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	<title>Recht geblogt &#187; Google</title>
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	<description>[f200] ASG  Rechtsanwälte [Fachanwalt Sylvio Schiller]</description>
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		<title>Google darf Thumbnails veröffentlichen</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Apr 2010 21:11:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<description><![CDATA[Heute musste der Bundesgerichtshof (I ZR 69/08) über die Frage entscheiden, ob Google auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die Firma auf Ihrer Suchmaschine urheberechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern (Thumbnails) veröffentlicht. Diese Möglichkeit bietet google bei der speziellen Suche nach Bildern an, denn dann werden nach Eingabe eines Suchbegriffes von den gefundenen Bildern lediglich kleine [...]]]></description>
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<p><a href="http://blog.f-200.com/wp-content/google.jpg"><img class="size-thumbnail wp-image-2633 alignleft" title="google Bildersuche" src="http://blog.f-200.com/wp-content/google-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Heute musste der Bundesgerichtshof (I ZR 69/08) über die Frage entscheiden, ob Google auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die Firma auf Ihrer Suchmaschine urheberechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern (Thumbnails) veröffentlicht.</p>
<p>Diese Möglichkeit bietet google bei der speziellen Suche nach Bildern an, denn dann werden nach Eingabe eines Suchbegriffes von den gefundenen Bildern lediglich kleine Vorschaubilder wiedergegeben. Erst beim Klicken auf das Foto oder dem darunter befindlichen Link wird man auf die Webseite weitergeleitet, die das Foto im Original beinhaltet. Zusätzlich screent Google wohl in regelmäßigen Abständen Webseiten, die in seinem Index enthalten sind und speichert die dort vorgefundenen Bilder in der reduzierten Auflösung auf eigenen Servern, um so die Suchvorgänge zu beschleunigen.</p>
<p>Die seitens einer Künstlerin angestrengte Klage vor dem Landgericht Erfurt (Urteil vom 15. März 2007 – 3 O 1108/05) richtet sich auf die Veröffentlichung von Vorschaubildern in dem Suchergebnis von der Webseite der Künstlerin.</p>
<p>Im Ergebnis bestätigt der für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Entscheidungen der Vorinstanzen, aber der Ansatz ist ein anderer und meiner Meinung nach auch der Besserer, da er fast auf der Hand liegt.</p>
<p>Umständlich wurde von Landgericht Erfurt und dem Oberlandgericht Jena mit Rechtsmissbrauch argumentiert, anders der BGH er sieht den Anspruch bereits auf Grund mangelnder Urheberrechtsverletzung scheitern.</p>
<p>„Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.“</p>
<p>Damit stimmt ein Webseitenbetreiber der Veröffentlichung seiner auf der Webseite enthaltenen Bilder als Vorschaubilder auf Suchmaschinen zu, wenn er seine Webseite von Suchmaschinen indizieren lässt. Wenn die Veröffentlichung verhindert werden soll, muss daher in der Robot.txt ein entsprechender Befehl verwendet werden, der die komplette Webseite oder einzelne Seiten des Angebotes für die Suchmaschine sperrt.</p>
<p>Zusätzlich weisen die Richter unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH darauf hin, dass wenn die in Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, der Suchmaschinenbetreiber sich auf die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr berufen kann. Dann ist für die Haftung die Kenntnis des Suchmaschinenbetreibers von der Rechteverletzung erforderlich.</p>

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		<title>Google verletzt keine Markenrechte durch Adwords</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2010/03/google-verletzt-keine-markenrechte-durch-adwords/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Mar 2010 22:17:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Adwords]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Cour de cassation]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Internetreferenzierungsdienstes]]></category>
		<category><![CDATA[Markenverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Schlüsselwörter]]></category>
		<category><![CDATA[Vuitton]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute hat der Europäische Gerichtshof eine seiner ersten Entscheidung zu den Adwords-Anzeigen von Google getroffen. Gegenstand war dabei ein französisches Verfahren. Die Richter haben in diesem Zusammenhang entschieden, dass Google dadurch, dass es Werbenden die Möglichkeit bietet, Schlüsselwörter zu kaufen, die Marken von Mitbewerbern entsprechen, nicht das Markenrecht verletzt. Gleichzeitig haben die Richter den Maßstab [...]]]></description>
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<p>Heute hat der Europäische Gerichtshof eine seiner ersten Entscheidung zu den Adwords-Anzeigen von Google getroffen. Gegenstand war dabei ein französisches Verfahren.</p>
<p>Die Richter haben in diesem Zusammenhang entschieden, dass Google dadurch, dass es Werbenden die Möglichkeit bietet, Schlüsselwörter zu kaufen, die Marken von Mitbewerbern entsprechen, nicht das Markenrecht verletzt.</p>
