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	<title>Recht geblogt &#187; Widerrufsrecht</title>
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	<description>[f200] ASG  Rechtsanwälte [Fachanwalt Sylvio Schiller]</description>
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		<title>Wieder mal (un)sinniges vom OLG Hamm</title>
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		<pubDate>Sun, 11 Apr 2010 21:05:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[CD-Hülle]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
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		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das OLG Hamm musst sich in einer aktuellen Entscheidung des LG Bochum mit der Berufung eines Abgemahnten beschäftigen, in der es neben bekannten 40Euro-Widerrufs-Problematik auch um die Ausschlussklausel für CD/DVD´s ging. In der Verhandlung des OLG Hamm am 30. März 2010 30.3.2010 wurde die Berufung vollumfänglich zurückwies (Urteil v. 30.3.2010, 4 U 212/09) womit die [...]]]></description>
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<p>Das OLG Hamm musst sich in einer aktuellen Entscheidung des LG Bochum mit der Berufung eines Abgemahnten beschäftigen, in der es neben bekannten 40Euro-Widerrufs-Problematik auch um die Ausschlussklausel für CD/DVD´s ging.</p>
<p>In der Verhandlung des OLG Hamm am 30. März 2010 30.3.2010 wurde die Berufung vollumfänglich zurückwies (Urteil v. 30.3.2010, 4 U 212/09) womit die Richter der zweiten Instanz bestätigten, dass die folgende Klausel in der Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig sei.</p>
<blockquote><p>&#8220;Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von &#8230; Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CDs, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde)&#8221;</p></blockquote>
<p>Dabei orientierte sich der Abgemahnte an § 312d Absatz 4 Nr. 2d BGB, denn dort hatte der Gesetzgeber folgende Ausnahme für die Einräumung der Widerrufsrechtes eröffnet.</p>
<blockquote><p>(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen</p>
<p>1.            …</p>
<p>2.            zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,</p>
<p>3.            …</p></blockquote>
<p>Hier kamen die entscheidenden Richter nun zu dem Ergebnis, dass eine Cellophanhülle kein Siegel im Sinne des Gesetzes darstelle sondern lediglich dem Schutz des Inhalts vor Kratzern und Staub diene. Da stellt sich doch die Frage, ob die Richter Ihre CD´s zu Hause gar nicht auspacken, sondern in der Cellophanhülle. Der normale Verbraucher wird sicher wissen, dass die CD-Hülle die Funktion des Schutzes vor Kratzern und Staub übernimmt und man deshalb die Silberlinge nach Gebrauch in diese Hülle zurücklegen soll. Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, die Cellophanhülle wieder zu verwenden.</p>
<p>Diesseits wird im Gegensatz zur Auffassung des Gerichtes davon ausgegangen, dass die Cellophanhülle genau den vom Gesetzgeber für § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB (vgl. BT-Drucks. 14/2658, S. 44) beabsichtigten Schutz gedacht ist und dem Urheberschutz dient.</p>
<p>Der Senat des OLG Hamm meint diese Funktion müssten zusätzliche Aufkleber übernehmen oder aber die Cellophanhülle müsste deutlicher Warnhinweis aufweisen, dass das Öffnen zum Kauf verpflichte. Nach Berichten aus der Verhandlung wurde in diesem Zusammenhang wohl seitens der Richter unter Bezugnahme auf den Vortrag des Abmahnanwaltes auf den Umstand hingewiesen, dass bekannte große Elektronikmärkte beim Kauf als Geschenk auf die CD ein Siegel/Aufkleber aufbringen, der nicht beschädigt sein, darf, wenn die CD zurückgebracht werden sollte. Ups hat da jemand ganz übersehen, dass beim Kauf im „Offline“-Shop das Widerrufsrecht gar nicht gilt, da es ja gerade kein Fernabsatzgeschäft ist.</p>
<p>Unabhängig von den wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Rechtsauffassung, die von jedem Onlinehändler verlangen würde weitere Aufkleber auf die zu verkaufenden CD/DVD zu kleben, halte ich es auch juristisch nicht für tragfähig. Hier sollte doch der Sinn hinter der Bestimmung berücksichtigt werden. An anderer Stelle neigen Gerichte dazu den Urheberschutz ganz hoch einzustufen und hier offenen Sie dem Missbrauch Tür und Tor.</p>
