<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; Wort-/Bildmarke</title>
	<atom:link href="http://www.ip-cube.com/tag/wort-bildmarke/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.ip-cube.com</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Tue, 31 Jan 2012 18:08:01 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>60 Startup mit Ihren Logos im Markencheck</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2011/09/60-startup-mit-ihren-logos-im-markencheck/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2011/09/60-startup-mit-ihren-logos-im-markencheck/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 21 Sep 2011 12:32:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bilanz]]></category>
		<category><![CDATA[Geistiges Eigentum]]></category>
		<category><![CDATA[Logos]]></category>
		<category><![CDATA[Markenanmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[Markenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Startup]]></category>
		<category><![CDATA[Wort-/Bildmarke]]></category>
		<category><![CDATA[WOrtmarke]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-cube.com/?p=3872</guid>
		<description><![CDATA[Auf der Webseite von ds Deutsche Startups wurden einige der aktuellen Startup und die Entwicklung ihrer Logos veröffentlicht. Ich habe geprüft, ob die Unternehmen die Logos oder ihre Firmennamen auch als Marke schützen lassen haben. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die meisten der schutzfähigen Namen als Marke [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf der Webseite von <a href="http://www.deutsche-startups.de/logos-im-wandel">ds Deutsche Startups</a> wurden einige der aktuellen Startup und die Entwicklung ihrer Logos veröffentlicht. Ich habe geprüft, ob die Unternehmen die Logos oder ihre Firmennamen auch als Marke schützen lassen haben. Im Ergebnis  ist festzustellen, dass die meisten der schutzfähigen Namen als Marke registriert sind und zum Teil auch die aktuellen Logos.<br />
Aber es gibt auch Ausnahmen und Startups, die gar keinen Markenschutz haben &#8211; hier sollte schnell gehandelt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td valign="top" width="184">Aktuelles Logo</td>
<td valign="top" width="160">Geschützt ?</td>
<td valign="top" width="137">Wortmarke registriert?</td>
<td valign="top" width="109">Logo schutzfähig?</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_1000job3.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Nein</td>
<td valign="top" width="109">Nein</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_7trends3.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Ja</td>
<td valign="top" width="137">Nein</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/07/ds_adscale3.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_adsnaper3.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Nein</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_amiando4.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/07/ds_autoaid3.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Ja</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_autonetzer2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Nein</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/07/ds_barcoo2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/07/ds_CaptchaAd2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ce_neu.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Nein</td>
<td valign="top" width="109">Nein</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_dailydeal4.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Nein</td>
<td valign="top" width="109">Nein</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/dailyme_Logo3.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_dialo_31.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Ja</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/07/ds_docinsider2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Ja</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_ednetz3.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_escapio3.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_exploreB2B2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Nein</td>
<td valign="top" width="109">Nein</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/07/ds_fasion4home_logo.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Ja</td>
<td valign="top" width="137">Nein</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_fastbill2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Nein</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_getyourguide2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Nein</td>
<td valign="top" width="109">Nein</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_gloveler2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_gyn4.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_hochzeitsplaza2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_holidayinsider4.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Ja</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_hotelodeo4.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Ja</td>
<td valign="top" width="137">Nein</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/07/ds_imedo_logo2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_jogmap2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_jusmeum3.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Nein</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/07/ds_ladenzeile2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Nein</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_leihdirwas3.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Nein</td>
<td valign="top" width="109">Nein</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/07/ds_lieferheld2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_linklift2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/07/ds_mikestar2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/07/ds_spex_2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Ja</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_mytaxi3.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Ja</td>
<td valign="top" width="137">Nein</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/09/ds_neuronation2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Nein</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/palabea3.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/07/ds_panfu2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/07/ds_pearlfection3.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/07/ds_platinnetz2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Ja</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_poshposh3.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Nein</td>
<td valign="top" width="109">Nein</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/07/ds_qype_3.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Ja</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/scope_logo_history-03.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Ja</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/07/ds_sevenload_2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Ja</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/07/ds_sharewise3.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Nein</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_smeet2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_sonntagmorgen3.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/07/ds_SponsorPay2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/07/ds_spreasshirt_2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/Logo-StayFriends-3.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Ja</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_styleranking3.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/07/ds_stylight3.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_tadaa3.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_telefon_logo_3.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Nein</td>
<td valign="top" width="109">Nein</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_Tiramizoo2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Nein</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/07/ds_tolingo2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_toptranslation2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Ja</td>
<td valign="top" width="137">Nein</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_townster2.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_tricider3.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Nein</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/Twoonix-31.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Ja</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_urlaub1.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Nein</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/08/ds_xinxii_02.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Nein</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="184"><img alt="" src="http://www.deutsche-startups.de/wp-content/uploads/2011/07/ds_zanox.jpg" class="alignnone" width="170" height="100" /></td>
