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	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; Kennzeichnungskraft</title>
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		<title>O2Kids gewinnt überwiegend gegen O2</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Nov 2011 07:48:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Widersprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichnungskraft]]></category>
		<category><![CDATA[Markenwiderspruch]]></category>
		<category><![CDATA[o2]]></category>
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		<category><![CDATA[Verwechslungsgefahr]]></category>

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		<description><![CDATA[Seitens des BPatG wurde in einem aktuellen Widerspruchsverfahren über die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „O2Kids“ und „O2“ entscheiden. Dabei kam das Gerichts zu dem Ergebnis, dass bei den relevanten Waren die Verwechslungsgefahr nur bei einem sehr eingeschränkten Bereich (Klasse 28) gegeben ist. Denn nur soweit war Identität [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seitens des BPatG wurde in einem aktuellen Widerspruchsverfahren über die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „O2Kids“ und „O2“ entscheiden. Dabei kam das Gerichts zu dem Ergebnis, dass bei den relevanten Waren die Verwechslungsgefahr nur bei einem sehr eingeschränkten Bereich (Klasse 28) gegeben ist. Denn nur soweit war Identität der der Waren gegeben. </p>
<p>Zusätzlich führten die Richter aus, das die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken, die die chemische Formel „O2“ für Sauerstoff darstellen, für all diejenigen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, zu denen ein enger sachlicher beschreibender Bezug zum chemischen Element Sauerstoff besteht, originär erheblich geschwächt. Interssanterweise sind davon sehr viele Waren / Dienstleistungen betroffen, die tatsächlich mit dem eigentlichen Geschäft des Telekommunikationsunternehmens nicht im Zusammenhang stehen und wo sich die Frage aufdrängt, warum das Unternehmen hier Schutz beansprucht. </p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Entscheidung des BPatG vom 14. September 2011 (26 W (pat) 552/10)</p>
<p>&nbsp;<br />
<div class="one_third">
<strong>O2Kids</strong></p>
<p>Klasse 5: Medizinische Getränke, Diätgetränke für medizinische Zwecke.</p>
<p>Klasse 28: Spielzeug, Spielwaren, Turn- und Sportartikel &#8211; soweit nicht in anderen<br />
Klassen enthalten</p>
<p>Klasse 32: alkoholische Getränke, Tafelwässer, Wässer“ </div> <div class="one_third last_column">
<strong>O2</strong></p>
<p style="text-align: left">
Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel;<br />
Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,<br />
Haarwässer; Zahnputzmittel.<br />
Klasse 4: Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke.<br />
Klasse 6: Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall;<br />
transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und<br />
Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze; Abzeichen; Schilder.<br />
Klasse 8: Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln<br />
und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate; Rasierzubehör und Zubehör für<br />
die persönliche Körperpflege; Haartrimmer.<br />
Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-,<br />
optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und<br />
-instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Geräte zur Übertragung von Ton und Bild; Telekommunikationsapparate; Mobiltelekommunikationsgeräte; Mobiltelekommunikationshandapparate; Computer-Hardware; Computer-Software; aus dem Internet herunterladbare Computersoftware; PDA (persönliche digitale Assistenten), Taschen-PCs, Mobilfunkgeräte, Laptopcomputer; Telekommunikationsnetzapparate; Treibersoftware für Telekommunikationsnetze und für Telekommunikationsapparate; Computersoftware auf CD-ROM, SD-Cards, Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren.<br />
Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder<br />
damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Schlüsselringe; Manschettenknöpfe.<br />
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie<br />
nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel;<br />
Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für<br />
Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen- und Büroartikel<br />
(ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen<br />
enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke.<br />
Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in<br />
anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und<br />
Sattlerwaren.<br />
Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder<br />
plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln);<br />
Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes<br />
Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie<br />
nicht in anderen Klassen enthalten sind.<br />
Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten<br />
sind; Bett- und Tischdecken.<br />
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.<br />
Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen<br />
Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck.<br />
Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Konfitüren und Gelees; Eier, Milch<br />
und Milchprodukte; Speiseöle und -fette.<br />
Klasse 34: Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer.<br />
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;<br />
Einzelhandelsdienstleistungen.<br />
Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.<br />
Klasse 38: Telekommunikation; Telekommunikationsdienste; mobile Telekommunikationsdienste; Portaldienstleistungen mittels Telekommunikation; Dienstleitungen in Bezug auf Internetportale; Dienstleistungen von Mobiltelekommunikationsnetzen; Service für den Internetzugang; Übermittlung von E-Mails und Textnachrichten; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Telekommunikationsnetze und -apparate; über Telekommunikationsnetze bereitgestellte Informationsdienstleistungen in Bezug auf Telekommunikation; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Leistungen.<br />
Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung<br />
von Reisen.<br />
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;<br />
interaktive Unterhaltung; über ein Kommunikationsnetz bereitgestellte<br />
elektronische Spiele; über ein Telekommunikationsnetz bereitgestellte Unterhaltungsdienstleistungen; Bereitstellung von Nachrichten; Vermietung von Musikveranstaltungsorten und Stadien.<br />
Klasse 43: Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Beherbergung von<br />
Gästen.<br />
Klasse 44: Medizinische Dienste; veterinärmedizinischer Dienste; Gesundheits- und<br />
Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen in Bereich der<br />
Land-, Garten- und Forstwirtschaft.<br />
Klasse 45: Persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen“ </div>
<p>Die gem. §§ 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache überwiegend ohne Erfolg, denn mit Ausnahme der im Tenor bezeichneten Waren hat die Markenstelle die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken i. S. d. §§ 125b, 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zutreffend verneint.</p>
<p>Soweit die prioritätsjüngere Marke Schutz für die Waren „Klasse 28: Spielzeug, Spielwaren, Turnartikel“ beansprucht, ist sie hingegen zu löschen, weil sie den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG erforderlichen Abstand zu der insofern normal kennzeichnungskräftigen und für identische Waren beanspruchten, prioritätsälteren Widerspruchsmarke GM 7177363 nicht einhält. Auf die Beschwerde der Widersprechenden war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben, soweit die Markenstelle den Widerspruch auch hinsichtlich dieser Waren zurückgewiesen hat.</p>
<p>Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594, 596 &#8211; Ferrari-Pferd; GRUR 2005, 427, 428 – Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 &#8211; MEY/Ella May).</p>
<p>Hiervon ausgehend ist der Schutzbereich der Widerspruchsmarke GM 7177363 tangiert, sofern die im Tenor genannten Waren mit der angegriffenen Marke gekennzeichnet werden. Da die Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG einerseits mit steigender Produktähnlichkeit zunimmt und andererseits durch den hier in Abhängigkeit von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen variierenden Grad der Kennzeichnungskraft beeinflusst wird, ermöglicht der Grundsatz der Wechselwirkung dagegen eine Koexistenz beider Zeichen, soweit die jüngere Marke Schutz für die übrigen Waren der Klassen 5, 28 und 32 beansprucht. </p>
<p>Im Widerspruchsverfahren stehen den Waren, für welche die angegriffene Marke eingetragen ist, sämtliche von der Widersprechenden als Inhaberin der Marken GM 4423745 und GM 7177363 beanspruchten Waren und Dienstleistungen gegenüber.</p>
<p>In Klasse 28 beanspruchen die Vergleichsmarken mithin Schutz für identische Waren.</p>
<p>Im Übrigen sind die von der Inhaberin der angegriffenen Marke in den Klassen 5 und 32 beanspruchten Getränke ähnlich zu der von der Widerspruchsmarke GM 7177363 in Klasse 43 beanspruchten Dienstleistung „Verpflegung von Gästen“ (vgl. für alkoholische und alkoholfreie Getränke, die von Gaststätten auch im „Straßenverkauf&#8221; vertrieben werden, BGH GRUR 1999, 586, 587 &#8211; White Lion; BGH GRUR 2000, 883, 884 &#8211; PAPPAGALLO; BPatG GRUR 2003, 530, 532 &#8211; Waldschlößchen; HABM-BK GRUR-RR 2006, 403, 407 (Nr. 56) &#8211; Oktobierfest/OKTOBERFEST-BIER), sowie zu verschiedenen, von beiden Widerspruchsmarken in den Klassen 29 und 30 beanspruchten Lebensmitteln des täglichen Bedarfs. Mit Ausnahme einer Ähnlichkeit der genannten Waren der Klasse 5 zu dem von der Widerspruchsmarke GM 4423745 in Klasse 30 beanspruchten „Tee“ handelt es sich dabei jedoch jeweils um eine Ähnlichkeit ohne besondere Nähe. So erschöpfen sich die Berührungspunkte der für die von den Widerspruchsmarken in den Klassen 29 und 30 beanspruchten Lebensmittel zu medizinischen und Diätgetränken der Klasse 5 darin, dass es sich bei ihnen um Diätkost bzw. Grundstoffe zur Herstellung diätetischer Lebensmittel handeln kann.</p>
<p>Mit den von der Inhaberin der angegriffenen Marke in Klasse 32 beanspruchten „alkoholischen Getränken“, „Tafelwässern“ und „Wässern“ verbinden sie als Lebensmittel des täglichen Bedarfs gemeinsame Vertriebswege sowie der Umstand, dass einige von ihnen, so „Kaffee“ und die genannten Wässer der Klasse 32, gelegentlich gemeinsam konsumiert werden (vgl. statt vieler BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 82/98 &#8211; Vitace/Vitacin; HABM 02, BK R 192/01-4; EuG PAVIS PROMA T-492/08 &#8211; star foods/STAR SNACKS). Eine Ähnlichkeit zwischen der Dienstleistung „Verpflegung von Gästen“ und denjenigen Waren, für die die angegriffene Marke Schutz genießt, ist schon angesichts der grundlegenden Abweichungen zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung einer körperlichen Ware als nicht mehr als durchschnittlich zu bewerten (vgl. Hacker/Ströbele, MarkenG, 9. Aufl., Rn. 93 zu § 9). Entgegen der von der Widersprechenden geäußerten Rechtsansicht bewegen sich die in Klasse 5 beanspruchten „medizinischen Getränke, Diätgetränke für medizinische Zwecke“, ebenfalls nicht im engen Ähnlichkeitsbereich zu den in Klasse 3 von der Widerspruchsmarke GM 7177363 beanspruchten „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ (vgl. HABM 09 BK R 1643/08-1 und R 859/08-2 (keine Ähnlichkeit); BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 4/03 &#8211; Livera/Lavera; BPatG PAVIS PROMA 30 W (pat) 159/04 &#8211; ALMASAM/Almisan (ähnlich zu diätischen Lebensmitteln mit deutlichem Abstand)).</p>
<p>Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38, Mobiltelekommunikationsgeräte“ der Klasse 9 sowie eng mit diesen verwandte Produkte, für welche die Widerspruchsmarke GM 7177363 Schutz genießt, sind schließlich sämtlichen von der Inhaberin der angegriffenen Marke beanspruchten Waren gegenüber unähnlich.</p>
<p>Eine Marke verfügt über Kennzeichnungskraft, wenn sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 1999, 189, 194 [Rz. 49] &#8211; Chiemsee; MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 22] &#8211; Lloyd/Loints). Für die Bestimmung des Grades der Kennzeichnungskraft ist dabei maßgeblich, inwieweit sich die Marke dem Publikum aufgrund ihrer Eigenart und ihres ggf. durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades als Produkt- und Leistungskennzeichnung einzuprägen vermag, so dass sie in Erinnerung behalten und wiedererkannt wird (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Rn. 497 zu § 14). Diese Eignung fehlt oder ist zumindest erheblich eingeschränkt, wenn die Widerspruchsmarke einen die geschützten Waren oder Dienstleistungen  beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt (BGH GRUR 2008, 905, 907, Nr. 16 &#8211; Pantohexal; GRUR 2008, 1002, 1004, Nr. 26 &#8211; Schuhpark). </p>
<p>Der Grad an Kennzeichnungskraft ist dabei im Widerspruchsverfahren erstmals zu bestimmen (EuGH MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 22] &#8211; Lloyd/Loints). Auf den bloßen Umstand der Eintragung einer Marke kann dabei nicht abgestellt werden, weil aus der Eintragung lediglich auf den geringstmöglichen Grad an Kennzeichnungskraft geschlossen werden kann; denn zum einen wird der Grad der Kennzeichnungskraft im Eintragungsverfahren nicht geprüft, und zum anderen ist die Prüfung der Unterscheidungskraft, soweit man aus deren Prüfung Rückschlüsse auf die Kennzeichnungskraft ziehen kann, nach dem Gesetzeswortlaut (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) auf das Mindestmaß beschränkt (vgl. Hacker, Hacker/Ströbele, Markengesetz, 9. Aufl., § 9 Rn. 106). Ob die Marke über eine Kennzeichnungskraft verfügt, die über diesen, sich aus ihrer Eintragung ergebenden Mindestschutz hinausgeht, bedarf im Widerspruchsverfahren der erstmaligen gesonderten Prüfung und Feststellung.</p>
