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	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; Freelens</title>
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		<title>unzulässige Buy-out Klauseln</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Jul 2009 21:21:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Buy-out]]></category>
		<category><![CDATA[Freelens]]></category>
		<category><![CDATA[Honorar]]></category>
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		<category><![CDATA[Verlage]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Fotografenverband FREELENS hat vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung (AZ 312 O 411/09) gegen die Heinrich Bauer Achat KG erwirkt. Dabei wollte der Interessenverband der Fotografen geklärt wissen, ob der vom Heinrich Bauer-Verlag herausgegebene Rahmenvertrag für Fotografen, durch die darin verwendete Buy-out – Klausel gegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Fotografenverband FREELENS hat vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung (AZ 312 O 411/09) gegen die Heinrich Bauer Achat KG erwirkt. Dabei wollte der Interessenverband der Fotografen geklärt wissen, ob der vom Heinrich Bauer-Verlag herausgegebene Rahmenvertrag für Fotografen, durch die darin verwendete Buy-out – Klausel gegen das Prinzip der angemessenen Vergütung verstoße. Das Gericht folgte der Argumentation des Verbandes und entschied, &#8211; zumindest vorläufig im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes &#8211; dass die verwendete Klausel unzulässig sei. </p>
<p>Dabei stellte das Gericht wohl darauf ab, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Urheberechtsreform das Prinzip einer angemessenen Vergütung verankert hat und der Heinrich Bauer-Verlag mit der nun untersagten Klausel versuchte, sich mit einer einmaligen Honorarzahlung die umfassenden Nutzungsrechte an den Fotos für alle seine Zeitschriften und für Dritte zu sichern. </p>
<p>Die Verwendung der folgenden Klausel wurde dem Verlag untersagt:</p>
<blockquote><p>„Mit der Zahlung des Honorars sind außerdem sämtliche gegenwärtigen Rechte und zukünftigen verwandten Schutzrechte des Verlages, insbesondere die Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte durch den Verlag und sämtliche Nutzungen der Werke des Fotografen unabhängig davon, ob durch den Verlag selbst, durch seine Gesellschafter, durch verbundene Unternehmen oder durch Dritte abgegolten. Zwischen den Vertragsnparteien besteht Einvernehmen, dass bei der Abgeltung der Rechte durch das Honorar auch berücksichtigt wurde, dass das Renommee bzw. die Marke/der Titel des Objektes als zentraler Wertbildungsfaktor für die Vermarktbarkeit der Werke bedeutsam ist. Das Renommee kommt dabei auch dem Urheber zu Gute und wurde bei der Festlegung der Vergütung angemessen berücksichtigt:&#8221;</p></blockquote>
<p>Manchmal ist das LG Hamburg ja auch für etwas Gutes zu haben, leider aber zu selten. Hoffentlich übersteht die Entscheidung auch eine Hauptsacheverhandlung, denn die Tendenz ist richtig. Unsere Mandanten die Ihr Geld als Fotografen verdienen, haben nun ein Argument mehr gegen manch sehr einseitige Vertragsvorstellung der Verlage und da gibt es einige – nicht nur hier in Berlin. </p>
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