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	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; Werbung</title>
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		<title>BGH humorvoller als hanseatische Gerichte</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Oct 2009 17:05:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bild]]></category>
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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert. Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt &#8220;die tageszeitung&#8221; (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert.</p>
<p>Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt &#8220;die tageszeitung&#8221; (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot für die TAZ. Im ersten Teil des Werbepots ist vor einem als &#8220;Trinkhalle&#8221; bezeichneten Zeitungskiosk ein mit dem Logo der BILD-Zeitung versehener, leerer Zeitungsständer zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, fordert den Inhaber des Kiosks auf: &#8220;Kalle, gib mal Zeitung&#8221;, worauf dieser entgegnet: &#8220;Is aus&#8221;. Auf Nachfrage des Kunden: &#8220;Wie aus?&#8221;, schiebt der Kioskinhaber wortlos eine TAZ über den Tresen. Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: &#8220;Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du&#8221; und wirft die TAZ nach einem Blick in die Zeitung verärgert zurück auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte BILD-Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus. Im zweiten Teil des Werbespots ist vor der &#8220;Trinkhalle&#8221; ein nunmehr mit BILD-Zeitungen gefüllter Zeitungständer zu sehen. Der Kunde verlangt aber: &#8220;Kalle, gib mal taz&#8221;. Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Teile des Werbespots ist der Text eingeblendet: &#8220;taz ist nicht für jeden. Das ist OK so.&#8221; Die Klägerin sieht in diesem Werbespot eine nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlautere vergleichende Werbung und nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatz-pflicht in Anspruch. Wer vergleichend wirbt, handelt nach dieser Bestimmung unlauter, wenn der Vergleich die Waren eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte überschreite mit dem Werbespot, auch wenn dieser durch Witz, Ironie und Sarkasmus geprägt sei, die Grenzen des wettbewerblich Zulässigen. Sie versuche, ihre Zeitung werblich herauszustellen, indem sie ein vernichtendes Bild von der trostlosen Sozialstruktur und den (fehlenden) intellektuellen Fähigkeiten eines typischen BILD-Zeitungslesers zeichne und damit die Leserschaft und die Zeitung der Klägerin ohne sachlichen Grund abqualifiziere.</p>
<p>Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Werbevergleichs ist &#8211; so der Bundesgerichtshof &#8211; auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt ist. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stelle daher erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgebe oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden werde. Der Werbespot der Beklagten ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs danach nicht als wettbewerbswidrig anzusehen. Er bringe lediglich zum Ausdruck, dass die TAZ &#8220;nicht für jeden&#8221; sei, also nicht den Massengeschmack anspreche. Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden solle. </p>
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		<title>Werbung war zu konfus</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Mar 2009 11:41:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Informationspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Köln]]></category>
		<category><![CDATA[vergleichende]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[In dem vom OLG Köln nach der Beschwerde des Antragsstellers zu entscheidenen Sachverhalt standen sich zwei Parteien gegenüber, die Wettbewerber auf dem Markt für Kosmetikartikel sind. Dabei wollte der Antragssteller der Antragsgegnerin eine Werbung untersagen, in der diese ihr Produkt &#8220;P. Regenerist Daily 3 Zone Treatment-Creme&#8221; mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In dem vom OLG Köln nach der Beschwerde des Antragsstellers zu entscheidenen Sachverhalt standen sich zwei Parteien gegenüber, die Wettbewerber auf dem Markt für Kosmetikartikel sind. Dabei wollte der Antragssteller der Antragsgegnerin eine Werbung untersagen, in der diese ihr Produkt &#8220;P. Regenerist Daily 3 Zone Treatment-Creme&#8221; mit dem folgendem Text bewirbt:</p>
