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	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; Wettbewerbsrecht</title>
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		<title>Streit zwischen Ghostwriter mit Patt entschieden</title>
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		<pubDate>Wed, 11 May 2011 06:17:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Landgericht Berlin]]></category>
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		<category><![CDATA[Werbeaussagen]]></category>

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		<description><![CDATA[Dank den Diskussionen um die Doktorarbeit von Herrn von Guttenberg ist eine eher unbekannte Branche in den Fokus getreten – Ghostwriter. Anscheinend ist der Markt für Ghostwriter heftig umstritten, denn vor dem Landgericht Berlin haben sich nun zwei Mitbewerber gegenseitig verklagt. Dabei ging es um verschiedene Werbeaussagen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dank den Diskussionen um die Doktorarbeit von Herrn von Guttenberg ist eine eher unbekannte Branche in den Fokus getreten – Ghostwriter. </p>
<p>Anscheinend ist der Markt für Ghostwriter heftig umstritten, denn vor dem Landgericht Berlin haben sich nun zwei Mitbewerber gegenseitig verklagt. Dabei ging es um verschiedene Werbeaussagen der Firmen, die diese sich gegenseitig untersagen wollten.<br />
Nach der Verhandlung am Landgericht haben beide Konkurrenten gewonnen aber auch verloren, denn das Landgericht befand in einem Teilurteil die beanstandeten Werbeaussagen beider Unternehmen für unzulässig und untersagte antragsgemäß deren künftige Verwendung.<br />
So darf sich die die Firma Acad Write Group auf Ihrer Webseite www.wissenschaftsberater.com nicht mehr als Marktführer bezeichnen. Insbesondere untersagten die Richter folgende Werbeaussagen:</p>
<blockquote><p>“1.500 Kunden pro Jahr vertrauen dem Marktführer &#8211; Danke!”
</p></blockquote>
<blockquote><p>“Zu den weit über 2.500 Kunden von Acad Write gehören auch viele waschechte Akademiker aus allen Fachbereichen.”
</p></blockquote>
<blockquote><p>“Mit mehr als 250 wissenschaftlichen Mitarbeitern &#8211; viele davon promoviert und habilitiert &#8211; setzt Acad Write in den Geschäftsjahren 2006/2007 rund 1.000.000,00 € um und konnte ca. 1.500 Kunden bei ihrer akademischen Karriere helfen.”
</p></blockquote>
<blockquote><p>“Das Team der Acad Write Group bietet Studentinnen, Studenten und Akademikern seit vie-len Jahren idividuelle Lösungen für eine akademische Karriere.”
</p></blockquote>
<blockquote><p>“Acad Write, der Marktführer im Bereich der wissenschaftlichen Texte, unterstützt dich mit über 250 Autoren aus fast allen wissenschaftlichen Fachbereichen.”
</p></blockquote>
<blockquote><p>“Das Acad Write Team betreut seit Jahren sehr erfolgreich Forschungsprojekte für Unter-nehmen, Wissenschaft und Privatpersonen.”
</p></blockquote>
<blockquote><p>“Ob sie Unterstützung bei einer Haus-, Diplom-, Magisterarbeit oder Dissertation brauchen, unsere Spezialisten für jeden Fachbereich stehen ihnen mit Expertise und Fachwissen zur Seite.”
</p></blockquote>
<p>Im Gegenzug hat das Gericht der Firma Ghostwriter.nu von Harald Bahner untersagt </p>
<p>zu behaupten, ghostwriter.nu sei einer der leistungsfähigsten Anbieter wissenschaftlicher Ghostwriterdienstleistungen im deutschsprachigen Raum, </p>
<p>zu behaupten, ghostwriter.nu sei einer der umsatzstärksten Anbieter wissenschaftlicher Ghostwriterdienstleistungen im deutschsprachigen Raum,</p>
<p>die Dienste eines wissenschaftlichen Ghostwritingunternehmens mit der Behauptung zu bewerben, sein Unternehmen sei einer der erfolgreichsten Anbieter der Branche, wie mit der Formulierung</p>
<blockquote><p>“Mein Unternehmen Ghostwriter.nu steht als einer der erfolgreichsten wissenschaftlichen Ghostwriter und Autoren-Dienstleister im deutschsprachigen Raum für eine bald 20jährige Erfahrung für ihre Diplomarbeit, Magisterarbeit, Dissertation bzw. Doktorarbeit/Promotion, Bachelor Thesis bzw. Bachelorarbeit, Master Thesis bzw. Masterarbeit und Hausarbeit bzw. Seminararbeit sowie als Anbieter wissenschaftlicher Texterstellungen aller Art!”
</p></blockquote>
<p>Noch nicht entschieden hat das Landgericht über die Berechtigung der Beklagten, mit einer Mitarbeiterzahl von über 250 zu werben. Das Endurteil und die Entscheidungsgründe werden die Richter in den kommenden Tagen verfassen. Wenn Zwei sich streiten freut sich ein Dritter oder? </p>
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		<title>BGH-Terminvorschau 2010</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Feb 2010 23:22:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Neben vielen Entscheidungen die sich mit der Haftung von Banken und Finanzberatern beschäftigen oder solchen aus dem Mietrecht gibt es auch dieses Jahr wieder höchstrichterliche Entscheidungen die für den Bereich Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht interessant sind. Im Folgenden werden die Termine für die ersten 6 Monate in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Neben vielen Entscheidungen die sich mit der Haftung von Banken und Finanzberatern beschäftigen oder solchen aus dem Mietrecht gibt es auch dieses Jahr wieder höchstrichterliche Entscheidungen die für den Bereich Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht interessant sind. Im Folgenden werden die Termine für die ersten 6 Monate in 2010 aufgelistet.</p>
<p><strong>AGB – Klauseln von British Airways</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 4. März 2010</p>
<p>Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen verlangt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen British Airways die Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber deutschen Verbrauchern.</p>
<p>In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten ist geregelt, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle &#8220;Flight Coupons&#8221; in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Damit will die Beklagte ausschließen, dass Flugscheine für Langstreckenflüge, die sie Fluggästen zu einem besonders günstigen Preis anbietet, wenn diese über ihr Drehkreuz London-Heathrow fliegen, nur für die Teilstrecke von London zum Endziel genutzt werden. Derartige oder ähnliche Klauseln verwenden auch andere Fluggesellschaften.</p>
<p>Der Kläger sieht hierin eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klausel benachteilige den Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, da das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gestört werde. Der Verbraucher zahle für den Transport zu einem bestimmten Zielort eine bestimmte Vergütung. Der Verzicht des Verbrauchers auf den Transport auf einer Teilstrecke berechtigte die Beklagte nicht, den Verbraucher unter Fortbestand des Vergütungsanspruchs seines Weitertransportanspruchs zu berauben. Hierin liege ein unwirksames Vertragsstrafeversprechen.</p>
<p>Über die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten wird der Xa-Zivilsenat am 4. März 2010 verhandeln.</p>
<p>Xa ZR 5/09</p>
<p>Landgericht Frankfurt a. M. – Urteil vom 14. Dezember 2007 – 2 O 243/07</p>
<p>Oberlandesgericht Frankfurt a. M. – Urteil vom 18. Dezember 2008 – 16 U 76/08</p>
<p><strong>Preissuchmaschinen „ohne Gewähr“</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 11. März 2010</p>
