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	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; Namensrecht</title>
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		<title>Plakate von „Pro Deutschland“ mit dem Namen Sarrazin in Berlin verboten</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Aug 2011 07:53:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bürgerbewegung]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Verfügung]]></category>
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		<description><![CDATA[Am 18.September 2011 wird in Berlin das neue Landesparlament gewählt und deshalb wird das Straßenbild in der Bundeshauptstadt mit Werbeplakaten überzogen. Auf vielen finden sich einzelne Personen mit Ihren Namen einige wollen uns aber auch mit „klugen“ Sprüchen überzeugen. Teilweise sind die so klein, dass man als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 18.September 2011 wird in Berlin das neue Landesparlament gewählt und deshalb wird das Straßenbild in der Bundeshauptstadt mit Werbeplakaten überzogen. Auf vielen finden sich einzelne Personen mit Ihren Namen einige wollen uns aber auch mit „klugen“ Sprüchen überzeugen. Teilweise sind die so klein, dass man als Autofahrer gar nicht die Möglichkeit hat, den Text zu lesen, so haben die FDP lange Texte auf den Plakaten und die Piratenpartei viel Text in unmöglichen Farben.</p>
<p>Aber die Plakate der „Pro Deutschland“ Initiative haben es sogar schon bis vor das Landgericht Berlin (AZ.: &#8211; 27 O 468/11) geschafft, was allerdings nicht ganz überraschend ist. Gegenstanden der Einstweiligen Verfügung des ehemaligen Thilo Sarrazins gegen die Wahlinitiative war die Aussage „Wählen gehen für Thilos Thesen“ auf den Plakaten. Die Richter gaben Sarrazin recht und sahen durch diesen Spruch das Recht am eigenen Namen verletzt und verboten die Plakate.</p>
<p>Mal sehen welcher sinnlose Spruch dieser Bürgerbewegung als Nachfolgeslogan einfällt. Wobei ich die Formulierung „Bürgerbewegung“ an dieser Stelle nicht für angemessen halte, denn Bürger sind sicher nicht Mitglieder dieser Bewegung und auch nicht deren Wähler.</p>
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		<title>Domainrechtsstreitigkeiten ohne fliegenden Gerichtsstand?</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Jul 2011 07:37:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[fliegender Gerichtsstand]]></category>
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		<category><![CDATA[LG Hamburg]]></category>
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		<description><![CDATA[Domainrechtsstreitigkeiten ohne fliegenden Gerichtsstand? &#160; Der fliegende Gerichtsstand hat sich insbesondere bei internetbezogenen Streitigkeiten in den letzten Jahren entwickelt und führt nicht nur bei Wettbewerbsstreitigkeiten, sondern auch bei Markenverletzungen die sich aus Domainbezeichnungen ergeben dazu, dass sich der Abmahnende aussuchen kann, welches Gericht er für die Einstweilige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Domainrechtsstreitigkeiten ohne fliegenden Gerichtsstand?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der fliegende Gerichtsstand hat sich insbesondere bei internetbezogenen Streitigkeiten in den letzten Jahren entwickelt und führt nicht nur bei Wettbewerbsstreitigkeiten, sondern auch bei Markenverletzungen die sich aus Domainbezeichnungen ergeben dazu, dass sich der Abmahnende aussuchen kann, welches Gericht er für die Einstweilige Verfügung nutzt.</p>
<p>Der Vorteil für den Antragsteller lag dabei nicht nur darin, dass er den Antrag bei einem Gericht stellen konnte, dass für seine großzügigere Praxis beim Erlass einer Einstweiligen Verfügung (hallo Hamburg) bekannt war oder bei dem er wusste, dass dies seine Rechtsauffassung teilte, er konnte dem Abgemahnten eine Verteidigung auch erschweren, indem er ein möglichst weit entferntes Gericht wählte.</p>
<p>Hintergrund des fliegenden Gerichtsstandes, dass Internetangebote von jedem Ort aus abrufbar sind und damit die Verletzungshandlung überall begangen werden kann. Nachdem bisher die Mehrheit der Landesgerichte diese Praxis bestätigte, obwohl in verschiedenen Vor- und Beiträgen von Richtern der Kammern öfters auf die Missbräuche und Unzulänglichkeiten dieser Entwicklung verwiesen wurde, hat nun das LG Hamburg in einer aktuellen Entscheidung seine Zuständigkeit abgelehnt, ob wohl es in dem Streit um eine Domain ging.</p>
<p>Der Kläger verlangte aufgrund seines Namensrechtes die Unterlassung der Benutzung und die Löschung einer Domain. Zumindest für den Unterlassungsanspruch kommt es auf den Begehungsort an und dieser bestimmt sich nach dem Ort, an dem die Rechtsverletzung begangen wurde.</p>
<p>Grundsätzlich ermöglicht die Verwendung einer Domain den Zugriff auf diese an jedem beliebigen Ort. Begehungsort für Rechtsverletzungen im Internet sind damit alle Orte, an denen die Informationen bestimmungsgemäß abgerufen werden können und das könnte jeder Ort in Deutschland sein. Genau hier wird seitens des Landgerichtes Hamburg aber die Grenze eingezogen:</p>