<blockquote><p>&#8220;Ein unabhängiges Labor hat die Feuchtigkeitswirkung einiger der teuersten Prestige-Cremes getestet und eine P.-Creme hat alle übertroffen. Die neue P. Regenerist Daily 3 Zone Treatment Creme spendet intensiv und nachweislich länger Feuchtigkeit als alle Produkte im Test – sogar als 150 Euro Cremes. P..&#8221;</p></blockquote>
<p>Die Werbung wird in einem Fernsehspot umgesetzt die während der Text &#8220;einiger der teuersten Prestige-Cremes getestet&#8221; gesprochen wird, auf dem Bildschirm eingeblendet: &#8220;24h Feuchtigkeitstest gegen die teuersten 100 Euro-Cremes der führenden Prestige-Marken exklusive Internet-Verkäufe&#8221;.</p>
<p><span id="more-2111"></span>Während das Landgericht Köln die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung noch verneinte, haben die Richter des OLG die Auffassung des Antragsstellers bestätigt, da die Werbeaussage des Mitbewerbers zu abstrakt ist und es dem Verbraucher nicht möglich ist, den dargestellt Vergleich ohne weiteres nachzuvollziehen.</p>
<p>Das Gericht führt kurz noch einmal die Voraussetzungen dafür auf, eine Werbung als  vergleichend im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG und Art. 2 lit c der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung einzuordnen und kommt zum Ergebnis, dass die angegriffene Werbung diese erfüllt.</p>
<p>Nach diesen Vorschriften ist vergleichende Werbung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von diesem angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Ein mittelbarer, den Mitbewerber oder seine Produkte erkennbar machender Bezug liegt vor, wenn der Durchschnittsverbraucher die vom Vergleich betroffenen Mitbewerber oder deren Produkte konkret als die erkennen kann, auf die die Werbeaussage konkret Bezug nimmt. Nicht erforderlich ist es, dass ein einziger Mitbewerber erkennbar gemacht wird.</p>
<p>Die angegriffene Werbung der Antragsgegnerin behauptet, dass ihr Produkt besser sei als<br />
konkrete, nämlich die getesteten, Produkte von Mitbewerbern. Zwar sind diese nicht einzeln benannt. Wenn der Test, was er in Anspruch nimmt, seriös sein will, muss – wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht – die Auswahl der getesteten Produkte jedoch nachvollziehbar sein und zumindest diejenigen Produkte umfassen, die als Marktführer in dem Preissegment bekannt sind.</p>
<p>Nachdem das Gericht die Werbung als vergleichend eingestuft hat, muss bei deren Verwendung darauf geachtet werden, dass sich die Werbung insbesondere auf nachprüfbare Eigenschaften bezieht. Nach Ansicht des Gerichtes fehlt es bei der angegriffenen Werbung daran.</p>
<p>Der Europäische Gerichtshof hat dies in seiner Entscheidung vom EuGH 19.09.2006 &#8211; C-356/04, wie folgt formuliert:</p>
<blockquote><p>„ohne dass darin die Bestandteile des Vergleichs, auf denen die Erwähnung der betreffenden Eigenschaft beruht, genannt werden, der in dieser Bestimmung aufgestellten Bedingung der Nachprüfbarkeit nur dann genügt, wenn der Werbende insbesondere für die Adressaten der Werbeaussage angibt, wo und wie sie die genannten Bestandteile leicht in Erfahrung bringen können, um deren Richtigkeit und die der betreffenden Eigenschaft nachzuprüfen oder, falls sie nicht über die dafür erforderliche Sachkenntnis verfügen, nachprüfen zu lassen&#8221;</p></blockquote>
<p>Das Gericht weist daher darauf hin, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, dem Verbraucher eine Stelle zu nennen, bei der er die Grunddaten des Vergleichs hätte in Erfahrung bringen können. Das hätte zum Beispiel durch einen Hinweis auf eine diese Informationen enthaltende Internetseite geschehen können. Dies hat die Antragsgegnerin nicht getan; vielmehr sind die Einzelheiten des Tests und seine Ergebnisse der Öffentlichkeit überhaupt nicht zugänglich. Kurz wird seitens des Gerichtes noch klargestellt, dass die erforderliche Informationspflicht nicht unangemessen ist und verbietet aus den vorgenannten Gründen die beanstandete Werbung.</p>
