<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; HABM</title>
	<atom:link href="http://www.ip-cube.com/tag/habm/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.ip-cube.com</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Tue, 31 Jan 2012 18:08:01 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>MyPedfood.de vs. myPedfood®</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2011/11/mypedfood-de-vs-mypedfood/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2011/11/mypedfood-de-vs-mypedfood/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 10 Nov 2011 11:52:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[DAPM]]></category>
		<category><![CDATA[Dmoainschutz]]></category>
		<category><![CDATA[HABM]]></category>
		<category><![CDATA[Löschungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Markenfähig]]></category>
		<category><![CDATA[Markenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzhindernisse]]></category>
		<category><![CDATA[Startup]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[ältere Schutzrechte]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-cube.com/?p=3898</guid>
		<description><![CDATA[Aktuell musste wieder ein StartUp offline gehen, da es sich im Streit um seine Domain geschlagen gab. MyPetFood-Gründer Michael Busch teilte mit, dass der Betrieb des Shops eingestellt wird, da der Mitbewerber, die Wunschfutter GmbH, das Unternehmen abgemahnt hat und zukünftige die Verwendung der Domain mypetfood.de untersagte. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aktuell musste wieder ein StartUp offline gehen, da es sich im Streit um seine Domain geschlagen gab. MyPetFood-Gründer Michael Busch teilte mit, dass der Betrieb des Shops eingestellt wird, da der Mitbewerber, die Wunschfutter GmbH, das Unternehmen abgemahnt hat und zukünftige die Verwendung der Domain mypetfood.de untersagte.<br />
Grundlage der Abmahnung ist eine EU-Wortmarke „mypetfood“ aus dem Mai 2011. Wieder einmal hat das europäische Markenamt eine absolut beschreibende Bezeichnung als Wortmarke akzeptiert, denn für die Waren / Dienstleistungen </p>
<blockquote><p>Klasse 31: Tierfutter; Tiernahrung; Viehfutter; Vogelfutter;<br />
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen mit Tierfutterartikeln; Großhandelsdienstleistungen mit Tierfutterartikeln;<br />
Klasse 39: Kundenbezogene Zusammenstellung von Tierfutter (Kommissionierung) im Bereich der Transportlogistik;
</p></blockquote>
<p>hätte diese Bezeichnung auch in der EU nicht registriert werden dürfen. Jedenfalls dürfte die Bezeichnung im klaren Widerspruch zu Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke stehen:</p>
<blockquote><p>„Von der Eintragung ausgeschlossen sind<br />
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;“
</p></blockquote>
<p>oder wie es das Amt in seinem eigenen Handbuch formuliert:</p>
<blockquote><p>“That means that it suffices for a refusal if the mark is descriptive, or lacks distinctive character, in one or more official languages of the European Community, regardless of the size of the respective Member State or the number of the population of that Member State. It also suffices for refusal on the grounds of deceptiveness or breach of public morality if the deceptive, offensive or blasphemous meaning of the word is only apparent in one particular official language of the European Community, or is due to a particular situation in one Member State (for example, a blasphemous term in respect of a religion which exists in only one Member State).”
</p></blockquote>
<p>Die Bezeichnung “mypetfood” ist Englisch und damit eine Sprache der EU und ohne weiteres für jeden mit “Mein Tierfutter” zu übersetzen und beschreibt mithin die geschützten Waren und Dienstleistungen. </p>
<p>Das deutsche Markenamt (DPMA) hatte diese Wortmarke nicht eingetragen und unter Hinweis auf die fehlende Unterscheidungskraft und dem Freihaltebedürfnis zu Recht zurückgewiesen. In der Beratung werden die Kollegen des Markeninhabers das sicher auch dargelegt haben, um dann zu empfehlen, eine EU-Marke zu probieren, denn die dortigen Prüfer sind großzügiger.<br />
Tatsächlich gibt es im Europäischen Register eine Vielzahl von Marken, die eigentlichen nicht schutzfähig sind und in der Form nicht eingetragen hätten werden dürfen (allerdings gibt es auch im deutschen Markenregister solche Marken). Dabei klappt dieser „Trick“ allerdings meist nur bei nichtenglischen Bezeichnungen, während das HABM im Englischen sattelfester zu sein scheint. Vielleicht hat diese Marke ja auch ein Mitarbeiter aus einem nicht Englisch sprechenden Mitgliedsstaat geprüft und daher den beschreibenden Inhalt nicht erkannt. </p>
<p>Allerdings hat der Onlineshop mypetfood.de nun genau mit den Auswirkungen zu kämpfen, die vermieden werden sollen, denn eine eigentlich freihaltebedürftige Bezeichnung wurde monopolisiert.<br />
Schade dass diese aufgegeben haben, nach eigenen Angaben war es wohl eine wirtschaftliche Abwägung, denn die Kosten der Verteidigung gegen die Abmahnung wären nicht unerheblich gewesen. Einerseits hätte sie sich gegen die Abmahnung wehren müssen und dazu gleichzeitig ein Löschungsverfahren beim HABM gegen die Marke anstrengen müssen. In einem gerichtlichen Verfahren hätten die Richter die Marke so akzeptieren müssen, wie sie im Register eingetragen ist, was den Ausgang offensichtlich zu Lasten des Startups gedreht hätte, deshalb hätte sie in dem weiteren Verfahren gelöscht werden müssen. </p>
<p>Dieses Beispiel zeigt, auch bei beschreibenden Domains sollte darüber nachgedacht werden, diese durch eine Wort-/Bildmarke abzusichern, damit böse Überraschungen vermieden werden. Zusätzlich möchte ich an dieser Stelle noch auf ein neues Versicherungsprodukt hinweisen, denn unser Kooperationspartner Droege &#038; Sohn zusammen mit der Roland Rechtsschutz AG bieten seit Kurzem eine <a href="http://www.markenrechtsschutz.de" title="Markenrechtsschutzversicherung " target="_blank">Markenrechtsschutzversicherung </a>an. </p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2011/11/mypedfood-de-vs-mypedfood/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>LIB-IT vs. LINBIT zu ähnlich</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2011/09/lib-it-vs-linbit-zu-aehnlich/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2011/09/lib-it-vs-linbit-zu-aehnlich/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 19 Sep 2011 11:02:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Widersprüche]]></category>
		<category><![CDATA[HABM]]></category>
		<category><![CDATA[klangliche Ähnlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[LIB-IT]]></category>
		<category><![CDATA[Linbit]]></category>
		<category><![CDATA[schriftbildliche Ähnlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Verwechslungsgefahr]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-cube.com/?p=3840</guid>
		<description><![CDATA[Die Widerspruchsabteilung hat bei teilweisen identischen und ähnlichen Dienstleistungen zwischen den Bezeichnungen „LIB-IT“ und „LINBIT“ die Verwechslungsgefahr bejaht. Dies unter anderem mit dem Argument, da die beiden ersten Buchstaben „Li“ am Anfang der Marken vom Verkehrskreis mit mehr Aufmerksamkeit bedacht werden und sich beim wahrnehmenden Betrachter stärker [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Widerspruchsabteilung hat bei teilweisen identischen und ähnlichen Dienstleistungen zwischen den Bezeichnungen „LIB-IT“ und „LINBIT“ die Verwechslungsgefahr bejaht. Dies unter anderem mit dem Argument, da die beiden ersten Buchstaben „Li“ am Anfang der Marken vom Verkehrskreis mit mehr Aufmerksamkeit bedacht werden und sich beim wahrnehmenden Betrachter stärker einprägen. In der Summe genügt der eine Buchstabe „N“ zwischen den Silben nicht, um ausreichend Unterschiede zu begrünen. </p>
<p><strong>HABM Entscheidung über Widerspruch B 1 666 851</strong></p>
<p><strong>BEGRÜNDUNG:</strong></p>
<p>Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen in den Klassen 37, 38 und 42 der die Europäische Union benennenden internationalen Registrierung Nr. W 1 027 156 (Bildmarke: ) auf Grundlage der Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 406 314 sowie der deutschen Eintragung Az. 396 38 114 (jeweils Bildmarken: ) – als ermächtigte Lizenznehmerin &#8211; ein. Ferner machte die Widersprechende die in Deutschland und Österreich nicht eingetragenen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechte „LIB-IT“ geltend. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) sowie Absatz 4 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV).</p>
<p><strong> </strong></p>
<ol>
<li><strong>1.   </strong><strong>VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b) GMV</strong></li>
</ol>
<p>Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den in Frage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante</p>
<p>Publikum.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>a) Die Waren und Dienstleistungen</strong></p>
<p>Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren und Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren und Dienstleistungen, die Vertriebswege, Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.</p>
<p>&nbsp;<br />
<div class="one_third">
Widerspruchsmarken<br />
<strong>EU-Marke:</strong></p>
<p><strong>Klasse 35</strong></p>
