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	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; Markenrecht</title>
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		<title>Html-Tags für Bilder können Markenrechte verletzten</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Dec 2011 07:50:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das OLG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung die Verwendung einer Marke als “Alt”-Attribute in der html-Programmierung einer Webseite im Zusammenhang mit einem eingebetteten Bild untersagt und damit ein neues Abmahnrisiko für Webseitenbesitzer offenbart. Dabei verwies das Gericht in seinem Urteil im Rahmen der Berufung ausdrücklich auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung die Verwendung einer Marke als “Alt”-Attribute in der html-Programmierung einer Webseite im Zusammenhang mit einem eingebetteten Bild untersagt und damit ein neues Abmahnrisiko für Webseitenbesitzer offenbart. Dabei verwies das Gericht in seinem Urteil im Rahmen der Berufung ausdrücklich auf die seiner Ansicht nach vorhandenen Unterschieden so ähnlich gestalteten Fällen bei “Metatags” und “Keywords”. </p>
<blockquote><p>„Insoweit unterscheidet sich das Attribut schon deshalb von “Metatags” und “Keywords”, weil der so gekennzeichnete Text tatsächlich zur sinnlichen Wahrnehmung bestimmt ist und nicht nur mittelbar durch eine Suchmaschine wahrgenommen wird. Für die rechtliche Beurteilung ist zugrunde zu legen, dass auf der Seite bei Aufruf der Text “Erfahrung …” dargestellt wird. Diese Darstellung ist auch eine kennzeichenmäßige, denn sie ist geeignet, die Herkunftsfunktion der Marke zu beeinträchtigen. Die Herkunftsfunktion der Marke wird verletzt, weil dem Betrachter unklar bleibt. in welchem Verhältnis die Beklagte zur … steht.“</p></blockquote>
<p>Die Richter stellen dabei auf eine der wesentlichen Funktionen der Marke ab – die Herkunftsfunktion, mögliche wäre an dieser Stelle auch unter  Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH die Kommunikationsfunktion als Grundlage zu nehmen, denn diese ist der skizierten Verwendung auch zu eigen. </p>
<p>Damit sollten Programmierer von Webseiten bei der Beschreibung von Bilder darauf achten, dass dabei nicht die Markenrechte Dritter verletzt werden, denn dies kann andernfalls zu Abmahnungen führen. </p>
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		<title>Balthasar-Neumann-Preis genießt Werktitelschutz</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Nov 2011 16:25:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Balthasar-Neumann-Preis]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Titelschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Werktitel]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Durchführung einer Preisverleihung in regelmäßigen Abständen stellt ein werktitelschutzfähiges „sonstiges vergleichbares Werk“ i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG dar. Die Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“ ist auch ein schutzfähiger, hinreichend unterscheidungskräftiger Werktitel. Nach der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „PowerPoint“ entwickelten Definition können im Interesse eines umfassenden Immaterialgüterrechtsschutzes „sonstige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Durchführung einer Preisverleihung in regelmäßigen Abständen stellt ein werktitelschutzfähiges „sonstiges vergleichbares Werk“ i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG dar. Die Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“ ist auch ein schutzfähiger, hinreichend unterscheidungskräftiger Werktitel.</p>
<p>Nach der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „PowerPoint“  entwickelten Definition können im Interesse eines umfassenden Immaterialgüterrechtsschutzes „sonstige vergleichbare Werke“ i. S. v. § 5 Abs. 3 MarkenG auch andere geistige Leistungen sein, soweit sie als Gegenstand des Rechtsverkehrs bezeichnungsfähig sind; es muss ein immaterielles Arbeitsergebnis vorliegen, ein geistiges Produkt, das einen eigenen Bezeichnungsschutz benötigt, durch den es von anderen Leistungen geistiger Art unterscheidbar wird. </p>
<p>Die in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vorhandenen Meinungsunterschiede können vorliegend dahinstehen, da die regelmäßig wiederkehrende Verleihung eines Architekturpreises mit jeweils vorangehender Auslobung wie sie hier in Rede steht die Anforderungen an ein „sonstiges vergleichbares Werk“ nach allen Ansichten erfüllt:<br />
Veranstaltungen erfordern ebenso wie andere Werke eine geistige Leistung, wenn entweder ihre Organisation auf einem besonderen geistig erfassbaren Konzept beruht oder wenn sie unter ihrer Bezeichnung Werke zusammenfasst, die solche geistigen Inhalte vermitteln. Diese auf Messeveranstaltungen zugeschnittenen Ausführungen begründen die eigenständige geistige Leistung mit dem Konzept und dessen Umsetzung/Durchführung, wobei Voraussetzungen für die Etablierung einer erfolgreichen Veranstaltung Know-How und Kompetenz des Veranstalters (marktgerechtes Konzept) seien.</p>
<p>Wird nun wie vorliegend in regelmäßigen Abständen ein Preis für bestimmte Leistungen ausgelobt/ausgeschrieben (nämlich Bauleistungen, die sich durch eine herausragende Verbindung von Architektur- und Ingenieurleistungen und eine Verknüpfung technischer und gestalterischer Qualitäten auszeichnen), werden in einem anschließenden Auswahlprozess durch eine Jury Preisträger ausgewählt und diese dann in einer Veranstaltung (Preisverleihung) ausgezeichnet, wie dies zwischen den Parteien unstreitig ist -die lediglich über ihre „Urheberschaft“ bzw. ihren Anteil an Konzept und Durchführung streiten -, so erfüllt dies die Anforderungen an eine „geistige Leistung“ und einen „kommunikativen Gehalt“ ebenso wie eine Messeveranstaltung der beschriebenen Art.</p>
<p>Dieses Werk ist auch titelfähig, weil bezeichnungsfähig, da das in dem Konzept der Verleihung eines Preises nach bestimmten Kriterien für bestimmte Leistungen in einer wiederkehrenden Veranstaltung liegende immaterielle Arbeitsergebnis im Verkehr einer Kennzeichnung zugänglich ist und dann nach dieser gekennzeichnet werden pflegt.<br />
Die Verkehrsfähigkeit ist auch bejahen,  da das geistige Produkt eine marktfähige Verkörperung darstellt. Das immaterielle Arbeitsergebnis als Werk muss dem Verkehr als eigenständiges Produkt erscheinen.<br />
Das ist auch bei der wiederkehrenden Verleihung eines Preises für bestimmte besondere Leistungen bzw. dem dahinter stehenden Konzept der Fall: dieses könnte vermarktet, auch „übertragen“ (verkauft) werden.</p>
<p>Hinsichtlich der Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) für Titel- und Markenschutz gelten unterschiedliche Kriterien. Dies beruht auf der unterschiedlichen Zielrichtung von Titel- und Markenschutz, denn ersterer ist inhaltsbezogen, letzterer herkunftsbezogen; der Werktitel dient der Individualisierung eines Werkes gegenüber anderen Werken, nicht als (auf Hersteller oder Inhaber des Werkes zielender) Herkunftshinweis. Entscheidend ist also, ob dem Titel Unterscheidungskraft für das Werk zukommt. Deren Zuerkennung ist schon bei einer geringen Unterscheidungskraft gerechtfertigt, insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Werktiteln daran gewöhnt ist, dass gerade auch beschreibende Angaben zur Kennzeichnung eines Werks verwendet werden. Damit können auch Werktitel schutzfähig sein, die als Marke nicht schutzfähig wären.</p>
<p>Für einen Preis ist die Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“, der für die herausragende Verbindung von Architektur- und Ingenieurleistungen vergeben wird, keineswegs rein (glatt) beschreibend. Im Übrigen ist es der Verkehr gewohnt, dass Preise unter Bezeichnungen ausgelobt, vergeben und in Veranstaltungen in regelmäßigen Abständen verliehen werden, die nach historischen Persönlichkeiten benannt sind, die in dem jeweiligen Bereich tätig waren / berühmt wurden.</p>
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		<title>Startup muss Rebranden wegen Markenverletzung</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Jul 2011 06:59:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bellascoup]]></category>
		<category><![CDATA[Groupon]]></category>