<p>Grundsätzlich ist das Verbot der vergleichenden Werbung zwar aufgehoben, aber die Vorrausetzungen für die Umsetzung in der Praxis sind bereits mehrfach Gegenstand von gerichtlichen Verfahren gewesen und wir empfehlen, diese vor Verwendung anwaltlich prüfen zu lassen, um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden.</p>
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		<title>Adwords doch kein Ende</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Jan 2009 12:54:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Adwords]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Markenverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[In drei heute verkündeten Entscheidungen hat sich der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen befasst. In zwei Sachen hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In drei heute verkündeten Entscheidungen hat sich der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen befasst. In zwei Sachen hat der Bundesgerichtshof Ansprüche der Kennzeicheninhaber verneint, in der dritten Sache hat er dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine Frage zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie vorgelegt.</p>
<p align="justify">In den Verfahren ging es um die in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob es eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen (also eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung) oder eine dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort angibt mit dem Ziel, dass bei der Eingabe dieser Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten (mit Link auf dessen Website) als Werbung für seine Waren oder Dienstleistungen erscheint. In den entschiedenen Fällen enthielt die Anzeige weder das als Suchwort verwendete fremde Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Kennzeicheninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte.</p>
<p align="justify">Im ersten Verfahren – I ZR 125/07 – hatte die beklagte Anbieterin von Erotikartikeln gegenüber Google das Schlüsselwort &#8220;bananabay&#8221; angegeben. &#8220;Bananabay&#8221; ist für die Klägerin, die unter dieser Bezeichnung ebenfalls Erotikartikel im Internet vertreibt, als Marke geschützt. Ist eine als Schlüsselwort benutzte Bezeichnung – wie in diesem Fall – mit einer fremden Marke identisch und wird sie zudem für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde Marke Schutz genießt, hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.</p>
<p align="justify">Im zweiten Verfahren – I ZR 139/07 – standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin ist die Marke &#8220;PCB-POOL&#8221; geschützt. Der Beklagte hatte bei Google als Schlüsselwort die Buchstaben &#8220;pcb&#8221; angemeldet, die von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für &#8220;printed circuit board&#8221; (englisch für Leiterplatte) verstanden werden. Die Adword-Anmeldung von &#8220;pcb&#8221; hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von &#8220;PCB-POOL&#8221; in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier &#8220;pcb&#8221;) auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung angenommen. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kam es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an.</p>
<p align="justify">Am dritten Verfahren – I ZR 30/07 – war ebenfalls die Klägerin des zweiten Verfahrens – sie führt die Unternehmensbezeichnung &#8220;Beta Layout GmbH&#8221; – beteiligt. Hier ging es darum, dass ein anderer Wettbewerber bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung &#8220;Beta Layout&#8221; anmeldet hatte. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort &#8220;Beta Layout&#8221; eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint hatte, es fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Diese tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kam in diesem Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht.</p>
<p align="justify">Demnächst mehr dazu, wenn die Urteile vorliegen.</p>
<p align="justify">
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		<title>Werbung mit der Ankündigung &#8220;20% auf alles&#8221;</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2008/11/werbung-mit-der-ankundigung-20-auf-alles/</link>
