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	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; Bundespatengericht</title>
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		<title>Xarita vs. XAPRILA zu ähnlich</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Mar 2010 10:26:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BPatG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundespatengericht]]></category>
		<category><![CDATA[Phonetik]]></category>
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		<category><![CDATA[Verwechslungsgefahr]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundespatentgericht hatte nach dem die ältere Marke „Xaprila“ Widerspruch gegen die Registrierung der jüngeren Marke erhoben hatte und dieser vom DPMA für Teile der registrierten Marke bestätigt wurde, darüber zu entscheiden, ob Verwechslungsgefahr besteht. Die Richter kamen dabei zu dem Schluss, dass zwischen den Marken kein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundespatentgericht hatte nach dem die ältere Marke „Xaprila“ Widerspruch gegen die Registrierung der jüngeren Marke erhoben hatte und dieser vom DPMA für Teile der registrierten Marke bestätigt wurde, darüber zu entscheiden, ob Verwechslungsgefahr besteht. Die Richter kamen dabei zu dem Schluss, dass zwischen den Marken kein ausreichender Abstand gegeben ist und die jüngere Marke daher in den Schutzbereich der prioritären Marke eingreift.</p>
<p>Im ersten Schritt stellten die Richter fest, dass sich die Vergleichsmarken auf identischen oder zumindest eng ähnlichen Waren begegnen könnten, weil unter die von der angegriffenen Marke beanspruchten Warenoberbegriffe &#8220;Präparate für die Gesundheitspflege; pharmazeutische Erzeugnisse und Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke&#8221; auch die spezielleren &#8220;pharmazeutischen Präparate zur Vorbeugung und Behandlung von Erkrankungen des Zentralnervensystems&#8221; fielen, für die die Widerspruchsmarke geschützt sei.</p>
<p>Im nächsten Schritt hatten die Richter zu entscheiden, ob unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Berücksichtigung allgemeiner Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr gegeben ist.</p>
<p>Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus.</p>
<p>Im vorliegenden Fall sahen die Richter insbesondere eine sehr hohe Ähnlichkeit in klanglicher Hinsicht, so dass eine hinreichend sichere Unterscheidung nicht gewährleistet ist.</p>
<p>Aufgrund der weitestgehend fehlenden grafischen Ausgestaltung der Wort-/Bildmarke kommt es weitestgehend nur auf die Wortbestandteile an, damit stehen sich die Bezeichnungen</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Xarita vs. XAPRILA</strong></p>
<p>gegenüber.</p>
<p>Hier wies das Gericht darauf hin, dass beide Bezeichnungen die identische und klangstarke Silbe &#8220;XA&#8221; am regelmäßig stärker beachteten Wortanfang. Sie besitzen ferner eine identische, das Gesamtklangbild maßgeblich beeinflussende Vokalfolge und stimmen auch in Silbenzahl, Silbengliederung, im Betonungs- und Sprechrhythmus sowie in dem Konsonanten &#8220;R&#8221; in der Wortmitte überein. Im Verhältnis zu diesen erheblichen Übereinstimmungen stellen die konsonantischen Abweichungen in der Wortmitte durch den zusätzlichen Konsonanten &#8220;P&#8221; bei der Widerspruchsmarke sowie im Anlaut &#8220;t&#8221; bzw. &#8220;L&#8221; der Endsilbe kein ausreichendes Gegengewicht dar, um auch dem Durchschnittsverbraucher trotz der anzunehmenden größeren Aufmerksamkeit ein sicheres Auseinanderhalten der Markenwörter in klanglicher Hinsicht zu ermöglichen. Der Unterschied in der Wortmitte tritt im Gesamtklangbild beider Marken vor dem gedehnt gesprochenen Vokal &#8220;i&#8221; nicht hinreichend deutlich hervor, um den vorhandenen klanglichen Übereinstimmungen in beiden Markenwörtern maßgebend entgegenzuwirken. Auch die Abweichung zwischen den zwischen zwei identischen Vokalen eingebetteten Konsonanten &#8220;t&#8221; und &#8220;L&#8221; wird insbesondere durch den Endvokal &#8220;a&#8221; überlagert, welcher aufgrund seiner gedehnten Aussprache das Klangbild der Endsilbe maßgeblich beeinflusst.</p>
<p>Zusätzlich wies das Gericht darauf hin, dass es hinsichtlich des Schriftbildes auch eine gewisse Ähnlichkeit sah.</p>
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		<title>Wieder ein Slogan durchgefallen</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Dec 2009 22:03:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Absolute Schutzhindernisse]]></category>
		<category><![CDATA[Bundespatengericht]]></category>
		<category><![CDATA[Slogan]]></category>
		<category><![CDATA[Unterscheidungskraft]]></category>