<p>Gleichzeitig haben die Richter den Maßstab für die Werbenden höher gesetzt und urteilten, dass die Werbenden ihrerseits anhand solcher Schlüsselwörter von Google keine Anzeigen einblenden lassen dürfen, aus denen die Internetnutzer nicht leicht erkennen können, von welchem Unternehmen die beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen.</p>
<p>Im Nachfolgend ein Auszug des Urteils, wie es in der heutigen Pressemitteilung des Gerichtes veröffenticht wurde.</p>
<blockquote><p>Die Klägerin Vuitton, Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „Vuitton“ und der französischen nationalen Marken „Louis Vuitton“ und „LV“, Viaticum, Inhaberin der französischen Marken „Bourse des Vols“ (Flugbörse), „Bourse des Voyages“ (Reisebörse) und „BDV“, sowie Herr Thonet, Inhaber der französischen Marke „Eurochallenges“, stellten fest, dass die Suchmaschine von Google bei der Eingabe von Wörtern, aus denen diese Marken bestehen, in der Rubrik „Anzeigen“ Links zu Websites gezeigt habe, auf denen Nachahmungen von Waren von Vuitton dargeboten worden seien, bzw. zu Websites von Mitbewerbern von Viaticum und des Centre national de recherche en relations humaines. Sie verklagten Google daher, um feststellen zu lassen, dass dieses Unternehmen ihre Marken verletzt habe.</p>
<p>Die Cour de cassation, die in von Markeninhabern gegen Google anhängig gemachten Verfahren in letzter Instanz entscheidet, befragt den Gerichtshof dazu, ob es rechtmäßig ist, wenn im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstesals SchlüsselwörterZeichen verwendet werden, die Marken entsprechen, deren Inhaber dieser Verwendung nicht zugestimmt haben.</p>
<p><em>Zur Verwendung von Schlüsselwörtern, die Marken eines anderen entsprechen, im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes </em></p>
<p>Der Gerichtshof führt aus, dass der Werbende dadurch, dass er die Referenzierungsdienstleistung kauft und als Schlüsselwort ein einer Marke eines anderen entsprechendes Zeichen auswählt, um den Internetnutzern eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke vorzuschlagen, das Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt. Dies ist jedoch beim Anbieter des Referenzierungsdienstes nicht der Fall, wenn er die Werbenden mit Marken identische Zeichen als Schlüsselwörter aussuchen lässt, diese Zeichen speichert und anhand dieser Zeichen die Werbeanzeigen seiner Kunden einblendet.</p>
<p>Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten bedeutet jedenfalls, dass der Dritte das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt. Im Fall eines Referenzierungsdienstes lässt dessen Anbieter zu, dass seine Kunden, d. h. die Werbenden, Zeichen benutzen, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, benutzt diese Zeichen jedoch nicht selbst.</p>
<p>Wurde eine Marke als Schlüsselwort benutzt, kann daher ihr Inhaber das ausschließliche Recht aus seiner Marke Google nicht entgegenhalten. Dagegen kann er dieses Recht gegenüber den Werbenden geltend machen, die anhand des seiner Marke entsprechenden Schlüsselworts von Google Anzeigen einblenden lassen, aus denen für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, von welchem Unternehmen die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen.</p>
<p>In einer solchen Situation – die dadurch gekennzeichnet ist, dass die fragliche Anzeige sofort erscheint, sobald ein Internetnutzer die Marke als Suchwort eingegeben hat, und zu einem Zeitpunkt gezeigt wird, zu dem die Marke auf dem Bildschirm auch in ihrer Eigenschaft als Suchwort sichtbar ist – kann sich der Internetnutzer hinsichtlich des Ursprungs der betroffenen Waren oder Dienstleistungen irren. Dann ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke, die darin besteht, die Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten, beeinträchtigt.</p>
<p>Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall zu würdigen, ob nach dem Sachverhalt des bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen könnte.</p>
<p>Benutzen Werbende im Internet ein mit einer Marke eines anderen identisches Zeichen als Schlüsselwort für die Anzeige von Werbebotschaften, ist es offensichtlich, dass diese Benutzung geeignet ist, auf die Möglichkeit für den Inhaber der Marke, sie für Werbung einzusetzen, und auf seine Handelsstrategie Auswirkungen zu entfalten. Diese Auswirkungen der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch Dritte stellen jedoch für sich allein keine Beeinträchtigung der Werbefunktion der Marke dar.</p>
<p><em>Zur Verantwortlichkeit des Anbieters des Referenzierungsdienstes </em></p>
<p>Ferner wird der Gerichtshof nach der Verantwortlichkeit eines Wirtschaftsteilnehmers wie Google für die auf seinem Server gespeicherten Daten seiner Kunden gefragt.</p>
<p>Die Verantwortlichkeit ist im nationalen Recht geregelt. Das Unionsrecht sieht jedoch zugunsten der Vermittler von Diensten der Informationsgesellschaft Beschränkungen der Verantwortlichkeit vor.</p>
