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	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; Unterlassungsanspruch</title>
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		<title>MyPedfood.de vs. myPedfood®</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Nov 2011 11:52:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Aktuell musste wieder ein StartUp offline gehen, da es sich im Streit um seine Domain geschlagen gab. MyPetFood-Gründer Michael Busch teilte mit, dass der Betrieb des Shops eingestellt wird, da der Mitbewerber, die Wunschfutter GmbH, das Unternehmen abgemahnt hat und zukünftige die Verwendung der Domain mypetfood.de untersagte. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aktuell musste wieder ein StartUp offline gehen, da es sich im Streit um seine Domain geschlagen gab. MyPetFood-Gründer Michael Busch teilte mit, dass der Betrieb des Shops eingestellt wird, da der Mitbewerber, die Wunschfutter GmbH, das Unternehmen abgemahnt hat und zukünftige die Verwendung der Domain mypetfood.de untersagte.<br />
Grundlage der Abmahnung ist eine EU-Wortmarke „mypetfood“ aus dem Mai 2011. Wieder einmal hat das europäische Markenamt eine absolut beschreibende Bezeichnung als Wortmarke akzeptiert, denn für die Waren / Dienstleistungen </p>
<blockquote><p>Klasse 31: Tierfutter; Tiernahrung; Viehfutter; Vogelfutter;<br />
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen mit Tierfutterartikeln; Großhandelsdienstleistungen mit Tierfutterartikeln;<br />
Klasse 39: Kundenbezogene Zusammenstellung von Tierfutter (Kommissionierung) im Bereich der Transportlogistik;
</p></blockquote>
<p>hätte diese Bezeichnung auch in der EU nicht registriert werden dürfen. Jedenfalls dürfte die Bezeichnung im klaren Widerspruch zu Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke stehen:</p>
<blockquote><p>„Von der Eintragung ausgeschlossen sind<br />
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;“
</p></blockquote>
<p>oder wie es das Amt in seinem eigenen Handbuch formuliert:</p>
<blockquote><p>“That means that it suffices for a refusal if the mark is descriptive, or lacks distinctive character, in one or more official languages of the European Community, regardless of the size of the respective Member State or the number of the population of that Member State. It also suffices for refusal on the grounds of deceptiveness or breach of public morality if the deceptive, offensive or blasphemous meaning of the word is only apparent in one particular official language of the European Community, or is due to a particular situation in one Member State (for example, a blasphemous term in respect of a religion which exists in only one Member State).”
</p></blockquote>
<p>Die Bezeichnung “mypetfood” ist Englisch und damit eine Sprache der EU und ohne weiteres für jeden mit “Mein Tierfutter” zu übersetzen und beschreibt mithin die geschützten Waren und Dienstleistungen. </p>
<p>Das deutsche Markenamt (DPMA) hatte diese Wortmarke nicht eingetragen und unter Hinweis auf die fehlende Unterscheidungskraft und dem Freihaltebedürfnis zu Recht zurückgewiesen. In der Beratung werden die Kollegen des Markeninhabers das sicher auch dargelegt haben, um dann zu empfehlen, eine EU-Marke zu probieren, denn die dortigen Prüfer sind großzügiger.<br />
Tatsächlich gibt es im Europäischen Register eine Vielzahl von Marken, die eigentlichen nicht schutzfähig sind und in der Form nicht eingetragen hätten werden dürfen (allerdings gibt es auch im deutschen Markenregister solche Marken). Dabei klappt dieser „Trick“ allerdings meist nur bei nichtenglischen Bezeichnungen, während das HABM im Englischen sattelfester zu sein scheint. Vielleicht hat diese Marke ja auch ein Mitarbeiter aus einem nicht Englisch sprechenden Mitgliedsstaat geprüft und daher den beschreibenden Inhalt nicht erkannt. </p>
<p>Allerdings hat der Onlineshop mypetfood.de nun genau mit den Auswirkungen zu kämpfen, die vermieden werden sollen, denn eine eigentlich freihaltebedürftige Bezeichnung wurde monopolisiert.<br />
