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	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; Einstweilige Verfügung</title>
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		<title>Plakate von „Pro Deutschland“ mit dem Namen Sarrazin in Berlin verboten</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Aug 2011 07:53:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am 18.September 2011 wird in Berlin das neue Landesparlament gewählt und deshalb wird das Straßenbild in der Bundeshauptstadt mit Werbeplakaten überzogen. Auf vielen finden sich einzelne Personen mit Ihren Namen einige wollen uns aber auch mit „klugen“ Sprüchen überzeugen. Teilweise sind die so klein, dass man als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 18.September 2011 wird in Berlin das neue Landesparlament gewählt und deshalb wird das Straßenbild in der Bundeshauptstadt mit Werbeplakaten überzogen. Auf vielen finden sich einzelne Personen mit Ihren Namen einige wollen uns aber auch mit „klugen“ Sprüchen überzeugen. Teilweise sind die so klein, dass man als Autofahrer gar nicht die Möglichkeit hat, den Text zu lesen, so haben die FDP lange Texte auf den Plakaten und die Piratenpartei viel Text in unmöglichen Farben.</p>
<p>Aber die Plakate der „Pro Deutschland“ Initiative haben es sogar schon bis vor das Landgericht Berlin (AZ.: &#8211; 27 O 468/11) geschafft, was allerdings nicht ganz überraschend ist. Gegenstanden der Einstweiligen Verfügung des ehemaligen Thilo Sarrazins gegen die Wahlinitiative war die Aussage „Wählen gehen für Thilos Thesen“ auf den Plakaten. Die Richter gaben Sarrazin recht und sahen durch diesen Spruch das Recht am eigenen Namen verletzt und verboten die Plakate.</p>
<p>Mal sehen welcher sinnlose Spruch dieser Bürgerbewegung als Nachfolgeslogan einfällt. Wobei ich die Formulierung „Bürgerbewegung“ an dieser Stelle nicht für angemessen halte, denn Bürger sind sicher nicht Mitglieder dieser Bewegung und auch nicht deren Wähler.</p>
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		<title>Und der Kampf der Giganten geht weiter</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Aug 2011 21:31:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Wie gestern bekannt wurde, haben sich Apple und Samsung wieder einmal einen gerichtlichen Schlagabtausch geliefert. Vor dem Landgericht Düsseldorf hat die Firma Apple Inc. gegen die Firma Samsung eine Einstweilige Verfügung erwirkt, die dem Unternehmen untersagt, dass neue Tablet Samsung Galaxy Tab 10.1 innerhalb der Europäischen Union – ausgenommen in den Niederlande – auf den Markt zu bringen.</p>
<p>Dabei stützt Apple seine Unterlassungsansprüche auf sein europäisches Geschmacksmuster.</p>
<p><a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/000181607_0001_1_source1.jpg" rel="wp-prettyPhoto[3679]"><img class="size-full wp-image-3681 aligncenter" title="000181607_0001_1_source" src="http://www.ip-cube.com/wp-content/000181607_0001_1_source1-e1313011369484.jpg" alt="" width="250" height="212" /></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dieses Geschmacksmuster schützt das von Apple entwickelte Pad oder wie es die Kollegen seitens Apples es in ihrer teilweise fast wie ein Werbeflyer klingenden Antragsschrift formulieren:</p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p>„Mit dem vorliegenden Antrag wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass die Antragsgegnerinnen das berühmte iPad durch das Produkt Galaxy Tab 10.1 kopieren und damit Schutzrechte der Antragstellerin verletzen. Dadurch nutzen die Antragsgegnerinnen den guten Ruf des iPad, bei dem es sich um ein sehr bekanntes Produkt mit Kultstatus handelt, aus. Das iPad steht stellvertretend für die in der Industrie führenden Designs der Antragstellerin. Anstatt selbst einen eigenen Stil zu entwickeln, haben die Antragsgegnerinnen den innovativen Stil des iPad für ihren neuen Tablet Computer kopiert.“*</p>
<p>oder hier:</p>
<p>„Eingeführt im Jahr 2010 hat das iPad den Markt für Tablet Computer revolutioniert. Kritiker und Analysten bezeichneten das iPad sofort als einen Quantensprung („Game Changer“), sahen in ihm einen „Gewinner“ und eine „neue Produktkategorie“. Dementsprechend hat die Antragstellerin den „Red Dot Design Award” für herausragendes Design im Jahr 2010 erhalten, und der für Design verantwortliche Vice President der Antragstellerin wurde als “world’ssmartest designer“ im Jahr 2010 ausgezeichnet. Das „Time Magazine“ zählte das iPad zu den 50besten Innovationen im Jahr 2010. In den ersten 80 Tagen verkaufte die Antragstellerin 3Millionen iPad auf dem Markt.“*</p></blockquote>