<td valign="top" width="160">Nein</td>
<td valign="top" width="137">Ja</td>
<td valign="top" width="109">Ja</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2011/09/60-startup-mit-ihren-logos-im-markencheck/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Mutige Markenanmeldung GT ./. GT verloren</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2011/08/mutige-markenanmeldung-gt-gt-verloren/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2011/08/mutige-markenanmeldung-gt-gt-verloren/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 15 Aug 2011 07:07:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Widersprüche]]></category>
		<category><![CDATA[B 1 756 421]]></category>
		<category><![CDATA[GT]]></category>
		<category><![CDATA[Roto Frank AG]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzumfang]]></category>
		<category><![CDATA[Thomas Bohringer]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Wort-/Bildmarke]]></category>
		<category><![CDATA[Wortmarken]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-cube.com/?p=3696</guid>
		<description><![CDATA[&#160; Anscheinden mit viel Mut sollte eine Wort-/Bildmarke mit den Buchstaben &#8220;GT&#8221; für identische Waren angemeldet werden, für die es bereits eine identische Wortmarke angemeldet war. Da der Schutzumfang einer Wortmarke unabhängig von der grafischen Gestaltung der beiden Buchstaben ist, reicht die grafische Ausgestaltung des Logos bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Anscheinden mit viel Mut sollte eine Wort-/Bildmarke mit den Buchstaben &#8220;GT&#8221; für identische Waren angemeldet werden, für die es bereits eine identische Wortmarke angemeldet war. Da der Schutzumfang einer Wortmarke unabhängig von der grafischen Gestaltung der beiden Buchstaben ist, reicht die grafische Ausgestaltung des Logos bei weitem nicht aus, um einen ausreichenden Unterschied mit der älteren Marke zu begründen. Gerade in solchen Fällen müssen die grafischen Elemente sehr ausdrucksstark und prägend sein, um im Einzelfall eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden.</p>
<p><strong>HABM Entscheidung über Widerspruch B 1 756 421<br />
</strong><br />
<strong>BEGRÜNDUNG:<br />
</strong></p>
<p>Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige Waren, nämlich gegen einige Waren in Klasse 20 der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 364 572 auf Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 302 008 059 090 ein. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV.</p>
<p>VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b GMV<br />
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den in Frage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.</p>
<p><strong>a) Die Waren</strong></p>
<p><strong></strong><br />
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:</p>
<blockquote><p>Klasse 6: Baubeschläge aus Metall, insbesondere Beschläge für Fenster und Türen, auch für Schiebefenster und -türen; Fenster- und Türgriffe aus Metall.</p>
<p>Klasse 20: Baubeschläge aus Kunststoff, insbesondere Beschläge für Fenster und Türen, auch für Schiebefenster und -türen; Fenster- und Türgriffe nicht aus Metall (soweit in Klasse 20 enthalten), insbesondere aus Kunststoff.</p></blockquote>
<p>Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:</p>
<blockquote><p>Klasse 20: Waren aus Kunststoffen; Halte- und Türgriffe, Griffe aus Kunststoff und Holz soweit in Klasse 20 enthalten; Befestigungslaschen aus Kunststoff und Holz.</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Angefochtene Waren in Klasse 20: Die angefochtenen Waren aus Kunststoffen erfassen als eine weiter gefasste Kategorie die Waren der Widersprechenden in der Klasse 20, nämlich Baubeschläge aus Kunststoff, insbesondere Beschläge für Fenster und Türen, auch für Schiebefenster und –türen. Es ist für die Widerspruchsabteilung unmöglich, diese Waren aus der oben genannten Kategorie<br />
herauszufiltern. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der Waren des Anmelders nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten die Vergleichswaren als identisch.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die angefochtenen Türgriffe aus Kunststoff soweit in Klasse 20 enthalten sind den Waren der Widerspruchsmarke in Klasse 20 Türgriffe nicht aus Metall (soweit in Klasse 20 enthalten), insbesondere aus Kunststoff hochgradig ähnlich. Bei allen strittigen Waren handelt es sich um Türgriffe, die unabhängig von dem Material aus dem sie bestehen, dem gleichen Verwendungszweck, nämlich dem Öffnen und<br />
Schließen von Türen, dienen. Die Hersteller der Waren und die angesprochenen Verkehrskreise unterscheiden sich nicht.</p>
<p>Die angefochtenen Haltegriffe, Griffe aus Kunststoff und Holz soweit in Klasse 20 enthalten sind den Waren der Widerspruchsmarke in Klasse 20 Fenster- und Türgriffe nicht aus Metall (soweit in Klasse 20 enthalten) ebenfalls hochgradig ähnlich. Alle strittigen Waren haben den gleichen Zweck, nämlich sie dienen als eine Art von Vorrichtung zum Bedienen von einem Gegenstand (beispielsweise dem<br />
Öffnen und Schließen von Türen oder Fenstern). Die Hersteller der Waren und angesprochene Verkehrskreise unterscheiden sich nicht.</p>
<p>Die restlichen angefochtenen Waren Befestigungslaschen aus Kunststoff und Holz sind den Waren Baubeschläge aus Kunststoff, insbesondere Beschläge für Fenster und Türen, auch für Schiebefenster und –türen in der Klasse 20 der Widerspruchsmarke ähnlich. Beschläge sind Vorrichtungen zum Zusammenhalten von beweglichen Teilen. Die Befestigungslaschen in der angefochtenen Anmeldung<br />
dienen ebenfalls zur Verbindung und Befestigung von verschieden Teilen. Insofern ist der Zweck der strittigen Waren gleich, nämlich die Befestigung oder das Zusammenhalten von verschiedenen Teilen. Die verglichenen Waren sind oft in gleichen Abteilungen (beispielsweise in Baumärkten) zu finden und richten sich an die gleichen Abnehmer.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>b) Die Zeichen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<table width="600" border="0" align="center">
<tbody>
<tr>
<td width="300"><strong>jüngere Marke</strong></td>
<td width="300"><strong>Widerspruchsmarke</strong></td>
</tr>
<tr>
<td> <a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/0000646284053.jpg" rel="wp-prettyPhoto[3696]"><img class="alignright size-full wp-image-3711" src="http://www.ip-cube.com/wp-content/0000646284053.jpg" alt="" width="297" height="248" /></a><a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/0000646284052.jpg" rel="wp-prettyPhoto[3696]"><br />
</a></td>
<td style="text-align: center">&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/GT.png" rel="wp-prettyPhoto[3696]"><img class="size-full wp-image-3709" src="http://www.ip-cube.com/wp-content/GT.png" alt="" width="214" height="200" /></a><br />
</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das relevante Gebiet ist Deutschland.</p>
<p>In schriftbildlicher Hinsicht ist festzustellen, dass es sich bei der älteren Marke um eine Wortmarke handelt, die aus den beiden Buchstaben „GT“ besteht. Die angefochtene Anmeldung ist eine Bildmarke, die die beiden Buchstaben „gt“ in leicht stilisierten Kleinbuchstaben in der Mitte eines Ovals darstellt. Die Zeichen ähneln sich visuell bei den Buchstaben „gt“, so dass eine visuelle Ähnlichkeit vorliegt.</p>
<p>In klanglicher Hinsicht wird die ältere Marke in Deutschland als „GETE“ ausgesprochen und daher klanglich identisch mit den Buchstaben „GT“ der angefochtenen Anmeldung.</p>
<p>In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Daher haben sie begrifflich nichts gemeinsam.</p>
<p>In Anbetracht der oben genannten schriftbildlichen und klanglichen Übereinstimmungen wird gefolgert, dass die verglichenen Zeichen ähnlich sind.<br />
<strong>c) Kennzeichnungskräftige und dominante Elemente der Zeichen</strong><br />
Bei der Bestimmung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, muss der Vergleich der in Konflikt stehenden Zeichen auf dem Gesamteindruck beruhen, den die Marken erwecken, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominanten Bestandteile berücksichtigt werden.</p>
<p>Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die im Vergleich mit anderen Elementen als eindeutig dominanter (visuell ins Auge springend) gelten könnten.</p>
<p>Die ältere Marke weist zusätzlich keine Elemente, die im Vergleich mit anderen Elementen als eindeutig kennzeichnungskräftiger gelten könnten. Im Hinblick auf das in dem angefochtenen Zeichen enthaltene Bildelement ist anzumerken, dass bei einer Marke, die aus Wort- und Bildelementen besteht, die Wortelemente prinzipiell als kennzeichnungskräftiger als die Bildelemente angesehen werden sollten, weil sich der Durchschnittsverbraucher leichter auf die betroffenen Waren bezieht, indem er sie beim Namen nennt, und nicht, indem er das Bildelement der Marke beschreibt (vgl. Urteil vom 14. Juli 2005, T-312/03, „SELENIUM ACE/Selenium spezial A-C-E“, Randnummer 37).<br />
