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	<title>Recht geblogt &#187; BMJ</title>
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	<description>[f200] ASG  Rechtsanwälte [Fachanwalt Sylvio Schiller]</description>
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		<title>Abrechnung der Geschäftstsgebühr wird geklärt</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Apr 2009 09:26:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[BMJ]]></category>
		<category><![CDATA[Geschäftsgebühr]]></category>
		<category><![CDATA[RVG]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensgebühr]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch die letzte Änderung des RVG und der folgenden Rechtsprechung des BGH wurde die Abrechnung von streitigen Verfahren, insbesondere von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wesentlich verkompliziert. In einem Verfahren kann die gewinnende Partei die Kosten mittels eines Kostenfestsetzungsantrages festsetzen lassen und dann beim Gegner einfordern. Durch die entscheidungen des BGH wurde aber die Verfahrensgebühr in den meisten [...]]]></description>
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<p>Durch die letzte Änderung des RVG und der folgenden Rechtsprechung des BGH wurde die Abrechnung von streitigen Verfahren, insbesondere von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wesentlich verkompliziert. In einem Verfahren kann die gewinnende Partei die Kosten mittels eines Kostenfestsetzungsantrages festsetzen lassen und dann beim Gegner einfordern. Durch die entscheidungen des BGH wurde aber die Verfahrensgebühr in den meisten Fällen halbiert und die außergerichtlichen Kosten mussten zusätzlich eingeklagt werden. Das war offensichtlich vom Gesetzgeber nicht gewüncht und er hat nun für Klarheit gesorgt. In diesem Zuge hätte er auch die Gebühren anpassen können, denn die letzte Erhöhung der gesetzlichen Rechtsanwaltskosten war vor 9 Jahren. Naja vielleicht sollten Rechtsanwälte auch mal streiken, wie die Herren in Weiß. </p>
<p>Nachfolgend die Pressemitteilung des BMJ:</p>
<p>Mit dem neuen § 15a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, siehe den Gesetzentwurf BT-Drs. 16/11385 und BT-Drs. 16/12717) beseitigt der Gesetzgeber die Probleme, die in der Praxis aufgrund von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aufgetreten sind. Zur Erläuterung: Die Geschäftsgebühr entsteht für die außergerichtliche Vertretung des Mandanten, die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Mandanten im Prozess. Hat der Rechtsanwalt den Mandanten in einem Streitfall bereits außergerichtlich vertreten, muss er sich einen Teil der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen. Der Grund: Er hat sich durch die vorgerichtliche Tätigkeit bereits in den Fall eingearbeitet.</p>
<p>Gewinnt der Mandant den Prozess, kann er von seinem Gegner stets volle Erstattung der Prozesskosten, aber nur unter besonderen Voraussetzungen Erstattung der außergerichtlichen Kosten verlangen. In mehreren vielbeachteten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Verfahrensgebühr nur zu den Prozesskosten zählt, soweit sie nicht durch die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr getilgt worden ist. Damit steht der Mandant schlechter, wenn er vorgerichtlich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, als wenn er ihn sogleich mit der Prozessvertretung beauftragt hätte. Das Vergütungsrecht behindert daher die vorgerichtliche Streiterledigung durch Rechtsanwälte. &#8220;Dieses Ergebnis war nicht sachgerecht und widersprach unseren Vorstellungen von einer sinnvollen Rechtsanwaltsvergütung und Justiz. Mit der Gesetzesänderung ist das Problem gelöst&#8221;, erläutert Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.<br />
Durch das neue Gesetz wird die Wirkung der Anrechnung sowohl im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant als auch gegenüber Dritten, also insbesondere im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, nunmehr ausdrücklich geregelt. Insbesondere ist klargestellt, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht auswirkt. In der Kostenfestsetzung muss also etwa eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die auf sie angerechnet wird. Sichergestellt wird jedoch, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Rechtsanwalt von seinem Mandanten verlangen kann.</p>