<p>Nachdem der Marktstart des neuen Galaxy Tab 10.1 von Samsung anscheinend unmittelbar bevorstand und alle außergerichtlichen Versuche Samsung hinsichtlich der Gestaltung der Galaxy zu einem Umdenken zu bewegen gescheitert sind, sah sich Apple zum Handeln gezwungen. So weicht das Design des in Australien verkauften Tablet wohl von der in Europa beworbenen und für den Verkauf angedachten Version, welche eher der US-Version entspricht und das europäische Geschmacksmuster verletzt.</p>
<p>Bei den seitens der Rechtsanwälte von Apple vorgenommen Vergleich stellen diese die bei dem Geschmacksmuster verwendeten Abbildungen bzw. Bilder des IPads mit den Produktbildern des neuen Samsung Tablets gegenüber.</p>
<p><a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/vergleich2.png" rel="wp-prettyPhoto[3679]"><img class="size-full wp-image-3683 aligncenter" title="vergleich2" src="http://www.ip-cube.com/wp-content/vergleich2-e1313011673534.png" alt="" width="350" height="216" /></a></p>
<p><a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/vergleich1.png" rel="wp-prettyPhoto[3679]"><img class="size-full wp-image-3684 aligncenter" title="vergleich1" src="http://www.ip-cube.com/wp-content/vergleich1-e1313011719351.png" alt="" width="350" height="398" /></a></p>
<p>Dabei geht der Vergleich sogar bis hin zum Gegenüberstellen der Verpackung und selbst hier werden Ähnlichkeiten deutlich die vermuten lassen, das Samsung hier ein „Vorbild“ hatte.</p>
<p><a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/Verpackung.png" rel="wp-prettyPhoto[3679]"><img class="size-full wp-image-3682 aligncenter" title="Verpackung" src="http://www.ip-cube.com/wp-content/Verpackung-e1313011553752.png" alt="" width="350" height="228" /></a></p>
<p>Seitens Samsung wurde als Reaktion auf die Entscheidung des Landgerichtes verlautbart, dass man über die Verfügung enttäuscht sei.</p>
<blockquote><p>“Samsung is disappointed with the court’s decision and we intend to act immediately to defend our intellectual property rights through the ongoing legal proceedings in Germany and will continue to actively defend these rights throughout the world. The request for injunction was filed with no notice to Samsung, and the order was issued without any hearing or presentation of evidence from Samsung.</p>
<p>We will take all necessary measures to ensure Samsung’s innovative mobile communications devices are available to customers in Europe and around the world. This decision by the court in Germany in no way influences other legal proceedings filed with the courts in Europe and elsewhere.”</p></blockquote>
<p>Wobei Samsung aber bereits Erfahrung mit dem Ausgang in dieser Richtung hat, denn ein ähnliches Verfahren vor den australischen Gerichten ist auch zu seinem Ungunsten ausgegangen. Spannend wird der Ausgang der verschiedenen Prozesse allemal, denn immerhin geht es bei Apple tatsächlich um eines der Zugpferde im Portfolio.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle* <a href="http://www.scribd.com/fullscreen/61993811">http://www.scribd.com/fullscreen/61993811</a> Schriftsatz Freshfields Bruckhaus Deringer</p>
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		<title>Dämpfer für Apples Markenschutz „App Store“</title>
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		<pubDate>Mon, 11 Jul 2011 06:45:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Amazon]]></category>
		<category><![CDATA[App Store]]></category>
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		<category><![CDATA[Court]]></category>
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		<description><![CDATA[Hier im Blog wurde bereits mehrfach über die Pläne von Apple berichtet, die Bezeichnung „App Store“ als Wortmarke schützen zu lassen. Dabei war einerseits die US-Markenameldung, die EU-Markenanmeldung und zuletzt auch eine DE-Markenanmeldung bereits erwähnt wurden. Keine dieser Marken ist bisher registriert, sondern befinden sich noch im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hier im Blog wurde bereits mehrfach über die Pläne von Apple berichtet, die Bezeichnung „App Store“ als Wortmarke schützen zu lassen. Dabei war einerseits die US-Markenameldung, die EU-Markenanmeldung und zuletzt auch eine DE-Markenanmeldung bereits erwähnt wurden. Keine dieser Marken ist bisher registriert, sondern befinden sich noch im Anmeldeverfahren, wobei in den USA und vor dem HABM bereits Einwendungen Dritter gegen diese Registrierung bekannt wurden, bzw. die Löschung älterer registrierter Marken beantragt ist.</p>
<p>In den USA hat Apple bereits Gerichtsverfahren aus seinen Markenrechten – basierend auf den Schutzrechten aufgrund von Benutzung dieser Bezeichnung – angestrengt.  In dem Verfahren Apple Inc. vs Amazon hat die kalifornische Richterin nun die Einstweilige Verfügung abgelehnt.</p>
<p>Dabei hat die Richterin ihre Entscheidung auf zwei Punkte gestützt. Einerseits ist die Bezeichnung „App Store“ bezüglich Apple nicht so berühmt, dass hier ein besonderer Schutz greifen muss. Zusätzlich sieht das Gericht Anhaltspunkte dafür, dass die Bezeichnung auch von anderen Firmen beschreibend benutzt wurde.</p>
