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	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; Widerspruch</title>
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		<title>Mutige Markenanmeldung GT ./. GT verloren</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Aug 2011 07:07:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Widersprüche]]></category>
		<category><![CDATA[B 1 756 421]]></category>
		<category><![CDATA[GT]]></category>
		<category><![CDATA[Roto Frank AG]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzumfang]]></category>
		<category><![CDATA[Thomas Bohringer]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Wort-/Bildmarke]]></category>
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		<description><![CDATA[&#160; Anscheinden mit viel Mut sollte eine Wort-/Bildmarke mit den Buchstaben &#8220;GT&#8221; für identische Waren angemeldet werden, für die es bereits eine identische Wortmarke angemeldet war. Da der Schutzumfang einer Wortmarke unabhängig von der grafischen Gestaltung der beiden Buchstaben ist, reicht die grafische Ausgestaltung des Logos bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Anscheinden mit viel Mut sollte eine Wort-/Bildmarke mit den Buchstaben &#8220;GT&#8221; für identische Waren angemeldet werden, für die es bereits eine identische Wortmarke angemeldet war. Da der Schutzumfang einer Wortmarke unabhängig von der grafischen Gestaltung der beiden Buchstaben ist, reicht die grafische Ausgestaltung des Logos bei weitem nicht aus, um einen ausreichenden Unterschied mit der älteren Marke zu begründen. Gerade in solchen Fällen müssen die grafischen Elemente sehr ausdrucksstark und prägend sein, um im Einzelfall eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden.</p>
<p><strong>HABM Entscheidung über Widerspruch B 1 756 421<br />
</strong><br />
<strong>BEGRÜNDUNG:<br />
</strong></p>
<p>Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige Waren, nämlich gegen einige Waren in Klasse 20 der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 364 572 auf Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 302 008 059 090 ein. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b GMV.</p>
<p>VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b GMV<br />
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den in Frage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.</p>
<p><strong>a) Die Waren</strong></p>
<p><strong></strong><br />
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:</p>
<blockquote><p>Klasse 6: Baubeschläge aus Metall, insbesondere Beschläge für Fenster und Türen, auch für Schiebefenster und -türen; Fenster- und Türgriffe aus Metall.</p>
<p>Klasse 20: Baubeschläge aus Kunststoff, insbesondere Beschläge für Fenster und Türen, auch für Schiebefenster und -türen; Fenster- und Türgriffe nicht aus Metall (soweit in Klasse 20 enthalten), insbesondere aus Kunststoff.</p></blockquote>
<p>Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:</p>
<blockquote><p>Klasse 20: Waren aus Kunststoffen; Halte- und Türgriffe, Griffe aus Kunststoff und Holz soweit in Klasse 20 enthalten; Befestigungslaschen aus Kunststoff und Holz.</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p>Angefochtene Waren in Klasse 20: Die angefochtenen Waren aus Kunststoffen erfassen als eine weiter gefasste Kategorie die Waren der Widersprechenden in der Klasse 20, nämlich Baubeschläge aus Kunststoff, insbesondere Beschläge für Fenster und Türen, auch für Schiebefenster und –türen. Es ist für die Widerspruchsabteilung unmöglich, diese Waren aus der oben genannten Kategorie<br />
herauszufiltern. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der Waren des Anmelders nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten die Vergleichswaren als identisch.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die angefochtenen Türgriffe aus Kunststoff soweit in Klasse 20 enthalten sind den Waren der Widerspruchsmarke in Klasse 20 Türgriffe nicht aus Metall (soweit in Klasse 20 enthalten), insbesondere aus Kunststoff hochgradig ähnlich. Bei allen strittigen Waren handelt es sich um Türgriffe, die unabhängig von dem Material aus dem sie bestehen, dem gleichen Verwendungszweck, nämlich dem Öffnen und<br />
Schließen von Türen, dienen. Die Hersteller der Waren und die angesprochenen Verkehrskreise unterscheiden sich nicht.</p>
<p>Die angefochtenen Haltegriffe, Griffe aus Kunststoff und Holz soweit in Klasse 20 enthalten sind den Waren der Widerspruchsmarke in Klasse 20 Fenster- und Türgriffe nicht aus Metall (soweit in Klasse 20 enthalten) ebenfalls hochgradig ähnlich. Alle strittigen Waren haben den gleichen Zweck, nämlich sie dienen als eine Art von Vorrichtung zum Bedienen von einem Gegenstand (beispielsweise dem<br />
Öffnen und Schließen von Türen oder Fenstern). Die Hersteller der Waren und angesprochene Verkehrskreise unterscheiden sich nicht.</p>
<p>Die restlichen angefochtenen Waren Befestigungslaschen aus Kunststoff und Holz sind den Waren Baubeschläge aus Kunststoff, insbesondere Beschläge für Fenster und Türen, auch für Schiebefenster und –türen in der Klasse 20 der Widerspruchsmarke ähnlich. Beschläge sind Vorrichtungen zum Zusammenhalten von beweglichen Teilen. Die Befestigungslaschen in der angefochtenen Anmeldung<br />
dienen ebenfalls zur Verbindung und Befestigung von verschieden Teilen. Insofern ist der Zweck der strittigen Waren gleich, nämlich die Befestigung oder das Zusammenhalten von verschiedenen Teilen. Die verglichenen Waren sind oft in gleichen Abteilungen (beispielsweise in Baumärkten) zu finden und richten sich an die gleichen Abnehmer.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>b) Die Zeichen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<table width="600" border="0" align="center">
<tbody>
<tr>
<td width="300"><strong>jüngere Marke</strong></td>
<td width="300"><strong>Widerspruchsmarke</strong></td>
</tr>
<tr>
<td> <a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/0000646284053.jpg" rel="wp-prettyPhoto[3696]"><img class="alignright size-full wp-image-3711" src="http://www.ip-cube.com/wp-content/0000646284053.jpg" alt="" width="297" height="248" /></a><a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/0000646284052.jpg" rel="wp-prettyPhoto[3696]"><br />
</a></td>
<td style="text-align: center">&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong><a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/GT.png" rel="wp-prettyPhoto[3696]"><img class="size-full wp-image-3709" src="http://www.ip-cube.com/wp-content/GT.png" alt="" width="214" height="200" /></a><br />
</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das relevante Gebiet ist Deutschland.</p>
<p>In schriftbildlicher Hinsicht ist festzustellen, dass es sich bei der älteren Marke um eine Wortmarke handelt, die aus den beiden Buchstaben „GT“ besteht. Die angefochtene Anmeldung ist eine Bildmarke, die die beiden Buchstaben „gt“ in leicht stilisierten Kleinbuchstaben in der Mitte eines Ovals darstellt. Die Zeichen ähneln sich visuell bei den Buchstaben „gt“, so dass eine visuelle Ähnlichkeit vorliegt.</p>
<p>In klanglicher Hinsicht wird die ältere Marke in Deutschland als „GETE“ ausgesprochen und daher klanglich identisch mit den Buchstaben „GT“ der angefochtenen Anmeldung.</p>
<p>In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Daher haben sie begrifflich nichts gemeinsam.</p>
<p>In Anbetracht der oben genannten schriftbildlichen und klanglichen Übereinstimmungen wird gefolgert, dass die verglichenen Zeichen ähnlich sind.<br />
<strong>c) Kennzeichnungskräftige und dominante Elemente der Zeichen</strong><br />
Bei der Bestimmung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, muss der Vergleich der in Konflikt stehenden Zeichen auf dem Gesamteindruck beruhen, den die Marken erwecken, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominanten Bestandteile berücksichtigt werden.</p>
<p>Die zu vergleichenden Marken weisen keine Elemente auf, die im Vergleich mit anderen Elementen als eindeutig dominanter (visuell ins Auge springend) gelten könnten.</p>
<p>Die ältere Marke weist zusätzlich keine Elemente, die im Vergleich mit anderen Elementen als eindeutig kennzeichnungskräftiger gelten könnten. Im Hinblick auf das in dem angefochtenen Zeichen enthaltene Bildelement ist anzumerken, dass bei einer Marke, die aus Wort- und Bildelementen besteht, die Wortelemente prinzipiell als kennzeichnungskräftiger als die Bildelemente angesehen werden sollten, weil sich der Durchschnittsverbraucher leichter auf die betroffenen Waren bezieht, indem er sie beim Namen nennt, und nicht, indem er das Bildelement der Marke beschreibt (vgl. Urteil vom 14. Juli 2005, T-312/03, „SELENIUM ACE/Selenium spezial A-C-E“, Randnummer 37).<br />
Im vorliegenden Fall ist die Annahme begründet, dass der Durchschnittsverbraucher das Bildelement (in Form eines Ovals) in dem angefochtenen Zeichen allein schon aufgrund seiner Größe und Position als rein dekoratives Element wahrnimmt. Folglich hat das zusätzliche Bildelement bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken nur begrenzte Auswirkung und das<br />
Wortelement der angefochtenen Anmeldung stellt das kennzeichnungskräftigere Element dar.</p>
<p><strong>d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke</strong><br />
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, der bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist. Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit eine hohe Kennzeichnungskraft besitze. Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf<br />
ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung in Bezug auf die vorliegenden Waren. Daher ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke als normal anzusehen.</p>
<p><strong>e) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad</strong><br />