		<category><![CDATA[Markenabmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Markenverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Melbourne]]></category>
		<category><![CDATA[scoopon]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachfolgernder Fall spielt zwar in Australien, könnte sich aber genauso bei uns in Deutschland ereignet haben und offenbart die Risiken einer Unternehmensgründung ohne sich bei der Namenswahl professionell beraten zu lassen. Das in Melbourne ansässige Unternehmen Beautyscoop musst auf Grund einer Markenverletzung seinen Namen kurz nach der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachfolgernder Fall spielt zwar in Australien, könnte sich aber genauso bei uns in Deutschland ereignet haben und offenbart die Risiken einer Unternehmensgründung ohne sich bei der Namenswahl professionell beraten zu lassen.</p>
<p>Das in Melbourne ansässige Unternehmen <em>Beautyscoop</em> musst auf Grund einer Markenverletzung seinen Namen kurz nach der Gründung ändern und mehrere Tausend Dollars in Rechtsanwaltskosten und viel Zeit in das neue Design und Rebranding stecken.</p>
<p>Angegriffen wurde das Startup von dem ebenfalls in Melbourne gegründeten Unternehmen <a href="http://www.scoopon.com.au/">Scoopon</a> – einem australischen Groupon Clon. Dieses lies den Gründern von „Beautyscoop“ von seinen Anwälten 7 Wochen nach dem Start eine Abmahnung (sog. Cease and Desist letter) zukommen- Darin behaupteten Sie, dass die Bezeichnung Beautyscoop aufgrund des Bestandteils „Scoop“ die Marke Scoopon verletzt und forderten, die weitere Benutzung des Namens sofort zu unterlassen.</p>
<p>Die nun folgende Beratung durch einen Markenanwalt kam zu dem Ergebnis, dass dieser Ihnen dringend einen Namenswechsle empfahl. Gegenüber dem Abmahner konnte zumindest noch eine Übergangsfrist von 30 Tagen ausgehandelt werden, innerhalb der ein neuer Name gefunden, eingeführt und der gesamte Außenauftritt umgestellt werden musste.</p>
<p>Der neue Name und damit auch die Domain lautet <a href="http://www.bellabuy.com.au/">Bellabuy</a> und es ist zu hoffen, dass das Unternehmen dieses Mal ausreichend recherchieren lassen hat, ob dieser Name keine Rechte Dritter verletzt, bevor es sich für ihn entschied. Nach Aussage eines der Gründer hat das unerfreuliche Abenteuer ca. 6.000 Euro gekostet, ein Betrag der bei einer vergleichbaren Abmahnung in Deutschland von dem Abgemahnten auch aufgebraucht werden müsste. Neben dem finanziellen Aufwand haben die Gründer ca. 40 bis 50 Stunden aufwenden müssen, um das Rebranding umzusetzen.</p>
<p>Deshalb ist bei Unternehmensgründungen dringend zu empfehlen vor der Entscheidung für einen Namen eine ausreichende Recherche nach älteren Schutzrechten durchzuführen. Eine solche Ähnlichkeitsrecherche ist zwischenzeitlich auch nicht mehr teuer und auch für Startups erschwinglich, das Unternehme Tulex bietet eine <a href="http://www.tulex.de/produkte/marken-aehnlichkeitsrecherche">Marken-Ähnlichkeitsrecherche</a> bereits ab 29,00 Euro oder ein von einem Markenanwalt erstelltes <a href="http://www.tulex.de/produkte/marken-kurzgutachten">Markenkurzgutachten</a> für 99,00 Euro an.</p>
<p>Diese Beträge sind überschaubar und sicher das Startup ausreichend vor bösen Überraschungen durch Markenverletzungen ab. Zusätzlich kann dann noch darüber nachgedacht werden, den eigenen Namen durch eine <a href="http://www.tulex.de/produkte/markenanmeldung">Markenregistrierung</a> abzusichern.</p>
<p>Abschließend noch eine kleine Ergänzung – sicher fällt dem Leser die gravierende Ähnlichkeit zwischen dem Abmahner „Scoopon“ und dem bekannten Unternehmen Groupon auf und es verwundert nicht, dass auch zwischen diesen beiden Unternehmen in Australien ein Rechtsstreit anhängig ist, bei dem das US-Unternehmen Groupon dem australischen Mitbewerber die Benutzung des Namens und der Domain untersagen will. Der Ausgang dieses Verfahrens ist noch offen.</p>
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		<title>Markenrecht: Hausfee als Wortmarke teilweise gelöscht</title>
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		<pubDate>Wed, 04 May 2011 16:16:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[DPMA]]></category>
		<category><![CDATA[Freihaltebedürfnis]]></category>
		<category><![CDATA[Löschungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzfähigkeit]]></category>
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		<description><![CDATA[Im Jahr 2003 wurde die Marke „Hausfee“ für verschiedene Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reinigungen eingetragen. Bei der damaligen Prüfung war das DPMA großzügig bei der Bewertung der Schutzfähigkeit der Bezeichnung. Aufgrund eines Löschungsantrages musste das Amt die Frage allerdings noch einmal bewerten. Eingetragen wurde die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Jahr 2003 wurde die Marke „Hausfee“ für verschiedene Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Reinigungen eingetragen. Bei der damaligen Prüfung war das DPMA großzügig bei der Bewertung der Schutzfähigkeit der Bezeichnung. Aufgrund eines Löschungsantrages musste das Amt die Frage allerdings noch einmal bewerten. </p>
<p>Eingetragen wurde die Marke damals für die folgenden Waren / Dienstleistungen der Klassen  3, 37, 44 und 45: </p>
<blockquote><p>„Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Reinigung von Gebäuden; Dienstleistungen im Zusammenhang mit Raumpflege von Geschäftsräumen und Privathäusern, einschließlich Besorgungen und Hilfe im Privathaushalt, nämlich Reinigungs- und Pflegearbeiten, Reparatur und Instandhaltung von Bekleidung, Waschen und Bügeln von Wäsche, Boten- und Behördengänge, Einkauf von Lebensmitteln, Zubereitung von Mahlzeiten, Beaufsichtigung von Kindern, Pflegedienstleistungen, Bewachung von Gebäuden und Wertobjekten, Fußwegreinigung und Winterdienst, Dienstleistungen eines Hausmeisters, Gartenarbeiten“</p></blockquote>
<p>Dabei berief sich der Antragssteller darauf, dass es sich bei der Bezeichnung „HausFee&#8221; um allgemein gebräuchliche Worte handele, die nicht geeignet seien, als Herkunftshinweis zu dienen. Der Verkehr werde der sprachüblich gebildeten Wortmarke einen beschreibenden Hinweis auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dahin gehend entnehmen, dass es sich um Personen handelt, die häusliche Tätigkeiten übernehmen. Da die Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleitungen einen rein beschreibenden Charakter habe, bestehe zudem ein Freihaltebedürfnis.<br />
Trotz der gegensätzlichen Ausführungen der Markeninhaberin schloss sich das DPMA der Auffassung des Antragstellers dahin gehend an, das es der Bezeichnung für die registrierten Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt, lediglich für die Waren wies es den Löschungsantrag zurück. </p>
<p>Die angegriffene Marke besteht aus der allgemein verständlichen Kombination der Worte „Haus&#8221; und der „Fee&#8221;.</p>
<p>Eine „Fee&#8221; ist ein „den Menschen meist wohlwollend gegenüberstehendes weibliches Märchenwesen, das mit Zauberkraft ausgestattet ist&#8221;. „Die gute Fee&#8221; ist ein feststehender Begriff der deutschen Sprache. </p>
<p>Der angesprochene Verkehr versteht die angegriffene Wortkombination „HausFee&#8221; in Verbindung mit den registrierten Dienstleistungen heute wie auch zur Zeit der Eintragung ohne Weiteres als solche, die von einer guten Fee, also als wertvolle Hilfe für das Haus, den Haushalt und seine Bewohner erbracht werden. In dieser Bedeutung kann die angegriffene Bezeichnung die registrierten Dienstleistungen unmittelbar beschreiben und anpreisen.</p>
