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	<title>Recht geblogt &#187; Domain</title>
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	<description>[f200] ASG  Rechtsanwälte [Fachanwalt Sylvio Schiller]</description>
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		<title>&#8220;Columbiahalle&#8221; zu verkaufen</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Jun 2010 10:11:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Seit gestern werden bei eBay die Markenrechte und die Internetdomain „Columbiahalle“ zum Verkauf angeboten. Den Zuschlag erhält der Bieter des höchsten Gebots am fußballfreien Donnerstag 01.07.2010. Nachdem die ehemalige „Columbiahalle“ seit dem 01.01.2010 einen neuen Betreiber hat, wird die bekannte Veranstaltungshalle in Berlin unter einem neuen Namen betrieben. Die vom alten Betreiber genutzten Markenrechte und [...]]]></description>
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<p>Seit gestern werden bei eBay die Markenrechte und die Internetdomain „Columbiahalle“ zum Verkauf angeboten. Den Zuschlag erhält der Bieter des höchsten Gebots am fußballfreien Donnerstag 01.07.2010.</p>
<p>Nachdem die ehemalige „Columbiahalle“ seit dem 01.01.2010 einen neuen Betreiber hat, wird die bekannte Veranstaltungshalle in Berlin unter einem neuen Namen betrieben. Die vom alten Betreiber genutzten Markenrechte und die Internetdomain <a href="http://www.columbiahalle.de/">www.columbiahalle.de</a> stehen deshalb zum Verkauf. Die Markenrechte wurden bereits 2001 begründet. 2009 wurden sie erweitert um das bekannte Columbia-Logo sowie die Kennzeichen „columbia berlin“ und „berlin columbia“. Unter der eBay-Artikelnummer <a href="http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&amp;item=220625821000" target="_blank">220625821000 </a>werden das gesamte Markenportfolio und die Internetdomain als Gesamtpaket angeboten.</p>
<p>Zu den Verwendungsmöglichkeiten äußert sich der Berliner Markenanwalt <a title="Michael Plüschke" href="http://www.markenrecht.eu/" target="_blank">Michael Plüschke</a>: „Neben der Nutzung für eine Event-Location bietet sich die Nutzung für ein Internetportal zum Ticketverkauf oder eine Veranstaltungsagentur an. Der Begriff „Halle“ muss bei einer Marke ja nicht im Wortsinne verwendet werden. Phantasievolle Wortspiele erhöhen die Unterscheidungskraft.“</p>
<p>Die ehemalige „Columbiahalle“ in Berlin wurde bis Anfang der 1990iger Jahre von den amerikanischen Alliierten als Columbia-Sporthalle genutzt und war in dieser Zeit für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Nach dem Abzug der Alliierten verfiel das Gebäude zunächst und wurde im Dezember 1997 von dem Berliner Investor Hans-J. Walter erworben. Er und seine Geschäftspartner bauten die Sporthalle zu einer multifunktionalen Veranstaltungshalle mit 3.000 Plätzen um, die bereits nach wenigen Wochen Bauzeit unter der neuen Bezeichnung „Columbiahalle“ eröffnet wurde. Seitdem fanden in der Halle Konzerte von internationalen Größen wie „The Sisters of Mercy“, „Robbie Williams“ und „Iggy Pop“ statt. Nach dem Erwerb des Grundstücks durch einen neuen Eigentümer, wechselte zum 01.01.2010 auch der Betreiber der Veranstaltungshalle.</p>
<p>Die Bezeichnung „Columbiahalle“ ist 84% der Berliner und 68% der Brandenburger über 14 Jahre bekannt, wie eine Befragung des unabhängigen Meinungsforschungsinstitut INFO GmbH Berlin im September 2007 ergab. Unter den 1.022 Befragten bis 29 Jahre lag die Bekanntheit sogar bei 91%.</p>
<p>Auch die Internetdomain <a href="http://www.columbiahalle.de/">www.columbiahalle.de</a> ist im Internet eine Größe. Sie wurde am 07.10.1999 registriert, ist sehr gut verlinkt und gehört zu den weit überdurchschnittlich oft aufgerufenen Internetadressen.</p>

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		<title>Neue Domains und schon Streit</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2009/10/neue-domains-und-schon-streit/</link>
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		<pubDate>Sat, 24 Oct 2009 22:12:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Die neuen Domains waren noch gar nicht auf dem Markt, da hatten wir schon die ersten Fällte der Art von Probleme auf dem Tisch, die sich aufgrund der Art und Weise der Vergabe durch die Denic ankündigten. Markeninhaber wollten verhindern, dass Ihre Marken, die sehr kurz sind und den neuen Domains entsprechen von Dritten eventuell [...]]]></description>
