<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; Urheberrecht</title>
	<atom:link href="http://www.ip-cube.com/tag/urheberrecht/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.ip-cube.com</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Tue, 31 Jan 2012 18:08:01 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>Stuttgart 21 sag Nein zum JA – BGH sagt auch JA</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2011/11/stuttgart-21-sag-nein-zum-ja-bgh-sagt-auch-ja/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2011/11/stuttgart-21-sag-nein-zum-ja-bgh-sagt-auch-ja/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 25 Nov 2011 08:18:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Architekten]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptbahnhof]]></category>
		<category><![CDATA[Stuttgart]]></category>
		<category><![CDATA[Stuttgart 21]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-cube.com/?p=3937</guid>
		<description><![CDATA[Pünktlich zum Volksentscheid in Baden Württemberg hat sich der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) auch mit dem Bahnhofsbau in Stuttgart. Vielleicht in Vorwegnahme des am Sonntag zu erwartenden Ergebnisses hat er seinen urheberrechtlichen Segen zu diesem Projekt gegeben. Gestritten haben sich die Erben des Architekten und die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pünktlich zum Volksentscheid in Baden Württemberg hat sich der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) auch mit dem Bahnhofsbau in Stuttgart. Vielleicht in Vorwegnahme des am Sonntag zu erwartenden Ergebnisses hat er seinen urheberrechtlichen Segen zu diesem Projekt gegeben.  </p>
<p>Gestritten haben sich die Erben des Architekten und die Deutsche Bahn AG. Die Erben als Kläger wollten den bereits abgerissen Teil des Stuttgarter Hbf wieder aufbauen lassen und den Südflügel vor dem Abriss bewahren.<br />
In den vorherigen Instanzen hatte sie jedoch verloren, so hatte das OLG Stuttgart noch ausgeführt:</p>
<blockquote><p>
„Trotz der erheblichen Schöpfungshöhe und des überragenden Rangs des Werkes, weshalb grundsätzlich ein hohes Erhaltungsinteresse des Urhebers besteht und trotz des erheblichen Eingriffs in das Gesamtbauwerk überwiegen die Eigentümerinteressen der Beklagten. Das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers Paul Bonatz tritt hinter dem Veränderungsinteresse der Beklagten zurück. Maßgeblich und wesentlich ist insoweit, dass nach der vorliegenden Planung die berechtigten Modernisierungsinteressen der Beklagten bei dem Bahnhof als Zweck- und Verkehrsbau – Änderung des Kopfbahnhofs in einen Durchgangsbahnhof – nur mit einem Abriss der Seitenflügel und einer Veränderung der Treppenanlage in der großen Schalterhalle erreicht werden können, da der Durchgangsbahnhof die Seitenflügel durchsticht und die Treppenanlage nicht mehr als Zugang zu den Bahngleisen dienen kann. Für die konkret geplante Ausführung ist der Abriss zwingend erforderlich, um einen Durchgangsbahnhof schaffen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Urheberinteressen angesichts der verbleibenden Schutzdauer von 16 Jahren erheblich an Gewicht verloren haben und dass die Beklagten mit dem Umbau des Bahnhofs ihrer öffentlichen Pflicht genügen, der Allgemeinheit eine moderne Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung zu stellen.“</p></blockquote>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt und entschieden, dass Gründe für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen. </p>
<p>Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Die maßgeblichen Rechtsfragen, die sich in dem Verfahren gestellt haben, hat der Bundesgerichtshof bereits in früheren Entscheidungen geklärt. Das Urteil des Oberlandesgerichts ließ auch keine Rechtsfehler erkennen, die eine Zulassung der Revision erfordert hätten. </p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2011/11/stuttgart-21-sag-nein-zum-ja-bgh-sagt-auch-ja/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH-Terminvorschau 2010</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2010/02/bgh-terminvorschau-2010/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2010/02/bgh-terminvorschau-2010/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 08 Feb 2010 23:22:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Hinsendekosten]]></category>
		<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Thu]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeeinnahmen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=2546</guid>
		<description><![CDATA[Neben vielen Entscheidungen die sich mit der Haftung von Banken und Finanzberatern beschäftigen oder solchen aus dem Mietrecht gibt es auch dieses Jahr wieder höchstrichterliche Entscheidungen die für den Bereich Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht interessant sind. Im Folgenden werden die Termine für die ersten 6 Monate in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Neben vielen Entscheidungen die sich mit der Haftung von Banken und Finanzberatern beschäftigen oder solchen aus dem Mietrecht gibt es auch dieses Jahr wieder höchstrichterliche Entscheidungen die für den Bereich Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht interessant sind. Im Folgenden werden die Termine für die ersten 6 Monate in 2010 aufgelistet.</p>
<p><strong>AGB – Klauseln von British Airways</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 4. März 2010</p>
<p>Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen verlangt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen British Airways die Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber deutschen Verbrauchern.</p>
<p>In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten ist geregelt, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle &#8220;Flight Coupons&#8221; in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Damit will die Beklagte ausschließen, dass Flugscheine für Langstreckenflüge, die sie Fluggästen zu einem besonders günstigen Preis anbietet, wenn diese über ihr Drehkreuz London-Heathrow fliegen, nur für die Teilstrecke von London zum Endziel genutzt werden. Derartige oder ähnliche Klauseln verwenden auch andere Fluggesellschaften.</p>