Schade dass diese aufgegeben haben, nach eigenen Angaben war es wohl eine wirtschaftliche Abwägung, denn die Kosten der Verteidigung gegen die Abmahnung wären nicht unerheblich gewesen. Einerseits hätte sie sich gegen die Abmahnung wehren müssen und dazu gleichzeitig ein Löschungsverfahren beim HABM gegen die Marke anstrengen müssen. In einem gerichtlichen Verfahren hätten die Richter die Marke so akzeptieren müssen, wie sie im Register eingetragen ist, was den Ausgang offensichtlich zu Lasten des Startups gedreht hätte, deshalb hätte sie in dem weiteren Verfahren gelöscht werden müssen. </p>
<p>Dieses Beispiel zeigt, auch bei beschreibenden Domains sollte darüber nachgedacht werden, diese durch eine Wort-/Bildmarke abzusichern, damit böse Überraschungen vermieden werden. Zusätzlich möchte ich an dieser Stelle noch auf ein neues Versicherungsprodukt hinweisen, denn unser Kooperationspartner Droege &#038; Sohn zusammen mit der Roland Rechtsschutz AG bieten seit Kurzem eine <a href="http://www.markenrechtsschutz.de" title="Markenrechtsschutzversicherung " target="_blank">Markenrechtsschutzversicherung </a>an. </p>
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		<title>Google darf Thumbnails veröffentlichen</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Apr 2010 21:11:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bilder]]></category>
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		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Vorschaubilder]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute musste der Bundesgerichtshof (I ZR 69/08) über die Frage entscheiden, ob Google auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die Firma auf Ihrer Suchmaschine urheberechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern (Thumbnails) veröffentlicht. Diese Möglichkeit bietet google bei der speziellen Suche nach Bildern an, denn dann werden nach Eingabe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog.f-200.com/wp-content/google.jpg" rel="wp-prettyPhoto[2626]"><img class="size-thumbnail wp-image-2633 alignleft" title="google Bildersuche" src="http://blog.f-200.com/wp-content/google-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Heute musste der Bundesgerichtshof (I ZR 69/08) über die Frage entscheiden, ob Google auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die Firma auf Ihrer Suchmaschine urheberechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern (Thumbnails) veröffentlicht.</p>
<p>Diese Möglichkeit bietet google bei der speziellen Suche nach Bildern an, denn dann werden nach Eingabe eines Suchbegriffes von den gefundenen Bildern lediglich kleine Vorschaubilder wiedergegeben. Erst beim Klicken auf das Foto oder dem darunter befindlichen Link wird man auf die Webseite weitergeleitet, die das Foto im Original beinhaltet. Zusätzlich screent Google wohl in regelmäßigen Abständen Webseiten, die in seinem Index enthalten sind und speichert die dort vorgefundenen Bilder in der reduzierten Auflösung auf eigenen Servern, um so die Suchvorgänge zu beschleunigen.</p>
<p>Die seitens einer Künstlerin angestrengte Klage vor dem Landgericht Erfurt (Urteil vom 15. März 2007 – 3 O 1108/05) richtet sich auf die Veröffentlichung von Vorschaubildern in dem Suchergebnis von der Webseite der Künstlerin.</p>
<p>Im Ergebnis bestätigt der für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Entscheidungen der Vorinstanzen, aber der Ansatz ist ein anderer und meiner Meinung nach auch der Besserer, da er fast auf der Hand liegt.</p>
<p>Umständlich wurde von Landgericht Erfurt und dem Oberlandgericht Jena mit Rechtsmissbrauch argumentiert, anders der BGH er sieht den Anspruch bereits auf Grund mangelnder Urheberrechtsverletzung scheitern.</p>
<p>„Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.“</p>
<p>Damit stimmt ein Webseitenbetreiber der Veröffentlichung seiner auf der Webseite enthaltenen Bilder als Vorschaubilder auf Suchmaschinen zu, wenn er seine Webseite von Suchmaschinen indizieren lässt. Wenn die Veröffentlichung verhindert werden soll, muss daher in der Robot.txt ein entsprechender Befehl verwendet werden, der die komplette Webseite oder einzelne Seiten des Angebotes für die Suchmaschine sperrt.</p>