<p>Wie in der mündlichen Verhandlung erläutert, ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken GM 4423745 und GM 7177363, die die chemische Formel „O2“ für Sauerstoff darstellen, für all diejenigen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, zu denen ein enger sachlicher beschreibender Bezug zum chemischen Element Sauerstoff besteht, originär erheblich geschwächt. Zu ihnen zählen u. a. die von beiden Kollisionsmarken in identischer Form geschützten „Sportartikel“ der Klasse 28, bei welchen es sich um Sauerstoffflaschen und Atemregler für Taucher handeln kann. Kennzeichnungsschwach ist die Widerspruchsmarke zugleich für mehrere der in den Klasse 29 und 30 beanspruchten Lebensmittel wie Backtriebmittel und „Tee“. So reagieren bei dem „Fermentation“ genannten Oxidieren von Teeblättern in feuchter Umgebung, dem für die Qualität des Produktes entscheidenden Schritt im Herstellungsprozess, die dunkel gefärbten Polyphenole und Aromastoffe mit Sauerstoff. Auch im Rahmen der Verkostung wird dem Tee durch Rühren und Schlürfen Schauerstoff zugesetzt, um den Geschmack zu verbessern (vgl. näher www.tee-blog-naturideen.de/2008/07/05/chinesische-teekunst/; Die Kunst, Tee richtig zu genießen, Seehamer Verlag 1998). Zu den „Mitteln zur Körper-und Schönheitspflege“ der Klasse 3 zählen die so genannten Sauerstoffkosmetik-und Sauerstoff-Pflegeprodukte (vgl. http://www.rund-um-sauerstoff.eu/index.php/cat/c9_VIA-NOVA-Sauerstoffkosmetik-und-Sauerstoff-Pflegeprodukte.html). Bei der Dienstleistung „Klasse 43: Verpflegung von Gästen“ kann es sich schließlich um ein Angebot von mit Sauerstoff angereicherten Getränken handeln.</p>
<p>Gesteigerte Verkehrsbekanntheit kommt der Widerspruchsmarke GM 7177363, wie amtsbekannt ist, für Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 und „Mobiltelekommunikationsgeräte“ der Klasse 9 zu (vgl. LG Hamburg BeckRS 2009, 28228 – purO2). Dies vermag die im oben genannten Umfang bestehende originäre Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarken jedoch nicht auszugleichen. Denn der erweiterte Schutzumfang einer Marke beschränkt sich grundsätzlich auf diejenigen Waren und Dienstleistungen, für die eine durch Benutzung gesteigerte Verkehrsgeltung anzuerkennen ist (Hacker, a. a. O. Rdn. 123 zu § 9). Sie vermag zwar im Einzelfall noch auf eng verwandte Waren oder Dienstleistungen auszustrahlen. Eine solche Ausstrahlungswirkung umfasst jedoch weder den gesamten Bereich der ähnlichen Waren und Dienstleistungen, noch weiter entferntere Gebiete (vgl. BGH BlPMZ 1978, 326, 327 &#8211; SPAR; BPatGE 41, 165, 168 &#8211; LIGNOPOL; BPatG GRUR 1997, 293, 294 – GREEN POINT/Der grüne Punkt; BPatG MarkenR 2006, 170, 171 &#8211; ELLE/Ellee; BPatG Mitt. 2007, 471 f &#8211; FOCUsept/Focus; Hacker, a. a. O. Rdn. 123 zu § 9) und kann daher hier dahinstehen. Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke beanspruchten Getränke der Klassen 5 und 32 sowie „Sportartikel“ der Klasse 28 weisen nämlich, wie ausgeführt, keinerlei Ähnlichkeit zu Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38, „Mobiltelekommunikationsgeräten“ der Klasse 9 oder mit diesen eng verwandten, in den Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen der Widerspruchsmarken aufgeführten weiteren Produkten auf.</p>
<p>Soweit der Schutzumfang der Widerspruchsmarken daher für die genannten Waren und Dienstleistungen eng zu bemessen ist, prägt „O2“ als kennzeichnungsschwaches Element weder den Gesamteindruck der jüngeren Marke „O2Kids“ (vgl. Hacker/Ströbele, MarkenG, 9. Aufl., Rn. 283 zu § 9); noch kommt diesem Wortbestandteil innerhalb der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zu (vgl. Hacker/Ströbele, MarkenG, 9. Aufl., Rn. 353 zu § 9; EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 (Nr. 37) – THOMPSON LIFE). Insbesondere kombiniert „O2Kids“ „O2“ nicht mit einem erkennbaren Serien- oder Unternehmenskennzeichen der Inhaberin der jüngeren Marke (Abgrenzung zu BGH GRUR 2008, 258 (Nr. 29) &#8211; INTERCONNECT/T-InterConnect). </p>
<p>Im Zeichenvergleich stehen sich infolgedessen in ihrer Gesamtheit mit „O2“ und „O2Kids“ zwei Zeichen gegenüber, die sich in Schriftbild und Phonetik durch den in der angegriffenen Marke zusätzlich enthaltenen Wortbestandteil „Kids“ hinreichend voneinander unterscheiden. Ob der angesprochene Verkehr die angegriffene Marke nach englischen oder deutschen Phonetikregeln als „o-zwei-kids“ bzw. „o-tu-kids“ ausspricht (vgl. hierzu BGH NJW-RR 92, 175 &#8211; Bally/Ball; BGHZ 28, 320, 323 f. &#8211; Quick/Glück; BGH, GRUR 1975, 441, 442 &#8211; Passion; BGH GRUR 1982, 611, 613 &#8211; Prodont; BGH GRUR 1986, 253, 256 &#8211; Zentis), kann dahinstehen. Denn auch begrifflich ermöglicht es dieser zweite, dem englischen Grundwortschatz entstammende und in seiner Bedeutung „Kinder“ im Deutschen allgemein verständliche zusätzliche Wortbestandteil dem angesprochenen Verkehr, beide Marken auch dann sicher voneinander zu unterschieden, wenn mit ihnen identische oder hochgradig ähnliche Waren und Dienstleistungen gekennzeichnet werden. Zusätzlich besteht insoweit nicht die Gefahr, dass dieser die Kollisionsmarken i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 2. HS gedanklich miteinander in Verbindung bringen könnte. Die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise das in beiden Marken übereinstimmende Element als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten und diesem Stammzeichen für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen (st. Rspr., vgl. u. a. BGH GRUR 1996, 200, 202 &#8211; Innovadiclophlont; GRUR 1996, 267, 269 &#8211; AQUA; GRUR 1999, 240, 241 STEPHANSKRONE I; GRUR 1999, 587, 589 &#8211; Cefallone; GRUR 2000, 886, 887 &#8211; Bayer/BeiChem; GRUR 2002, 542, 544 &#8211; BIG; GRUR 2002, 544, 547 &#8211; BANK 24; GRUR 2008, 258, 261 (Nr. 31) &#8211; INTERCONNECT/T-InterConnect; Hacker, a. a. O. Rdn. 374 zu § 9). Auch diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, da der Bestandteil „O2“ für die genannten Waren und Dienstleistungen, zu denen ein enger sachlicher beschreibender Bezug zum chemischen Element Sauerstoff besteht, selbst eine kennzeichnungsschwache, beschreibende Angabe darstellt (vgl. BGH GRUR 1999, 240, 241 &#8211; STEPHANSKRONE I; EuG GRUR Int. 2005, 503 – SISSI ROSSI/MISS ROSSI; GRUR Int. 2005, 140 – Chufafit; MarkenR 2003, 200 – NU-TRIDE/TUFFTRIDE; HABM MarkenR 2002, 433 – iti-Digits I). </p>