Im vorliegenden Fall ist die Annahme begründet, dass der Durchschnittsverbraucher das Bildelement (in Form eines Ovals) in dem angefochtenen Zeichen allein schon aufgrund seiner Größe und Position als rein dekoratives Element wahrnimmt. Folglich hat das zusätzliche Bildelement bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken nur begrenzte Auswirkung und das<br />
Wortelement der angefochtenen Anmeldung stellt das kennzeichnungskräftigere Element dar.</p>
<p><strong>d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke</strong><br />
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, der bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist. Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit eine hohe Kennzeichnungskraft besitze. Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf<br />
ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung in Bezug auf die vorliegenden Waren. Daher ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke als normal anzusehen.</p>
<p><strong>e) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad</strong><br />
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von<br />
Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann. Im vorliegenden Fall richten sich die Waren sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an das spezielle Publikum im Bereich Möbel- und Bauindustrie. Insofern ist die Aufmerksamkeit der Verbraucher als normal bis hoch einzustufen.</p>
<p><strong>f) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung</strong><br />
Zunächst wurde festgestellt, dass die Waren der sich gegenüberstehenden Zeichen identisch, hochgradig ähnlich oder ähnlich sind.</p>
<p>Auch wenn es sich im vorliegenden Fall um kurze Zeichen handelt, derer Unterschiede leicht wahrnehmbar sind, so sind die Zeichen visuell ähnlich und klanglich identisch, da das einzige Wortelement der angefochtenen Anmeldung, das ausgesprochen wird, mit der älteren Marke klanglich identisch ist. Dabei ist anzumerken, dass wie bereits im Teil c) dieser Entscheidung erwähnt, ist das zusätzliche Bildelement der angefochtenen Anmeldung rein dekorativ und weniger kennzeichnungskräftig als die Buchstaben des Zeichens „gt“, weil sich der Durchschnittsverbraucher leichter auf die betroffenen Waren bezieht, indem er sie beim Namen nennt.</p>
<p>Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht.<br />
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.</p>
<p><strong>KOSTEN</strong><br />
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.<br />
Da der Anmelder die unterliegende Partei ist, trägt er die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.<br />
Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i GMDV bestehen die Kosten, die der Widersprechenden gezahlt werden müssen, aus der Widerspruchgebühr und aus den Vertretungskosten, die auf Grundlage der in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festgesetzt werden müssen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2011/08/mutige-markenanmeldung-gt-gt-verloren/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Löwe muss nicht gleich Löwe sein</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2011/07/loewe-muss-nicht-gleich-loewe-sein/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2011/07/loewe-muss-nicht-gleich-loewe-sein/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 06 Jul 2011 21:10:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Widersprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Bildbestandteile]]></category>
		<category><![CDATA[DPMA]]></category>
		<category><![CDATA[Löwe]]></category>
		<category><![CDATA[Prägung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruchsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Wort-/Bildmarke]]></category>
		<category><![CDATA[Wortbestandteile]]></category>
		<category><![CDATA[Ähnlichkeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-cube.com/?p=3580</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundespatentgericht hatte kürzlich in zwei gleich gelagerten Fällen darüber zu entscheiden, ob zwei Wort-/Bildmarken die jeweils einen alleinstehenden Löwen enthielten und zusätzlich zwei Worte aufwiesen, Verwechslungsgefahr besteht. Die Richter haben dies aufgrund der einerseits nur mittleren Ähnlichkeit der geschützten Waren und den trotz gewisser Überschneidungen vorhanden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundespatentgericht hatte kürzlich in zwei gleich gelagerten Fällen darüber zu entscheiden, ob zwei Wort-/Bildmarken die jeweils einen alleinstehenden Löwen enthielten und zusätzlich zwei Worte aufwiesen, Verwechslungsgefahr besteht. Die Richter haben dies aufgrund der einerseits nur mittleren Ähnlichkeit der geschützten Waren und den trotz gewisser Überschneidungen vorhanden Unterschiede der Löwen verneint, wobei die unterschiedlichen Wortbestandteile diese Unterschiede verstärken. Ausdrücklich verneint das Gericht einen selbstständigen Schutz der Löwenabbildungen, denn diese sind nicht prägend für die jeweilige Marke.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span id="more-3580"></span></p>
<p>Entscheidung des BPatG vom 27. Juni 2011 (Az 25 W (pat) 40/10</p>
<table width="400" border="0" align="center">
<tbody>
<tr>
<td> <a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/dongelati.jpg" rel="wp-prettyPhoto[3580]"><img class="size-full wp-image-3582 aligncenter" title="dongelati" src="http://www.ip-cube.com/wp-content/dongelati.jpg" alt="" width="200" height="199" /></a></td>
<td> <a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/000046610957.jpg" rel="wp-prettyPhoto[3580]"><img class="size-full wp-image-3583 aligncenter" title="000046610957" src="http://www.ip-cube.com/wp-content/000046610957-e1309986378407.jpg" alt="" width="199" height="186" /></a></td>
</tr>
<tr>
<td>Klasse 29: Milch und Milchprodukte.<br />
Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao und Speiseeis.</td>
<td>Eier; Eierprodukte und Produkte auf Eierbasis; flüssige Eier; flüssige Eiweiße; flüssige Eigelbe; flüssige<br />
Volleier; flüssige Eimischung; feste Eiweiße; feste Eigelbe; Eipulver; Nahrungsmittel auf der Basis<br />
von Eiern,</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthaft.</p>
<p>Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 125b Nr. 1 MarkenG gegeben ist, so dass die Markenstelle den Widerspruch aus der Marke GM 005112073 nach § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, Tz. 18 &#8211; PICASSO; GRUR 1998, 387, Tz. 22 &#8211; Sabèl/Puma). Ihre Beurteilung bemisst sich insbesondere nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke.</p>
<p>Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2008, 258 – INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH GRUR 2009, 772, Tz. 31 – Augsburger Puppenkiste; vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 32).</p>
<p>a) Da Benutzungsfragen keine Rolle spielen, ist beim Warenvergleich und bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit jeweils von der Registerlage auszugehen.</p>
<p>Bei der Bewertung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen (vgl. BGH GRUR 2004, 241, 243 &#8211; GeDIOS; GRUR 2007, 321, Tz. 20 &#8211; COHIBA; GRUR 2008, 714, Tz. 32 &#8211; idw).</p>
<p>Zwischen den für die angegriffene Marke registrierten Waren und der von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren ist keine Identität oder sehr enge Ähnlichkeit gegeben. Die verhältnismäßig engsten Berührungspunkte bestehen insoweit zwischen der Ware &#8220;Speiseeis&#8221; der jüngeren Marke und der für die Widerspruchsmarke geschützten Waren &#8220;Nahrungsmittel auf der Basis von Eiern&#8221;, da Speiseeis Eier beigemischt sein können. Bezüglich der Waren der Klasse 29 &#8220;Milch, Milchprodukte&#8221;, für die die angegriffene Marke Schutz beansprucht, ist zu den weiteren für die Widersprechende registrierten Waren von einer mittleren Ähnlichkeit auszugehen. Bei diesen Produkten handelt es sich zwar jeweils um landwirtschaftliche Erzeugnisse, die jedoch, da die Waren &#8220;Milch, Milchprodukte&#8221; in der Regel in Molkereien verarbeitet bzw. produziert werden, regelmäßig eine unterschiedliche betriebliche Herkunft aufweisen, was dem Verkehr auch geläufig ist. In Bezug auf die weiteren Waren der Klasse 30, für die die angegriffene Marke Schutz genießt, also Kaffee, Tee, Kakao, und die Waren der Klasse 29, für die die Widerspruchsmarke Schutz beansprucht, liegt die Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft eher fern, da es nur geringe Berührungspunkte gibt. Bei diesen Produkten handelt es sich im allgemeinen Sinne um Lebensmittel, die aber regelmäßig nicht von identischen Herstellern produziert werden und auch in den Lebensmittelgeschäften nicht in einem funktionalen Zusammenhang zum Verkauf angeboten werden, bei dem der Verbraucher den Eindruck gewinnen könnte, dass die Produkte unter der Kontrolle ein- und desselben Unternehmens hergestellt werden. Die gemeinsame Verwendung von Lebensmitteln in Mischprodukten stellt zwar einen Faktor bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit dar, der allerdings in Bezug auf die Beurteilung des Warenähnlichkeitsgrades nur wenig Aussagewert aufweist, da sehr viele, auch in ihrer Art und Beschaffenheit sehr unterschiedliche Lebensmittel von regelmäßig unterschiedlichen Herstellerbetrieben in irgendeiner Form kombiniert werden können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>b) Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus.</p>
