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	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; Onlineshop</title>
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		<title>Widerrufsfrist bei eBay, Fristbeginn und Abmahnungsmissbrauch</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Feb 2008 18:52:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In einem Urteil vom 13. Juli 2007 hat das OLG Naumburg (10 U 14/07) sich umfangreich mit gleich drei aktuell immer wieder diskutierten Rechtsfragen befasst: 1. Welche Widerrufsfrist gilt bei eBay? 2. Kann die Verwendung einer Formulierung aus dem amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung in der BGB-InfoV wettbewerbswidrig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Urteil vom 13. Juli 2007 hat das OLG Naumburg (10 U 14/07) sich umfangreich mit gleich drei aktuell immer wieder diskutierten Rechtsfragen befasst:<br />
1. Welche Widerrufsfrist gilt bei eBay?<br />
2. Kann die Verwendung einer Formulierung aus dem amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung in der BGB-InfoV wettbewerbswidrig sein?<br />
3. Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?</p>
<p><span id="more-16"></span></p>
<p>1. Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung iSv § 8 Abs. 4 UWG liegt vor, wenn das beherrschende Motiv des Abmahnenden bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. Dabei ist es nicht erforderlich, dass legitime wettbewerbsrechtliche Ziele völlig fehlen, es genügt aber wenn die sachfremden Interessen in den Vordergrund treten. Als Indizien für einen Rechtsmissbrauch nannte das Gericht: ein systematisches, massenhaftes Vorgehen, eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, eine weit überhöht in Ansatz gebrachte Abmahngebühr und kein nennenswertes wirtschaftliches Eigeninteresse. Gleichzeitig betonte das Gericht aber auch, dass die Vielzahl der Abmahnungen (hier: etwa 100) allein nicht geeignet, ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen zu begründen.<br />
2.Zum wiederholten Male bestätigt ein Gericht die ursprünglich vom LG Berlin und Hamburg vertretene Meinung, dass eine Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform iSd des§ 126b BGB nicht vorliegt, wenn sich die Belehrung lediglich auf der Internetseite des Unternehmens befindet. Daraus ergibt sich die Frist für den Widerruf von einem Monat, den die Widerufsbelehrung in Textform erfolgt erst nach Vertragsschluss. Bei eBay ist dies immer der Fall, weshalb alle eBay-Händler ihren Kunden die Frist von 1 Monat einräumen müssen.<br />
3. Weiter stellt das Gericht fest dass die häufig verwendete Klausel “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” zur Belehrung des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist wettbewerbswidrig ist und gegen § 312d Abs. 2 BGB verstößt, weil die Frist nicht vor Erhalt der Ware beginnt. Die Übereinstimmung der Klausel mit dem Textvorschlag im amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vermag hieran nichts zu ändern, weil § 312d Abs. 2 BGB als formelles Gesetz der BGB-InfoV vorgeht.<br />
Wir können jedem Onlinehändler nur empfehlen, die verwendete Widerrufs- oder Rückgabebelehrung von einem auf das Internetrecht spezialisieren Rechtsanwalt über prüfen zu lassen und dabei gleichzeitig auch die Gestaltung der Artikelbeschreibung und des Shops überprüfen zu lassen.</p>