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von<br />
Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann. Im vorliegenden Fall richten sich die Waren sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an das spezielle Publikum im Bereich Möbel- und Bauindustrie. Insofern ist die Aufmerksamkeit der Verbraucher als normal bis hoch einzustufen.</p>
<p><strong>f) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung</strong><br />
Zunächst wurde festgestellt, dass die Waren der sich gegenüberstehenden Zeichen identisch, hochgradig ähnlich oder ähnlich sind.</p>
<p>Auch wenn es sich im vorliegenden Fall um kurze Zeichen handelt, derer Unterschiede leicht wahrnehmbar sind, so sind die Zeichen visuell ähnlich und klanglich identisch, da das einzige Wortelement der angefochtenen Anmeldung, das ausgesprochen wird, mit der älteren Marke klanglich identisch ist. Dabei ist anzumerken, dass wie bereits im Teil c) dieser Entscheidung erwähnt, ist das zusätzliche Bildelement der angefochtenen Anmeldung rein dekorativ und weniger kennzeichnungskräftig als die Buchstaben des Zeichens „gt“, weil sich der Durchschnittsverbraucher leichter auf die betroffenen Waren bezieht, indem er sie beim Namen nennt.</p>
<p>Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht.<br />
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.</p>
<p><strong>KOSTEN</strong><br />
Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.<br />
Da der Anmelder die unterliegende Partei ist, trägt er die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.<br />
Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i GMDV bestehen die Kosten, die der Widersprechenden gezahlt werden müssen, aus der Widerspruchgebühr und aus den Vertretungskosten, die auf Grundlage der in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festgesetzt werden müssen.</p>
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		<title>Neue gTld als Herausforderung für Markeninhaber</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Jul 2011 05:52:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[gTld]]></category>
		<category><![CDATA[ICANN]]></category>
		<category><![CDATA[Markeninhaber]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>
		<category><![CDATA[WIPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) ist verantwortliche für die Organisation und Verwaltung von Domains. Am 20. Juni 2011 entschied die ICANN nach mehreren Anläufen, die Anzahl der generischen Top-Level-Domains (gTLDs) wie .com oder.biz zu erweitern. Zukünftig wird fast jedes Wort in jeder Sprache als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) ist verantwortliche für die Organisation und Verwaltung von Domains. Am 20. Juni 2011 entschied die ICANN nach mehreren Anläufen, die Anzahl der generischen Top-Level-Domains (gTLDs) wie .com oder.biz zu erweitern. Zukünftig wird fast jedes Wort in jeder Sprache als Endung für Domains möglich sein.</p>
<p>Entsprechend den Darstellungen der ICANN und Äußerungen einiger Unternehmen besteht ein reges Interesse daran, die eigenen Markenzeichen als gTld verwenden zu wollen, wobei dieses Ansinnen nicht gerade billig ist. Bewerbungen für neue gTLDs können im Januar 2012 bei der ICANN abgegeben werden. Die Anmeldegebühr allein beträgt 185.000 Dollar und neben weiteren Gebühren fällt zumindest jährlich noch eine Wartungsgebühr von 25.000 Dollar an. Darüber hinaus wird das Genehmigungsverfahren für eine neue gTLD sehr streng sein und die Bewerber werden umfangreiche Nachweise beibringen und Auflagen erfüllen müssen. Wahrscheinlich wird das Verfahren für mittelständige Unternehmen nicht zu stemmen sein und somit wird es für diese schwieriger, die Marken oder Unternehmenskennzeichen zu schützen.</p>
<p>Das umfangreiche Anmeldeformular (ca. 200 Seiten) umfasst einen Background-Check des Bewerbers hinsichtlich dessen finanzielle und technische Leistungsfähigkeit. Zusätzlich werden die Bewerber auch hinsichtlich möglicher Cybersquatting Vorwürfe in der Vergangenheit überprüft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Darüber hinaus müssen die Unternehmen nachweisen, dass ein Bezug zu der angedachten gTld besteht. Als Nachweis einer solchen Verbindung ist z.B. eine eingetragene Marke eine legitime Grundlage. Die ICANN will eine vorgeschlagene gTLD mit weiteren Bewerbungen hinsichtlich der Möglichkeit von Verwechslungen überprüfen und bietet ergänzend ein Widerspruchsverfahren an.</p>
<p>Im Fall das es mehrere Bewerbungen für einen Begriff gibt, sollen diese gTld an den Höchstbietenden der berechtigten Bewerber in einer Auktion vergeben werden.<br />
Dieses Verfahren ist nach Ansicht der ICANN geeignet dem Cybersquatting entgegen zu wirken, jedoch hat bereits die WIPO Kritik geübt und darauf hingewiesen, dass Markeninhaber in der Pflicht sind, aktiv zu werden, um die eigen Kennzeichen zu schützen.</p>
<p>Für Markeninhaber bedeutet das Verfahren, dass Sie entweder ihre Marke als gTLD kaufen oder jeweils gegen identische oder ähnliche gTld vorgehen müssen. Nur so können Sie verhindern, dass Dritte von dem eigenen Markenwert profitieren oder durch die Verwechslung mit anderen Marken Kunden anziehen.</p>
<p>Unternehmen die sich zu diesem Thema informieren wollen, können auf der Webseite der ICANN den dort veröffentlichen <a href="http://www.icann.org/en/topics/new-gtld-program.htm">Ratgeber</a> lesen.</p>
<p>Sollen Sie spezielle Fragen zu den Auswirkungen dieser neuen Entwicklung haben und wissen wollen, wie Sie Ihre Markenrechte schützen oder geltend machen, können Sie <a title="Kontakt ASG Rechtsanwälte " href="http://www.f-200.com/siefindenunshier.html">unsere Markenspezialisten</a> gern kontaktieren.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Löwe muss nicht gleich Löwe sein</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Jul 2011 21:10:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Widersprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Bildbestandteile]]></category>
		<category><![CDATA[DPMA]]></category>
		<category><![CDATA[Löwe]]></category>
		<category><![CDATA[Prägung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruchsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Wort-/Bildmarke]]></category>
		<category><![CDATA[Wortbestandteile]]></category>
		<category><![CDATA[Ähnlichkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundespatentgericht hatte kürzlich in zwei gleich gelagerten Fällen darüber zu entscheiden, ob zwei Wort-/Bildmarken die jeweils einen alleinstehenden Löwen enthielten und zusätzlich zwei Worte aufwiesen, Verwechslungsgefahr besteht. Die Richter haben dies aufgrund der einerseits nur mittleren Ähnlichkeit der geschützten Waren und den trotz gewisser Überschneidungen vorhanden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundespatentgericht hatte kürzlich in zwei gleich gelagerten Fällen darüber zu entscheiden, ob zwei Wort-/Bildmarken die jeweils einen alleinstehenden Löwen enthielten und zusätzlich zwei Worte aufwiesen, Verwechslungsgefahr besteht. Die Richter haben dies aufgrund der einerseits nur mittleren Ähnlichkeit der geschützten Waren und den trotz gewisser Überschneidungen vorhanden Unterschiede der Löwen verneint, wobei die unterschiedlichen Wortbestandteile diese Unterschiede verstärken. Ausdrücklich verneint das Gericht einen selbstständigen Schutz der Löwenabbildungen, denn diese sind nicht prägend für die jeweilige Marke.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span id="more-3580"></span></p>
<p>Entscheidung des BPatG vom 27. Juni 2011 (Az 25 W (pat) 40/10</p>
<table width="400" border="0" align="center">
<tbody>
<tr>
<td> <a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/dongelati.jpg" rel="wp-prettyPhoto[3580]"><img class="size-full wp-image-3582 aligncenter" title="dongelati" src="http://www.ip-cube.com/wp-content/dongelati.jpg" alt="" width="200" height="199" /></a></td>
<td> <a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/000046610957.jpg" rel="wp-prettyPhoto[3580]"><img class="size-full wp-image-3583 aligncenter" title="000046610957" src="http://www.ip-cube.com/wp-content/000046610957-e1309986378407.jpg" alt="" width="199" height="186" /></a></td>
</tr>
<tr>
<td>Klasse 29: Milch und Milchprodukte.<br />
Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao und Speiseeis.</td>
<td>Eier; Eierprodukte und Produkte auf Eierbasis; flüssige Eier; flüssige Eiweiße; flüssige Eigelbe; flüssige<br />
Volleier; flüssige Eimischung; feste Eiweiße; feste Eigelbe; Eipulver; Nahrungsmittel auf der Basis<br />
von Eiern,</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthaft.</p>
<p>Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 125b Nr. 1 MarkenG gegeben ist, so dass die Markenstelle den Widerspruch aus der Marke GM 005112073 nach § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>1. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, Tz. 18 &#8211; PICASSO; GRUR 1998, 387, Tz. 22 &#8211; Sabèl/Puma). Ihre Beurteilung bemisst sich insbesondere nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke.</p>
<p>Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2008, 258 – INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH GRUR 2009, 772, Tz. 31 – Augsburger Puppenkiste; vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rdnr. 32).</p>
<p>a) Da Benutzungsfragen keine Rolle spielen, ist beim Warenvergleich und bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit jeweils von der Registerlage auszugehen.</p>
<p>Bei der Bewertung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen (vgl. BGH GRUR 2004, 241, 243 &#8211; GeDIOS; GRUR 2007, 321, Tz. 20 &#8211; COHIBA; GRUR 2008, 714, Tz. 32 &#8211; idw).</p>
