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	<title>Recht geblogt &#187; StudiVZ</title>
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	<description>[f200] ASG  Rechtsanwälte [Fachanwalt Sylvio Schiller]</description>
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		<title>Fotos in Personensuchmaschine rechtswidrig</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Sep 2009 16:14:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Fotos in Personensuchmaschine rechtswidrig In den letzten Monaten sind einige sogenannte Personensuchmaschinen im Internet aufgetaucht. Diese funktionieren ähnlich den sonstigen Suchmaschinen, haben sich aber auf Personen spezialisiert. So kann man einen Namen eingeben und das Internet wird konkret nach dieser Person durchsucht. Dabei werden neben einfachen Webseiten auch Plattformen gescannt (xing, Facebook, StudiVZ). Zusätzlich werden [...]]]></description>
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<p>Fotos in Personensuchmaschine rechtswidrig</p>
<p>In den letzten Monaten sind einige sogenannte Personensuchmaschinen im Internet aufgetaucht. Diese funktionieren ähnlich den sonstigen Suchmaschinen, haben sich aber auf Personen spezialisiert. So kann man einen Namen eingeben und das Internet wird konkret nach dieser Person durchsucht. Dabei werden neben einfachen Webseiten auch Plattformen gescannt (xing, Facebook, StudiVZ). Zusätzlich werden Blogs und Foren, aber auch Onlinezeitungen, zu diesem Namen durchforstet. Das Ergebnis ist meist strukturiert und zeigt neben den gefundenen Daten wie Telefonnummer, Email und Adresse auch Arbeitgeber und in Kurzform mögliche Beiträge an. Entscheidend ist aber, dass auch Fotos veröffentlicht werden, die im Netz gefunden werden und möglicherweise der gesuchten Person zugeordnet werden können.<br />
Genau um die Veröffentlichung dieser Bilder, ging es nun in einem Rechtsstreit vor dem LG Köln, denn einer der Personen, die auf diesen Fotos wiedergegeben wurde, verlangte von dem Betreiber des Suchservice Unterlassung. Der Kläger beruft sich auf sein Recht am eigenen Bild und darauf, dass er gegenüber dem Suchservice nie einer Veröffentlichung zugestimmt hat.</p>
<p>Die Argumente der Beklagten waren überwiegend die folgenden:<br />
„Sie sind der Ansicht, es liege keine Verbreitung vor, da anders als bei der Bildersuchmaschine von „Google“ keine physikalische Speicherung und auch keine Zwischenspeicherung der Bilder bei der Beklagten zu 1) erfolgt. Es handele sich nur um visualisierte Links. Diese seien genauso wie andere Hyperlinks zulässig. „Embedded-Inhalte“ seien inzwischen im Web 2.0 üblich. Alle Bilder seien mit Quellenangabe versehen und verlinkt. Dadurch erwecke die Beklagte zu 1) nicht bei den Benutzern den Eindruck, die Bilder selbst zu veröffentlichen. Sie haben zudem keinen Einfluss auf die Anzeige der Bilder durch ihre Suchmaschine. Die Abrufbarkeit sei vom Bestand des Bildes auf einem anderen Server abhängig. Solange ein Bild im Internet auf einer anderen Webseite abrufbar sei, stelle auch ihre Personensuchmaschine dieses Bild als Suchergebnis dar.“</p>
<p>Des Weiteren beruf sich die Beklagte darauf, dass eines der Bilder in einem Social Network veröffentlicht worden sei und mit diesem Kooperationsverträge bestünden, dass die dortigen Bilder übernommen werden dürften. Dies würde im Rahmen der seitens des Klägers akzeptierten Nutzungsbedingungen des Social Network erfolgen und sei damit zulässig.<br />
Als Randerscheinung wird sich zudem über die örtliche Zuständigkeit des LG Köln gestritten, aber darauf soll hier nicht weiter eingegangen werden, denn der fliegende Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten im Internet ist immer noch herrschende Meinung und gängige Praxis vor allen Gerichten. </p>
<p>Obwohl das Landgericht die Klage aus formalen Gründen überwiegend zurückweist, beschäftigt es sich ausführlich mit der zugrundeliegenden Problematik. Dabei sind zwei Feststellungen interessant.</p>