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<p>Die neuen Domains waren noch gar nicht auf dem Markt, da hatten wir schon die ersten Fällte der Art von Probleme auf dem Tisch, die sich aufgrund der Art und Weise der Vergabe durch die Denic ankündigten. Markeninhaber wollten verhindern, dass Ihre Marken, die sehr kurz sind und den neuen Domains entsprechen von Dritten eventuell rechtswidrig verwendet werden.</p>
<p>Inhaber von Marken die mit den nun neu freigegebenen Domains identisch sind, konnten sich nicht wie sonst üblich in sogenannten sunrise-Phasen die Rechte sichern. Die Denic meinte, das von ihr angewandte Verfahren „first come &#8211; first served“ gewährleistet ein Höchstmaß an Chancengleicheit.</p>
<blockquote><p>„Da es sich um eine beschränkte Anzahl potenzieller neuer Domains handelt, und weil sich „First come – first served‘ als Verfahren bei der Domainregistrierung bewährt hat, entschieden wir uns bewusst wieder dafür“</p></blockquote>
<p>Immer wieder scheint die Denic die Zeichen der Zeit völlig falsch einzuschätzen, es mag nur an die Frage erinnert werden, ob Sie Drittschuldnerin im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren zu sein.</p>
<p>Auch hier wurde ein Verfahren angewandt, welches absolut nicht geeignet ist, den Interessen von Rechteinhabern gerecht zu werden, der programmierte Streit um die Domain wurde absichtlich (bewusst) auf die Domainanmelder abgewälzt.  Es war abzusehen, dass es viele geben wird, die Interesse an den Domains haben und dabei sicher auch eine Vielzahl, die sich mit der  Frage, ob es Rechte Dritter an den neuen Domains geben könnte. Der sich nun bei einer Vielzahl von Domains abzuzeichnende Streit wird diese teilweise überraschen und möglicherweise auch finanziell aus dem vermeidlichen Schnäppchen ein Desaster machen – wie sagen die Britten – „white elephant“.</p>
<p>Wie heute berichtet wurde, hat es bereits im Vorfeld zwei Einstweilige Verfügungen gegeben, die die Vergabe einzelner Domains im Rahmen des angekündigten Verfahrens  unterbanden. Da die Denic Disputeinträge vor einer Registrierung nicht zu ließ, waren diese EV die logische Konsequenz.</p>
<p>Da unsere Mandanten beide erst am 22. Oktober 2009 zu uns kamen, war dies leider nicht mehr rechtzeitig möglich, so dass der Streit nun fortgeführt werden muss.</p>
<p>Auch in Bezug auf den Disputeintrag hat die Denic eine sehr eigene Auffassung, denn wir hatten diesen neben dem Postweg auch als digital signierte Datei versandt. Die Rechtsabteilung meint aber dies sei nicht ausreichend, da sie die unterlagen im Original haben wollen. Was meinen die denn was eine qualifiziert signierte Datei mit dem Antrag ist. Aber die Denic ist halt doch nicht so innovativ wie sie vorgibt.</p>

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		<title>Vorsicht vor neuen .de Domain</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Oct 2009 14:49:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[Neue einstellige, zweistellige und Zifferndomains mit Konflikt­potential im Markenrecht – Vorsicht mit „a.de“ oder „007.de“ Düsseldorf, 19.10.2009 – Die deutsche Domain-Verwaltung DENIC ermöglicht ab 23.Oktober die Registrierung von ein- und zweistelligen Second-Level-Domains wie „a.de“ oder „xy.de“. Zudem werden reine Ziffern-Domains wie „1.de“ oder „007.de“ freigegeben. Experten rechnen mit einem Registrierungsboom auf hochwertige Domainnamen, immerhin können [...]]]></description>
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<p><strong>Neue einstellige, zweistellige und Zifferndomains mit Konflikt­potential im Markenrecht – Vorsicht mit „a.de“ oder „007.de“</strong></p>
<p><strong>Düsseldorf, 19.10.2009 – Die deutsche Domain-Verwaltung <a href="http://www.denic.de/" target="_blank">DENIC</a> ermöglicht ab 23.Oktober die Registrierung von ein- und zweistelligen Second-Level-Domains wie „a.de“ oder „xy.de“. Zudem werden reine Ziffern-Domains wie „1.de“ oder „007.de“ freigegeben. Experten rechnen mit einem Registrierungsboom auf hochwertige Domainnamen, immerhin können Kurznamen wie „vw.de“ endlich als Domain genutzt werden.</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Sylvio Schiller, Fachanwalt beim Markenschutzportal tulex.de mahnt jedoch zur Vorsicht bei der Anmeldung solcher Domains wie „a.de“, denn in Deutschland gibt es allein 659 gültige Markenrechte für den ersten Buchstaben im Alphabet.<strong> </strong></p>