<p>Zusätzlich das Argument, dass die Bezeichnung absolut beschreibend ist und daher nicht schutzfähig. Zumindest reicht die Bekanntheit der Bezeichnung als Marke von Apple nicht aus, um die Kennzeichnungsschwäche zu kompensieren. So verwies Amazon darauf, dass es die Bezeichnung &#8220;App Store&#8221; nicht als Marke verwendet, sondern einfach als Hinweis für seine Kunden, dass der Dienst „App Store“ verschiedene  Apps für Android zur Verfügung stellt.</p>
<p>Das Gericht gibt Apple zwar n soweit recht, dass es nicht davon ausgeht, dass die Bezeichnung „App Store“ nur beschreibend ist, aber es sieht auch nicht, dass Apple zeigen konnte, dass die Marke Kennzeichnungskraft hat, denn</p>
<blockquote><p>“to be no need for a leap of imagination to understand what the term means.“</p></blockquote>
<p>Wo genau der Grad zwischen diesen beiden Positionen ist, erschließt sich allerdings nicht auf den ersten Blick.</p>
<blockquote><p>
„With regard to the statutory “blurring” factors, the marks are similar, but “App Store” is more descriptive than it is distinctive. Apple did have substantially exclusive use of “App Store” when it launched its service a little over three years ago, but the term appears to have been used more widely by other companies as time has passed. The mark does appear to enjoy widespread recognition, but it is not clear from the evidence whether it is recognition as a trademark or recognition as a descriptive term. Moreover, there is no evidence that Amazon intended to create an association between its Android apps and Apple’s apps, and there is no evidence of actual association. “</p></blockquote>
<p>Die Richterin hat die beantragte Einstweilige Verfügung zurückgewiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Amazon wollte Preise an die Leine legen</title>
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		<pubDate>Mon, 10 May 2010 07:54:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Amazon]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Verfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Händler]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht München]]></category>
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		<category><![CDATA[Preisparitätsklausel]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Onlinehandelsplatz Amazon hatte am 1. Mai 2010 seine Verkäufer mit einer Preisparitätsklausel  dazu zwingen wollen, ihre Preise außerhalb der Plattform denen auf amazon.de gleichzusetzen. Damit war des den Händlern untersagt die Produkt beispielsweise im eigenen Onlineshop günstiger anzubieten, was angesichts der dort fehlenden Verkaufsprovision gar nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Onlinehandelsplatz Amazon hatte am 1. Mai 2010 seine Verkäufer mit einer Preisparitätsklausel  dazu zwingen wollen, ihre Preise außerhalb der Plattform denen auf amazon.de gleichzusetzen. Damit war des den Händlern untersagt die Produkt beispielsweise im eigenen Onlineshop günstiger anzubieten, was angesichts der dort fehlenden Verkaufsprovision gar nicht so ungewöhnlich gewesen wäre.</p>
<p>Gegen diese Klausel setzte sich das ZVAB &#8211; Zentrales Verzeichnis Antiquarischer Bücher zu Wehr und beantragte beim Landgericht München eine Einstweilige Verfügung gegen Amazon. Das LG München</p>
<p>Das Landgericht München I hat dem Antrag des ZVAB auf eine einstweilige Verfügung gegen die Forderung nach Preisparität stattgegeben (Az 37 0 7636/10) und untersagt die weitere Verwendung der Klausel. In der Preisparitäts-Klausel sieht das Gericht eine wettbewerbsbeschränkende Meistbegünstigungsklausel, die gemäß § 1GWB unzulässig ist. Gegen die einstweilige Verfügung können Rechtsmittel eingelegt werden.</p>
<blockquote><p>„Die Preisparität stellt im Grunde eine Buchpreisbindung für den Gebrauchtbuchmarkt dar, jedoch nicht zugunsten der Kunden und der Vielfalt, sondern zu Bedingungen, die von einem marktbeherrschenden Konzern diktiert werden. Als Plattform für antiquarische, vergriffene und gebrauchte Bücher halten wir solche restriktiven Vorschriften für wettbewerbswidrig und lehnen diese ab. Es ist skandalös, dass ein Unternehmen regulierend in das freie Spiel von Angebot und Nachfrage eingreifen möchte und dies als Dienst am Kunden verkauft, während es gleichzeitig selbst durch hohe Provisionen die Preise nach oben treibt“, meint Thorsten Wufka, Leiter des Mitgliederservices des ZVAB.</p></blockquote>
<p>Zu berücksichtigen ist aber, dass die Klausel aufgrund der Einstweiligen Verfügung des LG München nur für Bücher aufgehoben wurde, denn nur insoweit bestand zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis. Bleibt zu hoffen, dass auch andere Verbände oder Händler sich wehren und so für weitere Produkte die Aufhebung bzw. Aussetzung der Klausel erzielt werden kann.</p>