<p>c) Die jüngere Marke hält zur Widerspruchsmarke einen ausreichenden Abstand ein, auch soweit die Vergleichsmarken sich noch im engeren Warenähnlichkeitsbereich begegnen können und der älteren Marke durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzumessen ist, so dass an den  Markenabstand insoweit noch relativ hohe Anforderungen zu stellen sind.</p>
<p>Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen, wobei entsprechend dem Verbraucherleitbild des EuGH auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943 &#8211; SAT 2). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (vgl. BGH GRUR 1999, 241 &#8211; Lions; BGH GRUR 2008, 803, Tz. 21 &#8211; HEITEC; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9, Rdnr. 183 m. w. N.).</p>
<p>(a) In bildlicher Hinsicht sind die sich gegenüberstehenden Kombinationszeichen in ihrer Gesamtheit bereits deshalb nicht verwechselbar ähnlich, weil sie wenn auch bei gleichem Bildmotiv (Löwe) mit &#8220;DON GELATI&#8221; in der jüngeren Marke und &#8220;Lion Quality&#8221; in der prioritätsälteren Marke über augenfällig unterschiedliche, aus verschiedenen Fremdsprachen, nämlich einerseits aus dem Italienischen und andererseits aus dem Englischen, stammende Wortbestandteile verfügen, die der inländische Verkehr auch als solche erkennt, und für die Ermittlung des bildlichen Gesamteindrucks grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Verkehr bei der rein visuellen Wahrnehmung sich mehr am Wort orientiert (vgl. BGH GRUR 1999, 241, 244 &#8211; Lions; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 335 m. w. N.). Dass die beiden Wortbestandteile in den Vergleichsmarken Übereinstimmungen bzw. Ähnlichkeit in Bezug auf einzelne Buchstaben aufweisen, nämlich mit &#8220;on&#8221; jeweils in dem ersten Wort und &#8220;ty&#8221; bzw. &#8220;ti&#8221; im zweiten Wort, fällt ob der im Übrigen vorhandenen deutlichen Unterschiede der beiden Wortbestandteile, insbesondere in den markant unterschiedlichen zweiten Wörtern bzw. den Anfängen der Begriffe &#8220;Gelati&#8221; und &#8220;Quality&#8221; sowie den erkennbar unterschiedlichen Längen dieser Wörter mit fünf bzw. sieben Buchstaben, nicht ins Gewicht.</p>
<p>Eine Verwechslungsgefahr ist entgegen der Auffassung der Widersprechenden auch nicht deshalb anzunehmen, weil die in beiden Zeichen vorhandenen Bildelemente, d. h. die jeweiligen Löwenabbildungen, in Alleinstellung miteinander zu vergleichen sind. Eine Gegenüberstellung allein der jeweiligen Bildbestandteile aus den Kombinationsmarken käme nur in Betracht, wenn der in beiden Marken vorhandene Bildbestandteil (hier: Löwen-Abbildung) den bildlichen Gesamteindruck dieser Marken derart prägen würde, dass die anderen Bestandteile, hier die Wortbestandteile, weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marken nicht mehr mitbestimmen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Tz. 28 f. &#8211; THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, Tz. 18 &#8211; Malteserkreuz; GRUR 2008, 905, Tz. 18 &#8211; SIERRA ANTIGUO). Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden.</p>
<p>Der Bildbestandteil ist in beiden Marken nämlich für den Gesamteindruck dieser Zeichen nicht in der Weise prägend, dass der Wortbestandteil weitgehend in den Hintergrund tritt.</p>
<p>Bereits aufgrund seiner Größe sowohl innerhalb der Widerspruchsmarke wie auch innerhalb der angegriffenen Marke nimmt der Wortbestandteil keine nur untergeordnete Stellung ein, zumal der Verkehr sich bei der optischen Wahrnehmung mehr an dem Wort orientiert. Der inländische Verbraucher, der die beiden einfachen aus dem englischen Wortschatz stammenden Begriffe &#8220;Lion&#8221; und &#8220;Quality&#8221;, wobei das letztgenannte Wort dem deutschen Begriff &#8220;Qualität&#8221; sehr nahe kommt, ohne weiteres zu übersetzen vermag, wird daher sogar eher das Bildelement als Verstärkung der anpreisendenden Aussage der Wortfolge &#8220;Lion Quality&#8221; wahrnehmen. Ebenso erkennt der inländische Verkehr die aus der italienischen Sprache stammende Wortfolge in der jüngeren Marke, bei der er &#8211; auch wenn sie nicht ohne weiteres übersetzt werden kann, da die Wortkombination grammatikalisch nicht korrekt gebildet ist (die Wortfolge ist aus zwei Substantiven im Singular und Plural ohne verbindende Präposition zusammengesetzt) &#8211; die Bedeutung der beiden einzelnen Wörter versteht und diese sich daher merken kann. Dem Verbraucher sind die Begriffe &#8220;Don&#8221; als höflich respektvolle Anrede für Herr bzw. als Anrede für einen Geistlichen (bekannt z. B. durch Don Camillo in dem Film &#8220;Don Camillo und Peppone&#8221;) und insbesondere Gelati, der Pluralform von gelato also Eis oder Speiseeis, geläufig. Im Hinblick auf die häufige Verwendung des Löwenmotivs in verschiedenen Produktbereichen als Hinweis für qualitativ hochwertige oder exklusive Ware erscheint das Löwenmotiv zudem weniger geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.</p>
<p>Im übrigen weisen auch die Löwenbilder der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke deutliche Unterschiede auf.  Zwar mögen formal betrachtet die beiden Löwenabbildungen ähnlich sein, da der Löwe in beiden Marken aus der gleichen Perspektive (linke Körperseite) mit identischer Körperhaltung (rechte gehobene Vorderpfote, drei auf dem Boden befindende Pfoten, nach vorne gerichteter Kopf, aufgestellter geschwungener Schweif) abgebildet ist, wobei aber auch Unterschiede in Einzelelementen bestehen, da die Löwenabbildung in der Widerspruchsmarke zusätzlich mit einer Krone auf dem Kopf noch ein weiteres Element enthält und der Löwe in der angegriffenen Marke im Gegensatz zu der Widerspruchsmarke mit offenem Maul und herausgestreckter Zunge dargestellt ist.</p>
<p>Trotz der Gemeinsamkeiten unterscheiden sich beide Löwenabbildungen in ihrem Gesamteindruck gleichwohl relativ deutlich. Die Stilrichtungen der beide Löwendarstellungen sind signifikant unterschiedlich. Während der Löwenkörper in der Marke der Widersprechenden eher naturalistisch dargestellt ist, kann die von der Inhaberin der angegriffenen Marke gewählte Darstellungsweise des Löwen als ins Abstrakte gehend bezeichnet werden. Die unterschiedlichen Stilrichtungen zeigen sich bei der angegriffenen Marke in der stilisierten Körperdarstellung, wobei die Stilisierung durch Verwendung von überwiegend geraden Zeichnungslinien bei Rumpf, Beine und Pfoten erreicht wird, während der Löwenkörper bei der älteren Marke mehr naturgetreu mit seinen Rundungen und vollem Leib dargestellt wird.</p>
<p>(b) Auch in klanglicher Hinsicht ist eine relevante Markenähnlichkeit nicht gegeben. Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform bei der klanglichen Ähnlichkeit die prägende Bedeutung zumisst (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 332 m. w. N.).</p>
<p>Es stehen sich mit &#8220;DON GELATI&#8221; und &#8220;Lion Quality&#8221; ein aus dem Italienischen stammender und auch in dieser Weise ausgesprochener Wortbestandteil in der jüngeren Marke und ein aus der englischen Sprache stammendes und entsprechend artikuliertes Wortelement und damit in klanglicher Hinsicht gänzlich unterschiedliche Wortfolgen gegenüber. Da die Wortelemente &#8220;DON GELATI&#8221; und &#8220;Lion Quality&#8221;, wie bereits ausgeführt, ohne weiteres für den inländischen Verkehr les- und merkbar sind, besteht auch kein Anlass, im vorliegenden Fall von dem oben genannten Erfahrungssatz abzurücken. Die Übereinstimmung bzw. Ähnlichkeiten der Wortfolgen in wenigen Buchstaben jeweils am Wortende von zwei Begriffen ist wegen der im übrigen bestehenden deutlichen Unterschiede der Vergleichszeichen für das Klangbild ohne Bedeutung, zumal sich die gleichen Buchstaben jeweils am regelmäßig geringer beachteten Wortende befinden (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 194 m. w. N.) und die stärker beachteten Wortanfänge der beiden Wortfolgen sich signifikant unterscheiden.</p>
<p>(c) In begrifflicher Hinsicht ist eine Verwechslungsgefahr der jüngeren Marke mit der prioritätsälteren Marke der Widersprechenden ebenfalls zu verneinen.</p>
<p>Denn es stehen sich im Sinngehalt &#8220;DON GELATI&#8221; (Herr oder Geistlicher der Eisspeisen) und &#8220;Lion Quality&#8221; bzw. &#8220;Löwen Qualität&#8221; gegenüber, so dass es schon an einer begrifflichen Übereinstimmung fehlt, auch sofern die englischsprachige Wortfolge der Widerspruchsmarke bzw. die italienische Wortkombination der angegriffenen Marke in die deutsche Sprache übersetzt genannt würde.</p>
