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	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; Schadenersatz</title>
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		<title>Domainherausgabe cydia.com mit Hilfe von Marke?</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Aug 2011 08:12:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Cydia]]></category>
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		<description><![CDATA[Für Ipad oder Iphone Fans ist die Bezeichnung „Cydia“ größtenteils ein Begriff, insbesondere bei denjenigen die Ihre Apple-Geräte „gejailbreakt“ haben. Mit Hilfe des Programms Cydia kann der Nutzer vergleichbar mit dem AppStore von Apple verschiedene Programme auf sein Gerät laden. Der Entwickler von Cydia ist Jay Freeman, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für Ipad oder Iphone Fans ist die Bezeichnung „Cydia“ größtenteils ein Begriff, insbesondere bei denjenigen die Ihre Apple-Geräte „gejailbreakt“ haben. Mit Hilfe des Programms Cydia kann der Nutzer vergleichbar mit dem AppStore von Apple verschiedene Programme auf sein Gerät laden.</p>
<p>Der Entwickler von Cydia ist Jay Freeman, besser bekannt als Saurik. Neben verschiedenen Diskussionen mit Apple hat Freeman aktuell auch Probleme mit der Domain cydia.com, die gern nutzen möchte.</p>
<p><a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/cydia-icon.png" rel="wp-prettyPhoto[3734]"><img class="size-thumbnail wp-image-3735 aligncenter" src="http://www.ip-cube.com/wp-content/cydia-icon-150x150.png" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Bereits Anfang des Jahres versuchte er die Domain übertragen zu bekommen, scheiterte aber, da diese bereits vor mehr als sechs Jahren registriert wurden war. Damit erfolgte die Registrierung bereits zu einem Zeitpunkt, zudem an das IPhone bzw. IPad und damit auch Cydia noch nicht zu denken war. Schutzrechte die solang zurückgehen konnte Freeman daher nicht darlegen.</p>
<p>Im Dezember 2008 hat Freeman mit seiner Firma Saurikit LLC die Marke beim US-Markenamt „Cydia“ für folgende Waren / Dienstleistungen</p>
<blockquote><p>“Software for the distribution of third-party applications and media to mobile platforms.</p>
<p>Application service provider featuring software for distribution of third-party applications and media to mobile platforms. “</p></blockquote>
<p>registriert.</p>
<p>Nachdem Freeman den Domaininhaber angeschrieben hat, hast dieser passender Weise auf eine mit Apple-Content gefüllte Webseite umgeleitet wurde, aktuell führt die Domain auf ein leeres Forum.</p>
<p>In seiner jetzigen Klage versucht Freeman die Herausgabe der Domain und auch Schadensersatz für die Gerichtskosten durchzusetzen. Dabei können die Markenrechte an der Bezeichnung sicher hilfreich sein.</p>
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		<title>Internetgiganten unter sich Apple vs. Amazon</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Mar 2011 07:44:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Amazon]]></category>
		<category><![CDATA[App Store]]></category>
		<category><![CDATA[Apple]]></category>
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		<category><![CDATA[US Markenanmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[USPTO]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich hatte hier im Blog schon über die US-Markenanmeldung App Store von Apple berichtet. Einige Firmen, insbesondere Microsoft, versuchten gegenüber dem US-Markenamt (USPTO) gegen diese Anmeldung zu intervenieren und dieses von der Schutzunfähigkeit der Marke zu überzeugen. Bisher hat das USPTO die Marke noch nicht registriert (An [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hatte hier im Blog schon über die US-Markenanmeldung App Store von Apple <a href="http://www.ip-cube.com/2011/01/microsoft-gegen-markenregistrierung-app-store-durch-apple/">berichtet</a>. Einige Firmen, insbesondere Microsoft, versuchten gegenüber dem US-Markenamt (USPTO) gegen diese Anmeldung zu intervenieren und dieses von der Schutzunfähigkeit der Marke zu überzeugen. Bisher hat das USPTO die Marke noch nicht registriert (An opposition after publication is pending at the Trademark Trial and Appeal Board).</p>
<p>Nun geht Apple einen Schritt weiter und geht aus der Bezeichnung “App Store” gegen Mitbewerber vor, die diese Bezeichnung ebenfalls benutzen.</p>
<p>Apple hat am 18. März Amazon.com wegen Markenverletzungen und unlauteren Wettbewerb verklagt und verlangt, dass Amazon die Bezeichnung „App Store“ nicht mehr benutzt und Schadenersatz zahlt.</p>
