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	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; Löschung</title>
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		<title>Ein Tag in der Statisik des DPMA</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jun 2011 06:45:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Nachdem heute der Tag des Geistigen Eigentums vom BDI und dem Markenverband in Berlin durchgeführt wurde und dort das Europäische Markenamt (HABM) bei den markenrechtlichen Themen im Vordergrund stand, soll auch das Deutsche Markenamt (DPMA) nicht zu kurz kommen. Mithilfe der Onlinedatenbank des DPMA sind verschiedene Informationen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem heute der Tag des Geistigen Eigentums vom BDI und dem Markenverband in Berlin durchgeführt wurde und dort das Europäische Markenamt (HABM) bei den markenrechtlichen Themen im Vordergrund stand, soll auch das Deutsche Markenamt (DPMA) nicht zu kurz kommen. </p>
<p>Mithilfe der Onlinedatenbank des DPMA sind verschiedene Informationen abrufbar, die nachfolgend mit dem heutigen Stichtag betrachtet werden.<br />
So wurden heute am 31. Mai 2011 234 Marken registriert, davon sind 126 Wortmarken, 111 Wort-/Bildmarke und 7 reine Bildmarken – erstaunlich, wie viele Anmelder sich für das schwächere Schutzrecht die Wort-/Bildmarke entscheiden. Dabei sind 55 dieser Wort-/Bildmarken ohne rechtsanwaltliche Beratung angemeldet wurden. Auch bei den Wortmarken beträgt die Quote der durch Rechtsanwälte angemeldeten Marken lediglich wenig über 50%. </p>
<p>Von den heute registrierten Marken hat die Marke „Cellar Marque“ der Firma „Zimmermann-Graeff &amp; Müller GmbH &amp; Co“ am längsten gebraucht, denn angemeldet wurde sie bereits am 02. Juni 2009 – das sind fast 2 Jahre. Dem gegenüber hat die schnellste Bearbeitungszeit des DPMA lediglich 12 Tage gedauert, denn die Marke „Rilex“ für „Textilien, nämlich Bekleidungsstücke; Kleideraccessoires (Bekleidungsstücke)“ wurde erst am 19. Mai 2011 angemeldet. </p>
<p>Übrigens hat das DPMA in diesem Jahr bereits 24599 Marken registriert, das sind 3498 Marken mehr als letztes Jahr im selben Zeitraum. Die Zahl der bisher registrierten Marken entspricht fast den dieses Jahr 24846 angemeldeten Marken. Die Zahl der <a href="http://www.tulex.de">Markenanmeldungen </a> in diesem Jahr ist jedoch erheblich rückläufig, denn im letzten Jahr sind im selben Zeitraum 29137 und damit 4291 (15%) mehr als dieses angemeldet wurden.</p>
[<em>Anzumerken ist, dass die Zahlen für den angenommenen Zeitraum Jan-Mai 2011 ungenau sind, da die Anmeldungen im Monat Mai noch nicht vollständig übertragen sein werden. Insbesondere die in Papierform benötigen etwas, bis sie im Online Register zu finden sind. Aber auch die Auswertung für Jan – Apr 2011 gibt ein vergleichbares Bild, denn in dieser Zeit wurden 1570 (ca. 7%) weniger Marken angemeldet als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum. Im Ergebnis bleibt ein negativer Trend, der nicht mit dem allgemein vermittelten Aufschwung in Deutschland korrespondiert. Insoweit haben wir anscheinend einen Aufschwung ohne Innovation. ]
</em><br />
Ausgelaufen sind dieses Jahr bereits 858 Marken, die seitens ihrer Inhaber nicht verlängert oder aus sonstigen Gründen auf Antrag des Markeninhabers gelöscht wurden. Dabei ist die älteste Marke die dieses Jahr gelöscht wurde, die Marke „DOMINO“ der Berentzen-Gruppe AG aus dem Jahr 1904 die mithin mehr als 100 Jahre alt war. </p>
