Das Bundespatentgericht hatte nach dem die ältere Marke „Xaprila“ Widerspruch gegen die Registrierung der jüngeren Marke erhoben hatte und dieser vom DPMA für Teile der registrierten Marke bestätigt wurde, darüber zu entscheiden, ob Verwechslungsgefahr besteht. Die Richter kamen dabei zu dem Schluss, dass zwischen den Marken kein
.:: weiterlesen ::. →Erstaunlich ist doch immer wieder, wie oft versucht wird Slogan als Marke zu registrieren. Auch bei dem folgenden als Wortmarke angemeldeten Slogan „Motor ist unser Antrieb“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 42, 7 und 6 ist nicht wirklich erstaunlich, dass das Bundespatentgericht die ablehnende Entscheidung des
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