<p>Weil auch für eine Verwechslungsgefahr in anderen Richtungen keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich sind, ist der Schutzumfang der Widerspruchsmarken entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Rechtsansicht nicht tangiert, soweit die angegriffene Marke Schutz für die Waren „Klasse 5: Medizinische Getränke, Diätgetränke für medizinische Zwecke; Klasse 28: Sportartikel &#8211; soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Klasse 32: alkoholische Getränke, Tafelwässer, Wässer“ beansprucht (vgl. ergänzend BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 74/07 &#8211; power O2 / po2wer). </p>
<p>Die Markenstelle hat den Widerspruch insoweit zu Recht zurückgewiesen. Erfolg hat die Beschwerde demgegenüber, soweit die Widersprechende die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren „Klasse 28: Spielzeug, Spielwaren, Turnartikel &#8211; soweit nicht in anderen Klassen enthalten“ Denn für die ihnen als identisch gegenüberstehenden Waren ist die Widerspruchsmarke GM 7177363 demgegenüber normal kennzeichnungskräftig. Dem steht die Existenz der von der Markenstelle recherchierten Anzahl nationaler Drittmarken mit dem Wortbestandteil „O2“ nicht entgegen. Diese Marken, für deren Benutzung ist in diesem Verfahren nichts vorgetragen ist (vgl. näher Hacker, a. a. O. Rn. 126 zu § 9 m. w. N.), vermögen die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke insoweit nicht zu schwächen.</p>
<p>Werden die im Tenor bezeichneten Waren mit der angegriffenen Marke gekennzeichnet, reicht der in der zusätzlichen Hinzufügung des seinerseits kennzeichnungsschwachen Wortbestandteils „Kids“ sowie der nicht tiefergestellten Darstellung der Ziffer „2“ bestehende Unterschied der Markenwörter nicht mehr aus, um im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung eine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG auch unter Berücksichtigung von Warenidentität auszuschließen. Im maßgeblichen Gesamteindruck weisen beide Marken insoweit eine erhebliche Ähnlichkeit auf, weil der klangliche Gesamteindruck der angegriffenen Marke für diese Waren durch den in ihr enthaltenen Bestandteil „O2“ geprägt wird. Entgegen der von der Markenstelle vertretenen Rechtsansicht hat der Verkehr gerade keine Veranlassung, sich demgegenüber nur an „O2Kids“ als Gesamtbegriff zu orientieren (vgl. u. a. BGH GRUR 1998, 932, 933 – MEISTERBRAND, Hacker, a. a. O., Rn. 311 zu § 9 m. w. N.). </p>
<p>Denn die Existenz eines Gesamtbegriffs mit dem Sinngehalt „Sauerstoffkids“, „Sauerstoff-Kinder“ oder „O2Kids“ vermochte der Senat trotz umfangreicher Recherchen weder nachzuweisen, noch erschließt sich ein solcher Bedeutungsgehalt im Zusammenhang mit den im Tenor bezeichneten Waren unmittelbar. </p>
<p>Im Zusammenhang mit diesen Waren steht vielmehr nicht zu erwarten, dass wesentliche Teile des angesprochenen Verkehrs „O2“ mit der hier nicht tiefer gestellten Ziffer „2“ innerhalb des zusammengeschriebenen Begriffs „O2Kids“ überhaupt als Hinweis auf das Element Sauerstoff erfassen wird. Insoweit war die angegriffene Marke daher auf die Beschwerde der Widersprechenden zu löschen. </p>
<p>Zu einer Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf eine der Verfahrensbeteiligten i. S. d. § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG haben weder die Sach- und Rechtslage noch das Verhalten der Verfahrensbeteiligten Anlass gegeben.</p>
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		<item>
		<title>Das BPatG zieht einen roten Strich bei „der blauen Linien“</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Sep 2010 15:40:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abstand]]></category>
		<category><![CDATA[Bundespatentgericht]]></category>
		<category><![CDATA[jüngere Marke]]></category>
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		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>
		<category><![CDATA[ältere Marke]]></category>

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		<description><![CDATA[Seitens der Richter des Bundespatentgerichtes wurde der Widerspruch gegen die registrierte Wort-/Bildmarke aus der älteren Wortmarke „Die blaue Linie“ zurückgewiesen, damit wurde die vorherige Entscheidung des Deutschen Patent und Markenamtes  bestätigt. Die jüngere Marke wurde für die Klasse 41 „Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Ernährungsberatung“ registriert, während [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seitens der Richter des Bundespatentgerichtes wurde der Widerspruch gegen die registrierte Wort-/Bildmarke</p>
<p><a href="http://blog.f-200.com/wp-content/blueline1-e1283787966150.jpg" rel="wp-prettyPhoto[2788]"><img class="alignleft size-medium wp-image-2793" title="blueline" src="http://blog.f-200.com/wp-content/blueline1-300x57.jpg" alt="" width="300" height="57" /></a></p>
<p>aus der älteren Wortmarke „Die blaue Linie“ zurückgewiesen, damit wurde die vorherige Entscheidung des Deutschen Patent und Markenamtes  bestätigt.</p>
<p>Die jüngere Marke wurde für die Klasse 41 „Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Ernährungsberatung“ registriert, während die ältere Marke für Waren der Klasse 29 „Milch und Milchprodukte, insbesondere ungeschlagene Sahne, saure Sahne, Joghurt, auch mit Früchten, Quark, Kefir, Buttermilch, geschlagene Buttermilch, Trockenmilch für Nahrungszwecke, Butter, Käse, insbesondere Weichkäse und Käsezubereitungen, Milchmischgetränke mit überwiegendem Milchanteil; Nahrungsmittel mit und ohne vorgenannten Produkten kombiniert, soweit in Klasse 29 enthalten“ und Dienstleistungen der Klasse 43 „Beherbergung und Bewirtung von Gästen“ registriert.</p>
<p>Damit stehen sich zwei Marken in sehr unterschiedlichen Klassen gegenüber und nach Auffassung des DPMA sind diese Waren/Dienstleistungen ausreichend unterschiedlich, um eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken zu verneinen. Der Prüfer begründet seine Entscheidung damit, dass Nahrungsmittel kaum Berührungspunkte zu Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung habe. Explizit führte er auch aus, dass die Dienstleistung „Ernährungsberatung“ keine konkreten Nahrungsmittel verwendet sondern nur abstrakt dahingehend beraten werde, welche Nahrungsmittel zu empfehlen seien. Die angesprochenen Verkehrskreise würden nicht davon ausgehen, dass ein Ernährungsberater auch Lebensmittel produziere und vertreibe.</p>
<p>Neben den Unterschieden hinsichtlich der Waren / Dienstleistungen tritt dann auch die unterschiedliche Gestaltung der Marken, denn die jüngere Marke verwendet die englische Begriffe „blue line“ während die ältere Marke die deutsche Bezeichnung „Die blaue Linie“ wiedergibt.</p>