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		<title>Markendino verstorben</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Jan 2011 21:01:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Wie der Markenblog berichtete, wurde seitens des Deutschen Marken- und Patentamt die Bildmarke mit der Registernummer 2 gelöscht. Diese Marke war am 01.10.1894 angemeldet und innerhalb von 17 (!) Tagen in den Klassen 6, 21 und 22 registriert. Interessant ist auch das Warenverzeichnis, das es wohl in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie der <a title="Markenblog" href="http://www.markenblog.de/2011/01/03/2-eine-trauermeldung/">Markenblog </a>berichtete, wurde seitens des Deutschen Marken- und Patentamt die Bildmarke mit der Registernummer 2 gelöscht. Diese Marke war am 01.10.1894 angemeldet und innerhalb von 17 (!) Tagen in den Klassen 6, 21 und 22 registriert.<span id="more-3102"></span></p>
<p style="text-align: center;"><img class="aligncenter" title="Registernummer 2" src="http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/thumbnail/DE/2/-1" alt="" width="193" height="199" /></p>
<p>Interessant ist auch das Warenverzeichnis, das es wohl in dieser Form heute nicht mehr geben würde (Fürstenbrunner Tafelwasser, Flaschenverschlüsse und Flaschen, die mit dem von der Firma gewonnenen und vertriebenen Wasser gefüllt sind).</p>
<p>Während die Marke in der Vergangenheit immer wieder verlängert wurde, scheint die heutige  Inhaberin, die <a title="Hansa Heemann" href="http://www.hansa-heemann.de/">HANSA-HEEMANN AG</a>, nun kein Interesse mehr an dem Logo zu haben.</p>
<p>Übrigens die Marke mit der Registernummer 1 („PERKEO“) wurde am selben Tag angemeldet und diese ist immer noch aktiv.</p>
<p>Auch weitere „Wasser“-Marken können auf eine so lange Geschichte verweisen, so gibt es mehrere  Marken <a title="Apollonaris" href="http://www.apollinaris.de">Apollinaris</a>, die ebenfalls bereits vom 1. Tag an im Markenregister geführt werden.</p>
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		<title>Kein Monopol auf Bonbons</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Mar 2010 18:58:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Ob die Richter in nachfolgendem Verfahren auch „Kostproben“ für die Beurteilung der Schutz(würdig)fähigkeit erhalten haben? Gegenstand des Verfahrens war ein Löschungsantrag gegen die nachfolgend abgebildete dreidimensionale Marke, die vom DPMA im Jahr 2002 u.a. für „Zuckerwaren“ eingetragen wurde. Wahrscheinlich eine Mitbewerberin der Markeninhaberin hatte im Jahr 2004 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ob die Richter in nachfolgendem Verfahren auch „Kostproben“ für die Beurteilung der Schutz(würdig)fähigkeit erhalten haben? Gegenstand des Verfahrens war ein Löschungsantrag gegen die nachfolgend abgebildete dreidimensionale Marke, die vom DPMA im Jahr 2002 u.a. für „Zuckerwaren“ eingetragen wurde.</p>
<div class="wp-caption aligncenter" style="width: 194px"><img title="Storck Bonbons 302069828" src="http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/thumbnail/DE/302069828/-1" alt="302069828" width="184" height="200" /><p class="wp-caption-text">302069828</p></div>
<p>Wahrscheinlich eine Mitbewerberin der Markeninhaberin hatte im Jahr 2004 beim DPMA gegen diese Marke einen Löschungsantrag gem. § 50 Absatz 1 MarkenG gestellt und darauf verwiesen, dass die Marke entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden sei. Nach dem Widerspruch der Markeninhaberin gegen den Antrag, hatte das DPMA entschieden, dass die Marke zumindest für Zuckerwaren zu löschen ist.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Markeninhaberin, die beantragte die Löschung in Bezug auf Zuckerwaren aufzuheben. Allerdings erfolglos, denn die Richter des Senats bestätigten die Auffassung des DPMA und hielten die Löschung aufrecht.</p>
