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	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; BGH</title>
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		<title>Balthasar-Neumann-Preis genießt Werktitelschutz</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Nov 2011 16:25:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Balthasar-Neumann-Preis]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Titelschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Werktitel]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Durchführung einer Preisverleihung in regelmäßigen Abständen stellt ein werktitelschutzfähiges „sonstiges vergleichbares Werk“ i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG dar. Die Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“ ist auch ein schutzfähiger, hinreichend unterscheidungskräftiger Werktitel. Nach der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „PowerPoint“ entwickelten Definition können im Interesse eines umfassenden Immaterialgüterrechtsschutzes „sonstige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Durchführung einer Preisverleihung in regelmäßigen Abständen stellt ein werktitelschutzfähiges „sonstiges vergleichbares Werk“ i.S.v. § 5 Abs. 3 MarkenG dar. Die Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“ ist auch ein schutzfähiger, hinreichend unterscheidungskräftiger Werktitel.</p>
<p>Nach der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „PowerPoint“  entwickelten Definition können im Interesse eines umfassenden Immaterialgüterrechtsschutzes „sonstige vergleichbare Werke“ i. S. v. § 5 Abs. 3 MarkenG auch andere geistige Leistungen sein, soweit sie als Gegenstand des Rechtsverkehrs bezeichnungsfähig sind; es muss ein immaterielles Arbeitsergebnis vorliegen, ein geistiges Produkt, das einen eigenen Bezeichnungsschutz benötigt, durch den es von anderen Leistungen geistiger Art unterscheidbar wird. </p>
<p>Die in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vorhandenen Meinungsunterschiede können vorliegend dahinstehen, da die regelmäßig wiederkehrende Verleihung eines Architekturpreises mit jeweils vorangehender Auslobung wie sie hier in Rede steht die Anforderungen an ein „sonstiges vergleichbares Werk“ nach allen Ansichten erfüllt:<br />
Veranstaltungen erfordern ebenso wie andere Werke eine geistige Leistung, wenn entweder ihre Organisation auf einem besonderen geistig erfassbaren Konzept beruht oder wenn sie unter ihrer Bezeichnung Werke zusammenfasst, die solche geistigen Inhalte vermitteln. Diese auf Messeveranstaltungen zugeschnittenen Ausführungen begründen die eigenständige geistige Leistung mit dem Konzept und dessen Umsetzung/Durchführung, wobei Voraussetzungen für die Etablierung einer erfolgreichen Veranstaltung Know-How und Kompetenz des Veranstalters (marktgerechtes Konzept) seien.</p>
<p>Wird nun wie vorliegend in regelmäßigen Abständen ein Preis für bestimmte Leistungen ausgelobt/ausgeschrieben (nämlich Bauleistungen, die sich durch eine herausragende Verbindung von Architektur- und Ingenieurleistungen und eine Verknüpfung technischer und gestalterischer Qualitäten auszeichnen), werden in einem anschließenden Auswahlprozess durch eine Jury Preisträger ausgewählt und diese dann in einer Veranstaltung (Preisverleihung) ausgezeichnet, wie dies zwischen den Parteien unstreitig ist -die lediglich über ihre „Urheberschaft“ bzw. ihren Anteil an Konzept und Durchführung streiten -, so erfüllt dies die Anforderungen an eine „geistige Leistung“ und einen „kommunikativen Gehalt“ ebenso wie eine Messeveranstaltung der beschriebenen Art.</p>
<p>Dieses Werk ist auch titelfähig, weil bezeichnungsfähig, da das in dem Konzept der Verleihung eines Preises nach bestimmten Kriterien für bestimmte Leistungen in einer wiederkehrenden Veranstaltung liegende immaterielle Arbeitsergebnis im Verkehr einer Kennzeichnung zugänglich ist und dann nach dieser gekennzeichnet werden pflegt.<br />
Die Verkehrsfähigkeit ist auch bejahen,  da das geistige Produkt eine marktfähige Verkörperung darstellt. Das immaterielle Arbeitsergebnis als Werk muss dem Verkehr als eigenständiges Produkt erscheinen.<br />
Das ist auch bei der wiederkehrenden Verleihung eines Preises für bestimmte besondere Leistungen bzw. dem dahinter stehenden Konzept der Fall: dieses könnte vermarktet, auch „übertragen“ (verkauft) werden.</p>