<p>Zu der Frage, ob ein Internetreferenzierungsdienst wie „AdWords“ einen Dienst der Informationsgesellschaft darstellt, der in der Speicherung von durch den Werbenden eingegebenen Informationen besteht, und der Anbieter des Referenzierungsdienstes folglich eine Beschränkung der Verantwortlichkeit in Anspruch nehmen kann, weist der Gerichtshof darauf hin, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob die Rolle dieses Anbieters insofern</p>
<p>neutral ist, als sein Verhalten rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.</p>
<p>Hat dieser Anbieter keine aktive Rolle gespielt, kann er für die Daten, die er auf Anfrage eines Werbenden gespeichert hat, nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, er hat die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt hat.</p></blockquote>
<p>Damit ist die Richtung vorgegeben und es scheint so, als würde das Gericht die Frage der Markenrechtsverletzung etwas anders sehen als der Bundesgerichtshof. Sollten die europäischen Richter  dies tatsächlich enger sehen, müsste die in der anstehenden Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen des BGH zu erkennen sein, dieser hat die Frage:</p>
<blockquote><p>„Liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG vor, wenn ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als ein Schlüsselwort (Keyword) zu dem Zweck angibt, dass bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock erscheint, dieser Verweis als Anzeige gekennzeichnet ist und die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält?“</p></blockquote>
<p>dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt.</p>

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		<title>Google schützt Startseite</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Sep 2009 09:29:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Design-Patent]]></category>
		<category><![CDATA[Geschmacksmuster]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[USPTO]]></category>
		<category><![CDATA[Webseite]]></category>

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		<description><![CDATA[Das US-Patentamt hat nun ein Design-Patent für die Startseite des Suchmaschinenanbieters Google erteilt. Unter der Design Patent D599,372 findet sich die allen bekannte Startseite des Unternehmens, welche am 7. März 2006 angemeldet wurden war. Dabei ist der Begriff Design-Patent etwas unglücklich, denn es hat mit einem Patent wenig gemein. Während ein Patent für technische Erfindungen [...]]]></description>
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<p>Das US-Patentamt hat nun ein Design-Patent für die Startseite des Suchmaschinenanbieters Google erteilt. Unter der Design Patent  D599,372 findet sich die allen bekannte Startseite des Unternehmens, welche am 7. März 2006 angemeldet wurden war.</p>
<p>Dabei ist der Begriff Design-Patent etwas unglücklich, denn es hat mit einem Patent wenig gemein. Während ein Patent für technische Erfindungen erteilt wird, ist das Design-Patent mit unserem Geschmacksmuster gleichzusetzen und der Schutz beschränkt sich auf die grafische Gestaltung der Webseite.</p>
<div class="wp-caption aligncenter" style="width: 505px"><img src="http://blog.f-200.com/wp-content/images/Startseite_google.jpg" alt="Design Patent Google " width="495" height="633" /><p class="wp-caption-text">Design Patent Google </p></div>
<p><img src="file:///C:/Users/SCHILL~1.F-2/AppData/Local/Temp/moz-screenshot-1.png" alt="" /></p>
<p><img src="file:///C:/Users/SCHILL~1.F-2/AppData/Local/Temp/moz-screenshot.png" alt="" /> Damit ist hier nicht wieder einmal eines der umstrittenen Software-Patente erteilt wurden, sondern lediglich ein sehr begrenztes Schutzrecht, welches auf die visuelle  Gestaltung der Webseite beschränkt ist. Nicht geschützt werden einzelne Funktionen der Suchmaschine.</p>
<p>Damit google aus diesem Design-Patent aber gegen Mitbewerber vorgehen könnte, müssten diese die Startseite mehr oder weniger im Detail sklavische kopiert werden und dies kommt selten vor und wäre tatsächlich eine Klage wert.</p>
<p>In der Vergangenheit hatte Google bereits die Ergebnissseiten seiner Suchmaschine geschützt. Dieses Design-Patent stammt bereits aus dem Jahr 2004 (D533561).</p>

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		<title>Google´s Android verletzt Markenrechte?</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2009/05/google%c2%b4s-android-verletzt-markenrechte/</link>
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		<pubDate>Sun, 03 May 2009 20:04:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Antroid]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Markenverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[USPTO]]></category>

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		<description><![CDATA[Manchmal erstaunt das Vorgehen großer Firmen, denn wie jetzt bekannt wurde, ist der Name von Google neuen Smartphonebetriebssystems „Antroid“ mit nicht abschließend geklärten markenrechtlichen Problemen behaftet. Google hatte im Jahr 2007 versucht die Bezeichnung „Antroid“ beim US-amerikanischen Markenamt (USPTO) als Marke anzumelden. Das Amt lehnte die Registrierung aber mit dem Hinweis auf eine ältere Marke [...]]]></description>
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<p>Manchmal erstaunt das Vorgehen großer Firmen, denn wie jetzt bekannt wurde, ist der Name von Google neuen Smartphonebetriebssystems „Antroid“ mit nicht abschließend geklärten markenrechtlichen Problemen behaftet. </p>