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		<title>Bitte um Frankierung zulässig</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Feb 2008 12:16:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 20.4.2007 (Az.: 3 W 83/07) entschieden, dass die Bitte an den Kunden, das Paket ausreichend zu frankieren, keine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechtes darstellt. Damit hat das Gericht in einem immer wieder aufkommenden Streit erfreulicherweise sehr pragmatisch entschieden und ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 20.4.2007 (Az.: 3 W 83/07) entschieden, dass die Bitte an den Kunden, das Paket ausreichend zu frankieren, keine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechtes darstellt. Damit hat das Gericht in einem immer wieder aufkommenden Streit erfreulicherweise sehr pragmatisch entschieden und ist den Shopbetreibern entgegengekommen. In Deutschland müssen diese im Gegensatz zu den Regelungen fast aller anderen europäischen Mitgliedsstaaten im Regelfall (abgesehen von der 40-Euro-Klausel) die Kosten der Rücksendung bei Ausübung des Widerrufsrechtes übernehmen. Die deutsche Regelung des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB geht über den von der Europäischen Richtlinie für den Fernabsatz geforderten Rahmen hinaus und räumt Onlinehändlern nur das Recht ein, die Kosten der Rücksendung bei einem Warenwert bis 40,00 Euro dem Verbraucher aufzuerlegen. <span id="more-12"></span></p>
<p>Durch diese Regelung haben die deutschen Onlinehändler eine erhebliche wirtschaftliche Mehrbelastung im Gegensatz zu ihren europäischen Kollegen zu tragen. Insbesondere wenn auch berücksichtigt wird, dass die Frage der Erstattung der Hinsendekosten bisher noch nicht abschließend entschieden wurde, aber das OLG Karlsruhe in einer nichtrechtskräftigen Entscheidung meint, dass diese vom Verkäufer zu tragen sind.<br />
Dieses Kostenrisiko haben die Händler immer wieder versucht zu vermeiden bzw. die Kosten zu minimieren. Deshalb wurde versucht, die Kunden zumindest darum zu bitten, Retourenaufkleber zu verwenden oder Pakete ausreichend zu frankieren. Letzteres verursachte bei Nichteinhaltung zusätzliche Kosten von meist 5,00 Euro und dieser Betrag galt besonders bei Kleinbestellungen und/oder Produkten mit geringen Margen schon einmal als handfester Verlust. Klauseln, die seitens der Händler verwendet wurden, waren bisher immer wieder abgemahnt und oft von den Gerichten als unzulässig erklärt worden, da das Widerrufsrecht nicht unzulässig eingeschränkt werden darf.</p>
<p>Das OLG Hamburg hat nun entschieden, dass die Formulierung:</p>
<p>“Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück.”</p>
<p>keine unzulässige Klausel ist und daher von Händler im Onlinehandel verwendet werden kann. Das Gericht begründet seine Entscheidung folgendermaßen:</p>
<p>“Die Antragsgegnerin täuscht den Verbraucher hier nicht darüber, wer die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen hat. Denn sie teilt ausdrücklich mit, dass das Porto umgehend erstattet werde, woraus der Verbraucher nur schließen kann, dass sie es als ihre Verpflichtung ansieht, die Kosten der Rücksendung zu tragen. Der gesetzlichen Regelung des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer trägt, kann nicht entnommen werden, dass sie nur durch die Versandart „Unfrei/Empfänger zahlt“ befolgt werden kann. Eine solche Formulierung der Belehrung ist auch nicht nach § 312 c Abs. 2 BGB i. V. mit 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV vorgeschrieben.”</p>
<p>Gleichzeitig stellt das Gericht aber auch klar heraus, dass die Regelung nicht in der Art zu interpretieren ist, das im Fall der unfreien Rücksendung der Verbraucher die dadurch entstehenden Mehrkosten zu ersetzen hat. Eine solche Schadensminderungspflicht sieht das hanseatische Gericht gerade nicht. Darauf sollten Verwender der Klausel achten und diese so formulieren, dass der Verbraucher damit rechnen muss, dass ihm das Strafporte bei der Erstattung abgezogen wird.</p>
