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	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; Werbeslogan</title>
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		<title>Slogan Vorsprung durch Technik darf Marke werden</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Feb 2010 22:11:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[DPMA]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[HABM]]></category>
		<category><![CDATA[Originalität]]></category>
		<category><![CDATA[Prägnanz]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Slogan]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeslogan]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem ich hier im Blog in der letzten Zeit immer wieder über Slogan berichtet haben, die bei der Anmeldung durchgefallen sind, möchte ich natürlich auch ein Urteil erwähnen, welches die Schutzfähigkeit des Slogans „Vorsprung durch Technik“ bestätigt hat. Der Werbeslogan der Audi AG ist bekannt und hat [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem ich hier im Blog in der letzten Zeit immer wieder über Slogan berichtet haben, die bei der Anmeldung durchgefallen sind, möchte ich natürlich auch ein Urteil erwähnen, welches die Schutzfähigkeit des Slogans „Vorsprung durch Technik“ bestätigt hat.</p>
<p>Der Werbeslogan der Audi AG ist bekannt und hat sich durch seine dauerhafte und regelmäßige Verwendung bereits eingeprägt, die Adelung zur Marke war ihm aber bisher verwehrt wurden.</p>
<p>Die AUDI AG hatte die Marke als Wortmarke Anfang 2003 für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 12, 14, 16, 18, 25, 28, 35 bis 43 und 45 angemeldet, diese Anmeldung wurde vom damaligen Prüfer abgelehnt. Auch die Beschwerde der Anmelderin und die folgende gerichtliche Entscheidung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften fielen ablehnend aus.</p>
<p>Gegen dieses Urteil legte die Anmelderin Rechtsmittel zum EuGH ein und diese entschied nun mit Urteil vom 21.01.2010 – C?398/08 P.</p>
<p>Die Richter betonen in ihrer Entscheidung, dass die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen und an eine Eintragung diese Marken keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen.</p>
<p>Dabei verweist das Urteil auf ältere Entscheidungen des Gerichtes, die dahingehend erfolgten, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan „phantasievoll“ sei und „ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe“, aufweise.</p>
<p>In der Begründung des Urteils zeigt die Entscheidung dann auf, dass die Richter des angefochtenen Urteils, obwohl Sie entsprechend ihren Ausführungen diese Grundsätze kennen und angeblich anwenden, ihre Schlussfolgerung, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehle, dann im Wesentlichen damit begründet haben, dass sie als Werbeslogan wahrgenommen werde, also gerade mit ihrer lobenden oder werbenden Verwendung.</p>
<p>Diese Fehleinschätzung revidiert das Urteil aber, wenn ausgeführt wird:</p>
<blockquote><p>„Insoweit ist insbesondere hervorzuheben, dass der anpreisende Sinn einer Wortmarke es nicht ausschließt, dass sie geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, es für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird.“</p></blockquote>
<p>Im Folgenden stellt das Gericht außerdem fest, dass alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine Sachaussage enthalten.</p>
<p>Soweit solche Marken nicht glatt beschreibend sind, können sie somit eine, und sei es auch einfache Sachaussage enthalten und dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken</p>
<p>-          nicht nur in einer <strong>gewöhnlichen Werbemitteilung</strong> bestehen,</p>
<p>-          sondern eine gewisse <strong>Originalität</strong> oder <strong>Prägnanz</strong> aufweisen,</p>
<p>-          ein <strong>Mindestmaß an Interpretationsaufwand</strong> erfordern oder</p>
<p>-          bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen <strong>Denkprozess</strong> auslösen.</p>
<p>„In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Aussage „Vorsprung durch Technik“ nicht offenkundig aus dem genannten Slogan hervorgeht. Wie von Audi ausgeführt, lässt die Wortfolge „Vorsprung durch Technik“ zunächst nur einen ursächlichen Zusammenhang erkennen und verlangt vom Publikum einen gewissen Interpretationsaufwand. Zudem weist dieser Slogan eine gewisse Originalität und Prägnanz auf, die ihn leicht merkfähig machen. Schließlich ist, da es sich um einen berühmten Slogan handelt, der seit vielen Jahren von Audi verwendet wird, nicht auszuschließen, dass der Umstand, dass die angesprochenen Verkehrskreise daran gewöhnt sind, diesen Slogan mit den von diesem Unternehmen hergestellten Autos zu verbinden, es diesem Publikum auch erleichtert, die betriebliche Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen.“</p>
<p>Abzuwarten bleibt, wie sich dieses Urteil auf zukünftige Entscheidungen des HABM und des DPMA bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit von Wortmarken, die auch als Slogan verwendet werden können, auswirkt. Es bleibt zu hoffen, dass seitens der Prüfer die grundsätzlich ablehnende Haltung nicht beigehalten wird und es zu einer Prüfung anhand der nochmals bestätigten und etwas konkretisierten Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit solcher Marken kommt.</p>
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		<title>Werbeslogan „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten.“ wettbewerbswidrig</title>
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		<pubDate>Mon, 25 May 2009 20:08:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Telekom]]></category>