<p>Zusätzlich weisen die Richter unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH darauf hin, dass wenn die in Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, der Suchmaschinenbetreiber sich auf die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr berufen kann. Dann ist für die Haftung die Kenntnis des Suchmaschinenbetreibers von der Rechteverletzung erforderlich.</p>
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		<title>Wenn (Hobby)Köche sich streiten</title>
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		<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 15:31:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[chefkoch]]></category>
		<category><![CDATA[Fotos]]></category>
		<category><![CDATA[Marions Kochbuch]]></category>
		<category><![CDATA[Massenabmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei einem Streit zwischen Köchen erwartet man eher etwas im Zusammenhang mit – wo schmeckt es besser oder welcher Stern ist berechtigt &#8211; aber im konkreten Fall stritten sich zwei Onlineplattformen, die jeweils Rezepte veröffentlichen. Einerseits handelt es sich um die Webseite Marions-Kochbuch.de auf der verschiede Rezepte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei einem Streit zwischen Köchen erwartet man eher etwas im Zusammenhang mit – wo schmeckt es besser oder welcher Stern ist berechtigt &#8211; aber im konkreten Fall stritten sich zwei Onlineplattformen, die jeweils Rezepte veröffentlichen.</p>
<p>Einerseits handelt es sich um die Webseite Marions-Kochbuch.de auf der verschiede Rezepte mit Fotos veröffentlicht werden und anderseits die Community chefkoch.de, auf welcher User eigene Rezepte veröffentlichen können und diese durch Fotos oder Meinungen ergänzt werden können.</p>
<p>Auf letzterer Seite war es mehrfach vorkommen, dass User Bilder hochgeladen hatten, die von der Seite Marions-Kochbuch.de kopiert wurden waren. Die Betreiber von Marions-Kochbuch.de haben sich zudem zwischenzeitlich auch schon den Ruf von Massenabmahnern erarbeitet, da Sie sehr konsequent gegen die Übernahme der eigenen Bilder auf fremden Seiten vorgegangen sind. Das kritische in diesem Fall war bzw. ist wohl, dass die oft sehr einfachen Darstellungen verschiedener Lebensmittel oder Gerichte im Netz vom Betreiber der Webseite breit gestreut wurden waren und daher der unbedarfte User dazu verleitet wurde, diese zu verwenden.</p>
<p>In dem Verfahren was nun der BGH zu entscheiden hatte ging es primär um die Frage, ob die Betreiber von chefkoch.de für die Uploads ihrer Nutzer auf der Webseite haften. Dabei wurde seitens der Richter im Gegensatz zu anderen Urteilen, in denen es um die Haftung der Webseitenbetreiber ging, durch die Zurückweisung der Revision eine Haftung der Betreiber bejaht.</p>
<p>Aber bevor nun unter Webseitenbetreiber Panic ausbricht müssen die Besonderheiten des Falls berücksichtigt werden, denn die Richter haben ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Betreiber kein Auktionshaus oder ein elektronischer Marktplatz bzw. ein Forum sind – für diese würde das Gericht wohl anders entschieden haben. Seitens der Richter wurde darauf verwiesen, dass die Betreiber von chefkoch.de sich den Inhalt, den die User uploaden und damit auch die Fotos, die möglicherweise die Rechte Dritter verletzen zu eigen machen. Es wird auf der Webseite ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine Prüfung erfolgt und damit die Verantwortung für die Beiträge durch die Betreiber übernommen wird. Der eigentliche Verfasser wird lediglich noch mit seinem Useralias erwähnt. Zusätzlich lässt sich chefkoch.de vom Nutzer sämtliche Nutzungsrechte für eine weitere Verwertung auch durch Dritte übertragen.</p>
<p>In den vom BGH in seiner Entscheidung vom 12. November 2009 (Az.: I ZR 166/07) relevanten Fällen gingen die Richter davon aus, dass chefkoch.de seinen Prüfpflichten nicht ausreichend nachgekommen ist und die von den Vorinstanzen festgestellten Unterlassungsansprüche des Inhaber der Bildrechte bestehen. Der Kläger kann dem Beklagten (chefkoch.de) daher verbieten lassen, bestimmte von ihm erstellte und unter www.marions-kochbuch.de abrufbare Fotografien ohne seine Erlaubnis auf der Internetseite www.chefkoch.de öffentlich zugänglich zu machen. Auch den Schadenersatzanspruch haben die Richter des BGH bestätigt.</p>
