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	<title>Recht geblogt &#187; Marke</title>
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	<description>[f200] ASG  Rechtsanwälte [Fachanwalt Sylvio Schiller]</description>
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		<title>Verwendung der Marke DAX</title>
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		<pubDate>Mon, 04 May 2009 17:09:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Verwendung des Aktienindex als Bezugswert für Optionsscheine entschieden. Die Deutsche Börse AG berechnet und veröffentlicht den Deutschen Aktienindex DAX. Sie ist Inhaberin der Wortmarke DAX, die u. a. für Börsenkursnotierungen und die Ermittlung eines Aktienindex eingetragen ist. Die [...]]]></description>
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<p>Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Verwendung des Aktienindex als Bezugswert für Optionsscheine entschieden.</p>
<p>Die Deutsche Börse AG berechnet und veröffentlicht den Deutschen Aktienindex DAX. Sie ist Inhaberin der Wortmarke DAX, die u. a. für Börsenkursnotierungen und die Ermittlung eines Aktienindex eingetragen ist. Die Commerzbank emittiert auf den DAX bezogene Optionsscheine, bei denen ein Zahlungsanspruch begründet wird, dessen Höhe vom jeweiligen Stand des DAX abhängt. Über diese Verwendung des DAX hatten die Parteien 2001 einen Lizenzvertrag geschlossen. Nachdem die Commerzbank diesen Vertrag gekündigt hatte, kam es zu Auseinandersetzungen darüber, ob die Commerzbank auch ohne Lizenzierung die Bezeichnung DAX als Bezugswert für ihre Finanzprodukte benutzen darf.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht bejaht. Die Deutsche Börse könne die Verwendung der Bezeichnung DAX nicht aus ihrem Markenrecht untersagen. Die Benutzung stelle eine die Leistung der Commerzbank beschreibende Angabe dar, die nicht gegen die guten Sitten verstoße (§ 23 Nr. 2 MarkenG). Den Banken sei es nicht verwehrt, auf den Index zu verweisen, der die für den deutschen Finanzplatz bedeutendsten Aktien repräsentiere. In dieser Bezugnahme liege auch keine unlautere Ausnutzung des guten Rufs der Bezeichnung DAX. Die Wertschätzung der Finanzprodukte beruhe vorrangig auf der Einschätzung der wichtigsten deutschen Aktiengesellschaften und ihrer Wertentwicklung sowie auf den Bedingungen des jeweiligen Wertpapiers und der Bonität der emittierenden Bank. Einen Schutz aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 lit. b UWG) hat der Bundesgerichtshof ebenfalls verneint.</p>

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		<title>Meissen wird relauched</title>
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		<pubDate>Sun, 03 May 2009 20:47:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Schwerter]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine der ältesten deutschen Marken (Az.: DD2075) bekommt ein neues Layout: Die bekannte Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH hat Ihr Logo verändert und möchte mit einem neuen Design an Ihre Tradition anknüpfen. Bereits im Jahr 1875 wurden die berühmten gekreuzten Schwerter angemeldet, wobei es damals allerding bis 1895 dauerte, damit die Marke registriert wurde. Die neue [...]]]></description>
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<p>Eine der ältesten deutschen Marken (Az.: DD2075) bekommt ein neues Layout: Die bekannte Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH hat Ihr Logo verändert und möchte mit einem neuen Design an Ihre Tradition anknüpfen.</p>
<p>Bereits im Jahr 1875 wurden die berühmten gekreuzten Schwerter angemeldet, wobei es damals allerding bis 1895 dauerte, damit die Marke registriert wurde.</p>
<p>Die neue Marke wurde dagegen wesentlich schneller eingetragen, denn der Antrag wurde im Dezember 2008 gestellt und die Eintragung erfolgte am 23. April 2009.</p>