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		<pubDate>Thu, 20 Nov 2008 20:59:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[irreführend]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit einer mit dem Slogan &#8220;20% auf alles&#8221; angekündigten Rabattaktion entschieden. Die Beklagte betreibt an vielen Standorten in Deutschland Bau- und Heimwerkermärkte. Sie führte im Januar 2005 eine Rabattaktion durch, für die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit einer mit dem Slogan &#8220;20% auf alles&#8221; angekündigten Rabattaktion entschieden.</p>
<p>Die Beklagte betreibt an vielen Standorten in Deutschland Bau- und Heimwerkermärkte. Sie führte im Januar 2005 eine Rabattaktion durch, für die sie mit dem Slogan &#8220;20% auf alles, ausgenommen Tiernahrung&#8221; warb. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie hat die Auffassung vertreten, die Aktion sei wegen Irreführung der Verbraucher wettbewerbswidrig. Sie hatte aufgrund von Testkäufen festgestellt, dass für vier Artikel – das Sortiment der Beklagten umfasst etwa 70.000 Artikel – unmittelbar vor der Aktion ein niedrigerer Preis gegolten hatte, der zum Aktionsbeginn erhöht worden war. Im Verfahren war unstreitig, dass die Beklagte für die vier Artikel die höheren Preise auch schon über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit verlangt hatte, dass aber in der Woche unmittelbar vor der Aktion ein Sonderpreis gegolten hatte, der allerdings nicht als solcher gekennzeichnet war.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.</p>
<p>Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG ist von einer Irreführung der Verbraucher auszugehen, wenn mit der Herabsetzung eines Preises geworben wird, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Bei den vier von der Klägerin erworbenen Produkten hat die Beklagte den herabgesetzten Preis mit Beginn der Rabattaktion heraufgesetzt. Eine solche Preisgestaltung ist mindestens ebenso irreführend wie die Werbung mit einem früheren Preis, der nur für kurze Zeit verlangt worden ist. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG Missbräuchen bei der Preissenkungswerbung begegnen, weil diese Werbung ein hohes Irreführungspotential in sich birgt. Dieses zeigt sich gerade bei der vorliegenden Fallgestaltung. Der Verkehr versteht eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Ausnahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um 20% reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines beliebigen Artikels aus dem Sortiment gegenüber vorher eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt. Tatsächlich hat der Verbraucher jedoch bei den vier von der Klägerin zu Testzwecken erworbenen Artikeln im Vergleich zu dem in der Woche vor der Aktion geltenden Preis keine oder nur eine Ersparnis im Bereich von wenigen Prozentpunkten erlangt.</p>
<p>Urteil vom 20. November 2008  I ZR 122/06</p>
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		<title>Google AdWords  Kammergericht Berlin sagt nein</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Nov 2008 22:56:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Adwords]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichnung]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer noch heiß diskutiert und leider nicht abschließend entschieden ist die Frage, ob die Verwendung bzw. der Nichtausschluss von fremden Kennzeichen (Marken oder Firmennamen) bei der Schaltung von Google AdWords eine Markenrechtsverletzung darstellt oder zumindest wettbewerbswidrig ist. Nun hat das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 26.09.2008 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer noch heiß diskutiert und leider nicht abschließend entschieden ist die Frage, ob die Verwendung bzw. der Nichtausschluss von fremden Kennzeichen (Marken oder Firmennamen) bei der Schaltung von Google AdWords eine Markenrechtsverletzung darstellt oder zumindest wettbewerbswidrig ist. Nun hat das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 26.09.2008 (Az.: 5 U 186/07) – die auch hier in der Kanzlei vertretene Ansicht – bestätigt, nachdem dies nicht der Fall ist. </p>
<p>Dem Kammergericht lag eine Entscheidung des Landgerichtes Berlin vor, die ebenfalls die Klage des Schutzrechtinhabers – eine Möbelfirme – abgewiesen hatte. Seitens der Richter wurde die Rechtsauffassung der 1. Instanz bestätigt und in Fortführung der eigenen Rechtsprechung (5 U 163/07) die Berufung zurückgewiesen. </p>