<p>Google hatte im Jahr 2007 versucht die Bezeichnung „Antroid“ beim US-amerikanischen Markenamt (USPTO) als Marke anzumelden. Das Amt lehnte die Registrierung aber mit dem Hinweis auf eine ältere Marke mit dem Namen „Antriod Data“ ab, die bereits im Jahr 2002 registriert wurden war und Schutz für den Bereich Software beanspruchte. </p>
<p>Google ging gegen diese Entscheidung mit der Begründung vor, weil der Inhaber der Marke diese angeblich nicht nutzen würde und deshalb keine Schutzrechte mehr ableiten könne. Dieser Argumentation folgte das USPTO aber nicht und lehnte die Eintragung der Marke im November 2008 endgültig ab. </p>
<p>Damit hätten spätestens jetzt bei Google die Alarmglocken läuten sollen und das weitere Verwenden der Bezeichnung „Antroid“ überdacht werden, aber wahrscheinlich war die Marketingmaschinerie bereit vollständig angelaufen. </p>
<p>Nun wurde bekannt, dass der Inhaber der älteren Marke gegen Google und anderen Firmen, die das Google Handy und Betriebssystem vertreiben, verklagt hat und 94 Millionen Schadenersatz aufgrund der Markenverletzung haben will. Zusätzlich droht auch eine Einstweilige Verfügung die den weiteren Vertrieb des Betriebssystems gefährdet. Es ist aber auch möglich dass sich die Parteien noch kurzfristig vergleichen.  </p>

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		<title>Adwords doch kein Ende</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2009/01/adwords-doch-kein-ende/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Jan 2009 12:54:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Adwords]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Markenverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[In drei heute verkündeten Entscheidungen hat sich der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen befasst. In zwei Sachen hat der Bundesgerichtshof Ansprüche der Kennzeicheninhaber verneint, in der [...]]]></description>
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<p align="justify">In drei heute verkündeten Entscheidungen hat sich der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen befasst. In zwei Sachen hat der Bundesgerichtshof Ansprüche der Kennzeicheninhaber verneint, in der dritten Sache hat er dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine Frage zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie vorgelegt.</p>
<p align="justify">In den Verfahren ging es um die in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob es eine Kennzeichenverletzung darstellt, wenn ein Dritter ein fremdes Kennzeichen (also eine Marke oder eine Unternehmensbezeichnung) oder eine dem geschützten Zeichen ähnliche Bezeichnung einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als Schlüsselwort angibt mit dem Ziel, dass bei der Eingabe dieser Bezeichnung als Suchwort in die Suchmaschine in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten (mit Link auf dessen Website) als Werbung für seine Waren oder Dienstleistungen erscheint. In den entschiedenen Fällen enthielt die Anzeige weder das als Suchwort verwendete fremde Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Kennzeicheninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte.</p>
<p align="justify">Im ersten Verfahren – I ZR 125/07 – hatte die beklagte Anbieterin von Erotikartikeln gegenüber Google das Schlüsselwort &#8220;bananabay&#8221; angegeben. &#8220;Bananabay&#8221; ist für die Klägerin, die unter dieser Bezeichnung ebenfalls Erotikartikel im Internet vertreibt, als Marke geschützt. Ist eine als Schlüsselwort benutzte Bezeichnung – wie in diesem Fall – mit einer fremden Marke identisch und wird sie zudem für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde Marke Schutz genießt, hängt die Annahme einer Markenverletzung in einem solchen Fall nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.</p>
<p align="justify">Im zweiten Verfahren – I ZR 139/07 – standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin ist die Marke &#8220;PCB-POOL&#8221; geschützt. Der Beklagte hatte bei Google als Schlüsselwort die Buchstaben &#8220;pcb&#8221; angemeldet, die von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für &#8220;printed circuit board&#8221; (englisch für Leiterplatte) verstanden werden. Die Adword-Anmeldung von &#8220;pcb&#8221; hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von &#8220;PCB-POOL&#8221; in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Der Markeninhaber kann in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier &#8220;pcb&#8221;) auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung angenommen. Da eine Kennzeichenverletzung schon aus diesem Grund zu verneinen war, kam es auf die in dem Verfahren I ZR 125/07 dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Rechtsfrage nicht mehr an.</p>