<p><a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/Amazon-sued-apple.png" rel="wp-prettyPhoto[3315]"><img class="aligncenter size-medium wp-image-3316" src="http://www.ip-cube.com/wp-content/Amazon-sued-apple-300x251.png" alt="" width="300" height="251" /></a></p>
<p>Dabei verweist die Firma darauf, dass das Softwareportal seit 2008 benutz wird und zwischenzeitlich über 10 Milliarden Downloads darüber abgewickelt wurden.</p>
<p>Bin gespannt, wie das Gericht entscheidet, bin ja weiterhin der Meinung, dass die Bezeichnung absolut beschreibend ist und daher nicht als Marke geschützt werden kann.</p>
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		<title>Schadensersatz bei Produktpiraterie</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Oct 2010 20:55:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ACTA]]></category>
		<category><![CDATA[Handelsabkommen]]></category>
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		<description><![CDATA[Im Rahmen des multilateralen Handelsabkommens Acta (Anti-Counterfeiting Trade Agreement – Handelsabkommen gegen Produktpiraterie) haben sich Delegationen aus insgesamt 37 Ländern (die gemeinsam die Hälfte des Welthandels ausmachen) auf eine strafrechtliche Ahndung von Software-Lizenzverstößen und andere Urheberrechtsverletzungen in gewerblichem Rahmen geeinigt. Gemäß dieser Vereinbarung sollen die teilnehmenden Staaten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen des multilateralen Handelsabkommens Acta (Anti-Counterfeiting Trade Agreement – Handelsabkommen gegen Produktpiraterie) haben sich Delegationen aus insgesamt 37 Ländern (die gemeinsam die Hälfte des Welthandels ausmachen) auf eine strafrechtliche Ahndung von Software-Lizenzverstößen und andere Urheberrechtsverletzungen in gewerblichem Rahmen geeinigt.<span id="more-2887"></span></p>
<p>Gemäß dieser Vereinbarung sollen die teilnehmenden Staaten die Inhaber von Urheberrechten bei Missbrauch zu entschädigen, beispielsweise in Form von Schadensersatz. In der Vergangenheit erwiesen sich in einigen Ländern strafrechtliche Sanktionen bei der Senkung von Softwarepiraterie als überaus wirkungsvoll.</p>
<p>Die Schadensersatzregelungen sollen den Rechteinhabern bei wirtschaftlichen Einbußen infolge von Missbrauch die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung eröffnen.</p>
<p>Unter anderem sind die USA, Australien und Kanada sowie die gesamte Europäische Union an den Verhandlungen zur Acta beteiligt.</p>
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		<title>Bushido hat geklaut, bevor er abmahnte</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Mar 2010 21:55:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnopfer]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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		<description><![CDATA[Wie das Landgericht Hamburg heute in einem Urteil entschied, hat der Sänger Bushido in 13 seiner Songs urheberrechtlich geschützte Teile anderer verwendet. Der Plagiatsvorwurf wurde damit von den Richtern in diesen Fällen bestätigt und der Sänger zu Schadenersatz verurteilt. Außerdem ordneten die Richter an, dass elf Alben, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie das Landgericht Hamburg heute in einem Urteil entschied, hat der Sänger Bushido in 13 seiner Songs urheberrechtlich geschützte Teile anderer verwendet. Der Plagiatsvorwurf wurde damit von den Richtern in diesen Fällen bestätigt und der Sänger zu Schadenersatz verurteilt. Außerdem ordneten die Richter an, dass elf Alben, Singles und Sampler, auf denen die Songs der französischen Band Gothic-Band Dark Sanctuary enthalten sind, ab sofort nicht mehr verkauft werden dürfen und die schon ausgelieferte CD/DVD zurückgerufen und vernichten werden müssen.</p>
<p>Die Richter sahen es als erwiesen, dass Boshido das Urheberrecht der Band verletzt hat, in dem er Tonfolgen dieser Band ohne Zustimmung in seinen Songs verwendete. Dabei orientierten sich die Richter an der höchstrichterlichen Rechtsprechung (20. November 2008 – I ZR 112/06), nach der grundsätzlich auch dann ein Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers / Urhebers  gegeben ist, wenn einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden. Die Grenze zog der Bundesgerichtshof dort, wo das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tonfolge einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist (freie Benutzung § 24 Abs. 1 UrhG). Allerdings gilt diese Privilegierung nicht, wenn es sich bei der dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt (§ 24 Abs. 2 UrhG).</p>
