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	<title>Recht geblogt &#187; Slogan</title>
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	<description>[f200] ASG  Rechtsanwälte [Fachanwalt Sylvio Schiller]</description>
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		<title>Slogan Vorsprung durch Technik darf Marke werden</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Feb 2010 22:11:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[DPMA]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[HABM]]></category>
		<category><![CDATA[Originalität]]></category>
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		<category><![CDATA[Schutzfähigkeit]]></category>
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		<category><![CDATA[Werbeslogan]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem ich hier im Blog in der letzten Zeit immer wieder über Slogan berichtet haben, die bei der Anmeldung durchgefallen sind, möchte ich natürlich auch ein Urteil erwähnen, welches die Schutzfähigkeit des Slogans „Vorsprung durch Technik“ bestätigt hat. Der Werbeslogan der Audi AG ist bekannt und hat sich durch seine dauerhafte und regelmäßige Verwendung bereits [...]]]></description>
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<p>Nachdem ich hier im Blog in der letzten Zeit immer wieder über Slogan berichtet haben, die bei der Anmeldung durchgefallen sind, möchte ich natürlich auch ein Urteil erwähnen, welches die Schutzfähigkeit des Slogans „Vorsprung durch Technik“ bestätigt hat.</p>
<p>Der Werbeslogan der Audi AG ist bekannt und hat sich durch seine dauerhafte und regelmäßige Verwendung bereits eingeprägt, die Adelung zur Marke war ihm aber bisher verwehrt wurden.</p>
<p>Die AUDI AG hatte die Marke als Wortmarke Anfang 2003 für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 12, 14, 16, 18, 25, 28, 35 bis 43 und 45 angemeldet, diese Anmeldung wurde vom damaligen Prüfer abgelehnt. Auch die Beschwerde der Anmelderin und die folgende gerichtliche Entscheidung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften fielen ablehnend aus.</p>
<p>Gegen dieses Urteil legte die Anmelderin Rechtsmittel zum EuGH ein und diese entschied nun mit Urteil vom 21.01.2010 – C‑398/08 P.</p>
<p>Die Richter betonen in ihrer Entscheidung, dass die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen und an eine Eintragung diese Marken keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen.</p>
<p>Dabei verweist das Urteil auf ältere Entscheidungen des Gerichtes, die dahingehend erfolgten, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan „phantasievoll“ sei und „ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe“, aufweise.</p>
<p>In der Begründung des Urteils zeigt die Entscheidung dann auf, dass die Richter des angefochtenen Urteils, obwohl Sie entsprechend ihren Ausführungen diese Grundsätze kennen und angeblich anwenden, ihre Schlussfolgerung, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehle, dann im Wesentlichen damit begründet haben, dass sie als Werbeslogan wahrgenommen werde, also gerade mit ihrer lobenden oder werbenden Verwendung.</p>
<p>Diese Fehleinschätzung revidiert das Urteil aber, wenn ausgeführt wird:</p>
<blockquote><p>„Insoweit ist insbesondere hervorzuheben, dass der anpreisende Sinn einer Wortmarke es nicht ausschließt, dass sie geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, es für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird.“</p></blockquote>
<p>Im Folgenden stellt das Gericht außerdem fest, dass alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine Sachaussage enthalten.</p>
<p>Soweit solche Marken nicht glatt beschreibend sind, können sie somit eine, und sei es auch einfache Sachaussage enthalten und dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken</p>
<p>-          nicht nur in einer <strong>gewöhnlichen Werbemitteilung</strong> bestehen,</p>
<p>-          sondern eine gewisse <strong>Originalität</strong> oder <strong>Prägnanz</strong> aufweisen,</p>
<p>-          ein <strong>Mindestmaß an Interpretationsaufwand</strong> erfordern oder</p>
<p>-          bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen <strong>Denkprozess</strong> auslösen.</p>