<p>Seitens der Richter wird dabei zwischen dem Persönlichkeitsrecht und den möglichen Nutzungsrechten unterschieden und hervorgehoben, dass die Persönlichkeitsrechte unübertragbar sind. Eine deutliche Abfuhr erteilen die Richter des LG Köln der Argumentation, es handele sich bei diesem „visualisierten“ Hyperlink nicht um eine Veröffentlichung, wie es die Beklagte vorgetragen hat.<br />
Zwar liegt in der bloßen Verlinkung eines Bildes noch kein öffentliches Zugänglichmachen oder Verbreiten, im Unterschied zu solchen reinen „Hyperlinks“ wird aber auf der Internetseite der Beklagten das Bild angezeigt. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob das Bild auf den Servern der Beklagten zu 1) zwischen-/gespeichert wird. Wo die entsprechende Speicherung erfolgt, ist für den Nutzer der Personensuchmaschine nicht ersichtlich. Für ihn stellt sich die Anzeige des Bildes als Inhalt der Internetseite der Beklagten zu 1) dar. Ein sog. „embedded-Inhalt“ ist daher Teil der dargestellten Internetseite.</p>
<p>Durch die Darstellung auf ihrer Internetseite hat die Beklagte das Bildnis des Klägers auch veröffentlicht. Dies ist der Fall, wenn sie für eine nicht bestimmte abgegrenzte und nicht untereinander oder zu einem Veranstalter persönlich verbundene Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht werden. Allein durch die Anzeige des Bildes als Suchergebnis hat die Beklagte das Bildnis sichtbar gemacht. Die mangelnde Speicherung bei der Beklagten ist unerheblich. </p>
<p>Weitergehend entschied das Gericht, dass man durch die Zustimmung der Veröffentlichung seines Fotos auf einer bestimmten Internetseite (Stadtanzeiger) keine konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung auf weiteren Seiten, die auf diese Webseite zugreifen erteilt.  Die erforderliche Einwilligung orientiert sich dabei nicht an dem, was die abgebildete Person ausdrücklich ausgeschlossen hat, sondern ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Insofern war im zu entscheidenden Fall nur eine Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildes im Zusammenhang mit der Redakteurstätigkeit des Klägers auf der Internetseite seines Arbeitgebers gegeben. </p>
<p>Anders betrachten die Richter die Veröffentlichung von Bildern in den Profilen der Social Networks (hier Facebook), denn in einem solchen Fall gehen sie davon aus, dass die dem Betreiber des Netzwerkes erteilte – zumindest konkludente – Einwilligung in die Veröffentlichung soweit geht, dass auch Dritte auf die Bilder in dem öffentlichen Profil zugreifen können und diese veröffentlichen dürfen. Daher bedurfte es keiner gesonderten Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung seiner in seinem Profil auf Facebook hinterlegten Fotos innerhalb des Suchmaschinenergebnisses der Beklagten.</p>
<p>Diese Entscheidung würde erhebliche Veränderungen in dem jetzigen System der Personensuchmaschinen nach sich ziehen und möglicherweise deren Berechtigung in Frage stellen. Wie bekannt wurde, ist bereits Berufung eingelegt, mal sehen wie das OLG Köln in dieser Angelegenheit entscheidet. </p>

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		<title>Facebook vs StudiVZ</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Sep 2009 20:49:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Zwischen den beiden Sozial-Plattformen gab es in letzter Zeit immer wieder Streit und es waren mehrere Klagen in den USA und Deutschland anhängig. Gegenstand dieser Streitigkeit war der Vorwurf von Facebook, StudiVZ sein ein Plagiat und habe wesentliche Teile des Quellcodes übernommen. Nun haben die beiden Mitbewerber entschieden sich zukünftig wieder im Netz anhand der [...]]]></description>