<p>Erstaunlich zu was sich Bushido hier hinreißen lassen hat, denn dieses Urteil hätte ich meinem Mandanten versucht auf jeden Fall auszureden und ggfs. Einen Vergleich geschlossen; koste es was es wolle. Der Ruf dürfte nun ruiniert sein.</p>
<p>Zusätzlich sollten alle von Bushido abgemahnten Ihre Abmahnung und Unterlassungserklärung mal raussuchen. Wenn die hier entschiedenen Titel betroffen waren, sollte geprüft werden, ob Bushido überhaupt abmahnen durfte. Wenn nicht, sind die Kosten der Abmahnung oder gezahlte Schadenersatzansprüche ggfs. zurück zu zahlen. Bushido – abgemahnte sollten daher dringend einen Anwalt aufsuchen und sich beraten lassen, wenn diese Titel dabei sind.</p>
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		<title>Wenn (Hobby)Köche sich streiten</title>
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		<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 15:31:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Bei einem Streit zwischen Köchen erwartet man eher etwas im Zusammenhang mit – wo schmeckt es besser oder welcher Stern ist berechtigt &#8211; aber im konkreten Fall stritten sich zwei Onlineplattformen, die jeweils Rezepte veröffentlichen. Einerseits handelt es sich um die Webseite Marions-Kochbuch.de auf der verschiede Rezepte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei einem Streit zwischen Köchen erwartet man eher etwas im Zusammenhang mit – wo schmeckt es besser oder welcher Stern ist berechtigt &#8211; aber im konkreten Fall stritten sich zwei Onlineplattformen, die jeweils Rezepte veröffentlichen.</p>
<p>Einerseits handelt es sich um die Webseite Marions-Kochbuch.de auf der verschiede Rezepte mit Fotos veröffentlicht werden und anderseits die Community chefkoch.de, auf welcher User eigene Rezepte veröffentlichen können und diese durch Fotos oder Meinungen ergänzt werden können.</p>
<p>Auf letzterer Seite war es mehrfach vorkommen, dass User Bilder hochgeladen hatten, die von der Seite Marions-Kochbuch.de kopiert wurden waren. Die Betreiber von Marions-Kochbuch.de haben sich zudem zwischenzeitlich auch schon den Ruf von Massenabmahnern erarbeitet, da Sie sehr konsequent gegen die Übernahme der eigenen Bilder auf fremden Seiten vorgegangen sind. Das kritische in diesem Fall war bzw. ist wohl, dass die oft sehr einfachen Darstellungen verschiedener Lebensmittel oder Gerichte im Netz vom Betreiber der Webseite breit gestreut wurden waren und daher der unbedarfte User dazu verleitet wurde, diese zu verwenden.</p>
<p>In dem Verfahren was nun der BGH zu entscheiden hatte ging es primär um die Frage, ob die Betreiber von chefkoch.de für die Uploads ihrer Nutzer auf der Webseite haften. Dabei wurde seitens der Richter im Gegensatz zu anderen Urteilen, in denen es um die Haftung der Webseitenbetreiber ging, durch die Zurückweisung der Revision eine Haftung der Betreiber bejaht.</p>
<p>Aber bevor nun unter Webseitenbetreiber Panic ausbricht müssen die Besonderheiten des Falls berücksichtigt werden, denn die Richter haben ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Betreiber kein Auktionshaus oder ein elektronischer Marktplatz bzw. ein Forum sind – für diese würde das Gericht wohl anders entschieden haben. Seitens der Richter wurde darauf verwiesen, dass die Betreiber von chefkoch.de sich den Inhalt, den die User uploaden und damit auch die Fotos, die möglicherweise die Rechte Dritter verletzen zu eigen machen. Es wird auf der Webseite ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine Prüfung erfolgt und damit die Verantwortung für die Beiträge durch die Betreiber übernommen wird. Der eigentliche Verfasser wird lediglich noch mit seinem Useralias erwähnt. Zusätzlich lässt sich chefkoch.de vom Nutzer sämtliche Nutzungsrechte für eine weitere Verwertung auch durch Dritte übertragen.</p>
<p>In den vom BGH in seiner Entscheidung vom 12. November 2009 (Az.: I ZR 166/07) relevanten Fällen gingen die Richter davon aus, dass chefkoch.de seinen Prüfpflichten nicht ausreichend nachgekommen ist und die von den Vorinstanzen festgestellten Unterlassungsansprüche des Inhaber der Bildrechte bestehen. Der Kläger kann dem Beklagten (chefkoch.de) daher verbieten lassen, bestimmte von ihm erstellte und unter www.marions-kochbuch.de abrufbare Fotografien ohne seine Erlaubnis auf der Internetseite www.chefkoch.de öffentlich zugänglich zu machen. Auch den Schadenersatzanspruch haben die Richter des BGH bestätigt.</p>
