Nachdem ich hier im Blog in der letzten Zeit immer wieder über Slogan berichtet haben, die bei der Anmeldung durchgefallen sind, möchte ich natürlich auch ein Urteil erwähnen, welches die Schutzfähigkeit des Slogans „Vorsprung durch Technik“ bestätigt hat. Der Werbeslogan der Audi AG ist bekannt und hat
.:: weiterlesen ::. →Die Deutsche Telekom hatte ihren Mitbewerbe Tele2 wegen der Verwendung der Werbeaussage „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten.“ in einer aktuellen Werbekampagne abgemahnt. Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, beantragte die Telekom eine Einstweilige Verfügung beim LG Düsseldorf. Diese Einstweilige Verfügung wurde auch erlassen und durch
.:: weiterlesen ::. →Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in seinem Urteil vom 06.02.2009 (Az. 6 U 147/08) der “Roller”-Möbeldiscountkette zur Unterlassung einer Werbeaktion unter Verwendung des Logos “Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer” bzw. “Roller sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer” verurteilt. Zugleich wurde festgestellt, dass der Discounter gegenüber der RTL
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