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	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; UrhG</title>
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		<title>Auskunfstanspruch 101 UrhG wird kompliziert</title>
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		<pubDate>Sun, 02 Nov 2008 12:24:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunfsanspruch]]></category>
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		<category><![CDATA[gewerbliches Ausmaß]]></category>
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		<category><![CDATA[OLG Köln]]></category>
		<category><![CDATA[UrhG]]></category>

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		<description><![CDATA[Wieder eine neue Entwicklung im Zusammenhang mit dem neu umgesetzten Auskunftsanspruch der Rechteinhaber im Urheberecht (§ 101 UrhG ), dieses Mal vom Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 21.10.2008, Az.: 6 Wx 2/08). Einerseits hatte sich das Gericht mit der Frage, wann liegt ein gewerbliches Ausmaß vor zu beschäftigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wieder eine neue Entwicklung im Zusammenhang mit dem neu umgesetzten Auskunftsanspruch der Rechteinhaber im Urheberecht (§ 101 UrhG ), dieses Mal vom Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 21.10.2008, Az.: 6 Wx 2/08). Einerseits hatte sich das Gericht mit der Frage, wann liegt ein gewerbliches Ausmaß vor zu beschäftigen und desweiteren erweiterte es die Auslegungsmöglichkeiten des § 101 UrhG um eine neue Nuance. </p>
<p>1. Das Gericht ging im zu entscheidenden Fall davon aus, dass die geltend gemachten Rechtsverletzungen jeweils für sich ein gewerbliches Ausmaß haben.</p>
<p>Dabei nahm das Gericht an, dass wer ein gesamtes Musikalbum, zudem in der relevanten Verkaufsphase, der Öffentlichkeit zum Erwerb anbietet, wie ein gewerblicher Anbieter auftritt. Begründet wird diese Annahme damit, dass dieser Verletzer nicht mehr kontrollieren kann bzw. will, in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht wird. Dadurch wird in die Rechte des Rechteinhabers in einem Ausmaß eingegriffen, welches einer gewerblichen Nutzung der fremden Rechte durch den Verletzer entspricht.</p>
<p>Ausdrücklich wird in der Entscheidung betont, dass es nicht relevant ist, dass die Verletzung nur für einen bestimmten Zeitpunkt dargelegt ist und es nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass das Musikalbum nur für einen kurzen Zeitraum in der Internet-Tauschbörde angeboten worden ist.</p>
<p>Denn zum einen legt es die Lebenserfahrung nahe, dass derjenige, der mit seinem Angebot an Musiktiteln an einer Internet-Tauschbörse teilnimmt, dies nicht nur für einen kurzen Zeitraum tut. Dies folgt aus dem damit verbundenen und im Regelfall fortdauernden Interesse, seinerseits Musiktitel zu erwerben, sowie dem mit der Teilnahme an der Tauschbörse verbundenen Aufwand (Installation der erforderlichen Software usw.). Zum anderen hat der Verletzer ab dem Zeitpunkt des Angebots die weitere Verbreitung des Musikalbums nicht mehr in der Hand, auch wenn er selbst dieses nur für einen kurzen Zeitraum zur Verfügung stellt. Seine Handlung ist in diesem Fall der unberechtigten Weitergabe des Musikalbums an einen gewerblichen Zwischenhändler vergleichbar, der die Vervielfältigung und weitere Distribution des Musikalbums übernimmt.</p>
<p>2. Entscheidender ist aber, dass das OLG Köln in der Herausgabe der Daten zu einer bestimmten IP die Vorwegnahme der Hauptsache sieht und da dies im Rahmen einer einstweiligen Verfügung nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist, die hier nicht vorliehen, war die Einstweilige Verfügung des Landgerichtes Köln aufzuheben. Die Richter sahen auch in dem Umstand, dass die Verkehrsdaten regelmäßig innerhalb kurzer Fristen von den Providern gelöscht werden keinen Grund für die Einstweilieg Verfügung. Die Richter sahen es vielmehr als zweckmäßiger, den Anspruch des Antragsstellers auf Untersagung der Löschung der Verkehrsdaten zu beschränken und die Herausgabe erst in einem Hauptsacheverfahren zu ermöglichen.  Das Gericht verwies dabei einerseits auf das in § 101 Absatz 9 UrhG normierte Verfahren, welches andernfalls seine Berechtigung verlieren würde und auf das datenschutzrechtlichen Interesse des nicht am Einstweiligen Verfügungsverfahren beteiligten Users.  </p>