<p style="text-align: center;"><img class="aligncenter" title="Meissen Marke" src="http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/imagedisplay/fullimage/1181434/DE/3020080774800/-1" alt="" width="437" height="274" /></p>

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		<title>Opel relaunch – zumindest als Marke</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Feb 2009 22:11:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Opel]]></category>
		<category><![CDATA[Relaunch]]></category>

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		<description><![CDATA[Opel ist zwischenzeitlich zum Inbegriff der Wirtschaftskrise geworden und viel wird über einen Neuanfang gesprochen. Zumindest was das Logo von Opel angeht, startet das Unternehmen nun mit einem Relaunch. Auf den Webseiten von Opel findet man nach deren Neuauftritt auch das neue Logo. Hoffentlich überlebt es die kommenden Monate. Übrigens die Wortmarke „OPEL“ (Reg.Nummer DD114286 [...]]]></description>
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<p>Opel ist zwischenzeitlich zum Inbegriff der Wirtschaftskrise geworden und viel wird über einen Neuanfang gesprochen. Zumindest was das Logo von Opel angeht, startet das Unternehmen nun mit einem Relaunch.</p>
<p>Auf den Webseiten von Opel findet man nach deren Neuauftritt auch das neue Logo. Hoffentlich überlebt es die kommenden Monate.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal" style="text-align: center;"><img class="aligncenter" title="neues OPEL LOGO" src="http://blog.f-200.com/wp-content/images/logo_opel.jpg" alt="" width="80" height="85" /></p>
<p class="MsoNormal">
<p>Übrigens die Wortmarke „OPEL“ (Reg.Nummer DD114286 ) gehört der Opel Eisenach GmbH, Eisenach, nachdem sie im Jahr 2005 von der Adam Opel AG übertragen wurde. Die Marke wurde am 07.11.1908 im Markenamt eingetragen und ist damit letztes Jahr 2008 einhundert Jahr alt geworden.</p>

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		<title>Rabe vs Raabe</title>
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		<pubDate>Wed, 18 Feb 2009 12:31:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In seiner Entscheidung vom 10.6.2008 (Az 33 W (pat) 115/06) hat das Bundespatengericht einen mich überraschenden Beschluss gefasst. Zu entscheiden war über den Widerspruch einer äteren Marke gegen eine neu eingetragene Marke: Das BPatG hat der Beschwerde der Widerspruchsmarke stattgegeben und eine Verwechslungsgefahr bejaht. Das Gericht führt klarstellend aus, das Verwechslungsgefahr vorliegt, wenn die Öffentlichkeit [...]]]></description>
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<p>In seiner Entscheidung vom 10.6.2008 (Az 33 W (pat) 115/06) hat das Bundespatengericht einen mich überraschenden Beschluss gefasst. Zu entscheiden war über den Widerspruch einer äteren Marke gegen eine neu eingetragene Marke:</p>
<p>Das BPatG hat der Beschwerde der Widerspruchsmarke stattgegeben und eine Verwechslungsgefahr bejaht. Das Gericht führt klarstellend aus, das Verwechslungsgefahr vorliegt, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstän-de des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamtein-druck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt.</p>
<p>Nach Auffassung des Senats hat der Bestandteil „RABE“ bzw. „RAABE“ in den Marken jedoch zumindest eine jeweils selbstständig kennzeichnende Funktion, so dass (in klanglicher Hinsicht) Verwechslungen nach dem Gesamteindruck der Marken nicht ausgeschlossen werden können. Zwar ist von der registrierten Form der Marken auszugehen, wobei es grundsätzlich nicht zulässig ist, aus der angegriffenen Marke ein Element herauszugreifen und dessen Übereinstimmung mit der Widerspruchsmarke festzustellen. Dies zwingt indessen nicht dazu, die Marken stets in allen jeweiligen Merkmalen zu vergleichen. Vielmehr kann auch ein Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt oder aber darin zumindest eine selbstständig kennzeichnende Stellung aufweist.</p>