<p>Das Gericht bestätigt, der Grad der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sowie der Grad der Markenähnlichkeit zu gering, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Dabei liegt das Hauptargument der Richter darin, da die einander   gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen nur einen am untersten Rand liegenden Grad an Ähnlichkeit aufweisen und vor diesem Hintergrund der mögliche Grad der Zeichenähnlichkeit zu gering ist.</p>
<p>Soweit es die Beratungsdienstleistungen „Ausbildungsberatung; Fortbildungsberatung; Erziehungsberatung“, für welche die angegriffene Marke u. a. geschützt ist, betrifft, ist nicht ersichtlich, dass Beratungen, welche die Ausbildung, Fortbildung und Erziehung als solche zum Gegenstand haben, also nur die pädagogische Wissensvermittlung losgelöst vom jeweiligen Wissensinhalt betreffen, nähere Berührungspunkte mit Nahrungsmitteln haben sollten. Selbst soweit Aus- oder Fortbildung sowie Erziehung der Wissensvermittlung über Nahrungsmittel dienen, beziehen sich die Beratungsdienstleistungen nicht auf diese, sondern auf die pädagogische Vorgehensweise. Es liegt daher für das Publikum selbst im Falle identischer Marken völlig fern anzunehmen, der Produzent von Nahrungsmitteln werde auch als pädagogischer Berater tätig.</p>
<p>Auch in Bezug auf die für die angegriffene Marke geschützte Dienstleistung „Ernährungsberatung“ zu den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren bzw. zu der Dienstleistung „Beherbergung und Bewirtung von Gästen“ vor liegt keine ausreichende Ähnlichkeit vor. Unter den Begriff der Dienstleistung „Ernährungsberatung“ fällt nicht jede beliebige „Empfehlung“ von Speisen, Getränken oder Nahrungsmitteln, sondern nur solche Tätigkeiten, die im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Kunden wenigstens dem Anschein nach eine ernsthafte Beratung nach wissenschaftlichen, insbesondere medizinischen Grundsätzen versuchen.</p>
<p>Zusätzlich verweisen die Richter auf den Umstand, dass entgegen der Auffassung des Widerspruchsführers die Verwechslungsgefahr eines der drei Kriterien (Schriftbild, Phonetil, inhaltliche Bedeutung) bei der Gegenüberstellung von Marken nicht ausreicht, um diese in der Summe zu bejahen.</p>
<blockquote><p>„Eine Ähnlichkeit in nur einem dieser drei Aspekte ist entgegen der Auffassung der Widersprechenden für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aber noch nicht ausreichend; sie kann aber im konkreten Einzelfall die Annahme einer Verwechslungsgefahr begründen, sofern nicht die Übereinstimmungen in einem Aspekt durch die bestehenden Unterschiede in den anderen neutralisiert werden.“</p></blockquote>
<p>In der Entscheidung setzt sich das Gericht mit allen drei Kriterien ausführlich auseinander.</p>
<p>In schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich beide Marken nach ihrem jeweiligen Gesamteindruck schon darin, dass die Widerspruchsmarke die auffällige grafische Gestaltung, welche den visuellen Eindruck der jüngeren Marke dominiert, nicht enthält. Eine hochgradige schriftbildliche Ähnlichkeit bestünde selbst dann nicht, wenn davon ausgegangen wird, dass die jüngere Marke bei ihrer optischen Wahrnehmung in den Augen des Publikum allein von ihrem Bestandteil „Blue Line“</p>
<p>dominiert würde, denn die visuellen Abweichungen zu der Widerspruchsmarke infolge der unterschiedlichen Vokalfolge sowie der abweichenden Wort- und Silbenzahl wird dem Publikum, auch wenn es, wie die Widersprechende meint, den bestimmten Artikel am Zeichenanfang der Widerspruchsmarke außer Acht ließe, nicht entgehen; selbst bei einer von der Widersprechenden angenommenen Prägung der angegriffenen Marke durch die Wortfolge „Blue Line“ ist dabei in schriftbildlicher Hinsicht auch die besondere Schreibweise der jüngeren Marke zu berücksichtigen, die durch eine handschriftartige Wiedergabe der einzelnen Buchstaben und die Rundung bestimmt ist und bei der es sich nicht um eine übliche Schriftform handelt, welche unter den Schutzbereich der als Wortmarke eingetragenen Widerspruchsmarke fällt.</p>
<p>Entsprechend ist auch eine klangliche Verwechslungsgefahr zu verneinen, weil der Klangeindruck der ohne Mühe als englische Wortfolge erkennbaren jüngeren Marke von dem der aus deutschen Wörtern gebildeten Widerspruchsmarke stark abweicht.</p>
<p>Zwar liegt eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen den Wortfolgen beider Marken insoweit vor, als sie einen ähnlichen Gedanken in verschiedenen Sprachen ausdrücken. Die Verschiedenartigkeit der Sprachen kann dabei nicht außer Acht gelassen werden, weil sie die Semantik von Sprachausdrücken maßgeblich mitbestimmt; wie jedem Übersetzer bekannt ist und sich bei Computerübersetzungen immer wieder bestätigt findet, stehen Wortausdrücke in verschiedenen Sprachen nämlich stets in einem abweichenden Sprachumfeld, das zu verschiedenen Bedeutungsfeldern der Sprachausdrücke führt, weshalb es häufig schwierig ist, einen Satzgedanken angemessen in einer anderen Sprache wiederzugeben. Insofern ist die Semantik des englischsprachigen Begriffs „Blue Line“ nicht zwangsläufig mit derjenigen des deutschen Ausdrucks „blaue Linie“ identisch.</p>
<p>Auch wenn aus diesem Grund nur eine große begriffliche Ähnlichkeit vorliegt, kann hierauf die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht gegründet werden, weil dieser Ähnlichkeitsaspekt durch die Unähnlichkeit der gegenüberstehenden Markenwörter in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht so weit neutralisiert wird, dass das Publikum allenfalls noch geringe Berührungspunkte zwischen beiden Marken erkennen kann. Damit kann die begriffliche Nähe beider Zeichen die Annahme einer hochgradigen Markenähnlichkeit nicht begründen, bei welcher allein eine Verwechslungsgefahr angenommen werden könnte.</p>
<p>Im Ergebnis bleibt das BPatG dabei, den Widerspruch zurückzuweisen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Creditreform  ./. Kreditinform</title>
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		<pubDate>Sun, 29 Aug 2010 18:50:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Creditreform]]></category>
		<category><![CDATA[DPMA]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichnungskraft]]></category>
		<category><![CDATA[Verwechslungsgefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruchsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Wort-/Bildmarke]]></category>

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		<description><![CDATA[In einer aktuellen Entscheidung hat das DPMA den Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke „Creditreform“ gegen die Wort-/Bildmarke „Kreditinform“ zurückgewiesen und die Verwechslungsgefahr verneint. Gegenüber standen sich die beidem Wort-/Bildmarken Beide Marken waren zum Zeitpunkt der Entscheidung noch für folgende Dienstleistungen der Klasse 35 und 36 registriert. Vermittlung von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung hat das DPMA den Widerspruch aus der Wort-/Bildmarke „Creditreform“ gegen die Wort-/Bildmarke „Kreditinform“ zurückgewiesen und die Verwechslungsgefahr verneint.</p>