<p>Der Senate betonte, dass bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit dreidimensionaler Marken keine strengeren Anforderungen angelegt werden als bei sonstigen Marken. Allerdings zeigte er auch auf, dass  bei Marken, welche die Form der Ware selbst wiedergeben (= Warenformmarken) wesentliche Unterschiede zu beachten seien. Denn Marken, die aus der Form einer Ware oder deren Verpackung bestehen, werden tatsächlich nicht in gleicher Weise wie Wort- oder Bildmarken aufgefasst werden, weil der Durchschnittsverbraucher aus der Form der Ware oder deren Verpackung gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließt. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH begründet ein &#8220;bloßes Abweichen&#8221; von der Norm oder Branchenüblichkeit noch nicht die Unterscheidungskraft; vielmehr erfüllt eine Marke die erforderliche Herkunftsfunktion nur dann, wenn sie von Norm oder Branchenüblichkeit &#8220;erheblich abweicht&#8221;  Solche Abweichungen müssen vom Verkehr ohne besondere Aufmerksamkeit, analysierende und vergleichende Betrachtung oder nähere Prüfung zu erkennen sein. Unter Maßgabe dieser Voraussetzung sah der Senat keine Unterscheidungskraft im Zusammenhang mit Zuckerwaren, denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Verkehr auf dem vorliegenden Warengebiet daran gewöhnt ist, mit der Form der Ware eine bestimmte Herkunftsvorstellung zu verbinden, wie dies z. B. für den Bereich der Kraftfahrzeuge angenommen worden ist . Für eine solche Verkehrsauffassung sah der Senat vorliegend keine Anhaltspunkte.</p>
<blockquote><p>„Bei dieser Ausgangslage müsste die streitige Warenform nach den dargelegten Grundsätzen zumindest ein Merkmal aufweisen, das sie nicht nur als eine weitere Variante im vorhandenen Formenschatz erscheinen lässt, sondern sie bei aller gegebenen Vielfalt als etwas Individuelles heraushebt und kennzeichnet.“</p></blockquote>
<p>Dies lag nach Ansicht der Richter nicht vor, denn das Erscheinungsbild der Marke entsprach in Form und Farbgestaltung der typischen Gestaltung von Bonbons und es gibt eine Vielzahl die der angegriffenen Warenformmarke außerordentlich nahe kommen bzw. sich nur in Nuancen von dieser unterscheiden.</p>
<p>Auch mit dem Argument, dass gerade diese vorhandenen Formenvielfalt gerade die ausreichende Unterscheidungskraft begründe, da der Käufer deshalb auf die unterschiedliche Gestaltung achte, befasste sich der Senat, sah dies aber anders. Seiner Auffassung nach schließt der angesprochene Verkauf aufgrund solcher Merkmale nicht auf eine bestimmte Herkunft des Produktes.</p>
<p>Ausführlich setzte sich das Gericht zudem mit der Rechtsprechung des EuGH, BGH und BPAtG auseinander, sah seine Auffassung durch diese aber nicht widerlegt. Vielleicht sollten die Richter bewusster Bonbons lutschen.</p>
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		<title>ACHKARRER CASTELLO täuscht nicht</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2009/03/achkarrer-castello-tauscht-nicht/</link>
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		<pubDate>Thu, 05 Mar 2009 09:30:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Absolute Schutzhindernisse]]></category>
		<category><![CDATA[geografische Herkunftsangaben]]></category>
		<category><![CDATA[Löschung]]></category>
		<category><![CDATA[Täuschung]]></category>

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		<description><![CDATA[Von einem Mitbewerber wurde der Antrag auf Löschung der Marke &#8220;ACHKARRER CASTELLO&#8221; gestellt, da er der Ansicht war, diese wäre entgegen §§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 37 Abs. 3 MarkenG eingetragen wurden sei. Zur Begründung hat er ausgeführt, es handele sich bei der angegriffenen Marke um [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Von einem Mitbewerber wurde der Antrag auf Löschung der Marke &#8220;ACHKARRER CASTELLO&#8221; gestellt, da er der Ansicht war, diese wäre entgegen §§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 37 Abs. 3 MarkenG eingetragen wurden sei. Zur Begründung hat er ausgeführt, es handele sich bei der angegriffenen Marke um eine Phantasiebezeichnung, die den Eindruck einer Weinlage in der Ortschaft „Achkarren“ erwecke und deshalb geeignet sei, das Publikum über die geografische Herkunft und die Qualität von Weinen und Schaumweinen, die unter den im Warenverzeichnis der Marke enthaltenen Oberbegriff fielen, zu täuschen.</p>