<p>Zwischen den für die angegriffene Marke registrierten Waren und der von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren ist keine Identität oder sehr enge Ähnlichkeit gegeben. Die verhältnismäßig engsten Berührungspunkte bestehen insoweit zwischen der Ware &#8220;Speiseeis&#8221; der jüngeren Marke und der für die Widerspruchsmarke geschützten Waren &#8220;Nahrungsmittel auf der Basis von Eiern&#8221;, da Speiseeis Eier beigemischt sein können. Bezüglich der Waren der Klasse 29 &#8220;Milch, Milchprodukte&#8221;, für die die angegriffene Marke Schutz beansprucht, ist zu den weiteren für die Widersprechende registrierten Waren von einer mittleren Ähnlichkeit auszugehen. Bei diesen Produkten handelt es sich zwar jeweils um landwirtschaftliche Erzeugnisse, die jedoch, da die Waren &#8220;Milch, Milchprodukte&#8221; in der Regel in Molkereien verarbeitet bzw. produziert werden, regelmäßig eine unterschiedliche betriebliche Herkunft aufweisen, was dem Verkehr auch geläufig ist. In Bezug auf die weiteren Waren der Klasse 30, für die die angegriffene Marke Schutz genießt, also Kaffee, Tee, Kakao, und die Waren der Klasse 29, für die die Widerspruchsmarke Schutz beansprucht, liegt die Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft eher fern, da es nur geringe Berührungspunkte gibt. Bei diesen Produkten handelt es sich im allgemeinen Sinne um Lebensmittel, die aber regelmäßig nicht von identischen Herstellern produziert werden und auch in den Lebensmittelgeschäften nicht in einem funktionalen Zusammenhang zum Verkauf angeboten werden, bei dem der Verbraucher den Eindruck gewinnen könnte, dass die Produkte unter der Kontrolle ein- und desselben Unternehmens hergestellt werden. Die gemeinsame Verwendung von Lebensmitteln in Mischprodukten stellt zwar einen Faktor bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit dar, der allerdings in Bezug auf die Beurteilung des Warenähnlichkeitsgrades nur wenig Aussagewert aufweist, da sehr viele, auch in ihrer Art und Beschaffenheit sehr unterschiedliche Lebensmittel von regelmäßig unterschiedlichen Herstellerbetrieben in irgendeiner Form kombiniert werden können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>b) Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus.</p>
<p>c) Die jüngere Marke hält zur Widerspruchsmarke einen ausreichenden Abstand ein, auch soweit die Vergleichsmarken sich noch im engeren Warenähnlichkeitsbereich begegnen können und der älteren Marke durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzumessen ist, so dass an den  Markenabstand insoweit noch relativ hohe Anforderungen zu stellen sind.</p>
<p>Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen, wobei entsprechend dem Verbraucherleitbild des EuGH auf den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943 &#8211; SAT 2). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (vgl. BGH GRUR 1999, 241 &#8211; Lions; BGH GRUR 2008, 803, Tz. 21 &#8211; HEITEC; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9, Rdnr. 183 m. w. N.).</p>
<p>(a) In bildlicher Hinsicht sind die sich gegenüberstehenden Kombinationszeichen in ihrer Gesamtheit bereits deshalb nicht verwechselbar ähnlich, weil sie wenn auch bei gleichem Bildmotiv (Löwe) mit &#8220;DON GELATI&#8221; in der jüngeren Marke und &#8220;Lion Quality&#8221; in der prioritätsälteren Marke über augenfällig unterschiedliche, aus verschiedenen Fremdsprachen, nämlich einerseits aus dem Italienischen und andererseits aus dem Englischen, stammende Wortbestandteile verfügen, die der inländische Verkehr auch als solche erkennt, und für die Ermittlung des bildlichen Gesamteindrucks grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Verkehr bei der rein visuellen Wahrnehmung sich mehr am Wort orientiert (vgl. BGH GRUR 1999, 241, 244 &#8211; Lions; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 335 m. w. N.). Dass die beiden Wortbestandteile in den Vergleichsmarken Übereinstimmungen bzw. Ähnlichkeit in Bezug auf einzelne Buchstaben aufweisen, nämlich mit &#8220;on&#8221; jeweils in dem ersten Wort und &#8220;ty&#8221; bzw. &#8220;ti&#8221; im zweiten Wort, fällt ob der im Übrigen vorhandenen deutlichen Unterschiede der beiden Wortbestandteile, insbesondere in den markant unterschiedlichen zweiten Wörtern bzw. den Anfängen der Begriffe &#8220;Gelati&#8221; und &#8220;Quality&#8221; sowie den erkennbar unterschiedlichen Längen dieser Wörter mit fünf bzw. sieben Buchstaben, nicht ins Gewicht.</p>
<p>Eine Verwechslungsgefahr ist entgegen der Auffassung der Widersprechenden auch nicht deshalb anzunehmen, weil die in beiden Zeichen vorhandenen Bildelemente, d. h. die jeweiligen Löwenabbildungen, in Alleinstellung miteinander zu vergleichen sind. Eine Gegenüberstellung allein der jeweiligen Bildbestandteile aus den Kombinationsmarken käme nur in Betracht, wenn der in beiden Marken vorhandene Bildbestandteil (hier: Löwen-Abbildung) den bildlichen Gesamteindruck dieser Marken derart prägen würde, dass die anderen Bestandteile, hier die Wortbestandteile, weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marken nicht mehr mitbestimmen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Tz. 28 f. &#8211; THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, Tz. 18 &#8211; Malteserkreuz; GRUR 2008, 905, Tz. 18 &#8211; SIERRA ANTIGUO). Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden.</p>
<p>Der Bildbestandteil ist in beiden Marken nämlich für den Gesamteindruck dieser Zeichen nicht in der Weise prägend, dass der Wortbestandteil weitgehend in den Hintergrund tritt.</p>
<p>Bereits aufgrund seiner Größe sowohl innerhalb der Widerspruchsmarke wie auch innerhalb der angegriffenen Marke nimmt der Wortbestandteil keine nur untergeordnete Stellung ein, zumal der Verkehr sich bei der optischen Wahrnehmung mehr an dem Wort orientiert. Der inländische Verbraucher, der die beiden einfachen aus dem englischen Wortschatz stammenden Begriffe &#8220;Lion&#8221; und &#8220;Quality&#8221;, wobei das letztgenannte Wort dem deutschen Begriff &#8220;Qualität&#8221; sehr nahe kommt, ohne weiteres zu übersetzen vermag, wird daher sogar eher das Bildelement als Verstärkung der anpreisendenden Aussage der Wortfolge &#8220;Lion Quality&#8221; wahrnehmen. Ebenso erkennt der inländische Verkehr die aus der italienischen Sprache stammende Wortfolge in der jüngeren Marke, bei der er &#8211; auch wenn sie nicht ohne weiteres übersetzt werden kann, da die Wortkombination grammatikalisch nicht korrekt gebildet ist (die Wortfolge ist aus zwei Substantiven im Singular und Plural ohne verbindende Präposition zusammengesetzt) &#8211; die Bedeutung der beiden einzelnen Wörter versteht und diese sich daher merken kann. Dem Verbraucher sind die Begriffe &#8220;Don&#8221; als höflich respektvolle Anrede für Herr bzw. als Anrede für einen Geistlichen (bekannt z. B. durch Don Camillo in dem Film &#8220;Don Camillo und Peppone&#8221;) und insbesondere Gelati, der Pluralform von gelato also Eis oder Speiseeis, geläufig. Im Hinblick auf die häufige Verwendung des Löwenmotivs in verschiedenen Produktbereichen als Hinweis für qualitativ hochwertige oder exklusive Ware erscheint das Löwenmotiv zudem weniger geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.</p>
<p>Im übrigen weisen auch die Löwenbilder der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke deutliche Unterschiede auf.  Zwar mögen formal betrachtet die beiden Löwenabbildungen ähnlich sein, da der Löwe in beiden Marken aus der gleichen Perspektive (linke Körperseite) mit identischer Körperhaltung (rechte gehobene Vorderpfote, drei auf dem Boden befindende Pfoten, nach vorne gerichteter Kopf, aufgestellter geschwungener Schweif) abgebildet ist, wobei aber auch Unterschiede in Einzelelementen bestehen, da die Löwenabbildung in der Widerspruchsmarke zusätzlich mit einer Krone auf dem Kopf noch ein weiteres Element enthält und der Löwe in der angegriffenen Marke im Gegensatz zu der Widerspruchsmarke mit offenem Maul und herausgestreckter Zunge dargestellt ist.</p>
<p>Trotz der Gemeinsamkeiten unterscheiden sich beide Löwenabbildungen in ihrem Gesamteindruck gleichwohl relativ deutlich. Die Stilrichtungen der beide Löwendarstellungen sind signifikant unterschiedlich. Während der Löwenkörper in der Marke der Widersprechenden eher naturalistisch dargestellt ist, kann die von der Inhaberin der angegriffenen Marke gewählte Darstellungsweise des Löwen als ins Abstrakte gehend bezeichnet werden. Die unterschiedlichen Stilrichtungen zeigen sich bei der angegriffenen Marke in der stilisierten Körperdarstellung, wobei die Stilisierung durch Verwendung von überwiegend geraden Zeichnungslinien bei Rumpf, Beine und Pfoten erreicht wird, während der Löwenkörper bei der älteren Marke mehr naturgetreu mit seinen Rundungen und vollem Leib dargestellt wird.</p>
<p>(b) Auch in klanglicher Hinsicht ist eine relevante Markenähnlichkeit nicht gegeben. Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform bei der klanglichen Ähnlichkeit die prägende Bedeutung zumisst (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 332 m. w. N.).</p>
<p>Es stehen sich mit &#8220;DON GELATI&#8221; und &#8220;Lion Quality&#8221; ein aus dem Italienischen stammender und auch in dieser Weise ausgesprochener Wortbestandteil in der jüngeren Marke und ein aus der englischen Sprache stammendes und entsprechend artikuliertes Wortelement und damit in klanglicher Hinsicht gänzlich unterschiedliche Wortfolgen gegenüber. Da die Wortelemente &#8220;DON GELATI&#8221; und &#8220;Lion Quality&#8221;, wie bereits ausgeführt, ohne weiteres für den inländischen Verkehr les- und merkbar sind, besteht auch kein Anlass, im vorliegenden Fall von dem oben genannten Erfahrungssatz abzurücken. Die Übereinstimmung bzw. Ähnlichkeiten der Wortfolgen in wenigen Buchstaben jeweils am Wortende von zwei Begriffen ist wegen der im übrigen bestehenden deutlichen Unterschiede der Vergleichszeichen für das Klangbild ohne Bedeutung, zumal sich die gleichen Buchstaben jeweils am regelmäßig geringer beachteten Wortende befinden (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 194 m. w. N.) und die stärker beachteten Wortanfänge der beiden Wortfolgen sich signifikant unterscheiden.</p>
