Die Durchführung einer Preisverleihung in regelmäßigen Abständen stellt ein werktitelschutzfähiges „sonstiges vergleichbares Werk“ i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG dar. Die Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“ ist auch ein schutzfähiger, hinreichend unterscheidungskräftiger Werktitel. Nach der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „PowerPoint“ entwickelten Definition können im Interesse eines umfassenden Immaterialgüterrechtsschutzes „sonstige
.:: weiterlesen ::. →In den letzten Tagen wurde berichtet, dass das Marke „Law Blog“ des Kollegen Udo Vetter auf Antrag eines weiteren Kollegen gem. § 50 Markengesetz vom DPMA gelöscht wurde. Noch ist diese Entscheidung nicht rechtskräftig und der Kollege Vetter überlegt wohl noch, ob er gegen die Entscheidung vorgehen
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