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	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; Wettbewerbswidrig</title>
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		<title>Deutsche Markenverlängerungs GmbH wirbt mit irreführenden Formular</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Dec 2010 21:11:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Markenverlängerungs GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstleistungen]]></category>
		<category><![CDATA[DMV]]></category>
		<category><![CDATA[irreführende Angebote]]></category>
		<category><![CDATA[Kammergericht Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Markenverlängerung]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzrechtsverlängerungen]]></category>
		<category><![CDATA[Verlängerungsgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbswidrig]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Kammergericht Berlin bestätigte im Berufungsverfahren eine Einstweilige Verfügung des Landgerichtes, die der Deutschen Markenverlängerungs GmbH die weitere Werbung mit einem Formular untersagt, dass den offiziellen Formularen des Deutschen Markenamtes (DPMA) sehr ähnlich ist. Ein Mitbewerber war durch irritierte Kundendarauf aufmerksam geworden, dass die Firma Markeninhaber anschrieb, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Kammergericht Berlin bestätigte im Berufungsverfahren eine Einstweilige Verfügung des Landgerichtes, die der Deutschen Markenverlängerungs GmbH die weitere Werbung mit einem Formular untersagt, dass den offiziellen Formularen des Deutschen Markenamtes (DPMA) sehr ähnlich ist. Ein Mitbewerber war durch irritierte Kundendarauf aufmerksam geworden, dass die Firma Markeninhaber anschrieb, um mit der Verlängerung der Schutzrechte beauftragt zu werden. <span id="more-3069"></span>Die von der Firma hierfür verwendeten Anschreiben waren in mehreren Punkten denen des DPMA nachempfunden, wie das seitens des Markenamtes verwendete Tabellenlayout und der auf den meisten DPMA-Formularen an der gleichen Stelle zu findenden Strichcodes  u. a.</p>
<p><a href="http://blog.f-200.com/wp-content/Plagiat_DMV.jpg" rel="wp-prettyPhoto[3069]"><img class="size-full wp-image-3070  alignleft" title="Plagiat_DMV" src="http://blog.f-200.com/wp-content/Plagiat_DMV.jpg" alt="" width="601" height="393" /></a></p>
<p>Viele Empfänger dieses Schreibens wurden über die wahre Herkunft des Briefes getäuscht. Selbst das DPMA (Warnung) sah sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass die Deutsche Markenverlängerungs GmbH nicht im Namen oder für das Amt handelt:</p>
<p>„Unternehmen bieten &#8211; teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen &#8211; eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung von Schutzrechten in nichtamtliche Register oder eine Verlängerung des Schutzrechts beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Die Angebote, Zahlungsaufforderungen bzw. Rechnungen und Überweisungsträger dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.“</p>
<p>Das Kammergericht Berlin teilt in der Entscheidung die bereits in der  mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht von den dortigen Richtern  nach dem Widerspruch der Firma geäußerte Auffassung: Das Schreiben der  Firma lehnt sich gezielt an die amtlichen Formulare des DPMA an, um so  den Anschein zu erwecken, es handele sich um ein Schreiben einer  staatlichen Stelle, um damit potentielle Kunden über ihre Identität und /  oder ihre Stellung im Verhältnis zum DPMA in die Irre zu führen und auf  diesem Weg zusätzliche Kunden zu gewinnen. Nicht gelten ließen die  Richter das Argument, die gewählte Gestaltung der Anschreiben sei rein  praktischen Gründen geschuldet.</p>
<p>Damit darf die Deutsche Markenverlängerungs GmbH ihre Dienstleistung der Markenverlängerung ab sofort nicht mehr mit dem bisherigen Formular bewerben und muss sich deutlich von dem amtlichen Layout abheben.</p>
<p>Wir bieten die Markenverlängerung bereits ab 150,00 Euro zzgl. der amtlichen Gebühren an und sind damit sogar mit anwaltlicher Beratung über 60% günstiger als die Firma, die Hilfe des irreführenden Anschreibens eine nicht-anwaltliche Leistung wettbewerbswidrig versucht hat  teuer zu vermarkten.</p>