<p>Die Bezeichnung „HausFee&#8221; wurde nachweisbar bereits zum Zeitpunkt der Eintragung im Sinne einer Haushaltshilfe verwendet. Selbst wenn entgegen der belegbaren Verwendung der Wortkombination angenommen würde, es handelte sich zum Eintragungszeitpunkt um eine neue, bisher nicht geläufige Wortzusammenstellung, führt dies allein entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht zu einer schutzbegründenden Unterscheidungskraft. Der EuGH hat dazu in seiner Rechtsprechung wiederholt betont, dass die bloße Kombination von schutzunfähigen Bestandteilen selbst bei einer Wortneuschöpfung nicht zwangsläufig zur Eintragungsfähigkeit führt. Entscheidend sei vielmehr, ob der von der Wortkombination erweckte Eindruck in seiner Gesamtheit hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenstellung der Bestandteile entsteht und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Das ist aber bei der sprachüblichen Kombination der inhalts- und themenbezogenen Angabe „Haus&#8217; mit dem Wortbestandteil „Fee&#8221; nicht der Fall. Vielmehr ist der sachbezogene Aussagegehalt der Bezeichnung für die registrierten Dienstleistungen so deutlich und unmissverständlich, dass seine Funktion als sachbezogener Begriff nahe gelegt ist. Die registrierte Wortkombination beschreibt anpreisend Inhalt und/oder Gegenstand dieser Dienstleistungen, ohne dass durch die Zusammenfügung der Wörter der sachbezogene Charakter der Wortkombination verloren geht. Zudem ist die Begriffsbildung durch eine Zusammenschreibung von Worten wie auch die sog. Binnengroßschreibung (Großschreibung innerhalb des Zeichens) in der beschreibenden Werbesprache häufig anzutreffen. </p>
<p>Der angesprochene Verkehr wird der angegriffenen Bezeichnung „HausFee&#8221; daher in Verbindung mit den registrierten Dienstleistungen lediglich einen anpreisenden Sachhinweis entnehmen. Damit kann sie nicht die Funktion eines betrieblichen Herkunftshinweises erfüllen.</p>
<p>In Verbindung mit den beanspruchten Waren „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen&#8221; und der beanspruchten Dienstleistung „Bewachung von Gebäuden und Wertobjekten&#8221; kann der angegriffenen Marke dagegen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. In Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen hat die Bezeichnung „HausFee&#8221; insbesondere keine im Vordergrund stehende beschreibende Sachaussage. Auch fehlt hier der notwendige enge sachliche Bezug. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt sich bei der angegriffenen Wortkombination auch nicht um ein gebräuchliches Wort, das nur in seiner beschreibenden Bedeutung verstanden wird. In Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen ist die angegriffene Wortmarke daher unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.</p>
<p>Bis auf die eben genannten Waren und Dienstleistungen hat das DPMA die Marke deshalb gelöscht.</p>
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		<title>Ver“hotfix“ed nochmal – Mut oder Überschätzung</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Dec 2010 22:29:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hotfix]]></category>
		<category><![CDATA[Lizenzen]]></category>
		<category><![CDATA[Löschungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Markenabmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Monopolisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterscheidungskraft]]></category>

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		<description><![CDATA[In den letzten Tagen wurden wir von unseren Mandanten über ein Schreiben eines Dresdner Kollegen informiert, der namens seiner Mandantschaft die bbshop Berger Gbr sehr viele Händler darüber informierte, dass diese seine Marke „Hotfix“ verwenden. Da der Kollege darin eine Markenverletzung sieht, schlug er den Händlern eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In den letzten Tagen wurden wir von unseren Mandanten über ein Schreiben eines Dresdner Kollegen informiert, der namens seiner Mandantschaft die bbshop Berger Gbr sehr viele Händler darüber informierte, dass diese seine Marke „Hotfix“ verwenden.</p>
<p>Da der Kollege darin eine Markenverletzung sieht, schlug er den Händlern eine Lizenzvereinbarung vor. Diese sollten dafür, dass sie den Begriff weiterverwenden dürfen einen Betrag zwischen 30 und 100,00  Euro monatlich Zahlen. <span id="more-3087"></span>Angesichts der Tatsache, dass eine nicht unerhebliche Anzahl angeschrieben wurde, verspricht das Unterfangen für den Markeninhaber ein einträgliches Geschäft zu werden, wenn die angeschriebenen wie gewünscht reagieren.</p>
<p>Allerdings waren die Empfänger der Schreiben darüber nicht sehr erfreut und zudem auch verwundert, dass es die Marke „Hotfix“ tatsächlich geben soll. Aber es ist so, dass Deutsche Patent und Markenamt hat am 18.08.2008 die angemeldet Wortmarke „Hotfix“ für die folgenden Waren</p>
<blockquote><p>Klasse 14:<br />
Schmuckwaren, auch als Zubehör oder Accessoires für Bekleidungsstücke, insbesondere Straßsteine<br />
Klasse 26:<br />
Pailletten für Kleider, Posamenten (Besatzwaren), Flitter (Besatzwaren)</p></blockquote>
<p>registriert. Soweit die Registerlage, die zur Monopolisierung des Begriffes führt und es markenrechtlich den Mitbewerbern untersagen würde, diesen für die registrierten Waren zu verwenden. Da der Begriff aber zur Beschreibung der Waren elementar ist und es sich dabei um einen Gattungsbegriff handelt, stellt diese Markenverletzung für die Händler ein verständliches Problem dar. Allein wenn der Begriff bei Ebay als Suchbegriff eingegeben wird, werden mehr als 23.000,00 Treffer ausgegeben und bei Google sind es sogar mehr als 4.2 Millionen.</p>
<p><a href="http://blog.f-200.com/wp-content/ebay_hotfix1.jpg" rel="wp-prettyPhoto[3087]"></a><a href="http://blog.f-200.com/wp-content/google_hotfix1.jpg" rel="wp-prettyPhoto[3087]"><img class="aligncenter size-full wp-image-3092" title="google_hotfix" src="http://blog.f-200.com/wp-content/google_hotfix1.jpg" alt="" width="518" height="219" /></a><img class="aligncenter size-full wp-image-3091" title="ebay_hotfix" src="http://blog.f-200.com/wp-content/ebay_hotfix1.jpg" alt="" width="523" height="124" /></p>
<p>Damit handelt es sich um einen Begriff der für den Bereich Bügelmotive schon den Charakter eines Gattungsbegriffes erreicht hat und dort für die Beschreibung von Produkten verwendet wird und auch gebraucht wird.  Selbst große Hersteller wie Swarovski sind betroffen, da diese Ihre Produkte teilweise mit dem Begriff gekennzeichnet haben.</p>
<p>Es wird spannend, wie sich der Markeninhaber weiter verhält, ob er tatsächlich die weitere Verwendung des Wortes „hotfix“ untersagt oder ober er einsieht, dass seine Wortmarke auf sehr wackligen Beinen steht und es nicht sicher ist, ob diese einem möglichen Löschungsantrag standhält. Dann könnte das DPMA nochmals prüfen, ob der Begriff nicht entgegen den Voraussetzungen des Markengesetzes registriert wurde und ggf. die Marke löschen. Sollte es so weit kommen, könnten sich die Markeninhaber nicht unerheblichen Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sehen, wenn sie an ihrem derzeitigen Auftritt festhalten.</p>
<p>In jedem Falle kann nur empfohlen werden, die Forderungen der Markeninhaber genauesten zu prüfen und das weitere Vorgehen im Rahmen einer fachkundigen Beratung zu entscheiden. Wir sind gespannt, wie sich diese Sache weiter entwickelt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Nationale Marken-Entscheidungen sollen Europaweit wirken</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2010/10/nationale-marken-entscheidungen-sollen-europaweit-wirken/</link>
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		<pubDate>Sat, 09 Oct 2010 18:48:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinschaftsmarken]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinschaftsmarkengericht]]></category>
		<category><![CDATA[Generalanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Reichweite]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzbereich]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Generalanwalt des Gerichtshofs, Cruz Villalón hat in seiner Stellungnahme im Fall DHL Express (France) SAS v Chronopost SA gesagte, er ist  der Auffassung, dass eine Entscheidung eines zuständigen nationalen Gericht über das Verbot an der weiteren Verwendung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke im Prinzip im gesamten Gebiet der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Generalanwalt des Gerichtshofs, Cruz Villalón hat in seiner Stellungnahme im Fall DHL Express (France) SAS v Chronopost SA gesagte, er ist  der Auffassung, dass eine Entscheidung eines zuständigen nationalen Gericht über das Verbot an der weiteren Verwendung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke im Prinzip im gesamten Gebiet der Europäischen Union wirkt.<span id="more-2883"></span></p>