<p>Der Kläger sieht hierin eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klausel benachteilige den Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, da das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gestört werde. Der Verbraucher zahle für den Transport zu einem bestimmten Zielort eine bestimmte Vergütung. Der Verzicht des Verbrauchers auf den Transport auf einer Teilstrecke berechtigte die Beklagte nicht, den Verbraucher unter Fortbestand des Vergütungsanspruchs seines Weitertransportanspruchs zu berauben. Hierin liege ein unwirksames Vertragsstrafeversprechen.</p>
<p>Über die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten wird der Xa-Zivilsenat am 4. März 2010 verhandeln.</p>
<p>Xa ZR 5/09</p>
<p>Landgericht Frankfurt a. M. – Urteil vom 14. Dezember 2007 – 2 O 243/07</p>
<p>Oberlandesgericht Frankfurt a. M. – Urteil vom 18. Dezember 2008 – 16 U 76/08</p>
<p><strong>Preissuchmaschinen „ohne Gewähr“</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 11. März 2010</p>
<p>Der Beklagte bot über die Preissuchmaschine idealo.de die Espressomaschine Saeco Magic Comfort Plus Silber zum Preis von 550 € an. Das Angebot stand damit an erster Stelle der Preisrangliste. Auf seiner eigenen Angebotsseite verlangte der Beklagte hingegen 587 €. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterlassung, Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Der Beklagte macht geltend, die nur kurzfristig bestandene Preisdifferenz beruhe auf einer Preisänderung, die auf seiner Angebotsseite technisch schneller umgesetzt worden sei. Außerdem sei die Preisangabe in der Preissuchmaschine mit der Angabe „ohne Gewähr“ versehen.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben, da der Verkehr durch diese Vorgehensweise irregeführt werde (§ 5 UWG). Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>I ZR 123/08– Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Berlin – 96 O 145/06 – Urteil vom 16. Februar 2007</p>
<p>KG Berlin – 5 U 50/07 – Urteil vom 24. Juni 2008</p>
<p><strong>Urheberrechtsverletzung – Auskunft über generierte Werbeeinnahmen</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 25. März 2010</p>
<p>Der Kläger befand sich am 5. Juni 2003 gemeinsam mit Jürgen W. Möllemann an Bord eines Sportflugzeugs und dokumentierte dessen tödlichen Fallschirmsprung mit der Kamera. Die Beklagte erwarb das Video von der bild.t-online.de AG &amp; Co. KG und sandte es am 29. Juni 2007 über den von ihr betriebenen Nachrichtensender. Der Kläger verlangt Auskunft und Rechnungslegung über die hierdurch von der Beklagten generierten Werbeerlöse.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Veröffentlichung sei für die Werbeerlöse vom 29. Juni 2007 nicht kausal. Das Berufungsgericht hat der Klage aus § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG a. F. stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.</p>
<p>Ähnlich gelagert ist der am selben Tag zu verhandelnde Fall (I ZR 130/08), in dem derselbe Kläger wegen der Veröffentlichung eines entsprechenden Videos am 29. Juni 2007 durch die dortige Beklagte auf ihrem Internetportal ebenfalls Auskunft und Rechnungslegung der hierdurch generierten Werbeerlöse begehrt. Die Vorinstanzen haben im Wesentlichen wie im Parallelfall entschieden (OLG Hamm ZUM 2009, 159).</p>
<p>I ZR 122/08 – Urheberrecht</p>
<p>LG Bochum – 8 O 312/07 – Urteil vom 31. Januar 2008</p>
<p>OLG Hamm – I-4 U 43/08 – Urteil vom 24. Juni 2008</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 130/08 – Urheberrecht</p>
<p>LG Bochum – 8 O 311/07 – Urteil vom 13. Dezember 2007</p>
<p>OLG Hamm – 4 U 25/08 – Urteil vom 24. Juni 2008</p>
<p><strong>Gewährleistungsausschluss gebrauchte Software</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 31. März 2010</p>
<p>Die Parteien handeln mit gebrauchten Elektronikartikeln, die sie über eBay verkaufen. Der Beklagte bot im Juni/Juli 2006 gebrauchte Software und Geräte an mit der Angabe „Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir die Software ohne Garantie und Gewährleistung“. Die Klägerin sieht darin einen unzulässigen Ausschluss der Gewährleistung (§ 475 Abs. 2 BGB). Sie nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, bei Verkäufen von Telefonartikeln jeglicher Art über das Internet an Verbraucher die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf weniger als ein Jahr abzukürzen bzw. auszuschließen. Ferner begehrt die Klägerin Erstattung der Abmahnkosten.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 475 Abs. 2 BGB zur Unterlassung verurteilt und im Übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Durch die Regelung des § 475 Abs. 2 BGB würden alle Händler verpflichtet, bei Geschäften mit Verbrauchern die Gewährleistungsfrist nicht auf weniger als ein Jahr zu verkürzen. Der Beklagte habe gegen diese Vorschrift verstoßen. Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>I ZR 34/08– Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Wuppertal – 1 O 379/06 – Urteil vom 1. Juni 2007</p>
<p>OLG Düsseldorf – I-20 U 108/07 – Urteil vom 15. Januar 2008</p>
<p><strong>„Ohne 19% Mehrwertsteuer“ für einen Tag</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 31. März 2010</p>
<p>Die Parteien handeln mit Elektronikartikeln. Im Januar 2007 warben die Beklagten mit einem Preisnachlass in Höhe der Mehrwertsteuer von 19% für bestimmte Warengruppen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung der Werbung mit der Angabe „Ohne 19% Mehrwertsteuer“, sofern in der Ankündigung nur für einen einzigen Verkaufstag, der mit dem Veröffentlichungsdatum der Ankündigung identisch ist, geworben wird. Sie hat behauptet, die Beklagten hätten vor der Aktion ihre Preise angehoben, denn eine Gewinnspanne von 19% sei nicht möglich.</p>