<p>Hinsichtlich der Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) für Titel- und Markenschutz gelten unterschiedliche Kriterien. Dies beruht auf der unterschiedlichen Zielrichtung von Titel- und Markenschutz, denn ersterer ist inhaltsbezogen, letzterer herkunftsbezogen; der Werktitel dient der Individualisierung eines Werkes gegenüber anderen Werken, nicht als (auf Hersteller oder Inhaber des Werkes zielender) Herkunftshinweis. Entscheidend ist also, ob dem Titel Unterscheidungskraft für das Werk zukommt. Deren Zuerkennung ist schon bei einer geringen Unterscheidungskraft gerechtfertigt, insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Werktiteln daran gewöhnt ist, dass gerade auch beschreibende Angaben zur Kennzeichnung eines Werks verwendet werden. Damit können auch Werktitel schutzfähig sein, die als Marke nicht schutzfähig wären.</p>
<p>Für einen Preis ist die Bezeichnung „Balthasar-Neumann-Preis“, der für die herausragende Verbindung von Architektur- und Ingenieurleistungen vergeben wird, keineswegs rein (glatt) beschreibend. Im Übrigen ist es der Verkehr gewohnt, dass Preise unter Bezeichnungen ausgelobt, vergeben und in Veranstaltungen in regelmäßigen Abständen verliehen werden, die nach historischen Persönlichkeiten benannt sind, die in dem jeweiligen Bereich tätig waren / berühmt wurden.</p>
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		<title>Stuttgart 21 sag Nein zum JA – BGH sagt auch JA</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Nov 2011 08:18:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Architekten]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptbahnhof]]></category>
		<category><![CDATA[Stuttgart]]></category>
		<category><![CDATA[Stuttgart 21]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Pünktlich zum Volksentscheid in Baden Württemberg hat sich der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) auch mit dem Bahnhofsbau in Stuttgart. Vielleicht in Vorwegnahme des am Sonntag zu erwartenden Ergebnisses hat er seinen urheberrechtlichen Segen zu diesem Projekt gegeben. Gestritten haben sich die Erben des Architekten und die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pünktlich zum Volksentscheid in Baden Württemberg hat sich der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) auch mit dem Bahnhofsbau in Stuttgart. Vielleicht in Vorwegnahme des am Sonntag zu erwartenden Ergebnisses hat er seinen urheberrechtlichen Segen zu diesem Projekt gegeben.  </p>
<p>Gestritten haben sich die Erben des Architekten und die Deutsche Bahn AG. Die Erben als Kläger wollten den bereits abgerissen Teil des Stuttgarter Hbf wieder aufbauen lassen und den Südflügel vor dem Abriss bewahren.<br />
In den vorherigen Instanzen hatte sie jedoch verloren, so hatte das OLG Stuttgart noch ausgeführt:</p>
<blockquote><p>
„Trotz der erheblichen Schöpfungshöhe und des überragenden Rangs des Werkes, weshalb grundsätzlich ein hohes Erhaltungsinteresse des Urhebers besteht und trotz des erheblichen Eingriffs in das Gesamtbauwerk überwiegen die Eigentümerinteressen der Beklagten. Das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers Paul Bonatz tritt hinter dem Veränderungsinteresse der Beklagten zurück. Maßgeblich und wesentlich ist insoweit, dass nach der vorliegenden Planung die berechtigten Modernisierungsinteressen der Beklagten bei dem Bahnhof als Zweck- und Verkehrsbau – Änderung des Kopfbahnhofs in einen Durchgangsbahnhof – nur mit einem Abriss der Seitenflügel und einer Veränderung der Treppenanlage in der großen Schalterhalle erreicht werden können, da der Durchgangsbahnhof die Seitenflügel durchsticht und die Treppenanlage nicht mehr als Zugang zu den Bahngleisen dienen kann. Für die konkret geplante Ausführung ist der Abriss zwingend erforderlich, um einen Durchgangsbahnhof schaffen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Urheberinteressen angesichts der verbleibenden Schutzdauer von 16 Jahren erheblich an Gewicht verloren haben und dass die Beklagten mit dem Umbau des Bahnhofs ihrer öffentlichen Pflicht genügen, der Allgemeinheit eine moderne Verkehrsinfrastruktur zur Verfügung zu stellen.“</p></blockquote>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt und entschieden, dass Gründe für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen. </p>
<p>Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Die maßgeblichen Rechtsfragen, die sich in dem Verfahren gestellt haben, hat der Bundesgerichtshof bereits in früheren Entscheidungen geklärt. Das Urteil des Oberlandesgerichts ließ auch keine Rechtsfehler erkennen, die eine Zulassung der Revision erfordert hätten. </p>
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		<title>Marke als Google-Adwods sind erlaubt aber!</title>
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		<pubDate>Mon, 25 Jul 2011 11:12:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Adwords]]></category>
		<category><![CDATA[bananabay]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Marken]]></category>