<p>Der Beklagte bot über die Preissuchmaschine idealo.de die Espressomaschine Saeco Magic Comfort Plus Silber zum Preis von 550 € an. Das Angebot stand damit an erster Stelle der Preisrangliste. Auf seiner eigenen Angebotsseite verlangte der Beklagte hingegen 587 €. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterlassung, Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Der Beklagte macht geltend, die nur kurzfristig bestandene Preisdifferenz beruhe auf einer Preisänderung, die auf seiner Angebotsseite technisch schneller umgesetzt worden sei. Außerdem sei die Preisangabe in der Preissuchmaschine mit der Angabe „ohne Gewähr“ versehen.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben, da der Verkehr durch diese Vorgehensweise irregeführt werde (§ 5 UWG). Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>I ZR 123/08– Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Berlin – 96 O 145/06 – Urteil vom 16. Februar 2007</p>
<p>KG Berlin – 5 U 50/07 – Urteil vom 24. Juni 2008</p>
<p><strong>Urheberrechtsverletzung – Auskunft über generierte Werbeeinnahmen</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 25. März 2010</p>
<p>Der Kläger befand sich am 5. Juni 2003 gemeinsam mit Jürgen W. Möllemann an Bord eines Sportflugzeugs und dokumentierte dessen tödlichen Fallschirmsprung mit der Kamera. Die Beklagte erwarb das Video von der bild.t-online.de AG &amp; Co. KG und sandte es am 29. Juni 2007 über den von ihr betriebenen Nachrichtensender. Der Kläger verlangt Auskunft und Rechnungslegung über die hierdurch von der Beklagten generierten Werbeerlöse.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Veröffentlichung sei für die Werbeerlöse vom 29. Juni 2007 nicht kausal. Das Berufungsgericht hat der Klage aus § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG a. F. stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.</p>
<p>Ähnlich gelagert ist der am selben Tag zu verhandelnde Fall (I ZR 130/08), in dem derselbe Kläger wegen der Veröffentlichung eines entsprechenden Videos am 29. Juni 2007 durch die dortige Beklagte auf ihrem Internetportal ebenfalls Auskunft und Rechnungslegung der hierdurch generierten Werbeerlöse begehrt. Die Vorinstanzen haben im Wesentlichen wie im Parallelfall entschieden (OLG Hamm ZUM 2009, 159).</p>
<p>I ZR 122/08 – Urheberrecht</p>
<p>LG Bochum – 8 O 312/07 – Urteil vom 31. Januar 2008</p>
<p>OLG Hamm – I-4 U 43/08 – Urteil vom 24. Juni 2008</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 130/08 – Urheberrecht</p>
<p>LG Bochum – 8 O 311/07 – Urteil vom 13. Dezember 2007</p>
<p>OLG Hamm – 4 U 25/08 – Urteil vom 24. Juni 2008</p>
<p><strong>Gewährleistungsausschluss gebrauchte Software</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 31. März 2010</p>
<p>Die Parteien handeln mit gebrauchten Elektronikartikeln, die sie über eBay verkaufen. Der Beklagte bot im Juni/Juli 2006 gebrauchte Software und Geräte an mit der Angabe „Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir die Software ohne Garantie und Gewährleistung“. Die Klägerin sieht darin einen unzulässigen Ausschluss der Gewährleistung (§ 475 Abs. 2 BGB). Sie nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, bei Verkäufen von Telefonartikeln jeglicher Art über das Internet an Verbraucher die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf weniger als ein Jahr abzukürzen bzw. auszuschließen. Ferner begehrt die Klägerin Erstattung der Abmahnkosten.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 475 Abs. 2 BGB zur Unterlassung verurteilt und im Übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Durch die Regelung des § 475 Abs. 2 BGB würden alle Händler verpflichtet, bei Geschäften mit Verbrauchern die Gewährleistungsfrist nicht auf weniger als ein Jahr zu verkürzen. Der Beklagte habe gegen diese Vorschrift verstoßen. Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>I ZR 34/08– Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Wuppertal – 1 O 379/06 – Urteil vom 1. Juni 2007</p>
<p>OLG Düsseldorf – I-20 U 108/07 – Urteil vom 15. Januar 2008</p>
<p><strong>„Ohne 19% Mehrwertsteuer“ für einen Tag</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 31. März 2010</p>
<p>Die Parteien handeln mit Elektronikartikeln. Im Januar 2007 warben die Beklagten mit einem Preisnachlass in Höhe der Mehrwertsteuer von 19% für bestimmte Warengruppen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung der Werbung mit der Angabe „Ohne 19% Mehrwertsteuer“, sofern in der Ankündigung nur für einen einzigen Verkaufstag, der mit dem Veröffentlichungsdatum der Ankündigung identisch ist, geworben wird. Sie hat behauptet, die Beklagten hätten vor der Aktion ihre Preise angehoben, denn eine Gewinnspanne von 19% sei nicht möglich.</p>
<p>Das Landgericht und das Berufungsgericht (veröffentlicht in OLG-R Stuttgart 2008, 643) haben der Klage stattgegeben. Die angegriffene Zeitungswerbung sei unlauter, weil sie im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 1 UWG geeignet sei, die Entscheidungsfreiheit der Adressaten unangemessen und unsachlich zu beeinflussen. Zwar sei die Gewährung von Rabatten heute – nach Abschaffung des Rabattgesetzes – zulässig. Eine sehr kurze zeitliche Befristung einer Rabattaktion könne aber unlauter sein, wenn der Verbraucher vor der Nachfrageentscheidung keine ausreichende Möglichkeit eines Preisvergleichs habe. Gegen diese Beurteilung wenden sich die Beklagten mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>I ZR 75/08– Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Stuttgart – 33 O 68/07 KfH – Urteil vom 28. September 2007</p>
<p>OLG Stuttgart – 2 U 82/07 – Urteil vom 17. April 2008</p>
<p><strong>Apotheken-Bonussystemen</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 15. April 2010</p>
<p>Die Parteien dieser Parallelverfahren streiten um die Zulässigkeit von verschiedenen Apotheken-Bonussystemen. Die auf Unterlassung in Anspruch genommenen Apothekeninhaber und Unternehmen gewährten Kunden beim Erwerb von (bestimmten) Arzneimitteln oder von sonstigen Produkten nach unterschiedlichen Systemen unter anderem die Rückerstattung der Praxisgebühr, Preisnachlässe, Einkaufsgutscheine oder gar Prämien. Ihnen wird jeweils ein Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Preisbindungsvorschriften (§ 4 Nr. 11 UWG i. V. mit § 78 AMG und §§ 1, 3 AMPreisV) sowie ein Verstoß gegen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (§ 7 HWG) vorgeworfen.</p>
<p>Die Instanzgerichte haben unterschiedlich erkannt: Überwiegend haben die Landgerichte und die Berufungsgerichte (veröffentlicht: OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2008, 306 = WRP 2008, 969; Kammergericht GRUR-RR 2008, 450; OLG Frankfurt am Main ApothekenR 2008, 126; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 176) den Klagen – teils allerdings nur zweitinstanzlich – vollumfänglich oder im Wesentlichen wegen eines solchen Rechtsverstoßes stattgegeben (I ZR 37/08; I ZR 125/08; I ZR 72/08; I ZR 26/09). Hingegen hat das Oberlandesgericht Bamberg die Klage zweitinstanzlich abgewiesen (I ZR 193/07). In dem Rechtsstreit I ZR 98/09 haben die Vorinstanzen die negative Feststellungsklage des Klägers auf Zulässigkeit seines angebotenen Bonussystems übereinstimmend abgewiesen.</p>