<p>Hoffentlich hat der betroffene Händler einen längeren Atem oder bekommt Unterstützung, damit das Verfahren nicht im Einstweiligen Rechtsschutz stehen bleibt, sondern im Hauptsache Verfahren entschieden wird.</p>
<p>Trotzdem sollten Händler derzeit vorsichtig sein und Ihre Widerrufsbelehrung überprüfen, wenn sie mit Audio oder Videomedien handelt. Der Hinweis, dass das Öffnen der Cellophanhülle dem Siegelbruch gleich kommt und den Umtausch ausschließe, sollte nicht verwendet werden. Er ist auch nicht erforderlich, wenn sich in der Widerrufsbelehrung am Gesetzestext orientiert wird.  Im Einzelfäll wäre dann zu prüfen, ob der Widerrufs noch ausgeübt werden kann oder nicht und solche Entscheidungen werden nicht vom OKG Hamm getroffen.</p>

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		<title>Widerufsrecht verwirkt</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2008/11/widerufsrecht-verwirkt/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 Nov 2008 15:11:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Fernabsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Rücksendung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie das Amtsgericht Bielefeld in seiner Entscheidung vom 20.08.2008 (Az.: 20.08.2008) entschieden hat, kann der Verbraucher seine ihm bei Fernabsatzverträgen zustehenden Rechte (Widerruf- / Rückgaberecht) verwirken. Im zu entscheidenden Fall hatte der Käufer sein Widerrufsrecht zwar rechtzeitig gegenüber dem Verkäufer erklärt, dann aber mit der Rücksendung der Ware über 5 Monate gewartet. Der Verkäufer hatte [...]]]></description>
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<p>Wie das Amtsgericht Bielefeld in seiner Entscheidung vom 20.08.2008 (Az.: 20.08.2008) entschieden hat, kann der Verbraucher seine ihm bei Fernabsatzverträgen zustehenden Rechte (Widerruf- / Rückgaberecht) verwirken. </p>
<p>Im zu entscheidenden Fall hatte der Käufer sein Widerrufsrecht zwar rechtzeitig gegenüber dem Verkäufer erklärt, dann aber mit der Rücksendung der Ware über 5 Monate gewartet. Der Verkäufer hatte ihm mitgeteilt, dass er die übersande Paketmarke verwende soll, dem war der Käufer aber nicht nachgekommen. </p>
<p>Das Gericht erklärte, dass es Sache des Klägers gewesen wäre, die gekaufte Ware zeitnah zurückzusenden oder mit dem Verkäufer Kontakt auszunehmen, falls es bei der Rücksendung Probleme gibt. </p>
<p>In dem der Kläger fast ein halbes Jahr lang nicht reagiert hat, hat er das ihm zustehende Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages verwirkt.</p>

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		<title>BGH fragt EuGH wegen Versendekosten</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2008/10/bgh-fragt-eugh-wegen-versendekosten/</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Oct 2008 21:25:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Fernabsatzgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Hinsendekosten]]></category>
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		<description><![CDATA[Endlich ist beim BGH eine Frage zur Entscheidung angekommen, die im Onlinehandel bereits seit Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie für Unsicherheit führte. Was passiert wenn der Verbraucher von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware. Die meisten Onlinehändler legen diese Kosten dem [...]]]></description>
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<p>Endlich ist beim BGH eine Frage zur Entscheidung angekommen, die im Onlinehandel bereits seit Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie für Unsicherheit führte. Was passiert wenn der Verbraucher von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware. Die meisten Onlinehändler legen diese Kosten dem Verbraucher auf und übernehmen nur die Rücksendekosten, die im Gesetz geregelt sind.</p>
<p><span id="more-137"></span></p>
<p>In dem nun beim BGH anhängigen Verfahren geht ein Verbraucherverband gegen einen Versandhändler vor, der für die Zusendung seiner Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung stellt und verlangt von diesem die Unterlassung dieser Berechnung der Hinsendekosten</p>