<p align="justify">Am dritten Verfahren – I ZR 30/07 – war ebenfalls die Klägerin des zweiten Verfahrens – sie führt die Unternehmensbezeichnung &#8220;Beta Layout GmbH&#8221; – beteiligt. Hier ging es darum, dass ein anderer Wettbewerber bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung &#8220;Beta Layout&#8221; anmeldet hatte. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort &#8220;Beta Layout&#8221; eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint hatte, es fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Diese tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden. Da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischem Recht beruht, kam in diesem Verfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht.</p>
<p align="justify">Demnächst mehr dazu, wenn die Urteile vorliegen.</p>
<p align="justify">

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		<title>Hamburger wollen Google ohne Bildersuche</title>
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		<pubDate>Thu, 23 Oct 2008 21:24:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzungsrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Schranken]]></category>
		<category><![CDATA[Thumbnails]]></category>
		<category><![CDATA[Vervielfätigung]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem von den Medien sehr beachteten Urteil hat das Landgericht Hamburg am 26. August 2008 (Az.: 308 O 42/06) dem Suchmaschinenbetreiber Google Inc untersagt bestimmte Bilder als Thumbnails als Ergebnis der Bildersuche zu veröffentlichen. Die Suchmaschine ist aber an dieses Urteil noch nicht gebunden, da die Betreiberin und Beklagte Berufung zum OLG Hamburg eingelegt [...]]]></description>
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<p>In einem von den Medien sehr beachteten Urteil hat das Landgericht Hamburg am 26. August 2008 (Az.: 308 O 42/06) dem Suchmaschinenbetreiber Google Inc untersagt bestimmte Bilder als Thumbnails als Ergebnis der Bildersuche zu veröffentlichen. Die Suchmaschine ist aber an dieses Urteil noch nicht gebunden, da die Betreiberin und Beklagte Berufung zum OLG Hamburg eingelegt hat.<br />
Kläger ist ein Hamburger Lizenznehmer der &#8220;PsykoMan&#8221;-Comics der nach eigenen Angaben Poster, Postkarten und Textilien mit diesen Zeichnungen vertreibt. Er war zu dem der Meinung, dass diese Thumbnails als Hintergrundbilder für Handys oder als Schlüsselanhänger genutzt werde könnten und es auch technisch möglich sei, aus diesen höherwertige Vervielfältigungen herzustellen<br />
Obwohl die Beklagte des Verfahrens, die Google, Inc. Ihren Sitz in den USA hat, sah das Gericht seine Zuständigkeit gem. § 32 ZPO gegeben, da die in der Bildersuche der Beklagten verwendeten Werke in der Bundesrepublik Deutschland aufgerufen werden konnten.<br />
Das Gericht entschied, dass dem Kläger gegen die Beklagte nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung dahingehend zusteht, die streitgegenständlichen Comiczeichnungen im Rahmen der von ihr angebotenen Bildersuche öffentlich zugänglich zu machen. Die Verwendung der streitgegenständlichen Zeichnungen verletzt die dem Kläger an diesen Zeichnungen zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß § 19a UrhG. Die Nutzungshandlung ist auch widerrechtlich. Weder greifen urheberrechtliche Schrankenbestimmungen zugunsten der Beklagten noch hilft der </p>
<p>Unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung in dem Urteil vom 5.9.2004 (vgl. GRUR-RR 2004, 313, 316) bestätigt das Gericht noch einmal, dass das Bereithalten der streitgegenständlichen Comiczeichnungen als thumbnails in der Bildersuche zum Zwecke des Abrufs der Ergebnislisten durch die Öffentlichkeit eine urheberrechtlich relevante Nutzung darstellt und das dem Kläger zustehende Recht gemäß § 19a UrhG, die Zeichnungen öffentlich zugänglich zu machen verletzt. Anders betrachtet das Gericht die Rechtslage bei der Darstellung der Werke in Form des Framing sowie im Setzen eines Deep-Links auf die Inhalte, denn hier verneint es die Urheberrechtsverletzung.<br />
Die „thumbnails&#8221; stellten unfreie Bearbeitungen nach § 23 UrhG dar. Für eine freie Benutzung nach § 24 I UrhG wäre erforderlich, dass die Fotos in einer solchen Weise benutzt worden wären, dass die den Originalen entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart neu geschaffener Werke verblassen. Das sei jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil den thumbnails&#8221; selbst keine eigenschöpferischen Züge innewohnen.<br />
Die Rechtsverletzung sei widerrechtlich. Der Kläger hat der streitgegenständlichen Werknutzung durch die Beklagte nicht zugestimmt. Sie ist auch nicht von den Schrankenregelungen der §§ 44a (Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen), 51 (Zitatrecht), 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch), 58 UrhG (Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen) gedeckt. Ebenso wenig kann die Beklagte ihre Berechtigung aus dem Gesichtspunkt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts gemäß § 17 Abs. 2 UrhG herleiten.</p>
<p>Interessant sind aber auch folgende Ausführungen, in den das Gericht verdeutlich, nicht ganz glücklich mit seinem Ergebnis zu sein. </p>