<p>Das Landgericht und das Berufungsgericht (veröffentlicht in OLG-R Stuttgart 2008, 643) haben der Klage stattgegeben. Die angegriffene Zeitungswerbung sei unlauter, weil sie im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 1 UWG geeignet sei, die Entscheidungsfreiheit der Adressaten unangemessen und unsachlich zu beeinflussen. Zwar sei die Gewährung von Rabatten heute – nach Abschaffung des Rabattgesetzes – zulässig. Eine sehr kurze zeitliche Befristung einer Rabattaktion könne aber unlauter sein, wenn der Verbraucher vor der Nachfrageentscheidung keine ausreichende Möglichkeit eines Preisvergleichs habe. Gegen diese Beurteilung wenden sich die Beklagten mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>I ZR 75/08– Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Stuttgart – 33 O 68/07 KfH – Urteil vom 28. September 2007</p>
<p>OLG Stuttgart – 2 U 82/07 – Urteil vom 17. April 2008</p>
<p><strong>Apotheken-Bonussystemen</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 15. April 2010</p>
<p>Die Parteien dieser Parallelverfahren streiten um die Zulässigkeit von verschiedenen Apotheken-Bonussystemen. Die auf Unterlassung in Anspruch genommenen Apothekeninhaber und Unternehmen gewährten Kunden beim Erwerb von (bestimmten) Arzneimitteln oder von sonstigen Produkten nach unterschiedlichen Systemen unter anderem die Rückerstattung der Praxisgebühr, Preisnachlässe, Einkaufsgutscheine oder gar Prämien. Ihnen wird jeweils ein Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Preisbindungsvorschriften (§ 4 Nr. 11 UWG i. V. mit § 78 AMG und §§ 1, 3 AMPreisV) sowie ein Verstoß gegen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (§ 7 HWG) vorgeworfen.</p>
<p>Die Instanzgerichte haben unterschiedlich erkannt: Überwiegend haben die Landgerichte und die Berufungsgerichte (veröffentlicht: OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2008, 306 = WRP 2008, 969; Kammergericht GRUR-RR 2008, 450; OLG Frankfurt am Main ApothekenR 2008, 126; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 176) den Klagen – teils allerdings nur zweitinstanzlich – vollumfänglich oder im Wesentlichen wegen eines solchen Rechtsverstoßes stattgegeben (I ZR 37/08; I ZR 125/08; I ZR 72/08; I ZR 26/09). Hingegen hat das Oberlandesgericht Bamberg die Klage zweitinstanzlich abgewiesen (I ZR 193/07). In dem Rechtsstreit I ZR 98/09 haben die Vorinstanzen die negative Feststellungsklage des Klägers auf Zulässigkeit seines angebotenen Bonussystems übereinstimmend abgewiesen.</p>
<p>Sämtliche Berufungsgerichte haben die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, welche Beurteilung der Berufungsgerichte zutreffend ist und ob derartige Bonussysteme in Apotheken zulässig sind.</p>
<p>I ZR 193/07 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Schweinfurt – 5 HK O 30/06 – Urteil vom 19. Januar 2007</p>
<p>OLG Bamberg – 3 U 24/07 – Urteil vom 31. Oktober 2007</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 37/08 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Karlsruhe – 15 O 74/07 KfH IV – Urteil vom 28. Juni 2007</p>
<p>OLG Karlsruhe – 6 U 141/07 – Urteil vom 13. Februar 2008</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 72/08 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Darmstadt – 12 O 123/06 – Urteil vom 22. Dezember 2006</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 6 U 26/07 – Urteil vom 29. November 2007</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 98/08 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Berlin – 102 O 91/06 – Urteil vom 14. November 2006</p>
<p>KG Berlin – 5 U 189/06 – Urteil vom 11. April 2008</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 125/08 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Darmstadt – 12 O 403/06 – Urteil vom 8. Mai 2006</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 6 U 118/07 – Urteil vom 5. Juni 2008</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 26/09 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Offenburg – 5 O 107/06 KfH – Urteil vom 12. September 2007</p>
<p>OLG Karlsruhe – 4 U 160/07 – Urteil vom 12. Februar 2009</p>
<p><strong>Werbeschreiben nach Todesfall</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 22. April 2010</p>
<p>Der Beklagte handelt mit Grabmalen. Er sandte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene, nachdem am selben Tag in der Gießener Tageszeitung eine Anzeige erschienen war, mit der sie den Tod eines Angehörigen angezeigt hatte. Die Klägerin hält solche Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung gemäß §§ 3, 7 UWG. Sie verlangt Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Schreiben nicht binnen drei Wochen (Landgericht) bzw. zwei Wochen nach dem Todesfall (Berufungsgericht) erfolgen dürften (veröffentlicht in OLG-R Frankfurt 2009, 563). Andernfalls liege eine unzumutbare Belästigung vor. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Unterlassung weiter, mit dem sie eine Schonfrist von vier Wochen nach dem Todesfall durchsetzen möchte.</p>
<p>I ZR 29/09 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Gießen – 8 O 3/08 – Urteil vom 3. April 2008</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 6 U 90/08 – Urteil vom 29. Januar 2009</p>
<p><strong>Thumbnails und google</strong></p>
<p>Verkündungstermin: 29. April 2010</p>
<p>Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine Homepage, auf der verschiedene ihrer Bilder eingestellt sind. Auf der Seite befindet sich ein Copyrighthinweis. Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine Google, die auch über eine textgestützte Bildsuchfunktion verfügt. In der Trefferliste werden aufgefundene Bilder in verkleinerter und komprimierter Form als Miniaturansichten gezeigt (sog. Thumbnails). Thumbnails werden zum Zwecke der Beschleunigung der Suche auf den Servern der Beklagten in den USA gespeichert. Die Bilder der Klägerin wurden in Thumbnails umgewandelt und sowohl in den USA gespeichert, als auch in der in Deutschland abrufbaren Trefferliste der Internetsuchmaschine angezeigt. Die Klägerin verlangt die Unterlassung der Vervielfältigung und Zugänglichmachung ihrer Bilder über das Internet sowie Unterlassung der Umgestaltung in Thumbnails.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen (veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 223). Die Beklagte verletze zwar grundsätzlich die Urheberrechte der Klägerin (§ 23 UrhG). Die von der Beklagten erstellten und in der Trefferliste angezeigten Thumbnails seien unzulässige Umgestaltungen der Werke der Klägerin. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei aber rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Die Klägerin habe eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen und dadurch zu erkennen gegeben, dass sie insgesamt am Zugriff durch die Suchmaschine interessiert sei. Durch die Aufnahme zahlreicher versteckter Suchworte in den Quellcode ihrer Internetseite habe sie die Suchmaschine sozusagen angelockt und – da die Bildersuche textgesteuert erfolge – die Bildersuche auch beeinflusst. Sie handle widersprüchlich, wenn sie dann gegen die Verwertung ihrer Bilder durch die Suchmaschine vorgehe. Eine mögliche Blockierung der Suchmaschinenindexierung für Bilder habe sie gerade nicht vorgenommen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und verfolgt ihr Klagebegehren weiter.</p>