<p>Dieser Ansicht folgte das Bundespatentgericht nicht und stellte klar:</p>
<p>1. Nicht jede unmittelbare Abfolge einer geografischen Herkunftsangabe für Wein und eines weiteren Begriffs oder Phantasiewortes stellt eine zur Täuschung des Durch-schnittsverbrauchers über die geografische Herkunft und die Qualität von Weinen und Schaumweinen geeignete oder eine nach den Bestimmungen des Weinrechts unzulässige sog. Scheinlagebezeichnung dar.<br />
2. Neben der räumlichen Anordnung, der Schriftart und der Schriftgröße der einzelnen Bestandteile sind für die Beurteilung der Frage, ob der Verbraucher irrtümlich eine &#8211; tat-sächlich nicht existierende &#8211; Lagebezeichnung annimmt, auch alle weiteren Umstände, die für ihn ohne gedankliche Analyse der Marke unmittelbar ersichtlich sind, wie z. B. die Art, der Begriffsgehalt und die sprachliche Herkunft des an die Ortsangabe ange-fügten weiteren Wortes, von Bedeutung.<br />
3. Die Bezeichnung &#8220;ACHKARRER CASTELLO&#8221; ist nicht geeignet, den Eindruck einer Scheinlagebezeichnung zu erwecken und deshalb auch nicht geeignet, das Publikum über die Qualität oder andere für den Kaufentschluss wesentliche Eigenschaften von Weinen, Schaumweinen und anderen alkoholischen Getränken zu täuschen, da es in Achkarren eine &#8211; wenn auch ähnlich lautende &#8211; Lage gibt, von der die Weine stammen können. Allein ein möglicher Irrtum über den tatsächlichen Namen der Lage stellt keine i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG relevante Täuschungsgefahr dar.</p>
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		<title>Marke „Netbook“ vor dem aus? (update)</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Feb 2009 08:10:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Dell]]></category>
		<category><![CDATA[Löschung]]></category>
		<category><![CDATA[Netbook]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzung]]></category>
		<category><![CDATA[Psion]]></category>
		<category><![CDATA[USPTO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfall]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem in der letzten Zeit bereits über die Abmahnung von Psion wegen der Verwendung der Bezeichnung „netbook“ und den Vorsichtsmaßnahmen von Google bezüglich des Adwords berichtet wurde gibt es nun eine weitere Neuigkeit. &#60;update&#62; Zwischenzeitlich ist online auch der Löschungsantrag gegen die Gemeinschafstmarke &#8220;netbook&#8221; (Az.: 000428250) beim [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem in der letzten Zeit bereits über die Abmahnung von Psion wegen der Verwendung der Bezeichnung „netbook“ und den Vorsichtsmaßnahmen von Google bezüglich des  Adwords berichtet wurde gibt es nun eine weitere Neuigkeit.</p>
<p>&lt;update&gt;</p>
<p>Zwischenzeitlich ist online auch der Löschungsantrag gegen die Gemeinschafstmarke &#8220;netbook&#8221; (Az.: 000428250) beim HABM veröffentlicht. Diesen hat Dell am 18. Februar2009 gestelltund ebenfalls darauf begründet, dass die Marke nciht verwendet wurde und zu dem zwischenzeitlich zu einem Gattungsbegriff geworden ist.</p>
<p>&lt;update&gt;</p>
<p>Der bekannte Computerhersteller DELL hat bei dem amerikanischen Markenamt einen Antrag auf Löschung der Marke „NETBOOK“ (Registernummer <a title="2404976" href="http://tarr.uspto.gov/servlet/tarr?regser=registration&amp;entry=2404976" target="_blank">2404976</a>) gestellt. Dabei stützt der Antragsteller seinen Antrag auf 3 Argumente.</p>
