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	<title>Recht geblogt &#187; Urheberecht</title>
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	<description>[f200] ASG  Rechtsanwälte [Fachanwalt Sylvio Schiller]</description>
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		<title>Beschreibende Werbetexte genießen keinen Urheberrechtsschutz</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Jul 2010 12:17:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schöpfungshöhe]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzungshandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbetexte]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 15.11.2007) unterfallen Texte mit lediglich beschreibendem Charakter in einer werblichen Darstellung nicht dem Urheberrechtsschutz. In dem von den Richtern zu beurteilenden Fall beschrieb die Antragstellerin die von ihr angebotenen Dienstleistungen. Diese wurden von der Antragsgegnerin übernommen. Die Richter lehnten eine Urheberrechtsverletzung ab. Sie begründeten dies damit, dass sich der [...]]]></description>
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<p>Nach dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 15.11.2007) unterfallen Texte mit lediglich beschreibendem Charakter in einer werblichen Darstellung nicht dem Urheberrechtsschutz.</p>
<p>In dem von den Richtern zu beurteilenden Fall beschrieb die Antragstellerin die von ihr angebotenen Dienstleistungen. Diese wurden von der Antragsgegnerin übernommen. Die Richter lehnten eine Urheberrechtsverletzung ab. Sie begründeten dies damit, dass sich der Text weder nach seinem Inhalt noch in seiner Form durch besondere Originalität auszeichnet. Die Inhalte des Textes ergeben sich vielmehr aus der Natur der Sache, wobei der Bereich des Üblichen, Routinemäßigen und Handwerklichen nicht verlassen wurde.</p>
<p>Letztlich sei auch eine Überarbeitung der Texte im Hinblick auf eine bessere Auffindbarkeit durch Suchmaschinen keine eigenschöpferische Leistung, da deren Umfang und Einfluss auf den Text nicht ersichtlich sei.</p>

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		<title>Schutz des Datenbankherstellers gegen Entnahme von Daten</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2009/05/schutz-des-datenbankherstellers-gegen-entnahme-von-daten/</link>
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		<pubDate>Sun, 03 May 2009 20:18:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Datenbanken]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Datenbankhersteller verbieten kann, Änderungen seiner Datenbank in einem Datenabgleich zu erfassen und für ein Wettbewerbsprodukt zu nutzen. Die Klägerin vertreibt den elektronischen Zolltarif (EZT), der auf der Grundlage der Datenbank TARIC der Europäischen Kommission die für die elektronische Zollanmeldung in [...]]]></description>
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<p>Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Datenbankhersteller verbieten kann, Änderungen seiner Datenbank in einem Datenabgleich zu erfassen und für ein Wettbewerbsprodukt zu nutzen.</p>
<p>Die Klägerin vertreibt den elektronischen Zolltarif (EZT), der auf der Grundlage der Datenbank TARIC der Europäischen Kommission die für die elektronische Zollanmeldung in der EU erforderlichen Tarife und Daten enthält. Die Klägerin bietet den EZT online und – in abgewandelter Darstellung – auf der CD-ROM &#8220;Tarife&#8221; an. Die Beklagten vertreiben ebenfalls eine Zusammenstellung der für die elektronische Zollanmeldung erforderlichen Tarife und Daten. In den Jahren 2001 und 2002 nahm die Klägerin bewusst unrichtige Daten in ihre CD-ROM &#8220;Tarife&#8221; auf, die sich – ebenso wie einige Pflegefehler – danach auch im Produkt der Beklagten fanden. Die Klägerin sieht in der Übernahme der Daten eine Verletzung ihrer Datenbankherstellerrechte an den Datenbanken EZT und &#8220;Tarife&#8221;. Sie will den Beklagten verbieten lassen, ohne ihre Zustimmung die jeweils aktuelle Fassung ihrer Datenbanken auszulesen, um mittels eines Datenabgleichs ein Konkurrenzprodukt zu aktualisieren. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat ihr das Oberlandesgericht hinsichtlich der Datenbank &#8220;Tarife&#8221; stattgegeben.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Der Klägerin stünden Datenbankherstellerrechte an der Datenbank &#8220;Tarife&#8221; zu, da sie nicht als amtliches Werk gemeinfrei sei und mit erheblichen Investitionen ständig von der Klägerin aktualisiert werde. Das Datenbankherstellerrecht hätten die Beklagten zwar nicht schon verletzt, indem sie die CD-ROM &#8220;Tarife&#8221; auf der Festplatte eines Computers speicherten. Denn dies sei von einer Einwilligung der Klägerin gedeckt, weil es zur bestimmungsgemäßen Nutzung der CD-ROM erforderlich sei. Eine Schutzrechtsverletzung der Klägerin liege aber vor, weil die Beklagten per Datenabgleich der CD-ROM &#8220;Tarife&#8221; Änderungsdaten entnommen und zur Aktualisierung ihres Wettbewerbsprodukts verwendet hätten. Die vom Berufungsgericht festgestellte Übernahme einzelner Daten aus der CD-ROM der Klägerin in das Produkt der Beklagten setze notwendig einen umfassenden Datenabgleich voraus. Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer bestimmten Version der CD-ROM – durch Erstellung einer (ggfls. nur zwischengespeicherten) Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme – beziehe sich auf einen qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank. Deshalb stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass der rechtmäßige Benutzer qualitativ oder quantitativ unwesentliche Teile einer öffentlich zugänglichen Datenbank zu beliebigen Zwecken entnehmen könne.</p>
<p>Hinsichtlich der Datenbank EZT hat der Bundesgerichtshof die Abweisung der Klage bestätigt, weil nicht festgestellt war, dass die Beklagten diese Datenbank für einen Datenabgleich verwendet hatten.</p>

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		<title>Hamburger wollen Google ohne Bildersuche</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2008/10/google-ohne-bildersuche/</link>
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		<pubDate>Thu, 23 Oct 2008 21:24:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Schranken]]></category>
		<category><![CDATA[Thumbnails]]></category>
		<category><![CDATA[Vervielfätigung]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem von den Medien sehr beachteten Urteil hat das Landgericht Hamburg am 26. August 2008 (Az.: 308 O 42/06) dem Suchmaschinenbetreiber Google Inc untersagt bestimmte Bilder als Thumbnails als Ergebnis der Bildersuche zu veröffentlichen. Die Suchmaschine ist aber an dieses Urteil noch nicht gebunden, da die Betreiberin und Beklagte Berufung zum OLG Hamburg eingelegt [...]]]></description>
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<p>In einem von den Medien sehr beachteten Urteil hat das Landgericht Hamburg am 26. August 2008 (Az.: 308 O 42/06) dem Suchmaschinenbetreiber Google Inc untersagt bestimmte Bilder als Thumbnails als Ergebnis der Bildersuche zu veröffentlichen. Die Suchmaschine ist aber an dieses Urteil noch nicht gebunden, da die Betreiberin und Beklagte Berufung zum OLG Hamburg eingelegt hat.<br />
Kläger ist ein Hamburger Lizenznehmer der &#8220;PsykoMan&#8221;-Comics der nach eigenen Angaben Poster, Postkarten und Textilien mit diesen Zeichnungen vertreibt. Er war zu dem der Meinung, dass diese Thumbnails als Hintergrundbilder für Handys oder als Schlüsselanhänger genutzt werde könnten und es auch technisch möglich sei, aus diesen höherwertige Vervielfältigungen herzustellen<br />