<p>Die fragliche Rechtssache berührt die Schwierigkeiten bei der Auslegung der Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit der Verordnung Nr. 40/94, insbesondere im Hinblick auf die Rechtswirkungen der Entscheidungen, in denen die Verletzung oder die drohende Verletzung einer Gemeinschaftsmarke festgestellt wird. Im Kern wird danach gefragt, ob die Entscheidungen – einschließlich der ergänzenden Maßnahmen –eines nationalen Gemeinschaftsmarkengerichts über die Anträge der Parteien im Gebiet der gesamten Union oder nur in einem einzigen Mitgliedstaat oder in mehreren wirksam sind.<br />
<strong>1. räumliche Wirkung der von einem Gemeinschaftsmarkengericht angeordneten Verbote<br />
</strong></p>
<p>Der Generalstaatsanwalt betonte, dass den sogenannten Gemeinschaftsmarkengericht ausdrücklich eine gerichtliche Zuständigkeit zugewiesen ist, die sie dazu ermächtigt, über Handlungen zu entscheiden, die im Gebiet anderer Mitgliedstaaten der Union begangen wurden. Diese Zuständigkeitsregel findet ihre Erklärung in den Zielen, die der Regelung der Gemeinschaftsmarke zugrunde liegen, denn ein Inhaber einer Gemeinschaftsmarke soll nur ein einziges Gericht und nicht eine Vielzahl von Gerichtsbarkeiten anrufen müssen, wenn er die Einstellung von Verletzungshandlungen in mehreren Mitgliedstaaten verlangt.<br />
&#8220;Durch die Verordnung Nr. 40/94 wird ein einheitliches System begründet, das, wie ich (der Generalanwalt) bereits ausgeführt habe, einen gemeinsamen materiellen und prozessualen Rahmen schaffen soll, der von Maßnahmen begleitet wird, die die Effektivität des Systems gewährleisten. Ebenso könnte der Umstand, dass die nationalen Gerichte die Rolle spezifischer Gerichte der Union in einer Art und Weise einnehmen, die ihre Befugnisse um der Einheitlichkeit der Marke willen erweitern, zu der legitimen Annahme führen, dass ihre Entscheidungen automatisch und unbedingt in der gesamten Union kraft Gesetzes wirken.&#8221;</p>
<p>Begrenzt das Markengericht den Verstoß auf ein bestimmtes Gebiet, das sich durch seine sprachliche Einheit charakterisiert, wird das Verbot ebenfalls nur für diesen geografischen Raum angeordnet. Enthält die Feststellung des Verstoßes hingegen keinen Hinweis auf die territoriale Reichweite, erstrecken sich die Wirkungen des Verbots auf die gesamte Union.</p>
<p>Von den Wirkungen, die die Verordnung dem subjektiven Recht verleiht, unterscheiden sich die Wirkungen der gerichtlichen Entscheidung. Letztere erstreckt sich nicht automatisch auf die gesamte Union als hoheitliche Entscheidung des Staates, sondern entfaltet ihre Wirkungen grundsätzlich im Gebiet des Staates, in dem sie ergangen ist, unbeschadet dessen, dass sie in den Genuss einer flexiblen und effizienten Regelung über die Anerkennung richterlicher Entscheidungen kommt, wie sie die Verordnung Nr. 44/2001(20) vorsieht. Aufgrund dessen erstreckt sich die Feststellung des Gerichts in der Sache räumlich auf einen Bereich, der größer sein kann als der Staat des Gerichtsstands, während die Wirkungen der Entscheidung als gerichtliche Maßnahme einer nationalen Behörde auf das Inland beschränkt bleiben und sie einer privilegierten Regelung über die Anerkennung dieser Wirkungen unterliegt.</p>
<p>Daher kommt der Generalsanwalt zu dem Ergebnis, dass die europarechtliche regelung des Art. 98 der Verordnung Nr. 40/94 dahin auszulegen ist, dass ein von einem Gemeinschaftsmarkengericht ausgesprochenes Verbot grundsätzlich und unbeschadet einer ausdrücklich anderslautenden Bestimmung von Rechts wegen im gesamten Unionsgebiet wirkt.<br />
<strong>2. anzuwendende Regelung und Reichweite der ergänzenden Maßnahmen, die das Gericht getroffen hat, um sicherzustellen, dass das Verbot befolgt wird<br />
</strong><br />
Umfangreichen Auslegungen folgend kommt der Generalanwalt zu dem Schluss, dass Zwangsmaßnahmen, die ein Gemeinschaftsmarkengericht getroffen hat, um ein Verbot durchzusetzen, sich auf das Gebiet erstrecken, in dem die Verletzung festgestellt und folglich ein Verbot angeordnet wurde. Das Gericht des Staates, in dem das Verbot verletzt wurde, ist nach Maßgabe der Verordnung Nr. 44/2001 sowie seines innerstaatlichen Rechts zur Anerkennung der Wirkungen des vom Gemeinschaftsmarkengericht angedrohten Zwangsgelds verpflichtet, um es festzusetzen und gegebenenfalls zu vollstrecken. Sieht das innerstaatliche Recht eine derartige Maßnahme nicht vor, hat es die repressive Zielsetzung nach Maßgabe der innerstaatlichen Bestimmungen, die die Beachtung des Verbots gewährleisten, zu beachten.</p>
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		<title>Benutzung einer Marke auch mit Zusätzen.</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 21:15:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[24 W (pat) 66/08]]></category>
		<category><![CDATA[Benutzung]]></category>
		<category><![CDATA[BPatG]]></category>
		<category><![CDATA[Einrede]]></category>
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		<description><![CDATA[In der Entscheidung des BPatG (24 W (pat) 66/08)  über den Widerspruch der Marke „Perox“ gegen die Registrierung der Marke „Perotex“ mussten die Richter sich auch mit der Frage der rechterhaltenden Benutzung der älteren Marke beschäftigen. Grundsätzlich kann im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens die Einrede der Nichtbenutzung gegenüber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Entscheidung des BPatG (24 W (pat) 66/08)  über den Widerspruch der Marke „Perox“ gegen die Registrierung der Marke „Perotex“ mussten die Richter sich auch mit der Frage der rechterhaltenden Benutzung der älteren Marke beschäftigen. Grundsätzlich kann im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens die Einrede der Nichtbenutzung gegenüber der Widerspruchsmarke erhoben werden, wenn deren Eintragungsdatum länger als 5 Jahre her ist. Die Rechte an einer Marke stehen dem Inhaber nur dann zu, wenn er sie für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt hat. So soll verhindert werden, dass Bezeichnungen als Marke monopolisiert werden, obwohl der Anmelder sie gar nicht ernsthaft verwenden möchte.</p>
<p>Im zu entscheidenden Fall hatte der angegriffene Markeninhaber die Einrede erhoben und die ältere Marke musste den Nachweis erbringen, dass sie ernsthaft benutzt wird. Dabei kam das Gericht abweichend vom Prüfer des DPMA zu dem Ergebnis, dass die Widerspruchsmarke ausreichend in dem relevanten Zeitraum für die in dem Verfahren entscheidenden Produkte verwendet wurde, wenn auch teilweise durch Lizenznehmer.</p>
<p>Die Markeninhaber konnte die Benutzung für &#8220;Nadelseife&#8221; unter der Bezeichnung &#8220;Perox perfekt&#8221; und &#8220;flüssiges Seifenkonzentrat&#8221; mit dem Label &#8220;Perox liquid“ nachweisen. Die belegte Form der Benutzung &#8211; in Normalschrift anstelle der registrierten Schreibweise in Großbuchstaben &#8211; ist sahen die Richter als ausreichend an und auch die Hinzufügung der Wörter &#8220;liquid&#8221; und &#8220;perfekt&#8221; verändert den kennzeichnenden Charakter der registrierten Widerspruchsmarke nicht, weil &#8220;liquid&#8221; als Hinweis auf die flüssige Form des Produkts glatt warenbeschreibend ist und &#8220;perfekt&#8221; überwiegend nur als allgemeines Werbeschlagwort verstanden wird.</p>
<p>Trotz den wohl nur geringen Umsatzzahlen, die nachgewissen werden konnten, entschied das Gericht, dass keine Scheinbenutzung vorlag und die Einrede der Nichtbenutzung ins Leere lief, trotzdem hatte der Widerspruch aber keinen <a title="Widerspruch scheitert an 2 Buchstaben" href="http://blog.f-200.com/2010/07/wieder-reichten-2-buchstaben/" target="_self">Erfolg</a>.</p>
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		<title>Apple mahnt unerwünschte Importe des iPADS ab</title>
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		<pubDate>Tue, 04 May 2010 21:25:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Apple]]></category>
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		<category><![CDATA[iPad]]></category>
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		<description><![CDATA[Zwischenzeitlich liegt die erste Abmahnung seitens Appels gegen den Verkauf aus den USA importierter iPads vor, wobei sich der US-Konzern von der Anwaltskanzlei Birds&#38;Birds vertreten lässt. Solange Apple die Ipads nicht innerhalb der EU selber verkauft oder verkaufen lässt, hat der Konzern auf Grundlage des Markenrechts wirksam [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwischenzeitlich liegt die erste <a title="Abmahnung" href="http://www.f-200.com/abmahnung.html" target="_blank">Abmahnung </a>seitens Appels gegen den Verkauf aus den USA importierter iPads vor, wobei sich der US-Konzern von der Anwaltskanzlei Birds&amp;Birds vertreten lässt.</p>