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		<title>Neue Domains und schon Streit</title>
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		<pubDate>Sat, 24 Oct 2009 22:12:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Denic]]></category>
		<category><![CDATA[Domain]]></category>
		<category><![CDATA[einbuchstabendomain]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Verfügung]]></category>
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		<description><![CDATA[Die neuen Domains waren noch gar nicht auf dem Markt, da hatten wir schon die ersten Fällte der Art von Probleme auf dem Tisch, die sich aufgrund der Art und Weise der Vergabe durch die Denic ankündigten. Markeninhaber wollten verhindern, dass Ihre Marken, die sehr kurz sind [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die neuen Domains waren noch gar nicht auf dem Markt, da hatten wir schon die ersten Fällte der Art von Probleme auf dem Tisch, die sich aufgrund der Art und Weise der Vergabe durch die Denic ankündigten. Markeninhaber wollten verhindern, dass Ihre Marken, die sehr kurz sind und den neuen Domains entsprechen von Dritten eventuell rechtswidrig verwendet werden.</p>
<p>Inhaber von Marken die mit den nun neu freigegebenen Domains identisch sind, konnten sich nicht wie sonst üblich in sogenannten sunrise-Phasen die Rechte sichern. Die Denic meinte, das von ihr angewandte Verfahren „first come &#8211; first served“ gewährleistet ein Höchstmaß an Chancengleicheit.</p>
<blockquote><p>„Da es sich um eine beschränkte Anzahl potenzieller neuer Domains handelt, und weil sich „First come – first served‘ als Verfahren bei der Domainregistrierung bewährt hat, entschieden wir uns bewusst wieder dafür“</p></blockquote>
<p>Immer wieder scheint die Denic die Zeichen der Zeit völlig falsch einzuschätzen, es mag nur an die Frage erinnert werden, ob Sie Drittschuldnerin im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren zu sein.</p>
<p>Auch hier wurde ein Verfahren angewandt, welches absolut nicht geeignet ist, den Interessen von Rechteinhabern gerecht zu werden, der programmierte Streit um die Domain wurde absichtlich (bewusst) auf die Domainanmelder abgewälzt.  Es war abzusehen, dass es viele geben wird, die Interesse an den Domains haben und dabei sicher auch eine Vielzahl, die sich mit der  Frage, ob es Rechte Dritter an den neuen Domains geben könnte. Der sich nun bei einer Vielzahl von Domains abzuzeichnende Streit wird diese teilweise überraschen und möglicherweise auch finanziell aus dem vermeidlichen Schnäppchen ein Desaster machen – wie sagen die Britten – „white elephant“.</p>
<p>Wie heute berichtet wurde, hat es bereits im Vorfeld zwei Einstweilige Verfügungen gegeben, die die Vergabe einzelner Domains im Rahmen des angekündigten Verfahrens  unterbanden. Da die Denic Disputeinträge vor einer Registrierung nicht zu ließ, waren diese EV die logische Konsequenz.</p>
<p>Da unsere Mandanten beide erst am 22. Oktober 2009 zu uns kamen, war dies leider nicht mehr rechtzeitig möglich, so dass der Streit nun fortgeführt werden muss.</p>
<p>Auch in Bezug auf den Disputeintrag hat die Denic eine sehr eigene Auffassung, denn wir hatten diesen neben dem Postweg auch als digital signierte Datei versandt. Die Rechtsabteilung meint aber dies sei nicht ausreichend, da sie die unterlagen im Original haben wollen. Was meinen die denn was eine qualifiziert signierte Datei mit dem Antrag ist. Aber die Denic ist halt doch nicht so innovativ wie sie vorgibt.</p>
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		<title>Richterbund gegen Änderung bei Einstweiligen Verfügungen</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2009/02/richterbund-gegen-anderung-bei-einstweiligen-verfugungen/</link>
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		<pubDate>Fri, 06 Feb 2009 09:35:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[fliegender Gerichtsstand]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Deutsche Richterbund hat zu den derzeit diskutierten Änderungen der ZPO in Bezug auf einstweilige Verfügungen Stellung genommen. Dabei kann man sich den Überlegungen nur anschließen, eigentlich sollte sich das Bundesjustizministerium wichtigeren Dingen widmen. Die Punkte klingen stark nach Aktionismus, da derzeit eine heftige Diskussion um das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche Richterbund hat zu den derzeit diskutierten Änderungen der ZPO in Bezug auf einstweilige Verfügungen Stellung genommen. Dabei kann man sich den <span> </span>Überlegungen nur anschließen, eigentlich sollte sich das Bundesjustizministerium wichtigeren Dingen widmen. Die Punkte klingen stark nach Aktionismus, da derzeit eine heftige Diskussion um das Thema Abmahnung und Einstweilige Verfügung entbrannt ist,</p>
