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	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; Schutzrechte</title>
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		<title>Neue gTld als Herausforderung für Markeninhaber</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Jul 2011 05:52:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) ist verantwortliche für die Organisation und Verwaltung von Domains. Am 20. Juni 2011 entschied die ICANN nach mehreren Anläufen, die Anzahl der generischen Top-Level-Domains (gTLDs) wie .com oder.biz zu erweitern. Zukünftig wird fast jedes Wort in jeder Sprache als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) ist verantwortliche für die Organisation und Verwaltung von Domains. Am 20. Juni 2011 entschied die ICANN nach mehreren Anläufen, die Anzahl der generischen Top-Level-Domains (gTLDs) wie .com oder.biz zu erweitern. Zukünftig wird fast jedes Wort in jeder Sprache als Endung für Domains möglich sein.</p>
<p>Entsprechend den Darstellungen der ICANN und Äußerungen einiger Unternehmen besteht ein reges Interesse daran, die eigenen Markenzeichen als gTld verwenden zu wollen, wobei dieses Ansinnen nicht gerade billig ist. Bewerbungen für neue gTLDs können im Januar 2012 bei der ICANN abgegeben werden. Die Anmeldegebühr allein beträgt 185.000 Dollar und neben weiteren Gebühren fällt zumindest jährlich noch eine Wartungsgebühr von 25.000 Dollar an. Darüber hinaus wird das Genehmigungsverfahren für eine neue gTLD sehr streng sein und die Bewerber werden umfangreiche Nachweise beibringen und Auflagen erfüllen müssen. Wahrscheinlich wird das Verfahren für mittelständige Unternehmen nicht zu stemmen sein und somit wird es für diese schwieriger, die Marken oder Unternehmenskennzeichen zu schützen.</p>
<p>Das umfangreiche Anmeldeformular (ca. 200 Seiten) umfasst einen Background-Check des Bewerbers hinsichtlich dessen finanzielle und technische Leistungsfähigkeit. Zusätzlich werden die Bewerber auch hinsichtlich möglicher Cybersquatting Vorwürfe in der Vergangenheit überprüft.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Darüber hinaus müssen die Unternehmen nachweisen, dass ein Bezug zu der angedachten gTld besteht. Als Nachweis einer solchen Verbindung ist z.B. eine eingetragene Marke eine legitime Grundlage. Die ICANN will eine vorgeschlagene gTLD mit weiteren Bewerbungen hinsichtlich der Möglichkeit von Verwechslungen überprüfen und bietet ergänzend ein Widerspruchsverfahren an.</p>
<p>Im Fall das es mehrere Bewerbungen für einen Begriff gibt, sollen diese gTld an den Höchstbietenden der berechtigten Bewerber in einer Auktion vergeben werden.<br />
Dieses Verfahren ist nach Ansicht der ICANN geeignet dem Cybersquatting entgegen zu wirken, jedoch hat bereits die WIPO Kritik geübt und darauf hingewiesen, dass Markeninhaber in der Pflicht sind, aktiv zu werden, um die eigen Kennzeichen zu schützen.</p>
<p>Für Markeninhaber bedeutet das Verfahren, dass Sie entweder ihre Marke als gTLD kaufen oder jeweils gegen identische oder ähnliche gTld vorgehen müssen. Nur so können Sie verhindern, dass Dritte von dem eigenen Markenwert profitieren oder durch die Verwechslung mit anderen Marken Kunden anziehen.</p>
<p>Unternehmen die sich zu diesem Thema informieren wollen, können auf der Webseite der ICANN den dort veröffentlichen <a href="http://www.icann.org/en/topics/new-gtld-program.htm">Ratgeber</a> lesen.</p>
<p>Sollen Sie spezielle Fragen zu den Auswirkungen dieser neuen Entwicklung haben und wissen wollen, wie Sie Ihre Markenrechte schützen oder geltend machen, können Sie <a title="Kontakt ASG Rechtsanwälte " href="http://www.f-200.com/siefindenunshier.html">unsere Markenspezialisten</a> gern kontaktieren.</p>
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		<title>EUGH zur Verantwortung von Ebay bei Markenverletzungen</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Jul 2011 13:27:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
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		<description><![CDATA[In einer heute veröffentlichten Pressemitteilung des EUGH zum Urteil in Sachen (L’Oréal u. a. / eBay) werden erste Ausführungen zur Verantwortung von Betreibern von Internet-Markplätzen ala ebay ausgeführt. &#160; eBay betreibt einen globalen elektronischen  Marktplatz im Internet, auf dem  natürliche und juristische Personen ein breites Spektrum an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer heute veröffentlichten Pressemitteilung des EUGH zum Urteil in Sachen (L’Oréal u. a. / eBay) werden erste Ausführungen zur Verantwortung von Betreibern von Internet-Markplätzen ala ebay ausgeführt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>eBay betreibt einen globalen elektronischen  Marktplatz im Internet, auf dem  natürliche und juristische Personen ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen kaufen und verkaufen können.</p>
