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	<title>Recht geblogt &#187; Patentrecht</title>
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	<description>[f200] ASG  Rechtsanwälte [Fachanwalt Sylvio Schiller]</description>
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		<title>BGH-Terminvorschau 2010</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Feb 2010 23:22:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[Neben vielen Entscheidungen die sich mit der Haftung von Banken und Finanzberatern beschäftigen oder solchen aus dem Mietrecht gibt es auch dieses Jahr wieder höchstrichterliche Entscheidungen die für den Bereich Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht interessant sind. Im Folgenden werden die Termine für die ersten 6 Monate in 2010 aufgelistet. AGB – Klauseln von British Airways <a href="http://blog.f-200.com/2010/02/bgh-terminvorschau-2010/"> <b>...Read the Rest</b></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Neben vielen Entscheidungen die sich mit der Haftung von Banken und Finanzberatern beschäftigen oder solchen aus dem Mietrecht gibt es auch dieses Jahr wieder höchstrichterliche Entscheidungen die für den Bereich Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht interessant sind. Im Folgenden werden die Termine für die ersten 6 Monate in 2010 aufgelistet.</p>
<p><strong>AGB – Klauseln von British Airways</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 4. März 2010</p>
<p>Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen verlangt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen British Airways die Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber deutschen Verbrauchern.</p>
<p>In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten ist geregelt, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle &#8220;Flight Coupons&#8221; in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Damit will die Beklagte ausschließen, dass Flugscheine für Langstreckenflüge, die sie Fluggästen zu einem besonders günstigen Preis anbietet, wenn diese über ihr Drehkreuz London-Heathrow fliegen, nur für die Teilstrecke von London zum Endziel genutzt werden. Derartige oder ähnliche Klauseln verwenden auch andere Fluggesellschaften.</p>
<p>Der Kläger sieht hierin eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klausel benachteilige den Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, da das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gestört werde. Der Verbraucher zahle für den Transport zu einem bestimmten Zielort eine bestimmte Vergütung. Der Verzicht des Verbrauchers auf den Transport auf einer Teilstrecke berechtigte die Beklagte nicht, den Verbraucher unter Fortbestand des Vergütungsanspruchs seines Weitertransportanspruchs zu berauben. Hierin liege ein unwirksames Vertragsstrafeversprechen.</p>
<p>Über die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten wird der Xa-Zivilsenat am 4. März 2010 verhandeln.</p>
<p>Xa ZR 5/09</p>
<p>Landgericht Frankfurt a. M. – Urteil vom 14. Dezember 2007 – 2 O 243/07</p>
<p>Oberlandesgericht Frankfurt a. M. – Urteil vom 18. Dezember 2008 – 16 U 76/08</p>
<p><strong>Preissuchmaschinen „ohne Gewähr“</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 11. März 2010</p>
<p>Der Beklagte bot über die Preissuchmaschine idealo.de die Espressomaschine Saeco Magic Comfort Plus Silber zum Preis von 550 € an. Das Angebot stand damit an erster Stelle der Preisrangliste. Auf seiner eigenen Angebotsseite verlangte der Beklagte hingegen 587 €. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterlassung, Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Der Beklagte macht geltend, die nur kurzfristig bestandene Preisdifferenz beruhe auf einer Preisänderung, die auf seiner Angebotsseite technisch schneller umgesetzt worden sei. Außerdem sei die Preisangabe in der Preissuchmaschine mit der Angabe „ohne Gewähr“ versehen.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben, da der Verkehr durch diese Vorgehensweise irregeführt werde (§ 5 UWG). Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>I ZR 123/08– Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Berlin – 96 O 145/06 – Urteil vom 16. Februar 2007</p>
<p>KG Berlin – 5 U 50/07 – Urteil vom 24. Juni 2008</p>
<p><strong>Urheberrechtsverletzung – Auskunft über generierte Werbeeinnahmen</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 25. März 2010</p>