<p>I ZR 69/08</p>
<p>LG Erfurt – Entscheidung vom 15. März 2007 – 3 O 1108/05</p>
<p>Thüringisches OLG in Jena – Entscheidung vom 27. Februar 2008 – 2 U 319/07</p>
<p><strong>Flugpreis auch mit Zu-/Abschlägen</strong></p>
<p>Verkündungstermin: 29. April 2010</p>
<p>Die Beklagte bietet Pauschalreisen an. In einem Preisprospekt für das Winterhalbjahr 2006/2007 werden Leistungsangebote, die Hotelaufenthalt und Luftbeförderung enthalten, für bestimmte Buchungstermine mit einem Gesamtpreis angegeben. Dabei wird auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich bezogen auf Reisetage, Zeitabschnitte und Abflughäfen Preiszuschläge und -abschläge ergeben. Auf den Umschlagseiten des Prospekts findet sich unter anderem die Angabe: „Die auf den von Ihnen ermittelten Grundpreis gültigen Flughafenzu- bzw. -abschläge finden Sie nicht wie bisher im vorliegenden Preisteil. Erkundigen Sie sich in ihrem Reisebüro nach den aktuell gültigen Flugpreisen und den daraus resultierenden Zu- bzw. Abschlägen.“</p>
<p>Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie sieht in dem beanstandeten Verhalten einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 4 Abs. 1 BGB-InfoV und mit § 1 Abs. 1 PAngV. Sie verlangt Unterlassung, bei der Bewerbung von Pauschalreisen Preise in der Weise anzukündigen, dass der Verbraucher aufgefordert wird, die Flughafenzu- oder abschläge im Reisebüro zu erfragen.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen (veröffentlicht in: VuR 2008, 223). In den Endpreis brauchten Belastungen, deren Höhe von Umständen abhänge, die zum Zeitpunkt des Angebots noch nicht bekannt seien, nicht einbezogen werden. Bei den streitgegenständlichen Flughafenzuschlägen und -abschlägen handele es sich um vom Verbraucher zu tragende Preiselemente, deren Höhe zum Zeitpunkt der Erstellung des Reisekatalogs noch nicht feststehe. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision, mit der sie ihren Unterlassungsantrag weiterverfolgt.</p>
<p>I ZR 23/08</p>
<p>LG Hannover – 23 O 156/06 – Urteil vom 5. September 2007</p>
<p>OLG Celle – 13 U 180/07 – Urteil vom 24. Januar 2008</p>
<p><strong>Patentverletzung durch Euro-Banknoten</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 8. Juli 2010</p>
<p>In dem Patentnichtigkeitsverfahren klagt die Europäische Zentralbank auf Nichtigerklärung des europäischen Patents 455 750, das ein Druckverfahren zur Herstellung eines Dokuments betrifft und nach Ansicht des Beklagten durch Euro-Banknoten verletzt wird. Über die Gültigkeit des Patents wird u. a. auch im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden gestritten.</p>
<p>Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Xa ZR 124/07</p>
<p>Bundespatentgericht – Urteil vom 27. März 2007 – 1 Ni 5/06 (EU)</p>
<p><strong>Goldhasen</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 15. Juli 2010</p>
<p>Die Klägerin zu 1 ist ein schweizerisches Unternehmen, das hochwertige Schokoladenerzeugnisse und Süßwaren herstellt und vertreibt, darunter auch Schokoladenhasen. Herstellung und Vertrieb in Deutschland erfolgen über ein Tochterunternehmen, die Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin einer am 8. Juni 2000 angemeldeten, dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke, die einen sog. „Goldhasen“ abbildet. Die Beklagte stellt ebenfalls Schokoladenhasen her und vertreibt diese. Mit der Klage wenden sich die Klägerinnen gegen einen von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Schokoladenhasen. Sie verlangen Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung durch den I. Zivilsenat (BGHZ 169, 295 – Goldhase) die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts erneut mangels Bestehens einer Verwechslungsgefahr bestätigt (veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 191). Auch unter der Annahme, dass der Wortbestandteil die Klagemarke nicht präge und deshalb auch Form und Farbe zu berücksichtigen seien, fehle es an hinreichender Zeichenähnlichkeit. Gegen diese Beurteilung wenden sich die Klägerinnen mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision.</p>
<p>I ZR 57/08 – Markenrecht</p>
<p>LG Frankfurt am Main – 2/3 O 443/02 – Urteil vom 19. Dezember 2002</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 6 U 10/03 – Urteil vom 8. November 2007</p>
<p><strong>Zusammenfassung von Zeitungsartikel perlentaucher.de</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 15. Juli 2010</p>
<p>Die Klägerin verlegt die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“. Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite www.perlentaucher.de Zusammenfassungen (Abstracts) verschiedener Feuilletonartikel der wichtigsten deutschsprachigen Qualitäts-zeitungen an. Hierzu gehören in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ erschienene Originalrezensionen zu aktuellen Buchveröffentlichungen, welche die Beklagte unter der Überschrift „Notiz zur FAZ“ in verkürzter Form wiedergibt. An diesen Notizen erteilte die Beklagte entgeltliche Lizenzen an die Internet-Buchshops amazon.de und buecher.de. Die Klägerin wendet sich gegen die kommerzielle Verwertung der Kritiken im Wege der Weiterlizenzierung an Dritte. Sie begehrt Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.</p>