<p>1. Verzicht<br />
Dell meint, dass PSION die Bezeichnung „NETBOOK“ bereits für mindestens einen Zeitraum von 5 Jahren nicht mehr verwendet hat. Ähnlich wie im deutschen bzw. europäischen Recht verlangt das amerikanische Markenrecht, dass der Markeninhaber seine Marke auch benutzt. Im deutschen Markenrecht wird dies unter dem Schlagwort „Verfall“ geregelt.</p>
<blockquote><p>„Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Löschungsantrags eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist.“ (§ 49 MarkenG)</p></blockquote>
<p>2. Betrug<br />
Nach US-Recht muss eine Erklärung über die erfolgte bzw. geplante Benutzung der Marke abgegeben werden und dies an eidesstatt versichert werden. Eine solche Erklärung hat Psion wohl im Jahr 2006 abgegeben, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits längere Zeit keine Verwendung der Marke mehr erfolgt.</p>
<p>3. Gattungsbegriff<br />
Abschließend führt Dell noch aus, dass der Begriff Netbook zwischenzeitlich ein Gattungsbegriff geworden ist und von einer Vielzahl von Herstellern und Verkäufern als Begriff für eine spezielle Art von Computern verwendet wird.<br />
Damit wird gerade das als Argument angeführt, was PSION durch seine Abmahnungen in letzter Zeit verhindern wollte.</p>
<p>Entscheidend für PSION wird, ob die Firma nachweisen kann, dass sie die Bezeichnung markenmässig verwende hat.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Marke &#8220;Post&#8221; doch zulässig?</title>
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		<pubDate>Sat, 25 Oct 2008 13:54:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Löschung]]></category>
		<category><![CDATA[Post]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzhindernisse]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsdurchsetzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Marke &#8220;POST&#8221; war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Dezember 2003 für zahlreiche Dienstleistungen unter anderem für das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen und die Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen und Paketen eingetragen worden. Mehrere Wettbewerber und Verbände hatten daraufhin Anträge auf Löschung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Marke &#8220;POST&#8221; war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Dezember 2003 für zahlreiche Dienstleistungen unter anderem für das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen und die Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen und Paketen eingetragen worden. Mehrere Wettbewerber und Verbände hatten daraufhin Anträge auf Löschung der Marke gestellt und darauf verwiesen, dass die Marke aus absoluten Schutzhindernissen nicht eingetragen werden hätte dürfen.</p>
<p>Daraufhin hatte das DPMA den Löschungsanträgen stattgegeben, die Beschwerde der Deutschen Post AG beim Bundespatentgericht war erfolglos, aber nun hat der BGH diese Entscheidung des BPatG aufgehoben und die Sache zu erneuten Entscheidung zurückgewiesen. </p>
<p>Grundsätzlich geht der Bundesgerichtshof wie das Bundespatentgericht davon aus, dass die Bezeichnung &#8220;POST&#8221; eine beschreibende Sachangabe für die in der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen ist.  Diese absoluten Schutzhindernisse können entsprechend dem Gesetz überwunden werden, wenn  sich die Bezeichnung &#8220;POST&#8221; im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt hat. Ursprüngliche hatte das Deutsche Patent- und Markenamt angenommen, dass dies auf die Bezeichnung „Post“ im Zusammenhang mit der Deutschen Post AG zutrifft und hatte deshalb die Marke eingetragen. Aufgrund der Löschungsanträge und im späteren Verfahren vor dem BPatG ist man aber zu der Überzeugung gekommen, dass zum Zeitpunkt der Eintragung und während des Löschungsverfahrens die erforderliche Verkehrsdurchsetzung nicht gegeben war.  </p>