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<p>Zwischen den beiden Sozial-Plattformen gab es in letzter Zeit immer wieder Streit und es waren mehrere Klagen in den USA und Deutschland anhängig. Gegenstand dieser Streitigkeit war der Vorwurf von Facebook, StudiVZ sein ein Plagiat und habe wesentliche Teile des Quellcodes übernommen. </p>
<p>Nun haben die beiden Mitbewerber entschieden sich zukünftig wieder im Netz anhand der Userzahlen zu messen und die Gerichte vorerst nciht weiter zu bemühen. Wie in einer heute verbreiteten Erklärung mitgeteilt wurde haben man sich darauf geeinigt, die Rechtsstreite zu beenden. </p>
<p>Beide Unternehmen kommen überein, ihre jeweiligen Forderungen in den USA beziehungsweise in Deutschland zurückzuziehen. Teil der Vereinbarung ist es, dass beide Unternehmen ihre Netzwerke unverändert weiter betreiben dürfen. Facebook erhält im Zuge der Einigung eine Zahlung. Beide Parteien haben sich darauf verständigt, keine weiteren Einzelheiten offenzulegen.</p>
<p>Interessant finde ich den Hinweis auf die Zahlung, denn spricht doch stark dafür, dass da was drann war an den Vorwürfen. Aber vielleicht bin ich auch nicht objektiv genug, denn wenn ich mir die Anzahl der Akten anschaue die als Gegner das deutsche Studibook ups StudiVZ zeigen &#8230;. Vielleicht wird hier auch nur eine Übernahme vorbereitet, in anderen Ländern hat Facebook seine Mitbewerbe ja auch aufgekauft. </p>

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		<title>StudiVZ bekommt erst einmal Persilschein</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2009/06/studivz-bekommt-erst-einmal-persilschein/</link>
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		<pubDate>Tue, 16 Jun 2009 14:00:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das StudiVZ sehr klagefreudig ist und regelmäßig insbesondere gegen Domaininhaber mit dem Kürzel „VZ“ vorgeht, wurde hier ja schon berichtet, daneben wird aber StudiVZ auch selber angegriffen und dabei geht es um eine grundsätzliche Frage, nämlich ob StudiVZ ein Plagiat von Facebook, dem amerikanischen Pardon ist. Nun hat das LG Köln am heutigen Tag dies [...]]]></description>
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<p>Das StudiVZ sehr klagefreudig ist und regelmäßig insbesondere gegen Domaininhaber mit dem Kürzel „VZ“ vorgeht, wurde hier ja schon berichtet, daneben wird aber StudiVZ auch selber angegriffen und dabei geht es um eine grundsätzliche Frage, nämlich ob StudiVZ ein Plagiat von Facebook, dem amerikanischen Pardon ist. Nun hat das LG Köln am heutigen Tag dies zumindest in der ersten Instanz verneint (Az. 33 O 374/08).<br />
Facebook behauptet, dass StudiVZ ein Nachbau des amerikanischen Originals sei und wesentliche Teil, insbesondere in der PHP-Programmierung übernommen hat. Hierzu gibt es im Internet auch verschiedene Gerüchte, so dass die Macher von StudiVZ in der Planungsphase den Arbeitstitel Fakebook für ihr Projekt verwendeten. </p>
<p>Schwierig wird es für Facebook aber aufgrund der Rechtslage in Deutschland, denn seitens des Urheberrechtes wird es schwerlich eine Grundlage für ein eventuelles Vorgehen gegen das Plagiat geben. Webseiten sind nur in den seltensten Fällen urheberrechtlich geschützte Werke, da Sie die Schöpfungshöhe meist nicht erreichen. Dies trifft einerseits auf den HTML-Code aber auch auf sogenannte Stylesheets und die grafische Umsetzung / Struktur zu.<br />
Ausnahmen werden seitens der Rechtsprechung nur bei ganz besonders aufwendig und individuell gestalteten Webseiten gemacht, aber dazu gehört die Gestaltung der beiden Sozial Networks ganz bestimmt nicht.<br />
Selbst wenn seitens des späteren Webauftritts ganze Funktionen übernommen werden, wird dies von der Nachahmungsfreiheit von Ideen noch gedeckt, kritisch wird es erst dann, wenn deren Programmierung 1:1 kopiert wird. Dies hatte Facebook versucht zu beweisen, konnte die Richter aber nicht überzeugen und scheiterte mit dem Antrag eines Besichtigungsanspruchs, um Einblick in den von StudiVZ verwendeten Programmiercode zu erlangen.<br />