<p>An dieser Stelle soll klargestellt werden, dass wir auch gegen die Verletzung von Urheberrechte sind und es jedem User bewusst sein sollte, dass er nicht ohne weiteres Bilder von fremden Seiten verwenden kann, sondern mindestens beim Betreiber nachfragen muss. Leider fehlt dieses Bewusst sein. Uns sind zwischenzeitlich einige vielversprechende Technologien bekannt, die in der Zukunft möglicherweise bereits beim Kopieren den Nutzer auf die Rechte Dritte hinweisen. Damit könnte erreicht werden, dass es nicht unbewusst zu Urheberrechtsverletzungen kommt. Über eine solche softwareseitige Lösung könnte ein großer Teil von Abmahnungen auf diesem Gebiet verhindert werden und damit einiges an Spannung aus dem Thema genommen werden.</p>
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		<title>Streit um Domainnamen ahd.de</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Feb 2009 10:59:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ahd.de]]></category>
		<category><![CDATA[Domain]]></category>
		<category><![CDATA[Löschungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmenskennzeichen]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzungshandlung]]></category>

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		<description><![CDATA[In der heute veröffentlichen Pressemitteilung des BGH nimmt dieser in einem Domainstreit zur Frage des Löschungsanspruchs Stellung und lehnt diesen ab. Abzuwartenbleibt nun die genaue Urteilsbegründung, aber der Mitteilung ist zu entnehmen, dass dder I. Zivilsenat in dem &#8220;Halten&#8221; einer Domain noch keine Verletzungshandlung sieht. Zudem lehnte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">In der heute veröffentlichen Pressemitteilung des BGH nimmt dieser in einem Domainstreit zur Frage des Löschungsanspruchs Stellung und lehnt diesen ab. Abzuwartenbleibt nun die genaue Urteilsbegründung, aber der Mitteilung ist zu entnehmen, dass dder I. Zivilsenat in dem &#8220;Halten&#8221; einer Domain noch keine Verletzungshandlung sieht. Zudem lehnte das Gericht auch die Ansicht ab, das weitere Behalten der Domain sei rechtsmißbräuchlich.</p>
<p align="justify">Im Folgenden die Pressemitteilung des BGH:</p>
<p align="justify">Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird.</p>
<p align="justify">Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung &#8220;ahd&#8221;. Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen &#8220;ahd.de&#8221;. Vor dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein &#8220;Baustellen&#8221;-Schild mit dem Hinweis, dass hier &#8220;die Internetpräsenz der Domain ahd.de&#8221; entstehe. Danach konnten unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; für das Angebot dieser Dienstleistungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Benutzung der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; für die genannten Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens &#8220;ahd.de&#8221; hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination &#8220;ahd&#8221; als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urt. v. 24.4.2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 – afilias.de). Sie berechtige als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Der Domainname sei von der Beklagten vor Oktober 2001 auch nicht so verwendet worden, dass an der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; ein gegenüber der Geschäftsbezeichnung der Klägerin vorrangiges Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sei.</p>
<p align="justify">Einen Anspruch der Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung &#8220;ahd&#8221; nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain &#8220;de&#8221; als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung &#8220;ahd&#8221; erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft.</p>
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		<title>Rückgaberecht &#8211; Abmahnung</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Feb 2008 12:13:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[eBay-Shop]]></category>
		<category><![CDATA[Impressum]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehändler]]></category>
