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	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; UWG</title>
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		<title>Werbeslogan „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten.“ wettbewerbswidrig</title>
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		<pubDate>Mon, 25 May 2009 20:08:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Telekom]]></category>
		<category><![CDATA[Irreführende Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Deutsche Telekom hatte ihren Mitbewerbe Tele2 wegen der Verwendung der Werbeaussage „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten.“ in einer aktuellen Werbekampagne abgemahnt. Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, beantragte die Telekom eine Einstweilige Verfügung beim LG Düsseldorf. Diese Einstweilige Verfügung wurde auch erlassen und durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Deutsche Telekom hatte ihren Mitbewerbe Tele2 wegen der Verwendung der Werbeaussage „Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten.“ in einer aktuellen Werbekampagne abgemahnt. Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, beantragte die Telekom eine Einstweilige Verfügung beim LG Düsseldorf. Diese Einstweilige Verfügung wurde auch erlassen und durch das nun erfolgte Berufungsurteil des OLG Düsseldorf vom 19.5.2009, Aktenzeichen I-20 U 77/08 bestätigt.   </p>
<p>Der 20. Zivilsenat des OLG hat sich der Auffassung des Landgerichts angeschlossen und einen Unterlassungsanspruch des klagenden Konkurrenten bejaht, weil die Werbung irreführend gem. § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist. Die Werbung erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass der Kunde einschränkungslos 180 Minuten in alle Netze telefonieren könne, ohne dass Telefonkosten anfielen. Tatsächlich könnten die Kunden mit dem „Startgeschenk“ jedoch bei Auslands- oder Mobilfunkgesprächen nur wesentlich kürzer telefonieren, in Mobilfunknetze nur 21 Minuten. Im Kern werde daher mit einer Gutschrift von 4,18 Euro und nicht mit Freiminuten geworben. Auch der Hinweis in der Fußnote ändere hieran nichts, weil schon die blickfangmäßige Werbung objektiv unrichtig gewesen sei. Außerdem verwirre die Fußnote mit der weiteren Formulierung „Die Freiminutengutschrift kann auch zu anderen Zeiten und Zielen genutzt werden“ und verstärke sogar noch die Irreführung.</p>
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		<title>Gewinnabschöpfung</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Jan 2009 22:09:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Wettbewerb]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit der Reform des UWG im Jahr 2004 wurde ein Gewinnabschöpfungsanspruch eingeführt. Dieser regelt in § 10 UWG den Einzug unlauter erwirtschafteter Gewinne zu Gunsten des Bundeshaushaltes, die das Bundesamt für Justiz dann vereinnahmt. Bisher wurde dieser Anspruch aber noch nie angewandt und es lies sich nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-align: left; text-indent: 0cm; line-height: normal;" align="left"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;,&quot;serif&quot;;">Mit der Reform des UWG im Jahr 2004 wurde ein Gewinnabschöpfungsanspruch eingeführt. Dieser regelt in § 10 UWG den Einzug unlauter erwirtschafteter Gewinne zu Gunsten des Bundeshaushaltes, die das Bundesamt für Justiz dann vereinnahmt. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-align: left; text-indent: 0cm; line-height: normal;" align="left"><span id="more-223"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-align: left; text-indent: 0cm; line-height: normal;" align="left"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;,&quot;serif&quot;;">Bisher wurde dieser Anspruch aber noch nie angewandt und es lies sich nicht beurteilen, wie wirkungsvoll dieses neues Mittel im Kampf für lauteren Wettbewerb ist. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-align: left; text-indent: 0cm; line-height: normal;" align="left">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-align: left; text-indent: 0cm; line-height: normal;" align="left"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;,&quot;serif&quot;;">Der <span> </span>Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zur hat nun in einem Vergleich mit Lidl einen solchen Anspruch durchgesetzt und Lidl verpflichtete sich 25.000,00 Euro an den Bundeshaushalt zu zahlen. Gegenstand des Verfahrens war eine irreführende Werbung für Matratzen mit einem veralteten Testergebnis.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-align: left; text-indent: 0cm; line-height: normal;" align="left">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-align: left; text-indent: 0cm; line-height: normal;" align="left"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;,&quot;serif&quot;;">Dies ist der erste Fall in dem der sogenannte Gewinnabschöpfungsanspruch tatsächlich <span> </span>realisiert wurde. Bleibt abzuwarten, ob dies Schule macht. </span></p>