		<category><![CDATA[Markenverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Meta-Tags]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem der EUGH in der Vorabentscheidung bereits die Auffassung des BGH bestätigt hatte, hat letzterer nun konsequent in dem zugrundeliegenden Verfahren die Markenverletzung durch Verwendung einer Marke als Google-Adwords verneint. Dies insbesondere auch wenn, die Anzeige identische Waren oder Dienstleistungen bewirbt. Dabei haben die Richter berücksichtigt, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem der EUGH in der Vorabentscheidung bereits die Auffassung des BGH bestätigt hatte, hat letzterer nun konsequent in dem zugrundeliegenden Verfahren die Markenverletzung durch Verwendung einer Marke als Google-Adwords verneint. Dies insbesondere auch wenn, die Anzeige identische Waren oder Dienstleistungen bewirbt. Dabei haben die Richter berücksichtigt, dass die geschalteten Anzeigen bei Google räumlich abgetrennt, farblich hinterlegt und zudem noch durch den Zusatz „Anzeige“ markiert sind.</p>
<p>Aber in dem den entschiedenen Fall war die Anzeige so gestaltet, dass diese selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist. Offen bleibt damit, die Variante, bei der der Markenname im Text als Wort oder Domainzusatz verwendet wird, sich aber aus dem sonstigen Text ergibt, dass es sich nicht um den Markeninhaber handelt.</p>
<p>Im Ergebnis hat der BGH die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und ausdrücklich klargestellt, dass die Adword-Frage nicht mit den früheren Entscheidungen zu den Meta-Tags verglichen werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 &#8211; I ZR 125/07 &#8211; OLG Braunschweig</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Tatbestand:</p>
<p>Die Klägerin vertreibt unter der Internet-Adresse &#8220;www.bananabay.de&#8221; Erotikartikel. Sie ist Inhaberin der für eine Vielzahl von Waren und Dienstleis-tungen der Klassen 03, 05, 09, 10, 14, 16, 18, 25, 28, 35, 38, 41 und 42 einge-tragenen nationalen Wortmarke Nr. 30452046 &#8220;Bananabay&#8221;. Die Beklagte ver-treibt in ihrem Internet-Shop unter der Adresse &#8220;www.eis.de/erotikshop&#8221; ein vergleichbares Sortiment. Die Beklagte verwendete die Bezeichnung &#8220;banana-bay&#8221; als Schlüsselwort (Keyword), um eine vom Suchmaschinenbetreiber Google eröffnete Möglichkeit zur Werbung auf einem auf einer Internetseite er-scheinenden Werbeplatz (Adwords-Anzeige) zu nutzen. Gegen Zahlung eines Entgelts zeigt Google die von dem Werbenden vorgegebene Adwords-Anzeige auf der Internetseite, die erscheint, wenn der als Schlüsselwort benannte Begriff von einem Internetnutzer in die Suchmaske eingegeben wird, rechts neben der Trefferliste in einem gesonderten Bereich an, der mit &#8220;Anzeigen&#8221; überschrieben ist. Bei der Eingabe des Wortes &#8220;bananabay&#8221; in die Suchmaske bei Google er-schien in diesem Bereich bis zum 26. Juli 2006 folgende Anzeige:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Erotikartikel für 0,00 €</p>
<p>Rabattaktion bis 20.07.2006!</p>
<p>Ersparnis bis 85% garantiert</p>
<p><a href="http://www.eis.de/erotikshop">www.eis.de/erotikshop</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ab dem 26. Juli 2006 wurde eine identische Anzeige geschaltet, in der die Rabattaktion jedoch bis zum 31. Juli 2006 befristet war. Über die in dieser Anzeige als elektronischer Verweis (Link) ausgestaltete Internet-Adresse ge-langte man auf die Homepage der Beklagten.</p>
<p>Die Klägerin mahnte die Beklagte am 14. Juli 2006 ab. Daraufhin erhob die Beklagte am 16. Juli 2006 eine negative Feststellungsklage vor dem Land-gericht Leipzig. Nach Klagezustellung beantragte die Klägerin beim Landgericht Braunschweig eine einstweilige Verfügung, die erlassen und nach Widerspruch der Beklagten bestätigt wurde. Die Beklagte erkannte die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung an. Noch vor der mündlichen Verhandlung über die negative Feststellungsklage erhob die Klägerin die vorliegende Hauptsacheklage beim Landgericht Braunschweig. Das Landgericht Leipzig wies die negative Feststellungsklage mit Urteil vom 16. November 2006 als unbegründet ab. Auf die Berufung der Beklagten wies das OLG Dresden die Klage als unzulässig ab.</p>
<p>Die Klägerin hat zuletzt beantragt,</p>
<p>die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Erotikartikeln die Bezeichnung &#8220;bananabay&#8221; als Adword im Aufruf von Google-Anzeigen zu benutzen oder benutzen zu lassen.</p>
<p>Ferner hat sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben (vgl. OLG Braun-schweig, MarkenR 2007, 449 = MMR 2007, 789). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.</p>
<p>Mit Beschluss vom 22. Januar 2009 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2009, 498 = WRP 2009, 451 &#8211; Bananabay I):</p>