<p>Nach Auffassung der Richter liegt in einer Verwendung fremder Kennzeichen in der Form, dass bei Eingabe eines Kennzeichens als Suchbegriff in „Suchmaschinen“ durch Verbraucher räumlich getrennt von der Auflistung in der Trefferliste eine Werbeeinblendung Dritter als AdWords kein markenrechtlicher Gebrauch. </p>
<p>Während die Auflistung in der Trefferliste der Suchmaschine den Nutzer der Suchmaschine noch auf<br />
einen &#8211; irgendwie gearteten &#8211; Zusammenhang mit dem Suchbegriff schließen lässt &#8211; gerade darin liegt die Lotsenfunktion des Kennzeichens (vgl. BGH, GRUR 2007, 65-Impuls, juris Rdnr. 19), erscheinen Werbeeinblendungen beim Aufsuchen von fremden Webseiten und insbesondere auch bei der Benutzung von Suchmaschinen für den Internet-Benutzer eher willkürlich und zusammenhanglos. Denn er kennt die den Werbeeinblendungen zugrunde liegenden Vereinbarungen des Werbenden mit dem Werbeträger nicht konkret, außerdem ist ihm aus der Nutzung von Suchmaschinen und &#8211; jedenfalls vereinzelten &#8211; probehalber erfolgten „Klicks“ auf aufleuchtende Werbung bekannt, dass ein unternehmensmäßiger Zusammenhang regelmäßig nicht gegeben ist, wenn nicht die Werbung auch das gesuchte Unternehmenskennzeichen enthält. </p>
<p>Für einen kennzeichenmäßigen Gebrauch fehlt es damit an einer (relevanten, funktionalen) Benutzung der fremden Kennzeichen. Diese werden nicht als identifizierende Angabe für das eigene Unternehmen des mit Schlüsselworten Werbenden benutzt, sondern sie bleiben als solche den Kennzeicheninhabern zugeordnet.</p>
<p>Die Annahme eines kennzeichenmäßigen Gebrauchs ist noch fernliegender, wenn der Werbende als Schlüsselwort einen Gattungsbegriff (hier „Möbel“) vorgegeben hat, dies auch wenn die Option „weitgehend passende Keywords“ (alle Wendungen, die das Wort mitenthalten) gewählt wird. </p>
<p>Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche werden verneint, insbesondere liegt kein unlauteren Rufausbeutung i. S. d. §§ 3, 4 Nr. 9 b, 10 UWG vor, weil die Beklagte hier einen (etwaigen) guten Ruf (ein Image) der Klägerin bzw. ihrer Produkte nicht als Vorspann für ihre eigenen Leistungen und Ware benutzt, denn das Kennzeichenrecht wird in der Anzeige nicht verwendet. Auch ein unlauteres Abfangen von Kunden i. S. d. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG hat das Kammergericht in der Entscheidung abgelehnt. </p>
<p>Leider kann für die Praxis noch keine Entwarnung gegeben werden, wie andere in der Kanzlei vorliegende Fälle zeigen. Bis seitens des BGH keine endgültige Entscheidung vorliegt, die aufzeigt, welche der unterschiedlichen Rechtsauffassungen richtig ist, bleibt das Werben mit AdWords nicht ohne Risiko. Auf jeden Fall sollten Sie im Falle einer Abmahnung schnell reagieren und einen spezialiserten Rechtsanwalt aufsuchen. </p>
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		<title>Werbung in eigener Sache</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2008/08/werbung-in-eigener-sache/</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Aug 2008 23:22:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Heimat]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem die Berlin Zeitung bei mir im Büro war und ein Interview führte, erschien heute ein Artikel über mich als nach Berlin Zugreister. War ein sehr angenehmes Gespräch, bei dem es nur wenig um Juristerei ging und eher meine Wahlheimat Berlin im Vordergrund stand.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem die Berlin Zeitung bei mir im Büro war und ein Interview führte, erschien heute ein Artikel über mich als nach Berlin Zugreister. War ein sehr angenehmes Gespräch, bei dem es nur wenig um Juristerei ging und eher meine Wahlheimat Berlin im Vordergrund stand.<a<br />
<a href="http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2008/0813/berlin/0008/index.html"><br />
Berliner Zeitung</a></p>
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		<title>iPhone-Werbung verboten</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Jul 2008 20:26:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[iPhone]]></category>
		<category><![CDATA[LH Hamburg; Mitbewerber]]></category>
		<category><![CDATA[Sipgate]]></category>