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		<description><![CDATA[Erstaunlich ist doch immer wieder, wie oft versucht wird Slogan als Marke zu registrieren. Auch bei dem folgenden als Wortmarke angemeldeten Slogan „Motor ist unser Antrieb“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 42, 7 und 6 ist nicht wirklich erstaunlich, dass das Bundespatentgericht die ablehnende Entscheidung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Erstaunlich ist doch immer wieder, wie oft versucht wird Slogan als Marke zu registrieren. Auch bei dem folgenden als Wortmarke angemeldeten Slogan „<strong>Motor ist unser Antrieb“ </strong>für Waren und Dienstleistungen der Klassen 42, 7 und 6 ist nicht wirklich erstaunlich, dass das Bundespatentgericht die ablehnende Entscheidung des DPMA bestätigt hat.</p>
<p>Dabei führt das Gericht aus, dass es der Bezeichnung an der erforderlichen  Unterscheidungskraft fehlt. Das BPatG definiert Unterscheidungskraft wie folgt:</p>
<blockquote><p>Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.</p></blockquote>
<p>Dies gilt für Wortmarken in Form von Slogans in derselben Weise. Zwar sind an solche Marken keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an die anderen Arten von Zeichen, die als Marke angemeldet werden. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Verkehr Wortmarken in Form von Slogans nicht notwendig in gleicher Weise wahrnimmt wie andere Arten von Marken. Denn bei Slogans, denen &#8211; im Vergleich zu einer ihnen möglicherweise auch innewohnenden Herkunftsfunktion &#8211; eine im Vordergrund stehende Werbefunktion zuzuschreiben ist, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Verkehr aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließt.</p>
<p>Im vorliegenden Fall bestehen die angesprochenen Verkehrskreise im Wesentlichen aus den Herstellern und Zulieferunternehmen insbesondere im Bereich der Motoren- und Gusstechnologie, da sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgrund ihrer Natur üblicherweise nicht an Endverbraucher sondern an diese Fachkreise richten. Mit der Markenstelle ist davon auszugehen, dass diese Verkehrskreise die angemeldete Marke 306 34 093.9 &#8220;Motor ist unser Antrieb&#8221; gerade mit Blick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in erster Linie als eine werblich anpreisende Sachaussage und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis sehen. Die Wortfolge &#8220;Motor ist unser Antrieb&#8221; besteht aus Grundwörtern der deutschen Sprache und ist, auch wenn das einleitende Substantiv ohne Artikel steht, sprach- und insbesondere auch werbeüblich gebildet. Der einleitende Begriff &#8220;Motor&#8221; weist bereits einen engen beschreibenden Bezug zu den Waren und Dienstleitungen auf, für die die angemeldete Marke 306 34 093.3 eingetragen werden soll. Denn das diesbezügliche Verzeichnis enthält auch in seiner geänderten Form schwerpunktmäßig Waren und Dienstleistungen, die sich auf die Fertigung, Entwicklung von und Forschung für Motoren bzw. Motorentechnologie insbesondere mit Blick auf die Automobil- und Zulieferindustrie beziehen. Innerhalb des markenrechtlich als Ganzes zu beurteilenden Slogans &#8220;Motor ist unser Antrieb&#8221; kann der Begriff &#8220;Antrieb&#8221; &#8211; anders als es die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. April 2009 nahelegen – nicht  nur in einem rein technischen Sinn gesehen oder auf einen solchen Sinn reduziert werden. Der Begriff &#8220;Antrieb&#8221; steht in einem mehr psychologischen Sinn auch für</p>
<p>&#8220;Anreiz, Impuls, Beweggrund, innere Triebfeder&#8221; (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., 2006, S. 162). Mithin kann die angemeldete Marke als Ganzes in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen von ihrem Sinngehalt  her als eine Aussage dahingehend aufgefasst werden, dass Motoren und Motorentechnologie und innovative Dienstleistungen für deren Fertigung und Entwicklung den Impuls und die innere Triebfeder für das Unternehmen der Beschwerdeführerin</p>
<p>als &#8220;Denkfabrik&#8221; und &#8220;Innovationspartner&#8221; darstellen und sich daraus auch eine besonders hohe Motivation der hiermit befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beschwerdeführerin ergibt. Diese Aussage ist insoweit auch nicht mehrdeutig, sondern drängt sich für die angesprochenen Verkehrskreise in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen geradezu auf, ohne dass es hierfür einer vertieften und analysierenden Betrachtungsweise bedarf. Mit der Markenstelle ist daher davon auszugehen, dass der Verkehr in der angemeldeten Marke eine lediglich anpreisende Werbeaussage sieht und ihr keine betriebliche Herkunftsfunktion zuordnet.</p>
<p>Deshalb hat das Gericht die Anmeldung auch zurückgewiesen.</p>
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