<p>Liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a der Richtlinie 89/104/EWG vor, wenn ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als ein Schlüsselwort (Keyword) zu dem Zweck angibt, dass bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein ab-satzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock erscheint, dieser Verweis als Anzeige gekennzeichnet ist und die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hin-weis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält?</p>
<p>Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Beschluss vom 26. März 2010 (C-91/09, GRUR 2010, 641 &#8211; Eis.de) wie folgt entschieden:</p>
<p>Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG … ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke er fassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durch-schnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der An-zeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen.</p>
<p>Entscheidungsgründe:</p>
<p>A. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig erachtet und einen Unterlassungsanspruch der Klägerin bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:</p>
<p>Der Klage fehle nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das klageabweisende Urteil in dem Verfahren über die negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Leipzig nütze der Klägerin nicht unmittelbar, weil sie nur durch einen vollstreckbaren Titel im Leistungsverfahren gegen weitere Verletzungshandlungen geschützt sei und die Verjährung des Unterlassungsanspruchs verhindert werde. Es sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Leistungsklage nicht als Widerklage beim Landgericht Leipzig erhoben worden sei.</p>
<p>Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG. Die Beklagte habe ein mit der Marke der Klägerin identisches Zeichen für identische Waren und/oder Dienstleistungen benutzt. Die Verwendung als Adword stelle eine markenmäßige Benutzung der Marke dar. Die Beklagte mache sich die Funktion der Suchmaschine zunutze, damit nach Eingabe der Marke als Suchwort ihre Produkte aufgefunden und angezeigt werden könnten. Es mache keinen Unterschied, ob das Suchergebnis in der Trefferliste oder in einem gesonderten Anzeigenteil aufgeführt werde. Die Marke &#8220;bananabay&#8221; weise als Phantasiebegriff keinen beschreibenden Inhalt auf und lasse auch keinen Sachbezug zu den darunter angebotenen Produkten erkennen. Sie könne deshalb nur als Herkunftshinweis verstanden werden.</p>
<p>Die Beklagte mache sich die &#8220;Lotsenfunktion&#8221; der Marke zunutze, die darin bestehe, in einem großen Angebot gezielt zu eigenen Waren oder Dienstleistungen hinzulenken. Es entstehe der Eindruck, dass auf der Internetseite der Beklagten Produkte unter der Marke der Klägerin geführt würden. Es werde das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst. Der Verkehr mache sich keine Gedanken über die Geschäftspraktiken bei Google. Er gehe davon aus, dass sowohl in der Trefferliste als auch im Anzeigenbereich Produkte einer Marke zu finden seien, für die er die Suchanfrage durchgeführt habe. Die Suchmaschinennutzer, zu denen auch die Mitglieder des Berufungsgerichts gehörten, machten die Erfahrung, dass bisweilen dieselben Internetauftritte in der Trefferliste und im Anzeigenteil erschienen, weil die Markeninhaber selbst eine Anzeige bei Google schalteten, um einen vorrangigen Platz bei den Anzeigen zu erhalten.</p>
<p>B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Klageabweisung.</p>
<p>I. Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, denn das Rechtsschutzziel der Leistungsklage, das auf Erlangung eines vollstreckungsfähigen Unterlassungstitels gerichtet ist, konnte in dem von der Beklagten angestrengten Feststellungsverfahren nicht erreicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 &#8211; I ZR 30/92, GRUR 1994, 846, 848 = WRP 1994, 810 &#8211; Parallelverfahren II). Im Übrigen wurde das Bestehen des Unterlassungsanspruchs durch die Abweisung der negativen Feststellungsklage nicht rechtskräftig festgestellt, weil das Oberlandesgericht Dresden in zweiter Instanz allein über die Zulässigkeit der Feststellungsklage entschieden hat.</p>
<p>Die Revision rügt auch ohne Erfolg, die Klageerhebung sei rechtsmissbräuchlich, weil die Leistungsklage nicht als Widerklage beim Landgericht Leipzig erhoben worden sei, vor dem die Feststellungsklage anhängig gewesen sei. Dem Gläubiger steht bei Klagen im Gerichtsstand des deliktischen Begehungsortes ein Wahlrecht zu, wenn mehrere Begehungsorte in Betracht kommen. Entschließt er sich unverzüglich nach Erhebung der negativen Feststellungsklage zur Leistungsklage, wäre es ihm nicht zuzumuten, wenn er nur noch Widerklage an dem vom Schuldner gewählten Gerichtsstand erheben könnte. Der durch die Abmahnung gewarnte Schuldner hätte es andernfalls in der Hand, durch sofortige Erhebung der Feststellungsklage den ihm genehmen Gerichtsstand festzulegen (BGH, GRUR 1994, 846, 848 = WRP 1994, 810 &#8211; Parallelverfahren II). Ein Fall der schuldhaft verzögerten Erhebung der Leistungsklage, für den etwas anderes gelten mag (vgl. Teplitzky, Wettbewerbs-rechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 52 Rn. 20b), liegt hier nicht vor. Zwar hat die Klägerin die Leistungsklage beim Landgericht Braunschweig erst im Oktober 2006 erhoben, nachdem die Beklagte bereits im Juli 2006 unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung die negative Feststellungsklage beim Landgericht Leipzig anhängig gemacht hatte. Dem Hauptsacheverfahren war aber beim selben Landgericht ein Verfügungsverfahren vorausgegangen. Die Klägerin hat das Hauptsacheverfahren erst eingeleitet, als sich abzeichnete, dass das Verfügungsverfahren zu keiner endgültigen Regelung führen würde.</p>
<p>II. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Begriffs &#8220;bananabay&#8221; als Schlüsselwort zum Zwecke der Adwords-Werbung bei Google aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG zu.</p>
<p>1. Der Unterlassungsantrag ist nach seinem Wortlaut auf ein Verbot der Benutzung der Bezeichnung &#8220;bananabay&#8221; als &#8220;Adword im Aufruf von Google-Anzeigen&#8221; gerichtet. Nach dem von den Parteien vorgetragenen und vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt geht es im Streitfall nicht darum, dass die Beklagte das Wort &#8220;bananabay&#8221; in der rechts neben der Trefferliste erscheinenden Anzeige verwendet hätte. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungs-antrag mit Recht vielmehr dahin ausgelegt, dass damit allein die Verwendung des Begriffs &#8220;bananabay&#8221; durch die Beklagte als Schlüsselwort zum Aufruf ihrer &#8211; diesen Begriff selbst nicht enthaltenden &#8211; Anzeige bei Google untersagt wer-den soll.</p>
<p>2. Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG setzt Art. 5 Abs. 1 Buchst. a MarkenRL um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Der Verletzungstatbestand des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a MarkenRL setzt voraus, dass ein mit der Marke identisches Zeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und dass das Zeichen wie eine Marke benutzt wird, das heißt die Benutzung des Zeichens durch den Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantie-ren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009 &#8211; C-62/08, Slg. 2009, I-1279 = GRUR 2009, 1156 Rn. 42 &#8211; UDV/Brandtraders; Urteil vom 18. Juni 2009 &#8211; C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 58 &#8211; L&#8217;Oréal/Bellure; BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 &#8211; I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 Rn. 16 = WRP 2010, 1039 &#8211; Opel-Blitz II).</p>
<p>a) Das Berufungsgericht ist &#8211; wie bereits das Landgericht &#8211; von der Benutzung eines mit der Marke der Klägerin identischen Zeichens für identische Waren und/oder Dienstleistungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgegangen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen.</p>
<p>b) Eine Benutzung &#8220;für Waren oder Dienstleistungen&#8221; ist gegeben. Sie kann auch in einer Verwendung in der Werbung liegen (Art. 5 Abs. 3 Buchst. d MarkenRL, § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG). Hierfür ist es nicht zwingend erforderlich, dass das Zeichen in der Werbeanzeige selbst vorkommt. Die Aufzählung der Benutzungsformen in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie ist insoweit nicht abschließend (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2002 &#8211; C-206/01, Slg. 2002, I-1073 = GRUR 2003, 55 Rn. 38 &#8211; Arsenal Football Club/Reed; Urteil vom 25. Januar 2007 &#8211; C-48/05, Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 Rn. 16 &#8211; Adam Opel/Autec). Mit der Adwords-Werbung möchte der Werbende erreichen, dass der Internetnutzer nach Eingabe eines der Marke entsprechenden Suchworts nicht nur die von dem Markeninhaber angebotenen Waren oder Dienstleistungen, sondern auch seine Werbung für Waren oder Dienstleistungen, die möglicher-weise eine Alternative zum Angebot des Markeninhabers darstellen, wahr-nimmt. Darin liegt eine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen (EuGH, Urteil vom 23. März 2010 &#8211; C-236/08 bis C-238/08, GRUR 2010, 445 Rn. 71 &#8211; Google France). Es ist ohne Belang, ob die Produkte in der Anzeige selbst zum Erwerb angeboten werden oder ob die Anzeige wie im Streitfall nur auf eine entsprechende Internetseite verweist. Denn der Werbende zielt mit der Auswahl des der Marke entsprechenden Schlüsselworts jedenfalls darauf ab, dass der Internetnutzer nach Eingabe des Suchworts den Werbelink anklickt und damit dem Hinweis auf die Internetseite folgt, um das Verkaufsangebot kennenzulernen (EuGH, Urteil vom 8. Juli 2010 &#8211; C-558/08, GRUR 2010, 841 Rn. 42 = WRP 2010, 1350 &#8211; Portakabin).</p>
