Das OLG Frankfurt a.M. verneinte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 11 UWG wegen Rechtsbruchs aufgrund der fehlenden Einflussnahmemöglichkeit auf den Inhalt der Webseiten. Auch ein Anspruch aus der Generalklausel des § 3 UWG käme nicht in Betracht, da der Access-Provider keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verletzt habe.
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