<p>„Die Kammer verkennt nicht, dass Suchmaschinen, wie sie die Beklagte erfolgreich betreibt, von essentieller Bedeutung für die Strukturierung der dezentralen Architektur des World Wide Web, für das Lokalisieren von weit verstreuten Inhalten und Wissen und damit letztlich für die Funktionsfähigkeit einer vernetzten Gesellschaft sind. … Auch nimmt die Kammer zur Kenntnis, dass nach dem Vortrag der Beklagten eine Differenzierung zwischen rechtmäßigen und rechtsverletzenden Grafiken weder technisch noch organisatorisch möglich erscheint. Ein urheberrechtlicher Verbotsanspruch hätte danach nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Existenz der Bildersuche insgesamt.<br />
Gleichwohl sieht sich die Kammer nicht in der Lage, auf Grundlage einer extensiven Auslegung von Schrankenbestimmungen, die vom Gesetzgeber für gänzliche andere Nutzungssachverhalte konzipiert wurden, die Ausschließlichkeitsrechte der Urheber zugunsten der Beklagten einzuschränken und damit gleichsam rechtsschöpfend eine neue branchenspezifische Schrankenbestimmung in das Gesetz einzuarbeiten. „</p>
<p>Desweiteren führt das Gericht aus, dass nach derzeitiger Rechtlage Google den Rechteinhaber der Bilder für die Nutzungsrechte an diesen zu vergüten hat. </p>
<p>Das Urteil wird bereits heftig kritisiert und es gibt einige die die Meinung vertreten auch unter der derzeitigen Gesetzeslage ist ein anderes Ergebnis möglich. </p>

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		<title>Ware: Marken</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Apr 2008 12:36:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BMW]]></category>
		<category><![CDATA[BrandZ]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Marken]]></category>
		<category><![CDATA[Wert]]></category>

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		<description><![CDATA[“Strong brands generate superior returns and protect businesses from risk.” Zum dritten Mal wurde das BrandZ ™ Ranking von MillwardBrown Optimor veröffentlicht und darin wurde wieder einmal bestätigt, dass Marken für Unternehmen immer wichtiger werden. Der Report gibt eine Analyse der weltweit führenden Top 100 Marken und zeigt deren Entwicklung auf. Gleichzeitig lassen sich aber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<div class="topsy_widget_data topsy_theme_blue" style="float: right;margin-left: 0.75em; background: url(data:,%7B%20%22url%22%3A%20%22http%253A%252F%252Fblog.f-200.com%252F2008%252F04%252Fware-marken%252F%22%2C%20%22style%22%3A%20%22big%22%2C%20%22title%22%3A%20%22Ware%3A%20Marken%22%20%7D);"></div>
<p><strong>“Strong brands generate superior returns and protect businesses from risk.”</strong></p>
<p>Zum dritten Mal wurde das BrandZ ™ Ranking von MillwardBrown Optimor veröffentlicht und darin wurde wieder einmal bestätigt, dass Marken für Unternehmen immer wichtiger werden.<br />
Der Report gibt eine Analyse der weltweit führenden Top 100 Marken und zeigt deren Entwicklung auf. Gleichzeitig lassen sich aber aus den Zahlen auch einige Wirtschaftsfakten ableiten.<span id="more-60"></span></p>
<p>Die TOP 100 Marken weltweit haben einen Gesamtwert von 1.220.000.000.000 Euro, davon entfallen auf die wertvollsten 10 Marken 367.798.000.000 Euro.</p>
<table class="MsoNormalTable" style="border: medium none ; border-collapse: collapse" border="1" cellpadding="0" cellspacing="0">
<tr style="height: 11.45pt">
<td style="border: 1pt solid black; padding: 0cm 5.4pt; width: 33.75pt; height: 11.45pt" valign="top" width="45">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US">1<o:p></o:p></span></em></p>
</td>
<td style="border-style: solid solid solid none; border-color: black black black -moz-use-text-color; border-width: 1pt 1pt 1pt medium; padding: 0cm 5.4pt; width: 134.7pt; height: 11.45pt" valign="top" width="180">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US">Google<o:p></o:p></span></em></p>
</td>
<td style="border-style: solid solid solid none; border-color: black black black -moz-use-text-color; border-width: 1pt 1pt 1pt medium; padding: 0cm 5.4pt; width: 49.6pt; height: 11.45pt" valign="top" width="66">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><strong>54.096 </strong><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US"><o:p></o:p></span></em></p>
</td>
</tr>
</table>
<table class="MsoNormalTable" style="border: medium none ; border-collapse: collapse" border="1" cellpadding="0" cellspacing="0">
<tr style="height: 11.45pt">
<td style="border: 1pt solid black; padding: 0cm 5.4pt; width: 33.75pt; height: 11.45pt" valign="top" width="45">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US">2<br />
<o:p></o:p></span></em></td>
<td style="border-style: solid solid solid none; border-color: black black black -moz-use-text-color; border-width: 1pt 1pt 1pt medium; padding: 0cm 5.4pt; width: 134.7pt; height: 11.45pt" valign="top" width="180">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US">General Electric</span><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US"><o:p></o:p></span></em></p>
</td>
<td style="border-style: solid solid solid none; border-color: black black black -moz-use-text-color; border-width: 1pt 1pt 1pt medium; padding: 0cm 5.4pt; width: 49.6pt; height: 11.45pt" valign="top" width="66">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><strong>44.870 </strong><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US"><o:p></o:p></span></em></p>
</td>
</tr>
</table>