<p>Marketing von Softwareprodukten; Vermittlung von Handelsverträgen von Standard-Hardware und -Software sowie Spezial-Hardware und -Software und von dazugehörigen Materialien (Etiketten etc.)</p>
<p><strong>Klasse 42</strong></p>
<p>Erstellung von Informations- und Schulungsmaterialien; Software-Erstellung, Design, Kundenberatung in technischer und fachlicher Hinsicht; Übersetzungen von Software und allen dazugehörigen Dokumenten.</p>
<p><strong>Deutsche Marke:</strong></p>
<p><strong>Klasse 9</strong></p>
<p>Hardware, Software, soweit in Klasse 09 enthalten, Teile der vorgenannten Waren.</p>
<p><strong>Klasse 16</strong></p>
<p>Druckereierzeugnisse, nämlich Informationsschriften und Schulungsmaterial, Etiketten aus Papier.</p>
<p><strong>Klasse 35</strong></p>
<p>Marketingdienstleistungen.</p>
<p><strong>Klasse 41</strong></p>
<p>Durchführung von technischen Übersetzungen für Softwareprodukte und dazugehörige Dokumente.</p>
<p><strong>Klasse 42</strong></p>
<p><em>Erstellung und Design von Software, anwenderbezogene technische Beratungsdienstleistungen über den Einsatz und die Wirkungsweise von Datenverarbeitungsgeräten und Software, vorgenannte Dienstleistungen auch über eine sog. Hotline.</p>
</div> <div class="one_third last_column">
<p>Jüngere Marke </p>
<p><strong>Klasse 37</strong></p>
<p>Reparatur- und Installationsdienstleistungen, insbesondere Installation und Instandhaltung von Hardware für Internetanschlüsse und Netzwerke.</em></p>
<p><strong>Klasse 38</strong></p>
<p>Telekommunikation, insbesondere Datenübertragung, interaktive Kommunikationsleistungen, Anbieten von Anschlüssen zu Datenbanken durch &gt;Kommunikationstechnology, Anbieten von Anschlüssen zu Computernetzwerken und Mailboxen.</p>
<p><strong>Klasse 42</strong></p>
<p>Design und Entwicklung von Computerhard- und software; Serververwaltung; Installation und Instandhaltung von Software.<br />
</div>
<div class="two_third">
<p><strong>Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 37</strong></p>
<p>Die angefochtenen Dienstleistungen <em>Reparatur- und Installationsdienstleistungen, insbesondere Installation und Instandhaltung von Hardware für Internetanschlüsse und Netzwerke </em>sind denen der älteren Marken in Klasse 42 <em>Software-Erstellung, Kundenberatung in technischer und fachlicher Hinsicht </em><strong>ähnlich</strong>. Sie weisen ein Ergänzungsverhältnis auf, richten sich an Verbraucher mit übereinstimmenden Interessen, werden von gleichen Anbietern in den Verkehr gebracht und über übereinstimmende Vertriebswege angeboten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 38</strong></p>
<p>Die angefochtenen Dienstleistungen <em>Telekommunikation, insbesondere Datenübertragung, interaktive Kommunikationsleistungen, Anbieten von Anschlüssen zu Datenbanken durch Kommunikationstechnology, Anbieten von Anschlüssen zu Computernetzwerken und Mailboxen </em>sind denen der älteren Marken in Klasse 42 <em>Software-Erstellung </em><strong>ähnlich</strong>, da Zweck, Vertriebskanäle und Hersteller übereinstimmen. Darüber hinaus ist der Verwendungszweck gleich.</p>
<p><strong>Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42</strong></p>
<p>Die angefochtenen Dienstleistungen <em>Design und Entwicklung von Computersoftware </em>stimmen inhaltlich mit den Dienstleistungen der älteren Marke <em>Erstellung und Design von Software </em>überein. Die Dienstleistungen sind daher <strong>identisch</strong>.</p>
<p>Die angefochtenen Dienstleitungen <em>Installation und Instandhaltung von Software </em>sind denen der älteren Marke <em>Erstellung und Design von Software </em><strong>ähnlich</strong>, da Anbieter, Verwendungszweck sowie Vertriebswege übereinstimmen. <strong></strong></p>
<p>In Bezug auf die weiterhin angefochtenen Dienstleistungen Design und Entwicklung von Computerhardware besteht ein <strong>Ähnlichkeitsverhältnis </strong>zu den Dienstleistungen der älteren Marke derselben Klasse <em>Erstellung und Design von Software</em>, weil sie sich in gewisser Weise ergänzen (Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-418/07 vom 18. Juni 2009, „LiBRO/LIBERO“; Rdnr. 58).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die verbleibenden Dienstleistungen <em>Serververwaltung </em>sind den Dienstleistungen der älteren Marke derselben Klasse <em>anwenderbezogene technische Beratungsdienstleistungen über den Einsatz von Datenverarbeitungsgeräten </em><strong>ähnlich</strong>, da sie von gleichen Anbietern stammen, sich an Verbraucher mit übereinstimmenden Interessen richten und über gleiche Wege angeboten werden können.</p>
</div>
<p><strong>b) Die Zeichen</strong></p>
<div class="one_third">
Widerspruchsmarke<br />
 <img class="aligncenter" src="http://esearch.oami.europa.eu//trademark/image/EM500000000406314" alt="" width="200" height="65" /></p>
</div> <div class="one_third last_column">
Jüngere Marke<br />
<img class="aligncenter" src="http://preprod.oami.europa.eu/trademark/image/EM500000W01027156" alt="" width="200" height="60" /><br />
</div>
<div class="two_third">
<p>Das relevante Gebiet ist die Europäische Union einschl. Deutschland.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>In schriftbildlicher Hinsicht </strong>handelt es sich jeweils um sog. Kombinationszeichen mit Wort- und Bildbestandteilen. Diese bestehen in den älteren Marken jeweils aus der Darstellung eines aufgeschlagenen Buches über den Buchstaben „I“. In der angefochtenen Marke ist der zweite Bestandteil des Wortes „BIT“ in Kursivschrift verfasst. Zwischen den Wortbestandteilen ist zudem ein Doppelpunkt eingefügt, der in beide Wortbestandteile hineinreicht. Die grafischen Gestaltungselemente unterscheiden daher die Zeichen optisch voneinander. Die Marken stimmen in ihren Anfangsbuchstaben „LI“ sowie in ihren Endungen „BIT“ überein. Gleichwohl wird „B-IT“ in den älteren Marken ggf. optisch anders wahrgenommen als „BIT“ in der angefochtenen Marke. Zudem verfügt die angefochtene Marke in der Wortmitte über den Buchstaben „N“, den die älteren Marken nicht haben. Aufgrund der aufgezeigten Übereinstimmungen und Abweichungen besteht daher insgesamt eine geringe schriftbildliche Zeichenähnlichkeit.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>In klanglicher Hinsicht </strong>sind grafische Ausgestaltungselemente bedeutungslos. Die Zeichen werden entsprechend den Ausspracheregeln in den betroffenen Gebieten übereinstimmend zweisilbig „LIB-IT“ und „LIN-BIT“ ausgesprochen. Dabei stimmen Wortanfänge und -endungen überein. Auch wenn „B-IT“ und „BIT“ unterschiedlichen Silben zugehörig sind, bleiben die klanglichen Übereinstimmungen unüberhörbar. Trotz zusätzlicher Aussprache des Buchstabens „N“ in der angefochtenen Marke besteht eine klangliche Zeichenähnlichkeit im mittleren Bereich.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>In begrifflicher Hinsicht </strong>haben die Parteien nicht mit Hilfe von Lexika oder anderen Nachschlagewerken nachgewiesen, dass „LIB“ oder „LIN“ in einer der Sprachen eine Bedeutung haben; insoweit weisen die Zeichen daher keine begrifflichen Gemeinsamkeiten auf. Sofern „IT“ der älteren Marke als das Englisches „es“ verstanden wird und/oder „BIT“ als „Maßeinheit für eine Datenmenge“ sind die Zeichen begrifflich unähnlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In Anbetracht der oben genannten schriftbildlichen und klanglichen Übereinstimmungen sind die Zeichen insgesamt ähnlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>b) Kennzeichnungskräftige und dominante Elemente der Zeichen</strong></p>
<p>Bei der Bestimmung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, muss der Vergleich der in Konflikt stehenden Zeichen auf dem Gesamteindruck beruhen, den die Marken erwecken, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominanten Bestandteile berücksichtigt werden.</p>
<p>Das in dem angefochtenen Zeichen enthaltene Element „BIT” wird mit der o. g. Bedeutung assoziiert (vgl. Ausführungen in begrifflicher Hinsicht). Angesichts der Tatsache, dass die relevanten Dienstleistungen aus dem Hard- und Software bzw. Telekommunikationsbereich stammen, gilt, dass dieses Element für diese Dienstleistungen, schwach ist. Der Teil des relevanten Publikums, der die Bedeutung dieses Elements versteht, schenkt diesem schwachen Element weniger Aufmerksamkeit als den anderen kennzeichnungskräftigeren Elementen der Marke. Folglich ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den hier in Rede stehenden Marken die Auswirkung dieses schwachen Elements begrenzt.</p>
<p>Im Hinblick auf die Zeichen ist ferner anzumerken, dass sie jeweils aus (einem) unterscheidungskräftigen Wortelement und (einem) weniger unterscheidungskräftigen Bildelement rein dekorativer Art bestehen. Aus diesem Grund sind die (kennzeichnungskräftigen) Wortelemente als unterscheidungskräftiger anzusehen als das Bildelemente. Folglich haben die zusätzlichen Bildelemente bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken nur begrenzte Auswirkung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>c) Kennzeichnungskraft der älteren Marke</strong></p>
