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	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; Titelschutz</title>
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		<title>Balthasar-Neumann-Preis genießt Werktitelschutz</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Nov 2011 16:25:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Balthasar-Neumann-Preis]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Titelschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Werktitel]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Durchführung einer Preisverleihung in regelmäßigen Abständen stellt ein werktitelschutzfähiges „sonstiges vergleichbares Werk“ i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG dar. Die Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“ ist auch ein schutzfähiger, hinreichend unterscheidungskräftiger Werktitel. Nach der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „PowerPoint“ entwickelten Definition können im Interesse eines umfassenden Immaterialgüterrechtsschutzes „sonstige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Durchführung einer Preisverleihung in regelmäßigen Abständen stellt ein werktitelschutzfähiges „sonstiges vergleichbares Werk“ i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG dar. Die Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“ ist auch ein schutzfähiger, hinreichend unterscheidungskräftiger Werktitel.</p>
<p>Nach der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „PowerPoint“  entwickelten Definition können im Interesse eines umfassenden Immaterialgüterrechtsschutzes „sonstige vergleichbare Werke“ i. S. v. § 5 Abs. 3 MarkenG auch andere geistige Leistungen sein, soweit sie als Gegenstand des Rechtsverkehrs bezeichnungsfähig sind; es muss ein immaterielles Arbeitsergebnis vorliegen, ein geistiges Produkt, das einen eigenen Bezeichnungsschutz benötigt, durch den es von anderen Leistungen geistiger Art unterscheidbar wird. </p>
<p>Die in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vorhandenen Meinungsunterschiede können vorliegend dahinstehen, da die regelmäßig wiederkehrende Verleihung eines Architekturpreises mit jeweils vorangehender Auslobung wie sie hier in Rede steht die Anforderungen an ein „sonstiges vergleichbares Werk“ nach allen Ansichten erfüllt:<br />
Veranstaltungen erfordern ebenso wie andere Werke eine geistige Leistung, wenn entweder ihre Organisation auf einem besonderen geistig erfassbaren Konzept beruht oder wenn sie unter ihrer Bezeichnung Werke zusammenfasst, die solche geistigen Inhalte vermitteln. Diese auf Messeveranstaltungen zugeschnittenen Ausführungen begründen die eigenständige geistige Leistung mit dem Konzept und dessen Umsetzung/Durchführung, wobei Voraussetzungen für die Etablierung einer erfolgreichen Veranstaltung Know-How und Kompetenz des Veranstalters (marktgerechtes Konzept) seien.</p>
<p>Wird nun wie vorliegend in regelmäßigen Abständen ein Preis für bestimmte Leistungen ausgelobt/ausgeschrieben (nämlich Bauleistungen, die sich durch eine herausragende Verbindung von Architektur- und Ingenieurleistungen und eine Verknüpfung technischer und gestalterischer Qualitäten auszeichnen), werden in einem anschließenden Auswahlprozess durch eine Jury Preisträger ausgewählt und diese dann in einer Veranstaltung (Preisverleihung) ausgezeichnet, wie dies zwischen den Parteien unstreitig ist -die lediglich über ihre „Urheberschaft“ bzw. ihren Anteil an Konzept und Durchführung streiten -, so erfüllt dies die Anforderungen an eine „geistige Leistung“ und einen „kommunikativen Gehalt“ ebenso wie eine Messeveranstaltung der beschriebenen Art.</p>
<p>Dieses Werk ist auch titelfähig, weil bezeichnungsfähig, da das in dem Konzept der Verleihung eines Preises nach bestimmten Kriterien für bestimmte Leistungen in einer wiederkehrenden Veranstaltung liegende immaterielle Arbeitsergebnis im Verkehr einer Kennzeichnung zugänglich ist und dann nach dieser gekennzeichnet werden pflegt.<br />
Die Verkehrsfähigkeit ist auch bejahen,  da das geistige Produkt eine marktfähige Verkörperung darstellt. Das immaterielle Arbeitsergebnis als Werk muss dem Verkehr als eigenständiges Produkt erscheinen.<br />