<table class="MsoNormalTable" style="border: medium none ; border-collapse: collapse" border="1" cellpadding="0" cellspacing="0">
<tr style="height: 11.45pt">
<td style="border: 1pt solid black; padding: 0cm 5.4pt; width: 33.75pt; height: 11.45pt" valign="top" width="45">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US">3<o:p></o:p></span></em></p>
</td>
<td style="border-style: solid solid solid none; border-color: black black black -moz-use-text-color; border-width: 1pt 1pt 1pt medium; padding: 0cm 5.4pt; width: 134.7pt; height: 11.45pt" valign="top" width="180">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US">Microsoft</span><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US"><o:p></o:p></span></em></p>
</td>
<td style="border-style: solid solid solid none; border-color: black black black -moz-use-text-color; border-width: 1pt 1pt 1pt medium; padding: 0cm 5.4pt; width: 49.6pt; height: 11.45pt" valign="top" width="66">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><strong>44.561</strong></p>
</td>
</tr>
</table>
<table class="MsoNormalTable" style="border: medium none ; border-collapse: collapse" border="1" cellpadding="0" cellspacing="0">
<tr style="height: 11.45pt">
<td style="border: 1pt solid black; padding: 0cm 5.4pt; width: 33.75pt; height: 11.45pt" valign="top" width="45">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US">4<o:p></o:p></span></em></p>
</td>
<td style="border-style: solid solid solid none; border-color: black black black -moz-use-text-color; border-width: 1pt 1pt 1pt medium; padding: 0cm 5.4pt; width: 134.7pt; height: 11.45pt" valign="top" width="180">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US">Coca-Cola</span><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US"><o:p></o:p></span></em></p>
</td>
<td style="border-style: solid solid solid none; border-color: black black black -moz-use-text-color; border-width: 1pt 1pt 1pt medium; padding: 0cm 5.4pt; width: 49.6pt; height: 11.45pt" valign="top" width="66">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><strong>36.590</strong><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US"></span></em></p>
</td>
</tr>
</table>
<table class="MsoNormalTable" style="border: medium none ; border-collapse: collapse" border="1" cellpadding="0" cellspacing="0">
<tr style="height: 11.45pt">
<td style="border: 1pt solid black; padding: 0cm 5.4pt; width: 33.75pt; height: 11.45pt" valign="top" width="45">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US">5<o:p></o:p></span></em></p>
</td>
<td style="border-style: solid solid solid none; border-color: black black black -moz-use-text-color; border-width: 1pt 1pt 1pt medium; padding: 0cm 5.4pt; width: 134.7pt; height: 11.45pt" valign="top" width="180">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US">China Mobile</span><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US"><o:p></o:p></span></em></p>
</td>
<td style="border-style: solid solid solid none; border-color: black black black -moz-use-text-color; border-width: 1pt 1pt 1pt medium; padding: 0cm 5.4pt; width: 49.6pt; height: 11.45pt" valign="top" width="66">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><strong>35.973</strong><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US"><o:p></o:p></span></em></p>
</td>
</tr>
</table>
<table class="MsoNormalTable" style="border: medium none ; border-collapse: collapse" border="1" cellpadding="0" cellspacing="0">
<tr style="height: 11.45pt">
<td style="border: 1pt solid black; padding: 0cm 5.4pt; width: 33.75pt; height: 11.45pt" valign="top" width="45">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US">6<o:p></o:p></span></em></p>
</td>
<td style="border-style: solid solid solid none; border-color: black black black -moz-use-text-color; border-width: 1pt 1pt 1pt medium; padding: 0cm 5.4pt; width: 134.7pt; height: 11.45pt" valign="top" width="180">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US">IBM<o:p></o:p></span></em></p>
</td>
<td style="border-style: solid solid solid none; border-color: black black black -moz-use-text-color; border-width: 1pt 1pt 1pt medium; padding: 0cm 5.4pt; width: 49.6pt; height: 11.45pt" valign="top" width="66">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><strong>34.784</strong><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US"><o:p></o:p></span></em></p>
</td>
</tr>
</table>
<table class="MsoNormalTable" style="border: medium none ; border-collapse: collapse" border="1" cellpadding="0" cellspacing="0">
<tr style="height: 11.45pt">
<td style="border: 1pt solid black; padding: 0cm 5.4pt; width: 33.75pt; height: 11.45pt" valign="top" width="45">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US">7<br />
<o:p></o:p></span></em></td>
<td style="border-style: solid solid solid none; border-color: black black black -moz-use-text-color; border-width: 1pt 1pt 1pt medium; padding: 0cm 5.4pt; width: 134.7pt; height: 11.45pt" valign="top" width="180">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'">Apple</span><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US"><o:p></o:p></span></em></p>
</td>