<p>L’Oréal ist Inhaberin eines breiten Spektrums bekannter Marken. Der Vertrieb ihrer Erzeugnisse (vor allem kosmetische  Mittel und  Parfums) erfolgt über ein geschlossenes Vertriebssystem, in dessen Rahmen Vertragshändler keine Produkte an Nichtvertragshändler liefern dürfen.  L’Oréal wirft eBay vor, an  Markenrechtsverstößen, die von Nutzern auf der  eBay-Website begangen worden seien, beteiligt zu sein. Durch den Kauf von Schlüsselwörtern von entgeltlichen Internetreferenzierungsdiensten (wie etwa AdWords von Google), die  den Marken von L’Oréal entsprächen, leite eBay ihre Nutzer zu rechtsverletzenden Waren, die auf ihrer Website zum  Verkauf angeboten würden. Darüber hinaus seien die von eBay unternommenen Bemühungen,  den Verkauf von rechtsverletzenden Produkten auf ihrer  Website zu verhindern, unzureichend.<br />
L’Oréal habe verschiedene Formen von Verstößen festgestellt, darunter den Verkauf und das Feilbieten von Markenprodukten von L’Oréal, die von dieser zum Verkauf in Drittstaaten bestimmt seien, an Verbraucher in der Union (Paralleleinfuhr).  Der High Court (Vereintes Königreich), bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zu den Verpflichtungen gestellt, die  auf einem Betreiber  eines InternetMarktplatzes lasten können, um Markenrechtsverstöße durch seine Nutzer zu verhindern.<br />
Der Gerichtshof hebt eingangs hervor, dass sich der Inhaber der Marke gegenüber einer natürlichen Person, die Markenprodukte online verkauft, nur dann auf sein ausschließliches Recht berufen kann, wenn diese Verkäufe im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfinden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verkäufe aufgrund ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit über die Sphäre einer privaten Tätigkeit hinausgehen. Der Gerichtshof äußert sich zunächst zu der Geschäftstätigkeit, die mittels OnlineMarktplätzen wie dem von eBay auf die Union gerichtet ist. Er stellt fest, dass die Regeln der Union auf dem Gebiet der Marken auf Verkaufsangebote und auf Werbung für in einem Drittstaat befindliche Markenprodukte ab dem Zeitpunkt zur Anwendung gelangen, zu dem sich herausstellt, dass sich diese Verkaufsangebote und Werbung an Verbraucher in der Union richten.  Es ist Sache der nationalen Gerichte, im Einzelfall zu prüfen, ob relevante Indizien vorliegen, die darauf schließen lassen, dass sich das Verkaufsangebot oder die Werbung, die auf einem OnlineMarktplatz angezeigt werden, an Verbraucher in der Union richten. Die nationalen Gerichte werden  beispielsweise den geografischen Gebieten Rechnung tragen können, in die der Verkäufer bereit ist, die Ware zu liefern.<br />
Der Gerichtshof entscheidet sodann, dass der Betreiber eines Internet-Marktplatzes Marken im Sinne der Rechtsvorschriften der Union nicht selbst  benutzt, wenn er eine Dienstleistung erbringt, die lediglich darin besteht, seinen Kunden zu ermöglichen,  im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten Marken entsprechende Zeichen auf seiner Website  erscheinen  zu lassen. Darüber hinaus erläutert er einige Merkmale der Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internet-Marktplatzes. Unter Hinweis darauf, dass diese Prüfung Sache der nationalen Gerichte ist, hält er es für erforderlich, dass der Betreiber bei geleisteter Hilfestellung, die u. a. darin besteht, die Präsentation der Online-Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben, eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis der diese Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen kann.<br />
Hat der Betreiber eine  solche „aktive Rolle“ gespielt,  kann er sich nicht auf die Ausnahme im Bereich der Verantwortlichkeit berufen, die das Unionsrecht unter bestimmten Voraussetzungen Erbringern von Online-Diensten wie Betreibern von Internet-Marktplätzen gewährt. Aber selbst in den Fällen, in denen dieser Betreiber keine solche aktive Rolle gespielt hat, kann er sich nicht auf diese Ausnahme von seiner Verantwortlichkeit berufen, wenn er sich etwaiger<br />
Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der Online-Verkaufsangebote hätte feststellen müssen, und wenn er, falls ein solches Bewusstsein gegeben war, nicht unverzüglich tätig geworden ist, um die betreffenden Daten zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.<br />