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		<title>Widerruf in Grafik?</title>
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		<pubDate>Sat, 30 Aug 2008 12:31:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[Grafik]]></category>
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		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie das Landgericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung (16 O 894/07) entschied, genügt eine Widerrufsbelehrung, die als Grafik in die Webseite eingebunden wird, nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Die Richter stellten dabei insbesondere darauf ab, dass nicht sichergestellt werden kann, dass der in der Grafik hinterlegte Text unabhängig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie das Landgericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung (16 O 894/07) entschied, genügt eine Widerrufsbelehrung, die als Grafik in die Webseite eingebunden wird, nicht den gesetzlichen Bestimmungen.</p>
<p><span id="more-112"></span></p>
<p>Die Richter stellten dabei insbesondere darauf ab, dass nicht sichergestellt werden kann, dass der in der Grafik hinterlegte Text unabhängig vom verwendeten Browsertyp abrufbar ist. Dabei wurde auch auf die Verendung von Wap-Portalen und die dort eingeschränkte Wiedergabe von Grafiken verwiesen. Zusätzlich werden gerade Grafiken bei unzureichenden Internetverbindungen nicht vollständig oder gar nicht angezeigt, was zusätzlich zu einem Informationsverlust führen kann.<br />
Entscheidend ist aber auch, dass solche Grafiken – insbesondere auch bei ebay – während der Angebotslaufzeit verändert werden können, ohne dass dies dem Verbraucher und potentiellen Käufer bewusst ist.</p>
<p>Für den Verkäufer bedeutet dies, dass die erforderlichen Belehrungen auf jeden Fall in Textform in der Artikelbeschreibung oder auf der Mich- bzw. Shopseite veröffentlicht werden müssen.</p>
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		<title>unerlaubte Telefonwerbung</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Jul 2008 19:49:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesregierung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundeskabinett hat heute den Regierungsentwurf zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen beschlossen und ist dabei über die ursprünglich geplanten Regelungen hinaus gegangen. Ursprünglich wollte der Gesetzgeber nur unerwünschte Werbeanrufe bekämpfen, der Entwurf von heute sieht aber auch Maßnahmen vor, um [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundeskabinett hat heute den Regierungsentwurf zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen beschlossen und ist dabei über die ursprünglich geplanten Regelungen hinaus gegangen.</p>
<p><span id="more-93"></span>Ursprünglich wollte der Gesetzgeber nur unerwünschte Werbeanrufe bekämpfen, der Entwurf von heute sieht aber auch Maßnahmen vor, um sogenannte Kostenfallen im Internet zu bekämpfen, bei denen Verbraucher unbewusst kostenpflichtige Abonnement-Verträge eingehen.</p>
<p>Das Gesetz sieht vor, dass Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen künftig ebenfalls widerrufen werden können. Für allen anderen Verträge, Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben, ist dies bereits mit der jetzigen Gesetzeslage möglich. Unerlaubte Telefonwerbung wird aber besonders häufig genutzt, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss im Zusammenhang mit Zeitungen oder Wetten oder Lottospielen zu bewegen. Genau für diese Vertragsabschlüsse gibt es derzeit kein Widerrufsrecht, denn hier sah das Gesetz eine Ausnahme vor (§ 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmeregelungen werden nun vom Gesetzgeber beseitigt. Klargestellt wird auch, dass es für das Widerrufsrecht nicht darauf ankommt, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die neue Regelung sieht das Recht zum Widerruf, aus welchen Gründen auch immer, vor.</p>
<p>Damit kann der Verbraucher, insbesondere wenn er über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, zukünftig alle Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, widerrufen, wobei bei Dienstleistungen die derzeitige Regelung über das Ende der Frist bei Inanspruchnahme der Dienstleistung bestehen bleibt.</p>