Obwohl die Beklagte des Verfahrens, die Google, Inc. Ihren Sitz in den USA hat, sah das Gericht seine Zuständigkeit gem. § 32 ZPO gegeben, da die in der Bildersuche der Beklagten verwendeten Werke in der Bundesrepublik Deutschland aufgerufen werden konnten.<br />
Das Gericht entschied, dass dem Kläger gegen die Beklagte nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung dahingehend zusteht, die streitgegenständlichen Comiczeichnungen im Rahmen der von ihr angebotenen Bildersuche öffentlich zugänglich zu machen. Die Verwendung der streitgegenständlichen Zeichnungen verletzt die dem Kläger an diesen Zeichnungen zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß § 19a UrhG. Die Nutzungshandlung ist auch widerrechtlich. Weder greifen urheberrechtliche Schrankenbestimmungen zugunsten der Beklagten noch hilft der </p>
<p>Unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung in dem Urteil vom 5.9.2004 (vgl. GRUR-RR 2004, 313, 316) bestätigt das Gericht noch einmal, dass das Bereithalten der streitgegenständlichen Comiczeichnungen als thumbnails in der Bildersuche zum Zwecke des Abrufs der Ergebnislisten durch die Öffentlichkeit eine urheberrechtlich relevante Nutzung darstellt und das dem Kläger zustehende Recht gemäß § 19a UrhG, die Zeichnungen öffentlich zugänglich zu machen verletzt. Anders betrachtet das Gericht die Rechtslage bei der Darstellung der Werke in Form des Framing sowie im Setzen eines Deep-Links auf die Inhalte, denn hier verneint es die Urheberrechtsverletzung.<br />
Die „thumbnails&#8221; stellten unfreie Bearbeitungen nach § 23 UrhG dar. Für eine freie Benutzung nach § 24 I UrhG wäre erforderlich, dass die Fotos in einer solchen Weise benutzt worden wären, dass die den Originalen entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart neu geschaffener Werke verblassen. Das sei jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil den thumbnails&#8221; selbst keine eigenschöpferischen Züge innewohnen.<br />
Die Rechtsverletzung sei widerrechtlich. Der Kläger hat der streitgegenständlichen Werknutzung durch die Beklagte nicht zugestimmt. Sie ist auch nicht von den Schrankenregelungen der §§ 44a (Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen), 51 (Zitatrecht), 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch), 58 UrhG (Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen) gedeckt. Ebenso wenig kann die Beklagte ihre Berechtigung aus dem Gesichtspunkt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts gemäß § 17 Abs. 2 UrhG herleiten.</p>
<p>Interessant sind aber auch folgende Ausführungen, in den das Gericht verdeutlich, nicht ganz glücklich mit seinem Ergebnis zu sein. </p>
<p>„Die Kammer verkennt nicht, dass Suchmaschinen, wie sie die Beklagte erfolgreich betreibt, von essentieller Bedeutung für die Strukturierung der dezentralen Architektur des World Wide Web, für das Lokalisieren von weit verstreuten Inhalten und Wissen und damit letztlich für die Funktionsfähigkeit einer vernetzten Gesellschaft sind. … Auch nimmt die Kammer zur Kenntnis, dass nach dem Vortrag der Beklagten eine Differenzierung zwischen rechtmäßigen und rechtsverletzenden Grafiken weder technisch noch organisatorisch möglich erscheint. Ein urheberrechtlicher Verbotsanspruch hätte danach nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Existenz der Bildersuche insgesamt.<br />
Gleichwohl sieht sich die Kammer nicht in der Lage, auf Grundlage einer extensiven Auslegung von Schrankenbestimmungen, die vom Gesetzgeber für gänzliche andere Nutzungssachverhalte konzipiert wurden, die Ausschließlichkeitsrechte der Urheber zugunsten der Beklagten einzuschränken und damit gleichsam rechtsschöpfend eine neue branchenspezifische Schrankenbestimmung in das Gesetz einzuarbeiten. „</p>
