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	<title>Recht geblogt &#187; Eigenheit</title>
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	<description>[f200] ASG  Rechtsanwälte [Fachanwalt Sylvio Schiller]</description>
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		<title>Wenn sich zwei Einkaufskörbe streiten</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2009/11/wenn-sich-zwei-einkaufskorbe-streiten/</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Nov 2009 09:24:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Geschmacksmuster]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenart]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Einkaufskörbe]]></category>
		<category><![CDATA[HABM]]></category>
		<category><![CDATA[Neuheit]]></category>
		<category><![CDATA[Nichtigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) hatte sich in einer aktuellen Geschmacksmusterentscheidung mit Einkaufstauschen auseinanderzusetzen. Dabei ging der Inhaber des älteren Geschmacksmusters, welches mit nachfolgenden Abbildungen geschützt ist: Gegen eine jüngere Anmeldung vor. In dieser wurde ein ähnliches Produkt geschützt, die konkrete Wiedergabe sah folgender Maßen aus: Seitens des Inhabers des älteren Geschmacksmusters war ein [...]]]></description>
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<p align="left">Das HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (HABM) hatte sich in einer aktuellen Geschmacksmusterentscheidung mit Einkaufstauschen auseinanderzusetzen.</p>
<p align="left">Dabei ging der Inhaber des älteren Geschmacksmusters, welches mit nachfolgenden Abbildungen geschützt ist:</p>
<p align="left">
<p align="left"><img class="aligncenter size-full wp-image-2453" title="Geschmacksmuster 000030630-0001 " src="http://blog.f-200.com/wp-content/Geschmacksmuster2_32.jpg" alt="Geschmacksmuster 000030630-0001 " width="448" height="304" /></p>
<p align="left">
<p align="left">Gegen eine jüngere Anmeldung vor. In dieser wurde ein ähnliches Produkt geschützt, die konkrete Wiedergabe sah folgender Maßen aus:</p>
<p align="left">
<p align="left"><img class="aligncenter size-full wp-image-2455" title="Geschmacksmuster 000217955-0001 " src="http://blog.f-200.com/wp-content/Geschmacksmuster2_21.jpg" alt="Geschmacksmuster 000217955-0001 " width="448" height="224" /></p>
<p align="left">Seitens des Inhabers des älteren Geschmacksmusters war ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000217955-0001 gestellt wurden.</p>
<p align="left">Dabei stützt sich der Antragsteller hauptsächlich auf folgende Argumente,</p>
<ul>
<li>dass jüngere Geschmacksmuster sei „bis auf die Farbe und die Zweihenkellösung“ identisch mit dem älteren Muster</li>
<li>der „Schutzbereich“ des älteren GGM sei „besonders groß“, weil „vor Einführung eines solchen Korbes“ entsprechende Gestaltungen nicht existierten.</li>
<li>Zusätzlich sei „der Wiedererkennungswert, der sich maßgeblich durch die zebraartige Bebänderung am Rahmen und im weichen Korpus widerspiegelt“, enorm.</li>
</ul>
<p align="left">Der Inhaber des jüngeren Geschmacksmusters stützte sich bei seiner Verteidigung die folgenden Punkte:</p>
<ul>
<li>Das jüngere Geschmacksmuster sei durch den originellen blau-weiß Kontrast zwischen dem textilen Taschenkörper und dem Rahmenelement mit den angelenkten Griffen geprägt</li>
<li>Des Weiteren sei zwischen den beiden Griffen eine Verbreiterung mit einem Schmuckornament auf beiden Seiten angeordnet“ die das neue Muster ebenfalls prägten.</li>
<li>in Bezug auf die Eigenart wurde auf die Funktionalität eines Einkaufkorbes verwiesen „einen taschenartigen Korb zur Aufnahme der Einkäufe besitzen muss, sowie Henkel, um den Korb tragen zu können.</li>
<li>Daher muss der Designer, der in diesem Bereich etwas Neues entwickeln will, muss die die Eigenart begründenden Merkmale des Musters in dem insoweit verbleibenden geringen gestalterischen Spielraum anlegen.“</li>
</ul>
<p align="left">Das Amt begründet seine Ablehnung des Antrages auf Nichtigkeit in seiner Entscheidung damit, dass einerseits die Neuheit und andererseits die Eigenheit gegeben sind.</p>
<p align="left">Das Streitmuster unterscheidet sich vom älteren Geschmacksmuster mindestens durch die folgenden Merkmale, womit diesbezüglich die Neuheit begründet wird:</p>
<ul>
<li>das Streitmuster weist zwei Henkel auf, wohingegen das ältere Geschmacksmuster nur einen Henkel hat,</li>
<li>das Streitmuster hat zwischen den beiden Henkeln noch ein Schmuckornament, was im älteren Geschmacksmuster fehlt.</li>
<li>der Taschenkörper des Streitmusters ist blau, wohingegen das ältere Geschmacksmuster einen roten Taschenkörper aufweist.</li>
</ul>
<p align="left">Seitens des Amtes wird darauf verwiesen, dass die oben aufgeführten Merkmale keine unwesentlichen Einzelheiten sind und damit das Streitmuster nicht mit dem älteren Geschmacksmuster identisch ist.</p>
<p align="left">Zur Eigenart führt die Entscheidung aus, dass die dann gegeben ist, wenn der Gegenstand beim informierten Benutzer einen Gesamteindruck hervorruft, der sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein vorbekanntes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft. In diesem Zusammengang ist auch der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des angegriffenen Geschmackmusters zuberücksichtigen.</p>
<p align="left">Der informierte Benutzer ist mit Körben, insbesondere Einkaufskörben vertraut.</p>
<p align="left">Ihm ist bekannt, dass die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers durch deren Funktionalität insoweit eingeschränkt ist, als dass Körbe immer einen Taschenkörper zur Aufnahme der Einkäufe und mindestens einen Henkel zum Tragen des Korbs aufweisen müssen. Er wird daher bei der Beurteilung des Gesamteindrucks sein Augenmerk auf die Merkmale richten, für die ein größerer Gestaltungsspielraum besteht.</p>
<p align="left">Die Vorsehung von zwei Henkeln, sowie das zusätzliche Schmuckornament und die ganz andere Farbe des Taschenkörpers beim Streitmuster rufen einen anderen Gesamteindruck beim informierten Benutzer hervor, als das ältere Geschmacksmuster.</p>
<p align="left">Zwar enthalten die beiden sich gegenüberstehenden Geschmacksmuster gleichermaßen die „Zebrabebänderung“, auf die der Ast. hingewiesen hat, und möglicherweise hat dieses Merkmal auch einen gewissen „Wiedererkennungswert“. Darauf kommt es jedoch im Geschmacksmusterrecht nicht an. Maßgeblich ist der Gesamteindruck, und der wird durch das eine Merkmal der „Zebrabebänderung“ nicht entscheidend geprägt.</p>
<p align="left">Das ältere Geschmacksmuster steht der Eigenart des Streitmusters folglich nicht entgegen und in der Summe ist das jüngere Geschmacksmuster nicht für nichtig zu erklären.</p>