		<category><![CDATA[Onlineshop]]></category>
		<category><![CDATA[Rückgaberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Berlin (Az. 16 O 817/07, Beschluss vom 18.12.2007) wird umfassend dargestellt, welche Fehler ein Onlinehändler auf eBay.de in seiner Rückgabebelehrung unterbringen kann. Ein Unternehmer wurde von einem Mitbewerber abgemahnt und da er keine Unterlassungserklärung abgab, erging eine Einstweilige Verfügung. In dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Berlin (Az. 16 O 817/07, Beschluss vom 18.12.2007) wird umfassend dargestellt, welche Fehler ein Onlinehändler auf eBay.de in seiner Rückgabebelehrung unterbringen kann. Ein Unternehmer wurde von einem Mitbewerber abgemahnt und da er keine Unterlassungserklärung abgab, erging eine Einstweilige Verfügung. In dem Beschluss des Gerichtes werden die abmahnfähigen Punkte einer Rückgabebelehrung und des Impressums fast vollständig aufgeführt. Onlinehändler sollten ihren Onlineauftritt unter folgenden Gesichtspunkten überprüfen:<span id="more-10"></span></p>
<p>Im Impressum müssen bei einer Gesellschaft folgende Informationen enthalten sein:</p>
<p>Namens der Gesellschaft,<br />
den vollständig ausgeschriebenen Vor- und Zunamen des gesetzlichen Vertreters,<br />
die ladungsfähige Anschrift,</p>
<p>das zuständige Handelsregister mit der Registernummer,</p>
<p>die Adresse der elektronischen Post,</p>
<p>eine weitere Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation,</p>
<p>sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UstG.</p>
<p>Das Gericht ist ferner der Ansicht, dass ein Unternehmer wettbewerbswidrig handelt und sich damit der Gefahr einer Abmahnung aussetzt, wenn die Rückgabebelehrung die auf der eBay-Angebotsseite oder dort mittels eines Links veröffentlicht wird</p>
<p>nicht auch über die vollständige Adresse desjenigen, an den die Rücksendung oder das Rücknahmeverlagen zu erfolgen hat, informiert;</p>
<p>darauf hingewiesen, dass es zur Wahrung der Frist ausreiche, dass der Rückgabewunsch spätestens 14 Tage nach Warenerhalt mitgeteilt werde;</p>
<p>nicht auch darüber informiert, dass zur Wahrung der Rückgabefrist auch die Absendung der gekauften Ware genügt;</p>
<p>darauf hingewiesen, dass die Frist zur Ausübung des Rückgaberechts 14 Tage betrage, sofern nicht vor Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform erfolgt;</p>
<p>nicht auf die Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen;</p>
<p>nicht darauf hingewiesen, dass auch der Unternehmer die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben hat;</p>
<p>darüber informiert , dass unfreie Sendungen nicht angenommen werden;</p>
<p>darüber informiert , dass bei Rücksendungen bis 40,00 € Warenwert der Kunde generell die Kosten der Rücksendung zu tragen habe und auch bei einem höheren Warenwert die Rücksendekosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs keine Anzahlung geleistet worden sei.</p>
<p>Wenn Sie diese Punkte beachten, haben Sie wesentliche Voraussetzungen erfüllt, um keine Abmahnung zu riskieren. Sollten Sie sich nicht sicher sein, oder Ihr Angebot bezüglich der weiteren zu beachtenden Vorschriften überprüfen lassen wollen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>AGB sind Pflicht!</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Feb 2008 12:08:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[eBayshop]]></category>
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		<description><![CDATA[Zwei Gerichte haben durch Beschluss entschieden, dass Onlinehändler abgemahnt werden können, wenn Sie nicht darüber informiere, wie die Kaufverträge mit dem Verbraucher auf ihren Seiten zustande kommen. Die zu vor ausgesprochenen Abmahnungen der Mitbewerber haben die Gerichte jeweils bestätigt. LG Dresden: (Online-Shop) Das Landgericht Dresden hatte am [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwei Gerichte haben durch Beschluss entschieden, dass Onlinehändler abgemahnt werden können, wenn Sie nicht darüber informiere, wie die Kaufverträge mit dem Verbraucher auf ihren Seiten zustande kommen. Die zu vor ausgesprochenen Abmahnungen der Mitbewerber haben die Gerichte jeweils bestätigt. LG Dresden: (Online-Shop)<span id="more-9"></span></p>