<p>Desweiteren führt das Gericht aus, dass nach derzeitiger Rechtlage Google den Rechteinhaber der Bilder für die Nutzungsrechte an diesen zu vergüten hat. </p>
<p>Das Urteil wird bereits heftig kritisiert und es gibt einige die die Meinung vertreten auch unter der derzeitigen Gesetzeslage ist ein anderes Ergebnis möglich. </p>

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		<title>Auskunftsanspruch geht ins Leere</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2008/09/auskunftsanspruch-geht-ins-leere/</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Sep 2008 15:15:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Medienunternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[Rechteinhaber]]></category>
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		<category><![CDATA[UrhG]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch die Änderung des Urhebergesetzes zum 1. September 2008 wurde den Rechteinhabern ein Auskunftsanspruch gegen Telekommunikationsunternehmen (Internetprovider) eingeräumt. Dieser Anspruch zielt auf die Herausgabe der Nutzerdaten, wenn eine Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliegt und es soll den Medienunternehmen ermöglichen, gegen Urheberechtsverletzungen vorzugehen. Bereits vor Wirksamwerden der Gesetzesänderung wurde immer wieder darauf verwiesen, dass die Gesetzesformulierung [...]]]></description>
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<p>Durch die Änderung des Urhebergesetzes zum 1. September 2008 wurde den Rechteinhabern ein Auskunftsanspruch gegen Telekommunikationsunternehmen (Internetprovider) eingeräumt. Dieser Anspruch zielt auf die Herausgabe der Nutzerdaten, wenn eine Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliegt und es soll den Medienunternehmen ermöglichen, gegen Urheberechtsverletzungen vorzugehen.<span id="more-128"></span></p>
<p>Bereits vor Wirksamwerden der Gesetzesänderung wurde immer wieder darauf verwiesen, dass die Gesetzesformulierung sehr ungenau ist und bisher nicht abschließend geklärt ist, was der Gesetzgeber mit „gewerbliches Ausmaß“ meint. In der Gesetzesbegründung wurde von privater Nutzung bei einem Lied bzw. einer Datei gesprochen.<br />
Auf Grundlage der Gesetzesänderung wurden nun seitens der Rechteinhaber bereits bei verschiedenen Gerichten entsprechende Anträge gestellt. Dabei zeichnen sich bei der praktischen Umsetzung des § 101 UrhG (Auskunftsanspruch) tatsächlich einige Schwierigkeiten ab und die Rechteinhaber (z. B. Musikindustrie) kann den von ihren Lobbisten geforderten und nun auch gesetzlich normierten Anspruch nicht in dem Umfang anwenden wie gewünscht.</p>
<p>Das Landgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 2.September 2008 (AZ: 28 AR 4/08) den Anspruch bejaht, wenn es sich um eine einzige Datei handelt, bei deren Inhalt es sich um ein Lied unmittelbar nach der Veröffentlichung handelt. Außerdem bejaht das Gericht auch die Eilbedürftigkeit und verzichtet auf die Gewährung rechtlichen Gehörs, da die Verbindungsdaten innerhalb von 7 Tagen gelöscht werden.<br />
Den Gegenstandswert in diesem Verfahren legte das Landgericht mit 9 x 200,00 Euro fest, dabei lässt sich noch nicht beurteilen, ob damit je IP-Adresse 200,00 Euro angesetzt werden oder jeweils für eine Gesamtaufstellung mehrerer IP-Adressen. Sollten sich diese Kosten auf jede einzelne IP-Adresse beziehen, dürfte dieser Weg für die Rechteinhaber schnell uninteressant werden, da eine erhebliche Vorleistungspflicht die Folge wäre. Der Ersatzanspruch hinsichtlich dieser Gerichtskosten besteht lediglich gegenüber dem tatsächlichen Verletzer. Häufig ist aber der ermittelte Anschlussinhaber gar nicht derjenige der die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Wird der tatsächliche Verletzer aber nicht zweifelsfrei ermittelt, werden diese Kosten regelmäßig von dem Antragsteller zu tragen sein.</p>