<p>3. Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, würde es den Rechteinhaber erheblich erschwert, ihre Rechte durchzusetzen, denn diese müssten jeweils ein Einstweiligen Verfügungsverfahren zum Verhindern der Datenlöschung durchführen und dann ein Hauptsacheverfahren zu Erlangung der Daten. Einerseits führt dies zu einem erheblichen Zeitaufwand, aber auch die Kosten schnellen in die Höhe und es ist nicht sicher, dass diese vollständig vom ermittelten Nutzer ersetzt verlangt werden können. Nicht zuletzt, da nicht immer der Anschlussinhaber auch der Rechteverletzer sein wird. </p>
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		<title>Auskunftsanspruch einfach gemacht</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Sep 2008 22:00:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Nachdem vor wenigen Tagen in diesem Blog über einen Beschluss des Landgerichtes Frankenthal berichtet wurde, in dem dieses die Latte für den neuen Auskunftsanspruch gem. 101 UrhG sehr hoch hing, informierte nun der Verband der Musikindustrie und der Börsenverein darüber, dass es mehrere Entscheidungen von Gerichten gleicher [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem vor wenigen Tagen in diesem Blog über einen Beschluss des Landgerichtes Frankenthal berichtet wurde, in dem dieses die Latte für den neuen Auskunftsanspruch gem. 101 UrhG sehr hoch hing, informierte nun der Verband der Musikindustrie und der Börsenverein darüber, dass es mehrere Entscheidungen von Gerichten gleicher Instanz mit einer erheblich abweichenden Beurteilung der Sachlage gibt. </p>
<p>Richter der Landgerichte in Köln (28 AR 6/08), Bielefeld (4 O 328/08), Oldenburg (5 O 2421/08), Frankfurt a.M. (2-06 O 534/08) und Nürnberg (3 O 8013/08) sehen bereits das Anbieten von einem Musikalbum oder Hörbuch als ausreichend, betroffenen Musikfirmen oder Verlagen die Abfrage der hinter den IP-Adressen stehenden Klardaten der Anschlussinhaber (sogenannte Verkehrsdaten) zu erlauben. Damit wird der im Gesetz gewählte Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ als Voraussetzung zur Erteilung von Auskünften bewusst niedrigschwellig ausgelegt. Das LG Oldenburg geht sogar noch einen Schritt weiter und sieht bereits in der Nutzung einer Musiktauschbörse ein Indiz dafür, dass der Rahmen des Privaten „endgültig“ überschritten sei. Von Providern wurden ebenfalls erste Auskünfte zu Anschlussinhabern erteilt. Diese müssen jetzt mit Schadensersatzforderungen sowie nicht unerheblichen Gerichts- und Anwaltskosten rechnen.</p>
<p>Damit scheint sich die Diskussionsbreite der Entscheidungen, die das sehr ungenau gefasst Gesetz ermöglicht, abzuzeichnen. Erst durch die höheren Instanzen oder gar dem Bundesgerichtshof wird an dieser Stelle mehr Klarheit erreicht werden. </p>
<p>Auf jeden Fall halten wir unsere Mahnung an Nutzer von Tauschbörsen aufrecht, möglichst keine Dateien downzuloaden bzw. selber zum Upload anzubieten, die urheberrechtlich geschützt sind. Dies stellt eine Straftat dar und kann zivilrechtlich verfolgt werden, was auch nach dem neuen Gesetz möglich ist. </p>
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		<title>Auskunftsanspruch geht ins Leere</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Sep 2008 15:15:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Medienunternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Rechteinhaber]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[UrhG]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch die Änderung des Urhebergesetzes zum 1. September 2008 wurde den Rechteinhabern ein Auskunftsanspruch gegen Telekommunikationsunternehmen (Internetprovider) eingeräumt. Dieser Anspruch zielt auf die Herausgabe der Nutzerdaten, wenn eine Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliegt und es soll den Medienunternehmen ermöglichen, gegen Urheberechtsverletzungen vorzugehen. Bereits vor Wirksamwerden der Gesetzesänderung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch die Änderung des Urhebergesetzes zum 1. September 2008 wurde den Rechteinhabern ein Auskunftsanspruch gegen Telekommunikationsunternehmen (Internetprovider) eingeräumt. Dieser Anspruch zielt auf die Herausgabe der Nutzerdaten, wenn eine Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliegt und es soll den Medienunternehmen ermöglichen, gegen Urheberechtsverletzungen vorzugehen.<span id="more-128"></span></p>
<p>Bereits vor Wirksamwerden der Gesetzesänderung wurde immer wieder darauf verwiesen, dass die Gesetzesformulierung sehr ungenau ist und bisher nicht abschließend geklärt ist, was der Gesetzgeber mit „gewerbliches Ausmaß“ meint. In der Gesetzesbegründung wurde von privater Nutzung bei einem Lied bzw. einer Datei gesprochen.<br />