<blockquote><p>„Vielmehr spricht alles für eine Begrenzung einer ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen auf diejenigen, in deren Zuständigkeitsbereiche eine Interessenkollision tatsächlich eingetreten sein kann.“</p></blockquote>
<p>Konsequenz dieser Einschränkung, die wohl in Anlehnung an die Rechtsauffassung einiger anderen Kammern des hanseatischen Landgerichtes steht, war die Verneinung des sachlichen Bezugs zu Hamburg, da die Klägerin Lübeck und der Beklagte in Kassel wohnt. Konsequent verwies das Gericht die Angelegenheit nach Lübeck.</p>
<p>Spannend bleibt es und es gilt die Rechtsprechung zu beobachten, ob hier tatsächlich eine dauerhafte Begrenzung des fliegenden Gerichtsstandes begonnen hat, was sicher in einigen Fällen begrüßenswert ist.</p>
<p>Abschließend sei angemerkt, dass die Klägerin am Landgericht Lübeck verloren hat und der Unterlassungs- und Löschungsanspruch der Gemeinde Worth gegenüber dem Besitzer der Domain worth.de zurückgewiesen wurde.</p>
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		<title>Julian Assange goes Trademark</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Mar 2011 16:17:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Assange]]></category>
		<category><![CDATA[CTM]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinschaftsmarke]]></category>
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		<category><![CDATA[Namensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Trademark]]></category>
		<category><![CDATA[Wikileaks]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Gründer von Wikileads hat ja gerade erhebliche Probleme mit der Justiz, aber optimistisch wie er ist – vielleicht hat er ja auch schon geheime Dokumente die seine Unschuld beweisen – denkt er an die Zukunft und hat seinen Namen als Marke angemeldet. In Großbritannien und beim [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Gründer von Wikileads hat ja gerade erhebliche Probleme mit der Justiz, aber optimistisch wie er ist – vielleicht hat er ja auch schon geheime Dokumente die seine Unschuld beweisen – denkt er an die Zukunft und hat seinen Namen als Marke angemeldet.</p>
<p>In Großbritannien und beim Europäischen Markenamt hat er jeweils am 14. Februar 2011 die Wortmarke „Julian Assange“ für Dienstleistungen der Klasse 41<span id="more-3224"></span></p>
<blockquote><p>„Public speaking services; news reporter services; journalism; publication of texts other than publicity texts; education services; entertainment services.”</p></blockquote>
<p>angemeldet. Das Persönlichkeiten neben dem eigentlichen Namensrecht noch ein Markenrecht aufbauen, dass weitergehende Rechte mit sich bringt, ist nicht ungewöhnlich. Für die hier vorliegenden Dienstleistungen halte ich die Anmeldung zwar auch für ungeeignet um Schutzrechte aufzubauen, denn dafür wären die Namensrechte völlig ausreichend. Zusätzlich drängen sich gewisse Zweifel an der Zielrichtung des angestrebten Schutzrechtes an, denn hier scheint zumindest nicht ausgeschlossen zu sein, dass später die Berichterstattung über den Namensträger erschwert werdencsoll.</p>
<p><a href="http://blog.f-200.com/wp-content/wikileaks.jpg" rel="wp-prettyPhoto[3224]"><img class="alignleft size-full wp-image-3225" title="wikileaks" src="http://blog.f-200.com/wp-content/wikileaks.jpg" alt="" width="135" height="195" /></a>Unabhängig davon hat Herr Assange auch die Bezeichnung Wikileaks als <a href="../markenamter/markenamt-grosbritanien/">UK-Marke</a> und als <a href="http://www.tulex.de/produkte/eu-anmeldung">Gemeinschaftsmarke</a> angemeldet und strebt dort einen Schutz in den Klassen 36, 41 und 42 an:</p>
<blockquote><p>&#8220;Charitable fund raising services; charitable services, namely financial services.</p>
<p>Electronic publishing; preparation of texts for publication; providing on-line electronic publications (not downloadable); publication of texts; publication of educational and instructional literature; journalism; archiving services; arranging and conducting of conferences; all the aforesaid services provided on a charitable, not-for-profit basis.</p>
<p>Hosting computer sites (websites) for charitable, not-for-profit purposes.”</p></blockquote>
<p>Für Teile der in Klasse 41 enthaltenen Dienstleistungen habe ich erhebliche Zeifel an der Schutzfähigkeit, denn die Bezeichnung „Wiki“ ist diesbezüglich zwischenzeitlich als absolut beschreibend zu beurteilen und „Leaks“ auch.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bin gespannt, ob die Anmeldung bei beiden Markenämter vollständig akzeptiert wird.</p>
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		<title>Haftung von eBay bei &#8220;Namensklau&#8221;</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2008/04/haftung-von-ebay-bei-namensklau/</link>