<p>Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, der bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist. Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihren Marken aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall haben die älteren Marken als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung in Bezug auf die vorliegenden Waren und Dienstleistungen. Daher ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marken als normal anzusehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>d) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad</strong></p>
<p>Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.</p>
<p>Im vorliegenden Fall richten sich die Dienstleistungen sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an Geschäftskunden/Gewerbetreibende mit speziellem Fachwissen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung</strong></p>
<p>Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sind teilweise identisch und teilweise ähnlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Anmelderin hat in ihrer Stellungnahme u.a. ausgeführt, „LIB“ sei eine gewöhnliche Abkürzung für „Library“, so dass die älteren Marken in ihrer Gesamtheit „Software für Büchereien“ bedeuteten und damit kennzeichnungsschwach seien. Für Verwendung von „LIB“ im Sinne von „Library“ auf dem relevanten Markt hat die Anmelderin jedoch keine Unterlagen oder Nachweise vorgelegt. Daher ist entgegen ihrer Auffassung von einem bedeutungslosen Bestandteil und damit von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die ersten Teile der in Konflikt stehenden Marken „LI“ sind identisch. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt. Folglich müssen die identischen ersten Elemente der in Rede stehenden Marken bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken berücksichtigt werden.</p>
<p>Unter Abwägung aller Umstände besteht daher aufgrund der schriftbildlichen und klanglichen Übereinstimmungen der Zeichen bei Identität der Anfangsbestandteile „LI“ sowie teilweiser Identität und teilweiser Ähnlichkeit der Dienstleistungen Verwechslungsgefahr in dem relevanten Gebiet, in dem die älteren Marken Schutz genießen, nämlich in der Europäischen Union einschl. Deutschland.</p>
<p>Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) GMV begründet.</p>
<p>Da dem Widerspruch aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) GMV in vollem Umfang stattgegeben wurde, besteht keine Notwendigkeit zur Prüfung des anderen Widerspruchsgrunds, nämlich Artikel 8 Absatz 4 GMV.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>KOSTEN UND KOSTENFESTSETZUNG</strong></p>
<p>Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.</p>
<p>Da die Inhaberin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle dem Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten. Gemäß Regel 94 Absätze 3, 6 und 7 Buchstabe d Ziffer i GMDV bestehen die Kosten, die der Widersprechenden gezahlt werden müssen, aus der Widerspruchgebühr und aus den Vertretungskosten, die auf Grundlage der in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festgesetzt werden müssen.<br />
</div>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2011/09/lib-it-vs-linbit-zu-aehnlich/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Erotisches beim europäischen Markenamt</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2011/08/erotisches-beim-europaeischen-markenamt/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2011/08/erotisches-beim-europaeischen-markenamt/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 06 Aug 2011 10:13:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[erotisches]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinschaftsmarke]]></category>
		<category><![CDATA[HABM]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecherche]]></category>
		<category><![CDATA[Masturbationsgeräte]]></category>
		<category><![CDATA[Samensammler]]></category>
		<category><![CDATA[Sex]]></category>
		<category><![CDATA[Warenverzeichnis]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-cube.com/?p=3670</guid>
		<description><![CDATA[&#160; &#160; Was man bei Recherchen in den Markenregistern nicht alles findet. So ist mir gerade die folgende Gemeinschaftsmarke  aufgefallen. &#160; &#160; &#160; Dabei ist weniger die Bezeichnung das spannende als vielmehr die Ware für die Marke Schutz beansprucht: „Vorrichtung zur sexuellen Stimulierung für Erwachsene zur Gewinnung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Was man bei Recherchen in den Markenregistern nicht alles findet. So ist mir gerade die folgende Gemeinschaftsmarke  aufgefallen.</p>
<p><a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/fleshlight.jpg" rel="wp-prettyPhoto[3670]"><img class="size-full wp-image-3671 alignleft" title="fleshlight" src="http://www.ip-cube.com/wp-content/fleshlight.jpg" alt="" width="385" height="81" /></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dabei ist weniger die Bezeichnung das spannende als vielmehr die Ware für die Marke Schutz beansprucht:</p>
<blockquote><p>„Vorrichtung zur sexuellen Stimulierung für Erwachsene zur Gewinnung von menschlichem Sperma.“</p></blockquote>
<p>Tatsächlich handelt es sich bei den Produkten dieser Marke entsprechend deren Webseite um „Erotisches Spielzeug;Masturbationsgeräte.“ – so wurde es in einer anderen Markenregistrierung angegeben und dies dürfte dem  was auf der Webseite verkauft wird auch eher entsprechen.</p>
<p>Ob in der tatsächlichen Verwendung der Marke dann eine Benutzung der Marke im markenrechtlichen Sinn gegeben ist, könnte im Streitfall spannend werden, denn ich bezweifle, dass die angegebene Beschreibung und der dort angegebene Zweck der Ware bei der Verwendung angedacht ist. Hier hat der Anmelder zu viel Fantasie an den Tag gelegt und dürfte mit seinem Klassenverzeichnis etwas übers Ziel hinaus geraten sein.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2011/08/erotisches-beim-europaeischen-markenamt/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Bildmarken die zu ähnlich sind &#8211; Porsche vs. Zuffenhausen</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2011/07/bildmarken-die-zu-aehnlich-sind-porsche-vs-zuffenhausen/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2011/07/bildmarken-die-zu-aehnlich-sind-porsche-vs-zuffenhausen/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 24 Jul 2011 15:19:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Widersprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Bildmarken]]></category>
		<category><![CDATA[HABM]]></category>
		<category><![CDATA[Kernelemente]]></category>
		<category><![CDATA[Porsche]]></category>
		<category><![CDATA[Verwechslungsgefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruchsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Zuffenhausen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-cube.com/?p=3658</guid>
		<description><![CDATA[In der Entscheidung des HABM über einen Widerspruch aus dem Porschelogo gegen eine jüngere Marke verwies das Amt darauf, dass bei Übernahme von Kernelementen in einem jüngeren Logo die Ähnlichkeit in bildlicher Hinsicht sehr groß sein kann. Bei dem vorliegenden Vergleich kam zusätzlich noch eine begriffliche Ähnlichkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Entscheidung des HABM über einen Widerspruch aus dem Porschelogo gegen eine jüngere Marke verwies das Amt darauf, dass bei Übernahme von Kernelementen in einem jüngeren Logo die Ähnlichkeit in bildlicher Hinsicht sehr groß sein kann. Bei dem vorliegenden Vergleich kam zusätzlich noch eine begriffliche Ähnlichkeit durch den gemeinsamen Bezug auf Sportwagen hinzu, der seitens des Amtes zur Überzeugung führte, dass eine Verwechslungsgefahr gegeben ist.</p>
<p><strong>HABM Entscheidung über Widerspruch 1 464  785<br />
</strong><br />
<strong>BEGRÜNDUNG:<br />
</strong></p>
<p>Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen in allen Klassen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 598 551 auf Grundlage  unter anderem der deutschen Marke Nr. 657 728 ein. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 und 5 (GMV).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. BEKANNTHEIT – ARTIKEL 8 ABSATZ 5 GMV</strong></p>
<p>Gemäß Artikel 8 Absatz 5 GMV ist auf Widerspruch der Inhaberin einer älteren Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 GMV die angefochtene Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden soll, die nicht denen ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Gemeinschaftsmarke um eine in der Gemeinschaft bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angefochtenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.</p>
<p>Demnach sind die in Artikel 8 Absatz 5 GMV genannten Eintragungshindernisse nur unter folgenden Voraussetzungen zutreffend:</p>
<p>a) Die fraglichen Zeichen müssen entweder identisch oder ähnlich sein.</p>
<p>b) Die Marke der Widersprechenden muss bekannt sein. Die Bekanntheit muss zudem vor der angefochtenen Marke bestanden haben; sie muss in dem betreffenden Gebiet und im Zusammenhang mit den Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, aufgrund derer der Widerspruch eingelegt wurde.</p>
<p>c) Beeinträchtigung der Bekanntheit: Die Benutzung der angefochtenen Marke würde die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.</p>