<p>Eine solche selbstständig kennzeichnende Stellung hat der Bestandteil „RABE“ bzw. „RAABE“ in beiden Marken. Dies liegt bei der Widerspruchsmarke auf der Hand, denn dort ist der Bestandteil „RAABE“ zum einen schon nach seiner Stellung und Schriftgröße optisch völlig übergeordnet und stellt damit erkennbar das alleinige Markenschlagwort dar. Zum anderen weisen die weiteren Wörter „NACH-SCHLAGEN“ und „FINDEN“ einen deutlich beschreibenden Begriffsinhalt auf, da sie auf das hinweisen, was die Dienstleistungen letztlich ermöglichen sollen, näm-lich eine Suchfunktion mit Sucherfolg. Auch von daher kommt ihnen innerhalb der Gesamtmarke keine eigentliche Kennzeichnungsfunktion zu. Der als Familien-name erkennbare und damit normal kennzeichnungskräftige Bestandteil „RAABE“ weist somit nicht nur eine selbstständig kennzeichnende Stellung auf, sondern prägt den Gesamteindruck der angegriffenen Marke sogar allein.</p>
<p>Vorliegend sind deutliche Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass auch die jüngere Marke bei der klanglichen Benennung vorrangig allein mit dem Wort „RABE“ wiedergegeben wird. Dieses stellt innerhalb des unschwer als Internetadresse erkennbaren Wortbestandteils „WWW.RABE.COM“ die Sub-Level-Domain und damit den eigentlich individualisierenden Teil einer Internetadresse da.</p>
<p>Wird also der Bestandteil „RABE“ innerhalb der gesamten Internetadresse als der maßgebende Bestandteil erkannt, so liegt es für den Verkehr nahe, den Bild- und den Wortbestandteil als aufeinander bezogen anzusehen, d. h. „RABE“ als begriffliche Wiederholung des Bildbestandteils und umgekehrt. Dies gilt angesichts der werbeüblichen Verfremdungen in comicartigen Darstellungen von Menschen oder Tieren selbst dann, wenn der hier dargestellte Vogel, etwa wegen seiner Schnabelform oder der Kappe, naturwissenschaftlich nicht der Vogelart Rabe entspricht. Für den zur bequemlichen Verkürzung von Kombinationsmarken mit mehreren Be-standteilen neigenden Verkehr liegt es daher nahe, die Gesamtmarke bei der klanglichen Wiedergabe (etwa bei z. B. fernmündlichen Erkundigungen über die Angebote verschiedener Softwareentwicklungsunternehmen oder Empfehlungen im Gespräch) einfach mit dem Wort „RABE“ zu benennen und auf diese Weise so-wohl den Bildbestandteil als auch gleichzeitig den einzig individualisierenden Be-standteil der Internetadresse, mithin die Gesamtmarke, kurz und treffend zu bezeichnen.</p>

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		<title>Google AdWords  Kammergericht Berlin sagt nein</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2008/11/google-adwords-kammergericht-berlin-sagt-nein/</link>
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		<pubDate>Wed, 19 Nov 2008 22:56:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Immer noch heiß diskutiert und leider nicht abschließend entschieden ist die Frage, ob die Verwendung bzw. der Nichtausschluss von fremden Kennzeichen (Marken oder Firmennamen) bei der Schaltung von Google AdWords eine Markenrechtsverletzung darstellt oder zumindest wettbewerbswidrig ist. Nun hat das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 26.09.2008 (Az.: 5 U 186/07) – die auch hier [...]]]></description>
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<p>Immer noch heiß diskutiert und leider nicht abschließend entschieden ist die Frage, ob die Verwendung bzw. der Nichtausschluss von fremden Kennzeichen (Marken oder Firmennamen) bei der Schaltung von Google AdWords eine Markenrechtsverletzung darstellt oder zumindest wettbewerbswidrig ist. Nun hat das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 26.09.2008 (Az.: 5 U 186/07) – die auch hier in der Kanzlei vertretene Ansicht – bestätigt, nachdem dies nicht der Fall ist. </p>