<p>„In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Aussage „Vorsprung durch Technik“ nicht offenkundig aus dem genannten Slogan hervorgeht. Wie von Audi ausgeführt, lässt die Wortfolge „Vorsprung durch Technik“ zunächst nur einen ursächlichen Zusammenhang erkennen und verlangt vom Publikum einen gewissen Interpretationsaufwand. Zudem weist dieser Slogan eine gewisse Originalität und Prägnanz auf, die ihn leicht merkfähig machen. Schließlich ist, da es sich um einen berühmten Slogan handelt, der seit vielen Jahren von Audi verwendet wird, nicht auszuschließen, dass der Umstand, dass die angesprochenen Verkehrskreise daran gewöhnt sind, diesen Slogan mit den von diesem Unternehmen hergestellten Autos zu verbinden, es diesem Publikum auch erleichtert, die betriebliche Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen.“</p>
<p>Abzuwarten bleibt, wie sich dieses Urteil auf zukünftige Entscheidungen des HABM und des DPMA bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit von Wortmarken, die auch als Slogan verwendet werden können, auswirkt. Es bleibt zu hoffen, dass seitens der Prüfer die grundsätzlich ablehnende Haltung nicht beigehalten wird und es zu einer Prüfung anhand der nochmals bestätigten und etwas konkretisierten Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit solcher Marken kommt.</p>

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		<title>Wieder ein Slogan durchgefallen</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Dec 2009 22:03:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Absolute Schutzhindernisse]]></category>
		<category><![CDATA[Bundespatengericht]]></category>
		<category><![CDATA[Slogan]]></category>
		<category><![CDATA[Unterscheidungskraft]]></category>

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		<description><![CDATA[Erstaunlich ist doch immer wieder, wie oft versucht wird Slogan als Marke zu registrieren. Auch bei dem folgenden als Wortmarke angemeldeten Slogan „Motor ist unser Antrieb“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 42, 7 und 6 ist nicht wirklich erstaunlich, dass das Bundespatentgericht die ablehnende Entscheidung des DPMA bestätigt hat. Dabei führt das Gericht aus, [...]]]></description>
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<p>Erstaunlich ist doch immer wieder, wie oft versucht wird Slogan als Marke zu registrieren. Auch bei dem folgenden als Wortmarke angemeldeten Slogan „<strong>Motor ist unser Antrieb“ </strong>für Waren und Dienstleistungen der Klassen 42, 7 und 6 ist nicht wirklich erstaunlich, dass das Bundespatentgericht die ablehnende Entscheidung des DPMA bestätigt hat.</p>
<p>Dabei führt das Gericht aus, dass es der Bezeichnung an der erforderlichen  Unterscheidungskraft fehlt. Das BPatG definiert Unterscheidungskraft wie folgt:</p>
<blockquote><p>Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.</p></blockquote>
<p>Dies gilt für Wortmarken in Form von Slogans in derselben Weise. Zwar sind an solche Marken keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an die anderen Arten von Zeichen, die als Marke angemeldet werden. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Verkehr Wortmarken in Form von Slogans nicht notwendig in gleicher Weise wahrnimmt wie andere Arten von Marken. Denn bei Slogans, denen &#8211; im Vergleich zu einer ihnen möglicherweise auch innewohnenden Herkunftsfunktion &#8211; eine im Vordergrund stehende Werbefunktion zuzuschreiben ist, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Verkehr aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließt.</p>
<p>Im vorliegenden Fall bestehen die angesprochenen Verkehrskreise im Wesentlichen aus den Herstellern und Zulieferunternehmen insbesondere im Bereich der Motoren- und Gusstechnologie, da sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgrund ihrer Natur üblicherweise nicht an Endverbraucher sondern an diese Fachkreise richten. Mit der Markenstelle ist davon auszugehen, dass diese Verkehrskreise die angemeldete Marke 306 34 093.9 &#8220;Motor ist unser Antrieb&#8221; gerade mit Blick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in erster Linie als eine werblich anpreisende Sachaussage und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis sehen. Die Wortfolge &#8220;Motor ist unser Antrieb&#8221; besteht aus Grundwörtern der deutschen Sprache und ist, auch wenn das einleitende Substantiv ohne Artikel steht, sprach- und insbesondere auch werbeüblich gebildet. Der einleitende Begriff &#8220;Motor&#8221; weist bereits einen engen beschreibenden Bezug zu den Waren und Dienstleitungen auf, für die die angemeldete Marke 306 34 093.3 eingetragen werden soll. Denn das diesbezügliche Verzeichnis enthält auch in seiner geänderten Form schwerpunktmäßig Waren und Dienstleistungen, die sich auf die Fertigung, Entwicklung von und Forschung für Motoren bzw. Motorentechnologie insbesondere mit Blick auf die Automobil- und Zulieferindustrie beziehen. Innerhalb des markenrechtlich als Ganzes zu beurteilenden Slogans &#8220;Motor ist unser Antrieb&#8221; kann der Begriff &#8220;Antrieb&#8221; &#8211; anders als es die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. April 2009 nahelegen – nicht  nur in einem rein technischen Sinn gesehen oder auf einen solchen Sinn reduziert werden. Der Begriff &#8220;Antrieb&#8221; steht in einem mehr psychologischen Sinn auch für</p>