<p>c) Zu Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das Zeichen &#8220;bananabay&#8221; wie eine Marke benutzt. <strong>Der Inhaber einer Marke kann der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens nicht widersprechen, wenn diese Benutzung keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann </strong>(EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 60 L&#8217;Oréal/Bellure; GRUR 2010, 445 Rn. 76 &#8211; Google France). Die Verwendung des Begriffs &#8220;bananabay&#8221; als Schlüsselwort für die in Rede stehende Adwords-Werbeanzeige beeinträchtigt nicht die Funktionen der Klagemarke.</p>
<p>aa) Die <strong>Herkunftsfunktion</strong> wird durch die Verwendung des Schlüssel-worts &#8220;bananabay&#8221; für die Adwords-Anzeige der Beklagten nicht beeinträchtigt.</p>
<p>(1) Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion würde voraussetzen, dass die als Schlüsselwort gewählte Bezeichnung im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen der Beklagten von denen anderer Unternehmen dient (vgl. EuGH, GRUR 2003, 55 Rn. 51 ff. &#8211; Arsenal Football Club/Reed; BGH, Urteil vom 22. September 2005, BGHZ 164, 139, 145 &#8211; Dentale Abformmasse; BGH, GRUR 2010, 726 Rn. 16 &#8211; Opel Blitz II; BGH, Urteil vom 22. April 2010 &#8211; I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 Rn. 25 = WRP 2010, 1508 &#8211; Pralinenform II).</p>
<p><strong>Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hängt die Frage, ob die Herkunftsfunktion beeinträchtigt wird, wenn Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt wird, insbesondere davon ab, wie diese Anzeige gestaltet ist. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder aber von einem Dritten stammen</strong> (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 83 f. &#8211; Google France; GRUR 2010, 641 Rn. 24 &#8211; Eis.de).</p>
<p><strong>Für eine Beeinträchtigung in diesem Sinne spricht es daher, wenn in der Anzeige des Dritten suggeriert wird, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Dasselbe gilt, wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der dazu gehörigen Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist </strong>(EuGH, GRUR 2010, 641 Rn. 26 f. &#8211; Eis.de; EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 89 f. &#8211; Google France). Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 88 &#8211; Google France; GRUR 2010, 641 Rn. 25 &#8211; Eis.de).</p>
<p>(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Feststellung einer kennzeichenmäßigen Benutzung mache es keinen Unterschied, ob das von der Suchmaschine gefundene Ergebnis in der Trefferliste oder im Anzeigenteil auf-geführt werde. Der Internetnutzer mache sich keine vertieften Gedanken über die Geschäftspraktiken des Suchmaschinenbetreibers und gehe davon aus, dass sowohl in der Trefferliste als auch im Anzeigenbereich Produkte einer Marke zu finden seien, für die er die Suchanfrage durchgeführt habe. Diese Beurteilung berücksichtigt nicht hinreichend die Kennzeichnung und Platzierung der hier zum Gegenstand der Klage gemachten Werbung als Anzeige und deren konkrete Gestaltung.</p>
<p>(3) In der Anzeige, namentlich in dem dort aufgeführten Werbelink und in der Werbebotschaft, fehlt jeder Anhaltspunkt, der für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer den Schluss nahelegen könnte, die Anzeige stamme von der Klägerin oder zwischen dem Werbenden und der Klägerin bestünden wirtschaftliche Verbindungen.</p>
<p>Gibt ein Internetnutzer den als Schlüsselwort gebuchten Begriff &#8220;bananabay&#8221; als Suchwort ein, erscheint nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Anzeige der Beklagten in einem mit der Überschrift &#8220;Anzeigen&#8221; gekennzeichneten, deutlich abgesetzten besonderen Werbeblock. Weder der Anzeigentext noch der aufgeführte Link &#8220;www.eis.de/erotikshop&#8221; enthalten einen Hinweis auf das eingegebene Markenwort. Der angegebene Domain-Name ist vielmehr ausdrücklich mit einem anderen, als solches auch erkennbaren Zeichen (&#8220;eis&#8221;) gekennzeichnet. Eine Verbindung zwischen dem Suchwort und der Anzeige in der Weise, dass das mit dem Suchwort übereinstimmende Zeichen auf die Herkunft der in der Anzeige beworbenen Produkte oder auf wirtschaftliche Verbindungen der Unternehmen hinweisen könnte, stellt der Internetnutzer auch nicht deshalb her, weil beim Erscheinen der Werbung der Suchbegriff in der Suchzeile sichtbar bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 &#8211; I ZR 139/07, GRUR 2009, 502 Rn. 23 = WRP 2009, 441 &#8211; pcb).</p>