Auf Grundlage der Gesetzesänderung wurden nun seitens der Rechteinhaber bereits bei verschiedenen Gerichten entsprechende Anträge gestellt. Dabei zeichnen sich bei der praktischen Umsetzung des § 101 UrhG (Auskunftsanspruch) tatsächlich einige Schwierigkeiten ab und die Rechteinhaber (z. B. Musikindustrie) kann den von ihren Lobbisten geforderten und nun auch gesetzlich normierten Anspruch nicht in dem Umfang anwenden wie gewünscht.</p>
<p>Das Landgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 2.September 2008 (AZ: 28 AR 4/08) den Anspruch bejaht, wenn es sich um eine einzige Datei handelt, bei deren Inhalt es sich um ein Lied unmittelbar nach der Veröffentlichung handelt. Außerdem bejaht das Gericht auch die Eilbedürftigkeit und verzichtet auf die Gewährung rechtlichen Gehörs, da die Verbindungsdaten innerhalb von 7 Tagen gelöscht werden.<br />
Den Gegenstandswert in diesem Verfahren legte das Landgericht mit 9 x 200,00 Euro fest, dabei lässt sich noch nicht beurteilen, ob damit je IP-Adresse 200,00 Euro angesetzt werden oder jeweils für eine Gesamtaufstellung mehrerer IP-Adressen. Sollten sich diese Kosten auf jede einzelne IP-Adresse beziehen, dürfte dieser Weg für die Rechteinhaber schnell uninteressant werden, da eine erhebliche Vorleistungspflicht die Folge wäre. Der Ersatzanspruch hinsichtlich dieser Gerichtskosten besteht lediglich gegenüber dem tatsächlichen Verletzer. Häufig ist aber der ermittelte Anschlussinhaber gar nicht derjenige der die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Wird der tatsächliche Verletzer aber nicht zweifelsfrei ermittelt, werden diese Kosten regelmäßig von dem Antragsteller zu tragen sein.</p>
<p>Ganz anders hat das Landgericht Frankenthal in seinem Beschluss vom 15. September 2008 (AZ.: 6 O 325/08) entschieden, denn die dortigen Richter haben angenommen „herrschende Praxis“ sei, dass ein gewerbliches Ausmaß erst ab rund 3 000 Musiktiteln bzw. 200 Filmen, die zum Download angeboten werden, gegeben ist. Woher die Richter diese herrschende Meinung haben, dürfte spannend werden und es ist auch anzunehmen, dass der Antragsteller Rechtsmittel einlegen wird. In dem Beschluss wird lediglich auf die seitens der Generalstaatsanwaltschaft umgesetzte Praxis verwiesen. Dies dürfte aber nicht ohne weiteres auf den hier relevanten Anspruch zu übertragen sein. Keineswegs sollten sich Internetuser aufgrund dieses Urteils in Sicherheit wägen, denn wie das Urteil des Landgerichtes Köln zeigt, gibt es auch andere Auffassungen und diese dürften überwiegen.</p>
<p>Interessant sind auch die Ausführen des LG Frankenthal zu der Frage, ob der Anschlussinhaber  auch Rechteverletzer sei. Wie bereits oben angemerkt, wird dies häufig nicht der Fall sein. Das Gericht selber brachte das Beispiel öffentlicher Hotspots und führ hierzu aus:</p>
<p>„Nichts anderes kann für die immer zahlreicher werdenden Betreiber eines öffentlichen WLAN-Anschlusses (sog. „HotSpots&#8221;), wie Internet-Cafes, Flughäfen, Hotels, Büchereien, Gemeinden etc. gelten. Gerade bei diesen vermag auch das Argument, es sei dem Anschlussinhaber technisch möglich und wirtschaftlich zuzumuten, seinen Anschluss durch Verschlüsselung zu schützen, nicht zu verfangen, da das Wesen dieser „HotSpots&#8221; gerade darin besteht, jedermann &#8211; je nach Ausgestaltung unentgeltlich oder gegen Bezahlung &#8211; einen Internetzugang für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung zu stellen, ohne auf das individuelle Surf- oder Downloadverhalten des jeweiligen Nutzers entscheidenden Einfluss nehmen zu können.„<br />
In wie weit diese Auffassung von anderen Gerichten geteilt wird, dürfte mehr als fraglich sein, denn damit lässt dich der Auskunftsanspruch völlig aushöhlen.<br />
Für die Rechteinhaber ist der Auskunftsanspruch von erheblicher Bedeutung, da in den letzten Wochen und Monaten die meisten Staatsanwaltschaften erklärten, zukünftig nicht mehr bei einfachen Urheberechtsverletzung zu ermitteln. Somit kann der Verletzer nicht mehr über ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft in Erfahrung gebracht werden, um ihn dann zivilrechtlich zu belangen. Es bleibt spannend, wie die Gerichte diesen neuen Anspruch auf Dauer umsetzen werden.</p>
<p>Gegebenenfalls wird die Medienindustrie au Signale aus Brüssel setzen, wo derzeit auch der Schutz des geistigen Eigentums mit Blick auf das Internet diskutiert wird. Die Maßnahmen die dort besprochen werden, gehen jedoch teilweise weit über den deutschen Ansatz hinaus.</p>