<p>Achtung: Sollten Sie in den letzten Wochen von dieser oder ähnlichen Firmen angeschrieben wurden sein, dann leiten Sie uns doch diese Anschreiben weiter. Dies hilft uns, der Firma das Handwerk zu legen, denn nach unseren Informationen verwendet die Firma entgegen der gerichtlichen Entscheidung das Formular weiterhin.</p>
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		<title>Fehlende Umsatzsteueridentifikationsnumer im Impressum ist wettbewerbswidrig</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 15:21:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Impressum]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteueridentifikationsnummer]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbswidrig]]></category>

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		<description><![CDATA[Fehlt im Impressum einer Internetseite entgegen §§ 312 c BGB in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, stellt dies nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2010 – Az.: 4 U 213/08) einen Wettbewerbsverstoß dar, der geeignet ist, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong> </strong></p>
<p>Fehlt im Impressum einer Internetseite entgegen §§ 312 c BGB in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, stellt dies nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2010 – Az.: 4 U 213/08) einen Wettbewerbsverstoß dar, der geeignet ist, die Interessen des Verbrauchers spürbar zu beeinträchtigen.</p>
<p>Die sich aus den genannten Vorschriften ergebenen Informationspflichten stellen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar und dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Auch wenn die Umsatzsteueridentifikationsnummer in erster Linie dem Fiskus dient, muss berücksichtigt werden, dass deren Angabe nach dem gesetzgeberischen Willen einer einheitlichen und transparenten Außendarstellung auch  dem Schutz des einzelnen Marktteilnehmers geschuldet ist.</p>
<p>Durch das Urteil wird einmal mehr verdeutlicht, dass beim Betreiben eines Online-Shops größte Sorgfalt bis ins kleinste Detail erforderlich ist, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen  und den daraus resultierenden Kosten vorzubeugen.</p>
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		<title>„Whiskey-Cola“ nicht wettbewerbswidrig</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Jun 2010 10:15:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Cola]]></category>
		<category><![CDATA[Verdünnung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbswidrig]]></category>
		<category><![CDATA[Whiskey]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Frankfurt stellte mit Urteil vom 25.03.2010 (Az.: 6 U 219/09) fest, dass eine Spirituose bestehend aus Whiskey und Cola nicht „verdünnt“ im Sinne von Art. 10 II der VO (EG) Nr. 110/2008 ist und somit unter Verwendung des Begriffs „Whiskey“ bezeichnet werden darf. Nach dieser [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Frankfurt stellte mit Urteil vom 25.03.2010 (Az.: 6 U 219/09) fest, dass eine Spirituose bestehend aus Whiskey und Cola nicht „verdünnt“ im Sinne von Art. 10 II der VO (EG) Nr. 110/2008 ist und somit unter Verwendung des Begriffs „Whiskey“ bezeichnet werden darf.</p>
<p>Nach dieser Vorschrift ist die Verwendung eines zusammengesetzten Begriffs nach Art. 10 I verboten, wenn die Spirituose so stark verdünnt ist, dass der Alkoholgehalt unter dem in der Begriffsbestimmung für die betreffende Spirituose festgelegten Mindestalkoholgehalt liegt. Zwar lag hier das Endprodukt mit einem Alkoholgehalt von 10% vol. unter dem für Whiskey vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt, trotzdem sieht das Gericht keinen Verstoß gegen Art. 10 II der VO (EG). So ist das Getränk Whiskey-Cola nicht als verdünnte Spirituose anzusehen, da der Whiskey mit einem definierten Getränk vermischt wird, dem der Verkehr keine bloße Verdünnungsfunktion (wie etwa Wasser) zuschreibt. Die Erzeugung des etablierten Mischgetränks durch die Beifügung von Cola stellt außerdem einen üblichen Herstellungsschritt dar.</p>