<p>Die Richter des 1. Zivilsenates am BGH haben nun in Ihrer Entscheidung dargelegt, dass allein Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung die Löschung nicht rechtfertigen könnten. Die Deutsche Post AG hatte im Löschungsverfahren zu der Verkehrsdurchsetzung der Marke &#8220;POST&#8221; Verkehrsbefragungen von Meinungsforschungsinstituten vorgelegt. Der dort ausgewiesene Anteil von annähernd 85% der Befragten, die den Begriff &#8220;POST&#8221; als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffassten, lässt – so der BGH – nicht den Schluss zu, die Marke habe sich nicht als Herkunftshinweis durchgesetzt. Das Bundespatentgericht habe zwar methodische Bedenken gegen die Ergebnisse der Meinungsforschungsgutachten geäußert und sei deshalb von einem wesentlich niedrigeren Durchsetzungsgrad ausgegangen. Die Bedenken gegen die von der Deutschen Post AG vorgelegten Meinungsforschungsachten rechtfertigten es aber nicht, die Marke zu löschen. Vielmehr hätte das Bundespatentgericht von Amts wegen weitere Ermittlungen anstellen und, soweit erforderlich, ein weiteres Gutachten einholen müssen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zur Nachholung weiterer tatsächlicher Feststellungen an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. </p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Deutsche Post AG ihren Wettbewerbern auch im Falle des Bestands der Marke &#8220;POST&#8221; die Verwendung der beschreibenden Angabe &#8220;Post&#8221; selbst als Bestandteil der Unternehmensbezeichnung nicht untersagen kann. So hatte der Bundesgerichtshof im Juni dieses Jahres zwei Klagen der Deutschen Post AG gegen Wettbewerber abgewiesen, die sich &#8220;City Post&#8221; und &#8220;Die Neue Post&#8221; nennen.</p>
<p>Es bleibt nun abzuwarten, wie das Bundespatentgericht die Vorgaben des BGH umsetzt und wie ein neu anzufertigendes Gutachten die Verkehrsdurchsetzung beurteilt, erst dann wird abschließend über die Schutzfähigkeit der Marke &#8220;POST&#8221; entschieden werden. </p>
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		</item>
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		<title>Ebays Rolle rückwärts</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2008/08/ebays-rolle-ruckwarts/</link>
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		<pubDate>Thu, 28 Aug 2008 20:13:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Antrag]]></category>
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		<category><![CDATA[ebay]]></category>
		<category><![CDATA[Löschung]]></category>
		<category><![CDATA[negative Bewertung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem im Mai dieses Jahres sein Bewertungssystem umstellt und es angeblich verbraucherfreundlicher gestalten wollte, regte sich schnell Unmut unter den Verkäufern. Entgegen der bisherigen Regelung durfte der Verkäufer den Käufer nach der Abwicklung des Geschäftes nicht mehr negativ bewerten. Ebay argumentierte damit, dass diese Möglichkeit angeblich von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem im Mai dieses Jahres sein Bewertungssystem umstellt und es angeblich verbraucherfreundlicher gestalten wollte, regte sich schnell Unmut unter den Verkäufern. Entgegen der bisherigen Regelung durfte der Verkäufer den Käufer nach der Abwicklung des Geschäftes nicht mehr negativ bewerten. Ebay argumentierte damit, dass diese Möglichkeit angeblich von Verkäufern missbraucht wurden sei. Zusätzlich entschied das Auktionshaus, dass die Möglichkeit Bewertungen durch gemeinsame Erklärungen der Beteiligten zu löschen, abgeschafft wird.</p>