<p>Dem Kammergericht lag eine Entscheidung des Landgerichtes Berlin vor, die ebenfalls die Klage des Schutzrechtinhabers – eine Möbelfirme – abgewiesen hatte. Seitens der Richter wurde die Rechtsauffassung der 1. Instanz bestätigt und in Fortführung der eigenen Rechtsprechung (5 U 163/07) die Berufung zurückgewiesen. </p>
<p>Nach Auffassung der Richter liegt in einer Verwendung fremder Kennzeichen in der Form, dass bei Eingabe eines Kennzeichens als Suchbegriff in „Suchmaschinen“ durch Verbraucher räumlich getrennt von der Auflistung in der Trefferliste eine Werbeeinblendung Dritter als AdWords kein markenrechtlicher Gebrauch. </p>
<p>Während die Auflistung in der Trefferliste der Suchmaschine den Nutzer der Suchmaschine noch auf<br />
einen &#8211; irgendwie gearteten &#8211; Zusammenhang mit dem Suchbegriff schließen lässt &#8211; gerade darin liegt die Lotsenfunktion des Kennzeichens (vgl. BGH, GRUR 2007, 65-Impuls, juris Rdnr. 19), erscheinen Werbeeinblendungen beim Aufsuchen von fremden Webseiten und insbesondere auch bei der Benutzung von Suchmaschinen für den Internet-Benutzer eher willkürlich und zusammenhanglos. Denn er kennt die den Werbeeinblendungen zugrunde liegenden Vereinbarungen des Werbenden mit dem Werbeträger nicht konkret, außerdem ist ihm aus der Nutzung von Suchmaschinen und &#8211; jedenfalls vereinzelten &#8211; probehalber erfolgten „Klicks“ auf aufleuchtende Werbung bekannt, dass ein unternehmensmäßiger Zusammenhang regelmäßig nicht gegeben ist, wenn nicht die Werbung auch das gesuchte Unternehmenskennzeichen enthält. </p>
<p>Für einen kennzeichenmäßigen Gebrauch fehlt es damit an einer (relevanten, funktionalen) Benutzung der fremden Kennzeichen. Diese werden nicht als identifizierende Angabe für das eigene Unternehmen des mit Schlüsselworten Werbenden benutzt, sondern sie bleiben als solche den Kennzeicheninhabern zugeordnet.</p>
<p>Die Annahme eines kennzeichenmäßigen Gebrauchs ist noch fernliegender, wenn der Werbende als Schlüsselwort einen Gattungsbegriff (hier „Möbel“) vorgegeben hat, dies auch wenn die Option „weitgehend passende Keywords“ (alle Wendungen, die das Wort mitenthalten) gewählt wird. </p>
<p>Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche werden verneint, insbesondere liegt kein unlauteren Rufausbeutung i. S. d. §§ 3, 4 Nr. 9 b, 10 UWG vor, weil die Beklagte hier einen (etwaigen) guten Ruf (ein Image) der Klägerin bzw. ihrer Produkte nicht als Vorspann für ihre eigenen Leistungen und Ware benutzt, denn das Kennzeichenrecht wird in der Anzeige nicht verwendet. Auch ein unlauteres Abfangen von Kunden i. S. d. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG hat das Kammergericht in der Entscheidung abgelehnt. </p>
<p>Leider kann für die Praxis noch keine Entwarnung gegeben werden, wie andere in der Kanzlei vorliegende Fälle zeigen. Bis seitens des BGH keine endgültige Entscheidung vorliegt, die aufzeigt, welche der unterschiedlichen Rechtsauffassungen richtig ist, bleibt das Werben mit AdWords nicht ohne Risiko. Auf jeden Fall sollten Sie im Falle einer Abmahnung schnell reagieren und einen spezialiserten Rechtsanwalt aufsuchen. </p>

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		<title>DPMA wird farbig</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2008/09/dpma-wird-farbig/</link>
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		<pubDate>Mon, 29 Sep 2008 21:46:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Marke]]></category>