<p>Somit stellte das Gericht klar, dass ein mit einer Spirituose erzeugtes Mischgetränk unter Angabe seiner wesentlichen Komponenten bezeichnet werden kann. Andernfalls würde den Verbrauchern eine nützliche Information und dem Vertreiber des Erzeugnisses eine sachgerechte Kommunikationsmöglichkeit genommen.</p>
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		<title>Ebay und die Widerrufsbelehrung	Teil 936</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Dec 2009 21:39:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Auschluss]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Fristbeginn]]></category>
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		<category><![CDATA[Wertersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbswidrig]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[In regelmäßigen Abständen werden einzelne Sätze, ja Wortgruppen der amtlichen Widerrufsbelehrung im Fernabsatzgeschäft für unwirksam bzw. wettbewerbswidrig erklärt und der Verkäufer kann seine Erklärung jedes Mal anpassen. Dabei kommt er teilweise dem Anpassen gar nicht hinterher und läuft Gefahr abgemahnt zu werden. Meiner Meinung nach kann er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In regelmäßigen Abständen werden einzelne Sätze, ja Wortgruppen der amtlichen Widerrufsbelehrung im Fernabsatzgeschäft für unwirksam bzw. wettbewerbswidrig erklärt und der Verkäufer kann seine Erklärung jedes Mal anpassen. Dabei kommt er teilweise dem Anpassen gar nicht hinterher und läuft Gefahr abgemahnt zu werden.</p>
<p>Meiner Meinung nach kann er die im seitens des Gesetzgebers eingeräumten Rechte bereits jetzt gar nicht mehr voll ausfüllen, denn die Formulierungsanforderungen der Gerichte sind nicht umsetzbar. Daher kann ich verstehen, wenn wie in einem Artikel des <a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/0,1518,665452,00.html">Spiegels </a>letzte Woche darüber berichtet wird, dass die Verkäufer teilweise ausgenutzt werden in dem Käufer schamlos das Widerrufsrecht missbrauchen. Blüten führten wohl schon dazu, dass Winterreifen nach dem Kurzurlaub zurückgegeben wurden und mangels korrekter Widerrufsbelehrung kein Wertersatz verlangt werden konnte.</p>
<p>Die heutige Entscheidung des BGH hat gerade zum Thema Wertersatz die Regel weiter verschärft und es bei  auf den Auktionsplattformen wie ebay fast unmöglich gemacht, den Wertersatz ausreichend und abmahnsicher umzusetzen.</p>
<p>Entschieden haben die höchsten Richter des 8. Senates über folgende Klausel:</p>
<blockquote><p>„Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben<strong><em>. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.&#8221; </em></strong></p></blockquote>
<p>Im Ergebnis kommen Sie dazu, dass diese unwirksam ist. Die Richter führen zwar aus, dass das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen, verlangt, aber betonen einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB müssen enthalten sein. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die kann technisch auf Ebay aber gar nicht umgesetzt werden und damit ist die Klausel irreführend.</p>
<p>Solange der Gesetzgeber, der hier in der Pflicht ist, das Gleichgewicht zwischen Verbraucherinteressen und Wirtschaftlichkeit wieder herzustellen, aber keine Änderung der Rechtslage vornimmt, muss der Wertersatz stark eingeschränkt werden.  Den Richtern des BGH kann insoweit kein Vorwurf gemacht werden, denn der Gesetzestext ist sehr klar und deutlich.</p>
<p>Die weitere entschiedene Klausel waren bereits im Vorfeld von der breiten Masse der zuständigen Gerichte als unwirksam beurteilt wurden, so dass die Entscheidung insoweit auch nicht überraschte.</p>
<blockquote><p>„Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben. <strong>Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.</strong>&#8220;</p></blockquote>
<p>Und letztlich stellte der BGH klar, dass die Formulierung</p>
<blockquote><p>&#8220;Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen</p>
<p>-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;</p>
<p>-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder</p>
<p>-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.&#8221;</p></blockquote>
<p>wirksam ist. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich.</p>
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