<p>(4) <strong>Die Schaltung eines Schlüsselworts für Adwords-Anzeigen der streitgegenständlichen Art ist anders zu beurteilen als der Einsatz von Metatags. Metatags und vergleichbare Zeichenverwendungsformen beeinflussen den durch Eingabe des Suchworts ausgelösten Suchvorgang in der Weise, dass das Angebot des Verwenders in der Liste der Suchergebnisse, also der Treffer-liste, erscheint. Bei den Ergebnissen der Trefferliste wird für den Internetnutzer in der Regel nicht hinreichend deutlich, ob der Verwender des Metatags, der identische oder ähnliche Produkte anbietet, im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder aber mit diesem wirtschaftlich verbunden ist</strong> (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 &#8211; I ZR 183/03, BGHZ 168, 28 Rn. 17, 19 &#8211; Impuls; Urteil vom 18. Februar 2007 &#8211; I ZR 77/04, GRUR 2007, 784 Rn. 18 = WRP 2007, 1095 &#8211; AIDOL; Urteil vom 7. Oktober 2009 &#8211; I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 14 = WRP 2009, 1520 &#8211; Partnerprogramm; Urteil vom 4. Februar 2010 &#8211; I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 Rn. 25 = WRP 2010, 1165 &#8211; POWER BALL). In der hinreichend deutlich gekennzeichneten Rubrik &#8220;Anzeigen&#8221; erwartet der verständige Internetnutzer hingegen nicht ausschließlich Angebote des Markeninhabers oder seiner verbundenen Unternehmen. <strong>Der Verkehr, der eine Trennung der Werbung von der eigentlich nachgefragten Leistung aus dem Bereich von Presse und Rundfunk kennt, unterscheidet zwischen den Fundstellen in der Trefferliste und den als solche gekennzeichneten Anzeigen. Ihm ist klar, dass eine notwendige Bedingung für das Erscheinen der Anzeige vor allem deren Bezahlung durch den Werbenden ist. Es kann zudem nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass der normal informierte und angemessen aufmerksame Internetnutzer Kenntnis von der Möglichkeit hat, die Platzierung von Anzeigen durch die Verwendung von Schlüsselwörtern zu steuern</strong> (BGH, GRUR 2009, 502 Rn. 24 &#8211; pcb). Aber auch diejenigen Internetnutzer, die den Mechanismus der Adwords-Werbung kennen, haben keinen Anlass zu der Annahme, die fragliche Anzeige wiese auf das Angebot des Markeninhabers hin. Soweit das Berufungsgericht als gerichtsbekannt festgestellt hat, dass der Werbende nicht selten mit dem Markeninhaber identisch sei, weil dieser mit der Schaltung einer Anzeige sicherstellen wolle, im Anzeigenteil einen vorrangigen Platz zu erhalten (vgl. dazu auch EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 94 &#8211; Google France), ergibt sich daraus zugleich, dass der Teil des Verkehrs, welcher eben-falls entsprechende Erfahrungen gemacht hat, in Rechnung stellen wird, dass regelmäßig auch Dritte bezahlte Anzeigen bei Google schalten, die bei Eingabe der Marke als Suchwort ebenfalls &#8211; gegebenenfalls neben der Anzeige des Markeninhabers &#8211; in der Anzeigenspalte erscheinen.</p>
<p>bb) Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Gewährleistung der Herkunft als Hauptfunktion auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie die Kommunikations-, Investitions- und Werbefunktion (EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 58 &#8211; L&#8217;Oréal/Bellure). Diese werden durch die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens als Schlüsselwort für Ad-words-Werbung aber ebenfalls nicht beeinträchtigt.</p>
<p>(1) Die Werbefunktion bezeichnet die Fähigkeit der Marke, sie als Element der Verkaufsförderung oder Instrument der Handelsstrategie einzusetzen (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 92 &#8211; Google France). Zwar berührt die Verwendung des Schlüsselworts die Möglichkeiten des Markeninhabers, die Marke in seiner eigenen Werbung einzusetzen. <strong>Möchte er zum Beispiel seine Marke selbst als Schlüsselwort registrieren, um in der Rubrik &#8220;Anzeigen” eine Anzeige erscheinen zu lassen, muss er mit anderen Verwendern des Schlüsselworts um die vordere Position der Werbeanzeige konkurrieren (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 94 &#8211; Google France). Diese Auswirkungen reichen jedoch für eine rechtlich relevante Beeinträchtigung der Werbefunktion nicht aus. Bei Eingabe der Marke als Suchbegriff durch den Internetnutzer erscheint der Internetauftritt des Markeninhabers meist bereits in der Trefferliste, und zwar normalerweise an einer der vorderen Stellen. Infolgedessen ist die Sichtbarkeit der Waren oder Dienst-leistungen des Markeninhabers für den Internetnutzer unabhängig davon gewährleistet, ob es dem Markeninhaber gelingt, eine Anzeige auch in der Rubrik &#8220;Anzeigen&#8221; unter den Ersten zu platzieren </strong>(EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 97 &#8211; Google France). Es kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Werbekraft der Marke durch das Anzeigen einer Werbung für Drittprodukte geschwächt wird (vgl. BGH, GRUR 2009, 262 Rn. 17 &#8211; Bananabay I; Ohly, GRUR 2010, 776, 782). Dieser mögliche Effekt reicht aber nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Grundsätzen nicht aus, um von einer rechtserheblichen Beeinträchtigung der Werbefunktion auszugehen, und ist deshalb hinzunehmen.</p>