<p class="bodytext">1. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung i.S.v. § 32 ZPO ist eine im Ausgangspunkt sinnvolle Regelung. Für sich gesehen ist es auch nicht zu beanstanden, dass ein Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren von der Vorschrift in einer Weise Gebrauch macht, die ihm die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands ermöglicht. Ihm wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, die Rechtsprechung verschiedener Gerichte gewissermaßen zu &#8220;testen&#8221;. Die Befassung verschiedener Gerichte mit derselben Rechtsfrage kann durchaus auch im Interesse der Allgemeinheit liegen, weil sie im Ergebnis eine schnellere Klärung dieser Rechtsfrage ermöglicht (OLG Naumburg vom 13. Juli 2007 &#8211; 10 U 30/07, zit. n. Juris zur vergleichbaren Regelung in § 14 Abs. 2 UWG).</p>
<p class="bodytext">Allein der Umstand, dass von § 32 ZPO in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht werden kann, zwingt nicht dazu, den Anwendungsbereich der Vorschrift von vornherein gesetzlich einzuschränken. Die Frage, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt, ist immer eine solche des Einzelfalls. Ihre Beantwortung sollte deshalb der Rechtsprechung überlassen bleiben. Sie ist bereits nach geltendem Recht in der Lage, Fällen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung in angemessener Weise zu begegnen. Gerade im Bereich der Internetverstöße wird einer willkürlichen Wahl des Gerichtsstands schon heute entgegengewirkt, indem der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nur dort für gegeben erachtet wird, wo der Verstoß sich im konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt hat (OLG Celle OLGR 2003, 47) oder wo er sich bestimmungsgemäß hat auswirken sollen (LG Krefeld K&amp;R 2007, 596).</p>
<p class="bodytext">Diese Begrenzungskriterien erscheinen ausreichend.</p>
<p class="bodytext">Die in Erwägung gezogene Regelung, mit welcher der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in Fällen eines beliebigen Tat- oder Schadensortes auf konkrete Gerichtsstände (Wohnsitz des Antragstellers oder -gegners) beschränkt werden soll, bliebe demgegenüber zu schematisch. Sie müsste zwangsläufig auch Fälle miterfassen, in denen die Wahl eines abweichenden Gerichtsstandes durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Wenn die Regelung zudem <span> </span>wie nach diesem Schreiben des Ministeriums der Justiz vom 4. November 2008 offenbar beabsichtigt <span> </span>auf den Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren beschränkt bliebe, würden für den Kläger im Hauptsacheverfahren konsequenterweise die bisherigen Grundsätze fort gelten. Eine solche Unterscheidung ist nicht einleuchtend.</p>
<p class="bodytext">Wenn aber gleichwohl die Wahl des Gerichtstandes eingeschränkt werden soll, wäre zu erwägen, die Gedanken aus der Entscheidung des EuGH vom 3.3.1995 im Fall Fiona Sheville vs Press Alliance SA (C &#8211; 68/93) aufzugreifen. In dieser Entscheidung stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass bei Ehrverletzungen durch Pressepublikationen der Ort des schädigenden Ereignisses gemäß Art 5 Nr. 3 Brüssel I nur der Ort sein kann, von welchem dieses Ereignis seinen Ursprung nahm &#8211; der Sitz der Niederlassung des Herausgebers. Dort können in jedem Fall sämtliche eingetretenen Schäden geltend gemacht werden. Da jedoch auch am Ort der Verbreitung des Presserzeugnisses Schäden entstehen können, bejaht der EuGH dort einen weiteren Gerichtsstand &#8211; allerdings auf  Schäden begrenzt, die am Verbreitungsort eingetreten sind. Dieser Gedanke könnte auch für den Erlass von einstweiligen Verfügungen fruchtbar gemacht werden. Das Gericht am  Sitz der Niederlassung des Herausgebers könnte für einstweilige Verfügungen gegen die Verbreitung der Publikation insgesamt  zuständig sein; die Gerichte an anderen Orten  nur für diejenigen Publikationen, die innerhalb des Gerichtsbezirkes verbreitet werden.</p>
<p class="bodytext">2. Für die weiter in Erwägung gezogene Einschränkung der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit besteht ebenfalls kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Insoweit gelten die gleichen Überlegungen wie bei der in Erwägung gezogenen Änderung des § 32 ZPO. Auch hier wird Fällen des Rechtsmissbrauchs bereits nach geltendem Recht durch die Rechtsprechung entgegengewirkt, indem das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung verneint wird, wenn eine solche wegen desselben Verstoßes bereits bei einem anderen Gerichts anhängig gemacht und im Folgenden wieder zurückgenommen worden ist (OLG Hamburg NJW-RR 2007, 763; LG Frankfurt CR 2007, 786, jeweils zur gleich gelagerten Problematik des § 12 UWG).</p>