Der Gerichtshof äußert sich schließlich zu der Frage, welche gerichtlichen Anordnungen an den Betreiber eines  Online-Marktplatzes gerichtet werden können, wenn er sich nicht aus eigenem Antrieb entschließt, die Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums abzustellen und zu vermeiden, dass sich diese Verletzungen wiederholen. So kann diesem Betreiber aufgegeben werden, Maßnahmen zu ergreifen, die die Identifizierung seiner als Verkäufer auftretenden Kunden erleichtern. Insoweit ist es zwar erforderlich, den Schutz der personenbezogenen Daten zu beachten, doch muss der Urheber der Verletzung, sofern er im geschäftlichen Verkehr und nicht als Privatmann tätig wird, gleichwohl klar identifizierbar sein.</p>
<p>Das Unionsrecht verlangt daher von den Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Gerichte dem Betreiber aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Nutzern hervorgerufenen Verletzungen dieser Rechte, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen.  Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und<br />
dürfen keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten.</p>
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		<title>WIPO bestätig Rückgang der Schutzrechtsanmeldungen</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2009/09/wipo-bestatig-ruckgang-der-schutzrechtsanmeldungen/</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Sep 2009 21:23:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wir hatten in der Vergangenheit anhand der Berichte des HABM und DPMA bereits aufgezeigt, dass es seit dem Beginn der Wirtschaftskrise einen Rückgang von Markenanmeldungen gibt. Nun ist auch einem Bericht der WIPO, der die letzten Entwicklungen im Bereich des geistigen Eigentums beobachtet, zu entnehmen, dass im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir hatten in der Vergangenheit anhand der Berichte des HABM und DPMA bereits aufgezeigt, dass es seit dem Beginn der Wirtschaftskrise einen Rückgang von Markenanmeldungen gibt. </p>
<p>Nun ist auch einem <a href="http://www.wipo.int/export/sites/www/ipstats/en/statistics/patents/pdf/wipo_pub_941.pdf">Bericht </a>der WIPO, der die letzten Entwicklungen im Bereich des geistigen Eigentums beobachtet, zu entnehmen, dass im Jahr 2008 eine zurückgehende oder eine in Richtung Null gehende Wachstumsrate in Bezug auf den Gebrauch von gewerblichen Schutzrechten festzustellen ist.</p>
<p>Während im Vorjahr noch ein starkes Wachstum von ca. 1,85 Millionen Patentanmeldungen (+3,7% Wachstum während 2006), fast 3,3 Millionen Markenanmeldungen (+1,6%) und ungefähr 0,62 Millionen gewerbliche Musteranmeldungen (+15,3%), die während 2007 weltweit eingereicht wurden, ausgewiesen wurden, war das laut dem vorläufigen Bericht im letzten Jahr nicht so.</p>
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		<title>IPhone Apps verletzten Markenrechte</title>
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		<pubDate>Mon, 25 May 2009 20:49:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[cartier]]></category>
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		<description><![CDATA[Apple entfernt zwei Anwendungen (Apps) aus seinem App Store, die angeblich gegen eine Marke von Cartier International verstoßen. Die beiden Programme wurden aus dem Donwloadshop für das iPhone nur einen Tag nach dem der französischen Juwelier und Uhrmacher eine Klage beim U.S. District Court in Manhattan eingereichte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Apple entfernt zwei Anwendungen (Apps) aus seinem App Store, die angeblich gegen eine Marke von Cartier International verstoßen. Die beiden Programme wurden aus dem Donwloadshop für das iPhone nur einen Tag nach dem der französischen Juwelier und Uhrmacher eine Klage beim U.S. District Court in Manhattan eingereichte hatte, entfernt. Die Klage richtete sich gegen den Vertrieb der kostenlosen iPhone durch Apple. </p>
<p>Beide Anwendungen verwendeten für die grafische Darstellung der Uhrzeit ein Abbild welches der auf den ersten Blick den berühmten Armbanduhren von Cartier ähnelt. In Reaktion auf die Entfernung des iPhone Apps, zog Cartier seine Klage gegen Apple zurück.</p>
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		<title>ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2009/05/erganzende-wettbewerbsrechtliche-leistungsschutz/</link>
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		<pubDate>Sun, 24 May 2009 19:43:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenheit]]></category>
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		<category><![CDATA[Herkunftstäuschung]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzrechte]]></category>