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		<title>eBay-Banner ist abmahnfähig</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Feb 2008 12:14:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Auf der Auktionsplattform sieht man immer wieder Onlinehändler die plakativ unter Verwendung grafischer Hervorhebungen sinngemäß wie folgt: „eBay-Gebühren trage ich, Versand der Käufer“ werben. Verschiedene Gerichte – unter anderem auch zwei Oberlandesgerichte haben bestätigt, dass dies Werbung zumindest unter bestimmten Voraussetzungen abmahnfähig ist. So hat das OLG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf der Auktionsplattform sieht man immer wieder Onlinehändler die plakativ unter Verwendung grafischer Hervorhebungen sinngemäß wie folgt: „eBay-Gebühren trage ich, Versand der Käufer“ werben. Verschiedene Gerichte – unter anderem auch zwei Oberlandesgerichte haben bestätigt, dass dies Werbung zumindest unter bestimmten Voraussetzungen abmahnfähig ist. So hat das OLG Hamburg (Beschluss vom 12.09.2007 &#8211; Az. 5 W 129/07) ausgeführt, dass die Werbung „ebay ich, Versand der Käufer“ einen nicht nur unerheblichen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt und vom Mitbewerber abgemahnt werden kann. Das Gericht sieht in dieser Formulierung eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten und verweist dazu auf die eBay-AGB. Darin wird verbindlich geregelt, dass der Verkäufer die eBay-Gebühren trägt. Seitens des Gerichtes wird ausgeführt, dass die Bagatellgrenze des § 3 UWG insbesondere dann überschritten wird, wenn der Anbieter diese Aussage zusätzlich durch einen hervorgehobenen Hinweis (z.B.: animierte Grafik &#8220;Keine eBay-Gebühr&#8221;) besonders hervorhebt.<span id="more-11"></span></p>
<p>Ähnlich sieht dies auch das Kammergericht Berlin in einem aktuellen Beschluss (Beschluss vom 09.11.07, Az. 5 W 304/07). In diesem Beschluss wird die Wettbewerbswidrigkeit dann bejaht, wenn die Werbung besonders hervorgehoben ist (bsp. durch grafische Gestaltung), denn dann würden bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise ein unrichtiger Eindruck erweckt, weil Selbstverständliches in einer Weise betont werde, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet. Anzumerken ist, dass im konkret zu entscheidenden Fall das Kammergericht den Wettbewerbsverstoß verneinte, denn: „Die beanstandete Klausel erweckt keine besondere Aufmerksamkeit. Sie entspricht in der Schriftgröße und Schriftgestaltung in etwa dem Text, mit dem der Antragsgegner den angebotenen Gegenstand auch im Übrigen anpreist. Sie ist auch nicht grafisch besonders hervorgehoben, sondern befindet sich am Ende der Anpreisungen.</p>
<p>Aufgrund der beiden oben erwähnten Entscheidungen sollten Onlinehändler nicht mit der Aussage „Verkäufer trägt eBay-Gebühren“ werben und insbesondere nicht die seitens eBay angebotenen Banner hierzu verwenden und damit die Aussage zusätzlich zu betonen. Durch die Verwendung solcher Banner wird sehr schnell eine besondere und damit wettbewerbswidrige Aufmerksamkeit erzielt.</p>
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		<title>Rückgaberecht &#8211; Abmahnung</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Feb 2008 12:13:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Berlin (Az. 16 O 817/07, Beschluss vom 18.12.2007) wird umfassend dargestellt, welche Fehler ein Onlinehändler auf eBay.de in seiner Rückgabebelehrung unterbringen kann. Ein Unternehmer wurde von einem Mitbewerber abgemahnt und da er keine Unterlassungserklärung abgab, erging eine Einstweilige Verfügung. In dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Berlin (Az. 16 O 817/07, Beschluss vom 18.12.2007) wird umfassend dargestellt, welche Fehler ein Onlinehändler auf eBay.de in seiner Rückgabebelehrung unterbringen kann. Ein Unternehmer wurde von einem Mitbewerber abgemahnt und da er keine Unterlassungserklärung abgab, erging eine Einstweilige Verfügung. In dem Beschluss des Gerichtes werden die abmahnfähigen Punkte einer Rückgabebelehrung und des Impressums fast vollständig aufgeführt. Onlinehändler sollten ihren Onlineauftritt unter folgenden Gesichtspunkten überprüfen:<span id="more-10"></span></p>