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		<title>Private dürfen Hacksoftware nicht verkaufen</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2008/07/private-durfen-hacksoftware-nicht-verkaufen/</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Jul 2008 13:44:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[UrhG]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="margin: 0cm 0cm 0pt" class="MsoPlainText"><font face="Consolas">Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können.</font></p>
<p><o:p><font face="Consolas"> </font></o:p></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt" class="MsoPlainText"><font face="Consolas">Die Beklagten sind Tonträgerhersteller. Sie setzen technische Schutzmaßnahmen ein, um ein Kopieren der von ihnen hergestellten CDs zu verhindern. Der Kläger bot bei eBay ein Programm zum Kauf an, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden können. Die Beklagten mahnten den Kläger durch einen Rechtsanwalt ab. Zugleich forderten sie ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.113,50 € auf. Der Kläger gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Er hat beantragt festzustellen, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht.</font></p>
<p><o:p><font face="Consolas"> </font></o:p></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt" class="MsoPlainText"><font face="Consolas">Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.</font></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt" class="MsoPlainText"><font face="Consolas">Der Kläger habe gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Das &#8211; verfassungsrechtlich unbedenkliche &#8211; Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte &#8211; so der Bundesgerichtshof &#8211; auch für private und einmalige Verkaufsangebote. Da die Bestimmung dem Schutz der Tonträgerhersteller diene, seien die Beklagten berechtigt, den Kläger auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung steht, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an sein Urteil vom 8. Mai 2008 (I ZR 83/06 – Abmahnkostenersatz) entschieden hat, nicht entgegen, dass die Beklagten über eigene Rechtsabteilungen verfügen.</font></p>
<p><o:p><font face="Consolas"> </font></o:p></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt" class="MsoPlainText"><font face="Consolas">Der Ersatz der Kosten für die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen ist nunmehr in § 97a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli</font></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt" class="MsoPlainText"><font face="Consolas">2008 (BGBl. I Nr. 28 v. 11.7.2008, S. 1191) ausdrücklich geregelt worden. Die Neuregelung tritt am 1. September 2008 in Kraft und war daher in dem heute entschiedenen Fall noch nicht anwendbar.</font></p>
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		<title>Neues Urheberrecht tritt in Kraft</title>
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		<pubDate>Sun, 13 Jul 2008 20:19:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[UrhG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums &#8211; &#8220;Durchsetzungsgesetz&#8221; &#8211; wird zum 01.09.2008 in Kraft treten. Das Gesetz ist am 11.07.2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I vom 11.07.2008, S. 1991f.) verkündet worden, nachdem der Bundesrat keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt hatte. Im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums &#8211; &#8220;Durchsetzungsgesetz&#8221; &#8211; wird zum 01.09.2008 in Kraft treten. Das Gesetz ist am 11.07.2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I vom 11.07.2008, S. 1991f.) verkündet worden, nachdem der Bundesrat keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt hatte.<br />
Im Rahmen des Gesetzes  werden zahlreiche Änderungen im Bereich des Immaterialgüterrechts sowie im Bereich des internationalen Patentrechts (Verzicht auf Übersetzungserfordernisse von europäischen Patentschriften nach dem Londoner Übereinkommen) umgesetzt, dabei wurden insbesondere die neuen Regelungen zu Auskunftsansprüchen von Rechteinhabern gegenüber Dritten, in der Öffentlichkeit diskutiert.</p>
<p>Gleichzeitig wurde im §97 a UrhG die Abmahnung als Instrument gesetzlich erwähnt und gleichzeitig schränkt diese Regelung den möglichen Kostenerstattungsanspruch des Abmahnenden für die, ihm durch die Abmahnung entstandenen, Anwaltskosten bei einer erstmaligen Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR ein.<br />
Allerdings ist der Wortlaut der neuen Norm nicht sehr klar geworden und gibt Raum für einige Auslegungsvarianten, so dass sicher erst einige Urteile für die erforderliche Klarheit bei der Anwendung sorgen werden. </p>