<p>Sämtliche Berufungsgerichte haben die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, welche Beurteilung der Berufungsgerichte zutreffend ist und ob derartige Bonussysteme in Apotheken zulässig sind.</p>
<p>I ZR 193/07 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Schweinfurt – 5 HK O 30/06 – Urteil vom 19. Januar 2007</p>
<p>OLG Bamberg – 3 U 24/07 – Urteil vom 31. Oktober 2007</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 37/08 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Karlsruhe – 15 O 74/07 KfH IV – Urteil vom 28. Juni 2007</p>
<p>OLG Karlsruhe – 6 U 141/07 – Urteil vom 13. Februar 2008</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 72/08 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Darmstadt – 12 O 123/06 – Urteil vom 22. Dezember 2006</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 6 U 26/07 – Urteil vom 29. November 2007</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 98/08 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Berlin – 102 O 91/06 – Urteil vom 14. November 2006</p>
<p>KG Berlin – 5 U 189/06 – Urteil vom 11. April 2008</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 125/08 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Darmstadt – 12 O 403/06 – Urteil vom 8. Mai 2006</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 6 U 118/07 – Urteil vom 5. Juni 2008</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 26/09 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Offenburg – 5 O 107/06 KfH – Urteil vom 12. September 2007</p>
<p>OLG Karlsruhe – 4 U 160/07 – Urteil vom 12. Februar 2009</p>
<p><strong>Werbeschreiben nach Todesfall</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 22. April 2010</p>
<p>Der Beklagte handelt mit Grabmalen. Er sandte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene, nachdem am selben Tag in der Gießener Tageszeitung eine Anzeige erschienen war, mit der sie den Tod eines Angehörigen angezeigt hatte. Die Klägerin hält solche Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung gemäß §§ 3, 7 UWG. Sie verlangt Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Schreiben nicht binnen drei Wochen (Landgericht) bzw. zwei Wochen nach dem Todesfall (Berufungsgericht) erfolgen dürften (veröffentlicht in OLG-R Frankfurt 2009, 563). Andernfalls liege eine unzumutbare Belästigung vor. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Unterlassung weiter, mit dem sie eine Schonfrist von vier Wochen nach dem Todesfall durchsetzen möchte.</p>
<p>I ZR 29/09 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Gießen – 8 O 3/08 – Urteil vom 3. April 2008</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 6 U 90/08 – Urteil vom 29. Januar 2009</p>
<p><strong>Thumbnails und google</strong></p>
<p>Verkündungstermin: 29. April 2010</p>
<p>Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine Homepage, auf der verschiedene ihrer Bilder eingestellt sind. Auf der Seite befindet sich ein Copyrighthinweis. Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine Google, die auch über eine textgestützte Bildsuchfunktion verfügt. In der Trefferliste werden aufgefundene Bilder in verkleinerter und komprimierter Form als Miniaturansichten gezeigt (sog. Thumbnails). Thumbnails werden zum Zwecke der Beschleunigung der Suche auf den Servern der Beklagten in den USA gespeichert. Die Bilder der Klägerin wurden in Thumbnails umgewandelt und sowohl in den USA gespeichert, als auch in der in Deutschland abrufbaren Trefferliste der Internetsuchmaschine angezeigt. Die Klägerin verlangt die Unterlassung der Vervielfältigung und Zugänglichmachung ihrer Bilder über das Internet sowie Unterlassung der Umgestaltung in Thumbnails.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen (veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 223). Die Beklagte verletze zwar grundsätzlich die Urheberrechte der Klägerin (§ 23 UrhG). Die von der Beklagten erstellten und in der Trefferliste angezeigten Thumbnails seien unzulässige Umgestaltungen der Werke der Klägerin. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei aber rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Die Klägerin habe eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen und dadurch zu erkennen gegeben, dass sie insgesamt am Zugriff durch die Suchmaschine interessiert sei. Durch die Aufnahme zahlreicher versteckter Suchworte in den Quellcode ihrer Internetseite habe sie die Suchmaschine sozusagen angelockt und – da die Bildersuche textgesteuert erfolge – die Bildersuche auch beeinflusst. Sie handle widersprüchlich, wenn sie dann gegen die Verwertung ihrer Bilder durch die Suchmaschine vorgehe. Eine mögliche Blockierung der Suchmaschinenindexierung für Bilder habe sie gerade nicht vorgenommen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und verfolgt ihr Klagebegehren weiter.</p>
<p>I ZR 69/08</p>
<p>LG Erfurt – Entscheidung vom 15. März 2007 – 3 O 1108/05</p>
<p>Thüringisches OLG in Jena – Entscheidung vom 27. Februar 2008 – 2 U 319/07</p>
<p><strong>Flugpreis auch mit Zu-/Abschlägen</strong></p>
<p>Verkündungstermin: 29. April 2010</p>
<p>Die Beklagte bietet Pauschalreisen an. In einem Preisprospekt für das Winterhalbjahr 2006/2007 werden Leistungsangebote, die Hotelaufenthalt und Luftbeförderung enthalten, für bestimmte Buchungstermine mit einem Gesamtpreis angegeben. Dabei wird auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich bezogen auf Reisetage, Zeitabschnitte und Abflughäfen Preiszuschläge und -abschläge ergeben. Auf den Umschlagseiten des Prospekts findet sich unter anderem die Angabe: „Die auf den von Ihnen ermittelten Grundpreis gültigen Flughafenzu- bzw. -abschläge finden Sie nicht wie bisher im vorliegenden Preisteil. Erkundigen Sie sich in ihrem Reisebüro nach den aktuell gültigen Flugpreisen und den daraus resultierenden Zu- bzw. Abschlägen.“</p>
<p>Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie sieht in dem beanstandeten Verhalten einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 4 Abs. 1 BGB-InfoV und mit § 1 Abs. 1 PAngV. Sie verlangt Unterlassung, bei der Bewerbung von Pauschalreisen Preise in der Weise anzukündigen, dass der Verbraucher aufgefordert wird, die Flughafenzu- oder abschläge im Reisebüro zu erfragen.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen (veröffentlicht in: VuR 2008, 223). In den Endpreis brauchten Belastungen, deren Höhe von Umständen abhänge, die zum Zeitpunkt des Angebots noch nicht bekannt seien, nicht einbezogen werden. Bei den streitgegenständlichen Flughafenzuschlägen und -abschlägen handele es sich um vom Verbraucher zu tragende Preiselemente, deren Höhe zum Zeitpunkt der Erstellung des Reisekatalogs noch nicht feststehe. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision, mit der sie ihren Unterlassungsantrag weiterverfolgt.</p>
<p>I ZR 23/08</p>
<p>LG Hannover – 23 O 156/06 – Urteil vom 5. September 2007</p>
<p>OLG Celle – 13 U 180/07 – Urteil vom 24. Januar 2008</p>
<p><strong>Patentverletzung durch Euro-Banknoten</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 8. Juli 2010</p>
<p>In dem Patentnichtigkeitsverfahren klagt die Europäische Zentralbank auf Nichtigerklärung des europäischen Patents 455 750, das ein Druckverfahren zur Herstellung eines Dokuments betrifft und nach Ansicht des Beklagten durch Euro-Banknoten verletzt wird. Über die Gültigkeit des Patents wird u. a. auch im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden gestritten.</p>