<p>Das Landgericht hat dem Verband recht gegeben und das Berufungsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung zurück. Die deutsche Umsetzung der europäischen Richtlinie räumt dem Händler die Möglichkeit ein, dem Verbraucher die Hinsendekosten aufzuerlegen. Die beiden Gerichte  verwiesen aber auf die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) und meinen, dass diese es verlange, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen. Insoweit müsse die Regelung des BGB im Sinne der europäischen Richtline ausgelegt werden.<br />
Der BGH hat das Revisionsverfahren nun  ausgesetzt und die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vorgelegt. Damit besteht die Möglichkeit das der Gerichtshof prüft, wie die deutsche Norm ausgelegt werden muss und damit Klarheit geschaffen wird. Sollte EuGH zu de Ergebnis kommen, dass eine Regelung, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat nicht richtlinienkonform ist, wären diese Normen des BGB wieder einmal zu ändern.</p>
<p>Der Senat ist &#8211; wie das Berufungsgericht &#8211; davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware nach den Bestimmungen des deutschen Rechts nicht gegeben ist. Falls die Fernabsatzrichtlinie dahin auszulegen wäre, dass die Kosten der Zusendung der Ware für den Fall des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts nicht dem Käufer auferlegt werden können, sähe sich der Senat allerdings veranlasst, die Bestimmung des § 312d Abs. 1 in Verbindung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 und § 346 Abs. 1 BGB &#8211; richtlinienkonform &#8211; dahin auszulegen, dass vom Käufer gezahlte Zusendekosten nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes zurückzugewähren sind. Ob nach dem Inhalt der Fernabsatzsatzrichtlinie eine solche Auslegung geboten ist &#8211; dies ist in der Literatur umstritten -, lässt sich nach Auffassung des Senats nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen und ist deshalb der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten.<br />
Dieses Thema wird viele Onlinehändler interessieren und würde sich auf deren Preisgestaltung nicht unerheblich auswirken.</p>

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		<title>Private vom Kauf ausgeschlossen</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2008/04/private-vom-kauf-ausgeschlossen/</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Apr 2008 16:43:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das sind doch mal klare Worte, die das OLG Hamm auf dem Auktionsportal ebay.de gefunden hat: „Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen.“ Das Gericht stellte fest, dass diese Einschränkung auf dem Auktionsportal ebay.de unzulässig ist und sieht die Gefahr einer Umgehung der Verbraucherschutznormen (Entscheidung vom 28.02.2008 AZ:4 U 196/07). Grundsätzlich besteht [...]]]></description>
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<p>Das sind doch mal klare Worte, die das OLG Hamm auf dem Auktionsportal ebay.de gefunden hat:</p>
<p> „Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen.“</p>
<p>Das Gericht stellte fest, dass diese Einschränkung auf dem Auktionsportal ebay.de unzulässig ist und sieht die Gefahr einer Umgehung der Verbraucherschutznormen (Entscheidung vom 28.02.2008 AZ:4 U 196/07).</p>
<p>Grundsätzlich besteht bei Angeboten auf Onlineauktionsplattformen eine Unterrichtungspflicht nach §§ 312 c, 312 d, 355, 357 BGB. Diese entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Onlinehändler in der Artikelbeschreibung oder in seinem Shop ausführt &#8220;Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen.&#8221; Richtig ist zwar, dass die maßgeblichen Verbraucherschutzregelungen nicht für den Kauf zwischen Unternehmen gelten. Diese Klausel allein kann aber nicht mit hinreichender Sicherheit dafür Sorge tragen, dass Verbraucher tatsächlich vom Kauf ausgeschlossen werden.</p>
<p>Bestätigt hat das Gericht in seiner Entscheidung, dass Verkaufsangebote auf den Verkauf an Gewerbetreibende beschränkt werden können. Dies ist in der sogenannten Privatautonomie begründet.</p>