<p>Schiller: „Es gibt bereits viele Marken- und Namensrechte, die bei der Domainregistrierung zu berücksichtigen sind. Inhaber von Marken werden keine Zeit verlieren, die Möglichkeit über ihr Schutzrecht an die Domain zu gelangen, gründlich zu prüfen.“</p>
<p>Das hinter „vw.de“ oder „007.de“ starke Marken mit emsigen Rechtsanwälten stehen, mag jedem Domain-Liebhaber schnell klar sein. Zudem sind bei den neuen Domains viele Markenrechts­streitigkeiten zu erwarten, die sich aus dem Schutz vor Verwechslung durch ähnliche Bezeichnungen ergeben. So ist zu fragen, ob die Domain „dg.de“ nicht mit der Marke D&amp;G von Dolce und Gabbana kollidiert. Andererseits müssen Unternehmen wie z.B. C&amp;A prüfen, was und wer zukünftig auf der Domain „ca.de“ zu finden ist.</p>
<p>Auch für die Provider erhöhen sich mit den neuen Domainmöglichkeiten die Risiken für eine so genannte Mitstörerhaftung. Auch wenn hier die Rechtsprechung noch nicht eindeutig ist, kann man davon ausgehen, dass bei offensichtlich markenrechtlich geschützten Domains auch die Provider sich nicht aus jeglicher Verantwortung stehlen können.</p>
<p>Die neuen Domains sind großartige markante Webadressen, aber gerade im Erinnerungs- und Wiedererkennungswert dieser kurzen Zeichenketten liegt das Konfliktpotential mit eingetragenen Marken.</p>
<p>Wer eine der begehrten 676 Domains mit ausschließlich zwei Buchstaben erlangt, sollte sich nicht vor einer zusätzlichen markenrechtlichen Prüfung scheuen. „Dabei reicht es jedoch nicht, rein nach identischen Marken zu suchen. Denn auch die Marke „o.b.“ hat voraussichtlich starkes Interesse an der Domain „ob.de“ und kann mit dem Markenschutz eine starke Rechtsposition einnehmen“, erklärt Schiller vom Portal für Markenschutz tulex.de.</p>
<p>Die Plattform unter www.tulex.de bietet online alles rund um den Markenschutz. Über die Website können professionelle Markenrecherchen in amtlichen Markendaten direkt durchgeführt und auf Markenrecht spezialisierte Anwälte mit der Markenanmeldung beauftragen werden, bis hin zur individuellen Beratung durch ein Team aus Fachanwälten. Weitere Informationen unter <a href="http://www.tulex.de/">www.tulex.de</a>.</p>

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		<title>Streit um Domainnamen ahd.de</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Feb 2009 10:59:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[In der heute veröffentlichen Pressemitteilung des BGH nimmt dieser in einem Domainstreit zur Frage des Löschungsanspruchs Stellung und lehnt diesen ab. Abzuwartenbleibt nun die genaue Urteilsbegründung, aber der Mitteilung ist zu entnehmen, dass dder I. Zivilsenat in dem &#8220;Halten&#8221; einer Domain noch keine Verletzungshandlung sieht. Zudem lehnte das Gericht auch die Ansicht ab, das weitere [...]]]></description>
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<p align="justify">In der heute veröffentlichen Pressemitteilung des BGH nimmt dieser in einem Domainstreit zur Frage des Löschungsanspruchs Stellung und lehnt diesen ab. Abzuwartenbleibt nun die genaue Urteilsbegründung, aber der Mitteilung ist zu entnehmen, dass dder I. Zivilsenat in dem &#8220;Halten&#8221; einer Domain noch keine Verletzungshandlung sieht. Zudem lehnte das Gericht auch die Ansicht ab, das weitere Behalten der Domain sei rechtsmißbräuchlich.</p>
<p align="justify">Im Folgenden die Pressemitteilung des BGH:</p>
<p align="justify">Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird.</p>
<p align="justify">Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung &#8220;ahd&#8221;. Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen &#8220;ahd.de&#8221;. Vor dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein &#8220;Baustellen&#8221;-Schild mit dem Hinweis, dass hier &#8220;die Internetpräsenz der Domain ahd.de&#8221; entstehe. Danach konnten unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; für das Angebot dieser Dienstleistungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Benutzung der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; für die genannten Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens &#8220;ahd.de&#8221; hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination &#8220;ahd&#8221; als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urt. v. 24.4.2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 – afilias.de). Sie berechtige als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Der Domainname sei von der Beklagten vor Oktober 2001 auch nicht so verwendet worden, dass an der Bezeichnung &#8220;ahd&#8221; ein gegenüber der Geschäftsbezeichnung der Klägerin vorrangiges Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sei.</p>