<p>Der Kläger befand sich am 5. Juni 2003 gemeinsam mit Jürgen W. Möllemann an Bord eines Sportflugzeugs und dokumentierte dessen tödlichen Fallschirmsprung mit der Kamera. Die Beklagte erwarb das Video von der bild.t-online.de AG &amp; Co. KG und sandte es am 29. Juni 2007 über den von ihr betriebenen Nachrichtensender. Der Kläger verlangt Auskunft und Rechnungslegung über die hierdurch von der Beklagten generierten Werbeerlöse.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Veröffentlichung sei für die Werbeerlöse vom 29. Juni 2007 nicht kausal. Das Berufungsgericht hat der Klage aus § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG a. F. stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.</p>
<p>Ähnlich gelagert ist der am selben Tag zu verhandelnde Fall (I ZR 130/08), in dem derselbe Kläger wegen der Veröffentlichung eines entsprechenden Videos am 29. Juni 2007 durch die dortige Beklagte auf ihrem Internetportal ebenfalls Auskunft und Rechnungslegung der hierdurch generierten Werbeerlöse begehrt. Die Vorinstanzen haben im Wesentlichen wie im Parallelfall entschieden (OLG Hamm ZUM 2009, 159).</p>
<p>I ZR 122/08 – Urheberrecht</p>
<p>LG Bochum – 8 O 312/07 – Urteil vom 31. Januar 2008</p>
<p>OLG Hamm – I-4 U 43/08 – Urteil vom 24. Juni 2008</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 130/08 – Urheberrecht</p>
<p>LG Bochum – 8 O 311/07 – Urteil vom 13. Dezember 2007</p>
<p>OLG Hamm – 4 U 25/08 – Urteil vom 24. Juni 2008</p>
<p><strong>Gewährleistungsausschluss gebrauchte Software</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 31. März 2010</p>
<p>Die Parteien handeln mit gebrauchten Elektronikartikeln, die sie über eBay verkaufen. Der Beklagte bot im Juni/Juli 2006 gebrauchte Software und Geräte an mit der Angabe „Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir die Software ohne Garantie und Gewährleistung“. Die Klägerin sieht darin einen unzulässigen Ausschluss der Gewährleistung (§ 475 Abs. 2 BGB). Sie nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, bei Verkäufen von Telefonartikeln jeglicher Art über das Internet an Verbraucher die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf weniger als ein Jahr abzukürzen bzw. auszuschließen. Ferner begehrt die Klägerin Erstattung der Abmahnkosten.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 475 Abs. 2 BGB zur Unterlassung verurteilt und im Übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Durch die Regelung des § 475 Abs. 2 BGB würden alle Händler verpflichtet, bei Geschäften mit Verbrauchern die Gewährleistungsfrist nicht auf weniger als ein Jahr zu verkürzen. Der Beklagte habe gegen diese Vorschrift verstoßen. Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>I ZR 34/08– Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Wuppertal – 1 O 379/06 – Urteil vom 1. Juni 2007</p>
<p>OLG Düsseldorf – I-20 U 108/07 – Urteil vom 15. Januar 2008</p>
<p><strong>„Ohne 19% Mehrwertsteuer“ für einen Tag</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 31. März 2010</p>
<p>Die Parteien handeln mit Elektronikartikeln. Im Januar 2007 warben die Beklagten mit einem Preisnachlass in Höhe der Mehrwertsteuer von 19% für bestimmte Warengruppen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung der Werbung mit der Angabe „Ohne 19% Mehrwertsteuer“, sofern in der Ankündigung nur für einen einzigen Verkaufstag, der mit dem Veröffentlichungsdatum der Ankündigung identisch ist, geworben wird. Sie hat behauptet, die Beklagten hätten vor der Aktion ihre Preise angehoben, denn eine Gewinnspanne von 19% sei nicht möglich.</p>
<p>Das Landgericht und das Berufungsgericht (veröffentlicht in OLG-R Stuttgart 2008, 643) haben der Klage stattgegeben. Die angegriffene Zeitungswerbung sei unlauter, weil sie im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 1 UWG geeignet sei, die Entscheidungsfreiheit der Adressaten unangemessen und unsachlich zu beeinflussen. Zwar sei die Gewährung von Rabatten heute – nach Abschaffung des Rabattgesetzes – zulässig. Eine sehr kurze zeitliche Befristung einer Rabattaktion könne aber unlauter sein, wenn der Verbraucher vor der Nachfrageentscheidung keine ausreichende Möglichkeit eines Preisvergleichs habe. Gegen diese Beurteilung wenden sich die Beklagten mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>I ZR 75/08– Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Stuttgart – 33 O 68/07 KfH – Urteil vom 28. September 2007</p>
<p>OLG Stuttgart – 2 U 82/07 – Urteil vom 17. April 2008</p>
<p><strong>Apotheken-Bonussystemen</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 15. April 2010</p>