<p>Das Landgericht (veröffentlicht in ZUM 2007, 65) und das Berufungsgericht (veröffentlicht in ZUM 2008, 233) haben die Klage abgewiesen. Eine Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte sei nicht gegeben. Die Abstracts seien als freie Benutzungen der Originalrezensionen zulässig (§ 24 UrhG). Auch habe die Klägerin keine Ansprüche aus § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG. Die Beklagte habe das Zeichen „FAZ“ nicht markenmäßig benutzt. Ebenso schieden wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass der durchschnittlich informierte Internetbenutzer das Abstract mit der Originalrezension verwechsele (§ 4 Nr. 9a UWG). Auch nutze die Beklagte allenfalls die Wertschätzung der Originalrezensionen für ihre Internetseite aus. Dies sei jedoch nicht unangemessen i.S. des § 4 Nr. 9b UWG, da dieses Verhalten urheberrechtlich gestattet sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.</p>
<p>Ähnlich gelagert ist der am selben Tag zu verhandelnde Fall (I ZR 13/08), in dem die Klägerinnen, die Verlegerin der „Süddeutschen Zeitung“ und ein Dokumentations- und Informationszentrum, dieselbe Beklagte auf Unterlassung wegen gleicher Vorgehensweise verklagt haben und damit ebenfalls in beiden Vorinstanzen unterlegen sind (OLG Frankfurt am Main GRUR 2008, 249).</p>
<p>I ZR 12/08 – Urheberrecht</p>
<p>LG Frankfurt am Main – 2-03 O 172/06 – Urteil vom 23. November 2006</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 11 U 75/06 – Urteil vom 11. Dezember 2007</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 13/08 – Urheberrecht</p>
<p>LG Frankfurt am Main – 2/3 O 171/06 – Urteil vom 23. November 2006</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 11 U 76/06 – Urteil vom 11. Dezember 2007</p>
<p><strong>Hinsendekosten im Onlinehandel</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt</p>
<p>Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob es bei einem Fernabsatzgeschäft gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt, wenn der Verbraucher mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet wird, sofern er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet.</p>
<p>Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten folgende Klauseln:</p>
<p>&#8220;Kauf auf Probe</p>
<p>Bei H. [Beklagte] kaufen Sie auf Probe, d.h. Sie können gelieferte Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der Kaufvertrag/Kreditkaufvertrag wird ab Erhalt der Ware durch Ihre Billigung wirksam, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tägigen Frist.</p>
<p>Lieferung und Versandkosten</p>
<p>Die Firma H. trägt einen Großteil der Kosten für die sorgfältige Verpackung und die zuverlässige Zustellung der Ware. Ihr Versandkostenanteil beträgt pro Bestellung aktuell nur pauschal € 4,95.“</p>
<p>Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung von Kosten für die Zusendung der Ware (Versandkosten) nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts in Anspruch.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) gebiete es, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Fernabsatzrichtlinie seien die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden könnten, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware.</p>
<p>Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>VIII ZR 268/07</p>
<p>LG Karlsruhe &#8211; Entscheidung vom 19. Dezember 2005 &#8211; 10 O 794/05</p>
<p>OLG Karlsruhe &#8211; Entscheidung vom 5. September 2007 &#8211; 15 U 226/06</p>
<p><strong>menschlichen embryonalen Stammzellen als Patent</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt – EuGH-Vorlage</p>
<p>Der Beklagte ist Inhaber eines am 19. Dezember 1997 angemeldeten und am 29. April 1999 erteilten deutschen Patents, das neurale Vorläuferzellen, Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung zur Therapie von neuralen Defekten betrifft. Der Kläger &#8211; Greenpeace e.V. &#8211; greift dieses Patent mit der Patentnichtigkeitsklage an, soweit es um Zellen geht, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden.</p>
<p>Nach den Ausführungen in der Patentschrift stellt die Transplantation von Hirnzellen in das Nervensystem eine Erfolg versprechende Methode für die Behandlung zahlreicher neurologischer Erkrankungen dar. Ausgereifte Nervenzellen weisen danach nur eine geringe Regenerationsfähigkeit auf. Deshalb werden überwiegend Transplantate vorwiegend aus dem embryonalen Gehirn gewonnen. Das Patent beschreibt einen Weg, auf dem für die Transplantation geeignete Zellen &#8211; so genannte Vorläuferzellen &#8211; aus embryonalen Stammzellen gewonnen werden können, und beansprucht Schutz für dieses Verfahren und die Vorläuferzellen.</p>
<p>Der Kläger hat beantragt, das Patent wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten für nichtig zu erklären, soweit die Patentansprüche Vorläuferzellen umfassen, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter anderem geltend gemacht, die Patentansprüche seien nicht auf eine Verwendung menschlicher Embryonen gerichtet. Die Möglichkeit, dass in einem dem patentgemäßen Verfahren vorgelagerten Schritt menschliche Embryonen &#8220;verbraucht&#8221; würden, begründe keinen Verstoß des Patents gegen die öffentliche Ordnung.</p>
<p>Das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und das Patent für nichtig erklärt, soweit es Zellen umfasst, die aus embryonalen Stammzellen von menschlichen Embryonen gewonnen werden. Im genannten Umfang verstoße der Gebrauch der Erfindung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 2 des Patentgesetzes in der seit dem 28. Februar 2005 geltenden Fassung, aber auch aus der zuvor geltenden Fassung des Patentgesetzes und der für die Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz biotechnologischer Erfindungen vom 6. Juli 1998 und des deutschen Embryonenschutzgesetztes vom 13. Dezember 1990.</p>
<p>Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts hat der beklagte Patentinhaber Berufung eingelegt. Für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist nach dem Patentgesetz der Bundesgerichtshof zuständig.</p>