<p>&#8220;Anreiz, Impuls, Beweggrund, innere Triebfeder&#8221; (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., 2006, S. 162). Mithin kann die angemeldete Marke als Ganzes in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen von ihrem Sinngehalt  her als eine Aussage dahingehend aufgefasst werden, dass Motoren und Motorentechnologie und innovative Dienstleistungen für deren Fertigung und Entwicklung den Impuls und die innere Triebfeder für das Unternehmen der Beschwerdeführerin</p>
<p>als &#8220;Denkfabrik&#8221; und &#8220;Innovationspartner&#8221; darstellen und sich daraus auch eine besonders hohe Motivation der hiermit befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beschwerdeführerin ergibt. Diese Aussage ist insoweit auch nicht mehrdeutig, sondern drängt sich für die angesprochenen Verkehrskreise in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen geradezu auf, ohne dass es hierfür einer vertieften und analysierenden Betrachtungsweise bedarf. Mit der Markenstelle ist daher davon auszugehen, dass der Verkehr in der angemeldeten Marke eine lediglich anpreisende Werbeaussage sieht und ihr keine betriebliche Herkunftsfunktion zuordnet.</p>
<p>Deshalb hat das Gericht die Anmeldung auch zurückgewiesen.</p>

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		<title>Welcome to the Weekend – keine Marke</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Feb 2009 21:50:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BPatG]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Slogan]]></category>

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		<description><![CDATA[Wieder hatte das Bundespatengericht über eine Marke zu entscheiden, die sehr nahe an einem Slogan war. Das Markenamt hatte die Eintragung der Bezeichnung „Welcome to the Weekend“ abgelehnt und dagegen hatte der Anmelder Rechtsmittel eingelegt. In seiner Entscheidung (Az.: 32 W (pat) 109/07) kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Bezeichnung aufgrund absoluter Schutzhindernisse [...]]]></description>
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<p>Wieder hatte das Bundespatengericht über eine Marke zu entscheiden, die sehr nahe an einem Slogan war. Das Markenamt hatte die Eintragung der Bezeichnung „Welcome to the Weekend“ abgelehnt und dagegen hatte der Anmelder Rechtsmittel eingelegt. In seiner Entscheidung (Az.: 32 W (pat) 109/07) kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Bezeichnung aufgrund absoluter Schutzhindernisse nicht eingetragen werden kann. </p>
<p>Die angemeldete Wortfolge bedeutet so viel wie &#8220;Willkommen zum Wochenende&#8221;. Sie besteht aus Vokabeln des englischen Grundwortschatzes, die Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden haben, und ist analog der auch im Inland nicht ungewöhnlichen Redewendung &#8220;Welcome to the club&#8221; gebildet. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Sinngehalt der angemeldeten Wortfolge ohne weiteres erfassen.</p>
<p>Bei den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen handelt es sich um solche, die zwar nicht ausschließlich, aber doch bevorzugt am Wochenende in Anspruch genommen und insbesondere für die Freizeitgestaltung am Wochenende erbracht werden. Der Verkehr wird daher in der angemeldeten Wortfolge lediglich eine werbemäßig aufgemachte Aussage sehen, die darauf hinweist, dass die Dienstleistungen insbesondere für die Gestaltung des Wochenendes angeboten werden. Die Annahme, der Verkehr werde mit der angemeldeten Wortfolge gekennzeichnete Dienstleistungen einem bestimmten Anbieter zuordnen, liegt demgegenüber ersichtlich fern.</p>
<p>Die Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortfolge kann auch nicht damit begründet werden, dass die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen auch unter der Woche angeboten und in Anspruch genommen werden können. Entscheidend ist, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen nach der Formulierung im Dienstleistungsverzeichnis jedenfalls auch am Wochenende erbracht und angenommen werden können. Im Übrigen wäre ein Disclaimer, der am Wochenende angebotene Dienstleistungen ausschlösse, nicht zulässig.</p>