<p>Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll unmittelbar nach Verkündung in Kraft treten.</p>

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		<title>Gewinnabschöpfung</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Jan 2009 22:09:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Wettbewerb]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit der Reform des UWG im Jahr 2004 wurde ein Gewinnabschöpfungsanspruch eingeführt. Dieser regelt in § 10 UWG den Einzug unlauter erwirtschafteter Gewinne zu Gunsten des Bundeshaushaltes, die das Bundesamt für Justiz dann vereinnahmt. Bisher wurde dieser Anspruch aber noch nie angewandt und es lies sich nicht beurteilen, wie wirkungsvoll dieses neues Mittel im Kampf [...]]]></description>
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<p><!--[endif]--></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-align: left; text-indent: 0cm; line-height: normal;" align="left"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;,&quot;serif&quot;;">Mit der Reform des UWG im Jahr 2004 wurde ein Gewinnabschöpfungsanspruch eingeführt. Dieser regelt in § 10 UWG den Einzug unlauter erwirtschafteter Gewinne zu Gunsten des Bundeshaushaltes, die das Bundesamt für Justiz dann vereinnahmt. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-align: left; text-indent: 0cm; line-height: normal;" align="left"><span id="more-223"></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-align: left; text-indent: 0cm; line-height: normal;" align="left"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;,&quot;serif&quot;;">Bisher wurde dieser Anspruch aber noch nie angewandt und es lies sich nicht beurteilen, wie wirkungsvoll dieses neues Mittel im Kampf für lauteren Wettbewerb ist. </span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-align: left; text-indent: 0cm; line-height: normal;" align="left">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-align: left; text-indent: 0cm; line-height: normal;" align="left"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;,&quot;serif&quot;;">Der <span> </span>Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zur hat nun in einem Vergleich mit Lidl einen solchen Anspruch durchgesetzt und Lidl verpflichtete sich 25.000,00 Euro an den Bundeshaushalt zu zahlen. Gegenstand des Verfahrens war eine irreführende Werbung für Matratzen mit einem veralteten Testergebnis.</span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-align: left; text-indent: 0cm; line-height: normal;" align="left">
<p class="MsoNormal" style="margin-left: 0cm; text-align: left; text-indent: 0cm; line-height: normal;" align="left"><span style="font-size: 12pt; font-family: &quot;Times New Roman&quot;,&quot;serif&quot;;">Dies ist der erste Fall in dem der sogenannte Gewinnabschöpfungsanspruch tatsächlich <span> </span>realisiert wurde. Bleibt abzuwarten, ob dies Schule macht. </span></p>

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		<title>Fliegender Gerichtsstand muss landen</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2008/12/fliegender-gerichtsstand-muss-landen/</link>
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		<pubDate>Sun, 07 Dec 2008 13:05:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[ZPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Bereich des Gewerblichen Rechtschutzes gibt es den sogenannten fliegenden Gerichtsstand. Diese dem § 32 ZPO entnommene Regel ist dahingehen zu verstehen, dass jeder Ort an dem die Rechte verletzt werden können in Frage kommt. Bei Delikten im Internet kann das überall sein. Immer wieder wurde auf die mögliche Missbrauchsgefahr hingewiesen. Ich halte dieses Risiko [...]]]></description>
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<p>Im Bereich des Gewerblichen Rechtschutzes gibt es den sogenannten fliegenden Gerichtsstand. Diese dem § 32 ZPO entnommene Regel ist dahingehen zu verstehen, dass jeder Ort an dem die Rechte verletzt werden können in Frage kommt. Bei Delikten im Internet kann das überall sein.<br />
Immer wieder wurde auf die mögliche Missbrauchsgefahr hingewiesen. Ich halte dieses Risiko für überschaubar. Im Gegenteil es erscheint oft hilfreich, Gerichte anrufen zu könne, die regelmäßig mit der Materie beschäftigt sind oder bei denen das Ergebnis einschätzbar ist. Nicht umsonst gibt es im Bereich Presse und Markenrecht eine gewisse Konzentration auf wenige Landgerichte in Deutschland.<br />