<p class="bodytext">Diese Begrenzungsmechanismen sind ausreichend.</p>
<p class="bodytext">Die demgegenüber in Betracht gezogene gesetzliche Festlegung eines Zeitraums, nach dessen Verstreichen die Dringlichkeit generell zu verneinen oder jedenfalls die Anhörung des Antragsgegners vorzuschreiben ist, müsste wiederum zu starr und schematisch bleiben, weil sie auch Fälle miterfassen würde, in denen die Dringlichkeit aus Sachgründen noch nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Zeit zu bejahen ist. Eine flexiblere Regelung durch Einfügung eines unbestimmten Rechtsbegriffs wie zum Beispiel &#8220;unverzüglich&#8221; würde ihrerseits Wertungsspielräume eröffnen und damit gegenüber der derzeitigen Rechtslage keinen nennenswerten Vorteil bringen.</p>
<p class="bodytext">3. Eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht geboten. Sie ist der Systematik des Zivilprozesses fremd; Gründe, die zu einer Ausnahme zwingen könnten, sind nicht erkennbar. Gleiches gilt für eine Belehrung über den Anwaltszwang.</p>
<p class="MsoNormal">
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		<title>Streitwert Abmahnung</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Feb 2009 21:51:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[25000]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Verfügung]]></category>
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		<category><![CDATA[Wettbewerbsverstoß]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer wieder gibt es Diskussionen im Zusammenhang mit dem Streitwert bei einer Abmahnung bzw. eine Einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht. Hier in Berlin kann im Zusammenhang mit Onlineauftritten oder Ebay-Angeboten durchschnittlich von einem Wert in Höhe von 2.500,00 Euro je Verstoß ausgegangen werden, wenn es sich um klassische [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder gibt es Diskussionen im Zusammenhang mit dem Streitwert bei einer Abmahnung bzw. eine Einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht. Hier in Berlin kann im Zusammenhang mit Onlineauftritten oder Ebay-Angeboten durchschnittlich von einem Wert in Höhe von 2.500,00 Euro je Verstoß ausgegangen werden, wenn es sich um klassische Fehler im Zusammenhang mit Impressum und Widerrufsbelehrung und AGB handelt. Dies wird anscheinend auch von anderen Gerichten ähnlich gesehen, den wie das Landgericht Bochum jetzt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. I-12 O 323/08) entschied betrüg der Streitwert 20.000 Euro. In diesem Verfahren hatte es ein Online-Händler geschafft 6 Fehler in seine Angebote bzw. in seinem Ebay-Shop einzubauen.</p>
<p>Der Tenor der Verfügung untersagte es dem Antragsgegner, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Möbel anzubieten, und dabei</p>
<blockquote><p>a) ohne eine Widerrufsbelehrung zu erteilen und insbesondere ohne über ein Widerrufsrecht, die Widerrufsform, die Widerrufsfrist, den Fristbeginn zum Widerruf und zum Wertersatz nach einem Widerruf zu belehren</p>
<p>b) über ein Rückgaberecht zu belehren</p>
<p>c) wie folgt zu belehren: &#8220;Sie können die erhaltene Ware innerhalb von 2 Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben.&#8221;</p>
<p>d) wie folgt zu belehren: &#8220;Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Ware.&#8221;</p>
<p>e) wie folgt zu belehren: &#8220;Die Rücksendung erfolgt auf jeden Fall auf Kosten und Risiko des Käufers.&#8221;</p>
<p>f) ohne im Angebot bei angebotenem Auslandversand die jeweiligen Versandkosten mit anzugeben oder eine Berechnungsmethode.</p></blockquote>
<p>Ähnlich sieht es wohl auch das LG Detmod (Az. 8 O 1/09), denn dieses hatte bei 7 Verstößen einen Streitwert von 30.000,00 Euro festgelegt. Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Gegenstandswert der Abmahnung jeweils höher ausfällt, denn die Gerichte nehmen für den Streitwert der Einstweiligen Verfügung regelmäßig 2/3 des Hauptsachewertes.</p>
<p>Teilweise werden diese Werte als zu hoch betrachtet und sie würden den Wert der Angelegenheiten nicht wiederspiegeln, insbesondere kleiner Shops würden dabei benachteiligt. Nicht berücksichtigt wird bei dieser Betrachtung aber, dass es jedem Shopbetreiber möglich ist, sich vorab zu informieren. Es gibt Vorlagen zu diesem Thema, so z.B. auf <a title="Vorlagen.de" href="http://www.vorlagen.de" target="_blank">vorlagen.de</a> und viele Kanzleien (auch wir <a title="f-200.com" href="http://www.f-200.com" target="_blank">www.f-200.com</a>) bieten zwischenzeitlich Servicepakte zu günstigen Konditionen zur Überprüfung des Shops an.</p>
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		<title>Fliegender Gerichtsstand muss landen</title>