<p>Die vorgenannten Anforderungen sind kumulativ; ist daher eine der Anforderungen nicht erfüllt, so führt dies zur Zurückweisung des Widerspruchs nach Artikel 8 Absatz 5 GMV. Allerdings ist zu beachten, dass die Einhaltung aller vorgenannten Voraussetzungen unter Umständen nicht ausreicht. So kann der Widerspruch auch dann zurückgewiesen werden, wenn die Anmelderinnen einen rechtfertigenden Grund für die Benutzung der angefochtenen Marke vortragen.</p>
<p>Im vorliegenden Fall wurde von den Anmelderinnen kein rechtfertigender Grund für die Benutzung der angefochtenen Marke geltend gemacht. In Ermangelung anderweitiger Angaben ist daher davon auszugehen, dass kein rechtfertigender Grund besteht.</p>
<p>a) Die Zeichen</p>
<table width="600" border="0" align="center">
<tbody>
<tr>
<td style="text-align: center;" width="300"><strong>jüngere Marke</strong></td>
<td style="text-align: center;" width="300"><strong>Widerspruchsmarke</strong></td>
</tr>
<tr>
<td><a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/000055274424.jpg" rel="wp-prettyPhoto[3658]"><img class="size-medium wp-image-3661 aligncenter" title="000055274424" src="http://www.ip-cube.com/wp-content/000055274424-232x300.jpg" alt="" width="180" height="226" /></a></td>
<td>.<a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/porsche.jpg" rel="wp-prettyPhoto[3658]"><img class="size-medium wp-image-3662 aligncenter" title="porsche" src="http://www.ip-cube.com/wp-content/porsche-235x300.jpg" alt="" width="180" height="226" /></a></td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Das relevante Gebiet ist Deutschland.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>In visueller Hinsicht sind die Zeichen insoweit ähnlich, als sie dem gleichen Aufbau folgen, nämlich eine in sich unterteilte, nach unten spitz zulaufende Schildform, deren oberer, leicht konvex gehaltener Rand des Schildfeldes Wortelemente beinhaltet und in deren Zentrum sich ein weiteres eigenständiges Feld befindet; in diesem Feld befindet sich in beiden Marken die Silhouette eines sich aufbäumenden Pferdes. Ebenso befinden sich in beiden Marken jeweils sechs so genannte Geweihstangen. Die Zeichen unterscheiden sich visuell insofern die im oberen Rand befindlichen Wortelement vom Schrifttyp her unterschiedlich sind, das ältere Zeichen (abzüglich oberem Rand) in vier Teile unterteilt ist und die angefochtene Marke in drei, wobei das untere Drittel der angefochtenen Marke in Streifen geteilt ist. Die Geweihstangen liegen sich bei der älteren Marke in Dreiergruppen diagonal gegenüber, während sie beim angefochtenen Zeichen in Dreiergruppen nebeneinander positioniert sind. Das eigenständige Feld im Zentrum bildet beim älteren Zeichen eine nach unten abgerundete Schildform und bei der älteren Marke einen Kreis. Im oberen Teil des kleineren Schildes der älteren Marke steht das Wort „Stuttgart“ und das Pferd schaut in die linke Richtung, während der Kreis der angefochtenen Marke ohne Wortelement ist und das Pferd nach rechts schaut.</p>
<p>Zudem beinhalten die Vergleichszeichen die gleiche Farbgebung von Gelb, Rot und Schwarz, und zwar in gleicher Verteilung, nämlich die Streifen in den Wappen sind jeweils abwechselnd rot oder schwarz und der Hintergrund der übrigen Felder ist gelb.</p>
<p>In klanglicher Hinsicht werden die Wortelemente des älteren Zeichens als „Porsche“ und „Stuttgart“ ausgesprochen und die des angefochtenen Zeichens als „Zuffenhausener Sportwagen“. Die Bildelemente von Marken werden keiner klanglichen Prüfung unterzogen. Angesichts des Fehlens jeglicher klanglichen Übereinstimmung zwischen den Marken wird festgestellt, dass die Marken aus klanglicher Sicht nicht ähnlich sind.</p>
<p>In begrifflicher Hinsicht stehen sich zunächst die Wortelemente des älteren Zeichens „Porsche“ und „Stuttgart“ und die der angefochtenen Marke „Zuffenhausener Sportwagen“ gegenüber. Die deutschsprachigen Abnehmer im relevanten Gebiet verstehen die zu vergleichenden Wortelemente, denn „Porsche“ wird laut DUDEN (online Version) als Unternehmensname in der Automobilindustrie, im speziellen für Sportwagen, definiert. „Stuttgart“ ist eine geografische Herkunftsangabe, die in Deutschland bekannt ist, denn es handelt sich um die Landeshauptstadt von Baden-Württemberg und um die sechstgrößte Stadt im Bundesvergleich (vgl. www.wikipedia.org). Ebenso wird das relevante deutschsprachige Publikum das Wort „Zuffenhausener“ als geografische Angabe verstehen; bei „Zuffenhausen“ handelt es sich um einen Stadtteil von Stuttgart. Das Wort „Sportwagen“ wird vom relevanten Publikum als „windschnittig gebautes Auto mit starkem Motor“ verstanden (vgl. DUDEN, online Version). Demnach wird die ältere Marke als Hinweis auf ein Sportwagenunternehmen in Stuttgart verstanden und das angefochtene Zeichen als Sportwagen aus einem Ort namens Zuffenhausen. Die beiden Zeichen sind insofern begrifflich ähnlich, als sie „Sportwagen“ mit einer geografischen Angabe in Verbindung bringen. Auch hinsichtlich der Bildelemente bestehen Ähnlichkeiten, beide Zeichen zeigen ein sich aufbäumendes Pferd im Zentrum der Marke, beide Zeichen verwenden Geweihstangen als zusätzliche heraldische Elemente und beide Zeichen haben die Form eines Wappenschildes. Die Marken sind deshalb insofern ähnlich, als sie als Wappen mit ähnlichen heraldischen Figuren (Pferd, Geweihstangen) wahrgenommen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hieraus ergibt sich, dass die Zeichen bildlich und begrifflich sehr ähnlich sind. Das angefochtene Zeichen übernimmt lediglich Kernelemente der älteren Marke, wie die Farben, die Schildform, die Geweihstangen, das Wappenpferd. Darüber hinaus übernimmt die angefochtene Marke auch das semantische Konzept der älteren Marke, indem es den Hinweis „Sportwagen“ mit einer geografischen Angabe verbindet.</p>
<p>b) Bekanntheit der älteren Marke</p>
<p>Nach Angaben der Widersprechenden ist die ältere Marke in Deutschland (und darüber hinaus in mehreren Ländern der Europäischen Union) bekannt. Voraussetzung für die Bekanntheit ist ein Schwellenwert für die Kenntnis der Marke, der nur erreicht wird, wenn die ältere Marke einem wesentlichen Teil des Publikums, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, bekannt ist. Das Publikum, bei dem die ältere Marke Bekanntheit erlangt haben muss, ist dasjenige, das von dieser Marke betroffen ist, also je nach der vermarkteten Ware oder Dienstleistung die breite Öffentlichkeit oder ein spezielleres Publikum.</p>
<p>Die angefochtene Marke wurde am 21/01/2008 eingereicht. Daher musste von der Widersprechenden nachgewiesen werden, dass die Marke, auf die sich der Widerspruch stützt, vor dem 21/01/2008 in Deutschland Bekanntheit erworben hat. Ferner muss der Nachweis erbracht werden, dass die Bekanntheit für die Waren erworben wurde, in deren Zusammenhang die Bekanntheit von der Widersprechenden geltend gemacht wird, nämlich: Klassen 8 und 12: Kraftwagen und deren Teile; Kraftwagenzubehör, nämlich Hupenknöpfe, Schalthebelknöpfe, Wagenheber, Türen, Scheibenwischer, Ölpumpen, Schalttafeln sämtlich nicht aus oder nicht unter Verwendung von Gummi hergestellt.</p>
<p>Um den Bekanntheitsgrad der Marke zu bestimmen, müssen alle relevanten Umstände des Falls berücksichtigt werden, einschließlich insbesondere des Marktanteils der Marke, der Intensität, der geografischen Ausdehnung und der Dauer ihrer Benutzung sowie des Umfangs der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>… (umfangreiche Anlagen)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aufgrund dessen gelangt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass die ältere Marke in Deutschland im Zusammenhang mit „Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugzubehör“ bekannt ist.</p>
<p>Anhand der Beweismittel wird die lange und intensive Benutzung der älteren Marke und deren allgemeine Bekanntheit in dem maßgeblichen Markt, d.h. zumindest in einem wesentlichen Teil davon, deutlich, in dem sie – wie von verschiedenen unabhängigen Quellen bestätigt wird – eine gefestigte Stellung unter den führenden Handelsmarken einnimmt. Die durch die Beweismittel nachgewiesenen Angaben über Verkaufszahlen, Marketingausgaben und Marktanteil, die verschiedenen Erwähnungen des Erfolgs der Marke in der Presse sowie die Ausführungen über die Marke in anderen Gerichtsentscheiden sind untrügliche Anzeigen für den hohen Bekanntheitsgrad der Marke beim maßgeblichen Publikum.</p>
<p>c) Beeinträchtigung der Bekanntheit</p>
<p>Die Benutzung der angefochtenen Marke fällt unter die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 5 GMV, wenn einer oder mehrere der folgenden Sachverhalte zutreffen:</p>
<ul>
<li>• Durch die Benutzung wird die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausgenutzt;</li>
<li>• durch die Benutzung wird die Wertschätzung der älteren Marke beeinträchtigt und</li>
<li>• durch die Benutzung wird die Unterscheidungskraft der älteren Marke</li>
</ul>
<p>beeinträchtigt.</p>
<p>Zwar wird in Widerspruchsverfahren unter Umständen lediglich die Frage der Möglichkeit einer Beeinträchtigung und unlauteren Ausnutzung behandelt, doch reicht die reine Möglichkeit für die Anwendbarkeit von Artikel 8 Absatz 5 GMV nicht aus. Die Inhaberin der älteren Marke ist nicht verpflichtet, eine tatsächliche und gegenwärtige Beeinträchtigung ihrer Marke nachzuweisen; sie muss allerdings „Gesichtspunkte anführen, aus denen dem ersten Anschein nach auf die nicht nur hypothetische Gefahr einer künftigen unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung geschlossen werden kann“ (siehe Urteil vom 25/05/2005, T-67/04, &#8216;SPA-FINDERS&#8217;, Randnr. 40).</p>