<p>Die Parteien dieser Parallelverfahren streiten um die Zulässigkeit von verschiedenen Apotheken-Bonussystemen. Die auf Unterlassung in Anspruch genommenen Apothekeninhaber und Unternehmen gewährten Kunden beim Erwerb von (bestimmten) Arzneimitteln oder von sonstigen Produkten nach unterschiedlichen Systemen unter anderem die Rückerstattung der Praxisgebühr, Preisnachlässe, Einkaufsgutscheine oder gar Prämien. Ihnen wird jeweils ein Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Preisbindungsvorschriften (§ 4 Nr. 11 UWG i. V. mit § 78 AMG und §§ 1, 3 AMPreisV) sowie ein Verstoß gegen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (§ 7 HWG) vorgeworfen.</p>
<p>Die Instanzgerichte haben unterschiedlich erkannt: Überwiegend haben die Landgerichte und die Berufungsgerichte (veröffentlicht: OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2008, 306 = WRP 2008, 969; Kammergericht GRUR-RR 2008, 450; OLG Frankfurt am Main ApothekenR 2008, 126; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 176) den Klagen – teils allerdings nur zweitinstanzlich – vollumfänglich oder im Wesentlichen wegen eines solchen Rechtsverstoßes stattgegeben (I ZR 37/08; I ZR 125/08; I ZR 72/08; I ZR 26/09). Hingegen hat das Oberlandesgericht Bamberg die Klage zweitinstanzlich abgewiesen (I ZR 193/07). In dem Rechtsstreit I ZR 98/09 haben die Vorinstanzen die negative Feststellungsklage des Klägers auf Zulässigkeit seines angebotenen Bonussystems übereinstimmend abgewiesen.</p>
<p>Sämtliche Berufungsgerichte haben die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, welche Beurteilung der Berufungsgerichte zutreffend ist und ob derartige Bonussysteme in Apotheken zulässig sind.</p>
<p>I ZR 193/07 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Schweinfurt – 5 HK O 30/06 – Urteil vom 19. Januar 2007</p>
<p>OLG Bamberg – 3 U 24/07 – Urteil vom 31. Oktober 2007</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 37/08 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Karlsruhe – 15 O 74/07 KfH IV – Urteil vom 28. Juni 2007</p>
<p>OLG Karlsruhe – 6 U 141/07 – Urteil vom 13. Februar 2008</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 72/08 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Darmstadt – 12 O 123/06 – Urteil vom 22. Dezember 2006</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 6 U 26/07 – Urteil vom 29. November 2007</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 98/08 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Berlin – 102 O 91/06 – Urteil vom 14. November 2006</p>
<p>KG Berlin – 5 U 189/06 – Urteil vom 11. April 2008</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 125/08 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Darmstadt – 12 O 403/06 – Urteil vom 8. Mai 2006</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 6 U 118/07 – Urteil vom 5. Juni 2008</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 26/09 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Offenburg – 5 O 107/06 KfH – Urteil vom 12. September 2007</p>
<p>OLG Karlsruhe – 4 U 160/07 – Urteil vom 12. Februar 2009</p>
<p><strong>Werbeschreiben nach Todesfall</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 22. April 2010</p>
<p>Der Beklagte handelt mit Grabmalen. Er sandte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene, nachdem am selben Tag in der Gießener Tageszeitung eine Anzeige erschienen war, mit der sie den Tod eines Angehörigen angezeigt hatte. Die Klägerin hält solche Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung gemäß §§ 3, 7 UWG. Sie verlangt Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Schreiben nicht binnen drei Wochen (Landgericht) bzw. zwei Wochen nach dem Todesfall (Berufungsgericht) erfolgen dürften (veröffentlicht in OLG-R Frankfurt 2009, 563). Andernfalls liege eine unzumutbare Belästigung vor. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Unterlassung weiter, mit dem sie eine Schonfrist von vier Wochen nach dem Todesfall durchsetzen möchte.</p>
<p>I ZR 29/09 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Gießen – 8 O 3/08 – Urteil vom 3. April 2008</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 6 U 90/08 – Urteil vom 29. Januar 2009</p>
<p><strong>Thumbnails und google</strong></p>
<p>Verkündungstermin: 29. April 2010</p>