<p>Zusätzlich stellt das BPatG nochmals klar, dass man aus der „Vor“-eintragung einer anderen Marke auch wenn diese ähnlich gestaltet ist, keine Rechte hergeleitet werden können. Voreintragungen können weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar.</p>

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		</item>
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		<title>Slogan schwer eintragbar</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2008/11/slogan-schwer-eintragbar/</link>
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		<pubDate>Mon, 03 Nov 2008 08:10:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BPatG]]></category>
		<category><![CDATA[Markenamt]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzhinderniss]]></category>
		<category><![CDATA[Slogan]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundespatengericht hatte sich in drei ähnlichen Fällen mit der Frage zu befassen, ob die Bezeichnungen: „Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist“ , „Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN„ und &#8220;Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit&#8221; eintragungsfähig ist und hat dabei in Fortführung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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<p>Das Bundespatengericht hatte sich in drei ähnlichen Fällen mit der Frage zu befassen, ob die Bezeichnungen:</p>
<ul>
<li><em>„Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist“ </em>,</li>
<li><em>„Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN„ und<br />
</em>
<li><em>&#8220;Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit&#8221;</em></li>
</ul>
<p>eintragungsfähig ist und hat dabei in Fortführung seiner bisherigen Rechtsauffassung die Eintragung gem. § 8 Absatz 1 und 2 MarkenG abgelehnt.</p>
<p>Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen &#8211; wie die vorliegend angemeldete Wortfolge &#8211; sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortmarken zu behandeln.<br />
Sie unterliegen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und müssen insbesondere keine zusätzliche Originalität aufweisen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 115 m. w. N.). Es ist auch nicht erforderlich, dass sie einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil enthalten oder in ihrer Gesamtheit einen besonderen phantasievollen Überschuss aufweisen.</p>
<p>Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in Slogans regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn der Slogan eine Werbefunktion ausübt, die z. B. darin besteht, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen, es sei denn, dass die Werbefunktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Herkunftsfunktion offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist.</p>
<p>Das Gericht entschied auf Grundlage dieser Grundsätze, dass die Markenstelle die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke mit zutreffender Begründung verneint hat. Bei der angemeldeten Wortfolge steht der werbend beschreibende Sinngehalt im Sinne einer auf das Dienstleistungsangebot bezogenen Qualitätsanpreisung mit dem konkreten Hinweis auf eine „optimale Teamleistung“ des Leistungserbringers derart im Vordergrund, dass der Verkehr schon deshalb darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt. Soweit die zurückgewiesenen Dienstleistungen im Verkehr im Zusammenhang mit der angemeldeten Wortfolge angeboten werden, ergibt sich hinreichend deutlich eine Werbeaussage dahingehend, dass „jeder weiß, was wann zu tun ist und was nicht zu tun ist“. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Anbieter der jeweiligen Dienstleistung über ein Team von Personen verfügt, die optimal zusammenarbeiten, d. h. die genau wissen, was sie zu tun und zu unterlassen haben, um den Erfolg der jeweiligen Dienstleistung zu sichern bzw. nicht durch fehlerhaftes Handeln zu gefährden. Gerade bei komplexeren Dienstleistungen kann es auf ein solches gutes Zusammenspiel eines Teams ankommen. Da sämtliche zurückgewiesenen Dienstleistungen auch komplexer Natur sein können, kann diese Aussage auch im Zusammenhang mit sämtlichen zurückgewiesenen Dienstleistungen eine Rolle spielen. Dies gilt auch für die Dienstleistung „Rechtsberatung und -vertretung“, weil inzwischen auch im Rechtsberatungsbereich Teamleistungen eine wichtige Rolle spielen können, wenn es um komplexe Angelegenheiten geht, zu deren Lösung mehrere Spezialisten benötigt werden (z. B. bei gesellschafts- und steuerrechtlicher Problemstellungen im internationalen Zusammenhang).</p>

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