Trotz des Umstandes das die Marke „Orange“ in Deutschland von der Inhaberin nicht im Telekommunikationsbereich benutzt wird, genügt es für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft dieser EU-Marke nach Ansicht des Gerichtes, dass in einzelnen Ländern – hier wohl Großbritannien und Österreich – die Marke sehr bekannt ist. Aufgrund des
.:: weiterlesen ::. →Die Benutzung einer Marke ist für deren Erhalt und Durchsetzbarkeit von essentieller Bedeutung, insbesondere wenn die sogenannte Benutzungsschonfrist abgelaufen ist. Das deutsche und europäische Markenrecht sieht zwar im Gegensatz zum US-Markenrecht keine amtsseitige Löschung vor, wenn die Marke nicht genutzt wird, aber im Fall eines Widerspruchs kann
.:: weiterlesen ::. →In einer aktuellen Entscheidung des BPatG hatte dies über die Marken „Vitalis“ und „Sankt Vitalis“ zu entscheiden und kam dabei trotz des Umstandes, dass die ältere Marke vollständig in der jüngeren Marke enthalten ist, zu dem Ergebnis, dass keine Verwechslungsgefahr besteht. Im Wesentlichen begründeten dies die Richter
.:: weiterlesen ::. →Das BPatG hatte über den Widerspruch der Marke Empire gegen Roman Empire zu entscheiden und stellte fest, dass trotz der Identität eines Bestandteiles keine Verwechslungsgefahr besteht. Dabei stellte das Gericht einerseits auf die geschwächte Kennzeichnungskraft des Begriffes „Empire“ durch die häufige Verwendung in der Werbesprache, aber auch
.:: weiterlesen ::. →Nachdem in diesem Blog bereits letztens über die Marke iFINANCE berichtet wurde, die vom BPatG als zu beschreibend beurteilt und daher nicht registriert wurde, gibt es aktuell wieder eine ähnlich gelagerte Entscheidung des Gerichtes. Dabei ist anzumerken, dass die Schnittmenge zu den seitens Apple für seine Marken
.:: weiterlesen ::. →Bei jeder Markenanmeldung muss seitens des Anmelders ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angegeben werden, welches die entsprechenden Waren und/oder Dienstleistungen enthält, die später vom Markenschutz der registrierten Marke erfasst werden sollen. Diese Angaben sind einerseits hinsichtlich möglicher Kollisionen mit älteren Schutzrechten wichtig und können bei entsprechender Formulierung Widersprüche
.:: weiterlesen ::. →Bekanntermaßen hat Apple seine Markenfamilie rund um das „i“ aufgebaut, beispielsweise sollen IPhone, IPod, IPad oder ITunes genannt werden. Die Marken der Topseller von Apple haben den gleichen Aufbau – sie beginnen mit einem „I“ dem jeweils ein beschreibender Zusatz folgt. Bisher hatte Apple mit seinen Markenanmeldungen
.:: weiterlesen ::. →In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundespatentgericht ging es um eine Bildmarke, die lediglich aus einem Biber bestand. Die Marke war für neben Dienstleistungen der Klassen 36 und 42 für die folgenden Waren angemeldet wurden: Klasse 16: Bilder; Bücher; Kalender; Kataloge; Papier; Prospekte; Zeichnungen; Zeitschriften Das Amt
.:: weiterlesen ::. →Regelmäßig möchten Unternehmen Marken anmelden, die sich sehr stark an beschreibenden Begriffen orientieren und somit einen unmittelbaren Zusammenhang zu den Waren oder Dienstleistungen herstellen. Bereits vor der Anmeldung spielt dieses Thema eine Rolle, da zu beurteilen ist, ob die Marke überhaupt schutzfähig ist oder mangels Unterscheidungskraft nicht
.:: weiterlesen ::. →Die Wort-/Bildmarke wurde für Waren der Klasse 16 und Dienstleistungen der Klasse 41 angemeldet. Nachdem das DPMA die Anmeldung abgelehnt hat und darauf verwies, das die Zusammensetzung der drei Wörter als Hinweis darauf zu verstehen ist, dass es nicht um das simple Zubereiten von Nahrung gehe, sonder
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