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		<description><![CDATA[Wie der Präsident des Deutschen Patent und Markenamtes mitteilte, werden die Urkunden für die Markeneintragung ab dem 1. November 2008 farbig gestaltet insofern eine farbige Wort-/Bildmarke registriert wurde. Es ist schön, dass das deutsche Markenamt nun dem europäischen Markenamt nachzieht, welches bereits seit längerer Zeit farbige Urkunden versenden. Wobei ehrlicherweise die deutschen Urkunden schöner und [...]]]></description>
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<p>Wie der Präsident des Deutschen Patent und Markenamtes mitteilte, werden die Urkunden für die Markeneintragung ab dem 1. November 2008 farbig gestaltet insofern eine farbige Wort-/Bildmarke registriert wurde. </p>
<p>Es ist schön, dass das deutsche Markenamt nun dem europäischen Markenamt nachzieht, welches bereits seit längerer Zeit farbige Urkunden versenden. Wobei ehrlicherweise die deutschen Urkunden schöner und seriöser aussehen. Ich bin gespannt, wie die neuen Urkunden aussehen werden oder ob lediglich die Markenwidergabe farbig gestaltet wird. </p>

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		<title>Kein &#8220;Vorsprung durch Technik&#8221;</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2008/07/kein-vorsprung-durch-technik/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Jul 2008 22:43:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[Audi hatte beim Europäischen Markenamt versucht die Wortmarke &#8220;Vorsprung durch Technik&#8221; anzumelden. Der Prüfer hat die Anmeldung aber abgelehnt, da der Marke die notwendig Unterscheidungskraft fehle. Die Beschwerdekammer hatte diese Entscheidung bestätigt. Nachdem nun der Europäische Gerichtshof dies durch seine Ablehnung über den Fall zu entscheiden, da keine für die Weiterentwicklung des Rechts erforderliche Punkte [...]]]></description>
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<p>Audi hatte beim Europäischen Markenamt versucht die Wortmarke &#8220;Vorsprung durch Technik&#8221; anzumelden. Der Prüfer hat die Anmeldung aber abgelehnt, da  der Marke die notwendig Unterscheidungskraft fehle. Die Beschwerdekammer hatte diese Entscheidung bestätigt. Nachdem nun der Europäische Gerichtshof dies durch seine Ablehnung über den Fall zu entscheiden, da keine für die Weiterentwicklung des Rechts erforderliche Punkte in dem Fall liegen, bestätigt, wird die Marke wohl nicht eingetragen.</p>

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		<title>Millionenstrafe wegen Plagiaten für ebay</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Jul 2008 20:12:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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<p>Ebay wurde in Frankreich von dem französischen Luxuswarenkonzern LVMH (Louis Vuitton Moet Hennessy) in der Verantwortung genommen, da das Unternehmen sein Geschäftsmodell durch Online-Auktionsplattformen gefährdet sieht. Dabei zielt das von LVMH angestrebte Verfahren vor dem Handelsgericht in der französischen Hauptstadt Paris insbesondere auf den Handel und Verkauf von Plagiaten seiner markenrechtlich geschützten Produkte auf der Internetplattform eBay. Das Argument des Markenherstellers war, dass eBay den Handel mit Plagiaten nicht mit dem erforderlichen Nachdruck unterbunden habe. Zusätzlich verwies der Luxuswarenkonzern darauf, dass er einen sehr exklusiven Vertriebsweg aufgebaut hat und er den Vertrieb über die Auktionsplattform grundsätzlich nicht gestatte.<br />
Den Argumentationen von LVMH schloss sich das Pariser Gericht an und verurteilte eBay zur Zahlung eines hohen Schadensersatzes. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass ebay nicht nur die Rechte der Rechteinhaber und Originalhersteller verletzt, sondern auch deren Ruf geschädigt. Die Schadensersatzsumme beläuft sich auf  ca. 40 Millionen Euro und setzt sich aus Positionen für einzelne Produkte zusammen, so z.B. Taschen der Marke &#8220;Louis Vuitton Malletier&#8221;, Produkten der Marke &#8220;Christian Dior Couture&#8221;, Parfums der Marken Guerlain, Christian Dior, Kenzo und Givenchy. Ergänzend ordnete das Gericht zudem eine saftige Strafe (100.000 Euro pro Tag) für jeden weiteren Fall, der Verfehlung durch ebay an.<br />