<p>Im Impressum müssen bei einer Gesellschaft folgende Informationen enthalten sein:</p>
<p>Namens der Gesellschaft,<br />
den vollständig ausgeschriebenen Vor- und Zunamen des gesetzlichen Vertreters,<br />
die ladungsfähige Anschrift,</p>
<p>das zuständige Handelsregister mit der Registernummer,</p>
<p>die Adresse der elektronischen Post,</p>
<p>eine weitere Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation,</p>
<p>sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UstG.</p>
<p>Das Gericht ist ferner der Ansicht, dass ein Unternehmer wettbewerbswidrig handelt und sich damit der Gefahr einer Abmahnung aussetzt, wenn die Rückgabebelehrung die auf der eBay-Angebotsseite oder dort mittels eines Links veröffentlicht wird</p>
<p>nicht auch über die vollständige Adresse desjenigen, an den die Rücksendung oder das Rücknahmeverlagen zu erfolgen hat, informiert;</p>
<p>darauf hingewiesen, dass es zur Wahrung der Frist ausreiche, dass der Rückgabewunsch spätestens 14 Tage nach Warenerhalt mitgeteilt werde;</p>
<p>nicht auch darüber informiert, dass zur Wahrung der Rückgabefrist auch die Absendung der gekauften Ware genügt;</p>
<p>darauf hingewiesen, dass die Frist zur Ausübung des Rückgaberechts 14 Tage betrage, sofern nicht vor Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform erfolgt;</p>
<p>nicht auf die Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen;</p>
<p>nicht darauf hingewiesen, dass auch der Unternehmer die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben hat;</p>
<p>darüber informiert , dass unfreie Sendungen nicht angenommen werden;</p>
<p>darüber informiert , dass bei Rücksendungen bis 40,00 € Warenwert der Kunde generell die Kosten der Rücksendung zu tragen habe und auch bei einem höheren Warenwert die Rücksendekosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs keine Anzahlung geleistet worden sei.</p>
<p>Wenn Sie diese Punkte beachten, haben Sie wesentliche Voraussetzungen erfüllt, um keine Abmahnung zu riskieren. Sollten Sie sich nicht sicher sein, oder Ihr Angebot bezüglich der weiteren zu beachtenden Vorschriften überprüfen lassen wollen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.</p>
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		<title>AGB sind Pflicht!</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Feb 2008 12:08:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Zwei Gerichte haben durch Beschluss entschieden, dass Onlinehändler abgemahnt werden können, wenn Sie nicht darüber informiere, wie die Kaufverträge mit dem Verbraucher auf ihren Seiten zustande kommen. Die zu vor ausgesprochenen Abmahnungen der Mitbewerber haben die Gerichte jeweils bestätigt. LG Dresden: (Online-Shop) Das Landgericht Dresden hatte am [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwei Gerichte haben durch Beschluss entschieden, dass Onlinehändler abgemahnt werden können, wenn Sie nicht darüber informiere, wie die Kaufverträge mit dem Verbraucher auf ihren Seiten zustande kommen. Die zu vor ausgesprochenen Abmahnungen der Mitbewerber haben die Gerichte jeweils bestätigt. LG Dresden: (Online-Shop)<span id="more-9"></span></p>
