Das OLG Frankfurt a.M. verneinte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 11 UWG wegen Rechtsbruchs aufgrund der fehlenden Einflussnahmemöglichkeit auf den Inhalt der Webseiten. Auch ein Anspruch aus der Generalklausel des § 3 UWG kÀme nicht in Betracht, da der Access-Provider keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verletzt habe. Mit der Herstellung des Zugangs zum Internet schaffe [...]