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		<pubDate>Sun, 13 Apr 2008 19:48:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[Namensrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u.a. für das Kennzeichen- und Namensrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Aktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform Namensrechte verletzt werden. Die Beklagte betreibt die Internet-Auktionsplattform eBay. Der Kläger, der selbst bei eBay registriert [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span class="Apple-style-span" style="border-collapse: separate; color: #514f4a; font-family: Verdana; font-size: 12px; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: normal; orphans: 2; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px"></p>
<p style="font-family: Verdana,Arial,Helvetica,sans-serif; color: black" align="justify">Der u.a. für das Kennzeichen- und Namensrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Aktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform Namensrechte verletzt werden.</p>
<p style="font-family: Verdana,Arial,Helvetica,sans-serif; color: black" align="justify">Die Beklagte betreibt die Internet-Auktionsplattform eBay. Der Kläger, der selbst bei eBay registriert war, dort aber keinen Handel trieb, wurde im November 2003 von unzufriedenen Käufern angerufen, die der Meinung waren, sie hätten bei ihm in einer eBay-Auktion einen Pullover erworben. Wie sich herausstellte, hatte sich der Anbieter der Pullover – es handelte sich offenbar um ein Plagiat eines Markenpullovers – unter dem Decknamen universum3333 bei eBay mit dem bürgerlichen Namen des Klägers registrieren lassen; auch der Wohnort und das Geburtsdatum des Klägers waren angegeben. Nachdem der Kläger dies eBay mitgeteilt und eBay diesen Anbieter sofort gesperrt hatte, kam es in der Folge zu weiteren Anmeldungen, die sich unter Verwendung anderer Decknamen wiederum mit Name, Adresse, Anschrift, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse des Klägers registrieren ließen. Einzelne Käufer sandten dem Kläger als dem vermeintlichen Verkäufer die erworbenen Pullover zurück. Der Kläger hat daraufhin eBay wegen der Verletzung seines Namensrechts als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen.</p>
<p style="font-family: Verdana,Arial,Helvetica,sans-serif; color: black" align="justify">Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Revision der Beklagten führte zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.</p>
<p style="font-family: Verdana,Arial,Helvetica,sans-serif; color: black" align="justify">Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte im Rahmen der Störerhaftung für die Verletzung des Namensrechts des Klägers verantwortlich sei. Zwar könne ihr nicht zugemutet werden, im Voraus Prüfungen vorzunehmen. Allerdings setze eine Prüfungspflicht der Beklagten ein, wenn sie auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen werde. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen, ohne dass die Beklagte (erfolgreiche) Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Namensrechtsverletzungen ergriffen habe.</p>
<p style="font-family: Verdana,Arial,Helvetica,sans-serif; color: black" align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eBay aufgrund der erfolgten Hinweise eine Pflicht trifft, derartige Verletzungen des Namensrechts des Klägers im Rahmen des Zumutbaren zu verhindern. Eine solche Verpflichtung besteht nach der Entscheidung des BGH schon aufgrund der ersten Meldung im November 2003. Allerdings darf dem Betreiber einer Internet-Plattform (Host-Provider) nach dem Gesetz keine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt werden, die gespeicherten und ins Internet gestellten Informationen auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Ist der Host-Provider aber einmal auf einen klaren Rechtsverstoß hingewiesen worden, muss er diesen Anbieter nicht nur sperren, sondern im Rahmen des Zumutbaren auch entsprechende Verstöße in der Zukunft verhindern.</p>
<p style="font-family: Verdana,Arial,Helvetica,sans-serif; color: black" align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil aufgehoben, weil das Berufungsgericht noch keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen hat, ob es eBay technisch möglich und zumutbar war, weitere von Nutzern der Auktionsplattform begangene Verletzungen des Namensrechts des Klägers zu verhindern. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liege grundsätzlich beim Kläger. eBay müsse aber – wenn die Zumutbarkeit derartiger Maßnahmen bestritten werden solle – hierzu substantiiert vortragen. Dem Geheimhaltungsinteresse von eBay könne dabei gegebenenfalls durch den Ausschluss der Öffentlichkeit und durch ein gerichtliches Geheimhaltungsgebot Rechnung getragen werden.</p>
<p></span><br class="Apple-interchange-newline" /></p>
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