<p>(c) In begrifflicher Hinsicht ist eine Verwechslungsgefahr der jüngeren Marke mit der prioritätsälteren Marke der Widersprechenden ebenfalls zu verneinen.</p>
<p>Denn es stehen sich im Sinngehalt &#8220;DON GELATI&#8221; (Herr oder Geistlicher der Eisspeisen) und &#8220;Lion Quality&#8221; bzw. &#8220;Löwen Qualität&#8221; gegenüber, so dass es schon an einer begrifflichen Übereinstimmung fehlt, auch sofern die englischsprachige Wortfolge der Widerspruchsmarke bzw. die italienische Wortkombination der angegriffenen Marke in die deutsche Sprache übersetzt genannt würde.</p>
<p>Zudem ist auch Zurückhaltung bei der Annahme einer Ähnlichkeit von Bildmarken geboten, die darauf beruht, dass diese im Motiv übereinstimmen und die Marken danach benannt werden könnten, dem ein sehr allgemeiner Sinngehalt zugrunde liegt, da der Verkehr im Regelfall keinen Anlaß sieht, sich den Sinngehalt als betrieblichen Herkunftshinweis zu merken (vgl. BGH GRUR 1974, 468 &#8211; Sieben-Schwaben-Motiv; GRUR 1984, 872, 873 &#8211; Wurstmühle; vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 222 m. w. N.). Vorliegend kommt noch hinzu, dass der Verkehr in dem Löwen, der als &#8220;König&#8221; der Tiere für Stärke, hohe Produktqualität bzw. exklusive Qualität steht, in diesem Sinne eine anpreisende Aussage in Bezug auf die angebotenen Waren sehen kann, und der Löwe ein häufig verwendetes Motiv in Wappen (Landes-, Familien-, Ortswappen etc.; vgl. hierzu die im Verhandlungstermin am 5. Mai 2011 übergebenen Unterlagen, Bl. 86 &#8211; 89 d. A.) ist, so dass der Verkehr bei der Begegnung mit einem Zeichen, das denselben häufig verwendeten Sinngehalt aufweist, noch weniger veranlasst ist, in dem Sinngehalt einen betriebskennzeichnenden Charakter zu erkennen. Die Übereinstimmung zweier Zeichen im Motiv des Löwen, bei gleichzeitig vorhandener deutlich unterschiedlicher Ausgestaltung dieses Motivs, reicht deshalb zur Begründung einer begrifflichen Verwechslungsgefahr nicht aus. Dies gilt erst recht, wenn die Vergleichszeichen &#8211; wie vorliegend &#8211; zusätzlich deutlich unterschiedliche Wortbestandteile enthalten.</p>
<p>2. Fehlt es aus den dargelegten Gründen an einer Prägung des Gesamteindrucks des Widerspruchszeichen durch den Bildbestandteil &#8220;Löwe&#8221; scheidet auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem – allenfalls theoretisch denkbaren &#8211; Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Bildbestandteils innerhalb des angegriffenen Zeichens aus (vgl. dazu EuGH GRUR 2005, 1042, Tz. 30 &#8211; THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, Tz. 18 &#8211; Malteserkreuz; GRUR 2008, 258, Tz. 33 &#8211; INTERCONNECT/TInterConnect; GRUR 2009, 772, Tz. 57, &#8211; Augsburger Puppenkiste). Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Bildbestandteil innerhalb der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung hätte, kann die Ähnlichkeit dieses Bestandteils mit dem Bildbestandteil der älteren Marke nicht zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr führen, da hierfür eine prägende bzw. dominierende Stellung des Bildbestandteils innerhalb der älteren Marke erforderlich wäre, die nicht gegeben ist. Ansonsten würde für die ältere Marke ein selbständiger Elementenschutz begründet, der dem Kennzeichenrecht grundsätzlich fremd ist (vgl. BGH GRUR 2008, 903, Tz. 34 – SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 1055, Tz. 31 &#8211; airdsl).</p>
<p>Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens scheidet ebenfalls aus. Es sind keine Anhaltspunkte für einen gemeinsamen Stammbestandteil mit Hinweischarakter auf den Betrieb der Widersprechenden gegeben, abgesehen davon, dass das Bild eines Löwen als häufig verwendetes Motiv hierfür regelmäßig nicht in Betracht kommt. Zudem fehlt ein Sachvortrag der Widersprechenden dazu, dass sie über eine entsprechende Zeichenserie verfügt.</p>
<p>3. Für die Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).</p>
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		<title>Großzügiges Europäisches Markenamt verneint Verwechslungsgefahr</title>
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		<pubDate>Wed, 25 May 2011 08:02:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschwerdekammer]]></category>
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		<description><![CDATA[Diese Entscheidung ist doch etwas überraschend, denn unter Berücksichtigung verschiedener anderer Entscheidungen des HABM bzw. der Beschwerdekammer hätte auch anderes entschieden werden können. Die Prüfer stellten bei der Entscheidung überwiegend auf die visuellen Unterschiede ab und stellten die klanglichen Ähnlichkeiten zurück, weil für die konkreten teuren und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Diese Entscheidung ist doch etwas überraschend, denn unter Berücksichtigung verschiedener anderer Entscheidungen des HABM bzw. der Beschwerdekammer hätte auch anderes entschieden werden können. Die Prüfer stellten bei der Entscheidung überwiegend auf die visuellen Unterschiede ab und stellten die klanglichen Ähnlichkeiten zurück, weil für die konkreten teuren und speziellen medizinischen Waren davon ausgegangen werden muss, dass der überwiegend qualifizierte Kundenkreis überwiegend auf die visuelle Wahrnehmung anspricht. </p>
<p>Gegenüber standen sich die beiden Wortmarken EYESENSE und ISENSE. Die angegriffene Marke „ISENSE“ wurde am 16.08.2008 von der Berliner Firma Osypka Medical GmbH für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 10 und 42 beim Europäischen Markenamt (HABM) angemeldet. Gegen diese Marke erhob die Schweizer Firma Eye-Sense AG auf Grundlage ihrer deutschen Wortmarke EYESENSE aus dem Jahr 2005 Widerspruch. </p>
<p>Das Markenamt hatte den Widerspruch zurückgewiesen, da es keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken sah. Nun hat die Beschwerdekammer des HABM, welches über die Beschwerde der Widerspruchsführerin zu entscheiden hatte, dies bestätigt und der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Inhaberin der älteren Marke muss damit die jüngere Marke tolerieren, denn eine Klage gegen die Entscheidung beim europäischen Gericht hat sie anscheinend nicht erhoben.</p>
<p>Bei der Bewertung der Verwechslungsgefahr sind zwei wesentliche Punkte entscheidend, einerseits die von den sich gegenüberstehenden Marken geschützten Waren oder Dienstleistungen und anderseits natürlich auch die jeweiligen Bezeichnungen. </p>
<p>In dem hier betrachteten Widerspruchsverfahren sind die Ware / Dienstleistungen der Klasse 09, 10 und 42 ähnlich. Hinsichtlich der Klasse 9 „Messapparate und –instrumente“ besteht zwar ein Ergänzungsverhältnis, denn solche Messapparate/-instrumente können für die unterschiedlichsten Bereiche verwendet werden und medizinischen Produkten umfassen auch Diagnosegeräte, dies führt jedoch nur zu einem unterdurchschnittlichen Ähnlichkeitsverhältnis. Auch für die Dienstleistung in Klasse 42 „industriellen Analyse- und Forschungsdienstleistungen“ beschränkt sich die Ähnlichkeit auf ein weniger kritisches Maß, trotz das diese Entwicklungsdienstleistungen auch hinsichtlich spezieller Geräte im Bereich der Augenheilkunde erfolgen kann. </p>
<p>Entscheidend ist aber die Klasse 10, denn die dort von der jüngeren Marke „Isense“ angemeldeten Waren „Medizinische Geräte für diagnostische Zwecke“ erfassen auch die von der älteren Marke geschützten „Ophthalmische Diagnosegeräte“, da diese solche medizinischen Diagnosegeräte sind. Insoweit besteht für die Klasse 10 Warenidentität. </p>
<p>Grundsätzlich muss bei Identität der Waren, der Abstand der Bezeichnungen größer sein, denn andernfalls besteht eine Verwechslungsgefahr. In der Entscheidung über die Beschwerde, wird aber bevor es um die jeweiligen Bezeichnungen geht noch untersucht, an wen sich die Marken jeweils richten, welcher Verkehrskreis angesprochen wird und wie dieser die Bezeichnungen wahrnimmt. </p>
<p>Die Prüfer führen dazu aus, das bei den hier geschützten Medizinprodukten davon ausgegangen werden muss, dass überwiegen Augenärzte, Augenoptiker und Hersteller ähnlicher Produkte angesprochen werden und damit ein sehr gut informiertes Publikum, das im medizinischen bzw. medizintechnischen Bereich zu Hause ist, womit sich eine erhöhte Aufmerksamkeit ergibt. Dies wird zudem mit der besonderen Verantwortung dem Patienten gegenüber und technisch spezialisierten Produkten begründet. Ergänzend wird auch angenommen, dass dieser Personenkreis mit der englischen Sprache sehr gut vertraut ist. </p>
<p>Im nächsten Schritt wird die Markenähnlichkeit von EYESENSE und ISENSE bewertet und die Beurteilung der Markenähnlichkeit umfasst die Prüfung, ob die beiden betroffenen Marken visuell, phonetisch oder ihrer Bedeutung nach ähnlich sind, wobei auf ihren Gesamteindruck abzustellen ist und insbesondere die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind.</p>
<p>Visuell kann der Argumentation des HABM noch gefolgt werden, denn bei Gegenüberstellung der beiden Marken </p>
<p>EYESENSE<br />
ISENSE</p>
<p>wird deutlich, dass die jüngere Marke zwei Buchstaben kürzer ist und deutlich im Wortanfang, der vom Betrachter regelmäßig aufmerksamer wahrgenommen wird, unterschiedet. Die in der Begründung vorgenommene „Verrenkung“, die auf die inhaltliche Bedeutung der beiden Bezeichnungen abstellt und sogar auf die Großschreibung innerhalb der Wortmarke abstellt, wäre eigentlich unnötig und weicht zudem teilweise erheblich von der sonstigen Rechtsprechung ab. Solche „Binnengroßschreibungen“ sind bei Wortmarken nicht relevant. </p>
<p>Ganz anders &#8211; die in der Beschwerdeentscheidung vorgenommen Begründung zur phonetischen Ähnlichkeit.  Hier wird in einem sehr kurzen Absatz, das eigentliche Problem dieses Widerspruchs einfach übergangen. </p>