<p><a href="http://blog.f-200.com/wp-content/1004ipad_hero1.jpg" rel="wp-prettyPhoto[2645]"><img class="aligncenter size-thumbnail wp-image-2647" title="1004ipad_hero" src="http://blog.f-200.com/wp-content/1004ipad_hero1-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Solange Apple die Ipads nicht innerhalb der EU selber verkauft oder verkaufen lässt, hat der Konzern auf Grundlage des Markenrechts wirksam gegen die Weiterveräußerer vorzugehen. Dies bedeutet Apple als Markeninhaberin kann die Verwendung seines Markennamens für geschützte Produkte (Computer) untersagen und von betroffenen Händlern eine Unterlassungserklärung und Schadenersatz verlangen. Dabei stehen Apple anscheinend zwei Markenanmeldungen als Basis für seine Schutzrechte zur Verfügung Reg.-Nummer 008817281 und 009025677 wobei beide merkwürdige Prioritäten in Anspruch nehmen, einmal Russland und einmal Trinidad und Tobago.</p>
<p>Erst mit dem Inverkehrbringen der iPads in Europa durch Apple selber wird es schwieriger, denn dann kann sich der Händler auf Erschöpfung gem. § 24 MarkenG berufen und dieses Druckmittel entfällt.</p>
<p>Darüber hinaus gibt es aber weitere Gesetze, die im Rahmen des unlauteren Wettbewerbs seitens Apple gegen solche Importe eingesetzt werden kann. Händler die darin ein Geschäftsmodel sehen, welches ja dank Griechenland derzeit etwas unattraktiver wird, sollten sich jedenfalls auf einigen Gegenwind gefasst machen oder sich vorher umfassen beraten lassen.</p>
<p>Auch einige Ebayuser, die auf der Auktionsplattform in den USA gekaufte iPADS verkaufen, sind nicht vor solchen Abmahnungen gefeit, die Schwelle zur Gewerblichkeit oder zum geschäftlichen Handeln ist schnell erreicht und eine Abmahnung kann teuer werden.</p>
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		<title>BGH-Terminvorschau 2010</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Feb 2010 23:22:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
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		<category><![CDATA[Thu]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeeinnahmen]]></category>

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		<description><![CDATA[Neben vielen Entscheidungen die sich mit der Haftung von Banken und Finanzberatern beschäftigen oder solchen aus dem Mietrecht gibt es auch dieses Jahr wieder höchstrichterliche Entscheidungen die für den Bereich Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht interessant sind. Im Folgenden werden die Termine für die ersten 6 Monate in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Neben vielen Entscheidungen die sich mit der Haftung von Banken und Finanzberatern beschäftigen oder solchen aus dem Mietrecht gibt es auch dieses Jahr wieder höchstrichterliche Entscheidungen die für den Bereich Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht interessant sind. Im Folgenden werden die Termine für die ersten 6 Monate in 2010 aufgelistet.</p>
<p><strong>AGB – Klauseln von British Airways</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 4. März 2010</p>
<p>Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen verlangt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen British Airways die Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber deutschen Verbrauchern.</p>
<p>In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten ist geregelt, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle &#8220;Flight Coupons&#8221; in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Damit will die Beklagte ausschließen, dass Flugscheine für Langstreckenflüge, die sie Fluggästen zu einem besonders günstigen Preis anbietet, wenn diese über ihr Drehkreuz London-Heathrow fliegen, nur für die Teilstrecke von London zum Endziel genutzt werden. Derartige oder ähnliche Klauseln verwenden auch andere Fluggesellschaften.</p>
<p>Der Kläger sieht hierin eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klausel benachteilige den Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, da das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gestört werde. Der Verbraucher zahle für den Transport zu einem bestimmten Zielort eine bestimmte Vergütung. Der Verzicht des Verbrauchers auf den Transport auf einer Teilstrecke berechtigte die Beklagte nicht, den Verbraucher unter Fortbestand des Vergütungsanspruchs seines Weitertransportanspruchs zu berauben. Hierin liege ein unwirksames Vertragsstrafeversprechen.</p>
<p>Über die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten wird der Xa-Zivilsenat am 4. März 2010 verhandeln.</p>
<p>Xa ZR 5/09</p>
<p>Landgericht Frankfurt a. M. – Urteil vom 14. Dezember 2007 – 2 O 243/07</p>
<p>Oberlandesgericht Frankfurt a. M. – Urteil vom 18. Dezember 2008 – 16 U 76/08</p>
<p><strong>Preissuchmaschinen „ohne Gewähr“</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 11. März 2010</p>
<p>Der Beklagte bot über die Preissuchmaschine idealo.de die Espressomaschine Saeco Magic Comfort Plus Silber zum Preis von 550 € an. Das Angebot stand damit an erster Stelle der Preisrangliste. Auf seiner eigenen Angebotsseite verlangte der Beklagte hingegen 587 €. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterlassung, Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Der Beklagte macht geltend, die nur kurzfristig bestandene Preisdifferenz beruhe auf einer Preisänderung, die auf seiner Angebotsseite technisch schneller umgesetzt worden sei. Außerdem sei die Preisangabe in der Preissuchmaschine mit der Angabe „ohne Gewähr“ versehen.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben, da der Verkehr durch diese Vorgehensweise irregeführt werde (§ 5 UWG). Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>I ZR 123/08– Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Berlin – 96 O 145/06 – Urteil vom 16. Februar 2007</p>
<p>KG Berlin – 5 U 50/07 – Urteil vom 24. Juni 2008</p>
<p><strong>Urheberrechtsverletzung – Auskunft über generierte Werbeeinnahmen</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 25. März 2010</p>
<p>Der Kläger befand sich am 5. Juni 2003 gemeinsam mit Jürgen W. Möllemann an Bord eines Sportflugzeugs und dokumentierte dessen tödlichen Fallschirmsprung mit der Kamera. Die Beklagte erwarb das Video von der bild.t-online.de AG &amp; Co. KG und sandte es am 29. Juni 2007 über den von ihr betriebenen Nachrichtensender. Der Kläger verlangt Auskunft und Rechnungslegung über die hierdurch von der Beklagten generierten Werbeerlöse.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Veröffentlichung sei für die Werbeerlöse vom 29. Juni 2007 nicht kausal. Das Berufungsgericht hat der Klage aus § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG a. F. stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.</p>
<p>Ähnlich gelagert ist der am selben Tag zu verhandelnde Fall (I ZR 130/08), in dem derselbe Kläger wegen der Veröffentlichung eines entsprechenden Videos am 29. Juni 2007 durch die dortige Beklagte auf ihrem Internetportal ebenfalls Auskunft und Rechnungslegung der hierdurch generierten Werbeerlöse begehrt. Die Vorinstanzen haben im Wesentlichen wie im Parallelfall entschieden (OLG Hamm ZUM 2009, 159).</p>
<p>I ZR 122/08 – Urheberrecht</p>
<p>LG Bochum – 8 O 312/07 – Urteil vom 31. Januar 2008</p>
<p>OLG Hamm – I-4 U 43/08 – Urteil vom 24. Juni 2008</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 130/08 – Urheberrecht</p>
<p>LG Bochum – 8 O 311/07 – Urteil vom 13. Dezember 2007</p>
<p>OLG Hamm – 4 U 25/08 – Urteil vom 24. Juni 2008</p>
<p><strong>Gewährleistungsausschluss gebrauchte Software</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 31. März 2010</p>