Dabei wurde seitens der Anwälte von Facebook wohl auch der sogenannte ergänzende Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9   UWG) herangezogen. Allerdings ist es dafür erforderlich, dass „bei dem Vertrieb von Nachahmungen eines wettbewerblich eigenartigen Erzeugnisses die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen hat“(Urt. v. 24.3.2005 Az.: I ZR 131/02). </p>
<p>Diesen Nachweis konnte Facebook aber nicht führen, insbesondere fehlte es wohl an der Herkunftstäuschung, da Facebook zum Start von StudiVZ im November 2005 in Deutschland noch nicht bekannt war. Der deutsche Ableger startete mit einer .de-Domain erst im März 2008 und daher konnte es beim angesprochenen Verkehrskreis auch keine Täuschung über die Herkunft geben.<br />
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und zusätzlich ist auch in den USA noch eine Klage gegen StudiVZ anhängig. Es bleibt spannend. </p>

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		<title>studiVZ gewinnt- leider</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2008/08/studivz-gewinnt-leider/</link>
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		<pubDate>Mon, 18 Aug 2008 21:52:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nachdem StudiVZ in seinen bisherigen Abmahnungen bereits eine Vielzahl von erfolgreichen Einstweiligen Verfügungen aufführen konnte, kann nun auch ein Urteil des Landgerichtes Köln (AZ.:  84 O 33/08) ergänzt werden, welches die Einstweilige Entscheidung bestätigt. Wie Teilnehmer der Verhandlung erzählt haben, war die Verhandlungsführung des Richters sehr ergebnisorientiert. Einige der im Urteil vorgenommenen Bewertungen lassen dies [...]]]></description>
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<p class="MsoNormal">Nachdem StudiVZ in seinen bisherigen Abmahnungen bereits eine Vielzahl von erfolgreichen Einstweiligen Verfügungen aufführen konnte, kann nun auch ein Urteil des Landgerichtes Köln (AZ.:  <span class="Apple-style-span" style="border-collapse: separate; color: #333333; font-family: arial; font-size: 12px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: 15px; orphans: 2; text-align: justify; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px;"><span class="Apple-converted-space"></span>84 O 33/08) </span>ergänzt werden, welches die Einstweilige Entscheidung bestätigt. Wie Teilnehmer der Verhandlung erzählt haben, war die Verhandlungsführung des Richters sehr ergebnisorientiert. Einige der im Urteil vorgenommenen Bewertungen lassen dies auch erkennen.</p>
<p class="MsoNormal"><span id="more-105"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-align: left; text-indent: 0cm; line-height: normal;" align="left">So meint das Gericht, dass <span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Helvetica&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">die Kennzeichnungskraft der Wortmarke „StudiVZ“ gerade darauf beruht, dass am Ende der Bezeichnung die Buchstabenkombination VZ steht, die in Deutschland keineswegs als Abkürzung für &#8220;Verzeichnis&#8221; bekannt und geläufig war und ist; der Duden führte jedenfalls bis in jüngere Auflagen hinein &#8220;Vz.&#8221; nicht als Abkürzung für dieses Wort auf.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-align: left; text-indent: 0cm; line-height: normal;" align="left"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Helvetica&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Dies ist eine sehr bedenkliche Einschätzung denn in anderen – ebenfalls renommierten Abkürzungsverzeichnissen &#8211; ist VZ. als Abkürzung für Verzeichnis ausgeführt. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-align: left; text-indent: 0cm; line-height: normal;" align="left"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Helvetica&quot;,&quot;sans-serif&quot;;">Darüberhinaus wird seitens des Gerichtes auf eine Kennzeichenserie mit dem Aufbau „Interessengruppe / VZ“ verwiesen. Auch das halte ich für zumindest interessant, denn meines Wissens nach gibt es die Marke StudiVZ und SchülerVZ. Eine Serie dürfte aber nicht bei der Verwendung von zwei Kennzeichen entstehen. Die weitere seitens der StudiVZ Ltd betriebene Webseite MeinVZ.de dürfte die Serie gerade widerlegen. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-align: left; text-indent: 0cm; line-height: normal;" align="left"><span style="font-size: 10pt; font-family: &quot;Helvetica&quot;,&quot;sans-serif&quot;;"> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-align: left; text-indent: 0cm; line-height: normal;" align="left">Soweit darauf abgestellt wird, dass für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen, die auch die gleichen Verkehrskreise ansprechen, eine Bezeichnung nach demselben Schema gebildet wird, die Gefahr gegeben ist, dass der angesprochene Verkehr, aufgrund des identischen Zeichenbildungsprinzips <span> </span>dem Irrtum unterliegt, es handele sich um Waren oder Dienstleistungen des Zeicheninhabers, kann dem auch nicht uneingeschränkt zugestimmt werden. Allenfalls kann von einem höheren Verwechslungsrisiko ausgegangen werden, dieses muss aber trotzdem in jedem Fall geprüft werden.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-align: left; text-indent: 0cm; line-height: normal;" align="left">Der Entscheidung soll zugestanden werden, dass die sich darin gegenüberstehenden Webseiten tatsächlich eine ähnliche Zielgruppe aufweisen und sicher auch erhebliche Ähnlichkeiten aufweisen, aber <span> </span><span> </span>andere ähnlich lautende Entscheidungen für komplett anders aufgebaute Webseiten / -inhalte können davon nicht erfasst werden. Bleibt zu hoffen, dass bald gerichtlich geklärt wird, wo die Grenzen des Markenschutzes von StudiVZ liegen und ob die Betreiber tatsächlich alle Webseiten mit dem Aufbau „Interessen-VZ“ untersagen können.</p>

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		<title>StudiVZ scheint Gerichte zu mögen</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2008/08/studivz-scheint-gerichte-zu-mogen/</link>
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		<pubDate>Mon, 04 Aug 2008 20:25:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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<p>Nachdem das Sozial Network StudiVZ bereits in der Vergangenheit damit hervorgetreten war andere Webseitenbetreiber abzumahnen, die das Kürzel VZ im Namen trugen und dabei auch die Gerichte in Köln und Hamburg bemühte, hat nun der Mitbewerber facebook Klage wegen des Vorwurfs des Plagiates erhoben. Aber StudiVZ vergisst in diesem Zusammenhang nicht seinen Anspruch auf alle Domains der Interessengruppe/Interesse VZ durchzusetzen.<span id="more-94"></span><br />
Ein aktueller Gegner ist die Anlegercommunity boerseVZ.de. Auch hier hatte StudiVZ eine Abmahnung versandt und die Betreiber aufgefordert die weitere Nutzung der Domain und der Marke zu unterlassen.<br />
Wie die Inhaber der Domain und Marke die flatex &amp; friends GmbH nun mitteilten, beabsichtigen sich die abgemahnten zu wehren und haben beim Landgericht Nürnberg-Fürth negative Feststellungsklage erhoben. Sinn einer solchen Klage ist, dass gerichtlich festgestellt wird, dass ein behaupteter Anspruch nicht besteht.</p>
<p>Dabei zielen die Kläger darauf, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken bestehen und die Marken- und Namensrechte von StudiVZ nicht soweit gehen, dass die Domain boersevz.de weiter verwendet werden kann. Der Geschäftsführer der abgemahnten GbmH verweist darauf, dass er der Meinung ist, dass StudiVZ kein Monopol auf die Kürzel „VZ“ hat und zudem völlig unterschiedliche Zielgruppen angesprochen werden.</p>