<p>An dieser Stelle soll klargestellt werden, dass wir auch gegen die Verletzung von Urheberrechte sind und es jedem User bewusst sein sollte, dass er nicht ohne weiteres Bilder von fremden Seiten verwenden kann, sondern mindestens beim Betreiber nachfragen muss. Leider fehlt dieses Bewusst sein. Uns sind zwischenzeitlich einige vielversprechende Technologien bekannt, die in der Zukunft möglicherweise bereits beim Kopieren den Nutzer auf die Rechte Dritte hinweisen. Damit könnte erreicht werden, dass es nicht unbewusst zu Urheberrechtsverletzungen kommt. Über eine solche softwareseitige Lösung könnte ein großer Teil von Abmahnungen auf diesem Gebiet verhindert werden und damit einiges an Spannung aus dem Thema genommen werden.</p>
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		<title>Patenthaie kommen in Deutschland an</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2009/02/patenthaie-kommen-in-deutschland-an/</link>
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		<pubDate>Wed, 25 Feb 2009 18:05:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[IP.Com]]></category>
		<category><![CDATA[Lizenzen]]></category>
		<category><![CDATA[Patent]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine neue Gattung Raubfische scheint in Deutschland angekommen zu sein. Bisher waren sogenannte Patenthaie überwiegend im anglo-amerikanischen Raum zuhause. Wie aber der aktuellen Presse entnommen werden kann, versuchen Sie nun auch im deutschen Rechtssystem auf Beutefang zu gehen. Die Firmen die als Patenthaie oder Patenttrolle bezeichnet sind [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm;">Eine neue Gattung Raubfische scheint in Deutschland angekommen zu sein. Bisher waren sogenannte Patenthaie überwiegend im anglo-amerikanischen Raum zuhause. Wie aber der aktuellen Presse entnommen werden kann, versuchen Sie nun auch im deutschen Rechtssystem auf Beutefang zu gehen.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm;">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm;">Die Firmen die als Patenthaie oder Patenttrolle bezeichnet sind haben sich darauf spezialisiert, Patente aufzukaufen. Dabei wollen Sie die Schutzrechte nicht selber verwerten, sondern sind darauf bedacht, andere bei der Verwertung zu erwischen und dann Schadensersatz im Wege von Lizenzen zu verlangen. Hier treffen Firmen, die selber nichts produzieren, die keine Forschung betreiben auf solche, die neue Produkte auf den Markt bringen, die im eigenen Haus entwickelt wurden.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm;">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm;">Grundsätzlich ist es in den heutigen sehr hochtechnologisierten Produkten fast unmöglich, keine Patente zu verletzen. Oftmals sind gar nicht alle Patente bekannt und es kann sein, dass Technologien die in einem Produkt verwendet werden von anderen bereits erfunden wurden und entsprechende Schutzrechte aufgebaut wurden.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm;">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm;">Firmen beschäftigen regelmäßig Mitarbeiter oder ganze Abteilungen, die eigene Produkte auf mögliche Kollisionen mit den Patenten Dritter überprüfen, aber nicht immer können sämtliche Rechte entdeckt und geprüft werden.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm;">Dies soll nicht als Entschuldigung verstanden werden, denn ohne Zweifel stehen einem Erfinder die Auswertungsrechte an seinen Entwicklungen zu und Unternehmen, die diese verwenden &#8211; sei es auch versehentlich &#8211; haben dafür Lizenzen zu entrichten.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm;">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm;">Bisher wurden die meisten Patentrechtsstreitigkeiten außergerichtlich erledigt, denn die Parteien hatten ein Interesse sich in einem Vergleich zu einigen. Grund hierfür mag sein, dass es nicht selten vorkam, dass wechselseitig Schutzrechtverletzungen vorlagen oder zumindest nicht ausgeschlossen werden konnte, dass man zukünftig die Rechte des jeweils anderen auch einmal verletzten könnte. Da beide Beteiligten aber keine verbrannte Erde hinterlassen wollten, einigte man sich auf eine Schadenersatzzahlung und konnte die betroffenen Produkte am Markt lassen.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm;">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm;">Etwas anders war der Fall gelagert, wenn der Erfinder eher den Part von David gegen Goliath übernahm und von dem Verletzer nicht ernst genommen wurden. Diese wussten, dass die aufwendigen und kostenintensiven gerichtlichen Verfahren seitens des kleinen Erfinders häufig finanziell nicht gestemmt werden konnten und diese in einzelnen Fällen ihre Rechte so nicht durchsetzen konnten.