<p align="justify">Einen Anspruch der Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung &#8220;ahd&#8221; nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain &#8220;de&#8221; als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung &#8220;ahd&#8221; erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft.</p>

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		<title>Com Adresse = deutsches Markenrecht</title>
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		<pubDate>Wed, 07 May 2008 21:30:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Domain]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Eintragung einer com-Domain geht weit über den Vertrieb in einer bestimmten Region (hier den Golfstaaten) hinaus, denn ie nicht (mehr) national gebundene .com- Domain wird im internationalen Geschäftsverkehr genutzt. Bei Zugrundelegung &#8220;commercial effect&#8221;- Tests hätte  es nahe gelegen, die TLD .ae der Vereinigten Arabischen Emirate zu wählen. Wer eine .com-Adresse verwendet, gibt damit den [...]]]></description>
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<p class="MsoPlainText">Die Eintragung einer com-Domain geht weit über den Vertrieb in einer bestimmten Region (hier den Golfstaaten) hinaus, denn ie nicht (mehr) national gebundene .com- Domain wird im internationalen Geschäftsverkehr genutzt. Bei Zugrundelegung &#8220;commercial effect&#8221;- Tests hätte<span>  </span>es nahe gelegen, die TLD .ae der Vereinigten Arabischen Emirate zu wählen.</p>
<p class="MsoPlainText">Wer eine .com-Adresse verwendet, gibt damit den Eindruck, daß er international und damit auch in Deutschland tätig sein will. Er muß dann auch deutsche Kennzeichenrechte prüfen, bevor er eine Domain für seine Geschäftszwecke auswählt. Damit kann man sich zumindest bei der Verwendung einer .com-Domain nicht mehr dem Markengesetz entziehen. So entschied das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 22. April 2008  (I-20 U 93/07). Gegenstand des Markenstreites war die Marke &#8220;Parico&#8221;</p>
<p class="MsoPlainText">&nbsp;</p>

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		<title>Parking-Anbieter haften nicht</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2008/04/parking-anbieter-haften-nicht/</link>
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		<pubDate>Thu, 10 Apr 2008 07:53:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Vor dem Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.11.2007, Az.: 2a O 176/07) war zu klären, ab wann eine Domainbörse bei einer auftretenden Rechtsverletzung haftet. Im hier streitigen Fall wurde eine Domainbörse abgemahnt und aufgefordert eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Der Grund hierfür wurde darin gesehen, dass unter einer geparkten und zum Verkauf angebotenen Domain es durch [...]]]></description>
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<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify" dir="ltr" class="MsoNormal"><span style="font-size: 9pt; line-height: 150%; font-family: 'Tahoma','sans-serif'"><font color="#000000">Vor dem Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.11.2007, Az.: 2a O 176/07) war zu klären, ab wann eine Domainbörse bei einer auftretenden Rechtsverletzung haftet. Im hier streitigen Fall wurde eine Domainbörse abgemahnt und aufgefordert eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Der Grund hierfür wurde darin gesehen, dass unter einer geparkten und zum Verkauf angebotenen Domain es durch die geschaltete Werbung zu einer Rechtsverletzung gekommen war. Die Unterzeichnung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung lehnte die abgemahnte Domainbörse jedoch mit der Begründung ab, dass sie von einem etwaigen Markenrechtsverstoß erst durch das Abmahnschreiben Kenntnis erlangte und die streitbefangene Domain daraufhin sofort von der Internetplattform entfernte. </font></span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify" class="MsoNormal"> <span id="more-53"></span></p>