Nicht desto trotz scheint das Bundesjustizministerium nun eine Änderung vornehmen zu wollen. Es hat an viele Verbände eine Anfrage zur Stellungnahme versandt und dabei folgende Punkte aufgeworfen.  </p>
<p>- Einem Missbrauch, des &#8220;fliegenden Gerichtsstandes&#8221; nach. § 32 ZPO könnte dadurch begegnet werden, dass der Antragsteller in den Fällen, in denen der Tatort bzw. Schadensort beliebig ist, oder überall in Deutschland liegen kann, auf konkrete Gerichtsstände verwiesen wird (z.B. am Wohnsitz des Antragstellers oder des Antragsgegners).</p>
<p>Hoffentlich werden die Rechte der Schutzrechtinhaber nicht weiter eingeschränkt und wenigsten der Wohn-/Firmensitz des Antragstellers für den Gerichtsstand herangezogen. Gerade im Urheberrecht wird es dem Rechteinhaber durch viele kleine Entscheidungen des Gesetzgebers immer schwerer gemacht, seine Rechte durchzusetzen. Verbraucherschutz ist das eine aber die Entwertung des geistigen Eigentums muss dem nicht gleichgesetzt werden. </p>
<p>- Im Gesetz könnte bestimmt werden, ab wann eine Dringlichkeit zu verneinen ist, weil der Antragsteller die Verletzung bereits einen längeren Zeitraum hingenommen hat. Eine alternative Regelung könnte darin bestehen, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist die Dringlichkeit zumindest so weit entfällt, dass vor Entscheidung über den Antrag eine Anhörung des Antragsgegners (die schriftlich oder mündlich erfolgen kann) vorzuschreiben ist. Für die gesetzliche Ausgestaltung käme&#8221; in &#8216;beiden Fällen sowohl eine unbedingte Ausschlusses bei Hinnahme einer Rechtsverletzung von mehr als einem bis drei Monaten, als auch ein flexibleres Regelbeispiel oder ein unbestimmter Rechts begriff wie &#8220;unverzüglich&#8221; in Betracht. </p>
<p>Hier scheint dem Gericht die aktuelle Rechtsprechung der Landgerichte nicht bekannt zu sein, denn bis auf Berlin wird bei den Landgerichten die Dringlichkeit nur angenommen, wenn der Antragsteller maximal 1 Monat nach der Verletzungshandlung den Antrag auf Einstweilige Entscheidung stellt. Das Landgericht Berlin ist etwas großzügiger und lässt 2 Monate zu, was bei aufwendigen Recherchen hilfreich sein kann. Es bedarf keine gesetzliche Regelung hierzu.</p>
<p>- Ferner wird eine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung des Verfügungsgegners; über den zulässigen Rechtsbehelf und ggf. über einen Anwaltszwang erwogen.</p>
<p>Das wäre sicher hilfreich, denn oft reagieren die Verletzter gar nicht, nicht auf die Abmahnung und auch nicht auf die Einstweilige Verfügung. Aber es macht sich anscheinend eh die Meinung breit, bei mir ist nix zu holen, dann kann ich auch die Rechte Anderer Verletzen wie ich will. </p>
<p>Interessant ist der Zeitrahmen, den das BMJ vorgibt, denn die Verbände haben nun bis zum<br />
zum 31. Januar 2009 (!) Zeit sich zu. Es kann also noch dauern, bis sich tatsächlich etwas ändert.  </p>

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		<title>Impressum vom BMJ erklärt</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2008/10/impressum-vom-bmj-erklart/</link>
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		<pubDate>Wed, 08 Oct 2008 21:39:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[BMJ]]></category>
		<category><![CDATA[Impressum]]></category>
		<category><![CDATA[Leitfaden]]></category>
		<category><![CDATA[Zypris]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein interessantes neues Angebot wird auf der Webseite des Bundesjustizministeriums (www.bmj.de/musterimpressum) angeboten. Dort wird seit kurz ein umfangreicher Leitfaden zur Impressumspflicht veröffentlicht. Inhalt des Leitfadens sind solche Fragen wie &#8211; Warum überhaupt ein &#8220;Impressum&#8221;? &#8211; Muss ich die Anbieterkennzeichnungspflicht nach dem Telemediengesetz erfüllen? &#8211; Welche Angaben muss ich machen? &#8211; Wie muss ich die Anbieterkennzeichnung [...]]]></description>
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<p>Ein interessantes neues Angebot wird auf der Webseite des Bundesjustizministeriums (<a title="www.bmj.de/musterimpressum" href="http://www.bmj.de/musterimpressum" target="_blank">www.bmj.de/musterimpressum</a>) angeboten. Dort wird seit kurz ein umfangreicher Leitfaden zur Impressumspflicht veröffentlicht. Inhalt des Leitfadens sind solche Fragen wie</p>
<ul>
<li> &#8211; Warum überhaupt ein &#8220;Impressum&#8221;?</li>
<li> &#8211; Muss ich die Anbieterkennzeichnungspflicht nach dem Telemediengesetz erfüllen?</li>