<p>Die Parteien handeln mit gebrauchten Elektronikartikeln, die sie über eBay verkaufen. Der Beklagte bot im Juni/Juli 2006 gebrauchte Software und Geräte an mit der Angabe „Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir die Software ohne Garantie und Gewährleistung“. Die Klägerin sieht darin einen unzulässigen Ausschluss der Gewährleistung (§ 475 Abs. 2 BGB). Sie nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, bei Verkäufen von Telefonartikeln jeglicher Art über das Internet an Verbraucher die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf weniger als ein Jahr abzukürzen bzw. auszuschließen. Ferner begehrt die Klägerin Erstattung der Abmahnkosten.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 475 Abs. 2 BGB zur Unterlassung verurteilt und im Übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Durch die Regelung des § 475 Abs. 2 BGB würden alle Händler verpflichtet, bei Geschäften mit Verbrauchern die Gewährleistungsfrist nicht auf weniger als ein Jahr zu verkürzen. Der Beklagte habe gegen diese Vorschrift verstoßen. Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>I ZR 34/08– Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Wuppertal – 1 O 379/06 – Urteil vom 1. Juni 2007</p>
<p>OLG Düsseldorf – I-20 U 108/07 – Urteil vom 15. Januar 2008</p>
<p><strong>„Ohne 19% Mehrwertsteuer“ für einen Tag</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 31. März 2010</p>
<p>Die Parteien handeln mit Elektronikartikeln. Im Januar 2007 warben die Beklagten mit einem Preisnachlass in Höhe der Mehrwertsteuer von 19% für bestimmte Warengruppen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung der Werbung mit der Angabe „Ohne 19% Mehrwertsteuer“, sofern in der Ankündigung nur für einen einzigen Verkaufstag, der mit dem Veröffentlichungsdatum der Ankündigung identisch ist, geworben wird. Sie hat behauptet, die Beklagten hätten vor der Aktion ihre Preise angehoben, denn eine Gewinnspanne von 19% sei nicht möglich.</p>
<p>Das Landgericht und das Berufungsgericht (veröffentlicht in OLG-R Stuttgart 2008, 643) haben der Klage stattgegeben. Die angegriffene Zeitungswerbung sei unlauter, weil sie im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 1 UWG geeignet sei, die Entscheidungsfreiheit der Adressaten unangemessen und unsachlich zu beeinflussen. Zwar sei die Gewährung von Rabatten heute – nach Abschaffung des Rabattgesetzes – zulässig. Eine sehr kurze zeitliche Befristung einer Rabattaktion könne aber unlauter sein, wenn der Verbraucher vor der Nachfrageentscheidung keine ausreichende Möglichkeit eines Preisvergleichs habe. Gegen diese Beurteilung wenden sich die Beklagten mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>I ZR 75/08– Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Stuttgart – 33 O 68/07 KfH – Urteil vom 28. September 2007</p>
<p>OLG Stuttgart – 2 U 82/07 – Urteil vom 17. April 2008</p>
<p><strong>Apotheken-Bonussystemen</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 15. April 2010</p>
<p>Die Parteien dieser Parallelverfahren streiten um die Zulässigkeit von verschiedenen Apotheken-Bonussystemen. Die auf Unterlassung in Anspruch genommenen Apothekeninhaber und Unternehmen gewährten Kunden beim Erwerb von (bestimmten) Arzneimitteln oder von sonstigen Produkten nach unterschiedlichen Systemen unter anderem die Rückerstattung der Praxisgebühr, Preisnachlässe, Einkaufsgutscheine oder gar Prämien. Ihnen wird jeweils ein Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Preisbindungsvorschriften (§ 4 Nr. 11 UWG i. V. mit § 78 AMG und §§ 1, 3 AMPreisV) sowie ein Verstoß gegen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (§ 7 HWG) vorgeworfen.</p>
<p>Die Instanzgerichte haben unterschiedlich erkannt: Überwiegend haben die Landgerichte und die Berufungsgerichte (veröffentlicht: OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2008, 306 = WRP 2008, 969; Kammergericht GRUR-RR 2008, 450; OLG Frankfurt am Main ApothekenR 2008, 126; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 176) den Klagen – teils allerdings nur zweitinstanzlich – vollumfänglich oder im Wesentlichen wegen eines solchen Rechtsverstoßes stattgegeben (I ZR 37/08; I ZR 125/08; I ZR 72/08; I ZR 26/09). Hingegen hat das Oberlandesgericht Bamberg die Klage zweitinstanzlich abgewiesen (I ZR 193/07). In dem Rechtsstreit I ZR 98/09 haben die Vorinstanzen die negative Feststellungsklage des Klägers auf Zulässigkeit seines angebotenen Bonussystems übereinstimmend abgewiesen.</p>
<p>Sämtliche Berufungsgerichte haben die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, welche Beurteilung der Berufungsgerichte zutreffend ist und ob derartige Bonussysteme in Apotheken zulässig sind.</p>
<p>I ZR 193/07 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Schweinfurt – 5 HK O 30/06 – Urteil vom 19. Januar 2007</p>
<p>OLG Bamberg – 3 U 24/07 – Urteil vom 31. Oktober 2007</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 37/08 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Karlsruhe – 15 O 74/07 KfH IV – Urteil vom 28. Juni 2007</p>
<p>OLG Karlsruhe – 6 U 141/07 – Urteil vom 13. Februar 2008</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 72/08 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Darmstadt – 12 O 123/06 – Urteil vom 22. Dezember 2006</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 6 U 26/07 – Urteil vom 29. November 2007</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 98/08 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Berlin – 102 O 91/06 – Urteil vom 14. November 2006</p>
<p>KG Berlin – 5 U 189/06 – Urteil vom 11. April 2008</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 125/08 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Darmstadt – 12 O 403/06 – Urteil vom 8. Mai 2006</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 6 U 118/07 – Urteil vom 5. Juni 2008</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 26/09 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Offenburg – 5 O 107/06 KfH – Urteil vom 12. September 2007</p>
<p>OLG Karlsruhe – 4 U 160/07 – Urteil vom 12. Februar 2009</p>
<p><strong>Werbeschreiben nach Todesfall</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 22. April 2010</p>
<p>Der Beklagte handelt mit Grabmalen. Er sandte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene, nachdem am selben Tag in der Gießener Tageszeitung eine Anzeige erschienen war, mit der sie den Tod eines Angehörigen angezeigt hatte. Die Klägerin hält solche Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung gemäß §§ 3, 7 UWG. Sie verlangt Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Schreiben nicht binnen drei Wochen (Landgericht) bzw. zwei Wochen nach dem Todesfall (Berufungsgericht) erfolgen dürften (veröffentlicht in OLG-R Frankfurt 2009, 563). Andernfalls liege eine unzumutbare Belästigung vor. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Unterlassung weiter, mit dem sie eine Schonfrist von vier Wochen nach dem Todesfall durchsetzen möchte.</p>
<p>I ZR 29/09 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Gießen – 8 O 3/08 – Urteil vom 3. April 2008</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 6 U 90/08 – Urteil vom 29. Januar 2009</p>
<p><strong>Thumbnails und google</strong></p>
<p>Verkündungstermin: 29. April 2010</p>
<p>Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine Homepage, auf der verschiedene ihrer Bilder eingestellt sind. Auf der Seite befindet sich ein Copyrighthinweis. Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine Google, die auch über eine textgestützte Bildsuchfunktion verfügt. In der Trefferliste werden aufgefundene Bilder in verkleinerter und komprimierter Form als Miniaturansichten gezeigt (sog. Thumbnails). Thumbnails werden zum Zwecke der Beschleunigung der Suche auf den Servern der Beklagten in den USA gespeichert. Die Bilder der Klägerin wurden in Thumbnails umgewandelt und sowohl in den USA gespeichert, als auch in der in Deutschland abrufbaren Trefferliste der Internetsuchmaschine angezeigt. Die Klägerin verlangt die Unterlassung der Vervielfältigung und Zugänglichmachung ihrer Bilder über das Internet sowie Unterlassung der Umgestaltung in Thumbnails.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen (veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 223). Die Beklagte verletze zwar grundsätzlich die Urheberrechte der Klägerin (§ 23 UrhG). Die von der Beklagten erstellten und in der Trefferliste angezeigten Thumbnails seien unzulässige Umgestaltungen der Werke der Klägerin. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei aber rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Die Klägerin habe eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen und dadurch zu erkennen gegeben, dass sie insgesamt am Zugriff durch die Suchmaschine interessiert sei. Durch die Aufnahme zahlreicher versteckter Suchworte in den Quellcode ihrer Internetseite habe sie die Suchmaschine sozusagen angelockt und – da die Bildersuche textgesteuert erfolge – die Bildersuche auch beeinflusst. Sie handle widersprüchlich, wenn sie dann gegen die Verwertung ihrer Bilder durch die Suchmaschine vorgehe. Eine mögliche Blockierung der Suchmaschinenindexierung für Bilder habe sie gerade nicht vorgenommen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und verfolgt ihr Klagebegehren weiter.</p>