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		<pubDate>Sun, 07 Dec 2008 13:05:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Im Bereich des Gewerblichen Rechtschutzes gibt es den sogenannten fliegenden Gerichtsstand. Diese dem § 32 ZPO entnommene Regel ist dahingehen zu verstehen, dass jeder Ort an dem die Rechte verletzt werden können in Frage kommt. Bei Delikten im Internet kann das überall sein. Immer wieder wurde auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Bereich des Gewerblichen Rechtschutzes gibt es den sogenannten fliegenden Gerichtsstand. Diese dem § 32 ZPO entnommene Regel ist dahingehen zu verstehen, dass jeder Ort an dem die Rechte verletzt werden können in Frage kommt. Bei Delikten im Internet kann das überall sein.<br />
Immer wieder wurde auf die mögliche Missbrauchsgefahr hingewiesen. Ich halte dieses Risiko für überschaubar. Im Gegenteil es erscheint oft hilfreich, Gerichte anrufen zu könne, die regelmäßig mit der Materie beschäftigt sind oder bei denen das Ergebnis einschätzbar ist. Nicht umsonst gibt es im Bereich Presse und Markenrecht eine gewisse Konzentration auf wenige Landgerichte in Deutschland.<br />
Nicht desto trotz scheint das Bundesjustizministerium nun eine Änderung vornehmen zu wollen. Es hat an viele Verbände eine Anfrage zur Stellungnahme versandt und dabei folgende Punkte aufgeworfen.  </p>
<p>- Einem Missbrauch, des &#8220;fliegenden Gerichtsstandes&#8221; nach. § 32 ZPO könnte dadurch begegnet werden, dass der Antragsteller in den Fällen, in denen der Tatort bzw. Schadensort beliebig ist, oder überall in Deutschland liegen kann, auf konkrete Gerichtsstände verwiesen wird (z.B. am Wohnsitz des Antragstellers oder des Antragsgegners).</p>
<p>Hoffentlich werden die Rechte der Schutzrechtinhaber nicht weiter eingeschränkt und wenigsten der Wohn-/Firmensitz des Antragstellers für den Gerichtsstand herangezogen. Gerade im Urheberrecht wird es dem Rechteinhaber durch viele kleine Entscheidungen des Gesetzgebers immer schwerer gemacht, seine Rechte durchzusetzen. Verbraucherschutz ist das eine aber die Entwertung des geistigen Eigentums muss dem nicht gleichgesetzt werden. </p>
<p>- Im Gesetz könnte bestimmt werden, ab wann eine Dringlichkeit zu verneinen ist, weil der Antragsteller die Verletzung bereits einen längeren Zeitraum hingenommen hat. Eine alternative Regelung könnte darin bestehen, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist die Dringlichkeit zumindest so weit entfällt, dass vor Entscheidung über den Antrag eine Anhörung des Antragsgegners (die schriftlich oder mündlich erfolgen kann) vorzuschreiben ist. Für die gesetzliche Ausgestaltung käme&#8221; in &#8216;beiden Fällen sowohl eine unbedingte Ausschlusses bei Hinnahme einer Rechtsverletzung von mehr als einem bis drei Monaten, als auch ein flexibleres Regelbeispiel oder ein unbestimmter Rechts begriff wie &#8220;unverzüglich&#8221; in Betracht. </p>
<p>Hier scheint dem Gericht die aktuelle Rechtsprechung der Landgerichte nicht bekannt zu sein, denn bis auf Berlin wird bei den Landgerichten die Dringlichkeit nur angenommen, wenn der Antragsteller maximal 1 Monat nach der Verletzungshandlung den Antrag auf Einstweilige Entscheidung stellt. Das Landgericht Berlin ist etwas großzügiger und lässt 2 Monate zu, was bei aufwendigen Recherchen hilfreich sein kann. Es bedarf keine gesetzliche Regelung hierzu.</p>
<p>- Ferner wird eine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung des Verfügungsgegners; über den zulässigen Rechtsbehelf und ggf. über einen Anwaltszwang erwogen.</p>
<p>Das wäre sicher hilfreich, denn oft reagieren die Verletzter gar nicht, nicht auf die Abmahnung und auch nicht auf die Einstweilige Verfügung. Aber es macht sich anscheinend eh die Meinung breit, bei mir ist nix zu holen, dann kann ich auch die Rechte Anderer Verletzen wie ich will. </p>
<p>Interessant ist der Zeitrahmen, den das BMJ vorgibt, denn die Verbände haben nun bis zum<br />
zum 31. Januar 2009 (!) Zeit sich zu. Es kann also noch dauern, bis sich tatsächlich etwas ändert.  </p>
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		<title>Löschungsanträge der Marken „schülerVZ“ und „alumniVZ“</title>
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		<pubDate>Tue, 04 Mar 2008 21:29:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Verfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Löschungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>
		<category><![CDATA[StudiVZ]]></category>