<td style="border-style: solid solid solid none; border-color: black black black -moz-use-text-color; border-width: 1pt 1pt 1pt medium; padding: 0cm 5.4pt; width: 49.6pt; height: 11.45pt" valign="top" width="66">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><strong>34.703</strong></p>
</td>
</tr>
</table>
<table class="MsoNormalTable" style="border: medium none ; border-collapse: collapse" border="1" cellpadding="0" cellspacing="0">
<tr style="height: 13.1pt">
<td style="border: 1pt solid black; padding: 0cm 5.4pt; width: 33.75pt; height: 13.1pt" valign="top" width="45">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US">8<o:p></o:p></span></em></p>
</td>
<td style="border-style: solid solid solid none; border-color: black black black -moz-use-text-color; border-width: 1pt 1pt 1pt medium; padding: 0cm 5.4pt; width: 134.7pt; height: 13.1pt" valign="top" width="180">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US">McDonald’s</span><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US"><o:p></o:p></span></em></p>
</td>
<td style="border-style: solid solid solid none; border-color: black black black -moz-use-text-color; border-width: 1pt 1pt 1pt medium; padding: 0cm 5.4pt; width: 49.6pt; height: 13.1pt" valign="top" width="66">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><strong>31.116</strong></p>
</td>
</tr>
</table>
<table class="MsoNormalTable" style="border: medium none ; border-collapse: collapse" border="1" cellpadding="0" cellspacing="0">
<tr style="height: 13.1pt">
<td style="border: 1pt solid black; padding: 0cm 5.4pt; width: 33.75pt; height: 13.1pt" valign="top" width="45">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US">9<o:p></o:p></span></em></p>
</td>
<td style="border-style: solid solid solid none; border-color: black black black -moz-use-text-color; border-width: 1pt 1pt 1pt medium; padding: 0cm 5.4pt; width: 134.7pt; height: 13.1pt" valign="top" width="180">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US">Nokia</span><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US"><o:p></o:p></span></em></p>
</td>
<td style="border-style: solid solid solid none; border-color: black black black -moz-use-text-color; border-width: 1pt 1pt 1pt medium; padding: 0cm 5.4pt; width: 49.6pt; height: 13.1pt" valign="top" width="66">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><strong>27.643</strong><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US"><o:p></o:p></span></em></p>
</td>
</tr>
</table>
<table class="MsoNormalTable" style="border: medium none ; border-collapse: collapse" border="1" cellpadding="0" cellspacing="0">
<tr style="height: 13.1pt">
<td style="border: 1pt solid black; padding: 0cm 5.4pt; width: 33.75pt; height: 13.1pt" valign="top" width="45">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US">10<o:p></o:p></span></em></p>
</td>
<td style="border-style: solid solid solid none; border-color: black black black -moz-use-text-color; border-width: 1pt 1pt 1pt medium; padding: 0cm 5.4pt; width: 134.7pt; height: 13.1pt" valign="top" width="180">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US">Marlboro</span><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US"><o:p></o:p></span></em></p>
</td>
<td style="border-style: solid solid solid none; border-color: black black black -moz-use-text-color; border-width: 1pt 1pt 1pt medium; padding: 0cm 5.4pt; width: 49.6pt; height: 13.1pt" valign="top" width="66">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-indent: 0cm; line-height: normal"><strong>23.462</strong><em><span style="font-family: 'Century Gothic','sans-serif'" lang="EN-US"><o:p></o:p></span></em></p>
</td>
</tr>
</table>
<p>in Milliarden Euro<br />
Quelle: Millward Brown Optimor 2008</p>
<p>Drei wesentliche Entwicklungen können dem Report entnommen werden.</p>
<p>Die chinesische Wirtschaft rollt den Weltmarkt nicht nur mit ihren Waren auf, auch die Marken dieses Wirtschaftsraumes gewinnen immer mehr an Wert. Dieser nahm gegenüber dem letzten Jahr um mehr als die Hälfte zu und die Analysten sind sich einig, dass dies erst der Start ist.</p>
<p>Das gleiche gilt aber auch für die Schwellenländer und die sogenannten BRIC brands (Marken aus Brasilien, Russland, Indien und China). Immer mehr Marken dieser Märkte drängen auf den Weltmarkt und gewinnen an Bedeutung und Wert. So nimmt der russische Mobilfunker zwar erst Platz 89 der Rangliste ein, aber dies wird im kommenden Jahr schon anders aussehen.</p>
<p>Gleichzeitig zeigt sich ein weiteres Wachstum der Marken, die im Technologiebereich zu Hause sind. Nicht zuletzt sind 28 der TOP 100 Marken solche aus diesem Segment.</p>
<p>Leider sind die deutschen Marken in dem Ranking nicht sehr erfolgreich vertreten. Die erste befindet sich auf Platz 17 und ist die Firma BMW aus München.</p>
<p>Eines zeigt dieser Report wieder ganz deutlich. Markenaufbau und Markenpflege sind im heutigen Wirtschaftsleben immer wichtiger und jedes Unternehmen sollte ein Auge darauf haben, Namen, Marken und Design zu schützen. Dabei können wir mit unserem Expertenwissen zur Seite stehen und erforderliche Strategien entwickeln. Neben der Anmeldung von Schutzrechten stehen dabei deren Pflege und Verteidigung im Vordergrund.</p>

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