<p>Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Xa ZR 124/07</p>
<p>Bundespatentgericht – Urteil vom 27. März 2007 – 1 Ni 5/06 (EU)</p>
<p><strong>Goldhasen</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 15. Juli 2010</p>
<p>Die Klägerin zu 1 ist ein schweizerisches Unternehmen, das hochwertige Schokoladenerzeugnisse und Süßwaren herstellt und vertreibt, darunter auch Schokoladenhasen. Herstellung und Vertrieb in Deutschland erfolgen über ein Tochterunternehmen, die Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin einer am 8. Juni 2000 angemeldeten, dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke, die einen sog. „Goldhasen“ abbildet. Die Beklagte stellt ebenfalls Schokoladenhasen her und vertreibt diese. Mit der Klage wenden sich die Klägerinnen gegen einen von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Schokoladenhasen. Sie verlangen Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung durch den I. Zivilsenat (BGHZ 169, 295 – Goldhase) die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts erneut mangels Bestehens einer Verwechslungsgefahr bestätigt (veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 191). Auch unter der Annahme, dass der Wortbestandteil die Klagemarke nicht präge und deshalb auch Form und Farbe zu berücksichtigen seien, fehle es an hinreichender Zeichenähnlichkeit. Gegen diese Beurteilung wenden sich die Klägerinnen mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision.</p>
<p>I ZR 57/08 – Markenrecht</p>
<p>LG Frankfurt am Main – 2/3 O 443/02 – Urteil vom 19. Dezember 2002</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 6 U 10/03 – Urteil vom 8. November 2007</p>
<p><strong>Zusammenfassung von Zeitungsartikel perlentaucher.de</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 15. Juli 2010</p>
<p>Die Klägerin verlegt die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“. Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite www.perlentaucher.de Zusammenfassungen (Abstracts) verschiedener Feuilletonartikel der wichtigsten deutschsprachigen Qualitäts-zeitungen an. Hierzu gehören in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ erschienene Originalrezensionen zu aktuellen Buchveröffentlichungen, welche die Beklagte unter der Überschrift „Notiz zur FAZ“ in verkürzter Form wiedergibt. An diesen Notizen erteilte die Beklagte entgeltliche Lizenzen an die Internet-Buchshops amazon.de und buecher.de. Die Klägerin wendet sich gegen die kommerzielle Verwertung der Kritiken im Wege der Weiterlizenzierung an Dritte. Sie begehrt Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.</p>
<p>Das Landgericht (veröffentlicht in ZUM 2007, 65) und das Berufungsgericht (veröffentlicht in ZUM 2008, 233) haben die Klage abgewiesen. Eine Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte sei nicht gegeben. Die Abstracts seien als freie Benutzungen der Originalrezensionen zulässig (§ 24 UrhG). Auch habe die Klägerin keine Ansprüche aus § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG. Die Beklagte habe das Zeichen „FAZ“ nicht markenmäßig benutzt. Ebenso schieden wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass der durchschnittlich informierte Internetbenutzer das Abstract mit der Originalrezension verwechsele (§ 4 Nr. 9a UWG). Auch nutze die Beklagte allenfalls die Wertschätzung der Originalrezensionen für ihre Internetseite aus. Dies sei jedoch nicht unangemessen i.S. des § 4 Nr. 9b UWG, da dieses Verhalten urheberrechtlich gestattet sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.</p>
<p>Ähnlich gelagert ist der am selben Tag zu verhandelnde Fall (I ZR 13/08), in dem die Klägerinnen, die Verlegerin der „Süddeutschen Zeitung“ und ein Dokumentations- und Informationszentrum, dieselbe Beklagte auf Unterlassung wegen gleicher Vorgehensweise verklagt haben und damit ebenfalls in beiden Vorinstanzen unterlegen sind (OLG Frankfurt am Main GRUR 2008, 249).</p>
<p>I ZR 12/08 – Urheberrecht</p>
<p>LG Frankfurt am Main – 2-03 O 172/06 – Urteil vom 23. November 2006</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 11 U 75/06 – Urteil vom 11. Dezember 2007</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 13/08 – Urheberrecht</p>
<p>LG Frankfurt am Main – 2/3 O 171/06 – Urteil vom 23. November 2006</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 11 U 76/06 – Urteil vom 11. Dezember 2007</p>
<p><strong>Hinsendekosten im Onlinehandel</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt</p>
<p>Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob es bei einem Fernabsatzgeschäft gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt, wenn der Verbraucher mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet wird, sofern er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet.</p>
<p>Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten folgende Klauseln:</p>
<p>&#8220;Kauf auf Probe</p>
<p>Bei H. [Beklagte] kaufen Sie auf Probe, d.h. Sie können gelieferte Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der Kaufvertrag/Kreditkaufvertrag wird ab Erhalt der Ware durch Ihre Billigung wirksam, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tägigen Frist.</p>
<p>Lieferung und Versandkosten</p>
<p>Die Firma H. trägt einen Großteil der Kosten für die sorgfältige Verpackung und die zuverlässige Zustellung der Ware. Ihr Versandkostenanteil beträgt pro Bestellung aktuell nur pauschal € 4,95.“</p>
<p>Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung von Kosten für die Zusendung der Ware (Versandkosten) nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts in Anspruch.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) gebiete es, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Fernabsatzrichtlinie seien die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden könnten, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware.</p>
<p>Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>VIII ZR 268/07</p>
<p>LG Karlsruhe &#8211; Entscheidung vom 19. Dezember 2005 &#8211; 10 O 794/05</p>
<p>OLG Karlsruhe &#8211; Entscheidung vom 5. September 2007 &#8211; 15 U 226/06</p>
<p><strong>menschlichen embryonalen Stammzellen als Patent</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt – EuGH-Vorlage</p>
<p>Der Beklagte ist Inhaber eines am 19. Dezember 1997 angemeldeten und am 29. April 1999 erteilten deutschen Patents, das neurale Vorläuferzellen, Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung zur Therapie von neuralen Defekten betrifft. Der Kläger &#8211; Greenpeace e.V. &#8211; greift dieses Patent mit der Patentnichtigkeitsklage an, soweit es um Zellen geht, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden.</p>
<p>Nach den Ausführungen in der Patentschrift stellt die Transplantation von Hirnzellen in das Nervensystem eine Erfolg versprechende Methode für die Behandlung zahlreicher neurologischer Erkrankungen dar. Ausgereifte Nervenzellen weisen danach nur eine geringe Regenerationsfähigkeit auf. Deshalb werden überwiegend Transplantate vorwiegend aus dem embryonalen Gehirn gewonnen. Das Patent beschreibt einen Weg, auf dem für die Transplantation geeignete Zellen &#8211; so genannte Vorläuferzellen &#8211; aus embryonalen Stammzellen gewonnen werden können, und beansprucht Schutz für dieses Verfahren und die Vorläuferzellen.</p>