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		<title>Bundestag verabschiedet Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2008/04/bundestag-verabschiedet-gesetz-zum-schutz-geistigen-eigentums/</link>
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		<pubDate>Mon, 14 Apr 2008 13:54:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Bundestag]]></category>
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		<category><![CDATA[UrhG]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Deutsche Bundestag hat am 11.04.2008 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie verabschiedet, das den Kampf gegen Produktpiraterie erleichtern und damit das geistige Eigentum stärken soll. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) erläuterte, dass der «Schutz von kreativem Schaffen» gerade für die Deutsche Wirtschaft, die sich in einem rohstoffarmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche Bundestag hat am 11.04.2008 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie verabschiedet, das den Kampf gegen Produktpiraterie erleichtern  und damit das geistige Eigentum stärken soll. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) erläuterte, dass der «Schutz von kreativem Schaffen» gerade für die Deutsche Wirtschaft, die sich in einem rohstoffarmen Umfeld behaupten müsse, von herausragender Bedeutung sei. Daher müsse der Produktpiraterie auf vielfältige Weise begegnet werden. Ein Mittel sei die Verbesserung des rechtlichen Instrumentariums.<span id="more-55"></span>Anpassung an europäische Vorgaben</p>
<p>Das Gesetz setze die Richtlinie 2004/48/EG durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums in deutsches Recht um, erläutert das Bundesjustizministerium in einer Mitteilung vom 11.04.2008. Es bringe für das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markengesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Geschmacksmustergesetz und das Sortenschutzgesetz weitgehend wortgleiche Änderungen. Ferner werde das deutsche Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung angepasst. Diese Verordnung sehe ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Darüber hinaus enthalte das Gesetz eine Anpassung an eine EG-Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und schließe hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von geographischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke.<br />
Abmahngebühren werden in einfachen Fällen gedeckelt</p>
<p>Das Gesetz verbessert nach Auskunft des Justizministeriums die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen. Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht sei diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden könnten, wenn das Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt wurde.<br />
Auskunftsansprüche</p>
<p>Bereits heute gebe es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt (zum Beispiel § 101a UrhG). Sehr häufig lägen die Informationen, die erforderlich seien, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten (wie Internet-Providern oder Spediteuren), die selbst nicht Rechtsverletzer seien. Künftig solle der Rechtsinhaber unter bestimmten Bedingungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben. Der Rechtsinhaber solle die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist unter anderem, dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß gehandelt habe. Nach dem Gesetz habe schon im Vorfeld, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich sei, der Berechtigte künftig einen Auskunftsanspruch.<br />
Schadenersatz und Vorlageanspruch</p>
<p>Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung wird nach Angaben des Justizministeriums in dem Gesetz zudem klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr als Grundlage für die Berechnung eines Schadenersatzes dienen können. Wenn ein Schutzrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt sei, habe der Rechtsinhaber ferner einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen, der über die nach der Zivilprozessordnung bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgehe.<br />
Grenzbeschlagnahmeverordnung</p>
<p>Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung solle verhindern, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können. Diese Verordnung regele auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware.<br />
Schutz geographischer Herkunftsangaben</p>
<p>Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten werde schließlich auch für geographische Herkunftsangaben erleichtert. Außerdem solle durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschützt seien.</p>
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