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		<title>Sammelaktion für Schoko-Riegel</title>
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		<pubDate>Sun, 20 Jul 2008 21:48:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Unlautere Werbung]]></category>
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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte gestern über die Zulässigkeit einer Sammelaktion zu entscheiden, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtete. Die Nestlé AG hatte für ihre Schoko-Riegel (z.B. &#8220;Lion&#8221;, &#8220;KIT KAT&#8221; und &#8220;NUTS&#8221;) eine Sammelaktion durchgeführt, bei der auf der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte gestern über die Zulässigkeit einer Sammelaktion zu entscheiden, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtete.</p>
<p align="justify">Die Nestlé AG hatte für ihre Schoko-Riegel (z.B. &#8220;Lion&#8221;, &#8220;KIT KAT&#8221; und &#8220;NUTS&#8221;) eine Sammelaktion durchgeführt, bei der auf der Verpackung jeweils ein Sammelpunkt (sog. &#8220;N-Screen&#8221;) aufgedruckt war. 25 Sammelpunkte konnten gegen einen Gutschein im Wert von 5 € für einen Einkauf bei dem Internet-Versandhändler amazon.de eingelöst werden. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hatte Nestlé auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Aktion sei wettbewerbswidrig, weil sie die Sammelbegeisterung von Kindern und Jugendlichen ausnutze und so eine rationale Kaufentscheidung bei ihnen verdrängen könne.</p>
<p align="justify">Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt.</p>
<p align="justify">Zwar sind Werbeaktionen, mit denen die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird, im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit jugendlicher Verbraucher wettbewerbswidrig. Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen wettbewerbswidrig ist. Auch sei nicht jede an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktion unzulässig. Abzustellen sei auch bei besonders schutzbedürftigen Zielgruppen auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher dieser Gruppe. Die wirtschaftlichen Folgen einer Beteiligung an der beanstandeten Sammelaktion konnten – so der Bundesgerichtshof – auch von Minderjährigen hinreichend überblickt werden. Es handele sich um ein Produkt, über das auch Minderjährige ausreichende Marktkenntnisse hätten. Die Riegel seien während der Werbeaktion zu ihrem üblichen Preis von ca. 40 Cent verkauft worden; die Teilnahme an der Sammelaktion habe sich im Übrigen im Rahmen des regelmäßig verfügbaren Taschengelds Minderjähriger gehalten. Die Teilnahmebedingungen seien auch für Minderjährige transparent gestaltet gewesen.</p>
<p align="justify">Die Rechtslage nach der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken spielte bei der Entscheidung noch keine maßgebliche Rolle.</p>
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		<title>Schlankere Umsetzung von EU-Recht</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2008/07/82/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Jul 2008 21:47:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ColdCalling; Gesetzentwurf]]></category>
		<category><![CDATA[Telefonwerbung]]></category>
		<category><![CDATA[unlautere Geschäftspraxis]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesrat hat am 4. Juli 2008 zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genommen, der der Umsetzung einer EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken im Binnenmarkt dient und das Gesetz zum Unlauteren Wettbewerb (UWG) ändern soll. Dabei bemängelt der Bundesrat insbesondere, dass der Gesetzentwurf von der ursprünglich angekündigten möglichst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat am 4. Juli 2008 zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genommen, der der Umsetzung einer EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken im Binnenmarkt dient und das Gesetz zum Unlauteren Wettbewerb (UWG) ändern soll.</p>
<p>Dabei bemängelt der Bundesrat insbesondere, dass der Gesetzentwurf von der ursprünglich angekündigten möglichst schlanken Umsetzung der Richtlinie unter weitestgehender Beibehaltung des geltenden nationalen Rechts abweicht. Das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb war bereits 2004 im Vorgriff auf die EU-Richtlinie umfassend novelliert worden. Der Bundesrat bittet, die Abweichungen vom bisherigen Konzept des Referentenentwurfs zu überprüfen und möglichst zurückzuführen.</p>