<p>Die Widersprechende muss daher nachweisen, dass die Beeinträchtigung oder unlautere Ausnutzung in dem Sinne wahrscheinlich ist, dass sie bei gewöhnlichem Lauf der Dinge vorhersehbar ist. Hierzu ist von der Widersprechenden der Nachweis zu erbringen oder zumindest eine schlüssige Argumentation vorzubringen, wobei sie zeigt, worin die Beeinträchtigung oder unlautere Ausnutzung bestehen würde und wie es dazu kommen würde, was zu der Prima-facie-Schlussfolgerung führen könnte, dass ein solches Ereignis bei gewöhnlichem Lauf der Dinge tatsächlich wahrscheinlich ist.</p>
<p>Im vorliegenden Fall trägt die Widersprechende Folgendes vor: Die erhebliche Bekanntheit des Porsche Wappens im Bereich der Luxusgüter weist klar darauf hin, dass die Anmelderinnen ohne eigene finanzielle Leistung die Bekanntheit und Wertschätzung des Porsche Wappens auszunutzen suchen. Zudem besteht aufgrund der markanten Ähnlichkeit der Zeichen eine unmittelbare gedankliche Verbindung zum Porsche Wappen, was zu einer Beeinträchtigung bzw. Verwässerung der Unterscheidungskraft der älteren Marke führen wird. Die positive Assoziation der Verkehrskreise hinsichtlich des Porsche Wappens führt zu einem Imagetransfer auf andere Produkte, die als qualitativ hochwertig, innovativ, sportlich und luxuriös gelten. Mit dem ähnlichen Zeichen beeinträchtigen die Anmelderinnen die Wertschätzung des Porsche Wappens.</p>
<p>Mit anderen Worten: Die Widersprechende macht geltend, dass die Benutzung der angefochtenen Marke die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen und die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigen würde.</p>
<p>Bevor die Vorbringen der Widersprechenden geprüft werden, erachtet es die Widerspruchsabteilung für sinnvoll festzuhalten, dass der Widerspruch gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen gerichtet ist:</p>
<blockquote><p>Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs-und Unterrichtsapparate und instrumente; Brillen, Sonnenbrillen, Brillenfassungen, Brillengestelle, Brillengläser, Brillenetuis; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte, Apparate und Instrumente zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten, Ton und Bild; Mobiltelefone; optische und Magnetaufzeichnungsträger; Rechenmaschinen; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungsprogramme und Software; elektronische Publikationen; Feuerlöschgeräte; Etuis und Taschen für Waren der Klasse 9, insbesondere für Mobiltelefone, Organizer und Notebooks; Teile und Bestandteile der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 9 enthalten.</p>
<p>Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-und Wasserleitungsgeräte und -anlagen; sanitäre Apparate und Anlagen; Beleuchtungseinrichtungen für Fahrzeuge, insbesondere Fahrzeugleuchten und Fahrzeugscheinwerfer, Glühlampen und Glühbirnen; Lüftungsanlagen und Klimaanlagen für Fahrzeuge; Brotröster, Toaster; Kaffeemaschinen; Wasserkocher; Teile und Bestandteile der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten.</p>
<p>Klasse 12: Fahrzeuge, insbesondere Kraftfahrzeuge; Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör, soweit in Klasse 12 enthalten; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Teile und Bestandteile der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 12 enthalten.</p>
<p>Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren; Schmuckwaren; Manschettenknöpfe; Diamanten; Edelsteine; Halbedelsteine; Perlen; Uhren und Zeitmessinstrumente; Armbanduhren, Taschenuhren, Uhrenarmbänder, Uhrketten, Uhrenbeweger, Etuis für Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren und Zeitmessinstrumente; Teile und Bestandteile der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 14 enthalten.</p>
<p>Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Schriften (Veröffentlichungen); Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Schreibgeräte, insbesondere Füllfederhalter, Tintenroller, Kugelschreiber, Faserschreiber, Druckbleistifte; Etuis für Schreibgeräte; Geschenkverpackungen für Schreibgeräte, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren und Zeitmessinstrumente, soweit in Klasse 16 enthalten; Halter und Ablagen für Schreibgeräte; Schreibgarnituren; Schreibmappen; Schreibunterlagen; Briefbeschwerer; Briefkörbe; Tinten, Tintenfässer, Tintenpatronen; Künstlerbedarfsartikel; Zeichenbedarfsartikel, Zeicheninstrumente, Zeichenetuis; Pinsel; Klebstoffe für Papier-und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Teile und Bestandteile der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 16 enthalten.</p>
<p>Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Taschen (soweit in Klasse 18 enthalten), insbesondere Aktentaschen, Brieftaschen, Dokumentenmappen, Einkaufstaschen, Handtaschen, Reisetaschen, Schultaschen, Sporttaschen; Kleinlederwaren (soweit in Klasse 18 enthalten), insbesondere Geldbeutel, Reisenecessaires, Schlüsseletuis; Reise-und Handkoffer; Dokumentenkoffer, Kosmetikkoffer; Ranzen; Rucksäcke; Schulter-und Umhängeriemen; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Häute und Felle; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Teile und Bestandteile der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 18 enthalten.</p>
<p>Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Teile und Bestandteile der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 25 enthalten.</p>
<p>Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn-und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Teile und Bestandteile der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 28 enthalten.</p>
<p>Klasse 38: Telekommunikation; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen und Fernsehsendungen; Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen und Rundfunksendungen; Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen und Hörfunksendungen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung von Internet-Foren und Internet-Chatrooms; E-Mail-Dienste.</p>
<p>Klasse 39: Transportwesen; Abschleppen von Fahrzeugen; Chauffeurdienste; Personenbeförderung; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen und von Ausflugsfahrten; Verkehrsinformationsdienste; Vermietung von Fahrzeugen, Garagen und Parkplätzen.</p>
<p>Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb von Sportanlagen und von Sportcamps; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Ton-und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Eintrittskartenvorverkauf (Unterhaltung); Filmproduktion; Fotografieren; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Planung, Organisation und Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen; Planung, Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke sowie von Konferenzen, Kongressen, Seminaren, Symposien, Workshops, Kolloquien und Wettbewerben; Planung, Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Konzerten; Planung, Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Rennen; Planung, Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Unterhaltungsshows und von Live-Veranstaltungen; Planung, Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien; Publikation von Druckerzeugnissen, auch in elektronischer Form (ausgenommen für Werbezwecke); Vermietung von Sportausrüstungen (ausgenommen Fahrzeuge); Zeitmessung bei Sportveranstaltungen; Zusammenstellung von Rundfunk-, Hörfunk-und Fernsehprogrammen.</p>
<p>&nbsp;</p></blockquote>
<p>Wie oben gesehen, wurde festgestellt, dass die ältere Marke Bekanntheit im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugzubehör“, hat.</p>
<p><strong>Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft (Schwächung)</strong></p>
<p>Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marke (auch als „Verwässerung“ oder „Schwächung“ bezeichnet) liegt vor, wenn die Eignung dieser Marke, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und benutzt wird, als von der Inhaberin der Marke stammend zu identifizieren, geschwächt wird, weil die Benutzung der jüngeren Marke zur Auflösung der Identität der älteren Marke führt – siehe Urteil vom 27/11/2008, C-252/07, &#8216;Intel&#8217;, Randnr. 29.</p>
<p>Die Widersprechende bringt vor, dass die Benutzung der angefochtenen Marke die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigen würde. Sie begründet ihr Vorbringen wie folgt:</p>
<ul>
<li>Durch den jahrelangen, erheblichen Finanz-und Werbeaufwand wurde das Porsche Wappen nicht nur für Sportwagen bekannt, sondern auch für die damit in Verbindung stehende technische Innovationskraft, Spitzenqualität und Topdesign (vgl. Anlage 5-10); dies widerspiegelt sich auch in anderen Waren und Dienstleistungen außerhalb des Kerngeschäfts der Widersprechenden, insofern die Waren und Dienstleistungen aufgrund des Porsche Wappens als innovative und qualitativ hochwertige Waren und Dienstleistungen assoziiert werden, weshalb das Porsche Wappen dazu geeignet ist, einen Imagetransfer zu begründen, d.h. auch Waren und Dienstleistungen außerhalb des Kerngeschäfts der Widersprechenden stehen im Sog der Bekanntheit des Porsche Wappens; die angesprochenen Verkehrskreise wären aufgrund der hochgradigen Ähnlichkeit des angefochtenen Zeichens zum bekannten Porsche Wappen gezwungen die tatsächliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen genauer zu prüfen und eine eindeutige betriebliche Zuordnung der Waren wäre bei einem Nebeneinander beider Zeichen nicht mehr möglich</li>