<p><span id="more-109"></span><br />
Bereits kurze Zeit nach der Einführung der neuen Regelung traten mehrere Mandanten an uns heran und baten darum, dass wir uns deren ungerechtfertigten negativen Bewertungen annahmen.  Es zeigte sich, dass einige Käufer völlig übertrieben auf kleine Mängel reagierten und sehr schnell negativ bewerteten. Zusätzlich wurde lieber eine negative Bewertung abgeben anstatt von den gesetzlichen Möglichkeiten des Widerrufes Gebrauch zu machen. Es gab sogar Fälle in den offen mit der negativen Bewertung gedroht wurde, wenn nicht ein Preisnachlass gewährt würde.</p>
<p>So mussten wir im Namen unserer Mandanten die Käufer abmahnen und auffordern entsprechende Unterlassungserklärungen abzugeben. Regelmäßig wurden diese nach einem Schriftwechsel auch abgegeben und erstaunlicher Weise löschte Ebay nach Übersendung der unterschriebenen Unterlassungserklärung auch die negative Bewertung. Entgegen der früheren recht unkomplizierten Lösung über das ebayeigene System entstanden nun Rechtsanwaltskosten die von den Abgemahnten zu bezahlen waren. Diese Kosten beliefen sich auf ca. 250,00 Euro.</p>
<p>Heute gab Ebay nun bekannt, dass es zukünftig wieder offiziell die Möglichkeit geben wird, dass ungerechtfertigte negativer Bewertungen im gegenseitigen Einvernehmen nach einer Prüfung durch Ebay gelöscht werden können.</p>
<p>Für das neue Verfahren wird zukünftig ein  Antrag auf Rücknahme einer Bewertung notwendig sein und dabei gelten folgende Voraussetzungen:<br />
•	Käufer und Verkäufer müssen bei Ebay registriert sein<br />
•	der Löschantrag muss innerhalb von 30 Tagen nach der Bewertung erfolgen.<br />
•	Ein Verkäufer kann pro Transaktion nur eine Löschung beantragen.<br />
•	Maximal zwei Löschanträge sind pro Monat erlaubt.<br />
•	Der Käufer muss der Bewertungsrücknahme zustimmen.<br />
•	Tut er dies nicht oder ignoriert er die Aufforderung, bleibt die Bewertung bestehen.</p>
<p>Dies ist sicher ein Anfang, aber wird auch zukünftig nicht alle Streitigkeiten lösen können, wir werden dieses Thema weiter beobachten und warten auf die Reaktion unserer Kunden. Wir glauben, dass eine vollständige Rückkehr der früheren Lösung, dass wenn beide übereinstimmend der Löschung zustimmen, die Bewertung entfernt wird, die gerechtere Lösung ist.</p>
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		<title>DDR-Wappen keine Marken</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Jul 2008 21:10:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[DDR]]></category>
		<category><![CDATA[Löschung]]></category>
		<category><![CDATA[Wappen]]></category>

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		<description><![CDATA[In zwei aktuellen Entscheidungen hatte das Bundespatengericht darüber zu entscheiden, ob Marken, die DDR-Symbolik verwendeten, eintragungsfähig sind oder dem absolute Schutzhindernisse entgegenstehen, denn gegen eingetragen Marken waren Anträge auf Löschung gestellt wurden. Dabei wurde den Löschungsanträgen nach dem Widerspruch durch den Markeninhaber seitens des Markenamtes stattgegeben und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In zwei aktuellen Entscheidungen hatte das Bundespatengericht darüber zu entscheiden, ob Marken, die DDR-Symbolik verwendeten, eintragungsfähig sind oder dem absolute Schutzhindernisse entgegenstehen, denn gegen eingetragen Marken waren Anträge auf Löschung gestellt wurden. Dabei wurde den Löschungsanträgen nach dem Widerspruch durch den Markeninhaber seitens des Markenamtes stattgegeben und die Marke gelöscht. Gegen diesen Beschluss hatten die Markeninhaber Rechtsmittel eingelegt und daraufhin musste sich das Gericht damit befassen.<span id="more-92"></span></p>