<p>In dem zu entscheidenden Fall trat hinzu, dass die Beschränkung eines Verkaufs nur an Gewerbetreibende nach der vorliegenden Gestaltung des Angebots leicht zu übersehen war. Der Verbraucher, der aufgrund der Artikelbeschreibung des Onlinehändlers etwas kaufen will, muss nicht mit einer solchen Klausel rechnen. Er vermutet eine seinen Käuferstatus berührende Klausel jedenfalls nicht unter der Rubrik &#8220;Garantie&#8221;, denn dortige Regelungen betreffen erst die Abwicklung des noch abzuschließenden Vertrages. </p>
<p>Hervorgehoben wird nochmals, dass Klauseln, die an Stellen eingefügt werden, die mit dem Kaufadressaten und dem Abschluss des Vertrages selbst überhaupt nichts zu tun hat unwirksam sind. So ist es beispielsweise im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet unzulässig, Verbraucher zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, wenn auf das Widerrufsrecht auf die Weise hingewiesen wird, dass auf &#8220;mich&#8221; unter der Rubrik &#8220;Angaben zum Verkäufer&#8221; geklickt werden muss, damit der Käufer von seinem Widerrufsrecht erfährt. Grundsätzlich müssen Essentialia des Kaufvertrages auch dort platziert werden, wo der der Verbraucher sie erwartet.<br />
Weil die fragliche Beschränkung von Verkäufen nur an Gewerbetreibende dem Käufer nach der konkreten Gestaltung des Angebots nicht in der nötigen Weise deutlich gemacht wird, ist der Verbraucher zu schützen.<br />
„Der Verweis auf den Verkauf bloßen Bastelmaterials und nur an Unternehmer weist insofern deutliche Parallelen zu Umgehungstatbeständen etwa beim Verbrauchsgüterhandel auf, zumal der vorliegende Tatbestand gerade auch in die Gewährleistungsbedingungen eingebettet ist.“</p>

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		<title>Widerrufsfrist bei eBay, Fristbeginn und Abmahnungsmissbrauch</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2008/02/widerrufsfrist-bei-ebay-fristbeginn-und-abmahnungsmissbrauch/</link>
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		<pubDate>Sun, 03 Feb 2008 18:52:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[In einem Urteil vom 13. Juli 2007 hat das OLG Naumburg (10 U 14/07) sich umfangreich mit gleich drei aktuell immer wieder diskutierten Rechtsfragen befasst: 1. Welche Widerrufsfrist gilt bei eBay? 2. Kann die Verwendung einer Formulierung aus dem amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung in der BGB-InfoV wettbewerbswidrig sein? 3. Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich? 1. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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<p>In einem Urteil vom 13. Juli 2007 hat das OLG Naumburg (10 U 14/07) sich umfangreich mit gleich drei aktuell immer wieder diskutierten Rechtsfragen befasst:<br />
1. Welche Widerrufsfrist gilt bei eBay?<br />
2. Kann die Verwendung einer Formulierung aus dem amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung in der BGB-InfoV wettbewerbswidrig sein?<br />
3. Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?</p>
<p><span id="more-16"></span></p>
<p>1. Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung iSv § 8 Abs. 4 UWG liegt vor, wenn das beherrschende Motiv des Abmahnenden bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. Dabei ist es nicht erforderlich, dass legitime wettbewerbsrechtliche Ziele völlig fehlen, es genügt aber wenn die sachfremden Interessen in den Vordergrund treten. Als Indizien für einen Rechtsmissbrauch nannte das Gericht: ein systematisches, massenhaftes Vorgehen, eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, eine weit überhöht in Ansatz gebrachte Abmahngebühr und kein nennenswertes wirtschaftliches Eigeninteresse. Gleichzeitig betonte das Gericht aber auch, dass die Vielzahl der Abmahnungen (hier: etwa 100) allein nicht geeignet, ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen zu begründen.<br />
2.Zum wiederholten Male bestätigt ein Gericht die ursprünglich vom LG Berlin und Hamburg vertretene Meinung, dass eine Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform iSd des§ 126b BGB nicht vorliegt, wenn sich die Belehrung lediglich auf der Internetseite des Unternehmens befindet. Daraus ergibt sich die Frist für den Widerruf von einem Monat, den die Widerufsbelehrung in Textform erfolgt erst nach Vertragsschluss. Bei eBay ist dies immer der Fall, weshalb alle eBay-Händler ihren Kunden die Frist von 1 Monat einräumen müssen.<br />