<p>Das Landgericht Dresden hatte am 4 Januar 2008 (Az.: 44 HK O 433/07EV) darüber zu entscheiden, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn der abgemahnte Onlinehändler in seinem Onlineshop dem Käufer keine Informationen darüber gibt, wie er die Abwicklung der Verträge insbesondere deren Zustandekommen auf seiner Webseite regelt. Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Onlinehändler damit gegen § 1 Nr. 1 Absatz 4, 2. Halbsatz der BGB InfoVO verstoße. Ergänzend erkannte das Gericht, dass es sich bei dieser Norm um eine wichtige Marktverhaltensregel handele und damit Mitbewerber zur Abmahnung berechtigt. Dies begründete die Kammer damit, dass ein Verbraucher oder ein Konkurrent nicht ersehen könne, ob es sich bei dem Shopangebot um eine &#8220;inivitatio ad offerendum&#8221; oder schon ein Angebot handelt, welches mit einem Klick angenommen werden kann.</p>
<p>Deshalb ist es für den Käufer nicht ersichtlich, ob er mit dem abschließenden Klick beim Kauf bereits einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen hat oder ob sein Angebot vom Verkäufer noch angenommen werden muss. Ergänzend seien Rechtsfolgen die sich aus daraus ergeben können vom Käufer nicht sicher bestimmbar.</p>
<p>LG Leipzig: (eBay-Shop)</p>
<p>Ähnlich soll das Landgericht Leipzig in einem Beschluss vom 28. Dezember 2007 (Az. 06HK O 4379/07) entschieden haben, allerdings ging es im entsprechenden Fall um einen eBay-Händler. Dieser soll nicht ordnungsgemäß über die Art und Weise des Zustandekommens von Kaufverträgen informiert haben. Das Landgericht untersagte es dem Abgemahnten, auf der eBay Verbraucher zur Abgabe von Angeboten und Bestellungen aufzufordern, ohne dabei über die Schritte zu informieren, die zum Vertragsschluss führen, insbesondere durch welche Erklärung der Käufer eine Bindung eingeht und durch welche Handlung/Erklärung der Vertrag zustande kommt.</p>
<p>Sollten Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir, diese prüfen zu lassen. Da diese Entscheidungen bisher von keinem weiteren Gericht bestätigt wurden, kann noch nicht abschließend beurteilt werden, wie andere Gerichte entscheiden werden. Bei eBay halten wir die Entscheidung für bedenklich, denn die Frage des Zustandekommens der Verträge wird seitens eBay.de in deren AGB erklärt. Diese muss jedes Mitglied akzeptieren, wenn es auf eBay.de handeln möchte.</p>
<p>Um das Risiko einer Abmahnung zu minimieren und damit Abmahnkosten zu vermeiden, können wir derzeit nur die Verwendung von AGB beim Handel auf eBay oder einem Onlineshop empfehlen. In diesen kann das Zustandekommen des Vertrages detailiert beschrieben werden und damit dem Käufer die notwendigen Informationen zur Hand gegeben werden. Gern beraten wir Sie bei der Gestaltung Ihrer AGB und der rechtlichen Gestaltung Ihres</p>
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		<title>Vergleichenden Werbung für Parfümimitate</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Feb 2008 12:02:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Marken]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 in seinem Urteil (I ZR 169/04) die Abweisung der Klage eines bekannten Parfümherstellers gegen einen Konkurrenten bestätigt, dessen preisgünstige Parfüms Duftimitate der Produkte der Klägerin sein und durch ihre Bezeichnungen Assoziationen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2007 in seinem Urteil (I ZR 169/04) die Abweisung der Klage eines bekannten Parfümherstellers gegen einen Konkurrenten bestätigt, dessen preisgünstige Parfüms Duftimitate der Produkte der Klägerin sein und durch ihre Bezeichnungen Assoziationen zu den Originalprodukten wecken sollen. Die Klägerin, die hochpreisige Parfüms bekannter Marken vertreibt, hatte behauptet, die von den Beklagten vertriebenen preiswerten Parfümprodukte seien Imitate von Markenparfüms. Außerdem – so der Klagevortrag – verwende die Beklagte für ihre Produkte Bezeichnungen, denen die angesprochenen Verkehrskreise entnehmen könnten, welches bekannte Markenparfüm durch das betreffende Billigparfüm nachgeahmt werde. <span id="more-7"></span>So sei beispielsweise &#8220;Icy Cold&#8221; als Hinweis auf das Parfüm &#8220;Cool Water&#8221; von Davidoff und &#8220;Sunset Boulevard&#8221; als Hinweis auf das Originalprodukt &#8220;Sun von Jil Sander&#8221; zu verstehen. Die Verwendung des Anfangbuchstabens &#8220;J&#8221; bei &#8220;Justice Blue&#8221; sei dahin zu deuten, dass es sich um die Nachahmung eines Originalparfüms der Marke &#8220;JOOP!