<p>Gegenüber standen sich die beidem Wort-/Bildmarken</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="307" valign="top"><a href="http://blog.f-200.com/wp-content/kreditinform-e1283107608188.jpg" rel="wp-prettyPhoto[2763]"><img class="alignleft size-full wp-image-2766" title="kreditinform" src="http://blog.f-200.com/wp-content/kreditinform-e1283107608188.jpg" alt="" width="300" height="61" /></a></td>
<td width="307" valign="top"><a href="http://blog.f-200.com/wp-content/creditreform.jpg" rel="wp-prettyPhoto[2763]"></a></p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://blog.f-200.com/wp-content/creditreform.jpg" rel="wp-prettyPhoto[2763]"><img class="size-full wp-image-2765 aligncenter" title="creditreform" src="http://blog.f-200.com/wp-content/creditreform.jpg" alt="" width="199" height="85" /></a></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Beide Marken waren zum Zeitpunkt der Entscheidung noch für folgende Dienstleistungen der Klasse 35 und 36 registriert.</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="307" valign="top">Vermittlung von   Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von   Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Kreditvermittlung;   Vergabe von Darlehen; Versicherungsberatung; Finanzanalysen; finanzielle   Beratung; Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Vermittlung von   Versicherungen</td>
<td width="307" valign="top">Ermittlung   in Geschäftsangelegenheiten (Auskunftei); Marketingservices, Marktforschung   und Marktanalyse, Unternehmensberatung und Organisationsberatung; Verwaltung   fremder Geschäftsinteressen; Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung   (Factoring); Einziehung von Außenständen (Inkasso); Durchführung von   Branchenrisikoanalysen; Erstellung von Inkasso-Software sowie von Software   für Forderungsmanagement und Kreditwürdigkeitsprüfung; Erstellung von   mathematisch-statistischen Berechnungen zur Kreditrisikobewertung (Scoring)   sowie diesbezüglicher Software; Erstellung von Datenbanken einschließlich   CD-ROM; Software, die insbesondere für den Einsatz auf den Gebieten des   Forderungsmanagements und der Kreditwürdigkeitsprüfung bestimmt ist;   entgeltliche Ermöglichung des Zugriffs auf Datenbanken einschließlich CD-ROM   und Erteilung von Auskünften aus Datenbanken einschließlich CD-ROM;   Druckereierzeugnisse</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hat das DPMA als durchschnittlich zu bewerten. Als Kombination des Wortelements „CREDITREFORM&#8221; und der Darstellung einer stilisierten Weltkugel mit umlaufendem Schriftband mit dem Wortbestandteil sind keine Anhalte für eine originäre Schwächung der Marke ersichtlich. Substantiierte Belege für eine relevante Erhöhung der Kennzeichnungskraft durch Benutzung sind von der Widersprechenden nicht vorgelegt worden. Das Vorbringen, dass hier Benutzungshandlungen gegenüber einem bestimmten Verkehrskreis im Bereich des Wirtschaftsauskunftswesens und verwandter Bereiche vorgenommen wurden, lässt nicht unmittelbar auf die Kennzeichnungskraft erhöhende Umstände schließen. Jedenfalls sind von der Widersprechenden keine differenzierten Angaben über den von der Marke gehaltenen Marktanteil, die Intensität, geographische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen gemacht worden.</p>
<p>Bei der Frage der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit ist mangels Einrede der Benutzung von der Registerlage auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs ist von einer Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren bzw. Dienstleistungen auszugehen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen &#8211; insbe­sondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Ver­triebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe &#8211; so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie &#8211; was zu unterstellen ist &#8211; mit identischen Marken gekennzeichnet sind, wobei vom größten Schutzumfang der älteren Marke auszugehen ist.</p>
<p>Bei den angegriffenen Dienstleistungen „Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Vermittlung von Versicherungen&#8221; handelt es sich um Handelsmaklertätigkeiten bzw. sonstige Vermittlungsdienste, die offensichtlich nicht von den unter den für die widersprechende Marke registrierten Diensten umfasst sind. Die widersprechenden Dienstleistungen stellen für Maklerdienste allenfalls vorbereitende bzw. unterstützende Tätigkeiten dar, die regelmäßig nicht selbstständig von denselben Betrieben angeboten und vertrieben werden. Hingegen bewegen sich die weiter angegriffenen Dienstleistungen in einem näheren Ähnlichkeitsbereich zu den älteren Dienstleistungen. Diese beinhalten zumindest in den Bereichen „Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung (Factoring); Einziehung von Außenständen (Inkasso)&#8221; Elemente, die Tätigkeiten der Finanzierung, die Debitorenbuchhaltung, das Mahnwesen und das Inkasso betreffen (Wikipedia, Stichwort „Factoring&#8221;, 23.08.2010). Die jüngeren Dienstleistungen „Kreditvermittlung; Vergabe von Darlehen; Versicherungsberatung; Finanzanalysen; finanzielle Beratung&#8221; stellen im Rahmen des Factorings Tätigkeiten dar, die entweder im Vorfeld oder auch bei der Durchführung von Absatzfinanzierungen und Kreditrisikoabsicherungen erbracht werden können. „Versicherungsberatung; Finanzanalysen; finanzielle Beratung&#8221; weisen zudem enge Berührungspunkte zu den älteren Dienstleistungen „Durchführung von Branchenrisikoanalysen, Erstellung von mathematisch-statistischen Berechnungen zur Kreditrisikobewertung (Scoring)&#8221; auf, nachdem beide Bereiche auf die Ermittlung von wirtschaftlich relevanten Daten abstellen bzw. darauf gründen.</p>
<p>Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die beiderseitigen Dienstleistungen solche sind, die nicht „im Vorübergehen&#8221; nachgefragt und in Anspruch genommen werden, sondern sich unzweifelhaft durchweg an den Fachverkehr bzw. falls überhaupt nur an das interessierte Allgemeinpublikum wenden. Gerade die hier jeweils zur Frage stehenden Dienstleistungen der Finanzanalyse, des Versicherungs- und Kapitalmarktes sowie die dazugehörigen Vermittlungs- und Beratungsleistungen bedingen regelmäßig einen persönlichen Kontakt zwischen Anbieter und Nachfrager mit individuellem Gespräch und spezifischer Ausgestaltung der Vertragsunterlagen. Aufgrund des erhöhten Interesses an der Ausgestaltung und Qualität der angebotenen Dienstleistungen begegnen die angesprochenen Verkehrskreise den Unternehmen und damit auch deren Kennzeichnungen daher regelmäßig mit erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad, sodass die hier vorliegenden Unterschiede in den Kennzeichnungen sicher erkannt und erinnert werden.</p>