<p>Zudem ist auch Zurückhaltung bei der Annahme einer Ähnlichkeit von Bildmarken geboten, die darauf beruht, dass diese im Motiv übereinstimmen und die Marken danach benannt werden könnten, dem ein sehr allgemeiner Sinngehalt zugrunde liegt, da der Verkehr im Regelfall keinen Anlaß sieht, sich den Sinngehalt als betrieblichen Herkunftshinweis zu merken (vgl. BGH GRUR 1974, 468 &#8211; Sieben-Schwaben-Motiv; GRUR 1984, 872, 873 &#8211; Wurstmühle; vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 222 m. w. N.). Vorliegend kommt noch hinzu, dass der Verkehr in dem Löwen, der als &#8220;König&#8221; der Tiere für Stärke, hohe Produktqualität bzw. exklusive Qualität steht, in diesem Sinne eine anpreisende Aussage in Bezug auf die angebotenen Waren sehen kann, und der Löwe ein häufig verwendetes Motiv in Wappen (Landes-, Familien-, Ortswappen etc.; vgl. hierzu die im Verhandlungstermin am 5. Mai 2011 übergebenen Unterlagen, Bl. 86 &#8211; 89 d. A.) ist, so dass der Verkehr bei der Begegnung mit einem Zeichen, das denselben häufig verwendeten Sinngehalt aufweist, noch weniger veranlasst ist, in dem Sinngehalt einen betriebskennzeichnenden Charakter zu erkennen. Die Übereinstimmung zweier Zeichen im Motiv des Löwen, bei gleichzeitig vorhandener deutlich unterschiedlicher Ausgestaltung dieses Motivs, reicht deshalb zur Begründung einer begrifflichen Verwechslungsgefahr nicht aus. Dies gilt erst recht, wenn die Vergleichszeichen &#8211; wie vorliegend &#8211; zusätzlich deutlich unterschiedliche Wortbestandteile enthalten.</p>
<p>2. Fehlt es aus den dargelegten Gründen an einer Prägung des Gesamteindrucks des Widerspruchszeichen durch den Bildbestandteil &#8220;Löwe&#8221; scheidet auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem – allenfalls theoretisch denkbaren &#8211; Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Bildbestandteils innerhalb des angegriffenen Zeichens aus (vgl. dazu EuGH GRUR 2005, 1042, Tz. 30 &#8211; THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, Tz. 18 &#8211; Malteserkreuz; GRUR 2008, 258, Tz. 33 &#8211; INTERCONNECT/TInterConnect; GRUR 2009, 772, Tz. 57, &#8211; Augsburger Puppenkiste). Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Bildbestandteil innerhalb der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung hätte, kann die Ähnlichkeit dieses Bestandteils mit dem Bildbestandteil der älteren Marke nicht zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr führen, da hierfür eine prägende bzw. dominierende Stellung des Bildbestandteils innerhalb der älteren Marke erforderlich wäre, die nicht gegeben ist. Ansonsten würde für die ältere Marke ein selbständiger Elementenschutz begründet, der dem Kennzeichenrecht grundsätzlich fremd ist (vgl. BGH GRUR 2008, 903, Tz. 34 – SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 1055, Tz. 31 &#8211; airdsl).</p>
<p>Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens scheidet ebenfalls aus. Es sind keine Anhaltspunkte für einen gemeinsamen Stammbestandteil mit Hinweischarakter auf den Betrieb der Widersprechenden gegeben, abgesehen davon, dass das Bild eines Löwen als häufig verwendetes Motiv hierfür regelmäßig nicht in Betracht kommt. Zudem fehlt ein Sachvortrag der Widersprechenden dazu, dass sie über eine entsprechende Zeichenserie verfügt.</p>
<p>3. Für die Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2011/07/loewe-muss-nicht-gleich-loewe-sein/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Apple schützt die Zahl „280“ als Marke ?</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2011/07/apple-schuetzt-die-zahl-280-als-marke/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2011/07/apple-schuetzt-die-zahl-280-als-marke/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 06 Jul 2011 18:11:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Apple]]></category>
		<category><![CDATA[iOS]]></category>
		<category><![CDATA[iPad]]></category>
		<category><![CDATA[iPhone]]></category>
		<category><![CDATA[US-Marke]]></category>
		<category><![CDATA[US-MArkenanemldung]]></category>
		<category><![CDATA[USA]]></category>
		<category><![CDATA[USPTO]]></category>
		<category><![CDATA[Wort-/Bildmarke]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-cube.com/?p=3572</guid>
		<description><![CDATA[Letzte Woche wurde beim US-Markenamt (USPTO) eine neue Wort-/Bildmarke eingetragen, die die Zahl 280 beinhalten. Das Logo gibt dabei einen Kartenausschnitt wieder, der die Firmenzentrale des Unternehmens in Cupertino an der Interstate 280 zeigt. Genau an der Stelle, an der Apple seinen Hauptsitz hat befindet sich auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;">Letzte Woche wurde beim US-Markenamt (<a href="http://www.uspto.gov/">USPTO</a>) eine neue Wort-/Bildmarke eingetragen, die die Zahl 280 beinhalten. Das Logo gibt dabei einen Kartenausschnitt wieder, der die Firmenzentrale des Unternehmens in Cupertino an der Interstate 280 zeigt. Genau an der Stelle, an der Apple seinen Hauptsitz hat befindet sich auf dem Logo ein Pin.<a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/ImageAgentProxy.jpg" rel="wp-prettyPhoto[3572]"><img class="size-full wp-image-3573 aligncenter" title="Apple Bildmarke 280" src="http://www.ip-cube.com/wp-content/ImageAgentProxy.jpg" alt="US Marke" width="199" height="199" /></a></p>
<p> Die Beschreibung der Marke beim amerikanischen Markenamt lautet folgendermaßen</p>
<blockquote><p>„The mark consists of a gray map with streets in gray and white and highways in yellow and orange, a highway sign in blue, yellow and red bearing the number “280? in white, and a gray and red pin.“</p></blockquote>
<p>Schutz beansprucht die im April 2010 angemeldete Marke für</p>
<blockquote><p>“Computer software for use in searching, finding and viewing geographic locations and related contact information and for providing directions and traffic information sold as a feature of computers and handheld mobile digital electronic devices comprised of mobile phones, digital audio and video players, handheld computers, personal digital assistants, and electronic personal organizers”</p></blockquote>
<p>Das Logo wird bereits bei den iOS Geräten als Symbol für den Kartendienst verwendet.</p>
<p>Spannend finde ich ja die Frage wieweit der Schutzbereich der Marke geht, denn zum größten Teil wird dieser ja von der Straßenführung vorort bestimmt und auch das Logo für die Interstate dürfte ein gängiges Symbol sein. Im Ergebnis sollte doch nur der Pin genau an dieser Stelle geschützt sein.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2011/07/apple-schuetzt-die-zahl-280-als-marke/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Ein Tag in der Statisik des DPMA</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2011/06/ein-tag-in-der-statisik-des-dpma/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2011/06/ein-tag-in-der-statisik-des-dpma/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 01 Jun 2011 06:45:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[DPMA]]></category>
		<category><![CDATA[Löschung]]></category>
		<category><![CDATA[Markenanmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[Registrierung]]></category>
		<category><![CDATA[Statistik]]></category>
		<category><![CDATA[Wort-/Bildmarke]]></category>
		<category><![CDATA[WOrtmarke]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-cube.com/?p=3474</guid>
		<description><![CDATA[Nachdem heute der Tag des Geistigen Eigentums vom BDI und dem Markenverband in Berlin durchgeführt wurde und dort das Europäische Markenamt (HABM) bei den markenrechtlichen Themen im Vordergrund stand, soll auch das Deutsche Markenamt (DPMA) nicht zu kurz kommen. Mithilfe der Onlinedatenbank des DPMA sind verschiedene Informationen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem heute der Tag des Geistigen Eigentums vom BDI und dem Markenverband in Berlin durchgeführt wurde und dort das Europäische Markenamt (HABM) bei den markenrechtlichen Themen im Vordergrund stand, soll auch das Deutsche Markenamt (DPMA) nicht zu kurz kommen. </p>
<p>Mithilfe der Onlinedatenbank des DPMA sind verschiedene Informationen abrufbar, die nachfolgend mit dem heutigen Stichtag betrachtet werden.<br />
So wurden heute am 31. Mai 2011 234 Marken registriert, davon sind 126 Wortmarken, 111 Wort-/Bildmarke und 7 reine Bildmarken – erstaunlich, wie viele Anmelder sich für das schwächere Schutzrecht die Wort-/Bildmarke entscheiden. Dabei sind 55 dieser Wort-/Bildmarken ohne rechtsanwaltliche Beratung angemeldet wurden. Auch bei den Wortmarken beträgt die Quote der durch Rechtsanwälte angemeldeten Marken lediglich wenig über 50%. </p>
<p>Von den heute registrierten Marken hat die Marke „Cellar Marque“ der Firma „Zimmermann-Graeff &amp; Müller GmbH &amp; Co“ am längsten gebraucht, denn angemeldet wurde sie bereits am 02. Juni 2009 – das sind fast 2 Jahre. Dem gegenüber hat die schnellste Bearbeitungszeit des DPMA lediglich 12 Tage gedauert, denn die Marke „Rilex“ für „Textilien, nämlich Bekleidungsstücke; Kleideraccessoires (Bekleidungsstücke)“ wurde erst am 19. Mai 2011 angemeldet. </p>