		<category><![CDATA[Telekom]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Düsseldorfer Internettelefonie-Anbieter Indigo Networks (Sipgate) hatte vor dem Landgericht Hamburg per Einstweiliger Verfügung der Deutschen Telekom die aktuelle iPhone-Werbung untersagen lassen. Angegriffen wurde die Werbung zu dem speziell für das Apple-Handy iPhone angebotenen Tarif „Complete“, die mit der Aussage warb der Tarif umfasse einen „freien Internetzugang [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Düsseldorfer Internettelefonie-Anbieter Indigo Networks (Sipgate)  hatte vor dem Landgericht Hamburg per Einstweiliger Verfügung der Deutschen Telekom die aktuelle iPhone-Werbung untersagen lassen. Angegriffen wurde die Werbung zu dem speziell für das Apple-Handy iPhone angebotenen Tarif „Complete“, die mit der Aussage warb der Tarif umfasse einen „freien Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate“. Wenn man des Vertrag und insbesondere das Kleingedruckten las, wurde der Verbraucher aber über erhebliche Einschränkungen informiert.</p>
<p>Das Landgericht Hamburg sah darin einen Wettbewerbsverstoß und untersagte der Deutschen Telekom unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro und bis zu zwei Jahren Ordnungshaft die weitere Verbreitung von Werbung mit dieser Aussage im Internet verboten (Urteil vom 28.07.2008, Az.: 315 O 360/08).</p>
<p>Der Mitbewerber hatte T-Mobile genau diese verseckten Einschränkungen vorgeworfen. Dabei verwies Sipgate unter anderem auch darauf, dass unter anderem die Nutzung des Internetzugangs zum Chatten oder Telefonieren unterbunden sei. Desweiteren sind auch so genannte IP-VPNs, häufig von Unternehmen zum sicheren Zugriff auf Firmendaten über das Internet eingesetzte Verfahren, vertragsseitig ausgeschlossen. Ein weiterer wesentlicher Angriffspunkt war die Einschränkungen bei der Nutzung der Datenflatrate in dem schon bei einer vergleichsweise geringen Nutzung des Zugangs T-Mobile künstlich die Zugriffsgeschwindigkeit eines iPhone-Kunden verlangsamt. Dadurch seien zahlreiche sonst im Internet nutzbare Dienste, wie beispielsweise Internetradios oder Videostreams, gar nicht oder nur erheblich eingeschränkt nutzbar, so Sipgate.</p>
<p>Dieser Argumentation hat sich das LG Hamburg in seiner Entscheidung angeschlossen.</p>
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		<title>Werbung tarnen</title>
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		<pubDate>Sun, 29 Jun 2008 10:40:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anzeige]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Trennung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Zweibrücken hatte in einer Entscheidung darüber zu urteilen, ob ein Beitrag noch radaktionell war oder bereits als Werung einzustufen war. Letzteres hätte bedeutet, dass dieser auch als solche gekennzeichnet hätte werden müssen. Alles Landespressegesetzes enthalten ein grundsätzliches Trennungsgebot von Werbung und redaktionellem Teil. Zusätzlich sieht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal"><span style="font-size: 8pt; line-height: 150%">Das OLG Zweibrücken hatte in einer Entscheidung darüber zu urteilen, ob ein Beitrag noch radaktionell war oder bereits als Werung einzustufen war. Letzteres hätte bedeutet, dass dieser auch als solche gekennzeichnet hätte werden müssen. Alles Landespressegesetzes enthalten ein grundsätzliches Trennungsgebot von Werbung und redaktionellem Teil. Zusätzlich sieht auch das Wettbewerbsrecht eine Verpflichtung zur Offenlegung von Werbung vor (§5 Absatz 2 Nr. 3 UWG). Dies soll dem Leser ermöglichen zu erkennen, ob es sich um einen objektiven Beitrag handelt oder um eine Werbung des Unternehmens. Der Fall vor dem OLG Zweibrücken (4 U 105/07) war derart gestaltet, dass in einer Zeitung neben einem redaktionell aufgemachten Beitrag in dem ein Zahnarzt über von ihm angewandte Implantationsmethoden interviewt wurde die Werbeanzeige eines Vereins veröffentlicht <span> </span>wurde, welcher Zahnärzte &#8211; ins-besondere den interviewten Zahnarzt &#8211; für derartige Eingriffe vermittelt. <o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size: 8pt; line-height: 150%"><o:p></o:p>Diese Konstellation sah das Gericht als wettbewerbswidrig an und untersagte es. Dabei spielte sicher auch einer Rolle, dass die Redaktion nicht erklären kann, ob und wer überhaupt dieses „Interview“ geführt haben soll.</span></p>