<p>Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann vorliegend eine markenrechtlich relevante Ver­wechslungsgefahr mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden.</p>
<p>Die beiden Kennzeichnun­gen weisen zwar in ihren Wortelementen „KREDITINFORM&#8221; und „CREDITREFORM&#8221; unzweifelhaft zumindest in phonetischer Hinsicht Ähnlichkeiten auf. Diese können aber bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht zur Feststellung einer Verwechslungsgefahr führen.</p>
<p>Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Kennzeichnungen kommen Ähnlichkeiten in klanglicher, schriftbildlicher und/oder begrifflicher Hinsicht in Frage, wobei grundsätzlich die hinreichende Übereinstimmung in einem dieser Kriterien ausreicht, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen.</p>
<p>In schriftbildlicher Hinsicht sind die Unterschiede zwischen den Marken offensichtlich. Während der Wortbestandteil der älteren Marke in ein eine Weltkugel umlaufendes Schriftband eingebettet ist, weist die angegriffene Marke durch die Gestaltung des Buchstabens „I&#8221; (innerhalb des Begriffes „KREDITINFORM&#8221;) eine Eigenart auf, die im maßgeblichen Gesamteindruck keinerlei Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke erkennen lässt.</p>
<p>Aber auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass in begrifflich/ klanglicher Hinsicht beim Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zuzumessen ist, unterscheiden sich die Vergleichszeichen hin­reichend deutlich. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass beide Merkwörter in ihrem ersten Bereich durch den Begriff „KREDIT&#8221; bzw. &#8211; klanggleich &#8211; „CREDIT&#8221; eines der grundlegenden Worte des Wirtschaftslebens beinhalten, das von vornherein eine Verwechslungsgefahr nicht zu begründen vermag. Maßgeblich ist vorliegend, dass der Wortbestandteil der Widerspruchsmarke „CREDITREFORM&#8221; eine eigenständige Bedeutung aufweist, die sich maßgeblich von dem der angegriffenen Marke unterscheidet. Nach Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage, 2007 steht das Wort „Reform&#8221; für: „planmäßige Neuordnung, Umgestaltung, Verbesserung des Bestehenden (ohne Bruch mit den wesentlichen geistigen u. kulturellen Grundlagen)&#8221;. Ohne auf die Frage einzugehen, inwieweit die betriebliche Herkunftsfunktion der älteren Marke überhaupt durch deren Wortbestandteil begründbar sein mag, ist vorliegend festzustellen, dass das Element „INFORM&#8221; der jüngeren Marke einen Hinweis auf eine „Information&#8221; darstellt. Jedenfalls unterscheiden sich in begrifflicher Hinsicht beide Marken durch die deutlich erkennbaren Abweichungen in ihren erkennbaren Aussagen. Die ältere Marke beinhaltet einen Hinweis auf eine „Kredit-Neuordnung, -Umgestaltung, -Verbesserung&#8221;, während das angegriffene Zeichen einen deutlich er­kennbaren Sinngehalt über „Kreditinformationen&#8221; aufweist. Diese Begrifflichkeiten haben vorliegend entscheidenden Einfluss auf die Frage, inwieweit ein Grad an phonetischer Ähnlichkeit hier die Verwechslungsgefahr begründen könnte. Unbestreitbar weisen die beiden Marken in ihren Wortelementen ähnliche Konsonantenfolgen auf: „E &#8211; I &#8211; I &#8211; 0&#8243; (Kreditinform) und „E- I &#8211; E &#8211; 0&#8243; (Creditreform). Die beiden Wörter unterscheiden sich lediglich durch die jeweils dritten Silben, die allerdings die beiderseitigen Sinngehalte bestimmen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher Ähnlichkeit der Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, ist vorliegend davon aus­zugehen, dass der angesprochene Verkehr die Begriffe „Creditreform&#8221; und „Kreditinform&#8221; schon wegen ihres beiderseitigen erkennbar beschreibenden Anklangs ohne weiteres, auch aus der Erinnerung heraus, mit der für die Verneinung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr notwendigen Sicherheit auseinanderhalten können.</p>
<p>Nachdem eine Verwechslungsgefahr aus anderen Gründen weder vorgetragen noch ersichtlich ist, war der Widerspruch aus der Marke 398 54 239.2 als unbegründet zurückzuweisen (§§ 43 Abs. 2 S. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).</p>
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		<item>
		<title>Bio ist gefragt auch beim Markenamt</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Nov 2009 17:17:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Absolute Schutzhindernisse]]></category>
		<category><![CDATA[BIO]]></category>
		<category><![CDATA[HABM]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichnungskraft]]></category>
		<category><![CDATA[Verwechslungsgefahr]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Bio kann man viel Geld verdienen und daher werden auch jede Menge Marken angemeldet und registriert die diesen Bestandteil im Namen tragen. Dadurch sind natürlich Überschneidungen vorprogrammiert und es kommt regelmäßig zu Widersprüchen. Nachfolgend wird eine Entscheidung des europäischen Markenamtes (HABM) vom 28. September 2009 widergegeben, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Bio kann man viel Geld verdienen und daher werden auch jede Menge Marken angemeldet und registriert die diesen Bestandteil im Namen tragen. Dadurch sind natürlich Überschneidungen vorprogrammiert und es kommt regelmäßig zu Widersprüchen. Nachfolgend wird eine Entscheidung des europäischen Markenamtes (HABM) vom 28. September 2009 widergegeben, in der das Amt sich mit der Verwechslungsgefahr von Wort-/Bildmarken auseinandersetzen musste.</p>
<p>Dabei wird wieder einmal deutlich, dass bei einer Anmeldung einer Wort-/Bildmarke in der vorherigen Ähnlichkeitsrecherche auch die grafischen Elemente berücksichtigt werden sollten. Dies bedeutet zwar immer einen erheblich höheren Zeit- und Geldaufwand, lohnt sich bei größeren Projekten aber.</p>
<p>In der Entscheidung standen sich folgende Marken gegenüber:</p>
<p><img class="aligncenter size-full wp-image-2464" title="Bio+" src="http://blog.f-200.com/wp-content/Bio+.png" alt="Bio+" width="448" height="101" /></p>
<p style="text-align: center;">Ältere Marken                                                        Jüngere Marke</p>
<p>Im ersten Schritt vergleicht das Amt die jeweiligen Waren und Dienstleistungen der Marken und stellt fest, welcher Abstand zwischen diesen besteht.</p>
<p>Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Waren sind alle relevanten Faktoren für diese Waren Rechnung getragen werden. Zu diesen Faktoren gehören unter anderem deren Art, Verwendungszweck und ihre Nutzung und ob sie in Konkurrenz zu einander stehen oder sich ergänzen.</p>
<p>Weitere Faktoren sind der Zweck der Waren und Dienstleistungen, oder ob nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie von demselben Unternehmen hergestellt oder vertrieben werden bzw. von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen bzw. deren Vertriebskanäle und Verkaufsstellen genutzt werden.</p>