<p>Übrigens hat das DPMA in diesem Jahr bereits 24599 Marken registriert, das sind 3498 Marken mehr als letztes Jahr im selben Zeitraum. Die Zahl der bisher registrierten Marken entspricht fast den dieses Jahr 24846 angemeldeten Marken. Die Zahl der <a href="http://www.tulex.de">Markenanmeldungen </a> in diesem Jahr ist jedoch erheblich rückläufig, denn im letzten Jahr sind im selben Zeitraum 29137 und damit 4291 (15%) mehr als dieses angemeldet wurden.</p>
[<em>Anzumerken ist, dass die Zahlen für den angenommenen Zeitraum Jan-Mai 2011 ungenau sind, da die Anmeldungen im Monat Mai noch nicht vollständig übertragen sein werden. Insbesondere die in Papierform benötigen etwas, bis sie im Online Register zu finden sind. Aber auch die Auswertung für Jan – Apr 2011 gibt ein vergleichbares Bild, denn in dieser Zeit wurden 1570 (ca. 7%) weniger Marken angemeldet als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum. Im Ergebnis bleibt ein negativer Trend, der nicht mit dem allgemein vermittelten Aufschwung in Deutschland korrespondiert. Insoweit haben wir anscheinend einen Aufschwung ohne Innovation. ]
</em><br />
Ausgelaufen sind dieses Jahr bereits 858 Marken, die seitens ihrer Inhaber nicht verlängert oder aus sonstigen Gründen auf Antrag des Markeninhabers gelöscht wurden. Dabei ist die älteste Marke die dieses Jahr gelöscht wurde, die Marke „DOMINO“ der Berentzen-Gruppe AG aus dem Jahr 1904 die mithin mehr als 100 Jahre alt war. </p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2011/06/ein-tag-in-der-statisik-des-dpma/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Grafische Gestaltung der Wort-/Bildmarke nicht ausreichend</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2011/03/grafische-gestaltung-der-wort-bildmarke-nicht-ausreichend/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2011/03/grafische-gestaltung-der-wort-bildmarke-nicht-ausreichend/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 21 Mar 2011 08:53:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BPatG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundespatentgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Unterscheidungskraft]]></category>
		<category><![CDATA[Wort-/Bildmarke]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-cube.com/?p=3290</guid>
		<description><![CDATA[Die Wort-/Bildmarke wurde für Waren der Klasse 16 und Dienstleistungen der Klasse 41 angemeldet. Nachdem das DPMA die Anmeldung abgelehnt hat und darauf verwies, das die Zusammensetzung der drei Wörter als Hinweis darauf zu verstehen ist, dass es nicht um das simple Zubereiten von Nahrung gehe, sonder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Wort-/Bildmarke </p>
<p><img alt="" src="http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/imagedisplay/fullimage/12067465/DE/3020090534756/-1" class="alignnone" width="300" height="50" /></p>
<p>wurde für Waren der Klasse 16 und Dienstleistungen der Klasse 41 angemeldet. Nachdem das DPMA die Anmeldung abgelehnt hat und darauf verwies, das die Zusammensetzung der drei Wörter als Hinweis darauf zu verstehen ist, dass es nicht um das simple Zubereiten von Nahrung gehe, sonder eher um eine zelebrierende Art, Speisen zu kreieren und herzustellen, was unter den Begriff Kultur falle.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Anmelder und daraufhin hatte des Bundespatentgerichtes zu entscheiden. Die Richter bestätigten die Entscheidung des Markenamtes, da der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt.<br />
Das angemeldete Zeichen setzt sich zusammen aus der Aussage „Kochen ist Kultur“ in Anführungszeichen und in reverser Schrift.</p>
<p>Dass die Aussage, etwas sei Kultur, ein gängiger Slogan ohne Herkunftshinweis ist, hat die Markenstelle ausreichend belegt.</p>
<p>Für Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel sowie Photographien weist sie auf den textlichen bzw. bildlichen Inhalt hin. Der Verbraucher erwartet bei dieser Aussage Rezepte und Ratschläge für kultivierte Speisenzubereitung bzw. Darstellungen kultiviert angerichteter Speisen.</p>
<p>Im Zusammenhang mit Ausbildung erwartet der Verbraucher, dass eine kultivierte Speisenzubereitung gelehrt wird. Solche Kurse werden sowohl in Unterhaltungsform angeboten als auch im kulturellen Kontext, wenn etwa Speisen aus einem bestimmten Kulturkreis vorgestellt werden.</p>
<p>Auch die graphische Gestaltung des Zeichens macht kein Logo, das die angesprochenen Kreise als Herkunftshinweis verstehen. Reverse Schriftzüge sind allgemein üblich. Die Buchstaben sind in einer gängigen Schriftart gehalten, die mit einem besseren Schreibprogramm jederzeit erzeugt werden kann. Die Anführungszeichen machen zwar die Zusammengehörigkeit der Wörter deutlich, die dadurch gegebene Aussage ist aber werbeüblich.</p>
<p>Im Gegensatz zu früher werden heute auch Wort-/Bildmarken regelmäßig beanstandet und nicht eingetragen, daher können heute Marken, deren Wortbestandteile glatt beschreibend sind, nicht dadurch eingetragen werden, dass diese in einer ausgefalleneren Schrift gestaltet als Wort-/Bildmarke angemeldet werden. Auch bei Wort-/Bildmarken sollte daher vor der Anmeldung die Schutzfähigkeit unter Berücksichtigung der grafischen Ausgestaltung geprüft werden. </p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2011/03/grafische-gestaltung-der-wort-bildmarke-nicht-ausreichend/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Starbucks refreshed</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2011/01/starbucks-refreshed/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2011/01/starbucks-refreshed/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 10 Jan 2011 21:40:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bildmarke]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>
		<category><![CDATA[Markenpflege]]></category>
		<category><![CDATA[Relanch]]></category>
		<category><![CDATA[Sturbucks]]></category>
		<category><![CDATA[Wort-/Bildmarke]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=3137</guid>
		<description><![CDATA[Der Inbegriff amerikanischer Kaffeekultur in Deutschland die Firma Starbucks schickt sich an ihr Logo zu erneuern.  Wie auf der Webseite des Unternehmens bekanntgegeben wurde, wird das neue Logo im Laufe diesen Jahres in den Filialen Einzug finden. (Quelle:Starbucks.com) Dabei ist der Wandel der Marke eher dezent, denn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Inbegriff amerikanischer Kaffeekultur in Deutschland die Firma Starbucks schickt sich an ihr Logo zu erneuern.  Wie auf der Webseite des Unternehmens bekanntgegeben wurde, wird das neue Logo im Laufe diesen Jahres in den Filialen Einzug finden.</p>
<p><span id="more-3137"></span><a href="http://blog.f-200.com/wp-content/starbucks.jpg" rel="wp-prettyPhoto[3137]"><img class="aligncenter size-full wp-image-3138" title="starbucks" src="http://blog.f-200.com/wp-content/starbucks.jpg" alt="" width="441" height="365" /></a></p>
<p>(Quelle:Starbucks.com)</p>
<p>Dabei ist der Wandel der Marke eher dezent, denn es verschwindet lediglich der Schriftzug „Starbucks Coffee“, welcher sich bisher um die Sirene zog. Wahrscheinlich geht Starbucks davon aus, dass die Kunden zwischenzeitlich genau wissen wo sie ihren Kaffee trinken und daher das pure Grafiklogo genügt. Aber ob das auch die zukünftigen Kunden wissen, denn irgendwie erinnert das Logo doch nun eher an Griechenland oder an einen Wellnesstempel.</p>
<p>Vielleicht hatte Starbucks ja genug von den vielen „Nachahmern“, es gibt doch so einige Coffeeshops deren Logos dem der Starbuckskette sehr ähnelten und aus eigener Erfahrung scheint es so, als wäre Starbucks da sehr tolerant gewesen und ist eher selten gegen solche Markenverletzungen vorgegangen. Aber das Kopieren dürfte nun schwerer fallen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2011/01/starbucks-refreshed/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Creditreform  ./. Kreditinform</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2010/08/creditreform-kreditinform/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2010/08/creditreform-kreditinform/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 29 Aug 2010 18:50:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Creditreform]]></category>
		<category><![CDATA[DPMA]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichnungskraft]]></category>
		<category><![CDATA[Verwechslungsgefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruchsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Wort-/Bildmarke]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=2763</guid>
		<description><![CDATA[In einer aktuellen Entscheidung hat das DPMA den Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke „Creditreform“ gegen die Wort-/Bildmarke „Kreditinform“ zurückgewiesen und die Verwechslungsgefahr verneint. Gegenüber standen sich die beidem Wort-/Bildmarken Beide Marken waren zum Zeitpunkt der Entscheidung noch für folgende Dienstleistungen der Klasse 35 und 36 registriert. Vermittlung von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung hat das DPMA den Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke „Creditreform“ gegen die Wort-/Bildmarke „Kreditinform“ zurückgewiesen und die Verwechslungsgefahr verneint.</p>