<p>Der Kläger hat beantragt, das Patent wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten für nichtig zu erklären, soweit die Patentansprüche Vorläuferzellen umfassen, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter anderem geltend gemacht, die Patentansprüche seien nicht auf eine Verwendung menschlicher Embryonen gerichtet. Die Möglichkeit, dass in einem dem patentgemäßen Verfahren vorgelagerten Schritt menschliche Embryonen &#8220;verbraucht&#8221; würden, begründe keinen Verstoß des Patents gegen die öffentliche Ordnung.</p>
<p>Das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und das Patent für nichtig erklärt, soweit es Zellen umfasst, die aus embryonalen Stammzellen von menschlichen Embryonen gewonnen werden. Im genannten Umfang verstoße der Gebrauch der Erfindung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 2 des Patentgesetzes in der seit dem 28. Februar 2005 geltenden Fassung, aber auch aus der zuvor geltenden Fassung des Patentgesetzes und der für die Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz biotechnologischer Erfindungen vom 6. Juli 1998 und des deutschen Embryonenschutzgesetztes vom 13. Dezember 1990.</p>
<p>Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts hat der beklagte Patentinhaber Berufung eingelegt. Für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist nach dem Patentgesetz der Bundesgerichtshof zuständig.</p>
<p>Das für die Erteilung europäischer Patente zuständige Europäische Patentamt hat in einem ähnlich gelagerten Fall vor kurzem entschieden, dass ein europäisches Patent nach den dafür einschlägigen Vorschriften nicht für Erzeugnisse erteilt werden darf, die im Anmeldezeitpunkt ausschließlich durch ein Verfahren hergestellt werden konnten, das zwangsläufig mit der Zerstörung der menschlichen Embryonen einhergeht, aus denen die Erzeugnisse gewonnen werden, selbst wenn dieses Verfahren nicht Teil der Ansprüche ist (Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 25. November 2008 &#8211; G 2/06). Der Bundesgerichtshof wird gegebenenfalls zu entscheiden haben, ob Entsprechendes für die Erteilung deutscher Patente gilt.</p>
<p>Xa ZR 58/07</p>
<p>Bundespatentgericht – Entscheidung vom 5. Dezember 2006 – 3 Ni 42/04</p>
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		<title>Widerrufsfrist bei eBay, Fristbeginn und Abmahnungsmissbrauch</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Feb 2008 18:52:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In einem Urteil vom 13. Juli 2007 hat das OLG Naumburg (10 U 14/07) sich umfangreich mit gleich drei aktuell immer wieder diskutierten Rechtsfragen befasst: 1. Welche Widerrufsfrist gilt bei eBay? 2. Kann die Verwendung einer Formulierung aus dem amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung in der BGB-InfoV wettbewerbswidrig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Urteil vom 13. Juli 2007 hat das OLG Naumburg (10 U 14/07) sich umfangreich mit gleich drei aktuell immer wieder diskutierten Rechtsfragen befasst:<br />
1. Welche Widerrufsfrist gilt bei eBay?<br />
2. Kann die Verwendung einer Formulierung aus dem amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung in der BGB-InfoV wettbewerbswidrig sein?<br />
3. Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?</p>
<p><span id="more-16"></span></p>
<p>1. Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung iSv § 8 Abs. 4 UWG liegt vor, wenn das beherrschende Motiv des Abmahnenden bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. Dabei ist es nicht erforderlich, dass legitime wettbewerbsrechtliche Ziele völlig fehlen, es genügt aber wenn die sachfremden Interessen in den Vordergrund treten. Als Indizien für einen Rechtsmissbrauch nannte das Gericht: ein systematisches, massenhaftes Vorgehen, eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, eine weit überhöht in Ansatz gebrachte Abmahngebühr und kein nennenswertes wirtschaftliches Eigeninteresse. Gleichzeitig betonte das Gericht aber auch, dass die Vielzahl der Abmahnungen (hier: etwa 100) allein nicht geeignet, ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen zu begründen.<br />
2.Zum wiederholten Male bestätigt ein Gericht die ursprünglich vom LG Berlin und Hamburg vertretene Meinung, dass eine Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform iSd des§ 126b BGB nicht vorliegt, wenn sich die Belehrung lediglich auf der Internetseite des Unternehmens befindet. Daraus ergibt sich die Frist für den Widerruf von einem Monat, den die Widerufsbelehrung in Textform erfolgt erst nach Vertragsschluss. Bei eBay ist dies immer der Fall, weshalb alle eBay-Händler ihren Kunden die Frist von 1 Monat einräumen müssen.<br />
3. Weiter stellt das Gericht fest dass die häufig verwendete Klausel “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” zur Belehrung des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist wettbewerbswidrig ist und gegen § 312d Abs. 2 BGB verstößt, weil die Frist nicht vor Erhalt der Ware beginnt. Die Übereinstimmung der Klausel mit dem Textvorschlag im amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vermag hieran nichts zu ändern, weil § 312d Abs. 2 BGB als formelles Gesetz der BGB-InfoV vorgeht.<br />
Wir können jedem Onlinehändler nur empfehlen, die verwendete Widerrufs- oder Rückgabebelehrung von einem auf das Internetrecht spezialisieren Rechtsanwalt über prüfen zu lassen und dabei gleichzeitig auch die Gestaltung der Artikelbeschreibung und des Shops überprüfen zu lassen.</p>
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		<title>Bitte um Frankierung zulässig</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Feb 2008 12:16:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 20.4.2007 (Az.: 3 W 83/07) entschieden, dass die Bitte an den Kunden, das Paket ausreichend zu frankieren, keine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechtes darstellt. Damit hat das Gericht in einem immer wieder aufkommenden Streit erfreulicherweise sehr pragmatisch entschieden und ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 20.4.2007 (Az.: 3 W 83/07) entschieden, dass die Bitte an den Kunden, das Paket ausreichend zu frankieren, keine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechtes darstellt. Damit hat das Gericht in einem immer wieder aufkommenden Streit erfreulicherweise sehr pragmatisch entschieden und ist den Shopbetreibern entgegengekommen. In Deutschland müssen diese im Gegensatz zu den Regelungen fast aller anderen europäischen Mitgliedsstaaten im Regelfall (abgesehen von der 40-Euro-Klausel) die Kosten der Rücksendung bei Ausübung des Widerrufsrechtes übernehmen. Die deutsche Regelung des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB geht über den von der Europäischen Richtlinie für den Fernabsatz geforderten Rahmen hinaus und räumt Onlinehändlern nur das Recht ein, die Kosten der Rücksendung bei einem Warenwert bis 40,00 Euro dem Verbraucher aufzuerlegen. <span id="more-12"></span></p>