<p>Das Landgericht Dresden hatte am 4 Januar 2008 (Az.: 44 HK O 433/07EV) darüber zu entscheiden, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn der abgemahnte Onlinehändler in seinem Onlineshop dem Käufer keine Informationen darüber gibt, wie er die Abwicklung der Verträge insbesondere deren Zustandekommen auf seiner Webseite regelt. Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Onlinehändler damit gegen § 1 Nr. 1 Absatz 4, 2. Halbsatz der BGB InfoVO verstoße. Ergänzend erkannte das Gericht, dass es sich bei dieser Norm um eine wichtige Marktverhaltensregel handele und damit Mitbewerber zur Abmahnung berechtigt. Dies begründete die Kammer damit, dass ein Verbraucher oder ein Konkurrent nicht ersehen könne, ob es sich bei dem Shopangebot um eine &#8220;inivitatio ad offerendum&#8221; oder schon ein Angebot handelt, welches mit einem Klick angenommen werden kann.</p>
<p>Deshalb ist es für den Käufer nicht ersichtlich, ob er mit dem abschließenden Klick beim Kauf bereits einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen hat oder ob sein Angebot vom Verkäufer noch angenommen werden muss. Ergänzend seien Rechtsfolgen die sich aus daraus ergeben können vom Käufer nicht sicher bestimmbar.</p>
<p>LG Leipzig: (eBay-Shop)</p>
<p>Ähnlich soll das Landgericht Leipzig in einem Beschluss vom 28. Dezember 2007 (Az. 06HK O 4379/07) entschieden haben, allerdings ging es im entsprechenden Fall um einen eBay-Händler. Dieser soll nicht ordnungsgemäß über die Art und Weise des Zustandekommens von Kaufverträgen informiert haben. Das Landgericht untersagte es dem Abgemahnten, auf der eBay Verbraucher zur Abgabe von Angeboten und Bestellungen aufzufordern, ohne dabei über die Schritte zu informieren, die zum Vertragsschluss führen, insbesondere durch welche Erklärung der Käufer eine Bindung eingeht und durch welche Handlung/Erklärung der Vertrag zustande kommt.</p>
<p>Sollten Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir, diese prüfen zu lassen. Da diese Entscheidungen bisher von keinem weiteren Gericht bestätigt wurden, kann noch nicht abschließend beurteilt werden, wie andere Gerichte entscheiden werden. Bei eBay halten wir die Entscheidung für bedenklich, denn die Frage des Zustandekommens der Verträge wird seitens eBay.de in deren AGB erklärt. Diese muss jedes Mitglied akzeptieren, wenn es auf eBay.de handeln möchte.</p>
<p>Um das Risiko einer Abmahnung zu minimieren und damit Abmahnkosten zu vermeiden, können wir derzeit nur die Verwendung von AGB beim Handel auf eBay oder einem Onlineshop empfehlen. In diesen kann das Zustandekommen des Vertrages detailiert beschrieben werden und damit dem Käufer die notwendigen Informationen zur Hand gegeben werden. Gern beraten wir Sie bei der Gestaltung Ihrer AGB und der rechtlichen Gestaltung Ihres</p>
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		<title>Shop-Kategorie als markenmäßiger Gebrauch</title>
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		<pubDate>Sun, 03 Feb 2008 11:59:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Einbinden eines Markennamens in eine Kategorie eines Onlineshops (hier: „Schmuck, Jette Joop“) stellt selbst dann eine Markenverletzung dar, wenn in dieser Unterkategorie gar keine Artikel eingestellt sind („Jette (0)“). Die Antragstellerin vertreibt unter der Marke „JETTE“ exklusive Damenbekleidung. Auf seiner Internetseite verwendet der Antragsgegner in seinen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Einbinden eines Markennamens in eine Kategorie eines Onlineshops (hier: „Schmuck, Jette Joop“) stellt selbst dann eine Markenverletzung dar, wenn in dieser Unterkategorie gar keine Artikel eingestellt sind („Jette (0)“).<br />