&#8221; handele. Die Klägerin hat darin eine unzulässige vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer bei einer vergleichenden Werbung eine Ware als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware darstellt. Die Vorinstanzen hatten die u. a. auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Bei den von den Beklagten verwendeten Bezeichnungen handele es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht um vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG. Die Verwendung bestimmter Produktbezeichnungen sei zwar Werbung nach § 6 Abs. 1 UWG, weil sie zum Zwecke des Absatzes der betreffenden Produkte erfolge. Die Klägerin habe aber nicht nachgewiesen, dass die angesprochenen Verkehrsteilnehmer die Bezeichnungen der Beklagten in dem von der Klägerin behaupteten Sinne als Darstellung einer Imitation oder Nachahmung der Markenprodukte der Klägerin verstünden. Wie das Berufungsgericht festgestellt habe, sei Endverbrauchern der &#8220;Code&#8221; nicht bekannt, mit dem sie die Bezeichnungen der Beklagten gleichsam übersetzen könnten. Als Adressaten einer Imitationsbehauptung kämen allerdings auch die Groß- und Zwischenhändler in Betracht. Auch wenn dieser Kreis die Anspielung auf die Originalprodukte verstehe, fehle es doch an der nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG zu fordernden Deutlichkeit der Imitationsbehauptung.</p>
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		<title>Shop-Kategorie als markenmäßiger Gebrauch</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Feb 2008 11:59:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[eBay-Shop]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehändler]]></category>
		<category><![CDATA[Onlineshop]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Einbinden eines Markennamens in eine Kategorie eines Onlineshops (hier: „Schmuck, Jette Joop“) stellt selbst dann eine Markenverletzung dar, wenn in dieser Unterkategorie gar keine Artikel eingestellt sind („Jette (0)“). Die Antragstellerin vertreibt unter der Marke „JETTE“ exklusive Damenbekleidung. Auf seiner Internetseite verwendet der Antragsgegner in seinen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Einbinden eines Markennamens in eine Kategorie eines Onlineshops (hier: „Schmuck, Jette Joop“) stellt selbst dann eine Markenverletzung dar, wenn in dieser Unterkategorie gar keine Artikel eingestellt sind („Jette (0)“).<br />
Die Antragstellerin vertreibt unter der Marke „JETTE“ exklusive Damenbekleidung. Auf seiner Internetseite verwendet der Antragsgegner in seinen Auflistungen von Markenartikeln u. a. die Angabe „Jette (0)“ in der Unterkategorie Markenschmuck. Die Antragstellerin verlangt Unterlassung. Das Landgericht Hamburg hat dem Antrag stattgegeben. Der Antragsgegner legte dagegen erfolglos Berufung ein. Es liegt eine Doppel-Identverletzung (identische Bezeichnungen für jeweils identische Waren) vor, denn das Verbot bezieht sich gerade auf JETTE Waren, für die mit der streitgegenständlichen Angabe unter Verwendung von JETTE &#8211; zum Beispiel durch &#8220;JETTE (0&#8243; &#8211; ein Nicht-Angebot für das in Rede stehende JETTE Markenprodukt gemacht wird oder durch deren Auflistung mit JETTE unter den auszufüllenden Rubriken (z. B. unter &#8220;Markenschmuck&#8221;).<span id="more-5"></span><br />
In beiden streitgegenständlichen Fallgestaltungen wird zwar kein JETTE Produkt angeboten, aber gleichwohl auf die Produkte der Antragstellerin im Sinne der markenrechtlichen Herkunftsfunktion Bezug genommen, denn es wird damit gesagt, der Antragsgegner versteigere zur Zeit kein JETTE Produkt bzw. Interessenten könnten unter den betreffenden Rubriken ihr JETTE Produkt beim Antragsgegner versteigern.<br />