<p>„Phonetisch führt dies aber dazu, dass die ältere Marke als „EI-SSENSS“ artikuliert wird, die jüngere Marke aber als „I-SEN-SE“, eben weil sie anders als die ältere Marke nicht entsprechend den Regeln der englischen Phonetik artikuliert werden wird. Das führt zu dem Befund phonetischer Unähnlichkeit.“</p>
<p>Den Prüfer scheint die „I“-Problematik völlig unbekannt zu sein und die Widersprechende hätte jedem Mitglied der Beschwerdekammer ein IPhone, Ipad, IPod oder anderweitiges „I-Produkt“ schenken sollen. Entgegen der Wahrnehmung dieser Prüfer wird ISENSE als „Ei-Sense“ ausgesprochen und damit muss unter klanglichen Gesichtspunkten weitestgehend Identität attestiert werden. In der Entscheidung wird die phonetische Ähnlichkeit jedoch verneint. </p>
<p>Wieder ausführlicher wird sich mit der begrifflichen Ähnlichkeit auseinandergesetzt, die tatsächlich wohl nicht gegeben ist, da bis auf die inhaltliche Übereinstimmung hinsichtlich des Bestandteils „Sense“ für „Sinn“ keine Anhaltspunkte für Überscheidungen vorliegen. </p>
<p>Zwar reicht die Feststellung einer visuellen Ähnlichkeit, wenn auch gering, aus um den Befund der Unähnlichkeit der Marken auszuschließen. Doch reicht eine Markenähnlichkeit in nur einer, wie hier der visuellen Hinsicht nicht automatisch zur Feststellung der Verwechslungsgefahr – so jedenfalls die Richter. Wenn die meiner Meinung große Ähnlichkeit in phonetischer Hinsicht mit berücksichtigt wurden wäre, wäre die Entscheidung wohl anders zu fällen gewesen. </p>
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		<title>Schwache Marken scheitern im Widerspruch</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Mar 2011 07:09:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BPatG]]></category>
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		<description><![CDATA[Regelmäßig möchten Unternehmen Marken anmelden, die sich sehr stark an beschreibenden Begriffen orientieren und somit einen unmittelbaren Zusammenhang zu den Waren oder Dienstleistungen herstellen. Bereits vor der Anmeldung spielt dieses Thema eine Rolle, da zu beurteilen ist, ob die Marke überhaupt schutzfähig ist oder mangels Unterscheidungskraft nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Regelmäßig möchten Unternehmen Marken anmelden, die sich sehr stark an beschreibenden Begriffen orientieren und somit einen unmittelbaren Zusammenhang zu den Waren oder Dienstleistungen herstellen. Bereits vor der Anmeldung spielt dieses Thema eine Rolle, da zu beurteilen ist, ob die Marke überhaupt schutzfähig ist oder mangels Unterscheidungskraft nicht eingetragen werden kann. <span id="more-3321"></span>Wenn aber die Grenze gerade noch erreicht wird und davon ausgegangen werden kann, dass die Marke nicht mangels Schutzhindernisse abgelehnt wird, können die Anmelder manchmal nicht verstehen, warum ich in der Beratung anrege, zusätzliche Element aufzunehmen und so die Kennzeichnungskraft der Marke zu verstärken.</p>
<p>Nicht nur die rein juristischen Argumente sprechen dafür, denn die spätere Stärke der Marke richtet sich auf nach der Intensität, mit der sich diese Bezeichnung bei den Kunden mit der jeweiligen Firma verbindet. Meiner Meinung nach ist diese aber umso geringer umso beschreibender die Bezeichnung ist.  Damit eine schwache, weil beschreibende Marke die gleiche Wirkung erreicht, muss das Unternehmen wesentlich mehr in Marketing und Markenpflege investieren.</p>
<p>Daneben bestehen aber auch handfeste rechtliche Aspekte die berücksichtigt werden müssen und ein aktuelles Urteil des Bundespatengerichtes hat dies wieder deutlich aufgezeigt.</p>
<p>Die Richter mussten darüber entscheiden, ob die Marke „exxpress“ die Rechte der älteren Marke „X-press“ verletzt und dabei kamen Sie zu dem eindeutigen Urteil, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken nicht gegeben ist.</p>
<p>Da die jeweils registrierten Waren identisch oder zumindest ähnlich waren, kam es wesentlich auf die Frage an, wie unterschiedlich die beiden Bezeichnungen sind.</p>
<p>Für die Bewertung ist es erforderlich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu bestimmen und so den Schutzumfang zu definieren. Für die Marke „X-Press“ hat das Gericht die Kennzeichnungskraft der der Widerspruchsmarke als gering eingestuft und ihr deshalb nur einen dementsprechend verminderten Schutzumfang zuerkannt.</p>
<p>Entscheidend war bei dieser Einschätzung dass beide Marken sich an die schutzunfähige Bezeichnung  „Express“ anlehnen und die in ihrer inhaltlichen Bedeutung mit „eilig“ bzw. „schnell“ übersetzt werden kann. Damit ist eine unmittelbare produktbeschreibende Aussage für die relevanten Waren gegeben, die auf deren schnelle Wirkungsweise bzw. Handhabbarkeit hinweist.</p>
<blockquote><p>„Beschränken sich vorhandene Übereinstimmungen zwischen zwei Vergleichsmarken aber – wie hier – im Wesentlichen auf einen schutzunfähigen Sachbegriff, vermag dies eine relevante Zeichenähnlichkeit nicht zu begründen. Vielmehr ergibt sich aus dem für die hier verfahrensgegenständlichen Waren unmittelbar beschreibenden Bedeutungsgehalt des Wortes „Express“ ein entsprechend eng zu bemessender Schutzumfang der Widerspruchsmarke, der sich auf ihre schutzbegründende Eigenprägung beschränkt und sich nicht auf die weitere Abwandlung „exxpress“ der fraglichen Sachbezeichnung erstreckt.“</p></blockquote>
<p>Da die Richter im Ergebnis von einer deutlich unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgingen, haben Sie den Widerspruch zurückgewiesen.</p>
<p>Im Ergebnis ist daher genau zu prüfen, ob die Anmeldung einer sich an beschreibenden Begriffen orientierenden Bezeichnung sinnvoll ist oder unterscheidungskräftigerer Bezeichnungen als  Marke ohne unmittelbaren Bezug zur Ware oder Dienstleistung bevorzugt werden sollte.</p>
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		<title>Das BPatG zieht einen roten Strich bei „der blauen Linien“</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Sep 2010 15:40:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abstand]]></category>
		<category><![CDATA[Bundespatentgericht]]></category>
		<category><![CDATA[jüngere Marke]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichnungskraft]]></category>
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		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>
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		<description><![CDATA[Seitens der Richter des Bundespatentgerichtes wurde der Widerspruch gegen die registrierte Wort-/Bildmarke aus der älteren Wortmarke „Die blaue Linie“ zurückgewiesen, damit wurde die vorherige Entscheidung des Deutschen Patent und Markenamtes  bestätigt. Die jüngere Marke wurde für die Klasse 41 „Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Ernährungsberatung“ registriert, während [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seitens der Richter des Bundespatentgerichtes wurde der Widerspruch gegen die registrierte Wort-/Bildmarke</p>
<p><a href="http://blog.f-200.com/wp-content/blueline1-e1283787966150.jpg" rel="wp-prettyPhoto[2788]"><img class="alignleft size-medium wp-image-2793" title="blueline" src="http://blog.f-200.com/wp-content/blueline1-300x57.jpg" alt="" width="300" height="57" /></a></p>
<p>aus der älteren Wortmarke „Die blaue Linie“ zurückgewiesen, damit wurde die vorherige Entscheidung des Deutschen Patent und Markenamtes  bestätigt.</p>
<p>Die jüngere Marke wurde für die Klasse 41 „Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Ernährungsberatung“ registriert, während die ältere Marke für Waren der Klasse 29 „Milch und Milchprodukte, insbesondere ungeschlagene Sahne, saure Sahne, Joghurt, auch mit Früchten, Quark, Kefir, Buttermilch, geschlagene Buttermilch, Trockenmilch für Nahrungszwecke, Butter, Käse, insbesondere Weichkäse und Käsezubereitungen, Milchmischgetränke mit überwiegendem Milchanteil; Nahrungsmittel mit und ohne vorgenannten Produkten kombiniert, soweit in Klasse 29 enthalten“ und Dienstleistungen der Klasse 43 „Beherbergung und Bewirtung von Gästen“ registriert.</p>
<p>Damit stehen sich zwei Marken in sehr unterschiedlichen Klassen gegenüber und nach Auffassung des DPMA sind diese Waren/Dienstleistungen ausreichend unterschiedlich, um eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken zu verneinen. Der Prüfer begründet seine Entscheidung damit, dass Nahrungsmittel kaum Berührungspunkte zu Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung habe. Explizit führte er auch aus, dass die Dienstleistung „Ernährungsberatung“ keine konkreten Nahrungsmittel verwendet sondern nur abstrakt dahingehend beraten werde, welche Nahrungsmittel zu empfehlen seien. Die angesprochenen Verkehrskreise würden nicht davon ausgehen, dass ein Ernährungsberater auch Lebensmittel produziere und vertreibe.</p>
<p>Neben den Unterschieden hinsichtlich der Waren / Dienstleistungen tritt dann auch die unterschiedliche Gestaltung der Marken, denn die jüngere Marke verwendet die englische Begriffe „blue line“ während die ältere Marke die deutsche Bezeichnung „Die blaue Linie“ wiedergibt.</p>
<p>Das Gericht bestätigt, der Grad der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sowie der Grad der Markenähnlichkeit zu gering, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Dabei liegt das Hauptargument der Richter darin, da die einander   gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen nur einen am untersten Rand liegenden Grad an Ähnlichkeit aufweisen und vor diesem Hintergrund der mögliche Grad der Zeichenähnlichkeit zu gering ist.</p>
<p>Soweit es die Beratungsdienstleistungen „Ausbildungsberatung; Fortbildungsberatung; Erziehungsberatung“, für welche die angegriffene Marke u. a. geschützt ist, betrifft, ist nicht ersichtlich, dass Beratungen, welche die Ausbildung, Fortbildung und Erziehung als solche zum Gegenstand haben, also nur die pädagogische Wissensvermittlung losgelöst vom jeweiligen Wissensinhalt betreffen, nähere Berührungspunkte mit Nahrungsmitteln haben sollten. Selbst soweit Aus- oder Fortbildung sowie Erziehung der Wissensvermittlung über Nahrungsmittel dienen, beziehen sich die Beratungsdienstleistungen nicht auf diese, sondern auf die pädagogische Vorgehensweise. Es liegt daher für das Publikum selbst im Falle identischer Marken völlig fern anzunehmen, der Produzent von Nahrungsmitteln werde auch als pädagogischer Berater tätig.</p>