<p>Ob die geplante Neudefinition der irreführenden geschäftlichen Handlung überhaupt notwendig ist, bedürfe ebenso der Prüfung wie die Frage, ob der Begriff der &#8220;wesentlichen Informationen&#8221; klarer gefasst werden kann. Zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung schlägt der Bundesrat vor, nicht nur eine mündliche, sondern eine schriftliche vorherige und ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers zur Bedingung zu machen.</p>
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		<title>Kommissionshändler – Mitbewerber</title>
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		<pubDate>Sat, 05 Jul 2008 14:06:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[Kommissionshändler]]></category>
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		<description><![CDATA[Oft treten Händler auf der Internetplattform ebay als Kommissionshändler (Verkaufsagenturen) auf und verkaufen jeweils die Produkte, die ihnen von Ihren Kunden übergeben werden. Das können heute Bücher und Kleider sein und morgen Motorradjacken oder ein Laptop. Nun stellt sich regelmäßig die Frag, zu wem solche Händler im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Oft treten Händler auf der Internetplattform ebay als Kommissionshändler (Verkaufsagenturen) auf und verkaufen jeweils die Produkte, die ihnen von Ihren Kunden übergeben werden. Das können heute Bücher und Kleider sein und morgen Motorradjacken oder ein Laptop. Nun stellt sich regelmäßig die Frag, zu wem solche Händler im Wettbewerbsverhältnis stehen. Beispielsweise ob ein Online-Händler, der Kommissionsware verkauft und u.a. eine Kindermotorradjacke auf der Handelsplattform eBay verkauft mit einem Händler, der ausschließlich Motorradbekleidung verkauft, in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.</p>
<p>Das LG Frankfurt/Main ging in seinem Urteil vom 14.09.2007 (Az: 3-11 O 66/07) davon aus, dass kein Wettbewerbsverhältnis besteht, da der Verkauf von Kommissionsware eher &#8220;Zufallscharakter&#8221; habe und nicht dazu führt, den Absatz der Motorradbekleidungshändlerin zu stören.</p>
<p>Diese Auffassung wird durch das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 01.07.2008 (Az: 6 U 194/07) nicht geteilt. </p>
<p>Das OLG argumentiert richtig, dass ein Kommissionshändler nach der Rechtsprechung des LG Frankfurt dementsprechend mit niemanden (da alle Verkaufshandlungen &#8220;Zufallscharakter&#8221; hätten) im Wettbewerb stehen würde. Da wurde eine völlig falsche Rechtsauslegung korrigiert. </p>
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		<title>Herkunftsort muss stimmen</title>
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		<pubDate>Sun, 08 Jun 2008 11:55:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[irreführend]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>
		<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Werbe-Slogan ist irreführend, wenn Lebensmittel mit einem regionalen Hinweis verkauft, tatsächlich aber an einem anderen Ort produziert worden sind. Dies entschied das Landgericht Offenburg. Wer Lebensmittel mit Herkunftshinweisen vertreibe und dabei in Werbung oder Kennzeichnung absichtsvoll Bezug auf Vorstellungen und Erwartungen der Verbraucher nehme, müsse dabei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Werbe-Slogan ist irreführend, wenn Lebensmittel mit einem regionalen Hinweis verkauft, tatsächlich aber an einem anderen Ort produziert worden sind. Dies entschied das Landgericht Offenburg. Wer Lebensmittel mit Herkunftshinweisen vertreibe und dabei in Werbung oder Kennzeichnung absichtsvoll Bezug auf Vorstellungen und Erwartungen der Verbraucher nehme, müsse dabei das Verständnis der Verbraucher zu Grunde legen. Das Unternehmen Edeka hatte unter seiner Marke «Gut &amp; Günstig» Speisequark in Stuttgart und Konstanz verkauft, auf dessen Deckel der Hinweis «Frisch aus unserer Region» gedruckt war. Produziert wurde der Quark jedoch in Saarbrücken. (26.03.2008, Az: 5 O 114/07 KfH).</p>
<p>Verbraucher verstünden einen Hinweis auf den regionalen Ursprung eines Lebensmittels als Qualitätsmerkmal, mit dem sie zum Beispiel Frische, kurze Transportwege oder die Haltung landestypischer Tierrassen verbänden, argumentierte die klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Verwendung des Slogans «Frisch aus unserer Region» lasse zu Recht erwarten, dass es sich um die Region handele, in der der Kauf getätigt wird.</p>
<p>Zu diesem Ergebnis kam auch das Landgericht Offenburg und untersagte der Edeka Südwest die Kennzeichnung mit dem Slogan «Frisch aus unserer Region», wenn das Produkt nicht aus der Region stammt, die der Käufer aufgrund des Herkunftshinweises erwarten darf. Keineswegs könne unter Berufung auf die Funktion der Edeka als Regionalgesellschaft der gesamte südwestdeutsche Raum als «unsere Region» interpretiert werden. Damit hätten die Richter deutlich gemacht, dass bei der Interpretation regionaler Herkunftsangaben die Verbrauchervorstellung (und nicht etwa die des Verkäufers) zu Grunde zu legen sei.</p>