<p>Das für die Erteilung europäischer Patente zuständige Europäische Patentamt hat in einem ähnlich gelagerten Fall vor kurzem entschieden, dass ein europäisches Patent nach den dafür einschlägigen Vorschriften nicht für Erzeugnisse erteilt werden darf, die im Anmeldezeitpunkt ausschließlich durch ein Verfahren hergestellt werden konnten, das zwangsläufig mit der Zerstörung der menschlichen Embryonen einhergeht, aus denen die Erzeugnisse gewonnen werden, selbst wenn dieses Verfahren nicht Teil der Ansprüche ist (Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 25. November 2008 &#8211; G 2/06). Der Bundesgerichtshof wird gegebenenfalls zu entscheiden haben, ob Entsprechendes für die Erteilung deutscher Patente gilt.</p>
<p>Xa ZR 58/07</p>
<p>Bundespatentgericht – Entscheidung vom 5. Dezember 2006 – 3 Ni 42/04</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2010/02/bgh-terminvorschau-2010/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Facebook vs StudiVZ</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2009/09/facebook-vs-studivz/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2009/09/facebook-vs-studivz/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 10 Sep 2009 20:49:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>
		<category><![CDATA[Plagiat]]></category>
		<category><![CDATA[StudiVZ]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vergleich]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=2360</guid>
		<description><![CDATA[Zwischen den beiden Sozial-Plattformen gab es in letzter Zeit immer wieder Streit und es waren mehrere Klagen in den USA und Deutschland anhängig. Gegenstand dieser Streitigkeit war der Vorwurf von Facebook, StudiVZ sein ein Plagiat und habe wesentliche Teile des Quellcodes übernommen. Nun haben die beiden Mitbewerber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwischen den beiden Sozial-Plattformen gab es in letzter Zeit immer wieder Streit und es waren mehrere Klagen in den USA und Deutschland anhängig. Gegenstand dieser Streitigkeit war der Vorwurf von Facebook, StudiVZ sein ein Plagiat und habe wesentliche Teile des Quellcodes übernommen. </p>
<p>Nun haben die beiden Mitbewerber entschieden sich zukünftig wieder im Netz anhand der Userzahlen zu messen und die Gerichte vorerst nciht weiter zu bemühen. Wie in einer heute verbreiteten Erklärung mitgeteilt wurde haben man sich darauf geeinigt, die Rechtsstreite zu beenden. </p>
<p>Beide Unternehmen kommen überein, ihre jeweiligen Forderungen in den USA beziehungsweise in Deutschland zurückzuziehen. Teil der Vereinbarung ist es, dass beide Unternehmen ihre Netzwerke unverändert weiter betreiben dürfen. Facebook erhält im Zuge der Einigung eine Zahlung. Beide Parteien haben sich darauf verständigt, keine weiteren Einzelheiten offenzulegen.</p>
<p>Interessant finde ich den Hinweis auf die Zahlung, denn spricht doch stark dafür, dass da was drann war an den Vorwürfen. Aber vielleicht bin ich auch nicht objektiv genug, denn wenn ich mir die Anzahl der Akten anschaue die als Gegner das deutsche Studibook ups StudiVZ zeigen &#8230;. Vielleicht wird hier auch nur eine Übernahme vorbereitet, in anderen Ländern hat Facebook seine Mitbewerbe ja auch aufgekauft. </p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2009/09/facebook-vs-studivz/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>StudiVZ bekommt erst einmal Persilschein</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2009/06/studivz-bekommt-erst-einmal-persilschein/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2009/06/studivz-bekommt-erst-einmal-persilschein/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 16 Jun 2009 14:00:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Besichtigungsanspruchs]]></category>
		<category><![CDATA[ergänzender Leistungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>
		<category><![CDATA[LG Köln]]></category>
		<category><![CDATA[Plagiat]]></category>
		<category><![CDATA[StudiVZ]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=2244</guid>
		<description><![CDATA[Das StudiVZ sehr klagefreudig ist und regelmäßig insbesondere gegen Domaininhaber mit dem Kürzel „VZ“ vorgeht, wurde hier ja schon berichtet, daneben wird aber StudiVZ auch selber angegriffen und dabei geht es um eine grundsätzliche Frage, nämlich ob StudiVZ ein Plagiat von Facebook, dem amerikanischen Pardon ist. Nun [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das StudiVZ sehr klagefreudig ist und regelmäßig insbesondere gegen Domaininhaber mit dem Kürzel „VZ“ vorgeht, wurde hier ja schon berichtet, daneben wird aber StudiVZ auch selber angegriffen und dabei geht es um eine grundsätzliche Frage, nämlich ob StudiVZ ein Plagiat von Facebook, dem amerikanischen Pardon ist. Nun hat das LG Köln am heutigen Tag dies zumindest in der ersten Instanz verneint (Az. 33 O 374/08).<br />
Facebook behauptet, dass StudiVZ ein Nachbau des amerikanischen Originals sei und wesentliche Teil, insbesondere in der PHP-Programmierung übernommen hat. Hierzu gibt es im Internet auch verschiedene Gerüchte, so dass die Macher von StudiVZ in der Planungsphase den Arbeitstitel Fakebook für ihr Projekt verwendeten. </p>
<p>Schwierig wird es für Facebook aber aufgrund der Rechtslage in Deutschland, denn seitens des Urheberrechtes wird es schwerlich eine Grundlage für ein eventuelles Vorgehen gegen das Plagiat geben. Webseiten sind nur in den seltensten Fällen urheberrechtlich geschützte Werke, da Sie die Schöpfungshöhe meist nicht erreichen. Dies trifft einerseits auf den HTML-Code aber auch auf sogenannte Stylesheets und die grafische Umsetzung / Struktur zu.<br />
Ausnahmen werden seitens der Rechtsprechung nur bei ganz besonders aufwendig und individuell gestalteten Webseiten gemacht, aber dazu gehört die Gestaltung der beiden Sozial Networks ganz bestimmt nicht.<br />
Selbst wenn seitens des späteren Webauftritts ganze Funktionen übernommen werden, wird dies von der Nachahmungsfreiheit von Ideen noch gedeckt, kritisch wird es erst dann, wenn deren Programmierung 1:1 kopiert wird. Dies hatte Facebook versucht zu beweisen, konnte die Richter aber nicht überzeugen und scheiterte mit dem Antrag eines Besichtigungsanspruchs, um Einblick in den von StudiVZ verwendeten Programmiercode zu erlangen.<br />