<p>Ganz anders hat das Landgericht Frankenthal in seinem Beschluss vom 15. September 2008 (AZ.: 6 O 325/08) entschieden, denn die dortigen Richter haben angenommen „herrschende Praxis“ sei, dass ein gewerbliches Ausmaß erst ab rund 3 000 Musiktiteln bzw. 200 Filmen, die zum Download angeboten werden, gegeben ist. Woher die Richter diese herrschende Meinung haben, dürfte spannend werden und es ist auch anzunehmen, dass der Antragsteller Rechtsmittel einlegen wird. In dem Beschluss wird lediglich auf die seitens der Generalstaatsanwaltschaft umgesetzte Praxis verwiesen. Dies dürfte aber nicht ohne weiteres auf den hier relevanten Anspruch zu übertragen sein. Keineswegs sollten sich Internetuser aufgrund dieses Urteils in Sicherheit wägen, denn wie das Urteil des Landgerichtes Köln zeigt, gibt es auch andere Auffassungen und diese dürften überwiegen.</p>
<p>Interessant sind auch die Ausführen des LG Frankenthal zu der Frage, ob der Anschlussinhaber  auch Rechteverletzer sei. Wie bereits oben angemerkt, wird dies häufig nicht der Fall sein. Das Gericht selber brachte das Beispiel öffentlicher Hotspots und führ hierzu aus:</p>
<p>„Nichts anderes kann für die immer zahlreicher werdenden Betreiber eines öffentlichen WLAN-Anschlusses (sog. „HotSpots&#8221;), wie Internet-Cafes, Flughäfen, Hotels, Büchereien, Gemeinden etc. gelten. Gerade bei diesen vermag auch das Argument, es sei dem Anschlussinhaber technisch möglich und wirtschaftlich zuzumuten, seinen Anschluss durch Verschlüsselung zu schützen, nicht zu verfangen, da das Wesen dieser „HotSpots&#8221; gerade darin besteht, jedermann &#8211; je nach Ausgestaltung unentgeltlich oder gegen Bezahlung &#8211; einen Internetzugang für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung zu stellen, ohne auf das individuelle Surf- oder Downloadverhalten des jeweiligen Nutzers entscheidenden Einfluss nehmen zu können.„<br />
In wie weit diese Auffassung von anderen Gerichten geteilt wird, dürfte mehr als fraglich sein, denn damit lässt dich der Auskunftsanspruch völlig aushöhlen.<br />
Für die Rechteinhaber ist der Auskunftsanspruch von erheblicher Bedeutung, da in den letzten Wochen und Monaten die meisten Staatsanwaltschaften erklärten, zukünftig nicht mehr bei einfachen Urheberechtsverletzung zu ermitteln. Somit kann der Verletzer nicht mehr über ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft in Erfahrung gebracht werden, um ihn dann zivilrechtlich zu belangen. Es bleibt spannend, wie die Gerichte diesen neuen Anspruch auf Dauer umsetzen werden.</p>
<p>Gegebenenfalls wird die Medienindustrie au Signale aus Brüssel setzen, wo derzeit auch der Schutz des geistigen Eigentums mit Blick auf das Internet diskutiert wird. Die Maßnahmen die dort besprochen werden, gehen jedoch teilweise weit über den deutschen Ansatz hinaus.</p>

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		<title>Hartplatzhelden vs. Fußballverband</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2008/05/hartplatzhelden-vs-fusballverband/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 May 2008 21:28:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fußball]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsrechte]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>
		<category><![CDATA[Verwertungsrechte]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgerichte Stuttgart musste in einem Rechtsstreit (Urteil vom 8.5.2008, Az.: 41 O 3/08 KfH) zwischen Württembergischen Fußballverbandes (WFV) und den Hartplatzhelden über die Frage entscheiden ob von Zuschauern gemachte Filmaufnahmen auf einer Internetplattform veröffentlicht werden dürfen. Das Gericht kam in seiner Entscheidung am zu dem Schluss, dass der WFV dies nach §§ 3, 8 [...]]]></description>