<p>Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine Homepage, auf der verschiedene ihrer Bilder eingestellt sind. Auf der Seite befindet sich ein Copyrighthinweis. Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine Google, die auch über eine textgestützte Bildsuchfunktion verfügt. In der Trefferliste werden aufgefundene Bilder in verkleinerter und komprimierter Form als Miniaturansichten gezeigt (sog. Thumbnails). Thumbnails werden zum Zwecke der Beschleunigung der Suche auf den Servern der Beklagten in den USA gespeichert. Die Bilder der Klägerin wurden in Thumbnails umgewandelt und sowohl in den USA gespeichert, als auch in der in Deutschland abrufbaren Trefferliste der Internetsuchmaschine angezeigt. Die Klägerin verlangt die Unterlassung der Vervielfältigung und Zugänglichmachung ihrer Bilder über das Internet sowie Unterlassung der Umgestaltung in Thumbnails.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen (veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 223). Die Beklagte verletze zwar grundsätzlich die Urheberrechte der Klägerin (§ 23 UrhG). Die von der Beklagten erstellten und in der Trefferliste angezeigten Thumbnails seien unzulässige Umgestaltungen der Werke der Klägerin. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei aber rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Die Klägerin habe eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen und dadurch zu erkennen gegeben, dass sie insgesamt am Zugriff durch die Suchmaschine interessiert sei. Durch die Aufnahme zahlreicher versteckter Suchworte in den Quellcode ihrer Internetseite habe sie die Suchmaschine sozusagen angelockt und – da die Bildersuche textgesteuert erfolge – die Bildersuche auch beeinflusst. Sie handle widersprüchlich, wenn sie dann gegen die Verwertung ihrer Bilder durch die Suchmaschine vorgehe. Eine mögliche Blockierung der Suchmaschinenindexierung für Bilder habe sie gerade nicht vorgenommen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und verfolgt ihr Klagebegehren weiter.</p>
<p>I ZR 69/08</p>
<p>LG Erfurt – Entscheidung vom 15. März 2007 – 3 O 1108/05</p>
<p>Thüringisches OLG in Jena – Entscheidung vom 27. Februar 2008 – 2 U 319/07</p>
<p><strong>Flugpreis auch mit Zu-/Abschlägen</strong></p>
<p>Verkündungstermin: 29. April 2010</p>
<p>Die Beklagte bietet Pauschalreisen an. In einem Preisprospekt für das Winterhalbjahr 2006/2007 werden Leistungsangebote, die Hotelaufenthalt und Luftbeförderung enthalten, für bestimmte Buchungstermine mit einem Gesamtpreis angegeben. Dabei wird auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich bezogen auf Reisetage, Zeitabschnitte und Abflughäfen Preiszuschläge und -abschläge ergeben. Auf den Umschlagseiten des Prospekts findet sich unter anderem die Angabe: „Die auf den von Ihnen ermittelten Grundpreis gültigen Flughafenzu- bzw. -abschläge finden Sie nicht wie bisher im vorliegenden Preisteil. Erkundigen Sie sich in ihrem Reisebüro nach den aktuell gültigen Flugpreisen und den daraus resultierenden Zu- bzw. Abschlägen.“</p>
<p>Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie sieht in dem beanstandeten Verhalten einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 4 Abs. 1 BGB-InfoV und mit § 1 Abs. 1 PAngV. Sie verlangt Unterlassung, bei der Bewerbung von Pauschalreisen Preise in der Weise anzukündigen, dass der Verbraucher aufgefordert wird, die Flughafenzu- oder abschläge im Reisebüro zu erfragen.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen (veröffentlicht in: VuR 2008, 223). In den Endpreis brauchten Belastungen, deren Höhe von Umständen abhänge, die zum Zeitpunkt des Angebots noch nicht bekannt seien, nicht einbezogen werden. Bei den streitgegenständlichen Flughafenzuschlägen und -abschlägen handele es sich um vom Verbraucher zu tragende Preiselemente, deren Höhe zum Zeitpunkt der Erstellung des Reisekatalogs noch nicht feststehe. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision, mit der sie ihren Unterlassungsantrag weiterverfolgt.</p>
<p>I ZR 23/08</p>
<p>LG Hannover – 23 O 156/06 – Urteil vom 5. September 2007</p>
<p>OLG Celle – 13 U 180/07 – Urteil vom 24. Januar 2008</p>
<p><strong>Patentverletzung durch Euro-Banknoten</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 8. Juli 2010</p>
<p>In dem Patentnichtigkeitsverfahren klagt die Europäische Zentralbank auf Nichtigerklärung des europäischen Patents 455 750, das ein Druckverfahren zur Herstellung eines Dokuments betrifft und nach Ansicht des Beklagten durch Euro-Banknoten verletzt wird. Über die Gültigkeit des Patents wird u. a. auch im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden gestritten.</p>
<p>Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Xa ZR 124/07</p>
<p>Bundespatentgericht – Urteil vom 27. März 2007 – 1 Ni 5/06 (EU)</p>
<p><strong>Goldhasen</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 15. Juli 2010</p>