<p>Die Eintragung des aus dem Staatswappen der ehemaligen DDR und dem dieses Wappen umgebenden Schriftzug &#8220;FÜR DEN SCHUTZ DER ARBEITER UND BAUERN MACHT&#8221; bestehenden Wort-Bild-Symbols ist gemäß § 50 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG von Amts wegen zu löschen, weil seine Eintragung von einem beachtlichen Teil der inländischen Durchschnittsverbraucher als politisch anstößig empfunden wird und ersichtlich gegen die guten Sitten verstößt.</p>
<p>Das dem inländischen Durchschnittsverbraucher in rechtserheblichem Umfang bekannte ehemalige DDR-Staatswappen ist geeignet, unterschiedlichste Waren ihrer geographischen Herkunft sowie ihrer Art nach zu beschreiben. Ihm fehlt deshalb auch jegliche Unterschei-dungskraft.</p>
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		<title>Äpfel für Zahnärzte</title>
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		<pubDate>Mon, 17 Mar 2008 22:09:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Apfel]]></category>
		<category><![CDATA[DPMA]]></category>
		<category><![CDATA[Löschung]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnarzt]]></category>

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		<description><![CDATA[Aktuell haben einige Zahnärzte überraschend Post vom Anwalt bekommen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Abmahnung erfolgte im Namen einer Zahnärztin aus Laupheim und bezieht sich auf deren Bildmarke die einen grünen Granny-Smith wiedergibt. (Az.: 30716602.3) Die Marke wurde beim DPMA im März 2007 angemeldet und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aktuell haben einige Zahnärzte überraschend Post vom Anwalt bekommen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Abmahnung erfolgte im Namen einer Zahnärztin aus Laupheim und bezieht sich auf deren Bildmarke die einen grünen Granny-Smith wiedergibt. (Az.: 30716602.3)<span id="more-43"></span></p>
<p>Die Marke wurde beim DPMA im März 2007 angemeldet und bezieht sich auf alle für Zahnärzte wichtigen Klassen (44 und 10). Aus diesem Schutzrecht heraus geht die Zahnärztin nun gegen Kollegen vor, die auf Ihren Webseiten oder Geschäftspapieren einen grünen Apfel verwenden.</p>
<p>Da der Apfel zu einem der häufig in Verbindung mit Zähnen verwendeten Symbole gehört, haben die Rechtsanwälte einiges an Arbeit vor sich. Auch in Berlin haben bereits Ärzte die Abmahnungen erhalten. Neben der abzugebenden Unterlassungserklärung fordern die Rechtsanwälte Schadenersatz und den Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten auf Grundlage markenrechtlicher Ansprüche (§14 MarkenG). Sie behaupten, dass zwischend er eingetragen Marke und dem vom jeweiligen Zahnarzt verwendeten Apfel bestünde eine Verwechslungsgefahr.<br />
Wir haben erhebliche Zweifel ob die Abmahnungen berechtigt sind. Einerseits sehen wir absolute Schutzhindernisse bezüglich der eingetragenen Marke, denn ein Apfel sollte die erforderliche Unterscheidungskraft für Dienstleistungen eines Zahnarztes fehlen und freizuhalten sein.<br />
Zusätzlich wäre für den Fall, dass die Marke dieses Hindernis nimmt, anzunehmen, dass die Schutzkraft der Marke nur gering ist und lediglich die gleiche bzw. sehr ähnliche Abbildungen dem Schutz unterliegen und damit deren Verwendung eine Verletzung darstellen würde.</p>
<p>Zwischenzeitlich wurden verschiedene Löschungsanträge hinsichtlich er Bildmarke gestellt und das DPMA muss darüber entscheiden, ob die Marke bestand hat. Sollte die Marke gelöscht werden, sieht sich die abmahnende Zahnärztin sicher einigen Rückforderungen von Kollegen ausgesetzt. Aus der Marke würde Apfelmus.</p>
<p>Abschließend sei angemerkt, dass es doch bestimmt einen Zahnarzt gibt, der den grünen Apfel bereits vor dem März 2007 als geschäftliche Bezeichnung verwendet und damit ältere Rechte daran hat.</p>
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