<li>Der Imagetransfer der vom bekannten Porsche Wappen ausgeht würde durch die ähnliche beeinträchtigt oder sogar gänzlich unterbunden, wodurch sich das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher zu Lasten der Widersprechenden verändern würde, was eine Verwässerung des bekannten Porsche Wappens zur Folge hätte</li>
<li>Der Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens und die daraus resultierende hochgradige Ähnlichkeit zur Widerspruchsmarke legen nahe, dass eine Verwässerung des älteren Zeichens durch die jüngere Marke zu erwarten ist</li>
<li>Die Widersprechende weist darauf hin, dass die Bekanntheit und Wertschätzung des Widerspruchszeichens aufgrund erheblicher finanzieller und unternehmensführerischer Leistung in Deutschland und in mehreren anderen europäischen Ländern erreicht worden ist, was durch die Belege (z.B. Geschäftsberichte Anlage 4, oder 11-15) glaubhaft dargelegt worden ist; diese Leistung und Wertschätzung übernehmen die Anmelderinnen ohne Eigenleistung, weil das angefochten Zeichen der Widerspruchsmarke erheblich ähnelt; als Indiz dafür bringt die Widersprechende vor, dass die in der angefochtenen Marke enthaltenen Wortelemente „Zuffenhausener Sportwagen“ direkt auf den im In- und Ausland bekannten (vgl. Anlage 22) Firmensitz von Porsche, nämlich Zuffenhausen, Bezug nimmt und dass die erhebliche Bekanntheit von „Porsche“ in erster Linie mit „Sportwagen“ in Verbindung gebracht wird (vgl. Anlage 5-10); die Anmelderinnen nehmen deshalb mit der Benennung „Zuffenhausener Sportwagen“ direkt auf „Porsche“ Bezug.</li>
</ul>
<p>Die Widerspruchsabteilung stellt fest, dass die Unterscheidungskraft der älteren Marke einer der Faktoren ist, die generell für die Anwendbarkeit von Artikel 8 Absatz 5 GMV maßgeblich sind. Besonders relevant ist dieser Faktor, wenn angeblich speziell die Unterscheidungskraft der älteren Marke gefährdet wird.</p>
<p>Eine Erosion der Unterscheidungskraft der älteren Marke (auch als „Verwässerung“ oder „Schwächung“ bezeichnet) wird insbesondere dann wahrscheinlicher, wenn die Bestandteile der Marken, die eine Ähnlichkeit der Zeichen begründen, ein erhebliches Maß an inhärenter Unterscheidungskraft aufweisen. Wie vom Gerichtshof in der Rechtssache Intel festgestellt: „Je mehr jedoch die ältere Marke einen einmaligen Charakter aufweist, desto mehr ist die Benutzung einer identischen oder ähnlichen jüngeren Marke geeignet, die Unterscheidungskraft der älteren Marke zu beeinträchtigen” – Randnr. 74.</p>
<p>Die Benutzung der angefochtenen Marke kann die Unterscheidungskraft der älteren Marke deshalb nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen der älteren und der jüngeren Marke ein gewisses Maß an Ähnlichkeit besteht, durch die der maßgebliche Teil des Publikums einen gedanklichen Zusammenhang zwischen beiden Marken bzw. eine gedankliche Verknüpfung zwischen ihnen herstellt.</p>
<p>Die Belege der Widersprechenden zeigen auch, dass sich die Verwendung und Bekanntheit der älteren Marke auch auf Bereiche außerhalb von Kraftfahrzeugen erstreckt (z.B. für Bekleidung, Schmuck-und Uhrenwaren, Koffern und Taschen, Fahrsicherheitskursen, Reisedienstleistungen, karitative Dienstleistungen). Die Verkehrskreise werden deshalb in den jeweiligen Waren-und</p>
<p>Dienstleistungssektoren aufgrund der hochgradigen Ähnlichkeit der beiden Zeichen in der angefochtenen Marke das bekannte Image des Porsche Wappens erkennen und Waren und Dienstleistungen erwarten, die dem Image des Porsche Wappens als Luxusmarke entsprechen.</p>
<p>Wie vorstehend dargestellt, weisen im vorliegenden Fall die Zeichen erhebliche Ähnlichkeiten auf, indem sämtliche Wappenelemente und Farben der älteren Marke lediglich in einer anderen Position in der jüngeren Marke übernommen werden; selbst die Wortelemente haben ein synonymes Konzept und sind somit gedanklich austauschbar, denn die Widersprechende hat nachgewiesen, dass „Zuffenhausen“ als Stuttgarter Firmensitz der Widersprechenden bekannt ist. Dies bedeutet, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das maßgebliche Publikum eine gedankliche Verknüpfung zwischen den Zeichen herstellt. Zudem ist bei Betrachtung der Waren und Dienstleistungen, um die es geht, klar, dass die Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen Bestandteile betreffen, die besondere Unterscheidungskraft haben. Grund dafür sind die grafischen Elemente wie z.B. die Farbgebung, das Pferd, die Geweihstangen oder die Schildform. Somit ist es in Anbetracht der hohen Unterscheidungskraft der betreffenden Bestandteile wahrscheinlich, dass die erhebliche Ähnlichkeit, welche die angefochtene Marke mit der älteren Marke aufweist, beim Durchschnittsverbraucher die bekannte ältere Marke in Erinnerung ruft.</p>
<p>Die geschilderten Umstände führen – wie von der Widersprechenden auch dargelegt wurde -zur Verwässerung der älteren Marke. Die Verwendung der angefochtenen Anmeldung, die alle unterscheidungskräftigen und vorherrschenden Bestandteile des älteren Zeichens übernimmt, würde die Unterscheidungskraft des älteren bekannten Rechts mindern. Die Exklusivität und Einzigartigkeit der älteren Marke würde durch die Benutzung von Zeichen wie die angefochtenen Marke vermindert werden, weshalb im gegenständlichen Fall der Tatbestand der Schwächung der Unterscheidungskraft der älteren Marke nachgewiesen werden konnte.</p>
<p>Wie weiter oben festgestellt, ist die Beeinträchtigung der Bekanntheit eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Artikel 8 Absatz 5 GMV und kann drei verschiedene Formen annehmen. Damit ein Widerspruch in dieser Hinsicht begründet ist, reicht es aus, dass lediglich eine dieser Formen der Beeinträchtigung festgestellt wird. Wie oben festgestellt, ist die Widerspruchsabteilung im vorliegenden Fall bereits zum Schluss gelangt, dass die Benutzung der angefochtenen Marke die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigen würde. Dies trifft nach Ansicht der Widerspruchsabteilung für sämtliche angefochtene Waren und Dienstleistungen zu. Hieraus folgt, dass nicht geprüft werden muss, ob weitere Formen der Beeinträchtigung zutreffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>d) Schlussfolgerung</p>
<p>In Anbetracht aller oben getroffenen Feststellungen ist der Widerspruch nach Artikel 8 Absatz 5 GMV begründet. Aufgrund dessen ist die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen.</p>
<p>Da dem Widerspruch nach Artikel 8 Absatz 5 GMV uneingeschränkt stattgegeben wird, ist eine Prüfung der übrigen Gründe und der älteren Rechte, auf die der Widerspruch gestützt wird, nicht erforderlich.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2011/07/bildmarken-die-zu-aehnlich-sind-porsche-vs-zuffenhausen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>3</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Aktuelle Statistik des HABM (Juni 2010)</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2011/07/aktuelle-statistik-des-habm-juni-2010/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2011/07/aktuelle-statistik-des-habm-juni-2010/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 21 Jul 2011 15:04:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Markenanmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[HABM]]></category>
		<category><![CDATA[Markenanmeldung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-cube.com/?p=3646</guid>
		<description><![CDATA[&#160; &#160; Wie auch in den letzten Monaten dieses Jahres verzeichnet das Europäische Markenamt mehr Anmeldungen als im letzten Jahr. &#160; 2011 2010 EU-Markenanmeldungen eingegangen 9 355 8 008 EU-Markenanmeldungen veröffentlicht 8 079 8 795 EU-Marken registriert 7 713 11 535 Verlängerungen von Eu-Marken 1 784 1 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wie auch in den letzten Monaten dieses Jahres verzeichnet das Europäische Markenamt mehr Anmeldungen als im letzten Jahr.</p>
<p>&nbsp;</p>
<table border="0" cellspacing="7">
<tbody>
<tr>
<td></td>
<td><strong>2011</strong></td>
<td><strong>2010</strong></td>
</tr>
<tr>
<td width="331">EU-Markenanmeldungen eingegangen</td>
<td width="53">9 355</td>
<td width="53">8 008</td>
</tr>
<tr>
<td>EU-Markenanmeldungen veröffentlicht</td>
<td>8 079</td>
<td>8 795</td>
</tr>
<tr>
<td>EU-Marken registriert</td>
<td>7 713</td>
<td>11 535</td>
</tr>
<tr>
<td>Verlängerungen von Eu-Marken</td>
<td>1 784</td>
<td>1 952</td>
</tr>
<tr>
<td></td>
<td></td>
<td></td>
</tr>
<tr>
<td>EU-Geschmacksmuster beantragt</td>
<td>6 240</td>
<td>5 345</td>
</tr>
<tr>
<td>EU-Geschmacksmuster veröffentlicht</td>
<td>6 513</td>
<td>5 679</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.tulex.de/produkte/euformreg">EU-Markenanmeldungen</a> über das Markenportal Tulex können Sie <a title="EU-Markenanmeldung" href="http://www.tulex.de/produkte/euformreg">hier </a>beauftragen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2011/07/aktuelle-statistik-des-habm-juni-2010/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Griechische Marken gestärkt aus der Krise?</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2011/07/griechische-marken-gestaerkt-aus-der-krise/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2011/07/griechische-marken-gestaerkt-aus-der-krise/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 21 Jul 2011 07:40:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Griechenland]]></category>