Dabei wurde seitens der Anwälte von Facebook wohl auch der sogenannte ergänzende Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9   UWG) herangezogen. Allerdings ist es dafür erforderlich, dass „bei dem Vertrieb von Nachahmungen eines wettbewerblich eigenartigen Erzeugnisses die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen hat“(Urt. v. 24.3.2005 Az.: I ZR 131/02). </p>
<p>Diesen Nachweis konnte Facebook aber nicht führen, insbesondere fehlte es wohl an der Herkunftstäuschung, da Facebook zum Start von StudiVZ im November 2005 in Deutschland noch nicht bekannt war. Der deutsche Ableger startete mit einer .de-Domain erst im März 2008 und daher konnte es beim angesprochenen Verkehrskreis auch keine Täuschung über die Herkunft geben.<br />
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und zusätzlich ist auch in den USA noch eine Klage gegen StudiVZ anhängig. Es bleibt spannend. </p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2009/06/studivz-bekommt-erst-einmal-persilschein/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Auskunftsanspruch einfach gemacht</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2008/09/auskunftsanspruch-einfach-gemacht/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2008/09/auskunftsanspruch-einfach-gemacht/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 29 Sep 2008 22:00:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[UrhG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=134</guid>
		<description><![CDATA[Nachdem vor wenigen Tagen in diesem Blog über einen Beschluss des Landgerichtes Frankenthal berichtet wurde, in dem dieses die Latte für den neuen Auskunftsanspruch gem. 101 UrhG sehr hoch hing, informierte nun der Verband der Musikindustrie und der Börsenverein darüber, dass es mehrere Entscheidungen von Gerichten gleicher [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem vor wenigen Tagen in diesem Blog über einen Beschluss des Landgerichtes Frankenthal berichtet wurde, in dem dieses die Latte für den neuen Auskunftsanspruch gem. 101 UrhG sehr hoch hing, informierte nun der Verband der Musikindustrie und der Börsenverein darüber, dass es mehrere Entscheidungen von Gerichten gleicher Instanz mit einer erheblich abweichenden Beurteilung der Sachlage gibt. </p>
<p>Richter der Landgerichte in Köln (28 AR 6/08), Bielefeld (4 O 328/08), Oldenburg (5 O 2421/08), Frankfurt a.M. (2-06 O 534/08) und Nürnberg (3 O 8013/08) sehen bereits das Anbieten von einem Musikalbum oder Hörbuch als ausreichend, betroffenen Musikfirmen oder Verlagen die Abfrage der hinter den IP-Adressen stehenden Klardaten der Anschlussinhaber (sogenannte Verkehrsdaten) zu erlauben. Damit wird der im Gesetz gewählte Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ als Voraussetzung zur Erteilung von Auskünften bewusst niedrigschwellig ausgelegt. Das LG Oldenburg geht sogar noch einen Schritt weiter und sieht bereits in der Nutzung einer Musiktauschbörse ein Indiz dafür, dass der Rahmen des Privaten „endgültig“ überschritten sei. Von Providern wurden ebenfalls erste Auskünfte zu Anschlussinhabern erteilt. Diese müssen jetzt mit Schadensersatzforderungen sowie nicht unerheblichen Gerichts- und Anwaltskosten rechnen.</p>
<p>Damit scheint sich die Diskussionsbreite der Entscheidungen, die das sehr ungenau gefasst Gesetz ermöglicht, abzuzeichnen. Erst durch die höheren Instanzen oder gar dem Bundesgerichtshof wird an dieser Stelle mehr Klarheit erreicht werden. </p>
<p>Auf jeden Fall halten wir unsere Mahnung an Nutzer von Tauschbörsen aufrecht, möglichst keine Dateien downzuloaden bzw. selber zum Upload anzubieten, die urheberrechtlich geschützt sind. Dies stellt eine Straftat dar und kann zivilrechtlich verfolgt werden, was auch nach dem neuen Gesetz möglich ist. </p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2008/09/auskunftsanspruch-einfach-gemacht/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Private dürfen Hacksoftware nicht verkaufen</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2008/07/private-durfen-hacksoftware-nicht-verkaufen/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2008/07/private-durfen-hacksoftware-nicht-verkaufen/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 23 Jul 2008 13:44:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[DRM]]></category>
		<category><![CDATA[Kopierschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Privat]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[UrhG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=90</guid>
		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="margin: 0cm 0cm 0pt" class="MsoPlainText"><font face="Consolas">Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können.</font></p>
<p><o:p><font face="Consolas"> </font></o:p></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt" class="MsoPlainText"><font face="Consolas">Die Beklagten sind Tonträgerhersteller. Sie setzen technische Schutzmaßnahmen ein, um ein Kopieren der von ihnen hergestellten CDs zu verhindern. Der Kläger bot bei eBay ein Programm zum Kauf an, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden können. Die Beklagten mahnten den Kläger durch einen Rechtsanwalt ab. Zugleich forderten sie ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.113,50 € auf. Der Kläger gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Er hat beantragt festzustellen, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht.</font></p>
<p><o:p><font face="Consolas"> </font></o:p></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt" class="MsoPlainText"><font face="Consolas">Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.</font></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt" class="MsoPlainText"><font face="Consolas">Der Kläger habe gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Das &#8211; verfassungsrechtlich unbedenkliche &#8211; Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte &#8211; so der Bundesgerichtshof &#8211; auch für private und einmalige Verkaufsangebote. Da die Bestimmung dem Schutz der Tonträgerhersteller diene, seien die Beklagten berechtigt, den Kläger auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung steht, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an sein Urteil vom 8. Mai 2008 (I ZR 83/06 – Abmahnkostenersatz) entschieden hat, nicht entgegen, dass die Beklagten über eigene Rechtsabteilungen verfügen.</font></p>
