG nachdem das DPMA die Eintragung abgelehnt hatte, musste sich das Bundespatentgericht mit der interessanten Frage beschäftigen, ob das Amt oder das Gericht bei der Bewertung der Schutzfähigkeit Voreintragungen identischer oder ähnlicher Marken beim Europäischen oder anderer ausländischer Markenämter berücksichtigen muss und wenn ja wie.</p>
<p>Im Rahmen der Beschwerde hatte die Anmelderin die Eintragung wortlautmäßig identischer Wortmarken als Gemeinschaftsmarke sowie in den USA und Kanada für identische Dienstleistungen  nachgewiesen und zudem umfangreich im Register des DPMA recherchiert und dort 69 eingetragene deutsche Wortmarken mit dem Endbestandteil &#8220;Circle&#8221; und 20 weitere mit dem Anfangsbestandteil &#8220;Strategy&#8221; jeweils in den beiden Klassen 35 und 41 gefunden und aufgeführt.</p>
<p>Bezüglich der deutschen Voreintragungen hat das Gericht aber ausgeführt, dass dies keine Auswirkung auf die festgestellte Schutzunfähigkeit hat. Die Richter das in Einzelfällen zwar eine Ungleichbehandlung der Anmelder möglich ist, damit aber eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG vorliegt, müsste sich die bisherige Amtspraxis als willkürlich herausstellt und nicht erkennen lassen, welche der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche rechtswidrig waren. Diese Voraussetzungen sah das Gericht nicht als erfüllt an.</p>
<p>Relativ kurz handelt das Gericht die Frage ab, ob ausländische Markenregistrierungen bei der Bewertung der Eintragungsfähigkeit berücksichtigt werden müssen. Das Ergebnis ist – nein – diese Eintragungen müssen vom DPMA nicht berücksichtigt werden, selbst eine Indizwirkung verneinten die Richter. Die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom Harmonisierungsamt aufgrund der Gemeinschaftsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse sind für nachfolgende Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich.</p>
<p>Aber immerhin hat das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, damit diese Frage höchstrichterlich entschieden wird.</p>
<p>Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Xa. Zivilsenats aus dem April 2010 ergab sich für den Senat nunmehr die Frage, ob identische oder ähnliche Markeneintragungen des Harmonisierungsamtes, in Mitgliedstaaten der EU oder im übrigen Ausland von deutschen Gerichten zu berücksichtigen sind.</p>
<p>Insbesondere in Bezug auf die Eintragungspraxis des Europäischen Markenamtes (HABM) ist die Frage von Bedeutung, denn regelmäßig werden dort Wortmarken registriert, die seitens des DPMA abgelehnt wurden oder wurden wären. Daher ist hier eine Angleichung des angeblich harmonisierten Markenrechts dringen erforderlich.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Schutzfähigkeit der Bildmarken</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 22:35:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[Bildmarken]]></category>
		<category><![CDATA[DPMA]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungspraxis]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Wort-/Bildmarke]]></category>
		<category><![CDATA[Wortmarken]]></category>

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		<description><![CDATA[Gefühlt würde ich sagen, dass das DPMA in den letzten Monaten sehr streng entscheidet, was die Schutzfähigkeit von Wort-/Bildmarken angeht. Entgegen der früheren Praxis der Prüfer reichen oft sogar umfangreichere grafische Ausgestaltungen nicht, um die bezüglich der Wortbestandteile  bestehenden absoluten Schutzhindernisse zu beseitigen. In einigen Fällen kann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gefühlt würde ich sagen, dass das DPMA in den letzten Monaten sehr streng entscheidet, was die Schutzfähigkeit von Wort-/Bildmarken angeht. Entgegen der früheren Praxis der Prüfer reichen oft sogar umfangreichere grafische Ausgestaltungen nicht, um die bezüglich der Wortbestandteile  bestehenden absoluten Schutzhindernisse zu beseitigen.</p>
<p>In einigen Fällen kann den Anmeldern nur empfohlen werden gegen solche Entscheidungen des Amtes Rechtsmittel einzulegen und dadurch eine Korrektur dieser falschen Entwicklung durch die Prüfungspraxis zu erzielen.</p>
<p>Eine aktuelle Entscheidung des Bundespatentgericht vom 10. Februar 2010 (Az.: 29 W (pat) 68/10) zeigt, dass das Gericht bei seiner Beurteilung von Wort-/Bildmarken andere Maßstäbe anlegt und bereits geringe grafische Ausgestaltungen genügen lässt, um eine Unterscheidungskraft zu bejahen.</p>
<p>Gegenstand der Entscheidung war die Wort-/Bildmarke</p>
<p><img class="alignnone" title="3020080249064" src="http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/imagedisplay/fullimage/1889801/DE/3020080249064/-1" alt="Wort-/Bildmarke" width="554" height="240" /></p>
<p>welche in der Klasse 35 angemeldet wurde.</p>
<p>Die Wortbestandteile dieser Marke sind glatt beschreibend und können keine Unterscheidungskraft begründen. Das DPMA hat in seiner Bewertung entschieden, dass die grafische Ausgestaltung nicht genüge und die Anmeldung gem. 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen Fehlens der Unterscheidungskraft zurückgewiesen.</p>
<p>Die Richter sahen für die einzelnen Bestandteile des angemeldeten Zeichens einen engen beschreibenden Bezug zu der Dienstleistung &#8220;Erbringen von Marketing-Dienstleistungen, nämlich Durchführung von Marktforschung&#8221;, die die Erstellung von PKW-Zufriedenheits-Studien mittels Befragung der Fahrer umfasst. Allerding gilt dies nicht für das Gesamtzeichen, dieses vermittelt als Ganzes gerade noch einen Eindruck, der über die Zusammenfügung der einzelnen Elemente hinausgeht und sich nicht in deren bloßer Summenwirkung erschöpft.</p>
<blockquote><p>Hierzu trägt zum einen die Darstellung des Klemmbretts bei. Es scheint sich hinter dem Bestandteil &#8220;umfrage&#8221; zu befinden, während es das Element &#8220;fahrer&#8221; teilweise überdeckt. Hierdurch entsteht ein gewisser räumlicher Effekt, der durch die schiefe Wiedergabe verstärkt wird. Selbst wenn sich die Darstellung des Klemmbretts im Rahmen der üblichen Gestaltungen hält, so ist doch zu berücksichtigen, dass sie fast schemenhaft wirkt und zu genauerer Betrachtung anregt. Hinzu kommt die etwas undeutliche Abbildung eines schräg liegenden Stiftes, die auf den ersten Blick auch als Lineal interpretiert werden kann. Zur individuellen Charakteristik des angemeldeten Zeichens tragen zum anderen die Unterschiede in der Größe des Bestandteils &#8220;fahrer&#8221; und des dazugehörigen Elements &#8220;umfrage.de&#8221; sowie deren zueinander etwas versetzte Anordnung bei. In Kombination mit der darunter befindlichen Wortfolge &#8220;PKW-ZUFRIEDENHEITS-STUDIE&#8221; und dem Rechteck weist das angemeldete Zeichen insgesamt ein Mindestmaß an Eigenart auf, das im Gegensatz zu als schutzunfähig angesehenen Gestaltungen für die Begründung der erforderlichen Unterscheidungskraft gerade noch ausreicht. Allerdings beschränkt sich mangels Kennzeichnungskraft der einzelnen Bestandteile der Schutzbereich hierbei auf die konkret angemeldete Kombination.</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung lässt hoffen, dass das Amt seine strikte Haltung überdenkt und sich wieder am Gesetz orientiert.</p>
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