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		<description><![CDATA[Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, dass das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt, erforderlich ist grundsätzlich auch, dass das Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erreicht hat. Eine Herkunftstäuschung ist in aller Regel bereits begrifflich nicht möglich, wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, dass das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt, erforderlich ist grundsätzlich auch, dass das Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erreicht hat. Eine Herkunftstäuschung ist in aller Regel bereits begrifflich nicht möglich, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, dass es ein Original gibt.</p>
<p>Neben den gesetzlich normierten Schutzrechten wie dem Urheberrecht, den Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern gibt es auch den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz aus dem UWG. Nach der Änderung des UWG im Jahr 2004 ist dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut in § 3, 4 Nr. 9a UWG geregelt. Dabei wurden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vom Gesetzgeber im Gesetz kodifiziert. </p>
<p>Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz können begründet sein, wenn bei dem Vertrieb von Nachahmungen eines wettbewerblich eigenartigen Erzeugnisses die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen hat.</p>
<p>1. 	Wettbewerbliche Eigenheit<br />
Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Die wettbewerbliche Eigenart kann sich auch aus Merkmalen ergeben, die durch den Gebrauchszweck bedingt, aber willkürlich wählbar und austauschbar sind.</p>
<p>Ergänzend ist bei der Bewertung auch zu berücksichtigen, dass der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden kann.</p>
<p>2. 	Bekanntheit<br />
Erforderlich ist grundsätzlich auch, dass das Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erreicht hat. Denn für eine Herkunftstäuschung ist bereits begrifflich erforderlich, dass dem Verkehr ein Original  bekannt ist. </p>
<p>Im Ergebnis bietet der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz eine gute Möglichkeit, Mitbewerbern das Nachahmen von Produkten zu erschweren. Die Voraussetzungen sind aber enger als bei registrierten Schutzrechten oder dem Urheberrecht. Daher sollten diese Aspekte bei den Überlegungen, wie die eigenen Ideen/Produkte vor der Übernahme durch die Konkurrenz geschützt werden können, nur zur Abrundung berücksichtigt werden. Wesentlich ist der Aufbau von effektiven Schutzrechten. Dafür empfehlen <a href="http://www.f-200.com">wir </a>die Nutzung der gesetzlich normierten Design-Schutzrechte, aber auch des Gebrauchsmusterschutzes und von Patenten. Registrierte Schutzrechte ermöglichen zudem in einem Verletzungsprozess  eine leichtere Beweisführung. </p>
<p>Für den Fall, dass ein Mitbewerber sich mit seinen Produkten zu nah an den eigenen Waren bewegt, die Schutzrechte ausgelaufen sind oder nicht im ausreichenden Maße aufgebaut wurden, kann für den Angriff auf das Wettbewerbsrecht zurückgegriffen werden. </p>
<p>Sollte dagegen ein Mitbewerber auf Grundlage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes abmahnen, ist ausführlich zu prüfen, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gegeben sind oder eventuell eine zulässige Nachahmung vorliegt und es sich um eine unberechtigte Schutzrechtsabmahnung handelt. </p>
<p>Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass Ideen frei sind und übernommen werden dürfen. Für eine nicht angreifbare Nachahmung ist es wesentlich, dass die übernommenen Gestaltungsmerkmale dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und &#8211; unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung &#8211; der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen. </p>
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		<title>Marken in der Insolvenz</title>
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		<pubDate>Sun, 15 Feb 2009 21:53:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Geistiges Eigentum]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Marken]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzrechte]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute habe ich in einem Artikel auf der WeltOnline ein Interview mit dem Insolvenzverwalter Horst Piepenburg gelesen. Dabei ging es überwiegend um die Aufgaben eines Insolvenzverwalters aber auch die besonderen Herausforderungen, die sich aus der momentanen Wirtschaftskrise ergeben. Ich bin besonders über eine Passage gestolpert, in der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute habe ich in einem Artikel auf der <a title="Welt Online Insoverwalter" href="http://www.welt.de/wirtschaft/article3210026/Insolvenz-ist-eine-Chance.html" target="_blank">WeltOnline </a>ein Interview mit dem Insolvenzverwalter Horst Piepenburg gelesen. Dabei ging es überwiegend um die Aufgaben eines Insolvenzverwalters aber auch die besonderen Herausforderungen, die sich aus der momentanen Wirtschaftskrise ergeben.</p>