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		<title>Hartplatzhelden vs. Fußballverband</title>
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		<pubDate>Thu, 22 May 2008 21:28:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fußball]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsschutz]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landgerichte Stuttgart musste in einem Rechtsstreit (Urteil vom 8.5.2008, Az.: 41 O 3/08 KfH) zwischen Württembergischen Fußballverbandes (WFV) und den Hartplatzhelden über die Frage entscheiden ob von Zuschauern gemachte Filmaufnahmen auf einer Internetplattform veröffentlicht werden dürfen. Das Gericht kam in seiner Entscheidung am zu dem Schluss, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgerichte Stuttgart musste in einem Rechtsstreit (Urteil vom 8.5.2008, Az.: 41 O 3/08 KfH) zwischen Württembergischen Fußballverbandes (WFV) und den Hartplatzhelden über die Frage entscheiden ob von Zuschauern gemachte Filmaufnahmen auf einer Internetplattform veröffentlicht werden dürfen. Das Gericht kam in seiner Entscheidung am zu dem Schluss, dass der WFV dies nach §§ 3, 8 UWG untersagen könnte, da die öffentliche Wiedergabe von Filmausschnitten von Fußballspielen, die unter der Organisation und Leitung des Klägers stattgefunden haben, die Vermarktungsmöglichkeiten des WFV unzulässig.</p>
<p><span id="more-66"></span>Seitens des Gerichtes wurde ausgeführt, dass man sich der Meinung in der Rechtsliteratur anschließe, nach der dem Veranstalter von Sportereignissen die alleinige Verwertungsmöglichkeit hieran zustehe. Dieses Recht wird damit gerechtfertigt, dass der Veranstalter das finanzielle Risiko des Ereignisses trägt und die organisatorischen Voraussetzungen für eine Veranstaltung trifft.</p>
<p>Letzteres sieht das Gericht vor allem in der Organisation des Spielbetriebs, der Aufstellung der Spielpläne, der Ausbildung von Schiedsrichtern und Ordnern und der Zurverfügungstellung einer Sportgerichtsbarkeit. Ohne diese Leistung des WFV wäre der Amateurfußball in der derzeitigen Form in Württemberg nicht möglich. Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zutragen, dass der Verband als Mitveranstalter anzusehen ist. Als solchem muss ihm die Möglichkeit eingeräumt werden gegen Dritte, die das unter seiner Mitwirkung geschaffene Leistungsergebnis für sich in rechtswidriger Weise auswerten, vorzugehen.</p>
<p>In dem Urteil kommt das Gericht zu der Entscheidung, dass durch die Zugänglichmachung der eingestellten Filmaufnahmen von Amateurfußballspielen das Internetportal das Leistungsergebnis des WFV im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG und beeinträchtigt diesen in der Vermarktung der von ihm organisierten Fußballspielen (§ 4 Nr.10 UWG). Die Existenz des Internetportals führt dazu, dass das offensichtlich bestehende Interesse einer Vielzahl von Fußballbegeisterten an der Wiedergabe einzelner Ausschnitte von Amateurspielen befriedigt wird; dies erfolgt jedoch zu Lasten des Verbandes und der ihm angehörenden Vereine, deren Möglichkeiten einer wirtschaftlichen Vermarktung der Spiele in gleicher oder ähnlicher Form erschwert wird.<br />
In diesem Zusammenhang wird die erforderliche Mitbewerberstellung damit begründet, dass der Verband zukünftig plane, die Amateurfußballspiele über das Internet oder auf andere Weise zu verwerten. Ausdrücklich wird betont, dass es sich die fehlende aktuelle Vermarktung im Web sich nicht auswirkt.</p>
<p>Interessant sind auch die Ausführungen, die sich mit der Frage beschäftigen, ob für Aufnahmen von Privatpersonen etwas anderes gilt.</p>
<p>„Der Bewertung als unlauteres wettbewerbswidriges Verhalten steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den Videosequenzen um Mitschnitte von Privatpersonen handelt. Wie bereits ausgeführt, besteht gerade bei Amateurfußballspielen an der vollständigen Wiedergabe einzelner Spiele kein größeres Interesse, anders als an der Wiedergabe kurzer Zusammenfassungen einzelner Spiele oder besonders interessanter Spielszenen. Dieses Vermarktungspotential ist Gegenstand des Geschäftszwecks der Beklagten.“</p>