<p>Gegenüber standen sich die beidem Wort-/Bildmarken</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="307" valign="top"><a href="http://blog.f-200.com/wp-content/kreditinform-e1283107608188.jpg" rel="wp-prettyPhoto[2763]"><img class="alignleft size-full wp-image-2766" title="kreditinform" src="http://blog.f-200.com/wp-content/kreditinform-e1283107608188.jpg" alt="" width="300" height="61" /></a></td>
<td width="307" valign="top"><a href="http://blog.f-200.com/wp-content/creditreform.jpg" rel="wp-prettyPhoto[2763]"></a></p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://blog.f-200.com/wp-content/creditreform.jpg" rel="wp-prettyPhoto[2763]"><img class="size-full wp-image-2765 aligncenter" title="creditreform" src="http://blog.f-200.com/wp-content/creditreform.jpg" alt="" width="199" height="85" /></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Beide Marken waren zum Zeitpunkt der Entscheidung noch für folgende Dienstleistungen der Klasse 35 und 36 registriert.</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="307" valign="top">Vermittlung von   Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von   Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Kreditvermittlung;   Vergabe von Darlehen; Versicherungsberatung; Finanzanalysen; finanzielle   Beratung; Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Vermittlung von   Versicherungen</td>
<td width="307" valign="top">Ermittlung   in Geschäftsangelegenheiten (Auskunftei); Marketingservices, Marktforschung   und Marktanalyse, Unternehmensberatung und Organisationsberatung; Verwaltung   fremder Geschäftsinteressen; Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung   (Factoring); Einziehung von Außenständen (Inkasso); Durchführung von   Branchenrisikoanalysen; Erstellung von Inkasso-Software sowie von Software   für Forderungsmanagement und Kreditwürdigkeitsprüfung; Erstellung von   mathematisch-statistischen Berechnungen zur Kreditrisikobewertung (Scoring)   sowie diesbezüglicher Software; Erstellung von Datenbanken einschließlich   CD-ROM; Software, die insbesondere für den Einsatz auf den Gebieten des   Forderungsmanagements und der Kreditwürdigkeitsprüfung bestimmt ist;   entgeltliche Ermöglichung des Zugriffs auf Datenbanken einschließlich CD-ROM   und Erteilung von Auskünften aus Datenbanken einschließlich CD-ROM;   Druckereierzeugnisse</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hat das DPMA als durchschnittlich zu bewerten. Als Kombination des Wortelements „CREDITREFORM&#8221; und der Darstellung einer stilisierten Weltkugel mit umlaufendem Schriftband mit dem Wortbestandteil sind keine Anhalte für eine originäre Schwächung der Marke ersichtlich. Substantiierte Belege für eine relevante Erhöhung der Kennzeichnungskraft durch Benutzung sind von der Widersprechenden nicht vorgelegt worden. Das Vorbringen, dass hier Benutzungshandlungen gegenüber einem bestimmten Verkehrskreis im Bereich des Wirtschaftsauskunftswesens und verwandter Bereiche vorgenommen wurden, lässt nicht unmittelbar auf die Kennzeichnungskraft erhöhende Umstände schließen. Jedenfalls sind von der Widersprechenden keine differenzierten Angaben über den von der Marke gehaltenen Marktanteil, die Intensität, geographische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen gemacht worden.</p>
<p>Bei der Frage der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ist mangels Einrede der Benutzung von der Registerlage auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs ist von einer Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren bzw. Dienstleistungen auszugehen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen &#8211; insbe­sondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Ver­triebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe &#8211; so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie &#8211; was zu unterstellen ist &#8211; mit identischen Marken gekennzeichnet sind, wobei vom größten Schutzumfang der älteren Marke auszugehen ist.</p>
<p>Bei den angegriffenen Dienstleistungen „Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Vermittlung von Versicherungen&#8221; handelt es sich um Handelsmaklertätigkeiten bzw. sonstige Vermittlungsdienste, die offensichtlich nicht von den unter den für die widersprechende Marke registrierten Diensten umfasst sind. Die widersprechenden Dienstleistungen stellen für Maklerdienste allenfalls vorbereitende bzw. unterstützende Tätigkeiten dar, die regelmäßig nicht selbstständig von denselben Betrieben angeboten und vertrieben werden. Hingegen bewegen sich die weiter angegriffenen Dienstleistungen in einem näheren Ähnlichkeitsbereich zu den älteren Dienstleistungen. Diese beinhalten zumindest in den Bereichen „Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung (Factoring); Einziehung von Außenständen (Inkasso)&#8221; Elemente, die Tätigkeiten der Finanzierung, die Debitorenbuchhaltung, das Mahnwesen und das Inkasso betreffen (Wikipedia, Stichwort „Factoring&#8221;, 23.08.2010). Die jüngeren Dienstleistungen „Kreditvermittlung; Vergabe von Darlehen; Versicherungsberatung; Finanzanalysen; finanzielle Beratung&#8221; stellen im Rahmen des Factorings Tätigkeiten dar, die entweder im Vorfeld oder auch bei der Durchführung von Absatzfinanzierungen und Kreditrisikoabsicherungen erbracht werden können. „Versicherungsberatung; Finanzanalysen; finanzielle Beratung&#8221; weisen zudem enge Berührungspunkte zu den älteren Dienstleistungen „Durchführung von Branchenrisikoanalysen, Erstellung von mathematisch-statistischen Berechnungen zur Kreditrisikobewertung (Scoring)&#8221; auf, nachdem beide Bereiche auf die Ermittlung von wirtschaftlich relevanten Daten abstellen bzw. darauf gründen.</p>
<p>Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die beiderseitigen Dienstleistungen solche sind, die nicht „im Vorübergehen&#8221; nachgefragt und in Anspruch genommen werden, sondern sich unzweifelhaft durchweg an den Fachverkehr bzw. falls überhaupt nur an das interessierte Allgemeinpublikum wenden. Gerade die hier jeweils zur Frage stehenden Dienstleistungen der Finanzanalyse, des Versicherungs- und Kapitalmarktes sowie die dazugehörigen Vermittlungs- und Beratungsleistungen bedingen regelmäßig einen persönlichen Kontakt zwischen Anbieter und Nachfrager mit individuellem Gespräch und spezifischer Ausgestaltung der Vertragsunterlagen. Aufgrund des erhöhten Interesses an der Ausgestaltung und Qualität der angebotenen Dienstleistungen begegnen die angesprochenen Verkehrskreise den Unternehmen und damit auch deren Kennzeichnungen daher regelmäßig mit erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad, sodass die hier vorliegenden Unterschiede in den Kennzeichnungen sicher erkannt und erinnert werden.</p>
<p>Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann vorliegend eine markenrechtlich relevante Ver­wechslungsgefahr mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden.</p>
<p>Die beiden Kennzeichnun­gen weisen zwar in ihren Wortelementen „KREDITINFORM&#8221; und „CREDITREFORM&#8221; unzweifelhaft zumindest in phonetischer Hinsicht Ähnlichkeiten auf. Diese können aber bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht zur Feststellung einer Verwechslungsgefahr führen.</p>
<p>Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Kennzeichnungen kommen Ähnlichkeiten in klanglicher, schriftbildlicher und/oder begrifflicher Hinsicht in Frage, wobei grundsätzlich die hinreichende Übereinstimmung in einem dieser Kriterien ausreicht, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen.</p>
<p>In schriftbildlicher Hinsicht sind die Unterschiede zwischen den Marken offensichtlich. Während der Wortbestandteil der älteren Marke in ein eine Weltkugel umlaufendes Schriftband eingebettet ist, weist die angegriffene Marke durch die Gestaltung des Buchstabens „I&#8221; (innerhalb des Begriffes „KREDITINFORM&#8221;) eine Eigenart auf, die im maßgeblichen Gesamteindruck keinerlei Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke erkennen lässt.</p>