Seitens des Auktionshauses werden die Vorwürfe zurückgewiesen und darauf verwiesen, dass der Markenherstelle eigentliche andere, marktfremde Ziele verfolgt: Im heutigen Urteil geht es jedoch gar nicht um den Kampf gegen Produktfälschungen. Im heutigen Urteil geht es um den Versuch von LVMH, Handelspraktiken zu schützen, die den freien Wettbewerb verhindern – auf Kosten der Wahlfreiheit der Verbraucher und rechtschaffener Verkäufer, die ihren Lebensunterhalt über Marktplätze wie eBay verdienen.&#8221;<br />
Ebay verwies darauf, dass den Markeninhaber zudem ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung ständen, den Marktplatz zu überwachen und Verletzungen ebay zu melden. Dies entferne die entsprechenden Angebote dann zeitnah. Die Auktionsplattform hat bereits angekündigt Berufung einzulegen<br />
Dieses Verfahren macht wieder einmal deutlich, dass Plagiate und gefälschte Produkte für Unternehmen ein großes Ärgernis sind, was gerade im Internet aufgrund der schnellen und einfachen Verbreitungs- und Verkaufswege große Auswüchse hat. Kritisch muss die Verhältnismäßigkeit betrachtet werden, denn es erscheint fraglich, ob die begangene Markenverletzung durch den Verkauf eines gebrauchten T-Shirts auf Grund der globalen Handelsströme noch zeitgemäß ist. Der Weg ebay mit in die Verantwortung zu nehmen ist dabei sicher kein schlechter Weg, denn immerhin verdient die Handelsplattform auch gut mit (illegalen) Verkäufen. </p>

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		<title>Die Marke &#8220;Post&#8221;</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Jun 2008 20:26:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Verwechslungsgefahr]]></category>

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<p>Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat heute in zwei Prozessen über den Schutzumfang der Marke &#8220;POST&#8221; zu entscheiden.</p>
<p>Die Klägerin ist die Deutsche Post AG, zu deren Gunsten die Marke &#8220;POST&#8221; u. a. für die Beförderung und Zustellung von Briefen und Paketen eingetragen ist. In den jetzt entschiedenen Prozessen ging die Klägerin aus dieser Marke gegen zwei Unternehmen für Kurier und Postdienstleistungen vor, die den Bestandteil &#8220;Post&#8221; in ihrer Firmierung führen und bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen verwenden.</p>
<p>Im ersten Verfahren nahm die Klägerin ein Unternehmen wegen Verletzung ihrer Marke in Anspruch, das unter &#8220;City Post KG&#8221; firmiert, eine Wort/Bildmarke mit dem Bestandteil &#8220;CITY POST&#8221; hat eintragen lassen und die Bestandteile &#8220;city post&#8221; als Domainnamen und als E-Mail-Adresse nutzt. Landgericht und Oberlandesgericht Köln hatten die Klage der Deutschen Post in der Vorinstanz mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der Verwechslungsgefahr.</p>
<p>Die zweite Klage der Deutschen Post aus der Marke &#8220;POST&#8221; war gegen ein Unternehmen mit der Firmierung &#8220;Die Neue Post&#8221; gerichtet, das diese Bezeichnung ebenfalls bei seinem Internetauftritt verwendet. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte der Beklagten die Verwendung dieser Bezeichnung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dem Landgericht Magdeburg, verboten.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die die Klage abweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln im Ergebnis bestätigt. Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg hat der BGH dagegen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat offengelassen, ob zwischen der Klagemarke &#8220;POST&#8221; und den angegriffenen Zeichen &#8220;City Post&#8221; und &#8220;Die Neue Post&#8221; Verwechslungsgefahr besteht. Die Ansprüche der Klägerin aus ihrer Marke hat der Bundesgerichtshof nach § 23 Nr. 2 MarkenG verneint. Nach dieser Bestimmung kann der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, ein mit der Klagemarke ähnliches Zeichen als eine Angabe zu benutzen, mit der der Dritte die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung beschreibt, sofern diese Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. An der Benutzung der Bezeichnung &#8220;Post&#8221; haben die Unternehmen, die nach der teilweisen Öffnung des Marktes Postdienstleistungen erbringen, zur Beschreibung ihres Tätigkeitsbereichs ein besonderes Interesse. Soweit sich die Wettbewerber der Deutschen Post AG durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort &#8220;POST&#8221; abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der Deutschen Post AG – etwa an das Posthornzeichen oder an die Farbe Gelb – die Verwechslungsgefahr erhöhen, kann ihnen die Verwendung der Bezeichnung &#8220;POST&#8221; nicht untersagt werden.</p>
<p>Beim Bundesgerichtshof sind im Übrigen noch Verfahren anhängig, bei denen es um die Löschung der zugunsten der Deutschen Post eingetragenen Marke &#8220;POST&#8221; geht. Über diese Verfahren wird am 23. Oktober 2008 verhandelt werden. Die – an sich beschreibende und daher nicht ohne weiteres eintragbare – Bezeichnung &#8220;Post&#8221; ist zu Gunsten der Klägerin mit der Begründung als Marke eingetragen worden, sie habe sich als Herkunftshinweis durchgesetzt. Im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof in den heute entschiedenen Fällen ohnehin zur Klageabweisung gelangte, brauchte der Ausgang dieser Löschungsverfahren nicht abgewartet zu werden.</p>

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		<title>Com Adresse = deutsches Markenrecht</title>
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		<pubDate>Wed, 07 May 2008 21:30:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[.com]]></category>
		<category><![CDATA[Domain]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Eintragung einer com-Domain geht weit über den Vertrieb in einer bestimmten Region (hier den Golfstaaten) hinaus, denn ie nicht (mehr) national gebundene .com- Domain wird im internationalen Geschäftsverkehr genutzt. Bei Zugrundelegung &#8220;commercial effect&#8221;- Tests hätte  es nahe gelegen, die TLD .ae der Vereinigten Arabischen Emirate zu wählen. Wer eine .com-Adresse verwendet, gibt damit den [...]]]></description>
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<p class="MsoPlainText">Die Eintragung einer com-Domain geht weit über den Vertrieb in einer bestimmten Region (hier den Golfstaaten) hinaus, denn ie nicht (mehr) national gebundene .com- Domain wird im internationalen Geschäftsverkehr genutzt. Bei Zugrundelegung &#8220;commercial effect&#8221;- Tests hätte<span>  </span>es nahe gelegen, die TLD .ae der Vereinigten Arabischen Emirate zu wählen.</p>
<p class="MsoPlainText">Wer eine .com-Adresse verwendet, gibt damit den Eindruck, daß er international und damit auch in Deutschland tätig sein will. Er muß dann auch deutsche Kennzeichenrechte prüfen, bevor er eine Domain für seine Geschäftszwecke auswählt. Damit kann man sich zumindest bei der Verwendung einer .com-Domain nicht mehr dem Markengesetz entziehen. So entschied das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 22. April 2008  (I-20 U 93/07). Gegenstand des Markenstreites war die Marke &#8220;Parico&#8221;</p>
<p class="MsoPlainText">&nbsp;</p>

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