<p>Erstaunlich ist, dass das LG Stuttgart sich hier sehr schnell auf den sogenannten ergänzenden Leistungsschutz des UWG einlässt, denn eigentlich wird dieser nur in Ausnahmenfällen angewandt. Grundsätzlich sollte das Urheberrecht zur Beurteilung der Schutzrechte bzw. Nutzungsrechte dieser Fragen herangezogen werden und auf Grundlage dessen ist eine andere Bewertung möglich. Dies mag im Einzelfall den wirtschaftlichen Interessen nicht vollständigen gerecht werden, aber das Recht wurde nicht zu deren Durchsetzung geschaffen.</p>
<p>Das Internetportal Hartplatzhelden hat aber bereits angekündigt in die Berufung zugehen und da es sich um eine Frage handelt, die sicher für verschiedene Portale oder Geschäftsmodel von grundsätzlichem Interesse ist, wird die Entscheidung der nächsten Instanz spannend.</p>
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		<title>Energieffizient Onlinehandel</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Apr 2008 13:29:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Energieeffizient]]></category>
		<category><![CDATA[EnVKV; Onlinehändler]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassung]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Aus aktuellem Anlass möchte ich auf eine für Onlinehändler ebenfalls zu berücksichtigende Verordnung hinweisen, denn es drohen auch von dieser Seite her Abmahnungen. Für Händler (und demnach auch für Onlinehändler) ist die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) zu berücksichtigen. Für folgende Elektro-Großgeräte ist die EnVKV relevant und verpflichtet den Händler [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: 12pt"><a title="top" name="top"></a><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'">Aus aktuellem Anlass möchte ich auf eine für Onlinehändler ebenfalls zu berücksichtigende Verordnung hinweisen, denn es drohen auch von dieser Seite her Abmahnungen. Für Händler (und demnach auch für Onlinehändler) ist die </span><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'">Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) zu berücksichtigen.</span><span id="more-48"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: 12pt"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'"><o:p></o:p>Für folgende Elektro-Großgeräte ist die EnVKV relevant und verpflichtet den Händler den Engergieverbrauch der Geräte anzugeben:<o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 36pt; text-indent: -18pt; line-height: 12pt"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'"><o:p> </o:p>- <span> </span>Kühlschränken,<o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 36pt; text-indent: -18pt; line-height: 12pt"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'">- Gefriertruhen, <o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 36pt; text-indent: -18pt; line-height: 12pt"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'">- Waschmaschinen,<o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 36pt; text-indent: -18pt; line-height: 12pt"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'">- Wäschetrocknern, <o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 36pt; text-indent: -18pt; line-height: 12pt"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'">- kombinierten Wasch- und Trockenautomaten,<o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 36pt; text-indent: -18pt; line-height: 12pt"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'">- Geschirrspülern,<o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 36pt; text-indent: -18pt; line-height: 12pt"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'">- Glühbirnen,<o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 36pt; text-indent: -18pt; line-height: 12pt"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'">- Elektro-Backöfen,<o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 36pt; text-indent: -18pt; line-height: 12pt"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'">- Klimageräten. <o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: 12pt"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'"><o:p></o:p>Zwischenzeitlich wurde von den Gerichten mehrfach bestätigt, dass das Fehlen von Informationen über den Energieverbrauch oder das unvollständige oder falsche Angeben dieser Daten wettbewerbswidrig ist und zu kostenpflichtigen Abmahnungen durch Mitbewerber führen kann.