<li> &#8211; Welche Angaben muss ich machen?</li>
<li> &#8211; Wie muss ich die Anbieterkennzeichnung platzieren?</li>
</ul>
<p>und richtet sich damit an Gewerbetreibenden. Das Bundesministerium übernimmt zwar keine Garantie für die Informationen auf der Webseite, verspricht aber deren Aktualisierung, sollte sich etwas ändern. Interessant ist auch, dass der Leitfaden empfiehlt, im Zweifel lieber von einer Pflicht der Anbieterkennung aus zugehen und so Abmahnungen zu vermeiden.</p>
<p>&#8220;Mit diesem Angebot wollen wir zu mehr Rechtssicherheit beitragen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen, die Waren und Dienste im Internet anbieten, sollen zukünftig auf einen Blick erkennen können, was sie bei der Selbstauskunft nach dem Telemediengesetz zu beachten haben, um die in diesem Bereich oft vorkommenden Abmahnungen zu vermeiden. Der Leitfaden kann zwar im Einzelfall eine rechtliche Beratung nicht ersetzen, hilft aber, die bestehenden Pflichten überhaupt zu erkennen. So wird eine weitere Hürde für den elektronischen Geschäftsverkehr heruntergeschraubt&#8221;, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. &#8220;Der Leitfaden kann keinen absoluten Schutz vor Abmahnungen bieten &#8211; das ist schon wegen der vielen offenen Rechtsfragen auf diesem Gebiet nicht möglich. Wer sich daran orientiert, kann aber das Risiko einer berechtigten Abmahnung verringern, weil der Leitfaden dabei hilft, das Impressum so zu formulieren, dass es möglichst wenige Schwachstellen enthält&#8221;, ergänzte Zypries (Bundesjustizministerin).</p>

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		<title>Neue Muster-Widerrufsbelehrung</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2008/03/neue-muster-widerrufsbelehrung/</link>
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		<pubDate>Sun, 09 Mar 2008 20:35:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[BMJ]]></category>
		<category><![CDATA[Musterbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehändler]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem das Bundesjustizministeriums (BMJ) bereits Ende vergangenen Jahres einen Entwurf einer neuen Muster-Widerrufsbelehrung vorstellte, gab es erneut eine intensive Diskussion über deren Inhalt. Das Ministerium hatte endlich die Konsequenzen aus der fehlerhaften Musterbelehrung und den dadurch einhergehenden Unsicherheiten für Onlinehändler gezogen. Die Bundesministerin hat zwar mehrfach gegen den Abmahn“wahnsinn“ gewettert, aber erst sehr spät erkannt, [...]]]></description>
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<p>Nachdem das Bundesjustizministeriums (BMJ) bereits Ende vergangenen Jahres einen Entwurf einer neuen Muster-Widerrufsbelehrung vorstellte, gab es erneut eine intensive Diskussion über deren Inhalt. Das Ministerium hatte endlich die Konsequenzen aus der fehlerhaften Musterbelehrung und den dadurch einhergehenden Unsicherheiten für Onlinehändler gezogen. Die Bundesministerin hat zwar mehrfach gegen den Abmahn“wahnsinn“ gewettert, aber erst sehr spät erkannt, dass Ihr Ministerium die Ursache für die Abmahngründe geliefert hat.<span id="more-36"></span></p>
<p>Nun wird das BMJ eine neue korrigierte Belehrung verabschieden, die  zum 1. April 2008 in Kraft tritt. Dabei hat das Ministerium den ursprünglichen Entwurf noch einmal verändert und beispielsweise auf die zunächst geplanten Anhänge verzichten, so dass die Belehrung deutlich kürzer wird. Gleichzeitig hat das Ministerium noch einmal bekräftigt, dass es sich nur um eine Übergangslösung handelt, denn die Belehrung soll demnächst in Gesetzesform gefasst werden. Dann sollte sie auch vor den Gerichten Bestand haben. Händler die die Musterbelehrung verwenden, könnten dann nicht mehr abgemahnt werden und Käufer könnten sich nicht auf eine Verlängerung der Widerrufsfrist berufen.</p>
<p>Ob diese neue Musterbelehrung nun rechtssicher ist, kann nicht abschließend beurteilt werden, denn sicher gibt es Anwälte, die auch hier Lücken oder Unschärfen finden werden. Abschließend wird dieses Thema erst geklärt sein, wenn es ein Gesetz gibt.<br />
Wir werden diesen Entwurf als Grundlage nehmen und unsere derzeitige Vorlage überprüfen und gegebenenfalls überarbeiten. Sollte es eine neue Version erfordern, wird diese in den kommenden Tagen bei unserem Partner <a href="http://www.vorlagen.de" title="vorlagen.de">vorlagen.de</a> veröffentlicht werden.</p>

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