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm;">Genau an dieser Stelle setzt argumentativ die nun ins Rampenlicht getreten Firma IP.Com an, denn sie versteht sich als „Asset Manager“ und will als Schnittstelle zwischen Forschung und Markt auftreten. Die Zukunft wird zeigen, ob sie diesen Zielen gerecht wird, jedenfalls lässt die nun gegen Nokia angestrengte Klage auf Schadenersatz in Höhe von 12 Milliarden Euro daran Zweifel aufkommen. Vielleicht wird sie daher auch nur ein Spiegelbild der in Amerika so gefürchteten Patenttrolle wie NTP.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm;">Die Firma klagt vor dem Landgericht Mannheim diese Summe ein, da sie verschiedene Patente von der Robert Bosch GmbH übernommen hat und meint, das Nokia diese in seinen Mobilfunkgeräten verletzt. Die Höhe des Schadens hat IP.Com im Wege der Lizenzanalogie ermittelt und sich dabei nach eigenen Angaben an amerikanischen Vorgaben orientiert.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm;">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm;">Es ist der erste Fall dieser Art in Deutschland und es wird spannend wie das Gericht im konkreten Fall umgeht. Grundsätzlich stellt der deutsche Rechtsweg um Zusammenhang mit Patentstreitigkeiten einen sehr schnellen und im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten kostengünstigen Weg dar, um Schadenersatzklagen zu führen. Es könnte daher sein, dass Firmen sich zukünftig häufiger mit solchen Rechtsstreiten auseinandersetzen müssen, denn nicht selten sind die Ansprüche nicht unbegründet. Fraglich könnte nur sein, ob seitens der Gerichte ein Korrektiv hinsichtlich der Schadenshöhe eingeführt wird.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm;">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm;">Der Schutzgedanke des Patentes ist, dass der Erfinder eine Entschädigung für seine Idee und die damit einhergehenden Entwicklungskosten erhält, dies rechtfertigt das Monopol auf diese technische Neuerung. Wenn diese aber außerhalb der Erfindersphäre monetisiert und noch zur finanziellen Verwertung verwendet werden, wird der Schutzgedanke sehr stark ausgedehnt.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm;"><span> </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm;">In den Vereinigten Staaten formieren sich verschiedene Firmen zwischenzeitlich zum Widerstand gegen Patentverwerter in dem sie selber Unternehmen gründen, die sich darum bemühen Patente, die andere Firmen nicht mehr benötigen oder die in Insolvenz geraten aufzukaufen und ihren Gesellschaftern zur Verfügung zustellen.</p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm;">
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Auskunftsanspruch geht ins Leere</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2008/09/auskunftsanspruch-geht-ins-leere/</link>
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		<pubDate>Wed, 24 Sep 2008 15:15:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechteinhaber]]></category>
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		<category><![CDATA[UrhG]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch die Änderung des Urhebergesetzes zum 1. September 2008 wurde den Rechteinhabern ein Auskunftsanspruch gegen Telekommunikationsunternehmen (Internetprovider) eingeräumt. Dieser Anspruch zielt auf die Herausgabe der Nutzerdaten, wenn eine Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliegt und es soll den Medienunternehmen ermöglichen, gegen Urheberechtsverletzungen vorzugehen. Bereits vor Wirksamwerden der Gesetzesänderung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch die Änderung des Urhebergesetzes zum 1. September 2008 wurde den Rechteinhabern ein Auskunftsanspruch gegen Telekommunikationsunternehmen (Internetprovider) eingeräumt. Dieser Anspruch zielt auf die Herausgabe der Nutzerdaten, wenn eine Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliegt und es soll den Medienunternehmen ermöglichen, gegen Urheberechtsverletzungen vorzugehen.<span id="more-128"></span></p>
<p>Bereits vor Wirksamwerden der Gesetzesänderung wurde immer wieder darauf verwiesen, dass die Gesetzesformulierung sehr ungenau ist und bisher nicht abschließend geklärt ist, was der Gesetzgeber mit „gewerbliches Ausmaß“ meint. In der Gesetzesbegründung wurde von privater Nutzung bei einem Lied bzw. einer Datei gesprochen.<br />