<p>Auch in Bezug auf die für die angegriffene Marke geschützte Dienstleistung „Ernährungsberatung“ zu den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren bzw. zu der Dienstleistung „Beherbergung und Bewirtung von Gästen“ vor liegt keine ausreichende Ähnlichkeit vor. Unter den Begriff der Dienstleistung „Ernährungsberatung“ fällt nicht jede beliebige „Empfehlung“ von Speisen, Getränken oder Nahrungsmitteln, sondern nur solche Tätigkeiten, die im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Kunden wenigstens dem Anschein nach eine ernsthafte Beratung nach wissenschaftlichen, insbesondere medizinischen Grundsätzen versuchen.</p>
<p>Zusätzlich verweisen die Richter auf den Umstand, dass entgegen der Auffassung des Widerspruchsführers die Verwechslungsgefahr eines der drei Kriterien (Schriftbild, Phonetil, inhaltliche Bedeutung) bei der Gegenüberstellung von Marken nicht ausreicht, um diese in der Summe zu bejahen.</p>
<blockquote><p>„Eine Ähnlichkeit in nur einem dieser drei Aspekte ist entgegen der Auffassung der Widersprechenden für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aber noch nicht ausreichend; sie kann aber im konkreten Einzelfall die Annahme einer Verwechslungsgefahr begründen, sofern nicht die Übereinstimmungen in einem Aspekt durch die bestehenden Unterschiede in den anderen neutralisiert werden.“</p></blockquote>
<p>In der Entscheidung setzt sich das Gericht mit allen drei Kriterien ausführlich auseinander.</p>
<p>In schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich beide Marken nach ihrem jeweiligen Gesamteindruck schon darin, dass die Widerspruchsmarke die auffällige grafische Gestaltung, welche den visuellen Eindruck der jüngeren Marke dominiert, nicht enthält. Eine hochgradige schriftbildliche Ähnlichkeit bestünde selbst dann nicht, wenn davon ausgegangen wird, dass die jüngere Marke bei ihrer optischen Wahrnehmung in den Augen des Publikum allein von ihrem Bestandteil „Blue Line“</p>
<p>dominiert würde, denn die visuellen Abweichungen zu der Widerspruchsmarke infolge der unterschiedlichen Vokalfolge sowie der abweichenden Wort- und Silbenzahl wird dem Publikum, auch wenn es, wie die Widersprechende meint, den bestimmten Artikel am Zeichenanfang der Widerspruchsmarke außer Acht ließe, nicht entgehen; selbst bei einer von der Widersprechenden angenommenen Prägung der angegriffenen Marke durch die Wortfolge „Blue Line“ ist dabei in schriftbildlicher Hinsicht auch die besondere Schreibweise der jüngeren Marke zu berücksichtigen, die durch eine handschriftartige Wiedergabe der einzelnen Buchstaben und die Rundung bestimmt ist und bei der es sich nicht um eine übliche Schriftform handelt, welche unter den Schutzbereich der als Wortmarke eingetragenen Widerspruchsmarke fällt.</p>
<p>Entsprechend ist auch eine klangliche Verwechslungsgefahr zu verneinen, weil der Klangeindruck der ohne Mühe als englische Wortfolge erkennbaren jüngeren Marke von dem der aus deutschen Wörtern gebildeten Widerspruchsmarke stark abweicht.</p>
<p>Zwar liegt eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen den Wortfolgen beider Marken insoweit vor, als sie einen ähnlichen Gedanken in verschiedenen Sprachen ausdrücken. Die Verschiedenartigkeit der Sprachen kann dabei nicht außer Acht gelassen werden, weil sie die Semantik von Sprachausdrücken maßgeblich mitbestimmt; wie jedem Übersetzer bekannt ist und sich bei Computerübersetzungen immer wieder bestätigt findet, stehen Wortausdrücke in verschiedenen Sprachen nämlich stets in einem abweichenden Sprachumfeld, das zu verschiedenen Bedeutungsfeldern der Sprachausdrücke führt, weshalb es häufig schwierig ist, einen Satzgedanken angemessen in einer anderen Sprache wiederzugeben. Insofern ist die Semantik des englischsprachigen Begriffs „Blue Line“ nicht zwangsläufig mit derjenigen des deutschen Ausdrucks „blaue Linie“ identisch.</p>
<p>Auch wenn aus diesem Grund nur eine große begriffliche Ähnlichkeit vorliegt, kann hierauf die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht gegründet werden, weil dieser Ähnlichkeitsaspekt durch die Unähnlichkeit der gegenüberstehenden Markenwörter in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht so weit neutralisiert wird, dass das Publikum allenfalls noch geringe Berührungspunkte zwischen beiden Marken erkennen kann. Damit kann die begriffliche Nähe beider Zeichen die Annahme einer hochgradigen Markenähnlichkeit nicht begründen, bei welcher allein eine Verwechslungsgefahr angenommen werden könnte.</p>
<p>Im Ergebnis bleibt das BPatG dabei, den Widerspruch zurückzuweisen.</p>
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		<title>Creditreform  ./. Kreditinform</title>
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		<pubDate>Sun, 29 Aug 2010 18:50:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Creditreform]]></category>
		<category><![CDATA[DPMA]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichnungskraft]]></category>
		<category><![CDATA[Verwechslungsgefahr]]></category>
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		<category><![CDATA[Widerspruchsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Wort-/Bildmarke]]></category>

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		<description><![CDATA[In einer aktuellen Entscheidung hat das DPMA den Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke „Creditreform“ gegen die Wort-/Bildmarke „Kreditinform“ zurückgewiesen und die Verwechslungsgefahr verneint. Gegenüber standen sich die beidem Wort-/Bildmarken Beide Marken waren zum Zeitpunkt der Entscheidung noch für folgende Dienstleistungen der Klasse 35 und 36 registriert. Vermittlung von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung hat das DPMA den Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke „Creditreform“ gegen die Wort-/Bildmarke „Kreditinform“ zurückgewiesen und die Verwechslungsgefahr verneint.</p>
<p>Gegenüber standen sich die beidem Wort-/Bildmarken</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="307" valign="top"><a href="http://blog.f-200.com/wp-content/kreditinform-e1283107608188.jpg" rel="wp-prettyPhoto[2763]"><img class="alignleft size-full wp-image-2766" title="kreditinform" src="http://blog.f-200.com/wp-content/kreditinform-e1283107608188.jpg" alt="" width="300" height="61" /></a></td>
<td width="307" valign="top"><a href="http://blog.f-200.com/wp-content/creditreform.jpg" rel="wp-prettyPhoto[2763]"></a></p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://blog.f-200.com/wp-content/creditreform.jpg" rel="wp-prettyPhoto[2763]"><img class="size-full wp-image-2765 aligncenter" title="creditreform" src="http://blog.f-200.com/wp-content/creditreform.jpg" alt="" width="199" height="85" /></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Beide Marken waren zum Zeitpunkt der Entscheidung noch für folgende Dienstleistungen der Klasse 35 und 36 registriert.</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="307" valign="top">Vermittlung von   Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von   Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Kreditvermittlung;   Vergabe von Darlehen; Versicherungsberatung; Finanzanalysen; finanzielle   Beratung; Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Vermittlung von   Versicherungen</td>
<td width="307" valign="top">Ermittlung   in Geschäftsangelegenheiten (Auskunftei); Marketingservices, Marktforschung   und Marktanalyse, Unternehmensberatung und Organisationsberatung; Verwaltung   fremder Geschäftsinteressen; Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung   (Factoring); Einziehung von Außenständen (Inkasso); Durchführung von   Branchenrisikoanalysen; Erstellung von Inkasso-Software sowie von Software   für Forderungsmanagement und Kreditwürdigkeitsprüfung; Erstellung von   mathematisch-statistischen Berechnungen zur Kreditrisikobewertung (Scoring)   sowie diesbezüglicher Software; Erstellung von Datenbanken einschließlich   CD-ROM; Software, die insbesondere für den Einsatz auf den Gebieten des   Forderungsmanagements und der Kreditwürdigkeitsprüfung bestimmt ist;   entgeltliche Ermöglichung des Zugriffs auf Datenbanken einschließlich CD-ROM   und Erteilung von Auskünften aus Datenbanken einschließlich CD-ROM;   Druckereierzeugnisse</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hat das DPMA als durchschnittlich zu bewerten. Als Kombination des Wortelements „CREDITREFORM&#8221; und der Darstellung einer stilisierten Weltkugel mit umlaufendem Schriftband mit dem Wortbestandteil sind keine Anhalte für eine originäre Schwächung der Marke ersichtlich. Substantiierte Belege für eine relevante Erhöhung der Kennzeichnungskraft durch Benutzung sind von der Widersprechenden nicht vorgelegt worden. Das Vorbringen, dass hier Benutzungshandlungen gegenüber einem bestimmten Verkehrskreis im Bereich des Wirtschaftsauskunftswesens und verwandter Bereiche vorgenommen wurden, lässt nicht unmittelbar auf die Kennzeichnungskraft erhöhende Umstände schließen. Jedenfalls sind von der Widersprechenden keine differenzierten Angaben über den von der Marke gehaltenen Marktanteil, die Intensität, geographische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen gemacht worden.</p>