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		<title>ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2009/05/erganzende-wettbewerbsrechtliche-leistungsschutz/</link>
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		<pubDate>Sun, 24 May 2009 19:43:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenheit]]></category>
		<category><![CDATA[ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Herkunftstäuschung]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzrechte]]></category>

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		<description><![CDATA[Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, dass das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt, erforderlich ist grundsätzlich auch, dass das Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erreicht hat. Eine Herkunftstäuschung ist in aller Regel bereits begrifflich nicht möglich, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, dass es ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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<p>Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur Voraussetzung, dass das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt, erforderlich ist grundsätzlich auch, dass das Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erreicht hat. Eine Herkunftstäuschung ist in aller Regel bereits begrifflich nicht möglich, wenn dem Verkehr nicht bekannt ist, dass es ein Original gibt.</p>
<p>Neben den gesetzlich normierten Schutzrechten wie dem Urheberrecht, den Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern gibt es auch den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz aus dem UWG. Nach der Änderung des UWG im Jahr 2004 ist dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut in § 3, 4 Nr. 9a UWG geregelt. Dabei wurden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vom Gesetzgeber im Gesetz kodifiziert. </p>
<p>Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz können begründet sein, wenn bei dem Vertrieb von Nachahmungen eines wettbewerblich eigenartigen Erzeugnisses die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen hat.</p>
<p>1. 	Wettbewerbliche Eigenheit<br />
Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Die wettbewerbliche Eigenart kann sich auch aus Merkmalen ergeben, die durch den Gebrauchszweck bedingt, aber willkürlich wählbar und austauschbar sind.</p>
<p>Ergänzend ist bei der Bewertung auch zu berücksichtigen, dass der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden kann.</p>
<p>2. 	Bekanntheit<br />
Erforderlich ist grundsätzlich auch, dass das Erzeugnis bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erreicht hat. Denn für eine Herkunftstäuschung ist bereits begrifflich erforderlich, dass dem Verkehr ein Original  bekannt ist. </p>
<p>Im Ergebnis bietet der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz eine gute Möglichkeit, Mitbewerbern das Nachahmen von Produkten zu erschweren. Die Voraussetzungen sind aber enger als bei registrierten Schutzrechten oder dem Urheberrecht. Daher sollten diese Aspekte bei den Überlegungen, wie die eigenen Ideen/Produkte vor der Übernahme durch die Konkurrenz geschützt werden können, nur zur Abrundung berücksichtigt werden. Wesentlich ist der Aufbau von effektiven Schutzrechten. Dafür empfehlen <a href="http://www.f-200.com">wir </a>die Nutzung der gesetzlich normierten Design-Schutzrechte, aber auch des Gebrauchsmusterschutzes und von Patenten. Registrierte Schutzrechte ermöglichen zudem in einem Verletzungsprozess  eine leichtere Beweisführung. </p>
<p>Für den Fall, dass ein Mitbewerber sich mit seinen Produkten zu nah an den eigenen Waren bewegt, die Schutzrechte ausgelaufen sind oder nicht im ausreichenden Maße aufgebaut wurden, kann für den Angriff auf das Wettbewerbsrecht zurückgegriffen werden. </p>
<p>Sollte dagegen ein Mitbewerber auf Grundlage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes abmahnen, ist ausführlich zu prüfen, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gegeben sind oder eventuell eine zulässige Nachahmung vorliegt und es sich um eine unberechtigte Schutzrechtsabmahnung handelt. </p>
<p>Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass Ideen frei sind und übernommen werden dürfen. Für eine nicht angreifbare Nachahmung ist es wesentlich, dass die übernommenen Gestaltungsmerkmale dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und &#8211; unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung &#8211; der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen. </p>

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