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<p>Das Landgerichte Stuttgart musste in einem Rechtsstreit (Urteil vom 8.5.2008, Az.: 41 O 3/08 KfH) zwischen Württembergischen Fußballverbandes (WFV) und den Hartplatzhelden über die Frage entscheiden ob von Zuschauern gemachte Filmaufnahmen auf einer Internetplattform veröffentlicht werden dürfen. Das Gericht kam in seiner Entscheidung am zu dem Schluss, dass der WFV dies nach §§ 3, 8 UWG untersagen könnte, da die öffentliche Wiedergabe von Filmausschnitten von Fußballspielen, die unter der Organisation und Leitung des Klägers stattgefunden haben, die Vermarktungsmöglichkeiten des WFV unzulässig.</p>
<p><span id="more-66"></span>Seitens des Gerichtes wurde ausgeführt, dass man sich der Meinung in der Rechtsliteratur anschließe, nach der dem Veranstalter von Sportereignissen die alleinige Verwertungsmöglichkeit hieran zustehe. Dieses Recht wird damit gerechtfertigt, dass der Veranstalter das finanzielle Risiko des Ereignisses trägt und die organisatorischen Voraussetzungen für eine Veranstaltung trifft.</p>
<p>Letzteres sieht das Gericht vor allem in der Organisation des Spielbetriebs, der Aufstellung der Spielpläne, der Ausbildung von Schiedsrichtern und Ordnern und der Zurverfügungstellung einer Sportgerichtsbarkeit. Ohne diese Leistung des WFV wäre der Amateurfußball in der derzeitigen Form in Württemberg nicht möglich. Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zutragen, dass der Verband als Mitveranstalter anzusehen ist. Als solchem muss ihm die Möglichkeit eingeräumt werden gegen Dritte, die das unter seiner Mitwirkung geschaffene Leistungsergebnis für sich in rechtswidriger Weise auswerten, vorzugehen.</p>
<p>In dem Urteil kommt das Gericht zu der Entscheidung, dass durch die Zugänglichmachung der eingestellten Filmaufnahmen von Amateurfußballspielen das Internetportal das Leistungsergebnis des WFV im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG und beeinträchtigt diesen in der Vermarktung der von ihm organisierten Fußballspielen (§ 4 Nr.10 UWG). Die Existenz des Internetportals führt dazu, dass das offensichtlich bestehende Interesse einer Vielzahl von Fußballbegeisterten an der Wiedergabe einzelner Ausschnitte von Amateurspielen befriedigt wird; dies erfolgt jedoch zu Lasten des Verbandes und der ihm angehörenden Vereine, deren Möglichkeiten einer wirtschaftlichen Vermarktung der Spiele in gleicher oder ähnlicher Form erschwert wird.<br />
In diesem Zusammenhang wird die erforderliche Mitbewerberstellung damit begründet, dass der Verband zukünftig plane, die Amateurfußballspiele über das Internet oder auf andere Weise zu verwerten. Ausdrücklich wird betont, dass es sich die fehlende aktuelle Vermarktung im Web sich nicht auswirkt.</p>
<p>Interessant sind auch die Ausführungen, die sich mit der Frage beschäftigen, ob für Aufnahmen von Privatpersonen etwas anderes gilt.</p>
<p>„Der Bewertung als unlauteres wettbewerbswidriges Verhalten steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den Videosequenzen um Mitschnitte von Privatpersonen handelt. Wie bereits ausgeführt, besteht gerade bei Amateurfußballspielen an der vollständigen Wiedergabe einzelner Spiele kein größeres Interesse, anders als an der Wiedergabe kurzer Zusammenfassungen einzelner Spiele oder besonders interessanter Spielszenen. Dieses Vermarktungspotential ist Gegenstand des Geschäftszwecks der Beklagten.“</p>
<p>Erstaunlich ist, dass das LG Stuttgart sich hier sehr schnell auf den sogenannten ergänzenden Leistungsschutz des UWG einlässt, denn eigentlich wird dieser nur in Ausnahmenfällen angewandt. Grundsätzlich sollte das Urheberrecht zur Beurteilung der Schutzrechte bzw. Nutzungsrechte dieser Fragen herangezogen werden und auf Grundlage dessen ist eine andere Bewertung möglich. Dies mag im Einzelfall den wirtschaftlichen Interessen nicht vollständigen gerecht werden, aber das Recht wurde nicht zu deren Durchsetzung geschaffen.</p>