Die Antragstellerin vertreibt unter der Marke „JETTE“ exklusive Damenbekleidung. Auf seiner Internetseite verwendet der Antragsgegner in seinen Auflistungen von Markenartikeln u. a. die Angabe „Jette (0)“ in der Unterkategorie Markenschmuck. Die Antragstellerin verlangt Unterlassung. Das Landgericht Hamburg hat dem Antrag stattgegeben. Der Antragsgegner legte dagegen erfolglos Berufung ein. Es liegt eine Doppel-Identverletzung (identische Bezeichnungen für jeweils identische Waren) vor, denn das Verbot bezieht sich gerade auf JETTE Waren, für die mit der streitgegenständlichen Angabe unter Verwendung von JETTE &#8211; zum Beispiel durch &#8220;JETTE (0&#8243; &#8211; ein Nicht-Angebot für das in Rede stehende JETTE Markenprodukt gemacht wird oder durch deren Auflistung mit JETTE unter den auszufüllenden Rubriken (z. B. unter &#8220;Markenschmuck&#8221;).<span id="more-5"></span><br />
In beiden streitgegenständlichen Fallgestaltungen wird zwar kein JETTE Produkt angeboten, aber gleichwohl auf die Produkte der Antragstellerin im Sinne der markenrechtlichen Herkunftsfunktion Bezug genommen, denn es wird damit gesagt, der Antragsgegner versteigere zur Zeit kein JETTE Produkt bzw. Interessenten könnten unter den betreffenden Rubriken ihr JETTE Produkt beim Antragsgegner versteigern.<br />
Damit handelt es sich um einen markenmäßigen Gebrauch der Bezeichnung JETTE durch den Antragsgegner, und zwar zur Kennzeichnung seiner Dienstleistung &#8220;Internetversteigerung&#8221; und damit zur Unterscheidung von anderen Internetversteigerern. Ein derartiges &#8220;Nicht-Angebot&#8221; auf den Internetseiten des Antragsgegners nutzt die Suchmaschinen-Technik aus. Gibt ein Interessent für JETTE Markenprodukte u. a. das Suchwort JETTE ein, so wird er durch das streitgegenständliche Einsetzen der Bezeichnung JETTE planmäßig auf die Internetseiten des Antragsgegners geführt.<br />
Der Antragsgegners beeinflusst so das Auswahlverfahren der Suchmaschinen, der streitgegenständliche Einsatz von JETTE dient dazu, den Nutzer auf das dort für Versteigerungen werbende Unternehmen des Antragsgegners zu führen. Das ist ein markenmäßiger Gebrauch, nicht anders als im Falle eines Meta-Tags. Ob die Bezeichnung unsichtbar oder wie im vorliegenden Falle sichtbar auf den Internetseiten ist, macht in der markenrechtlichen Einordnung keinen Unterschied.<br />
Der Einwand des Antragsgegners, er wolle mit dem Hinweis &#8220;JETTE (0)&#8221; bzw. „JETTE“ in den Unter-Kategorien von Markenprodukten &#8220;nur&#8221; ausdrücken, er sei an Angeboten zur Versteigerung bzw. von Versteigerungen von JETTE-Produkten interessiert, kann verständiger weise nicht durchgreifen. Für ein Internetversteigerungsunternehmen ist es ausreichend, diejenigen Waren anzugeben, an deren Versteigerungsangeboten es interessiert ist, das lässt sich ohne weiteres verallgemeinert treffend und ansprechend (z. B. mit &#8220;Markenschmuck&#8221;) umschreiben und in den Aufnahmeformularen mit einzutragenden Feldern (etwa &#8220;Markenbezeichnung&#8221;) erläutern. Entsprechendes gilt für die Versteigerungsangebote selbst, wenn ein bestimmter Marken-Artikel gerade nicht im Angebot ist.<br />
Der Antragsgegner hat schon deswegen kein anzuerkennendes Interesse an der Mitteilung über Nicht-Angebote, weil eine solche Information in ihrem konkreten Sinngehalt belanglos wäre. Das liegt schon nach der Lebenserfahrung auf der Hand. Wenn der Antragsgegner z. B. einen bestimmten Markenschmuck (z. B. von JETTE) zur Versteigerung anbietet, wird der Verkehr verständiger weise annehmen, je nach der Angebotslage werde der Antragsgegner selbstverständlich auch andere entsprechende Markenprodukte zur Versteigerung stellen. Eine andere Verkehrserwartung läge fern. Gleichwohl stünde es dem Antragsgegner frei, darauf verallgemeinert noch hinzuweisen. Deswegen steht bei der streitgegenständlichen Verwendung von JETTE auf den Internetseiten im Wesentlichen nur das Ausnutzen der Suchmaschinenauswahl &#8211; insoweit wie bei einem Meta-Tag &#8211; im Vordergrund, d. h. der Antragsgegner weist, wie ausgeführt, mit dem kennzeichenmäßigen Gebrauch von JETTE auf sein Unternehmen hin.</p>
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