3. Weiter stellt das Gericht fest dass die häufig verwendete Klausel “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” zur Belehrung des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist wettbewerbswidrig ist und gegen § 312d Abs. 2 BGB verstößt, weil die Frist nicht vor Erhalt der Ware beginnt. Die Übereinstimmung der Klausel mit dem Textvorschlag im amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vermag hieran nichts zu ändern, weil § 312d Abs. 2 BGB als formelles Gesetz der BGB-InfoV vorgeht.<br />
Wir können jedem Onlinehändler nur empfehlen, die verwendete Widerrufs- oder Rückgabebelehrung von einem auf das Internetrecht spezialisieren Rechtsanwalt über prüfen zu lassen und dabei gleichzeitig auch die Gestaltung der Artikelbeschreibung und des Shops überprüfen zu lassen.</p>

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		</item>
		<item>
		<title>Bitte um Frankierung zulässig</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2008/02/bitte-um-frankierung-zulassig/</link>
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		<pubDate>Sun, 03 Feb 2008 12:16:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Belehrung]]></category>
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		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=12</guid>
		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 20.4.2007 (Az.: 3 W 83/07) entschieden, dass die Bitte an den Kunden, das Paket ausreichend zu frankieren, keine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechtes darstellt. Damit hat das Gericht in einem immer wieder aufkommenden Streit erfreulicherweise sehr pragmatisch entschieden und ist den Shopbetreibern entgegengekommen. In Deutschland müssen diese im [...]]]></description>
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<p>Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 20.4.2007 (Az.: 3 W 83/07) entschieden, dass die Bitte an den Kunden, das Paket ausreichend zu frankieren, keine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechtes darstellt. Damit hat das Gericht in einem immer wieder aufkommenden Streit erfreulicherweise sehr pragmatisch entschieden und ist den Shopbetreibern entgegengekommen. In Deutschland müssen diese im Gegensatz zu den Regelungen fast aller anderen europäischen Mitgliedsstaaten im Regelfall (abgesehen von der 40-Euro-Klausel) die Kosten der Rücksendung bei Ausübung des Widerrufsrechtes übernehmen. Die deutsche Regelung des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB geht über den von der Europäischen Richtlinie für den Fernabsatz geforderten Rahmen hinaus und räumt Onlinehändlern nur das Recht ein, die Kosten der Rücksendung bei einem Warenwert bis 40,00 Euro dem Verbraucher aufzuerlegen. <span id="more-12"></span></p>
<p>Durch diese Regelung haben die deutschen Onlinehändler eine erhebliche wirtschaftliche Mehrbelastung im Gegensatz zu ihren europäischen Kollegen zu tragen. Insbesondere wenn auch berücksichtigt wird, dass die Frage der Erstattung der Hinsendekosten bisher noch nicht abschließend entschieden wurde, aber das OLG Karlsruhe in einer nichtrechtskräftigen Entscheidung meint, dass diese vom Verkäufer zu tragen sind.<br />
Dieses Kostenrisiko haben die Händler immer wieder versucht zu vermeiden bzw. die Kosten zu minimieren. Deshalb wurde versucht, die Kunden zumindest darum zu bitten, Retourenaufkleber zu verwenden oder Pakete ausreichend zu frankieren. Letzteres verursachte bei Nichteinhaltung zusätzliche Kosten von meist 5,00 Euro und dieser Betrag galt besonders bei Kleinbestellungen und/oder Produkten mit geringen Margen schon einmal als handfester Verlust. Klauseln, die seitens der Händler verwendet wurden, waren bisher immer wieder abgemahnt und oft von den Gerichten als unzulässig erklärt worden, da das Widerrufsrecht nicht unzulässig eingeschränkt werden darf.</p>
<p>Das OLG Hamburg hat nun entschieden, dass die Formulierung:</p>
<p>“Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück.”</p>
<p>keine unzulässige Klausel ist und daher von Händler im Onlinehandel verwendet werden kann. Das Gericht begründet seine Entscheidung folgendermaßen:</p>