Auf Grundlage der Gesetzesänderung wurden nun seitens der Rechteinhaber bereits bei verschiedenen Gerichten entsprechende Anträge gestellt. Dabei zeichnen sich bei der praktischen Umsetzung des § 101 UrhG (Auskunftsanspruch) tatsächlich einige Schwierigkeiten ab und die Rechteinhaber (z. B. Musikindustrie) kann den von ihren Lobbisten geforderten und nun auch gesetzlich normierten Anspruch nicht in dem Umfang anwenden wie gewünscht.</p>
<p>Das Landgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 2.September 2008 (AZ: 28 AR 4/08) den Anspruch bejaht, wenn es sich um eine einzige Datei handelt, bei deren Inhalt es sich um ein Lied unmittelbar nach der Veröffentlichung handelt. Außerdem bejaht das Gericht auch die Eilbedürftigkeit und verzichtet auf die Gewährung rechtlichen Gehörs, da die Verbindungsdaten innerhalb von 7 Tagen gelöscht werden.<br />
Den Gegenstandswert in diesem Verfahren legte das Landgericht mit 9 x 200,00 Euro fest, dabei lässt sich noch nicht beurteilen, ob damit je IP-Adresse 200,00 Euro angesetzt werden oder jeweils für eine Gesamtaufstellung mehrerer IP-Adressen. Sollten sich diese Kosten auf jede einzelne IP-Adresse beziehen, dürfte dieser Weg für die Rechteinhaber schnell uninteressant werden, da eine erhebliche Vorleistungspflicht die Folge wäre. Der Ersatzanspruch hinsichtlich dieser Gerichtskosten besteht lediglich gegenüber dem tatsächlichen Verletzer. Häufig ist aber der ermittelte Anschlussinhaber gar nicht derjenige der die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Wird der tatsächliche Verletzer aber nicht zweifelsfrei ermittelt, werden diese Kosten regelmäßig von dem Antragsteller zu tragen sein.</p>
<p>Ganz anders hat das Landgericht Frankenthal in seinem Beschluss vom 15. September 2008 (AZ.: 6 O 325/08) entschieden, denn die dortigen Richter haben angenommen „herrschende Praxis“ sei, dass ein gewerbliches Ausmaß erst ab rund 3 000 Musiktiteln bzw. 200 Filmen, die zum Download angeboten werden, gegeben ist. Woher die Richter diese herrschende Meinung haben, dürfte spannend werden und es ist auch anzunehmen, dass der Antragsteller Rechtsmittel einlegen wird. In dem Beschluss wird lediglich auf die seitens der Generalstaatsanwaltschaft umgesetzte Praxis verwiesen. Dies dürfte aber nicht ohne weiteres auf den hier relevanten Anspruch zu übertragen sein. Keineswegs sollten sich Internetuser aufgrund dieses Urteils in Sicherheit wägen, denn wie das Urteil des Landgerichtes Köln zeigt, gibt es auch andere Auffassungen und diese dürften überwiegen.</p>
<p>Interessant sind auch die Ausführen des LG Frankenthal zu der Frage, ob der Anschlussinhaber  auch Rechteverletzer sei. Wie bereits oben angemerkt, wird dies häufig nicht der Fall sein. Das Gericht selber brachte das Beispiel öffentlicher Hotspots und führ hierzu aus:</p>
<p>„Nichts anderes kann für die immer zahlreicher werdenden Betreiber eines öffentlichen WLAN-Anschlusses (sog. „HotSpots&#8221;), wie Internet-Cafes, Flughäfen, Hotels, Büchereien, Gemeinden etc. gelten. Gerade bei diesen vermag auch das Argument, es sei dem Anschlussinhaber technisch möglich und wirtschaftlich zuzumuten, seinen Anschluss durch Verschlüsselung zu schützen, nicht zu verfangen, da das Wesen dieser „HotSpots&#8221; gerade darin besteht, jedermann &#8211; je nach Ausgestaltung unentgeltlich oder gegen Bezahlung &#8211; einen Internetzugang für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung zu stellen, ohne auf das individuelle Surf- oder Downloadverhalten des jeweiligen Nutzers entscheidenden Einfluss nehmen zu können.„<br />
In wie weit diese Auffassung von anderen Gerichten geteilt wird, dürfte mehr als fraglich sein, denn damit lässt dich der Auskunftsanspruch völlig aushöhlen.<br />
Für die Rechteinhaber ist der Auskunftsanspruch von erheblicher Bedeutung, da in den letzten Wochen und Monaten die meisten Staatsanwaltschaften erklärten, zukünftig nicht mehr bei einfachen Urheberechtsverletzung zu ermitteln. Somit kann der Verletzer nicht mehr über ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft in Erfahrung gebracht werden, um ihn dann zivilrechtlich zu belangen. Es bleibt spannend, wie die Gerichte diesen neuen Anspruch auf Dauer umsetzen werden.</p>
<p>Gegebenenfalls wird die Medienindustrie au Signale aus Brüssel setzen, wo derzeit auch der Schutz des geistigen Eigentums mit Blick auf das Internet diskutiert wird. Die Maßnahmen die dort besprochen werden, gehen jedoch teilweise weit über den deutschen Ansatz hinaus.</p>
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		<title>Geistiges Eigentum gestärkt</title>
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		<pubDate>Sat, 06 Sep 2008 14:31:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