<p>I ZR 69/08</p>
<p>LG Erfurt – Entscheidung vom 15. März 2007 – 3 O 1108/05</p>
<p>Thüringisches OLG in Jena – Entscheidung vom 27. Februar 2008 – 2 U 319/07</p>
<p><strong>Flugpreis auch mit Zu-/Abschlägen</strong></p>
<p>Verkündungstermin: 29. April 2010</p>
<p>Die Beklagte bietet Pauschalreisen an. In einem Preisprospekt für das Winterhalbjahr 2006/2007 werden Leistungsangebote, die Hotelaufenthalt und Luftbeförderung enthalten, für bestimmte Buchungstermine mit einem Gesamtpreis angegeben. Dabei wird auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich bezogen auf Reisetage, Zeitabschnitte und Abflughäfen Preiszuschläge und -abschläge ergeben. Auf den Umschlagseiten des Prospekts findet sich unter anderem die Angabe: „Die auf den von Ihnen ermittelten Grundpreis gültigen Flughafenzu- bzw. -abschläge finden Sie nicht wie bisher im vorliegenden Preisteil. Erkundigen Sie sich in ihrem Reisebüro nach den aktuell gültigen Flugpreisen und den daraus resultierenden Zu- bzw. Abschlägen.“</p>
<p>Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie sieht in dem beanstandeten Verhalten einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 4 Abs. 1 BGB-InfoV und mit § 1 Abs. 1 PAngV. Sie verlangt Unterlassung, bei der Bewerbung von Pauschalreisen Preise in der Weise anzukündigen, dass der Verbraucher aufgefordert wird, die Flughafenzu- oder abschläge im Reisebüro zu erfragen.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen (veröffentlicht in: VuR 2008, 223). In den Endpreis brauchten Belastungen, deren Höhe von Umständen abhänge, die zum Zeitpunkt des Angebots noch nicht bekannt seien, nicht einbezogen werden. Bei den streitgegenständlichen Flughafenzuschlägen und -abschlägen handele es sich um vom Verbraucher zu tragende Preiselemente, deren Höhe zum Zeitpunkt der Erstellung des Reisekatalogs noch nicht feststehe. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision, mit der sie ihren Unterlassungsantrag weiterverfolgt.</p>
<p>I ZR 23/08</p>
<p>LG Hannover – 23 O 156/06 – Urteil vom 5. September 2007</p>
<p>OLG Celle – 13 U 180/07 – Urteil vom 24. Januar 2008</p>
<p><strong>Patentverletzung durch Euro-Banknoten</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 8. Juli 2010</p>
<p>In dem Patentnichtigkeitsverfahren klagt die Europäische Zentralbank auf Nichtigerklärung des europäischen Patents 455 750, das ein Druckverfahren zur Herstellung eines Dokuments betrifft und nach Ansicht des Beklagten durch Euro-Banknoten verletzt wird. Über die Gültigkeit des Patents wird u. a. auch im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden gestritten.</p>
<p>Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Xa ZR 124/07</p>
<p>Bundespatentgericht – Urteil vom 27. März 2007 – 1 Ni 5/06 (EU)</p>
<p><strong>Goldhasen</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 15. Juli 2010</p>
<p>Die Klägerin zu 1 ist ein schweizerisches Unternehmen, das hochwertige Schokoladenerzeugnisse und Süßwaren herstellt und vertreibt, darunter auch Schokoladenhasen. Herstellung und Vertrieb in Deutschland erfolgen über ein Tochterunternehmen, die Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin einer am 8. Juni 2000 angemeldeten, dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke, die einen sog. „Goldhasen“ abbildet. Die Beklagte stellt ebenfalls Schokoladenhasen her und vertreibt diese. Mit der Klage wenden sich die Klägerinnen gegen einen von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Schokoladenhasen. Sie verlangen Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung durch den I. Zivilsenat (BGHZ 169, 295 – Goldhase) die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts erneut mangels Bestehens einer Verwechslungsgefahr bestätigt (veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 191). Auch unter der Annahme, dass der Wortbestandteil die Klagemarke nicht präge und deshalb auch Form und Farbe zu berücksichtigen seien, fehle es an hinreichender Zeichenähnlichkeit. Gegen diese Beurteilung wenden sich die Klägerinnen mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision.</p>
<p>I ZR 57/08 – Markenrecht</p>
<p>LG Frankfurt am Main – 2/3 O 443/02 – Urteil vom 19. Dezember 2002</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 6 U 10/03 – Urteil vom 8. November 2007</p>
<p><strong>Zusammenfassung von Zeitungsartikel perlentaucher.de</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 15. Juli 2010</p>
<p>Die Klägerin verlegt die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“. Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite www.perlentaucher.de Zusammenfassungen (Abstracts) verschiedener Feuilletonartikel der wichtigsten deutschsprachigen Qualitäts-zeitungen an. Hierzu gehören in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ erschienene Originalrezensionen zu aktuellen Buchveröffentlichungen, welche die Beklagte unter der Überschrift „Notiz zur FAZ“ in verkürzter Form wiedergibt. An diesen Notizen erteilte die Beklagte entgeltliche Lizenzen an die Internet-Buchshops amazon.de und buecher.de. Die Klägerin wendet sich gegen die kommerzielle Verwertung der Kritiken im Wege der Weiterlizenzierung an Dritte. Sie begehrt Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.</p>
<p>Das Landgericht (veröffentlicht in ZUM 2007, 65) und das Berufungsgericht (veröffentlicht in ZUM 2008, 233) haben die Klage abgewiesen. Eine Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte sei nicht gegeben. Die Abstracts seien als freie Benutzungen der Originalrezensionen zulässig (§ 24 UrhG). Auch habe die Klägerin keine Ansprüche aus § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG. Die Beklagte habe das Zeichen „FAZ“ nicht markenmäßig benutzt. Ebenso schieden wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass der durchschnittlich informierte Internetbenutzer das Abstract mit der Originalrezension verwechsele (§ 4 Nr. 9a UWG). Auch nutze die Beklagte allenfalls die Wertschätzung der Originalrezensionen für ihre Internetseite aus. Dies sei jedoch nicht unangemessen i.S. des § 4 Nr. 9b UWG, da dieses Verhalten urheberrechtlich gestattet sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.</p>
<p>Ähnlich gelagert ist der am selben Tag zu verhandelnde Fall (I ZR 13/08), in dem die Klägerinnen, die Verlegerin der „Süddeutschen Zeitung“ und ein Dokumentations- und Informationszentrum, dieselbe Beklagte auf Unterlassung wegen gleicher Vorgehensweise verklagt haben und damit ebenfalls in beiden Vorinstanzen unterlegen sind (OLG Frankfurt am Main GRUR 2008, 249).</p>
<p>I ZR 12/08 – Urheberrecht</p>
<p>LG Frankfurt am Main – 2-03 O 172/06 – Urteil vom 23. November 2006</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 11 U 75/06 – Urteil vom 11. Dezember 2007</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 13/08 – Urheberrecht</p>
<p>LG Frankfurt am Main – 2/3 O 171/06 – Urteil vom 23. November 2006</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 11 U 76/06 – Urteil vom 11. Dezember 2007</p>
<p><strong>Hinsendekosten im Onlinehandel</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt</p>
<p>Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob es bei einem Fernabsatzgeschäft gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt, wenn der Verbraucher mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet wird, sofern er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet.</p>
<p>Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten folgende Klauseln:</p>
<p>&#8220;Kauf auf Probe</p>
<p>Bei H. [Beklagte] kaufen Sie auf Probe, d.h. Sie können gelieferte Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der Kaufvertrag/Kreditkaufvertrag wird ab Erhalt der Ware durch Ihre Billigung wirksam, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tägigen Frist.</p>
<p>Lieferung und Versandkosten</p>