<p>In einer umfangreichen Prüfung kommt das Amt zu dem Schluss, dass mindestens ein Teil der sich gegenüberstehenden Waren in Klasse 29, 30 und 31 identisch bzw. ähnlich sind. ^</p>
<blockquote><p>Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gelees, Konfitüren, Kompotte, Eier, Milch und Milcherzeugnisse, Speiseöle und -fette.</p>
<p>Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee, Mehl und Zubereitungen aus Getreide, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Sirup, Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze, Eis.</p>
<p>Klasse 31: Land-, garten-und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, die nicht in anderen Klassen enthalten; lebende Tiere, frisches Obst und Gemüse, Saatgut, Futtermittel, Malz.</p></blockquote>
<p>Einige der Waren schließt das Amt jedoch aus, da hier ausreichend Unterschiede vorliegen.<br />
Im nächsten Schritt war es für die Entscheidung  die sich gegenüberstehenden Zeichen zu vergleichen, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich um Wort-/Bildmarken handelt.<br />
Die erste ältere Marke besteht aus dem Wort &#8220;Bio&#8221;, dem Symbol &#8220;+&#8221; und die Worte &#8220;Mehr Genuss&#8221;, die Worte &#8220;Bio +&#8221; sind in einem rechteckigen grünen und gelben Rahmen und darunter die Worte &#8220;Mehr Genuß gestellt&#8221; in einer individuellen grünen Schrift. Die anderen älteren Marke besteht aus dem Wort &#8220;Bio&#8221; und das Symbol &#8220;+&#8221; die in einem schwarzen und weißen Rahmen mit runden Ecken platziert sind.</p>
<p>Die angefochtene Marke wird durch das Wort &#8220;Bio&#8221; und dem Symbol &#8220;+&#8221; gebildet, die in weißer Schrift auf blauem Hintergrund mit einem Schmetterling auf dem oberen, rechten Seite der Marke geschrieben sind.</p>
<p>Alle Marken haben das Wort &#8220;BIO&#8221; und das Symbol &#8220;+&#8221; gemeinsam. Die Marken sind optisch ähnlich – zumindest auf einem niedrigen Grad.</p>
<p>In Bezug auf die zweite ältere Marke besteht in klanglicher Hinsicht Identität. Die erste ältere Marke wird jedoch in mehreren Silben gesprochen, die Worte &#8220;Mehr Genuss&#8221; sind nicht in der angefochtenen Marke enthalten. Das Amt weist darauf hin, dass die Marken in klanglicher Hinsicht ähnlich in dem Maße sind, dass sie die Elemente &#8220;Bio +&#8221; enthalten. Sie sind phonetisch entweder identisch oder ähnlich zu einem mittleren Grad.<br />
Konzeptionell enthalten beide Marken die Elemente &#8220;Bio“ und “+&#8221;. Diese Elemente würden als Abkürzung für &#8220;biologisch&#8221;, die &#8220;darauf hinweisen, an denen das Leben oder lebende Organismen&#8221; wahrgenommen werden (vgl. Collins English Dictionary) und das Symbol &#8220;+&#8221;, das als Adjektiv wahrgenommen wird und in diesem Zusammenhang &#8220;positiv, Anzeigen oder mit Zusatz &#8220;(vgl. Collins English Dictionary).</p>
<p>Daraus ergibt sich, dass die Zeichen zu einem gewissen Grad ähnlich sind.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in Bezug auf die Feststellung der Verwechslungsgefahr, müssen die Marken verglichen werden, indem sie einer umfassenden Beurteilung der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit zwischen den Marken unterzogen werden. Bei dem Vergleich &#8220;ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind&#8221;.<br />
Die Verwechslungsgefahr ist umfassend unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu beurteilen. Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den relevanten Faktoren, insbesondere eine Ähnlichkeit zwischen den Marken und zwischen den Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit zwischen den Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Je höher die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, desto größer ist die Gefahr von Verwechslungen. Marken mit hoher Kennzeichnungskraft, entweder per se oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt, besitzen einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist.<br />
Für die Zwecke dieser umfassenden Beurteilung ist auf den einigermaßen gut informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren abzustellen. Allerdings sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Durchschnittsverbraucher nur selten die Chance hat, einen direkten Vergleich zwischen den einzelnen Marken vorzunehmen, sondern auf das unvollkommene Bild zurückgreift, dass er in seinem Gedächtnis behalten hat. Es sollte auch bedacht werden, dass der Grad der Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Kategorie von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.<br />
Die Waren sind teilweise identisch und teilweise ähnlich und unähnlich und sie sind an eine breite Öffentlichkeit gerichtet.<br />
Bei der Bestimmung der Unterscheidungskraft einer Marke ist zu beurteilen, ob sie eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzt.</p>
<p>In Bezug auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, behauptet die Widersprechende, das ihre Marken aufgrund der intensiven Nutzung und dem Ruf besonders bekannt sind, versäumt es aber Beweise für ihre Behauptung vorzulegen. Diese Behauptung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.</p>
<p>Im vorliegenden Fall ist es wichtig zu beachten, dass die Elemente &#8220;Bio +&#8221; oft in der Lebensmittelindustrie verwendet werden. Angesichts der Tatsache, dass die Waren, bei denen es zur Verwirrung des Kunden kommen könnte, alle Lebensmittel sind und daher die Wort/Zeichen wegen ihrer Bezugnahme auf die organische Zusammensetzung der betreffenden Waren und ihre häufigen Verwendung in Bezug auf diätetische Erzeugnisse und Nährstoffe keine Unterscheidungskraft besitzen. Es wird davon ausgegangen, dass die Elemente die Merkmale dieser Waren, nämlich biologisch hergestellten Waren beschreibend seien.</p>
<p>Hinsichtlich des Zusatzes des Symbols plus, weist das Amt darauf hin, dass dieses Symbol auf Produkten häufig verwendet wird, um ein überlegenes Produkt, ein Produkt, das etwas Besonderes ist, zu kennzeichnen.<br />
Folglich ist die originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marken schwach insoweit es die Elemente &#8220;BIO +&#8221; betrifft.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung bedeutet die geringe Unterscheidungskraft  der gemeinsamen Elemente &#8220;BIO&#8221; und &#8220;+&#8221;, dass die Unterschiede in der die Marken in  Farbe und Bildelemente und die Worte &#8220;Mehr Genuss&#8221; ausreichen, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen.</p>
<p>Angesichts aller vorstehenden Erwägungen stellt das Amt fest, dass es keine Gefahr von Verwechslungen seitens des Publikums gibt. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.</p>
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