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		<category><![CDATA[Produktpiraterie]]></category>
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		<description><![CDATA[Zum 1. September 2008 traten einige Neuerungen im Zusammenhang mit dem Schutz des geistigen Eigentums in Kraft. Dabei hat die Bundesregierung einige Europäische Verordnungen umgesetzt, so z.B. die Richtlinie 2004/48/EG, die eigentlich bereits zum 31. Dezember 2008 in deutsches Recht hätte normiert werden müssen und die EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1. September 2008 traten einige Neuerungen im Zusammenhang mit dem Schutz des geistigen Eigentums in Kraft. Dabei hat die Bundesregierung einige Europäische Verordnungen umgesetzt, so z.B. die Richtlinie 2004/48/EG, die eigentlich bereits zum 31. Dezember 2008 in deutsches Recht hätte normiert werden müssen und die EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung und EG-Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.<br />
Die wichtigsten Änderungen sollen im Folgenden dargestellt werden.</p>
<p><span id="more-114"></span></p>
<p>Für Private werden sich vor allem die Änderungen des Urheberechts bemerkbar machen.<br />
Die Kosten von Abmahnung im Bereich der Verbraucher werden drastisch gesenkt und sind nun auf 100,00 Euro begrenzt. Diese Regelung soll aber nur auf einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung anwendbar sein, wenn kein geschäftliches Handeln vorliegt. Diese recht schwammige Formulierung wird in der Zukunft von den Gerichten ausgefüllt werden müssen. Daher bleibt abzuwarten, wann diese Vergünstigung der Gebühren tatsächlich angewandt wird. Auf der Webseite des Bundesjustizministeriums wird folgender Fall beispielsweise skizziert.<br />
Die Schülerin S (16 Jahre) hat auf ihrer privaten Homepage einen Stadtplanausschnitt eingebunden, damit ihre Freunde sie besser finden. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 1.000 € gefordert. Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 100 Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber. Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht ist diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden können, wenn das Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt wurde.<br />
Für die Rechtinhaber ist der neu ausgestaltete Auskunftsanspruch interessant, dies insbesondere nachdem in den letzten Monaten immer mehr Staatsanwaltschaften es abgelehnt haben, weiterhin Ermittlungen wegen Urheberrechtsverletzungen auch in kleineren Fällen durchzuführen. So war es eine Zeitlang den Rechteinhabern und deren Rechtsanwälten nicht mehr möglich anhand ermittelter IP-Adressen die Inhaber des Telefonanschuss in Erfahrung zu bringen.</p>
<p>Grundsätzlich gab es bereits in der bisherigen Fassung des UrhG (z. B. § 101a UrhG) einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzte.</p>
<p>Aber in den meisten Fällen hat die erforderlichen Informationen zur Ermittlung des Verletzters ein Dritter  (wie z.B. Internet-Providern oder Spediteuren) und an diese Informationen kam der Rechteinhaber bisher nur über die Ermittlungsbehörden. Jetzt soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Bedingungen einen direkten Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben und somit den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln ermitteln zu können. So glaubt insbesondere die Musikindustrie ihre Rechte besser durchsetzen zu können.<br />
Als Voraussetzung für den Auskunftsanspruch sieht das Gesetz vor, dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß handelt, zusätzlich steht der Anspruch gegen Telekommunikationsunternehmen unter einem Richervorbehalt (§ 101 Absatz 9 UrhG).</p>
<p>Hier wird sich in der Praxis zeigen, ob dieser Anspruch ein probates Mittel ist, insbesondere gab es bereits verschiedentlich Kritik, da hier eine widersprüchliche Rechtslage, insbesondere für die Telekommunikationsunternehmen, geschaffen wurde.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat zusätzlich für den Schadensersatz klargestellt, dass er die bisherige Rechtsprechung, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr – d. h. das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre – als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes für richtig hält und dies nun normiert. Leider konnte sich der Gesetzgeber nicht dazu durchringen auch die doppelte Lizenzgebühr für einen Schadenersatz einzuführen, um so ein Abschreckungs- und Bestrafungspotential zu schaffen. Aber der sogenannte Putativschaden ist dem deutschen Recht einfach fremd und daher wäre dies ein Systembruch gewesen. Wobei die Deckelung der Rechtsanwaltskosten genau so ein Systembruch ist.</p>