<p>Bei der Frage der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ist mangels Einrede der Benutzung von der Registerlage auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs ist von einer Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren bzw. Dienstleistungen auszugehen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen &#8211; insbe­sondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Ver­triebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe &#8211; so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie &#8211; was zu unterstellen ist &#8211; mit identischen Marken gekennzeichnet sind, wobei vom größten Schutzumfang der älteren Marke auszugehen ist.</p>
<p>Bei den angegriffenen Dienstleistungen „Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Vermittlung von Versicherungen&#8221; handelt es sich um Handelsmaklertätigkeiten bzw. sonstige Vermittlungsdienste, die offensichtlich nicht von den unter den für die widersprechende Marke registrierten Diensten umfasst sind. Die widersprechenden Dienstleistungen stellen für Maklerdienste allenfalls vorbereitende bzw. unterstützende Tätigkeiten dar, die regelmäßig nicht selbstständig von denselben Betrieben angeboten und vertrieben werden. Hingegen bewegen sich die weiter angegriffenen Dienstleistungen in einem näheren Ähnlichkeitsbereich zu den älteren Dienstleistungen. Diese beinhalten zumindest in den Bereichen „Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung (Factoring); Einziehung von Außenständen (Inkasso)&#8221; Elemente, die Tätigkeiten der Finanzierung, die Debitorenbuchhaltung, das Mahnwesen und das Inkasso betreffen (Wikipedia, Stichwort „Factoring&#8221;, 23.08.2010). Die jüngeren Dienstleistungen „Kreditvermittlung; Vergabe von Darlehen; Versicherungsberatung; Finanzanalysen; finanzielle Beratung&#8221; stellen im Rahmen des Factorings Tätigkeiten dar, die entweder im Vorfeld oder auch bei der Durchführung von Absatzfinanzierungen und Kreditrisikoabsicherungen erbracht werden können. „Versicherungsberatung; Finanzanalysen; finanzielle Beratung&#8221; weisen zudem enge Berührungspunkte zu den älteren Dienstleistungen „Durchführung von Branchenrisikoanalysen, Erstellung von mathematisch-statistischen Berechnungen zur Kreditrisikobewertung (Scoring)&#8221; auf, nachdem beide Bereiche auf die Ermittlung von wirtschaftlich relevanten Daten abstellen bzw. darauf gründen.</p>
<p>Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die beiderseitigen Dienstleistungen solche sind, die nicht „im Vorübergehen&#8221; nachgefragt und in Anspruch genommen werden, sondern sich unzweifelhaft durchweg an den Fachverkehr bzw. falls überhaupt nur an das interessierte Allgemeinpublikum wenden. Gerade die hier jeweils zur Frage stehenden Dienstleistungen der Finanzanalyse, des Versicherungs- und Kapitalmarktes sowie die dazugehörigen Vermittlungs- und Beratungsleistungen bedingen regelmäßig einen persönlichen Kontakt zwischen Anbieter und Nachfrager mit individuellem Gespräch und spezifischer Ausgestaltung der Vertragsunterlagen. Aufgrund des erhöhten Interesses an der Ausgestaltung und Qualität der angebotenen Dienstleistungen begegnen die angesprochenen Verkehrskreise den Unternehmen und damit auch deren Kennzeichnungen daher regelmäßig mit erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad, sodass die hier vorliegenden Unterschiede in den Kennzeichnungen sicher erkannt und erinnert werden.</p>
<p>Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann vorliegend eine markenrechtlich relevante Ver­wechslungsgefahr mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden.</p>
<p>Die beiden Kennzeichnun­gen weisen zwar in ihren Wortelementen „KREDITINFORM&#8221; und „CREDITREFORM&#8221; unzweifelhaft zumindest in phonetischer Hinsicht Ähnlichkeiten auf. Diese können aber bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht zur Feststellung einer Verwechslungsgefahr führen.</p>
<p>Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Kennzeichnungen kommen Ähnlichkeiten in klanglicher, schriftbildlicher und/oder begrifflicher Hinsicht in Frage, wobei grundsätzlich die hinreichende Übereinstimmung in einem dieser Kriterien ausreicht, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen.</p>
<p>In schriftbildlicher Hinsicht sind die Unterschiede zwischen den Marken offensichtlich. Während der Wortbestandteil der älteren Marke in ein eine Weltkugel umlaufendes Schriftband eingebettet ist, weist die angegriffene Marke durch die Gestaltung des Buchstabens „I&#8221; (innerhalb des Begriffes „KREDITINFORM&#8221;) eine Eigenart auf, die im maßgeblichen Gesamteindruck keinerlei Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke erkennen lässt.</p>
<p>Aber auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass in begrifflich/ klanglicher Hinsicht beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zuzumessen ist, unterscheiden sich die Vergleichszeichen hin­reichend deutlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass beide Merkwörter in ihrem ersten Bereich durch den Begriff „KREDIT&#8221; bzw. &#8211; klanggleich &#8211; „CREDIT&#8221; eines der grundlegenden Worte des Wirtschaftslebens beinhalten, das von vornherein eine Verwechslungsgefahr nicht zu begründen vermag. Maßgeblich ist vorliegend, dass der Wortbestandteil der Widerspruchsmarke „CREDITREFORM&#8221; eine eigenständige Bedeutung aufweist, die sich maßgeblich von dem der angegriffenen Marke unterscheidet. Nach Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage, 2007 steht das Wort „Reform&#8221; für: „planmäßige Neuordnung, Umgestaltung, Verbesserung des Bestehenden (ohne Bruch mit den wesentlichen geistigen u. kulturellen Grundlagen)&#8221;. Ohne auf die Frage einzugehen, inwieweit die betriebliche Herkunftsfunktion der älteren Marke überhaupt durch deren Wortbestandteil begründbar sein mag, ist vorliegend festzustellen, dass das Element „INFORM&#8221; der jüngeren Marke einen Hinweis auf eine „Information&#8221; darstellt. Jedenfalls unterscheiden sich in begrifflicher Hinsicht beide Marken durch die deutlich erkennbaren Abweichungen in ihren erkennbaren Aussagen. Die ältere Marke beinhaltet einen Hinweis auf eine „Kredit-Neuordnung, -Umgestaltung, -Verbesserung&#8221;, während das angegriffene Zeichen einen deutlich er­kennbaren Sinngehalt über „Kreditinformationen&#8221; aufweist. Diese Begrifflichkeiten haben vorliegend entscheidenden Einfluss auf die Frage, inwieweit ein Grad an phonetischer Ähnlichkeit hier die Verwechslungsgefahr begründen könnte. Unbestreitbar weisen die beiden Marken in ihren Wortelementen ähnliche Konsonantenfolgen auf: „E &#8211; I &#8211; I &#8211; 0&#8243; (Kreditinform) und „E- I &#8211; E &#8211; 0&#8243; (Creditreform). Die beiden Wörter unterscheiden sich lediglich durch die jeweils dritten Silben, die allerdings die beiderseitigen Sinngehalte bestimmen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher Ähnlichkeit der Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, ist vorliegend davon aus­zugehen, dass der angesprochene Verkehr die Begriffe „Creditreform&#8221; und „Kreditinform&#8221; schon wegen ihres beiderseitigen erkennbar beschreibenden Anklangs ohne weiteres, auch aus der Erinnerung heraus, mit der für die Verneinung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr notwendigen Sicherheit auseinanderhalten können.</p>
<p>Nachdem eine Verwechslungsgefahr aus anderen Gründen weder vorgetragen noch ersichtlich ist, war der Widerspruch aus der Marke 398 54 239.2 als unbegründet zurückzuweisen (§§ 43 Abs. 2 S. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).</p>
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		<title>Das Monster Google Streetview kommt</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Aug 2010 21:24:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Panik]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
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			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignnone" title="Google" src="data:image/jpg;base64,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" alt="Google" width="135" height="90" />Es ist erstaunlich welche Aktivitäten die Firma Google mit ihrem Service Streetview bei deutschen Behörden und Politikern hervorruft. Selten hat eine Dienstleistung einer Firma solche heftigen und populistischen Reaktionen verursacht. Meiner Meinung nach völlig überbewertete Gefahren werden heraufbeschworen. Bisher war es so, dass jeder Fotos aus dem öffentlichen Raum auf sein Haus oder Grundstück tolerieren musste. Daher gibt es viele Prospekte von Städten, die Ihre Straßenzüge teilweise wiedergeben, oder Webseiten von Städte die jede Menge Fotos der Städte veröffentlichen, Nun wird aber sogar über ein Lex Google nachgedacht, um einen ähnlichen Service nur perfektioniert zu verbieten oder zu erschweren. Irgendwie kommt in Deutschland doch immer wieder die Innovationsfreudigkeit hoch.</p>
<p>Ach ja es gibt ja noch Argument, dass Verbrecher so schneller und einfacher Häuser für den Einbruch ausspionieren können, dann sollte man mal die Tickets der Bahn oder S-Bahn verteuern, damit sich Verbrecher nicht Vorort ein Bild machen können.</p>
<p>Nun informiert das Bundesministerium für Verbraucherschutz ausführlich wie die Hausbesitzer gegen den Service und die Veröffentlichung der Bilder Ihres Eigentums <a href="http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Verbraucherschutz/Internet-Telekommunikation/GoogleStreetview.html">Widerspruch</a> einlegen können. Wenn das Ministerium mal genauso schnell gegen den Betrug mit Abofallen vorgehen oder die schlechte Beratung der Banken gesetzlich unterbinden würde.</p>
<p>Heute hat Google bekanntgegeben, dass der Dienst, den man als Tourist im Urlaubsland bereits gern genutzt hat, endlich auch in Deutschland starten wird. Dann soll der Service zumindest in 20 großen Städten nutzbar sein.</p>