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		<title>Werben mit der EM 2008</title>
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		<pubDate>Sun, 08 Jun 2008 20:56:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[EN 2008]]></category>
		<category><![CDATA[Marken]]></category>
		<category><![CDATA[UEFA]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Fußball EM 2008 hat begonnen und ist natürlich auch für die Werbung interessant. Daher werden verschiedene Marketingmaßnahmen versuchen, die Fußball-Europameisterschaft 2008 als Aufhänger zu verwenden. Oft sieht man, dass Produkte und Dienstleistungen um die Bezeichnung EM 2008 oder mit einem Logo der Veranstaltung erweitert werden. Dabei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Fußball EM 2008 hat begonnen und ist natürlich auch für die Werbung interessant. Daher werden verschiedene Marketingmaßnahmen versuchen, die Fußball-Europameisterschaft 2008 als Aufhänger zu verwenden. Oft sieht man, dass Produkte und Dienstleistungen um die Bezeichnung EM 2008 oder mit einem Logo der Veranstaltung erweitert werden.</p>
<p><span id="more-73"></span> Dabei muss aber berücksichtigt werden, dass es im Zusammenhang mit diesem Großereignis seitens des Europäischen Fußballverbandes (UEFA) verschiedene Marken gibt. Diese wurden durch die Verantwortlichen bei den Markenämtern registriert.<br />
Folgende Wortmarken beanspruchen Schutz für fast alle Waren und Dienstleistungen:</p>
<p>EURO 2008 						                                                                    UEFA EM 2008<br />
UEFA European Football                                                 EM 2008<br />
AUSTRIA/SWITZERLAND 2008				                                OESTERREICH/SCHWEIZ 2008<br />
AUTRICHE/SUISSE 2008					                                            Trix<br />
Flix</p>
<p>Hinzu kommen noch diverse Wort-/Bildmarken für die verschiedenen Logos der Europameisterschaft. Beispielsweise sind das offizielle Logo und das Maskottchen der Europameisterschaft 2008 geschützt (http://www.uefa.com/newsfiles/517845.pdf).</p>
<p>Das Interesse der UEFA, die EM 2008 weitestgehend selbst zu vermarkten und die Verwendung der Bezeichnungen die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen durch die Vergabe von Lizenzrechten zu steuern, insbesondere Trittbrettfahrer zu verhindern, ist nicht zuletzt auch durch die beträchtlichen Lizenzsummen, die seitens der offiziellen Sponsoren gezahlt wurden, sehr groß.<br />
Daher ist davon auszugehen, dass wie bei der WM 2006 auch dieses Mal seitens der UEFA gegen die unberechtigte Verwendung der eingetragenen Marken vorgegangen wird. Deshalb sollte jedes Unternehmen genau prüfen, ob und wie es in dieser Zeit mit dem Bezug auf die Fußball-Europameisterschaft wirbt. Insbesondere bei der markenrechtlichen Verwendung der geschützten Marken muss vorher ein entsprechendes Lizenzabkommen mit der UEFA geschlossen werden. Wobei es dafür jetzt weitestgehend zu spät sein dürfte. Grundsätzlich erfolgt die Vermarktung der Lizenzen über Warner Bros. , Neil Nottingham, Warner House, 98 Theobald’s Road, London WC1X 8WB UK , E-Mail: neil.nottingham@warnerbros.com</p>
<p>Bei einigen der Wortmarken sind zwar erhebliche Zweifel an deren Schutzfähigkeit angebracht, aber sie sind derzeit eingetragen und damit kann die UEFA auf der Grundlage der Marken gegen die Verwendung vorgehen.</p>
<p>Die Bedenken bestehen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BGH, denn dieser hatte bereits bei den Marken „EURO 2000“ und später bei „Fußball WM 2006“ festgestellt, dass diese als Marke nicht schutzfähig sind, da es sich um einen reinen Sachhinweis handelt. Ausdrücklich entschied der BGH, dass dies auch für Waren und Dienstleistungen gelte, die vom Verkehr mit dem Sportereignis im Zusammenhang gebracht werden und erteilte einer sogenannten „Eventmarke“ (Markenschutz für die Veranstaltung von sportlichen oder kulturellen Großereignissen als solche) eine klare Absage. Solange die Marken für die jetzige EM aber eingetragen sind, müssen die Gerichte diese bei eventuellen Abmahnungen und Verletzungsprozessen als Grundlage nehmen.<br />
Über die bereits beim Europäischen Markenamt gestellten Löschungsanträge wird erst nach Ende der EM entschieden werden. Wobei erstaunlich ist, dass das HABM (Europäisches Markenamt) die Marken überhaupt eingetragen hat, denn eigentlich legt es hinsichtlich der Schutzfähigkeit sehr hohe Maßstäbe an, ist aber nicht an die Rechtsprechung des BGH gebunden.</p>