		<category><![CDATA[Irreführende Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Tele2]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeslogan]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Deutsche Telekom hatte ihren Mitbewerbe Tele2 wegen der Verwendung der Werbeaussage „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten.“ in einer aktuellen Werbekampagne abgemahnt. Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, beantragte die Telekom eine Einstweilige Verfügung beim LG Düsseldorf. Diese Einstweilige Verfügung wurde auch erlassen und durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Deutsche Telekom hatte ihren Mitbewerbe Tele2 wegen der Verwendung der Werbeaussage „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten.“ in einer aktuellen Werbekampagne abgemahnt. Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, beantragte die Telekom eine Einstweilige Verfügung beim LG Düsseldorf. Diese Einstweilige Verfügung wurde auch erlassen und durch das nun erfolgte Berufungsurteil des OLG Düsseldorf vom 19.5.2009, Aktenzeichen I-20 U 77/08 bestätigt.   </p>
<p>Der 20. Zivilsenat des OLG hat sich der Auffassung des Landgerichts angeschlossen und einen Unterlassungsanspruch des klagenden Konkurrenten bejaht, weil die Werbung irreführend gem. § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist. Die Werbung erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass der Kunde einschränkungslos 180 Minuten in alle Netze telefonieren könne, ohne dass Telefonkosten anfielen. Tatsächlich könnten die Kunden mit dem „Startgeschenk“ jedoch bei Auslands- oder Mobilfunkgesprächen nur wesentlich kürzer telefonieren, in Mobilfunknetze nur 21 Minuten. Im Kern werde daher mit einer Gutschrift von 4,18 Euro und nicht mit Freiminuten geworben. Auch der Hinweis in der Fußnote ändere hieran nichts, weil schon die blickfangmäßige Werbung objektiv unrichtig gewesen sei. Außerdem verwirre die Fußnote mit der weiteren Formulierung „Die Freiminutengutschrift kann auch zu anderen Zeiten und Zielen genutzt werden“ und verstärke sogar noch die Irreführung.</p>
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		<title>&#8220;Deutschland sucht das hässlichste Jugendzimmer“</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Feb 2009 08:02:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[DSDS]]></category>
		<category><![CDATA[Marken]]></category>
		<category><![CDATA[Verwechslungsgefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeslogan]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in seinem Urteil vom 06.02.2009 (Az. 6 U 147/08) der &#8220;Roller&#8221;-Möbeldiscountkette zur Unterlassung einer Werbeaktion unter Verwendung des Logos &#8220;Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer&#8221; bzw. &#8220;Roller sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer&#8221; verurteilt. Zugleich wurde festgestellt, dass der Discounter gegenüber der RTL [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in seinem Urteil vom 06.02.2009 (Az. 6 U 147/08) der &#8220;Roller&#8221;-Möbeldiscountkette zur Unterlassung einer Werbeaktion unter Verwendung des Logos &#8220;Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer&#8221; bzw. &#8220;Roller sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer&#8221; verurteilt. Zugleich wurde festgestellt, dass der Discounter gegenüber der RTL Television GmbH verpflichtet ist, den durch die Werbeaktion entstandenen Schaden zu ersetzen. <span id="more-1985"></span></p>
<p>Die Möbelmarktkette hatte im August 2007 ein Gewinnspiel mit dem Slogan &#8220;Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer&#8221; veranstaltet, das sie mit einem Logo bewarb ähnlich dem ovalen Markenzeichen &#8220;Deutschland sucht den Superstar&#8221; vor dunkelblauem Hintergrund, das zugunsten von RTL als sog. Wort- und Bildmarke geschützt ist. Teilnehmer des Gewinnspieles sollten ein Foto ihres alten und abgewohnten Jugendzimmers auf der Internetseite des Möbelhauses einstellen und sich einem &#8220;voting&#8221; der Seitenbesucher stellen. Der Gewinner sollte ein komplett neues Jugendzimmer inklusive Teppichboden, Wandfarbe, Tapeten und Beleuchtung im Wert von 1.500 EUR erhalten; den &#8220;Wählern&#8221; bei der Abstimmung winkten weitere Preise. Ein ähnliches Gewinnspiel fand später unter dem Slogan &#8220;Roller sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer&#8221; statt. Dagegen hatte der Privatsender geklagt und die Möbelmarktkette vor dem Landgericht Köln erfolgreich auf Unterlassung, Auskunft und</p>
<p>Schadenersatz in Anspruch genommen.<br />
Das Oberlandesgericht Köln hat jetzt die Berufung des Möbelhändlers zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es im Urteil, der Möbeldiscounter habe durch die Werbung mit dem ovalen Logo die Wertschätzung der zugunsten von RTL geschützten Wort-/Bildmarke ungerechtfertigt und in unlauterer Weise ausgenutzt. Bereits der Text &#8220;Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer&#8221; wecke Assoziationen zur allgemein bekannten Marke der Klägerin &#8220;Deutschland sucht den Superstar&#8221;. Verstärkt werde dies durch die graphische Gestaltung; in beiden Logos finden sich die ovale Form, der blaue Hintergrund und die Lichteffekte am Rand. Das Zeichen des Möbeldiscounters nehme auf das geschützte Markenzeichen von RTL Bezug. Darin liege gerade der Witz der Werbeaktion, indem durch die Suche nach etwas Hässlichem darauf angespielt werde, dass der Publikumserfolg der Fernsehsendung &#8220;DSDS&#8221; nicht nur darin liegt, einen Superstar zu ermitteln, sondern auch solche Bewerber vorzustellen, die gerade nicht einen strahlenden Superstar, sondern eher ein hässliches Entlein abgeben.</p>
<p>Der Möbelhändler muss jetzt Auskunft über den Umfang der Werbeaktion erteilen, damit RTL seinen Schaden berechnen kann.</p>
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