<p>Durch diese Regelung haben die deutschen Onlinehändler eine erhebliche wirtschaftliche Mehrbelastung im Gegensatz zu ihren europäischen Kollegen zu tragen. Insbesondere wenn auch berücksichtigt wird, dass die Frage der Erstattung der Hinsendekosten bisher noch nicht abschließend entschieden wurde, aber das OLG Karlsruhe in einer nichtrechtskräftigen Entscheidung meint, dass diese vom Verkäufer zu tragen sind.<br />
Dieses Kostenrisiko haben die Händler immer wieder versucht zu vermeiden bzw. die Kosten zu minimieren. Deshalb wurde versucht, die Kunden zumindest darum zu bitten, Retourenaufkleber zu verwenden oder Pakete ausreichend zu frankieren. Letzteres verursachte bei Nichteinhaltung zusätzliche Kosten von meist 5,00 Euro und dieser Betrag galt besonders bei Kleinbestellungen und/oder Produkten mit geringen Margen schon einmal als handfester Verlust. Klauseln, die seitens der Händler verwendet wurden, waren bisher immer wieder abgemahnt und oft von den Gerichten als unzulässig erklärt worden, da das Widerrufsrecht nicht unzulässig eingeschränkt werden darf.</p>
<p>Das OLG Hamburg hat nun entschieden, dass die Formulierung:</p>
<p>“Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück.”</p>
<p>keine unzulässige Klausel ist und daher von Händler im Onlinehandel verwendet werden kann. Das Gericht begründet seine Entscheidung folgendermaßen:</p>
<p>“Die Antragsgegnerin täuscht den Verbraucher hier nicht darüber, wer die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen hat. Denn sie teilt ausdrücklich mit, dass das Porto umgehend erstattet werde, woraus der Verbraucher nur schließen kann, dass sie es als ihre Verpflichtung ansieht, die Kosten der Rücksendung zu tragen. Der gesetzlichen Regelung des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer trägt, kann nicht entnommen werden, dass sie nur durch die Versandart „Unfrei/Empfänger zahlt“ befolgt werden kann. Eine solche Formulierung der Belehrung ist auch nicht nach § 312 c Abs. 2 BGB i. V. mit 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV vorgeschrieben.”</p>
<p>Gleichzeitig stellt das Gericht aber auch klar heraus, dass die Regelung nicht in der Art zu interpretieren ist, das im Fall der unfreien Rücksendung der Verbraucher die dadurch entstehenden Mehrkosten zu ersetzen hat. Eine solche Schadensminderungspflicht sieht das hanseatische Gericht gerade nicht. Darauf sollten Verwender der Klausel achten und diese so formulieren, dass der Verbraucher damit rechnen muss, dass ihm das Strafporte bei der Erstattung abgezogen wird.</p>
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		<title>eBay-Banner ist abmahnfähig</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Feb 2008 12:14:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Auf der Auktionsplattform sieht man immer wieder Onlinehändler die plakativ unter Verwendung grafischer Hervorhebungen sinngemäß wie folgt: „eBay-Gebühren trage ich, Versand der Käufer“ werben. Verschiedene Gerichte – unter anderem auch zwei Oberlandesgerichte haben bestätigt, dass dies Werbung zumindest unter bestimmten Voraussetzungen abmahnfähig ist. So hat das OLG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf der Auktionsplattform sieht man immer wieder Onlinehändler die plakativ unter Verwendung grafischer Hervorhebungen sinngemäß wie folgt: „eBay-Gebühren trage ich, Versand der Käufer“ werben. Verschiedene Gerichte – unter anderem auch zwei Oberlandesgerichte haben bestätigt, dass dies Werbung zumindest unter bestimmten Voraussetzungen abmahnfähig ist. So hat das OLG Hamburg (Beschluss vom 12.09.2007 &#8211; Az. 5 W 129/07) ausgeführt, dass die Werbung „ebay ich, Versand der Käufer“ einen nicht nur unerheblichen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt und vom Mitbewerber abgemahnt werden kann. Das Gericht sieht in dieser Formulierung eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten und verweist dazu auf die eBay-AGB. Darin wird verbindlich geregelt, dass der Verkäufer die eBay-Gebühren trägt. Seitens des Gerichtes wird ausgeführt, dass die Bagatellgrenze des § 3 UWG insbesondere dann überschritten wird, wenn der Anbieter diese Aussage zusätzlich durch einen hervorgehobenen Hinweis (z.B.: animierte Grafik &#8220;Keine eBay-Gebühr&#8221;) besonders hervorhebt.<span id="more-11"></span></p>
<p>Ähnlich sieht dies auch das Kammergericht Berlin in einem aktuellen Beschluss (Beschluss vom 09.11.07, Az. 5 W 304/07). In diesem Beschluss wird die Wettbewerbswidrigkeit dann bejaht, wenn die Werbung besonders hervorgehoben ist (bsp. durch grafische Gestaltung), denn dann würden bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise ein unrichtiger Eindruck erweckt, weil Selbstverständliches in einer Weise betont werde, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet. Anzumerken ist, dass im konkret zu entscheidenden Fall das Kammergericht den Wettbewerbsverstoß verneinte, denn: „Die beanstandete Klausel erweckt keine besondere Aufmerksamkeit. Sie entspricht in der Schriftgröße und Schriftgestaltung in etwa dem Text, mit dem der Antragsgegner den angebotenen Gegenstand auch im Übrigen anpreist. Sie ist auch nicht grafisch besonders hervorgehoben, sondern befindet sich am Ende der Anpreisungen.</p>
<p>Aufgrund der beiden oben erwähnten Entscheidungen sollten Onlinehändler nicht mit der Aussage „Verkäufer trägt eBay-Gebühren“ werben und insbesondere nicht die seitens eBay angebotenen Banner hierzu verwenden und damit die Aussage zusätzlich zu betonen. Durch die Verwendung solcher Banner wird sehr schnell eine besondere und damit wettbewerbswidrige Aufmerksamkeit erzielt.</p>
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		<title>Rückgaberecht &#8211; Abmahnung</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Feb 2008 12:13:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Berlin (Az. 16 O 817/07, Beschluss vom 18.12.2007) wird umfassend dargestellt, welche Fehler ein Onlinehändler auf eBay.de in seiner Rückgabebelehrung unterbringen kann. Ein Unternehmer wurde von einem Mitbewerber abgemahnt und da er keine Unterlassungserklärung abgab, erging eine Einstweilige Verfügung. In dem Beschluss des Gerichtes werden die abmahnfähigen Punkte einer Rückgabebelehrung und des Impressums fast vollständig aufgeführt. Onlinehändler sollten ihren Onlineauftritt unter folgenden Gesichtspunkten überprüfen:<span id="more-10"></span></p>
<p>Im Impressum müssen bei einer Gesellschaft folgende Informationen enthalten sein:</p>
<p>Namens der Gesellschaft,<br />
den vollständig ausgeschriebenen Vor- und Zunamen des gesetzlichen Vertreters,<br />
die ladungsfähige Anschrift,</p>
<p>das zuständige Handelsregister mit der Registernummer,</p>
<p>die Adresse der elektronischen Post,</p>
<p>eine weitere Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation,</p>
<p>sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UstG.</p>
<p>Das Gericht ist ferner der Ansicht, dass ein Unternehmer wettbewerbswidrig handelt und sich damit der Gefahr einer Abmahnung aussetzt, wenn die Rückgabebelehrung die auf der eBay-Angebotsseite oder dort mittels eines Links veröffentlicht wird</p>
<p>nicht auch über die vollständige Adresse desjenigen, an den die Rücksendung oder das Rücknahmeverlagen zu erfolgen hat, informiert;</p>
<p>darauf hingewiesen, dass es zur Wahrung der Frist ausreiche, dass der Rückgabewunsch spätestens 14 Tage nach Warenerhalt mitgeteilt werde;</p>
<p>nicht auch darüber informiert, dass zur Wahrung der Rückgabefrist auch die Absendung der gekauften Ware genügt;</p>