<p>Aber auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass in begrifflich/ klanglicher Hinsicht beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zuzumessen ist, unterscheiden sich die Vergleichszeichen hin­reichend deutlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass beide Merkwörter in ihrem ersten Bereich durch den Begriff „KREDIT&#8221; bzw. &#8211; klanggleich &#8211; „CREDIT&#8221; eines der grundlegenden Worte des Wirtschaftslebens beinhalten, das von vornherein eine Verwechslungsgefahr nicht zu begründen vermag. Maßgeblich ist vorliegend, dass der Wortbestandteil der Widerspruchsmarke „CREDITREFORM&#8221; eine eigenständige Bedeutung aufweist, die sich maßgeblich von dem der angegriffenen Marke unterscheidet. Nach Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage, 2007 steht das Wort „Reform&#8221; für: „planmäßige Neuordnung, Umgestaltung, Verbesserung des Bestehenden (ohne Bruch mit den wesentlichen geistigen u. kulturellen Grundlagen)&#8221;. Ohne auf die Frage einzugehen, inwieweit die betriebliche Herkunftsfunktion der älteren Marke überhaupt durch deren Wortbestandteil begründbar sein mag, ist vorliegend festzustellen, dass das Element „INFORM&#8221; der jüngeren Marke einen Hinweis auf eine „Information&#8221; darstellt. Jedenfalls unterscheiden sich in begrifflicher Hinsicht beide Marken durch die deutlich erkennbaren Abweichungen in ihren erkennbaren Aussagen. Die ältere Marke beinhaltet einen Hinweis auf eine „Kredit-Neuordnung, -Umgestaltung, -Verbesserung&#8221;, während das angegriffene Zeichen einen deutlich er­kennbaren Sinngehalt über „Kreditinformationen&#8221; aufweist. Diese Begrifflichkeiten haben vorliegend entscheidenden Einfluss auf die Frage, inwieweit ein Grad an phonetischer Ähnlichkeit hier die Verwechslungsgefahr begründen könnte. Unbestreitbar weisen die beiden Marken in ihren Wortelementen ähnliche Konsonantenfolgen auf: „E &#8211; I &#8211; I &#8211; 0&#8243; (Kreditinform) und „E- I &#8211; E &#8211; 0&#8243; (Creditreform). Die beiden Wörter unterscheiden sich lediglich durch die jeweils dritten Silben, die allerdings die beiderseitigen Sinngehalte bestimmen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher Ähnlichkeit der Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, ist vorliegend davon aus­zugehen, dass der angesprochene Verkehr die Begriffe „Creditreform&#8221; und „Kreditinform&#8221; schon wegen ihres beiderseitigen erkennbar beschreibenden Anklangs ohne weiteres, auch aus der Erinnerung heraus, mit der für die Verneinung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr notwendigen Sicherheit auseinanderhalten können.</p>
<p>Nachdem eine Verwechslungsgefahr aus anderen Gründen weder vorgetragen noch ersichtlich ist, war der Widerspruch aus der Marke 398 54 239.2 als unbegründet zurückzuweisen (§§ 43 Abs. 2 S. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2010/08/creditreform-kreditinform/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Schutzfähigkeit der Bildmarken</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2010/03/schutzfahigkeit-der-bildmarken/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2010/03/schutzfahigkeit-der-bildmarken/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 22:35:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[Bildmarken]]></category>
		<category><![CDATA[DPMA]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungspraxis]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Wort-/Bildmarke]]></category>
		<category><![CDATA[Wortmarken]]></category>

		<guid isPermaLink="false"></guid>
		<description><![CDATA[Gefühlt würde ich sagen, dass das DPMA in den letzten Monaten sehr streng entscheidet, was die Schutzfähigkeit von Wort-/Bildmarken angeht. Entgegen der früheren Praxis der Prüfer reichen oft sogar umfangreichere grafische Ausgestaltungen nicht, um die bezüglich der Wortbestandteile  bestehenden absoluten Schutzhindernisse zu beseitigen. In einigen Fällen kann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gefühlt würde ich sagen, dass das DPMA in den letzten Monaten sehr streng entscheidet, was die Schutzfähigkeit von Wort-/Bildmarken angeht. Entgegen der früheren Praxis der Prüfer reichen oft sogar umfangreichere grafische Ausgestaltungen nicht, um die bezüglich der Wortbestandteile  bestehenden absoluten Schutzhindernisse zu beseitigen.</p>
<p>In einigen Fällen kann den Anmeldern nur empfohlen werden gegen solche Entscheidungen des Amtes Rechtsmittel einzulegen und dadurch eine Korrektur dieser falschen Entwicklung durch die Prüfungspraxis zu erzielen.</p>
<p>Eine aktuelle Entscheidung des Bundespatentgericht vom 10. Februar 2010 (Az.: 29 W (pat) 68/10) zeigt, dass das Gericht bei seiner Beurteilung von Wort-/Bildmarken andere Maßstäbe anlegt und bereits geringe grafische Ausgestaltungen genügen lässt, um eine Unterscheidungskraft zu bejahen.</p>
<p>Gegenstand der Entscheidung war die Wort-/Bildmarke</p>
<p><img class="alignnone" title="3020080249064" src="http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/imagedisplay/fullimage/1889801/DE/3020080249064/-1" alt="Wort-/Bildmarke" width="554" height="240" /></p>
<p>welche in der Klasse 35 angemeldet wurde.</p>
<p>Die Wortbestandteile dieser Marke sind glatt beschreibend und können keine Unterscheidungskraft begründen. Das DPMA hat in seiner Bewertung entschieden, dass die grafische Ausgestaltung nicht genüge und die Anmeldung gem. 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen Fehlens der Unterscheidungskraft zurückgewiesen.</p>
<p>Die Richter sahen für die einzelnen Bestandteile des angemeldeten Zeichens einen engen beschreibenden Bezug zu der Dienstleistung &#8220;Erbringen von Marketing-Dienstleistungen, nämlich Durchführung von Marktforschung&#8221;, die die Erstellung von PKW-Zufriedenheits-Studien mittels Befragung der Fahrer umfasst. Allerding gilt dies nicht für das Gesamtzeichen, dieses vermittelt als Ganzes gerade noch einen Eindruck, der über die Zusammenfügung der einzelnen Elemente hinausgeht und sich nicht in deren bloßer Summenwirkung erschöpft.</p>
<blockquote><p>Hierzu trägt zum einen die Darstellung des Klemmbretts bei. Es scheint sich hinter dem Bestandteil &#8220;umfrage&#8221; zu befinden, während es das Element &#8220;fahrer&#8221; teilweise überdeckt. Hierdurch entsteht ein gewisser räumlicher Effekt, der durch die schiefe Wiedergabe verstärkt wird. Selbst wenn sich die Darstellung des Klemmbretts im Rahmen der üblichen Gestaltungen hält, so ist doch zu berücksichtigen, dass sie fast schemenhaft wirkt und zu genauerer Betrachtung anregt. Hinzu kommt die etwas undeutliche Abbildung eines schräg liegenden Stiftes, die auf den ersten Blick auch als Lineal interpretiert werden kann. Zur individuellen Charakteristik des angemeldeten Zeichens tragen zum anderen die Unterschiede in der Größe des Bestandteils &#8220;fahrer&#8221; und des dazugehörigen Elements &#8220;umfrage.de&#8221; sowie deren zueinander etwas versetzte Anordnung bei. In Kombination mit der darunter befindlichen Wortfolge &#8220;PKW-ZUFRIEDENHEITS-STUDIE&#8221; und dem Rechteck weist das angemeldete Zeichen insgesamt ein Mindestmaß an Eigenart auf, das im Gegensatz zu als schutzunfähig angesehenen Gestaltungen für die Begründung der erforderlichen Unterscheidungskraft gerade noch ausreicht. Allerdings beschränkt sich mangels Kennzeichnungskraft der einzelnen Bestandteile der Schutzbereich hierbei auf die konkret angemeldete Kombination.</p></blockquote>
<p>Die Entscheidung lässt hoffen, dass das Amt seine strikte Haltung überdenkt und sich wieder am Gesetz orientiert.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2010/03/schutzfahigkeit-der-bildmarken/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>sexy Spaß am Arbeitsplatz?</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2009/09/spas-am-arbeitsplatz/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2009/09/spas-am-arbeitsplatz/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 11 Sep 2009 10:59:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Absolute Schutzhindernisse]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Beschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Sexy]]></category>
		<category><![CDATA[Wort-/Bildmarke]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=2367</guid>
		<description><![CDATA[Beim Stöbern im Netz bin ich heute auf einen amüsanten Beitrag des Markenblogs gestoßen, denn ich hier gern zitieren möchten. Dieser hatte die Wort-/Bildmarke &#8220;Arbeit macht sexy&#8221; mit der Registernummer  3020080588365 gefunden, die am 15.092008 angemeldet wurde. Es ist nicht sehr verwunderlich, dass diese Marke vom DPMA [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beim Stöbern im Netz bin ich heute auf einen amüsanten Beitrag des <a href="http://www.markenblog.de/">Markenblogs </a>gestoßen, denn ich hier gern zitieren möchten.</p>
<p>Dieser hatte die Wort-/Bildmarke &#8220;Arbeit macht sexy&#8221; mit der Registernummer <a href="http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/2616072/3020080588365/DE"> 3020080588365</a> gefunden, die am 15.092008 angemeldet wurde.</p>
<div class="wp-caption aligncenter" style="width: 210px"><img src="http://blog.f-200.com/wp-content/images/sexyarbeit.jpg" alt="Arbeit macht sexy" width="200" height="80" /><p class="wp-caption-text">Arbeit macht sexy</p></div>
<p>Es ist nicht sehr verwunderlich, dass diese Marke vom DPMA zurückgewiesen wurde, denn die grafische Ausgestaltung der Wort-/Bildmarke ist so gering, um nicht zu sagen gar nicht verhanden, dass die Schutzhindernisse der Wortbestandteile nicht aufgehoben werden können. Eher verwundert, dass der Anmelder sogar Erinnerung gegen den ersten ablehnenden Beschluss eingelegt hat, denn das dieser nicht aufgehoben, sondern bestätigt wurde, war zu erwarten.</p>
<blockquote><p>Zurückweisung durch Erstprüfer-2-Beschluss<br />
Begründung: Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)<br />
„Hinweis dahingehend, dass die beanspruchten Dienstleistungen durch Arbeit und Beruf eine erotische Anziehungskraft verschaffen sollen</p></blockquote>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2009/09/spas-am-arbeitsplatz/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