<p><o:p><font face="Consolas"> </font></o:p></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt" class="MsoPlainText"><font face="Consolas">Der Ersatz der Kosten für die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen ist nunmehr in § 97a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli</font></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt" class="MsoPlainText"><font face="Consolas">2008 (BGBl. I Nr. 28 v. 11.7.2008, S. 1191) ausdrücklich geregelt worden. Die Neuregelung tritt am 1. September 2008 in Kraft und war daher in dem heute entschiedenen Fall noch nicht anwendbar.</font></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2008/07/private-durfen-hacksoftware-nicht-verkaufen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Bundestag verabschiedet Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2008/04/bundestag-verabschiedet-gesetz-zum-schutz-geistigen-eigentums/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2008/04/bundestag-verabschiedet-gesetz-zum-schutz-geistigen-eigentums/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 14 Apr 2008 13:54:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundestag]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwaltskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[UrhG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=55</guid>
		<description><![CDATA[Der Deutsche Bundestag hat am 11.04.2008 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie verabschiedet, das den Kampf gegen Produktpiraterie erleichtern und damit das geistige Eigentum stärken soll. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) erläuterte, dass der «Schutz von kreativem Schaffen» gerade für die Deutsche Wirtschaft, die sich in einem rohstoffarmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche Bundestag hat am 11.04.2008 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie verabschiedet, das den Kampf gegen Produktpiraterie erleichtern  und damit das geistige Eigentum stärken soll. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) erläuterte, dass der «Schutz von kreativem Schaffen» gerade für die Deutsche Wirtschaft, die sich in einem rohstoffarmen Umfeld behaupten müsse, von herausragender Bedeutung sei. Daher müsse der Produktpiraterie auf vielfältige Weise begegnet werden. Ein Mittel sei die Verbesserung des rechtlichen Instrumentariums.<span id="more-55"></span>Anpassung an europäische Vorgaben</p>
<p>Das Gesetz setze die Richtlinie 2004/48/EG durch eine Novellierung von mehreren Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums in deutsches Recht um, erläutert das Bundesjustizministerium in einer Mitteilung vom 11.04.2008. Es bringe für das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markengesetz, das Halbleiterschutzgesetz, das Urheberrechtsgesetz, das Geschmacksmustergesetz und das Sortenschutzgesetz weitgehend wortgleiche Änderungen. Ferner werde das deutsche Recht an die neue EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung angepasst. Diese Verordnung sehe ein vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Piraterieware nach Beschlagnahme durch den Zoll vor. Darüber hinaus enthalte das Gesetz eine Anpassung an eine EG-Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und schließe hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von geographischen Herkunftsangaben eine Strafbarkeitslücke.<br />
Abmahngebühren werden in einfachen Fällen gedeckelt</p>
<p>Das Gesetz verbessert nach Auskunft des Justizministeriums die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen. Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht sei diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden könnten, wenn das Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt wurde.<br />
Auskunftsansprüche</p>
<p>Bereits heute gebe es einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt (zum Beispiel § 101a UrhG). Sehr häufig lägen die Informationen, die erforderlich seien, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, jedoch bei Dritten (wie Internet-Providern oder Spediteuren), die selbst nicht Rechtsverletzer seien. Künftig solle der Rechtsinhaber unter bestimmten Bedingungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben. Der Rechtsinhaber solle die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist unter anderem, dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß gehandelt habe. Nach dem Gesetz habe schon im Vorfeld, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich sei, der Berechtigte künftig einen Auskunftsanspruch.<br />
Schadenersatz und Vorlageanspruch</p>
<p>Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung wird nach Angaben des Justizministeriums in dem Gesetz zudem klargestellt, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr als Grundlage für die Berechnung eines Schadenersatzes dienen können. Wenn ein Schutzrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt sei, habe der Rechtsinhaber ferner einen Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen, der über die nach der Zivilprozessordnung bereits bestehenden Möglichkeiten hinausgehe.<br />
Grenzbeschlagnahmeverordnung</p>
<p>Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung solle verhindern, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können. Diese Verordnung regele auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware.<br />
Schutz geographischer Herkunftsangaben</p>
<p>Die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten werde schließlich auch für geographische Herkunftsangaben erleichtert. Außerdem solle durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschützt seien.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2008/04/bundestag-verabschiedet-gesetz-zum-schutz-geistigen-eigentums/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