<p>darauf hingewiesen, dass die Frist zur Ausübung des Rückgaberechts 14 Tage betrage, sofern nicht vor Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform erfolgt;</p>
<p>nicht auf die Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen;</p>
<p>nicht darauf hingewiesen, dass auch der Unternehmer die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben hat;</p>
<p>darüber informiert , dass unfreie Sendungen nicht angenommen werden;</p>
<p>darüber informiert , dass bei Rücksendungen bis 40,00 € Warenwert der Kunde generell die Kosten der Rücksendung zu tragen habe und auch bei einem höheren Warenwert die Rücksendekosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs keine Anzahlung geleistet worden sei.</p>
<p>Wenn Sie diese Punkte beachten, haben Sie wesentliche Voraussetzungen erfüllt, um keine Abmahnung zu riskieren. Sollten Sie sich nicht sicher sein, oder Ihr Angebot bezüglich der weiteren zu beachtenden Vorschriften überprüfen lassen wollen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.</p>
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		<title>AGB sind Pflicht!</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Feb 2008 12:08:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zwei Gerichte haben durch Beschluss entschieden, dass Onlinehändler abgemahnt werden können, wenn Sie nicht darüber informiere, wie die Kaufverträge mit dem Verbraucher auf ihren Seiten zustande kommen. Die zu vor ausgesprochenen Abmahnungen der Mitbewerber haben die Gerichte jeweils bestätigt. LG Dresden: (Online-Shop) Das Landgericht Dresden hatte am [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwei Gerichte haben durch Beschluss entschieden, dass Onlinehändler abgemahnt werden können, wenn Sie nicht darüber informiere, wie die Kaufverträge mit dem Verbraucher auf ihren Seiten zustande kommen. Die zu vor ausgesprochenen Abmahnungen der Mitbewerber haben die Gerichte jeweils bestätigt. LG Dresden: (Online-Shop)<span id="more-9"></span></p>
<p>Das Landgericht Dresden hatte am 4 Januar 2008 (Az.: 44 HK O 433/07EV) darüber zu entscheiden, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn der abgemahnte Onlinehändler in seinem Onlineshop dem Käufer keine Informationen darüber gibt, wie er die Abwicklung der Verträge insbesondere deren Zustandekommen auf seiner Webseite regelt. Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Onlinehändler damit gegen § 1 Nr. 1 Absatz 4, 2. Halbsatz der BGB InfoVO verstoße. Ergänzend erkannte das Gericht, dass es sich bei dieser Norm um eine wichtige Marktverhaltensregel handele und damit Mitbewerber zur Abmahnung berechtigt. Dies begründete die Kammer damit, dass ein Verbraucher oder ein Konkurrent nicht ersehen könne, ob es sich bei dem Shopangebot um eine &#8220;inivitatio ad offerendum&#8221; oder schon ein Angebot handelt, welches mit einem Klick angenommen werden kann.</p>
<p>Deshalb ist es für den Käufer nicht ersichtlich, ob er mit dem abschließenden Klick beim Kauf bereits einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen hat oder ob sein Angebot vom Verkäufer noch angenommen werden muss. Ergänzend seien Rechtsfolgen die sich aus daraus ergeben können vom Käufer nicht sicher bestimmbar.</p>
<p>LG Leipzig: (eBay-Shop)</p>
<p>Ähnlich soll das Landgericht Leipzig in einem Beschluss vom 28. Dezember 2007 (Az. 06HK O 4379/07) entschieden haben, allerdings ging es im entsprechenden Fall um einen eBay-Händler. Dieser soll nicht ordnungsgemäß über die Art und Weise des Zustandekommens von Kaufverträgen informiert haben. Das Landgericht untersagte es dem Abgemahnten, auf der eBay Verbraucher zur Abgabe von Angeboten und Bestellungen aufzufordern, ohne dabei über die Schritte zu informieren, die zum Vertragsschluss führen, insbesondere durch welche Erklärung der Käufer eine Bindung eingeht und durch welche Handlung/Erklärung der Vertrag zustande kommt.</p>
<p>Sollten Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir, diese prüfen zu lassen. Da diese Entscheidungen bisher von keinem weiteren Gericht bestätigt wurden, kann noch nicht abschließend beurteilt werden, wie andere Gerichte entscheiden werden. Bei eBay halten wir die Entscheidung für bedenklich, denn die Frage des Zustandekommens der Verträge wird seitens eBay.de in deren AGB erklärt. Diese muss jedes Mitglied akzeptieren, wenn es auf eBay.de handeln möchte.</p>
<p>Um das Risiko einer Abmahnung zu minimieren und damit Abmahnkosten zu vermeiden, können wir derzeit nur die Verwendung von AGB beim Handel auf eBay oder einem Onlineshop empfehlen. In diesen kann das Zustandekommen des Vertrages detailiert beschrieben werden und damit dem Käufer die notwendigen Informationen zur Hand gegeben werden. Gern beraten wir Sie bei der Gestaltung Ihrer AGB und der rechtlichen Gestaltung Ihres</p>
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		<title>Vergleichenden Werbung für Parfümimitate</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Feb 2008 12:02:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Marken]]></category>
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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 in seinem Urteil (I ZR 169/04) die Abweisung der Klage eines bekannten Parfümherstellers gegen einen Konkurrenten bestätigt, dessen preisgünstige Parfüms Duftimitate der Produkte der Klägerin sein und durch ihre Bezeichnungen Assoziationen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 in seinem Urteil (I ZR 169/04) die Abweisung der Klage eines bekannten Parfümherstellers gegen einen Konkurrenten bestätigt, dessen preisgünstige Parfüms Duftimitate der Produkte der Klägerin sein und durch ihre Bezeichnungen Assoziationen zu den Originalprodukten wecken sollen. Die Klägerin, die hochpreisige Parfüms bekannter Marken vertreibt, hatte behauptet, die von den Beklagten vertriebenen preiswerten Parfümprodukte seien Imitate von Markenparfüms. Außerdem – so der Klagevortrag – verwende die Beklagte für ihre Produkte Bezeichnungen, denen die angesprochenen Verkehrskreise entnehmen könnten, welches bekannte Markenparfüm durch das betreffende Billigparfüm nachgeahmt werde. <span id="more-7"></span>So sei beispielsweise &#8220;Icy Cold&#8221; als Hinweis auf das Parfüm &#8220;Cool Water&#8221; von Davidoff und &#8220;Sunset Boulevard&#8221; als Hinweis auf das Originalprodukt &#8220;Sun von Jil Sander&#8221; zu verstehen. Die Verwendung des Anfangbuchstabens &#8220;J&#8221; bei &#8220;Justice Blue&#8221; sei dahin zu deuten, dass es sich um die Nachahmung eines Originalparfüms der Marke &#8220;JOOP!&#8221; handele. Die Klägerin hat darin eine unzulässige vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer bei einer vergleichenden Werbung eine Ware als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware darstellt. Die Vorinstanzen hatten die u. a. auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Bei den von den Beklagten verwendeten Bezeichnungen handele es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht um vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG. Die Verwendung bestimmter Produktbezeichnungen sei zwar Werbung nach § 6 Abs. 1 UWG, weil sie zum Zwecke des Absatzes der betreffenden Produkte erfolge. Die Klägerin habe aber nicht nachgewiesen, dass die angesprochenen Verkehrsteilnehmer die Bezeichnungen der Beklagten in dem von der Klägerin behaupteten Sinne als Darstellung einer Imitation oder Nachahmung der Markenprodukte der Klägerin verstünden. Wie das Berufungsgericht festgestellt habe, sei Endverbrauchern der &#8220;Code&#8221; nicht bekannt, mit dem sie die Bezeichnungen der Beklagten gleichsam übersetzen könnten. Als Adressaten einer Imitationsbehauptung kämen allerdings auch die Groß- und Zwischenhändler in Betracht. Auch wenn dieser Kreis die Anspielung auf die Originalprodukte verstehe, fehle es doch an der nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG zu fordernden Deutlichkeit der Imitationsbehauptung.</p>