		<category><![CDATA[griechisches Markenamt]]></category>
		<category><![CDATA[HABM]]></category>
		<category><![CDATA[Innovation]]></category>
		<category><![CDATA[Markenamt]]></category>
		<category><![CDATA[Markenanmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[OAMI]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-cube.com/?p=3641</guid>
		<description><![CDATA[Auf der Webseite des HABM ist ein Video des griechischen Staatssekretärs für den Handel, Stephanos Komninos veröffentlicht, in dem er auf die Notwendigkeit hinweist, dass das griechische Patentamt (Industrial Property Organisation)  reformiert werden muss. Er sieht dies als ein Argument, um Investoren und Unternehmen in Griechenland zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf der Webseite des HABM ist ein Video des griechischen Staatssekretärs für den Handel, Stephanos Komninos veröffentlicht, in dem er auf die Notwendigkeit hinweist, dass das griechische Patentamt (Industrial Property Organisation)  reformiert werden muss. Er sieht dies als ein Argument, um Investoren und Unternehmen in Griechenland zu helfen und diese beim Schutz ihres geistigen Eigentums zu unterstützen.</p>
<p>Damit die Wirtschaft in Griechenland wieder wächst, ist Innovation erforderlich und damit müssen auch die IP-Rechte korrespondieren, um die Innovation zu schützen und den Wert zu erhalten. Der Staatssekretärs weist darauf hin, dass die aktuellen Möglichkeiten, den rechtlichen Rahmen aber auch die technischen Bedingungen und die Arbeitsweisen zu ändern, genutzt werden sollten, um das griechische Marken System attraktiver zu machen.</p>
<p>Gerade für Startups soll das System vereinfacht und flexibler werden, damit die Überregulierung den Innovationen nicht mehr entgegensteht.</p>
<p>Gleichzeitig wollen die Griechen intensiver mit dem HABM zusammenarbeiten und ändern aktuell die rechtlichen und technischen Bedingungen, um beispielsweise an dem Projekt <a href="http://www.tmview.europa.eu/">tmview</a> teilzunehmen.</p>
<p>Ohne dem Staatssekretär zu nahe treten zu wollen, vielleicht wäre es eine Möglichkeit, das nationale Markenamt ganz abzuschaffen und nur noch auf das europäische Markenamt zu setzen, dann könnte sich Griechenland die Kosten des Markenamtes sparen. Gut für kleiner lokale Unternehmen könnten der Aufwand und die Kosten den ökonomischen Rahmen sprengen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2011/07/griechische-marken-gestaerkt-aus-der-krise/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Marke „App Store“ auch in Deutschland angemeldet</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2011/06/marke-app-store-auch-in-deutschland-angemeldet/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2011/06/marke-app-store-auch-in-deutschland-angemeldet/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 17 Jun 2011 16:59:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[App Store]]></category>
		<category><![CDATA[Apple]]></category>
		<category><![CDATA[DPMA]]></category>
		<category><![CDATA[Eintragung]]></category>
		<category><![CDATA[HABM]]></category>
		<category><![CDATA[Löschungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Markenanmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzfähigkeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-cube.com/?p=3506</guid>
		<description><![CDATA[Hier im Blog wurde bereits darüber berichtet, dass Apple in den USA und in Europa jeweils die Marke „App Store“ als Wortmarke angemeldet hat und bei beiden Ämtern auf Widerstand durch die Mitbewerber gestoßen ist. Diese argumentieren, dass die Bezeichnung ein Gattungsbegriff ist und daher nicht als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hier im Blog wurde bereits darüber berichtet, dass Apple in den USA und in Europa jeweils die Marke „App Store“ als Wortmarke angemeldet hat und bei beiden Ämtern auf Widerstand durch die Mitbewerber gestoßen ist. Diese argumentieren, dass die Bezeichnung ein Gattungsbegriff ist und daher nicht als Marke geschützt werden kann.</p>
<p>Nun wurde die Marke beim DPMA am 23. Mai 2011 für die Klassen 9, 35 und 38 auch angemeldet, wobei sich die Kollegen von BOEHMERT &amp; BOEHMERT an der Eintragung versuchen. Ich bin gespannt, ob dieser Versuch erfolgreich ist und das doch eher strengere DPMA die erforderliche Unterscheidungskraft der Bezeichnung bejaht und insbesondere kein Freihaltebedürfnis zugunsten der Mitbewerber sieht, die eventuell Applikation (App) in einem Onlineshop (Store) vertreiben wollen.</p>
<p>Es gibt noch eine Markenregistrierung von Apple für die Bezeichnung App store aus dem Jahr 2008 beim HABM. Damals hat der Prüfer die Marke akzeptiert und eingetragen – was beim HABM nicht weiter verwunderlich ist. Gegen diese Marken haben nun jedoch 3 Firmen einen Antrag auf Löschung gestellt. Giganten unter sich &#8211; Nokia, Amazon und Microsoft haben jeweils einen Löschungsantrag (Type:   Cancellation &#8211; Total Cancellation based on invalidity) in diesem Jahr beim HABM eingereicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2011/06/marke-app-store-auch-in-deutschland-angemeldet/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Großzügiges Europäisches Markenamt verneint Verwechslungsgefahr</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2011/05/grosszuegiges-europaeisches-markenamt-verneint-verwechslungsgefahr/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2011/05/grosszuegiges-europaeisches-markenamt-verneint-verwechslungsgefahr/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 25 May 2011 08:02:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschwerdekammer]]></category>
		<category><![CDATA[Eyesense]]></category>
		<category><![CDATA[HABM]]></category>
		<category><![CDATA[inhaltliche]]></category>
		<category><![CDATA[Isense]]></category>
		<category><![CDATA[phonetische]]></category>
		<category><![CDATA[Verwechslungsgefahr]]></category>
		<category><![CDATA[visuelle]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruchsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Ähnlichkeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-cube.com/?p=3469</guid>
		<description><![CDATA[Diese Entscheidung ist doch etwas überraschend, denn unter Berücksichtigung verschiedener anderer Entscheidungen des HABM bzw. der Beschwerdekammer hätte auch anderes entschieden werden können. Die Prüfer stellten bei der Entscheidung überwiegend auf die visuellen Unterschiede ab und stellten die klanglichen Ähnlichkeiten zurück, weil für die konkreten teuren und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Diese Entscheidung ist doch etwas überraschend, denn unter Berücksichtigung verschiedener anderer Entscheidungen des HABM bzw. der Beschwerdekammer hätte auch anderes entschieden werden können. Die Prüfer stellten bei der Entscheidung überwiegend auf die visuellen Unterschiede ab und stellten die klanglichen Ähnlichkeiten zurück, weil für die konkreten teuren und speziellen medizinischen Waren davon ausgegangen werden muss, dass der überwiegend qualifizierte Kundenkreis überwiegend auf die visuelle Wahrnehmung anspricht. </p>
<p>Gegenüber standen sich die beiden Wortmarken EYESENSE und ISENSE. Die angegriffene Marke „ISENSE“ wurde am 16.08.2008 von der Berliner Firma Osypka Medical GmbH für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 10 und 42 beim Europäischen Markenamt (HABM) angemeldet. Gegen diese Marke erhob die Schweizer Firma Eye-Sense AG auf Grundlage ihrer deutschen Wortmarke EYESENSE aus dem Jahr 2005 Widerspruch. </p>
<p>Das Markenamt hatte den Widerspruch zurückgewiesen, da es keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken sah. Nun hat die Beschwerdekammer des HABM, welches über die Beschwerde der Widerspruchsführerin zu entscheiden hatte, dies bestätigt und der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Inhaberin der älteren Marke muss damit die jüngere Marke tolerieren, denn eine Klage gegen die Entscheidung beim europäischen Gericht hat sie anscheinend nicht erhoben.</p>
<p>Bei der Bewertung der Verwechslungsgefahr sind zwei wesentliche Punkte entscheidend, einerseits die von den sich gegenüberstehenden Marken geschützten Waren oder Dienstleistungen und anderseits natürlich auch die jeweiligen Bezeichnungen. </p>
<p>In dem hier betrachteten Widerspruchsverfahren sind die Ware / Dienstleistungen der Klasse 09, 10 und 42 ähnlich. Hinsichtlich der Klasse 9 „Messapparate und –instrumente“ besteht zwar ein Ergänzungsverhältnis, denn solche Messapparate/-instrumente können für die unterschiedlichsten Bereiche verwendet werden und medizinischen Produkten umfassen auch Diagnosegeräte, dies führt jedoch nur zu einem unterdurchschnittlichen Ähnlichkeitsverhältnis. Auch für die Dienstleistung in Klasse 42 „industriellen Analyse- und Forschungsdienstleistungen“ beschränkt sich die Ähnlichkeit auf ein weniger kritisches Maß, trotz das diese Entwicklungsdienstleistungen auch hinsichtlich spezieller Geräte im Bereich der Augenheilkunde erfolgen kann. </p>