<p>Die Klägerin zu 1 ist ein schweizerisches Unternehmen, das hochwertige Schokoladenerzeugnisse und Süßwaren herstellt und vertreibt, darunter auch Schokoladenhasen. Herstellung und Vertrieb in Deutschland erfolgen über ein Tochterunternehmen, die Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin einer am 8. Juni 2000 angemeldeten, dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke, die einen sog. „Goldhasen“ abbildet. Die Beklagte stellt ebenfalls Schokoladenhasen her und vertreibt diese. Mit der Klage wenden sich die Klägerinnen gegen einen von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Schokoladenhasen. Sie verlangen Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung durch den I. Zivilsenat (BGHZ 169, 295 – Goldhase) die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts erneut mangels Bestehens einer Verwechslungsgefahr bestätigt (veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 191). Auch unter der Annahme, dass der Wortbestandteil die Klagemarke nicht präge und deshalb auch Form und Farbe zu berücksichtigen seien, fehle es an hinreichender Zeichenähnlichkeit. Gegen diese Beurteilung wenden sich die Klägerinnen mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision.</p>
<p>I ZR 57/08 – Markenrecht</p>
<p>LG Frankfurt am Main – 2/3 O 443/02 – Urteil vom 19. Dezember 2002</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 6 U 10/03 – Urteil vom 8. November 2007</p>
<p><strong>Zusammenfassung von Zeitungsartikel perlentaucher.de</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 15. Juli 2010</p>
<p>Die Klägerin verlegt die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“. Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite www.perlentaucher.de Zusammenfassungen (Abstracts) verschiedener Feuilletonartikel der wichtigsten deutschsprachigen Qualitäts-zeitungen an. Hierzu gehören in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ erschienene Originalrezensionen zu aktuellen Buchveröffentlichungen, welche die Beklagte unter der Überschrift „Notiz zur FAZ“ in verkürzter Form wiedergibt. An diesen Notizen erteilte die Beklagte entgeltliche Lizenzen an die Internet-Buchshops amazon.de und buecher.de. Die Klägerin wendet sich gegen die kommerzielle Verwertung der Kritiken im Wege der Weiterlizenzierung an Dritte. Sie begehrt Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.</p>
<p>Das Landgericht (veröffentlicht in ZUM 2007, 65) und das Berufungsgericht (veröffentlicht in ZUM 2008, 233) haben die Klage abgewiesen. Eine Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte sei nicht gegeben. Die Abstracts seien als freie Benutzungen der Originalrezensionen zulässig (§ 24 UrhG). Auch habe die Klägerin keine Ansprüche aus § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG. Die Beklagte habe das Zeichen „FAZ“ nicht markenmäßig benutzt. Ebenso schieden wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass der durchschnittlich informierte Internetbenutzer das Abstract mit der Originalrezension verwechsele (§ 4 Nr. 9a UWG). Auch nutze die Beklagte allenfalls die Wertschätzung der Originalrezensionen für ihre Internetseite aus. Dies sei jedoch nicht unangemessen i.S. des § 4 Nr. 9b UWG, da dieses Verhalten urheberrechtlich gestattet sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.</p>
<p>Ähnlich gelagert ist der am selben Tag zu verhandelnde Fall (I ZR 13/08), in dem die Klägerinnen, die Verlegerin der „Süddeutschen Zeitung“ und ein Dokumentations- und Informationszentrum, dieselbe Beklagte auf Unterlassung wegen gleicher Vorgehensweise verklagt haben und damit ebenfalls in beiden Vorinstanzen unterlegen sind (OLG Frankfurt am Main GRUR 2008, 249).</p>
<p>I ZR 12/08 – Urheberrecht</p>
<p>LG Frankfurt am Main – 2-03 O 172/06 – Urteil vom 23. November 2006</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 11 U 75/06 – Urteil vom 11. Dezember 2007</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 13/08 – Urheberrecht</p>
<p>LG Frankfurt am Main – 2/3 O 171/06 – Urteil vom 23. November 2006</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 11 U 76/06 – Urteil vom 11. Dezember 2007</p>
<p><strong>Hinsendekosten im Onlinehandel</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt</p>
<p>Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob es bei einem Fernabsatzgeschäft gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt, wenn der Verbraucher mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet wird, sofern er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet.</p>
<p>Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten folgende Klauseln:</p>
<p>&#8220;Kauf auf Probe</p>