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		<title>Xarita vs. XAPRILA zu ähnlich</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2010/03/xarita-vs-xaprila-zu-ahnlich/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Mar 2010 10:26:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BPatG]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundespatentgericht hatte nach dem die ältere Marke „Xaprila“ Widerspruch gegen die Registrierung der jüngeren Marke erhoben hatte und dieser vom DPMA für Teile der registrierten Marke bestätigt wurde, darüber zu entscheiden, ob Verwechslungsgefahr besteht. Die Richter kamen dabei zu dem Schluss, dass zwischen den Marken kein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundespatentgericht hatte nach dem die ältere Marke „Xaprila“ Widerspruch gegen die Registrierung der jüngeren Marke erhoben hatte und dieser vom DPMA für Teile der registrierten Marke bestätigt wurde, darüber zu entscheiden, ob Verwechslungsgefahr besteht. Die Richter kamen dabei zu dem Schluss, dass zwischen den Marken kein ausreichender Abstand gegeben ist und die jüngere Marke daher in den Schutzbereich der prioritären Marke eingreift.</p>
<p>Im ersten Schritt stellten die Richter fest, dass sich die Vergleichsmarken auf identischen oder zumindest eng ähnlichen Waren begegnen könnten, weil unter die von der angegriffenen Marke beanspruchten Warenoberbegriffe &#8220;Präparate für die Gesundheitspflege; pharmazeutische Erzeugnisse und Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke&#8221; auch die spezielleren &#8220;pharmazeutischen Präparate zur Vorbeugung und Behandlung von Erkrankungen des Zentralnervensystems&#8221; fielen, für die die Widerspruchsmarke geschützt sei.</p>
<p>Im nächsten Schritt hatten die Richter zu entscheiden, ob unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Berücksichtigung allgemeiner Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr gegeben ist.</p>
<p>Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus.</p>
<p>Im vorliegenden Fall sahen die Richter insbesondere eine sehr hohe Ähnlichkeit in klanglicher Hinsicht, so dass eine hinreichend sichere Unterscheidung nicht gewährleistet ist.</p>
<p>Aufgrund der weitestgehend fehlenden grafischen Ausgestaltung der Wort-/Bildmarke kommt es weitestgehend nur auf die Wortbestandteile an, damit stehen sich die Bezeichnungen</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Xarita vs. XAPRILA</strong></p>
<p>gegenüber.</p>
<p>Hier wies das Gericht darauf hin, dass beide Bezeichnungen die identische und klangstarke Silbe &#8220;XA&#8221; am regelmäßig stärker beachteten Wortanfang. Sie besitzen ferner eine identische, das Gesamtklangbild maßgeblich beeinflussende Vokalfolge und stimmen auch in Silbenzahl, Silbengliederung, im Betonungs- und Sprechrhythmus sowie in dem Konsonanten &#8220;R&#8221; in der Wortmitte überein. Im Verhältnis zu diesen erheblichen Übereinstimmungen stellen die konsonantischen Abweichungen in der Wortmitte durch den zusätzlichen Konsonanten &#8220;P&#8221; bei der Widerspruchsmarke sowie im Anlaut &#8220;t&#8221; bzw. &#8220;L&#8221; der Endsilbe kein ausreichendes Gegengewicht dar, um auch dem Durchschnittsverbraucher trotz der anzunehmenden größeren Aufmerksamkeit ein sicheres Auseinanderhalten der Markenwörter in klanglicher Hinsicht zu ermöglichen. Der Unterschied in der Wortmitte tritt im Gesamtklangbild beider Marken vor dem gedehnt gesprochenen Vokal &#8220;i&#8221; nicht hinreichend deutlich hervor, um den vorhandenen klanglichen Übereinstimmungen in beiden Markenwörtern maßgebend entgegenzuwirken. Auch die Abweichung zwischen den zwischen zwei identischen Vokalen eingebetteten Konsonanten &#8220;t&#8221; und &#8220;L&#8221; wird insbesondere durch den Endvokal &#8220;a&#8221; überlagert, welcher aufgrund seiner gedehnten Aussprache das Klangbild der Endsilbe maßgeblich beeinflusst.</p>
<p>Zusätzlich wies das Gericht darauf hin, dass es hinsichtlich des Schriftbildes auch eine gewisse Ähnlichkeit sah.</p>
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		<title>Schmunzeln über Gegner</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Apr 2009 17:00:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Manchmal kann das Lesen eines gegnerischen Schriftsatzes auch ein amüsantes Unterfangen sein. So ging es mir bei dem nachfolgenden Schreiben eines Kollegen(!) an das Gericht, welches ich im Rahmen einer Terminvertretung lesen durfte. Im Übrigen war der Kollege dann auch im Termin und die Kammer, insbesondere der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Manchmal kann das Lesen eines gegnerischen Schriftsatzes auch ein amüsantes Unterfangen sein. So ging es mir bei dem nachfolgenden Schreiben eines Kollegen(!) an das Gericht, welches ich im Rahmen einer Terminvertretung lesen durfte. Im Übrigen war der Kollege dann auch im Termin und die Kammer, insbesondere der Vorsitzende musste einige Male sich der Ernsthaftigkeit des Vortrages vergewissern. Das Beobachten der beiden anderen Richter war ebenfalls ein Vergnügen, da sich diese regelmäßig das Lachen verkneifen mussten.</p>
<blockquote><p>&#8220;erhebe ich namens und kraft anliegender Vollmacht des Antragsgegners<br />
Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 5.2.2009 . Ich bitte um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, in der ich beantragen werde zu erkennen:<br />
1.	 Die einstweilige Verfügung vom 5.2.2009 wird aufgehoben,<br />
2.	Der Antrag des Antragstellers auf Erlaß  einer einstweiligen Verfügung vom 31.1.2009 .wird zurückgewiesen	 .<br />
3.	Der Antragsteller hat die Kosten des einstweillgen Verfügungsverfahrens zu tragen.</p>
<p>Begründung:<br />
Anlaß des vorliegenden Rechtsstreits waren unterschiedliche Auffassungen darüber, wie konkret die von dem Antragsgegner zu verwendende Widerrufsrechtsbelehrungl zu gestalten ist. Insoweit kann auf den außergerichtlichen Schriftverkehr verwiesen werden. Der Antragssteller meinte, diese müsse insofern  „idiotensicher&#8221; formuliert werden, als nur auf die Monatsfrist und nicht auch auf die durchaus in bestimmten Fallkonstellationen mögliche Zweiwochenfrist verwiesen wird. Der Antragsteller meint  nämlich, das Differenzierungsvermögen des durchschnittlichen „e-bay&#8221; Käufers tendiere  gegen Null. Damit hat er vielleicht gar nicht so ganz Unrecht.</p>
<p>Letztlich kommt es aber darauf nicht an. Der Tenor der einstwelligen Verfügung ist nämlich völlig absurd, entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage und verletzt den Antragsgegner in seiner durch das Grundgesetz (Art. 2 GG) gewährleisteten Gewerbefreiheit.</p>
<p>Ihm wurde ja untersagt, Kosmetikartikel im Internet anzubieten und dabei die gesetzlich vorgeschriebene „Widerrufs&#8221;- belehrung zu, erteilen.</p>
<p>Das ist ja nun wirklich hanebüchener Unfug. Daß die Richter wie auch schon der gegnerische Anwalt etwas ganz anderes meinten, nämlich, der Antragsgegner solle es unterlassen, im Internet Kosmetikartikel zu vertreiben, ohne ;hierbei zugleich eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Widerrufsrechtsbelehrung zu erteilen, hilft dem Antragsgegner nicht weiter. Es ist nicht seine Aufgabe, sich wohlwollend- liebevoll in die Gedankenwelt sich verhaspelnder Richter und Anwälte hineinzuversetzen und deren Worte verbessernd auszulegen, nach dem Motto „was hat der Richter denn wohl gemeint?“ Nein ihm muß gesagt werden, was er zu tun<br />
und zu lassen hat, und zwar eindeutig.<br />
Nimmt man die hier angefochtene einstweilige Verfügung wörtlich 4, so darf der. Antragsgegner die streitgegenständlichen Kosmetikartikel gar nicht mehr vertreiben, auch dann nicht, wenn er eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Widerrufsrechtsbelehrung erteilt. Daß für ein solches generelles Verbot keine Rechtsgrundlage besteht, bedarf keiner weiteren Erklärung. Der Antragsgegner soll<br />
ja nicht generell am Verkauf von Kosmetika gehindert werden. Er soll ja nur dazu angehalten werden, eine korrekte Widerrufsrechtsbelehrung zu erteilen.<br />
Gleichwohl ist die einstweilige Verfügung, die ein generelles Verbot enthält, zunächst prozessual wirksam und. muß entsprechend angefochten werden.<br />
Aber die völlige Entziehung der Gewerbefreiheit durch die hier angefochtene einstweilige Verfügung ist noch lange nicht alles.<br />
Der Antragsgegner wird dazu aufgefordert, das Recht zu brechen! Ihm wird ja untersagt, gegenüber den Verbrauchern die gesetzlich vorgeschriebene ”Widerrufsbelehrung&#8221; zu erteilen. Er soll also entweder gar keine entsprechende Belehrung erteilen oder zumindest eine solche, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Auf jeden Fall soll er sich also, nicht an das Gesetz halten und eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Belehrung erteilen.<br />
Dies ist ein Gipfelpunkt von Gedankenlosigkeit.<br />
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass hier eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muß, um die von dem  Gericht verursachte Verwirrung zu.</p>
<p>1 Das Gesetz selbst spricht irreführend von „Widerruifsbelehrung&#8221;. Dies ist natürlich Unfug. Belehrt werden soll ja nicht über den Widerruf,. sondern über. Das :Recht zum Widerruf..	.<br />
2 Näheres hierzu im außergerichtlichen Schriftverkehr, auf den verwiesen wird.<br />
3 Vergl. zu diesem unsinnigen Begriff bereits Fußnote 1..<br />
4 Und was sonst soll der Antragsgegner tun?<br />
5 Hier wohl gar nicht gemeintes, aber das ist irrelevant, da der Wortlaut der einstweiligen Verfügung maßgeblich ist&#8221;</p></blockquote>
<p>Fraglich ist, ob es für den Gegner ein Vergnügen war, sich von diesem Kollegen vertreten zu lassen.</p>
<p>Achja noch einen Nachtrag, trotz ausdrücklichem Hinweis des Richters, dass noch eine Abschlusserklärung erforderlich ist, um weitere „sinnlose“ Kosten zu vermeiden, hat es der Kollege nur geschafft, folgendes zu schreiben: </p>
<blockquote><p>„Ich betrachte die Angelegenheit damit als erledigt und bitte noch um eine Bestätigung per mail, daß Sie dieses Schreiben erhalten haben.“</p></blockquote>
<p><strong>Schade<br />
</strong></p>
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