<p>Nachdem alle anderen abgemahnten Webseitenbetreiber anscheinend aufgegeben haben und sich der Schlagkraft des Holtzbrinckablegers gebeugt haben, scheint nun ein Gegner mit etwas mehr Ausdauer aufgetreten zu sein.</p>
<p>Auch in unserer Kanzlei liegt gerade eine Abmahnung durch StudiVZ gegen einen Webseite mit dem Bestandteil VZ vor, allerdings ist hier der Unterschied nicht nur, die Bezeichnung vor VZ sondern auch der Umstand, dass gar keine Community betrieben wird. Aber hierzu werden wir demnächst mehr berichten.</p>

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		<item>
		<title>Löschungsanträge der Marken „schülerVZ“ und „alumniVZ“</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2008/03/loschungsantrage-der-marken-%e2%80%9eschulervz%e2%80%9c-und-%e2%80%9ealumnivz%e2%80%9c/</link>
		<comments>http://blog.f-200.com/2008/03/loschungsantrage-der-marken-%e2%80%9eschulervz%e2%80%9c-und-%e2%80%9ealumnivz%e2%80%9c/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 04 Mar 2008 21:29:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Verfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Löschungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>
		<category><![CDATA[StudiVZ]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=34</guid>
		<description><![CDATA[Gute Entscheidung kann man dazu nur sagen. Nachdem die Betreiber von studiVZ auf Grundlage ihrer Marken „SchülerVZ“ und „alumniVZ“ verschiedene Webseiten mit einem ähnlichen Aufbau (VerzeichnisVZ) abgemahnt haben, wehrt sich der erste Betroffene. Die Verantwortlichen der Webseite BewerberVZ hatten von StudiVZ eine Einstweilige Verfügung zugestellt bekommen und nun wollen Sie nach eigener Auskunft Löschungsanträge beim [...]]]></description>
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<p>Gute Entscheidung kann man dazu nur sagen. Nachdem die Betreiber von studiVZ auf Grundlage ihrer Marken „SchülerVZ“ und „alumniVZ“ verschiedene Webseiten mit einem ähnlichen Aufbau (VerzeichnisVZ) <a href="http://http://blog.f-200.com/?p=25" title="abgemahnt">abgemahnt </a>haben, wehrt sich der erste Betroffene. Die Verantwortlichen der Webseite BewerberVZ hatten von StudiVZ eine Einstweilige Verfügung zugestellt bekommen und nun wollen Sie nach eigener Auskunft Löschungsanträge beim DPMA bezüglich der oben genannten Marken stellen.<span id="more-34"></span><br />
Ein Löschungsantrag kann von Dritten aus verschiedenen Gründen gestellt werden, einer dieser Gründe sind absolute Schutzhindernisse (<a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/50.html" title="MarkenG" target="_blank">§ 50 MarkenG</a>) die einem Markenschutz entgegenstehen. Eigentlich sollten diese Punkte seitens des Amtes bereits im Eintragungsverfahre geprüft werden und die Eintragung der Marke von amtswegen abgelehnt werden, wenn einer der Gründe des § 8 MarkenG vorliegt.</p>
<p>Besonders relevant für die bereits beim Eintragungsverfahren durchgeführte Prüfung sind folgende Punkte:</p>
<ul>
<li>fehlen jegliche Unterscheidungskraft für die Waren oder Dienstleistungen,</li>
<li> vorliegen eines beschreibenden Charakters (Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischen Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen) und</li>
<li>bestehendes Freihaltebedürfnis.</li>
</ul>
<p>Wenn das Amt hier fehlerhaft entschieden hat, kann jeder Dritter, also wie jetzt auch die Betroffenen einer Abmahnung einen Antrag auf Löschung stellen. Die besonderen Voraussetzungen für einen solchen Antrag, insbesondere die Fristen und der Punkt, dass die Schutzhindernisse auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung bestehen, sollten gegeben sein.<br />
Da auch hier erhebliche Zweifel an der Eintragungsfähigkeit der nun angegriffenen Marken bestehen, denke ich, dass die Aussichten auf eine erfolgreiche Löschung nicht schlecht sind und die angemessene Antwort auf das Verhalten der Betreiber von StudiVZ ist.</p>

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