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		<description><![CDATA[Gute Entscheidung kann man dazu nur sagen. Nachdem die Betreiber von studiVZ auf Grundlage ihrer Marken „SchülerVZ“ und „alumniVZ“ verschiedene Webseiten mit einem ähnlichen Aufbau (VerzeichnisVZ) abgemahnt haben, wehrt sich der erste Betroffene. Die Verantwortlichen der Webseite BewerberVZ hatten von StudiVZ eine Einstweilige Verfügung zugestellt bekommen und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gute Entscheidung kann man dazu nur sagen. Nachdem die Betreiber von studiVZ auf Grundlage ihrer Marken „SchülerVZ“ und „alumniVZ“ verschiedene Webseiten mit einem ähnlichen Aufbau (VerzeichnisVZ) <a href="http://http://blog.f-200.com/?p=25" title="abgemahnt">abgemahnt </a>haben, wehrt sich der erste Betroffene. Die Verantwortlichen der Webseite BewerberVZ hatten von StudiVZ eine Einstweilige Verfügung zugestellt bekommen und nun wollen Sie nach eigener Auskunft Löschungsanträge beim DPMA bezüglich der oben genannten Marken stellen.<span id="more-34"></span><br />
Ein Löschungsantrag kann von Dritten aus verschiedenen Gründen gestellt werden, einer dieser Gründe sind absolute Schutzhindernisse (<a href="http://dejure.org/gesetze/MarkenG/50.html" title="MarkenG" target="_blank">§ 50 MarkenG</a>) die einem Markenschutz entgegenstehen. Eigentlich sollten diese Punkte seitens des Amtes bereits im Eintragungsverfahre geprüft werden und die Eintragung der Marke von amtswegen abgelehnt werden, wenn einer der Gründe des § 8 MarkenG vorliegt.</p>
<p>Besonders relevant für die bereits beim Eintragungsverfahren durchgeführte Prüfung sind folgende Punkte:</p>
<ul>
<li>fehlen jegliche Unterscheidungskraft für die Waren oder Dienstleistungen,</li>
<li> vorliegen eines beschreibenden Charakters (Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischen Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen) und</li>
<li>bestehendes Freihaltebedürfnis.</li>
</ul>
<p>Wenn das Amt hier fehlerhaft entschieden hat, kann jeder Dritter, also wie jetzt auch die Betroffenen einer Abmahnung einen Antrag auf Löschung stellen. Die besonderen Voraussetzungen für einen solchen Antrag, insbesondere die Fristen und der Punkt, dass die Schutzhindernisse auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung bestehen, sollten gegeben sein.<br />
Da auch hier erhebliche Zweifel an der Eintragungsfähigkeit der nun angegriffenen Marken bestehen, denke ich, dass die Aussichten auf eine erfolgreiche Löschung nicht schlecht sind und die angemessene Antwort auf das Verhalten der Betreiber von StudiVZ ist.</p>
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		<title>Flugpreiswerbung</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Feb 2008 22:08:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Verfügung]]></category>
		<category><![CDATA[Flugpreiswerbung; Abmahnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Wettbewerbszentrale setzt sich schon seit geraumer Zeit dafür ein, dass in der Preiswerbung für Flugreisen eine klare Endpreiswerbung zu erfolgen hat, die sämtliche obligatorischen Preisbestandteile umfasst. In der Vergangenheit hatten Gerichte fehlende Endpreisangaben oftmals als wettbewerbsrechtlich nicht verfolgbare Bagatelle eingestuft. Die Wettbewerbszentrale sieht sich nunmehr durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Wettbewerbszentrale setzt sich schon seit geraumer Zeit dafür ein, dass in  der Preiswerbung für Flugreisen eine klare Endpreiswerbung zu erfolgen hat, die  sämtliche obligatorischen Preisbestandteile umfasst. In der Vergangenheit hatten  Gerichte fehlende Endpreisangaben oftmals als wettbewerbsrechtlich nicht  verfolgbare Bagatelle eingestuft. Die Wettbewerbszentrale sieht sich nunmehr  durch ein erst jetzt vorliegendes Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M.  bestätigt (Urteil vom 31.10.2007, Az. 3-08 O 82/07, nicht rechtskräftig).</p>
<p><span id="more-27"></span></p>
<p>Auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagte das Gericht der  niederländischen Fluggesellschaft KLM eine Zeitungswerbung vom Februar 2007.  Darin hatte diese Preise für diverse Flugreisen genannt, ohne die gleichzeitig  erhobene „Ticket Service Charge“ für Buchungen über das eigene Internetportal in  die Preise einzubeziehen. Das Gericht sieht hierin einen klaren Verstoß gegen  das sich aus der Preisangabenverordnung ergebende Gebot, in der Preiswerbung  gegenüber dem Verbraucher Endpreise anzugeben.</p>
<p>„Das Urteil schafft  Rechtsklarheit und Gleichheit im Wettbewerb, nachdem die überwiegende Zahl der  Fluggesellschaften schon seit geraumer Zeit mit Inklusivpreisen wirbt“, so  Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit, Tourismusexperte und stellvertretender  Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale. „Das Urteil macht ferner Schluss  mit dem Argument, bei der beanstandeten Regelverletzung handele es sich  lediglich um eine wettbewerbsrechtlich unerhebliche Bagatelle. Denn durch die  fehlende Einbeziehung der „Ticket Service Charge“ von 5 € konnte ein auf den  ersten Blick optisch günstigerer Preis als tatsächlich buchbar dargestellt  werden.“, so Schönheit weiter.</p>
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