<p><span style="font-size: 9pt; line-height: 150%; font-family: 'Tahoma','sans-serif'">  </span> <span style="font-size: 9pt; line-height: 150%; font-family: 'Tahoma','sans-serif'"><font color="#000000"> </font></span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify" class="MsoNormal"><span style="font-size: 9pt; line-height: 150%; font-family: 'Tahoma','sans-serif'"><font color="#000000">Um im hier streitigen Fall eine Klärung herbeizuführen, forderte die abgemahnte Domainbörse vielmehr den Anmahnenden unter Androhung einer negativen Feststellungsklage auf, von ihrer Forderung Abstand zu nehmen. Der Abmahnende ließ diese Frist kommentarlos verstreichen, so dass sich die abgemahnte Domainbörse gezwungen sah, negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf zu erheben. </font></span></p>
<p><span style="font-size: 9pt; line-height: 150%; font-family: 'Tahoma','sans-serif'"><font color="#000000"><span> </span></font></span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify" class="MsoNormal"><span style="font-size: 9pt; line-height: 150%; font-family: 'Tahoma','sans-serif'"><font color="#000000">Die Parteien streiten nun über die Rechtsfrage, ob der abgemahnte Domainbörse Prüfungspflichten bezüglich etwaiger Verstöße gegen Rechte Dritter durch auf ihrer Internetplattform geparkte Domains obliegen, bei deren Verletzung sie, wie in dem außergerichtlichen Abmahnschreiben geschehen, in Anspruch genommen werden könnte.</font></span></p>
<p><span style="font-size: 9pt; line-height: 150%; font-family: 'Tahoma','sans-serif'"><font color="#000000"> </font></span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify" class="MsoNormal"><span style="font-size: 9pt; line-height: 150%; font-family: 'Tahoma','sans-serif'"><font color="#000000">Die abgemahnte Domainbörse behauptet, bei derzeit über sieben Mio. geparkten Domains sei es nicht zumutbar, jede dieser Domains auf etwaige Markenrechtsverstöße zu überprüfen; eine solche Pflicht bedeute das Ende ihres Geschäftsmodells. Weiter habe im hier streitigen Fall der Domaininhaber das Keyword selbst eingegeben, welches zur automatischen Verlinkung mit den Wettbewerbern geführt hat. Ferner wurde die streitige Domain unmittelbar nach Bekanntwerden der etwaigen Markenrechtsverletzung, durch das Abmahnschreiben, sofort gelöscht und auf eine Sperrliste gesetzt.</font></span></p>
<p><span style="font-size: 9pt; line-height: 150%; font-family: 'Tahoma','sans-serif'"><font color="#000000"> </font></span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify" class="MsoNormal"><span style="font-size: 9pt; line-height: 150%; font-family: 'Tahoma','sans-serif'"><font color="#000000">Das LG Düsseldorf bestätigte die Ansicht der abgemahnten Domainbörse und führte aus, dass ein Unterlassungsanspruch nicht in dem Moment bestand, in dem die streitgegenständliche Domain auf der Internetplattform der abgemahnten Domainbörse platziert und mit den auf dem Wettbewerber verweisenden Link versehen wurde. Erst mit der positiven Kenntnis von einer Rechtsverletzung musste die abgemahnte Domainbörse handeln. Das hat sie indes auch getan. </font></span></p>
<p><span style="font-size: 9pt; line-height: 150%; font-family: 'Tahoma','sans-serif'"><font color="#000000"> </font></span><span style="font-size: 9pt; line-height: 150%; font-family: 'Tahoma','sans-serif'"><font color="#000000"> </font></span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: 150%; text-align: justify" class="MsoNormal"><span style="font-size: 9pt; line-height: 150%; font-family: 'Tahoma','sans-serif'"><font color="#000000">Darüberhinaus nutze die abgemahnte Domainbörse selbst die Marke des Abmahnenden nicht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Auch war sie nicht Inhaberin der fraglichen Domain. Sie stellte lediglich eine Plattform zur Verfügung, auf welcher der Domain-Inhaber die Domain zum Verkauf angeboten hatte. Dabei ist sie nicht verpflichtet, die bei ihr geparkten Domains und deren Inhalte zu prüfen. Denn die abgemahnte Domainbörse müsste faktisch einen Markenrechtsexperten beschäftigen, der die Gesamtschau (Markenrecherche, Klasseneintragsrecherche, hinterlegte Werbung usw.) ständig und für jede einzelne Domain und deren Verlinkung vornimmt. Dies ist unzumutbar. Darüber hinaus hat die abgemahnte Domainbörse unabhängig davon, ob der Kunde ein Keyword für seine Domain aussucht oder die Klägerin das besorgt, keinerlei Entscheidung und Auswahl bezüglich der dadurch aufgerufenen Links getroffen, sondern lediglich einen Automatismus in Gang gesetzt, der sich ihrer inhaltlichen Kontrolle entzog. Damit ist der abgemahnten Domainbörse einer unmittelbaren Haftung beim Domain-Parking vor Kenntnisnahme einer Rechtsverletzung enthoben.</font></span></p>

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