Das ist auch bei der wiederkehrenden Verleihung eines Preises für bestimmte besondere Leistungen bzw. dem dahinter stehenden Konzept der Fall: dieses könnte vermarktet, auch „übertragen“ (verkauft) werden.</p>
<p>Hinsichtlich der Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) für Titel- und Markenschutz gelten unterschiedliche Kriterien. Dies beruht auf der unterschiedlichen Zielrichtung von Titel- und Markenschutz, denn ersterer ist inhaltsbezogen, letzterer herkunftsbezogen; der Werktitel dient der Individualisierung eines Werkes gegenüber anderen Werken, nicht als (auf Hersteller oder Inhaber des Werkes zielender) Herkunftshinweis. Entscheidend ist also, ob dem Titel Unterscheidungskraft für das Werk zukommt. Deren Zuerkennung ist schon bei einer geringen Unterscheidungskraft gerechtfertigt, insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Werktiteln daran gewöhnt ist, dass gerade auch beschreibende Angaben zur Kennzeichnung eines Werks verwendet werden. Damit können auch Werktitel schutzfähig sein, die als Marke nicht schutzfähig wären.</p>
<p>Für einen Preis ist die Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“, der für die herausragende Verbindung von Architektur- und Ingenieurleistungen vergeben wird, keineswegs rein (glatt) beschreibend. Im Übrigen ist es der Verkehr gewohnt, dass Preise unter Bezeichnungen ausgelobt, vergeben und in Veranstaltungen in regelmäßigen Abständen verliehen werden, die nach historischen Persönlichkeiten benannt sind, die in dem jeweiligen Bereich tätig waren / berühmt wurden.</p>
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		<title>Law-Blog als Marke gelöscht</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 00:02:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[DPMA]]></category>
		<category><![CDATA[Freihaltebedürfnis]]></category>
		<category><![CDATA[Law blog]]></category>
		<category><![CDATA[Löschungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Markenblog]]></category>
		<category><![CDATA[Titelschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Udo vetter]]></category>
		<category><![CDATA[Unterscheidungskraft]]></category>

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		<description><![CDATA[In den letzten Tagen wurde berichtet, dass das Marke „Law Blog“ des Kollegen Udo Vetter auf Antrag eines weiteren Kollegen gem. § 50 Markengesetz vom DPMA gelöscht wurde. Noch ist diese Entscheidung nicht rechtskräftig und der Kollege Vetter überlegt wohl noch, ob er gegen die Entscheidung vorgehen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In den letzten Tagen wurde berichtet, dass das Marke „Law Blog“ des Kollegen Udo Vetter auf Antrag eines weiteren Kollegen gem. § 50 Markengesetz vom DPMA gelöscht wurde. Noch ist diese Entscheidung nicht rechtskräftig und der Kollege Vetter überlegt wohl noch, ob er gegen die Entscheidung vorgehen möchte.</p>
<p>Grundsätzlich würde ich dem Kollegen ja abraten, denn diese Marke gehört neben einigen anderen zu denen, deren Eintragung ich fehlerhaft halte, denn dem steht eigentlich § 8 MarkenG entgegen. Der Bezeichnung „law blog“ (dt. Rechts Blog) fehlt es an der erforderlichen Unterscheidungskraft und zudem besteht eine Freihaltebedürfnis.</p>
<p>Glücklicherweise gibt es im Rahmen von Löschungsanträgen eine gute Möglichkeit solche Fehlentscheidung des Amtes zu korrigieren, auch die Prüfer des DPMA sind nicht unfehlbar.</p>
<p>Da fällt mir ein anderer Blog ein, der uns in der Vergangenheit aufforderte, die weitere Verwendung der glatt beschreibenden Bezeichnung „Markenblog“ zu unterlassen. Anzumerken ist aber, dass dies auf eine freundliche Art  erfolgte und nicht durch eine Abmahnung. Obwohl sich der Inhaber nicht auf Markenrecht sondern auf Titelschutz beruft, denke ich, auch hier mangelt es an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Aber wir wollen uns damals wie heute nicht streiten, das mach ich lieber für meine Mandanten, daher hatten wir den verweisenden Link umbenannt.</p>
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