<p>Bei der Verwendung von markenrechtlich derzeit geschützten Begriffen sollte immer darauf geachtet werden, dass die Formulierungen rein beschreibend sind und nicht als Kennzeichen verwendet werden, wie z.B.: „Nur während der EM 2008: 10 % auf alles!“ wäre unzulässig, „Während der EM 2008 geben wir 10 % Rabatt auf alles“ jedoch erlaubt. Reine Anspielungen auf die Fußball EM wie „Wir holen den Titel!“, „Wir zeigen hohen Preisen die rote Karte“ oder „Anpfiff für Siegertypen“ betrachten die Gerichte dagegen regelmäßig als zulässig. Aber oft liegt die Gefahr im Detail und kleine Wortspiele können große Wirkung entfalten.<br />
So ist beispielsweise ein Plakat mit der Aufschrift „„Heute große EM 2008 Party“ unzulässig und kann abgemahnt werden, denn es wird der Anschein erweckt, es handele sich um eine offizielle EM-Party. Anders liegt der Fall, wenn der Satz formuliert wird „Anlässlich der EM 2008: Große Party“, denn dann wird die Bezeichnung „EM 2008“ rein beschreibend verwendet.<br />
Ähnlich wenn ein Bäcker sein Brot mit dem Satz „Unser Brot zur EURO 2008“ bewirbt – dies ist erlaubt, aber unzulässig wäre „EM 2008 Brot“.</p>
<p>Obige Beispiele sollen aufzeigen, dass es Möglichkeiten gibt, das Großereignis auch als nicht lizenzierter Partner zu nutzen, aber die Grenzen fließend sind. Gern beraten wir Sie bei der Gestaltung solcher Werbemaßnahmen.</p>
<p>Abschließend sei noch darauf verwiesen, dass auch die Verwendung der Bezeichnungen in Domainnamen markenrechtlich relevant sein kann und daher in diesem Zusammenhang dringend eine vorherige Markenrecherche empfohlen wird.</p>
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		<title>Herkunftsort muss stimmen</title>
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		<pubDate>Sun, 08 Jun 2008 11:55:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[irreführend]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>
		<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Werbe-Slogan ist irreführend, wenn Lebensmittel mit einem regionalen Hinweis verkauft, tatsächlich aber an einem anderen Ort produziert worden sind. Dies entschied das Landgericht Offenburg. Wer Lebensmittel mit Herkunftshinweisen vertreibe und dabei in Werbung oder Kennzeichnung absichtsvoll Bezug auf Vorstellungen und Erwartungen der Verbraucher nehme, müsse dabei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Werbe-Slogan ist irreführend, wenn Lebensmittel mit einem regionalen Hinweis verkauft, tatsächlich aber an einem anderen Ort produziert worden sind. Dies entschied das Landgericht Offenburg. Wer Lebensmittel mit Herkunftshinweisen vertreibe und dabei in Werbung oder Kennzeichnung absichtsvoll Bezug auf Vorstellungen und Erwartungen der Verbraucher nehme, müsse dabei das Verständnis der Verbraucher zu Grunde legen. Das Unternehmen Edeka hatte unter seiner Marke «Gut &amp; Günstig» Speisequark in Stuttgart und Konstanz verkauft, auf dessen Deckel der Hinweis «Frisch aus unserer Region» gedruckt war. Produziert wurde der Quark jedoch in Saarbrücken. (26.03.2008, Az: 5 O 114/07 KfH).</p>
<p>Verbraucher verstünden einen Hinweis auf den regionalen Ursprung eines Lebensmittels als Qualitätsmerkmal, mit dem sie zum Beispiel Frische, kurze Transportwege oder die Haltung landestypischer Tierrassen verbänden, argumentierte die klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Verwendung des Slogans «Frisch aus unserer Region» lasse zu Recht erwarten, dass es sich um die Region handele, in der der Kauf getätigt wird.</p>
<p>Zu diesem Ergebnis kam auch das Landgericht Offenburg und untersagte der Edeka Südwest die Kennzeichnung mit dem Slogan «Frisch aus unserer Region», wenn das Produkt nicht aus der Region stammt, die der Käufer aufgrund des Herkunftshinweises erwarten darf. Keineswegs könne unter Berufung auf die Funktion der Edeka als Regionalgesellschaft der gesamte südwestdeutsche Raum als «unsere Region» interpretiert werden. Damit hätten die Richter deutlich gemacht, dass bei der Interpretation regionaler Herkunftsangaben die Verbrauchervorstellung (und nicht etwa die des Verkäufers) zu Grunde zu legen sei.</p>
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