<p>Ich bin besonders über eine Passage gestolpert, in der Herr Piepenburg sich zur Frag der Verwertung von Schutzrechten äußerte.</p>
<blockquote><p>WELT ONLINE: Derzeit rutschen besonders viele alte deutsche Marken in die Insolvenz &#8211; Junghans, Märklin, Schiesser. Gehen diese Marken damit verloren?<br />
Piepenburg: Nein wohl nicht. Ein guter Insolvenzverwalter kann solche Marken sicherlich vermarkten. Denn die sind ja etwas wert, die kann man verkaufen. Es ist dann allerdings an den neuen Eigentümern, ob sie die Marke wieder mit klassischen Werten aufladen und für ein dauerhaftes Überleben sorgen oder ob sie einfach nur das begehrte Markenlogo auf irgendwelche anderen Produkte kleben.</p></blockquote>
<p>Diese Aussage spiegelt nicht ganz meine Erfahrung wieder, denn jedes Mal wenn ich für einen meiner Mandanten mit einem Insolvenzverwalter verhandeln musste, hatte ich das Gefühl, dass geistiges Eigentum keine Rolle bei der Bewertung oder Abwicklung des Unternehmens spielte.</p>
<p>Da blieben Marken völlig unberücksichtigt oder Lizenzrechte die wesentlich für das Unternehmen waren, wurden vom Geschäftsführer für Lau in eine neue Firme transferiert.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Werbung in eigener Sache die 2.</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2008/08/werbung-in-eigener-sache-die-2/</link>
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		<pubDate>Mon, 18 Aug 2008 21:20:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt]]></category>
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		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Schutzrechte]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=103</guid>
		<description><![CDATA[Unsere Kanzlei hat bereits seit ihrer Gründung ein Hauptaugenmerkt auf den Bereich gewerblichen Rechtsschutz gelegt. Seit letzter Woche darf ich nun den Titel Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschütz führen. Dieser etwas sperrige Titel spiegelt umfasst die Rechtsbereiche Markenrecht, Patentrecht, Gebrauchsmuster und Geschmacksmusterrecht sowie das Urheberecht und das Wettbewerbsrecht. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Unsere Kanzlei hat bereits seit ihrer Gründung <span> </span>ein Hauptaugenmerkt auf den Bereich gewerblichen Rechtsschutz gelegt. Seit letzter Woche darf ich nun den <span> </span>Titel Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschütz führen. Dieser etwas sperrige Titel spiegelt umfasst die<span> </span>Rechtsbereiche Markenrecht, Patentrecht, Gebrauchsmuster und Geschmacksmusterrecht sowie das Urheberecht und das Wettbewerbsrecht. Seitens der Rechtsanwaltskammer wird genau festgelegt, welche theoretischen Spezialkenntnissen in diesen Rechtsgebieten nachgewiesen werden müssen und in welchem Umfang Nachweise über praktische Erfahrung beim Umgang mit der Materie erforderlich sind, um den Titel des Fachanwalt führen zu dürfen.</p>
<p class="MsoNormal"><span id="more-103"></span></p>
<p class="MsoNormal">Meine praktische Arbeit umfasst neben der Durchführung von Markenanmeldungen, Widerspruchs- und Löschungsverfahren auch die Beratungen bei der Vertragsgestaltung im Zusammenhang mit Schutzrechten und die Verteidigung von Markenrechten, Urheberrechte gegenüber Dritter. Ergänzt wird diese Tätigkeit durch den Designschutz der sich in regelmäßigen Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusteranmeldungen wiederspiegelt, sowie den damit einhergehenden Verletzungsverfahren. Einige unserer Mandanten haben uns speziell mit der Beratung und Vertretung im Rahmen der Bekämpfung von Produktpiraterie beauftragt.</p>
<p class="MsoNormal">Ein sehr interessantes Tätigkeitsfeld ist für mich auch die Beurteilung und Prüfung der Internetauftritte, Produktgestaltungen und Werbemaßnahmen unserer Mandanten im Lichte des Wettbewerbsrechtes, damit Abmahnungen vermieden werden können. Dazu gehört aber das Vorgehen gegen Mitbewerber, die sich nicht an die Regeln des fairen Wettbewerb halten und sich unberechtigt einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.</p>
]]></content:encoded>
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