<p>Entscheidend ist aber die Klasse 10, denn die dort von der jüngeren Marke „Isense“ angemeldeten Waren „Medizinische Geräte für diagnostische Zwecke“ erfassen auch die von der älteren Marke geschützten „Ophthalmische Diagnosegeräte“, da diese solche medizinischen Diagnosegeräte sind. Insoweit besteht für die Klasse 10 Warenidentität. </p>
<p>Grundsätzlich muss bei Identität der Waren, der Abstand der Bezeichnungen größer sein, denn andernfalls besteht eine Verwechslungsgefahr. In der Entscheidung über die Beschwerde, wird aber bevor es um die jeweiligen Bezeichnungen geht noch untersucht, an wen sich die Marken jeweils richten, welcher Verkehrskreis angesprochen wird und wie dieser die Bezeichnungen wahrnimmt. </p>
<p>Die Prüfer führen dazu aus, das bei den hier geschützten Medizinprodukten davon ausgegangen werden muss, dass überwiegen Augenärzte, Augenoptiker und Hersteller ähnlicher Produkte angesprochen werden und damit ein sehr gut informiertes Publikum, das im medizinischen bzw. medizintechnischen Bereich zu Hause ist, womit sich eine erhöhte Aufmerksamkeit ergibt. Dies wird zudem mit der besonderen Verantwortung dem Patienten gegenüber und technisch spezialisierten Produkten begründet. Ergänzend wird auch angenommen, dass dieser Personenkreis mit der englischen Sprache sehr gut vertraut ist. </p>
<p>Im nächsten Schritt wird die Markenähnlichkeit von EYESENSE und ISENSE bewertet und die Beurteilung der Markenähnlichkeit umfasst die Prüfung, ob die beiden betroffenen Marken visuell, phonetisch oder ihrer Bedeutung nach ähnlich sind, wobei auf ihren Gesamteindruck abzustellen ist und insbesondere die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind.</p>
<p>Visuell kann der Argumentation des HABM noch gefolgt werden, denn bei Gegenüberstellung der beiden Marken </p>
<p>EYESENSE<br />
ISENSE</p>
<p>wird deutlich, dass die jüngere Marke zwei Buchstaben kürzer ist und deutlich im Wortanfang, der vom Betrachter regelmäßig aufmerksamer wahrgenommen wird, unterschiedet. Die in der Begründung vorgenommene „Verrenkung“, die auf die inhaltliche Bedeutung der beiden Bezeichnungen abstellt und sogar auf die Großschreibung innerhalb der Wortmarke abstellt, wäre eigentlich unnötig und weicht zudem teilweise erheblich von der sonstigen Rechtsprechung ab. Solche „Binnengroßschreibungen“ sind bei Wortmarken nicht relevant. </p>
<p>Ganz anders &#8211; die in der Beschwerdeentscheidung vorgenommen Begründung zur phonetischen Ähnlichkeit.  Hier wird in einem sehr kurzen Absatz, das eigentliche Problem dieses Widerspruchs einfach übergangen. </p>
<p>„Phonetisch führt dies aber dazu, dass die ältere Marke als „EI-SSENSS“ artikuliert wird, die jüngere Marke aber als „I-SEN-SE“, eben weil sie anders als die ältere Marke nicht entsprechend den Regeln der englischen Phonetik artikuliert werden wird. Das führt zu dem Befund phonetischer Unähnlichkeit.“</p>
<p>Den Prüfer scheint die „I“-Problematik völlig unbekannt zu sein und die Widersprechende hätte jedem Mitglied der Beschwerdekammer ein IPhone, Ipad, IPod oder anderweitiges „I-Produkt“ schenken sollen. Entgegen der Wahrnehmung dieser Prüfer wird ISENSE als „Ei-Sense“ ausgesprochen und damit muss unter klanglichen Gesichtspunkten weitestgehend Identität attestiert werden. In der Entscheidung wird die phonetische Ähnlichkeit jedoch verneint. </p>
<p>Wieder ausführlicher wird sich mit der begrifflichen Ähnlichkeit auseinandergesetzt, die tatsächlich wohl nicht gegeben ist, da bis auf die inhaltliche Übereinstimmung hinsichtlich des Bestandteils „Sense“ für „Sinn“ keine Anhaltspunkte für Überscheidungen vorliegen. </p>
<p>Zwar reicht die Feststellung einer visuellen Ähnlichkeit, wenn auch gering, aus um den Befund der Unähnlichkeit der Marken auszuschließen. Doch reicht eine Markenähnlichkeit in nur einer, wie hier der visuellen Hinsicht nicht automatisch zur Feststellung der Verwechslungsgefahr – so jedenfalls die Richter. Wenn die meiner Meinung große Ähnlichkeit in phonetischer Hinsicht mit berücksichtigt wurden wäre, wäre die Entscheidung wohl anders zu fällen gewesen. </p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2011/05/grosszuegiges-europaeisches-markenamt-verneint-verwechslungsgefahr/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Die Marke „App Store“ von Apple wird auch in Europa von Microsoft, HTC, Nokia, Sony Ericsson angegriffen</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2011/05/die-marke-app-store-von-apple-wird-auch-in-europa-von-microsoft-htc-nokia-sony-ericsson-angegriffen/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2011/05/die-marke-app-store-von-apple-wird-auch-in-europa-von-microsoft-htc-nokia-sony-ericsson-angegriffen/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 13 May 2011 06:42:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Apple]]></category>
		<category><![CDATA[Bemerkungen Dritter]]></category>
		<category><![CDATA[CTM]]></category>
		<category><![CDATA[HABM]]></category>
		<category><![CDATA[HTC]]></category>
		<category><![CDATA[Microsoft]]></category>
		<category><![CDATA[Nokia]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Sony]]></category>
		<category><![CDATA[USPTO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-cube.com/?p=3458</guid>
		<description><![CDATA[Wir hatten bereits darüber berichtet, dass Microsoft in den USA die Markenanmeldung von Apple bezüglicher der Bezeichnung „App Store“ beim USPTO mit dem Argument angreift, dass die Bezeichnung keine Unterscheidungskraft besitzt. Nun wurde bekannt, das Microsoft und drei seiner wichtigsten mobilen Partner &#8211; HTC, Nokia und Sony [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir hatten bereits darüber berichtet, dass Microsoft in den USA die Markenanmeldung von Apple bezüglicher der Bezeichnung „App Store“ beim USPTO mit dem Argument angreift, dass die Bezeichnung keine Unterscheidungskraft besitzt. </p>
<p>Nun wurde bekannt, das Microsoft und drei seiner wichtigsten mobilen Partner &#8211; HTC, Nokia und Sony Ericsson auch die europäische Markenanmeldung von Apple (CTM 009852691) torpedieren und eine entsprechende Mitteilung an das Europäische Markenamt (HABM) gesandt haben, dass die Bezeichnung „App Store“ nicht eingetragen werden soll. </p>
<p>Auch die Firma Amazon, die von Apple in den USA bezüglich der Bezeichnung &#8220;Appstore&#8221; bereits verklagt wurden, reichte ebenfalls eine sogenannte „Bemerkungen Dritter“ beim HAM ein. Mit dieser „Bemerkungen Dritter“ kann jeder Einwände gegen die Anmeldung einer Marke beim HABM aufgrund absolute Schutzhindernisse (Artikel 7) erheben. </p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2011/05/die-marke-app-store-von-apple-wird-auch-in-europa-von-microsoft-htc-nokia-sony-ericsson-angegriffen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>15  Jahre Europäische Marke (HABM)</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2011/04/15-jahre-europaeische-marke-habm/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2011/04/15-jahre-europaeische-marke-habm/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 03 Apr 2011 09:53:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[CTM]]></category>
		<category><![CDATA[Europäisches Markenamt]]></category>
		<category><![CDATA[Gemeinschaftsmarke]]></category>
		<category><![CDATA[HABM]]></category>
		<category><![CDATA[OAMI]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ip-cube.com/?p=3341</guid>
		<description><![CDATA[Am 1. April 1996 begann das HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) offiziell seine Arbeit mit der ersten Markenanmeldung und konnte daher nun sein 15 jähriges Bestehen feiern. Das Amt wurde Anfang 1996 gegründet, aber der Anmeldetag für die ersten Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken wurde auf 1. April dieses [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 1. April 1996 begann das HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) offiziell  seine Arbeit mit der ersten Markenanmeldung und konnte daher nun sein 15 jähriges Bestehen feiern.<br />
Das Amt wurde Anfang 1996 gegründet, aber der Anmeldetag für die ersten Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken wurde auf 1. April dieses Jahres bestimmt. </p>
<p>Die Marke mit der Registernummer 000000001 ist im übrigen die Wortmarke AIPPI, der Firma ASSOCIATION INTERNATIONALE POUR LA PROTECTION DE LA PROPRIETE INDUSTRIELLE, die übrigens ihren Sitz in der Schweiz hat. Damit ist eine Firma aus einen Nicht-EU-Land Inhaber der ersten Gemeinschaftsmarke. </p>
<p>Seitdem 1996 haben fast 320.000 Unternehmen oder Einzelpersonen aus 190 Ländern 940.000 Gemeinschaftsmarken angemeldet, von denen mehr als 713.000 registriert worden.</p>
<p>Die Gemeinschaftsmarke ist eine Erfolgsgeschichte und erfreut sich bei europäischen und ausländischen Unternehmen steigender Beliebtheit. Mit einer Anmeldung kann aktuell der Schutz in 27 Mitgliedsstaaten mit 500 Millionen Einwohner erzielt werden und das zu einem verhältnismäßigen geringen finanziellen Aufwand.<br />
<a href="http://www.tulex.de"><br />
EU-Markenanmeldungen</a> gibt es bei Tulex bereits für 479,00 Euro und die amtlichen Gebühren betragen für bis zu 3 Klassen lediglich 900,00 Euro . </p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2011/04/15-jahre-europaeische-marke-habm/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