<p>Die Firma H. trägt einen Großteil der Kosten für die sorgfältige Verpackung und die zuverlässige Zustellung der Ware. Ihr Versandkostenanteil beträgt pro Bestellung aktuell nur pauschal € 4,95.“</p>
<p>Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung von Kosten für die Zusendung der Ware (Versandkosten) nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts in Anspruch.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) gebiete es, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Fernabsatzrichtlinie seien die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden könnten, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware.</p>
<p>Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>VIII ZR 268/07</p>
<p>LG Karlsruhe &#8211; Entscheidung vom 19. Dezember 2005 &#8211; 10 O 794/05</p>
<p>OLG Karlsruhe &#8211; Entscheidung vom 5. September 2007 &#8211; 15 U 226/06</p>
<p><strong>menschlichen embryonalen Stammzellen als Patent</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt – EuGH-Vorlage</p>
<p>Der Beklagte ist Inhaber eines am 19. Dezember 1997 angemeldeten und am 29. April 1999 erteilten deutschen Patents, das neurale Vorläuferzellen, Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung zur Therapie von neuralen Defekten betrifft. Der Kläger &#8211; Greenpeace e.V. &#8211; greift dieses Patent mit der Patentnichtigkeitsklage an, soweit es um Zellen geht, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden.</p>
<p>Nach den Ausführungen in der Patentschrift stellt die Transplantation von Hirnzellen in das Nervensystem eine Erfolg versprechende Methode für die Behandlung zahlreicher neurologischer Erkrankungen dar. Ausgereifte Nervenzellen weisen danach nur eine geringe Regenerationsfähigkeit auf. Deshalb werden überwiegend Transplantate vorwiegend aus dem embryonalen Gehirn gewonnen. Das Patent beschreibt einen Weg, auf dem für die Transplantation geeignete Zellen &#8211; so genannte Vorläuferzellen &#8211; aus embryonalen Stammzellen gewonnen werden können, und beansprucht Schutz für dieses Verfahren und die Vorläuferzellen.</p>
<p>Der Kläger hat beantragt, das Patent wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten für nichtig zu erklären, soweit die Patentansprüche Vorläuferzellen umfassen, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter anderem geltend gemacht, die Patentansprüche seien nicht auf eine Verwendung menschlicher Embryonen gerichtet. Die Möglichkeit, dass in einem dem patentgemäßen Verfahren vorgelagerten Schritt menschliche Embryonen &#8220;verbraucht&#8221; würden, begründe keinen Verstoß des Patents gegen die öffentliche Ordnung.</p>
<p>Das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und das Patent für nichtig erklärt, soweit es Zellen umfasst, die aus embryonalen Stammzellen von menschlichen Embryonen gewonnen werden. Im genannten Umfang verstoße der Gebrauch der Erfindung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 2 des Patentgesetzes in der seit dem 28. Februar 2005 geltenden Fassung, aber auch aus der zuvor geltenden Fassung des Patentgesetzes und der für die Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz biotechnologischer Erfindungen vom 6. Juli 1998 und des deutschen Embryonenschutzgesetztes vom 13. Dezember 1990.</p>
<p>Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts hat der beklagte Patentinhaber Berufung eingelegt. Für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist nach dem Patentgesetz der Bundesgerichtshof zuständig.</p>
<p>Das für die Erteilung europäischer Patente zuständige Europäische Patentamt hat in einem ähnlich gelagerten Fall vor kurzem entschieden, dass ein europäisches Patent nach den dafür einschlägigen Vorschriften nicht für Erzeugnisse erteilt werden darf, die im Anmeldezeitpunkt ausschließlich durch ein Verfahren hergestellt werden konnten, das zwangsläufig mit der Zerstörung der menschlichen Embryonen einhergeht, aus denen die Erzeugnisse gewonnen werden, selbst wenn dieses Verfahren nicht Teil der Ansprüche ist (Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 25. November 2008 &#8211; G 2/06). Der Bundesgerichtshof wird gegebenenfalls zu entscheiden haben, ob Entsprechendes für die Erteilung deutscher Patente gilt.</p>
<p>Xa ZR 58/07</p>
<p>Bundespatentgericht – Entscheidung vom 5. Dezember 2006 – 3 Ni 42/04</p>
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		<title>Fliegender Gerichtsstand muss landen</title>
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		<pubDate>Sun, 07 Dec 2008 13:05:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[BMJ]]></category>
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		<category><![CDATA[ZPO]]></category>

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			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Bereich des Gewerblichen Rechtschutzes gibt es den sogenannten fliegenden Gerichtsstand. Diese dem § 32 ZPO entnommene Regel ist dahingehen zu verstehen, dass jeder Ort an dem die Rechte verletzt werden können in Frage kommt. Bei Delikten im Internet kann das überall sein.<br />
Immer wieder wurde auf die mögliche Missbrauchsgefahr hingewiesen. Ich halte dieses Risiko für überschaubar. Im Gegenteil es erscheint oft hilfreich, Gerichte anrufen zu könne, die regelmäßig mit der Materie beschäftigt sind oder bei denen das Ergebnis einschätzbar ist. Nicht umsonst gibt es im Bereich Presse und Markenrecht eine gewisse Konzentration auf wenige Landgerichte in Deutschland.<br />
Nicht desto trotz scheint das Bundesjustizministerium nun eine Änderung vornehmen zu wollen. Es hat an viele Verbände eine Anfrage zur Stellungnahme versandt und dabei folgende Punkte aufgeworfen.  </p>
<p>- Einem Missbrauch, des &#8220;fliegenden Gerichtsstandes&#8221; nach. § 32 ZPO könnte dadurch begegnet werden, dass der Antragsteller in den Fällen, in denen der Tatort bzw. Schadensort beliebig ist, oder überall in Deutschland liegen kann, auf konkrete Gerichtsstände verwiesen wird (z.B. am Wohnsitz des Antragstellers oder des Antragsgegners).</p>
<p>Hoffentlich werden die Rechte der Schutzrechtinhaber nicht weiter eingeschränkt und wenigsten der Wohn-/Firmensitz des Antragstellers für den Gerichtsstand herangezogen. Gerade im Urheberrecht wird es dem Rechteinhaber durch viele kleine Entscheidungen des Gesetzgebers immer schwerer gemacht, seine Rechte durchzusetzen. Verbraucherschutz ist das eine aber die Entwertung des geistigen Eigentums muss dem nicht gleichgesetzt werden. </p>
<p>- Im Gesetz könnte bestimmt werden, ab wann eine Dringlichkeit zu verneinen ist, weil der Antragsteller die Verletzung bereits einen längeren Zeitraum hingenommen hat. Eine alternative Regelung könnte darin bestehen, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist die Dringlichkeit zumindest so weit entfällt, dass vor Entscheidung über den Antrag eine Anhörung des Antragsgegners (die schriftlich oder mündlich erfolgen kann) vorzuschreiben ist. Für die gesetzliche Ausgestaltung käme&#8221; in &#8216;beiden Fällen sowohl eine unbedingte Ausschlusses bei Hinnahme einer Rechtsverletzung von mehr als einem bis drei Monaten, als auch ein flexibleres Regelbeispiel oder ein unbestimmter Rechts begriff wie &#8220;unverzüglich&#8221; in Betracht. </p>
<p>Hier scheint dem Gericht die aktuelle Rechtsprechung der Landgerichte nicht bekannt zu sein, denn bis auf Berlin wird bei den Landgerichten die Dringlichkeit nur angenommen, wenn der Antragsteller maximal 1 Monat nach der Verletzungshandlung den Antrag auf Einstweilige Entscheidung stellt. Das Landgericht Berlin ist etwas großzügiger und lässt 2 Monate zu, was bei aufwendigen Recherchen hilfreich sein kann. Es bedarf keine gesetzliche Regelung hierzu.</p>
<p>- Ferner wird eine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung des Verfügungsgegners; über den zulässigen Rechtsbehelf und ggf. über einen Anwaltszwang erwogen.</p>
<p>Das wäre sicher hilfreich, denn oft reagieren die Verletzter gar nicht, nicht auf die Abmahnung und auch nicht auf die Einstweilige Verfügung. Aber es macht sich anscheinend eh die Meinung breit, bei mir ist nix zu holen, dann kann ich auch die Rechte Anderer Verletzen wie ich will. </p>
<p>Interessant ist der Zeitrahmen, den das BMJ vorgibt, denn die Verbände haben nun bis zum<br />
zum 31. Januar 2009 (!) Zeit sich zu. Es kann also noch dauern, bis sich tatsächlich etwas ändert.  </p>
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