<p>Bei H. [Beklagte] kaufen Sie auf Probe, d.h. Sie können gelieferte Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der Kaufvertrag/Kreditkaufvertrag wird ab Erhalt der Ware durch Ihre Billigung wirksam, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tägigen Frist.</p>
<p>Lieferung und Versandkosten</p>
<p>Die Firma H. trägt einen Großteil der Kosten für die sorgfältige Verpackung und die zuverlässige Zustellung der Ware. Ihr Versandkostenanteil beträgt pro Bestellung aktuell nur pauschal € 4,95.“</p>
<p>Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung von Kosten für die Zusendung der Ware (Versandkosten) nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts in Anspruch.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) gebiete es, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Fernabsatzrichtlinie seien die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden könnten, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware.</p>
<p>Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>VIII ZR 268/07</p>
<p>LG Karlsruhe &#8211; Entscheidung vom 19. Dezember 2005 &#8211; 10 O 794/05</p>
<p>OLG Karlsruhe &#8211; Entscheidung vom 5. September 2007 &#8211; 15 U 226/06</p>
<p><strong>menschlichen embryonalen Stammzellen als Patent</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt – EuGH-Vorlage</p>
<p>Der Beklagte ist Inhaber eines am 19. Dezember 1997 angemeldeten und am 29. April 1999 erteilten deutschen Patents, das neurale Vorläuferzellen, Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung zur Therapie von neuralen Defekten betrifft. Der Kläger &#8211; Greenpeace e.V. &#8211; greift dieses Patent mit der Patentnichtigkeitsklage an, soweit es um Zellen geht, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden.</p>
<p>Nach den Ausführungen in der Patentschrift stellt die Transplantation von Hirnzellen in das Nervensystem eine Erfolg versprechende Methode für die Behandlung zahlreicher neurologischer Erkrankungen dar. Ausgereifte Nervenzellen weisen danach nur eine geringe Regenerationsfähigkeit auf. Deshalb werden überwiegend Transplantate vorwiegend aus dem embryonalen Gehirn gewonnen. Das Patent beschreibt einen Weg, auf dem für die Transplantation geeignete Zellen &#8211; so genannte Vorläuferzellen &#8211; aus embryonalen Stammzellen gewonnen werden können, und beansprucht Schutz für dieses Verfahren und die Vorläuferzellen.</p>
<p>Der Kläger hat beantragt, das Patent wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten für nichtig zu erklären, soweit die Patentansprüche Vorläuferzellen umfassen, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter anderem geltend gemacht, die Patentansprüche seien nicht auf eine Verwendung menschlicher Embryonen gerichtet. Die Möglichkeit, dass in einem dem patentgemäßen Verfahren vorgelagerten Schritt menschliche Embryonen &#8220;verbraucht&#8221; würden, begründe keinen Verstoß des Patents gegen die öffentliche Ordnung.</p>
<p>Das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und das Patent für nichtig erklärt, soweit es Zellen umfasst, die aus embryonalen Stammzellen von menschlichen Embryonen gewonnen werden. Im genannten Umfang verstoße der Gebrauch der Erfindung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 2 des Patentgesetzes in der seit dem 28. Februar 2005 geltenden Fassung, aber auch aus der zuvor geltenden Fassung des Patentgesetzes und der für die Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz biotechnologischer Erfindungen vom 6. Juli 1998 und des deutschen Embryonenschutzgesetztes vom 13. Dezember 1990.</p>
<p>Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts hat der beklagte Patentinhaber Berufung eingelegt. Für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist nach dem Patentgesetz der Bundesgerichtshof zuständig.</p>
<p>Das für die Erteilung europäischer Patente zuständige Europäische Patentamt hat in einem ähnlich gelagerten Fall vor kurzem entschieden, dass ein europäisches Patent nach den dafür einschlägigen Vorschriften nicht für Erzeugnisse erteilt werden darf, die im Anmeldezeitpunkt ausschließlich durch ein Verfahren hergestellt werden konnten, das zwangsläufig mit der Zerstörung der menschlichen Embryonen einhergeht, aus denen die Erzeugnisse gewonnen werden, selbst wenn dieses Verfahren nicht Teil der Ansprüche ist (Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 25. November 2008 &#8211; G 2/06). Der Bundesgerichtshof wird gegebenenfalls zu entscheiden haben, ob Entsprechendes für die Erteilung deutscher Patente gilt.</p>
<p>Xa ZR 58/07</p>
<p>Bundespatentgericht – Entscheidung vom 5. Dezember 2006 – 3 Ni 42/04</p>
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