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	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; Persönlichkeitsrechte</title>
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		<title>Berliner Landgericht bestätigt Haftung von Google für blogger.com</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Jun 2011 19:17:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Teledienstanbieter]]></category>
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		<description><![CDATA[Im Rahmen eines Einstweiligen Verfügungsverfahrens hat das Berliner Gericht kürzlich bestätigt, dass der US- Konzern für Rechtsverstöße die auf einem bei blogger.com genistet Blog veröffentlichten Beitrag haftet. Auf blogger.com können Dritte eine Subdomain nutzen, um eigene Inhalte zu veröffentlichen. Dabei werden die Inhalte durch den angemeldeten Nutzer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen eines Einstweiligen Verfügungsverfahrens hat das Berliner Gericht kürzlich bestätigt, dass der US- Konzern für Rechtsverstöße die auf einem bei blogger.com genistet Blog veröffentlichten Beitrag haftet. Auf blogger.com können Dritte eine Subdomain nutzen, um eigene Inhalte zu veröffentlichen. Dabei werden die Inhalte durch den angemeldeten Nutzer auf dem Blog eingestellt und google hat darauf keinen Einfluss und auch Leuen Kenntnis davon.</p>
<p>Im Rahmen des angesprochenen Verfahrens wurde neben dem Blogbetreiber auch google die Abmahnung zugesandt, so dass die Internetfirma Kenntnis von der vorgeworfenen Persönlichkeitsverletzung  bekam.  Trotz dieser Kenntnis von dem Rechtsverstoß sah sich Google nicht genötigt, den Beitrag zu löschen. </p>
<p>Die daraufhin beim Landgericht Berlin beantragte Einstweilige Verfügung gegen google wurde vom Gericht auch erlassen. Dies wundert nicht, da google in diesem Fall als Teledienstanbieter nicht sofort für haftet, sondern erst ab dem Moment, in dem das Unternehmen von dem Verstoß Kenntnis erlangte und ihn nicht beseitigt. Die Privilegierung des Teledienstgesetzes verliert ein solcher Anbieter sobald er von dem fraglichen Inhalt weiß, da es ihm nicht zumutbar ist, alle Inhalte ständig und vollumfänglich zu kontrollieren.</p>
<p>Es erstaunt, dass Google in diesem Fall nicht reagiert hat, denn eigentlich sollten den dortigen Juristen die Grenzen des Teledienstgesetzes bekannt sein. </p>
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		<title>Deutsche Gerichte bei Internetveröffentlichung in den USA zuständig</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 18:56:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[New York Times]]></category>
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		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Zuständigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Die deutschen Gerichte sind für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist. Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung &#8220;The New York Times&#8221; sowie den in New York ansässigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die deutschen Gerichte sind für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist.</p>
<p>Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung &#8220;The New York Times&#8221; sowie den in New York ansässigen Autor eines am 12. Juni 2001 in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im &#8220;Online-Archiv&#8221; zum Abruf bereit gehaltenen Artikels, durch den sich der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, auf Unterlassung in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gemäß § 32 ZPO gegeben. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Der Erfolgsort der vom Kläger behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt in Deutschland, weil dort der Eingriff in das geschützte Rechtsgut droht. Der angegriffene Artikel weist einen deutlichen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe legt. In dem angegriffenen Artikel wird der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt.</p>
<p>Ihm werden unter Berufung auf Berichte europäischer Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es wird behauptet, seine Firma in Deutschland sei ausweislich der Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder wird. Bei der &#8220;New York Times&#8221; handelt es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war und ist die Online-Ausgabe der Zeitung auch in Deutschland abrufbar. Deutschland ist im Registrierungsbereich des Online- Portals ausdrücklich als &#8220;country of residence&#8221; aufgeführt. Im Juni 2001 waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 14.484 Internetnutzer registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten.</p>
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		<title>Sarkozy und Bruni gehen wegen Ryanair-Werbefotos vor Gericht</title>
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		<pubDate>Mon, 04 Feb 2008 22:38:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[]]></category>
		<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrechte]]></category>

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		<description><![CDATA[Ryanair hat die Fotos des französische Präsident Nicolas Sarkozy und seiner Ehefra Carla Bruni für eine Anzeigenwerbung verwendet, deshalb verklagen Beide die Airline auf Schadenersatz. Dabei fordert der französische Präsident laut seinen Anwalt die symbolische Summe von 1,00 Euro und seine Ehefrau den stattlichen Betrag von 500.000 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ryanair hat die Fotos des französische Präsident Nicolas Sarkozy und seiner Ehefra Carla Bruni für eine Anzeigenwerbung verwendet, deshalb verklagen Beide die Airline auf Schadenersatz. Dabei fordert der französische Präsident laut seinen Anwalt die symbolische Summe von 1,00 Euro und seine Ehefrau den stattlichen Betrag von 500.000 Euro. Beide sehen in der Verwendung ihrer Fotos einen Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild. Das Pariser Landgericht wird über den Antrag am Donnerstag entscheiden.<span id="more-18"></span>Die Anzeigenkampagne von Ryanair war am am Montag in der Zeitung &#8220;Le Parisien&#8221; für vergünstigte Tickets mit einem Foto des lächelnden Paares veröffentlicht worden. Der Frau des Präsidenten wurde in einer Sprechblase die Worte: &#8220;Mit Ryanair kann meine ganze Familie zur Hochzeit kommen.&#8221; In den Mund gelegt. Sarkozy hatte Bruni Ende November, wenige Wochen nach der Scheidung von seiner zweiten Frau Cécilia, kennengelernt und zwischenzeitlich geheiratet.</p>
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