<p>Das Internetportal Hartplatzhelden hat aber bereits angekündigt in die Berufung zugehen und da es sich um eine Frage handelt, die sicher für verschiedene Portale oder Geschäftsmodel von grundsätzlichem Interesse ist, wird die Entscheidung der nächsten Instanz spannend.</p>

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		<title>Musikindustrie weiter Steine in den Weg gelegt</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2008/04/musikindustrie-weiter-steine-in-den-weg-gelegt/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Apr 2008 20:07:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung; Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Verschnaufpause für Tauschbörsenliebhaber zeichnet sich ab. Nachdem bereits einige Staatsanwaltschaften es ablehnen, Verfahren aufgrund von Strafanzeigen wegen der Nutzung von Filesharingsoftware aufzunehmen und die Daten der Inhaber der genutzten IP-Adressen zu ermitteln, hat nun das Landgericht Saarbrücken in einer Entscheidung das Akteneinsichtsersuchen der Geschädigten abgelehnt.    Das Gericht hat in den Beschluss vom 28. [...]]]></description>
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<p>Eine Verschnaufpause für Tauschbörsenliebhaber zeichnet sich ab. Nachdem bereits einige Staatsanwaltschaften es ablehnen, Verfahren aufgrund von Strafanzeigen wegen der Nutzung von Filesharingsoftware aufzunehmen und die Daten der Inhaber der genutzten IP-Adressen zu ermitteln, hat nun das Landgericht Saarbrücken in einer Entscheidung das Akteneinsichtsersuchen der Geschädigten abgelehnt.</p>
<p class="MsoNormal"><o:p> </o:p></p>
<p class="MsoNormal"><span> </span>Das Gericht hat in den Beschluss vom 28. Januar 2008 &#8211; 5 (3) Qs 349/07 den Antrag abgelehnt, denn nach § 406 e Abs. 2 Satz 1 StPO ist eine beantragte Akteneinsicht zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen, d.h. wenn deren Interesse an der Geheimhaltung ihrer in den Akten enthaltenen persönlichem Daten größer ist als das berechtigte Interesse des Geschädigten, den Akteninhalt kennen zu lernen. Dies wird insbesondere auch dann angenommen, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht für die Verletzung des Anzeigenerstatters und Geschädigten ergeben haben.<o:p></o:p></p>
<p class="MsoNormal"><o:p> </o:p></p>
<p class="MsoNormal">So liegt der Fall auch in zumindest einfach gelagerten Urheberechtsverletzungen, die nur in geringem Maße und nicht gewerblich zur Anzeige gebracht wurden. Aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen hat, so dass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.<o:p></o:p></p>
<p class="MsoNormal"><span>                </span><o:p></o:p></p>
<p class="MsoNormal">Damit wird es für die Musik- und Spieleindustrie immer schwerer die Kontaktdaten des jeweiligen Users zu ermitteln, denn dazu war bisher der Umweg über die Staatsanwaltschaft erforderlich, denn ein direkter Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider bestand nicht.</p>
<p class="MsoNormal">Dies wird sich aber in absehbarer Zeit ändern. Am 11. April wird das Parlament voraussichtlich den Gesetzentwurf zur &#8220;Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums&#8221; verabschieden und darin wird ein Auskunftsanspruch der Rechteinhaber reguliert. Leider sehr schwammig, so dass es künftig sicher wieder einige Gerichtsverfahren geben wird, bis der Umfang geklärt ist.</p>
<p class="MsoNormal">Grundsätzlich kann ein Rechteinhaber nach der Gesetzesänderung ohne Strafanzeige von einem Internet-Provider Auskunft verlangen, um zu erfahren wer <span> </span>hinter einer IP-Adresse steckt, unter der Raubkopien im Netz angeboten wurden. Die Entscheidung über die Auskunft trifft ein Richter per Anordnung.</p>

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