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		<title>Shop-Kategorie als markenmäßiger Gebrauch</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Feb 2008 11:59:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[eBay-Shop]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehändler]]></category>
		<category><![CDATA[Onlineshop]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Einbinden eines Markennamens in eine Kategorie eines Onlineshops (hier: „Schmuck, Jette Joop“) stellt selbst dann eine Markenverletzung dar, wenn in dieser Unterkategorie gar keine Artikel eingestellt sind („Jette (0)“). Die Antragstellerin vertreibt unter der Marke „JETTE“ exklusive Damenbekleidung. Auf seiner Internetseite verwendet der Antragsgegner in seinen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Einbinden eines Markennamens in eine Kategorie eines Onlineshops (hier: „Schmuck, Jette Joop“) stellt selbst dann eine Markenverletzung dar, wenn in dieser Unterkategorie gar keine Artikel eingestellt sind („Jette (0)“).<br />
Die Antragstellerin vertreibt unter der Marke „JETTE“ exklusive Damenbekleidung. Auf seiner Internetseite verwendet der Antragsgegner in seinen Auflistungen von Markenartikeln u. a. die Angabe „Jette (0)“ in der Unterkategorie Markenschmuck. Die Antragstellerin verlangt Unterlassung. Das Landgericht Hamburg hat dem Antrag stattgegeben. Der Antragsgegner legte dagegen erfolglos Berufung ein. Es liegt eine Doppel-Identverletzung (identische Bezeichnungen für jeweils identische Waren) vor, denn das Verbot bezieht sich gerade auf JETTE Waren, für die mit der streitgegenständlichen Angabe unter Verwendung von JETTE &#8211; zum Beispiel durch &#8220;JETTE (0&#8243; &#8211; ein Nicht-Angebot für das in Rede stehende JETTE Markenprodukt gemacht wird oder durch deren Auflistung mit JETTE unter den auszufüllenden Rubriken (z. B. unter &#8220;Markenschmuck&#8221;).<span id="more-5"></span><br />
In beiden streitgegenständlichen Fallgestaltungen wird zwar kein JETTE Produkt angeboten, aber gleichwohl auf die Produkte der Antragstellerin im Sinne der markenrechtlichen Herkunftsfunktion Bezug genommen, denn es wird damit gesagt, der Antragsgegner versteigere zur Zeit kein JETTE Produkt bzw. Interessenten könnten unter den betreffenden Rubriken ihr JETTE Produkt beim Antragsgegner versteigern.<br />
Damit handelt es sich um einen markenmäßigen Gebrauch der Bezeichnung JETTE durch den Antragsgegner, und zwar zur Kennzeichnung seiner Dienstleistung &#8220;Internetversteigerung&#8221; und damit zur Unterscheidung von anderen Internetversteigerern. Ein derartiges &#8220;Nicht-Angebot&#8221; auf den Internetseiten des Antragsgegners nutzt die Suchmaschinen-Technik aus. Gibt ein Interessent für JETTE Markenprodukte u. a. das Suchwort JETTE ein, so wird er durch das streitgegenständliche Einsetzen der Bezeichnung JETTE planmäßig auf die Internetseiten des Antragsgegners geführt.<br />
Der Antragsgegners beeinflusst so das Auswahlverfahren der Suchmaschinen, der streitgegenständliche Einsatz von JETTE dient dazu, den Nutzer auf das dort für Versteigerungen werbende Unternehmen des Antragsgegners zu führen. Das ist ein markenmäßiger Gebrauch, nicht anders als im Falle eines Meta-Tags. Ob die Bezeichnung unsichtbar oder wie im vorliegenden Falle sichtbar auf den Internetseiten ist, macht in der markenrechtlichen Einordnung keinen Unterschied.<br />
Der Einwand des Antragsgegners, er wolle mit dem Hinweis &#8220;JETTE (0)&#8221; bzw. „JETTE“ in den Unter-Kategorien von Markenprodukten &#8220;nur&#8221; ausdrücken, er sei an Angeboten zur Versteigerung bzw. von Versteigerungen von JETTE-Produkten interessiert, kann verständiger weise nicht durchgreifen. Für ein Internetversteigerungsunternehmen ist es ausreichend, diejenigen Waren anzugeben, an deren Versteigerungsangeboten es interessiert ist, das lässt sich ohne weiteres verallgemeinert treffend und ansprechend (z. B. mit &#8220;Markenschmuck&#8221;) umschreiben und in den Aufnahmeformularen mit einzutragenden Feldern (etwa &#8220;Markenbezeichnung&#8221;) erläutern. Entsprechendes gilt für die Versteigerungsangebote selbst, wenn ein bestimmter Marken-Artikel gerade nicht im Angebot ist.<br />
Der Antragsgegner hat schon deswegen kein anzuerkennendes Interesse an der Mitteilung über Nicht-Angebote, weil eine solche Information in ihrem konkreten Sinngehalt belanglos wäre. Das liegt schon nach der Lebenserfahrung auf der Hand. Wenn der Antragsgegner z. B. einen bestimmten Markenschmuck (z. B. von JETTE) zur Versteigerung anbietet, wird der Verkehr verständiger weise annehmen, je nach der Angebotslage werde der Antragsgegner selbstverständlich auch andere entsprechende Markenprodukte zur Versteigerung stellen. Eine andere Verkehrserwartung läge fern. Gleichwohl stünde es dem Antragsgegner frei, darauf verallgemeinert noch hinzuweisen. Deswegen steht bei der streitgegenständlichen Verwendung von JETTE auf den Internetseiten im Wesentlichen nur das Ausnutzen der Suchmaschinenauswahl &#8211; insoweit wie bei einem Meta-Tag &#8211; im Vordergrund, d. h. der Antragsgegner weist, wie ausgeführt, mit dem kennzeichenmäßigen Gebrauch von JETTE auf sein Unternehmen hin.</p>
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		<title>Keine Sperrung von google.de</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Feb 2008 11:43:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Provider]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Frankfurt a.M. verneinte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 11 UWG wegen Rechtsbruchs aufgrund der fehlenden Einflussnahmemöglichkeit auf den Inhalt der Webseiten. Auch ein Anspruch aus der Generalklausel des § 3 UWG käme nicht in Betracht, da der Access-Provider keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verletzt habe. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Frankfurt a.M. verneinte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 11 UWG wegen Rechtsbruchs aufgrund der fehlenden Einflussnahmemöglichkeit auf den Inhalt der Webseiten.<br />
Auch ein Anspruch aus der Generalklausel des § 3 UWG käme nicht in Betracht, da der Access-Provider keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verletzt habe. Mit der Herstellung des Zugangs zum Internet schaffe der Provider keine in seinen Verantwortungsbereich fallende Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße (anders für Internet-Auktionsplattformen: BGH, Urt. v. 12.7.2007 &#8211; I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Das Urteil ist rechtskräftig.</p>
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