<p>“Die Antragsgegnerin täuscht den Verbraucher hier nicht darüber, wer die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen hat. Denn sie teilt ausdrücklich mit, dass das Porto umgehend erstattet werde, woraus der Verbraucher nur schließen kann, dass sie es als ihre Verpflichtung ansieht, die Kosten der Rücksendung zu tragen. Der gesetzlichen Regelung des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer trägt, kann nicht entnommen werden, dass sie nur durch die Versandart „Unfrei/Empfänger zahlt“ befolgt werden kann. Eine solche Formulierung der Belehrung ist auch nicht nach § 312 c Abs. 2 BGB i. V. mit 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV vorgeschrieben.”</p>
<p>Gleichzeitig stellt das Gericht aber auch klar heraus, dass die Regelung nicht in der Art zu interpretieren ist, das im Fall der unfreien Rücksendung der Verbraucher die dadurch entstehenden Mehrkosten zu ersetzen hat. Eine solche Schadensminderungspflicht sieht das hanseatische Gericht gerade nicht. Darauf sollten Verwender der Klausel achten und diese so formulieren, dass der Verbraucher damit rechnen muss, dass ihm das Strafporte bei der Erstattung abgezogen wird.</p>

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		<title>Rückgaberecht &#8211; Abmahnung</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Feb 2008 12:13:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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<p>In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Berlin (Az. 16 O 817/07, Beschluss vom 18.12.2007) wird umfassend dargestellt, welche Fehler ein Onlinehändler auf eBay.de in seiner Rückgabebelehrung unterbringen kann. Ein Unternehmer wurde von einem Mitbewerber abgemahnt und da er keine Unterlassungserklärung abgab, erging eine Einstweilige Verfügung. In dem Beschluss des Gerichtes werden die abmahnfähigen Punkte einer Rückgabebelehrung und des Impressums fast vollständig aufgeführt. Onlinehändler sollten ihren Onlineauftritt unter folgenden Gesichtspunkten überprüfen:<span id="more-10"></span></p>
<p>Im Impressum müssen bei einer Gesellschaft folgende Informationen enthalten sein:</p>
<p>Namens der Gesellschaft,<br />
den vollständig ausgeschriebenen Vor- und Zunamen des gesetzlichen Vertreters,<br />
die ladungsfähige Anschrift,</p>
<p>das zuständige Handelsregister mit der Registernummer,</p>
<p>die Adresse der elektronischen Post,</p>
<p>eine weitere Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation,</p>
<p>sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UstG.</p>
<p>Das Gericht ist ferner der Ansicht, dass ein Unternehmer wettbewerbswidrig handelt und sich damit der Gefahr einer Abmahnung aussetzt, wenn die Rückgabebelehrung die auf der eBay-Angebotsseite oder dort mittels eines Links veröffentlicht wird</p>
<p>nicht auch über die vollständige Adresse desjenigen, an den die Rücksendung oder das Rücknahmeverlagen zu erfolgen hat, informiert;</p>
<p>darauf hingewiesen, dass es zur Wahrung der Frist ausreiche, dass der Rückgabewunsch spätestens 14 Tage nach Warenerhalt mitgeteilt werde;</p>
<p>nicht auch darüber informiert, dass zur Wahrung der Rückgabefrist auch die Absendung der gekauften Ware genügt;</p>
<p>darauf hingewiesen, dass die Frist zur Ausübung des Rückgaberechts 14 Tage betrage, sofern nicht vor Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform erfolgt;</p>
<p>nicht auf die Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen;</p>
<p>nicht darauf hingewiesen, dass auch der Unternehmer die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben hat;</p>
<p>darüber informiert , dass unfreie Sendungen nicht angenommen werden;</p>
<p>darüber informiert , dass bei Rücksendungen bis 40,00 € Warenwert der Kunde generell die Kosten der Rücksendung zu tragen habe und auch bei einem höheren Warenwert die Rücksendekosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs keine Anzahlung geleistet worden sei.</p>
<p>Wenn Sie diese Punkte beachten, haben Sie wesentliche Voraussetzungen erfüllt, um keine Abmahnung zu riskieren. Sollten Sie sich nicht sicher sein, oder Ihr Angebot bezüglich der weiteren zu beachtenden Vorschriften überprüfen lassen wollen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.</p>

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