Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 13.3.2008 (I ZR 151/05 ) festgestellt, dass die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen darstellt. Daher kann darin noch keine Verletzung eines
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