Damit handelt es sich um einen markenmäßigen Gebrauch der Bezeichnung JETTE durch den Antragsgegner, und zwar zur Kennzeichnung seiner Dienstleistung &#8220;Internetversteigerung&#8221; und damit zur Unterscheidung von anderen Internetversteigerern. Ein derartiges &#8220;Nicht-Angebot&#8221; auf den Internetseiten des Antragsgegners nutzt die Suchmaschinen-Technik aus. Gibt ein Interessent für JETTE Markenprodukte u. a. das Suchwort JETTE ein, so wird er durch das streitgegenständliche Einsetzen der Bezeichnung JETTE planmäßig auf die Internetseiten des Antragsgegners geführt.<br />
Der Antragsgegners beeinflusst so das Auswahlverfahren der Suchmaschinen, der streitgegenständliche Einsatz von JETTE dient dazu, den Nutzer auf das dort für Versteigerungen werbende Unternehmen des Antragsgegners zu führen. Das ist ein markenmäßiger Gebrauch, nicht anders als im Falle eines Meta-Tags. Ob die Bezeichnung unsichtbar oder wie im vorliegenden Falle sichtbar auf den Internetseiten ist, macht in der markenrechtlichen Einordnung keinen Unterschied.<br />
Der Einwand des Antragsgegners, er wolle mit dem Hinweis &#8220;JETTE (0)&#8221; bzw. „JETTE“ in den Unter-Kategorien von Markenprodukten &#8220;nur&#8221; ausdrücken, er sei an Angeboten zur Versteigerung bzw. von Versteigerungen von JETTE-Produkten interessiert, kann verständiger weise nicht durchgreifen. Für ein Internetversteigerungsunternehmen ist es ausreichend, diejenigen Waren anzugeben, an deren Versteigerungsangeboten es interessiert ist, das lässt sich ohne weiteres verallgemeinert treffend und ansprechend (z. B. mit &#8220;Markenschmuck&#8221;) umschreiben und in den Aufnahmeformularen mit einzutragenden Feldern (etwa &#8220;Markenbezeichnung&#8221;) erläutern. Entsprechendes gilt für die Versteigerungsangebote selbst, wenn ein bestimmter Marken-Artikel gerade nicht im Angebot ist.<br />
Der Antragsgegner hat schon deswegen kein anzuerkennendes Interesse an der Mitteilung über Nicht-Angebote, weil eine solche Information in ihrem konkreten Sinngehalt belanglos wäre. Das liegt schon nach der Lebenserfahrung auf der Hand. Wenn der Antragsgegner z. B. einen bestimmten Markenschmuck (z. B. von JETTE) zur Versteigerung anbietet, wird der Verkehr verständiger weise annehmen, je nach der Angebotslage werde der Antragsgegner selbstverständlich auch andere entsprechende Markenprodukte zur Versteigerung stellen. Eine andere Verkehrserwartung läge fern. Gleichwohl stünde es dem Antragsgegner frei, darauf verallgemeinert noch hinzuweisen. Deswegen steht bei der streitgegenständlichen Verwendung von JETTE auf den Internetseiten im Wesentlichen nur das Ausnutzen der Suchmaschinenauswahl &#8211; insoweit wie bei einem Meta-Tag &#8211; im Vordergrund, d. h. der Antragsgegner weist, wie ausgeführt, mit dem kennzeichenmäßigen Gebrauch von JETTE auf sein Unternehmen hin.</p>
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		<title>Keine Sperrung von google.de</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Feb 2008 11:43:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Provider]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Frankfurt a.M. verneinte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 11 UWG wegen Rechtsbruchs aufgrund der fehlenden Einflussnahmemöglichkeit auf den Inhalt der Webseiten. Auch ein Anspruch aus der Generalklausel des § 3 UWG käme nicht in Betracht, da der Access-Provider keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verletzt habe. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Frankfurt a.M. verneinte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 11 UWG wegen Rechtsbruchs aufgrund der fehlenden Einflussnahmemöglichkeit auf den Inhalt der Webseiten.<br />
Auch ein Anspruch aus der Generalklausel des § 3 UWG käme nicht in Betracht, da der Access-Provider keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verletzt habe. Mit der Herstellung des Zugangs zum Internet schaffe der Provider keine in seinen Verantwortungsbereich fallende Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße (anders für Internet-Auktionsplattformen: BGH, Urt. v. 12.7.2007 &#8211; I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Das Urteil ist rechtskräftig.</p>
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