<p>Der Rechtsinhaber hat ferner neuerdings einen erweiterten Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen, wenn ein Schutzrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt ist. Unter Umständen erstreckt sich der Anspruch nun auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Solche Beweismittel können in einem Prozess und der späteren Beseitigung der Rechtsverletzung  zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder Veränderung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Sollte der Verletzer meines, dass es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt, kann das Gericht die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Vertraulichkeit zu sichern.</p>
<p>Gleichzeitig wurde die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung in nationales Recht umgesetzt, damit soll verhindert werden, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können. Diese Verordnung regelt auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. Die Anwendbarkeit dieser Regelung hängt jedoch davon ab, dass die Mitgliedstaaten sie billigen, d. h. in ihr Recht übernehmen.</p>
<p>Eine Erleichterung wurde auch für die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten aus geographische Herkunftsangaben eingeführt. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z. B. die berühmten „Spreewälder Gurken“. Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen.</p>
<p>Bisher konnte der Rechtsinhaber lediglich bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen, nun wurde diese Möglichkeit auf alle Rechte des geistigen Eigentums ausgedehnt.</p>
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		<title>Tannöd wahrscheinlich kein Plagiat</title>
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		<pubDate>Sun, 02 Mar 2008 12:36:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>
		<category><![CDATA[Plagiat]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Urheber]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor dem Landgericht München wurde am 20. Februar 2008 über die Frage verhandelt, ob der Bestseller Tannöd ein Plagiat ist und damit Urheberrechte verletzt. Angerufen hatte Journalist Peter Leuschner das Gericht, denn er behauptete, dass die Autorin Andrea Maria Schenkel seine Urheberechte aus zwei von ihm geschriebenen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor dem Landgericht München wurde am 20. Februar 2008 über die Frage verhandelt, ob der Bestseller Tannöd ein Plagiat ist und damit Urheberrechte verletzt. Angerufen hatte Journalist Peter Leuschner das Gericht, denn er behauptete, dass die Autorin Andrea Maria Schenkel seine Urheberechte aus zwei von ihm geschriebenen Büchern verletzt. Eine Entscheidung will das Gericht am 21. Mai 2008 bekannt geben.<span id="more-31"></span></p>
<p>Gegenstand des Buches ist ein ungeklärter Sechsfachmord aus dem Jahr 1922 über welchen der Journlaist zwei Bücher geschrieben hat. Dabei sind seine Bücher im Gegensatz zum dem Bestseller dokumentarisch geschrieben. Der verhandelnder Richter bestätigte zwar mehrere Details, die wahrscheinlich seitens der Autorin übernommen wurden, aber schätzte diese nicht als besonders stark prägend ein und lehnt aus diesem Grund eine Verletzung der Urheberechte von Leuschners ab.</p>
<p>Der Richter führte dabei aus, dass einige Details, dies seitens des Journalisten aufgezählt wurden, in den Polizeiberichten aufgeschrieben und somit frei verwendbar sind. Auch die Charaktereigenschaften der Figuren sowie die geschilderte Atmosphäre seien belegt.<br />
Im Ergebnis sieht das Gericht allerdings, dass die Autorin die Bücher des Journalisten wohl aus «eine wesentliche Vorlage» verwendet hat und regte an, Leuschner in dem Kriminalroman etwas deutlicher zu würdigen. Seitens der Autorin wird der Vorwurf von Leuschner zurückgewiesen und darauf verweisen, dass Sie die Daten für Ihr Buch aus öffentlich zugänglichen Materialien, wie Zeitungsartikel und dem Stadtarchiv Augsburg, gewonnen haben.<br />
Der Journalist betont aber, dass erst seine Bücher Licht in das Dunkel des Mordes gebracht haben und der Ablauf der Geschehnisse erst durch ihn zusammengeführt sei und diese vollständig von der Autorin Schenkel übernommen wurden. Der Kläger kündigte bereits Berufung an, falls das Gericht seine Auffassung beibehalte und die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche abweise.</p>
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