<o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: 12pt"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'"><o:p> </o:p></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: 12pt"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'"> <o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: 12pt"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'">Die bereits genannte Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung hat das Ziel, dem Kunden die Möglichkeit zugeben, energiesparsame Geräte zu kaufen und damit umweltbewusst zu handeln. <o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: 12pt"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'">Deshalb verlangt die Verordnung vom Händler die Angaben des </span><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'">Verbrauchs an Energie und anderen wichtigen Ressourcen</span><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'">. Dabei sind die Einzelangaben, bezogen auf das Gerät, anzugeben. Regelmäßig verlassen sich die Händler dabei auf die Angaben des Herstellers und übernehmen diese. Dies mag in der Mehrzahl der Fälle problemlos sein, aber wie die Fälle im Zusammenhang mit der Abmahnung der Verwendung des Labels „A+“ oder „Aplus“ zeigen, schützt es nicht vor möglichen Kostenfolgen. <o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: 12pt"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'">Bei den betroffenen Gerätetypen ist neben der Angabe der sogenannten Energieeffizienzklasse auch der Energieverbrauch, zum Teil als &#8220;repräsentativer Jahresverbrauch eines 4-Personen-Haushalts&#8221;, anzugeben. Darüber hinaus schwillt die Informationspflicht bei einigen Geräten, wie bspw. den kombinierten Wasch- und Trockenautomaten, auf bis zu 13 Punkte an.<o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: 12pt"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'">Besondere Aufmerksamkeit ist dann anzuwenden, wenn der Hersteller als Energieeffizienzklasse „A+“ oder „Aplus“ angibt. Es mag sein, dass die Technik zwischenzeitlich sehr fortgeschritten ist und der höchste Energieverbrauch, der zulässig ist um mit der Energieeffizienzklasse A werben zu können, durch die Hersteller unterschritten wird und die Hersteller gerne darauf hinweisen wollen und deshalb mit dem Energieeffizienzklasse &#8220;A+&#8221; oder &#8220;Aplus&#8221; werben. <o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: 12pt"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'">Die Werbung mit einer nicht existierenden &#8211; höchsten &#8211; Energieeffizienzklasse ist irreführend hinsichtlich der Beschaffenheit des beworbenen Gerätes gem. § </span><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'; color: windowtext">5</span><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'"> Abs. 2 Ziff. 1 UWG, da hierdurch der Eindruck erweckt wird, das betreffende Gerät sei energieeffizienter als die eigentlich ebenfalls zuzuordnenden Geräte der höchsten Klasse (&#8220;A&#8221;). Dies verschafft dem so werbenden Unternehmer einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern, so hat das Landgericht Dresden in </span><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'">seinem Urteil vom 03.08.2007 &#8211; Az. </span><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'; color: windowtext">41 O 1313/07</span><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'"> entschieden.<o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: 12pt"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'">In derselben Entscheidung hat das Gericht zu dem ausgeführt, dass demjenigen Anbieter, der kennzeichnungspflichtige Geräte vertreibt, auch die Prüfung der Richtigkeit der vorgeschriebenen Angaben zuzumuten ist. Dies gilt auch, wenn der Anbieter lediglich Herstellerangaben übernimmt. Für den Bereich der Telemedien lassen nämlich die Haftungsprivilegien des TMG (hier: insb. § </span><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'; color: windowtext">10</span><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'"> TMG) Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach den allgemeinen Gesetzen (hier: insb. § </span><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'; color: windowtext">8</span><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'"> UWG) unberührt, § </span><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'; color: windowtext">7</span><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'"> Abs. 2 TMG. Für den Bereich der Energieetikettierung von Haushaltswaschmaschinen ergibt sich auch aus § 3 Abs. 3 EnVKV, wonach die Lieferanten für die Richtigkeit der von ihnen gemachten Angaben verantwortlich sind, nichts anderes.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: 12pt"><a href="http://blog.f-200.com/?attachment_id=51" rel="attachment wp-att-51" title="Tabelle Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung"><img src="http://blog.f-200.com/wp-content/label.jpg" alt="Tabelle Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung" /></a></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: 12pt">&nbsp;</p>
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