<p>(2) Für eine eigenständige Verletzung anderer Funktionen als der Werbefunktion und der Herkunftsfunktion ist im Streitfall nichts ersichtlich (vgl. auch EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 81 &#8211; Google France; EuGH, GRUR 2010, 641 Rn. 21 &#8211; Eis.de).</p>
<p>III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Benutzung des Schlüssel-worts &#8220;bananabay&#8221; zum Aufruf der streitgegenständlichen Anzeige bei Google kann auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsurteils nicht als Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften untersagt werden.</p>
<p>1. Für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. b UWG unter dem Gesichtspunkt der Rufanlehnung fehlt es bereits an Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen der Klägerin sind.</p>
<p>2. Eine unlautere Behinderung der Klägerin im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG durch Rufausbeutung setzt eine Übertragung von Güte- oder Wertvorstellungen, also einen Imagetransfer voraus. Im Streitfall fehlt es an der insofern erforderlichen erkennbaren Bezugnahme auf denjenigen, dessen Ruf ausgebeutet werden soll, oder auf dessen Produkte (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 &#8211; I ZR 30/07, GRUR 2009, 500 Rn. 22 = WRP 2009, 435 &#8211; Beta Layout).</p>
<p>3. Eine unlautere Behinderung der Klägerin im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG unter dem Gesichtspunkt des Kundenfangs setzt voraus, dass auf Kun-den, die bereits dem Mitbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen. Eine solche Einwirkung wird insbesondere dann angenommen, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Kaufentschlusses aufzudrängen (BGH, Urteil vom 29. März 2007 &#8211; I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Rn. 25 = WRP 2007, 1341 &#8211; Änderung der Voreinstellung, mwN). In dem Umstand, dass bei der Eingabe einer fremden Marke als Suchwort auch eine Anzeige eines Mitbewerbers er-scheint, liegt noch keine unangemessene Beeinflussung potentieller Kunden (BGH, GRUR 2009, 500 Rn. 23 &#8211; Beta Layout).</p>
<p>4. Die Benutzung des Schlüsselworts stellt schließlich auch keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG dar. Die bei Ein-gabe des dem Schlüsselwort entsprechenden Suchworts erscheinende Anzeige ruft keine Verwechslungsgefahr mit der Klagemarke hervor. Wie dargelegt lässt sie bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht den Eindruck entstehen, dass die dort beworbenen Produkte von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.</p>
<p>IV. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Sache ist im Hinblick auf die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist daher unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Wettbewerbsrecht: Handel mit Markenparfümimitaten ist zulässig</title>
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		<pubDate>Fri, 06 May 2011 15:27:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute hat der BGH hat die Entscheidungen des Landgerichtes und des Kammergerichtes Berlin bestätigt und entschieden, dass der Handel mit Markenparfümimitaten nicht als unlautere vergleichende Werbung untersagt werden kann, wenn lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden.</p>
<p>Die Beklagten in diesem Verfahren bieten im Internet unter der Marke &#8220;Creation Lamis&#8221; niedrigpreisige Parfüms an, deren Duft demjenigen bestimmter teurerer Markenparfüms ähnelt. In der Vergangenheit hatten sie zunächst Bestelllisten verwendet, in denen den Imitaten jeweils ein teureres Markenprodukt gegenübergestellt wurde. Nach dem diese Vergleichslisten in verschiedenen Gerichtsverfahren und schließlich auch vom EUGH als Markenverletzung eingeordnet wurden verzichtete sie aber auf derartige Bestelllisten. Die Klägerin die Coty Prestige Lancaster Group vertreibt hochpreisige Parfüms bekannter Marken und hält das Angebot, die Werbung und den Vertrieb der Parfümimitate für wettbewerbswidrig, weil sie als Nachahmung der Originale zu erkennen seien. </p>
<p>Soweit den Beklagten der Handel mit den Imitaten auch ohne Benutzung von Vergleichslisten untersagt werden soll, ist die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der BGH hat zwar auf die dagegen gerichtete Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben aber die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen und seinen Standpunkt sehr deutlich gemacht.<br />
Nach Auffassung des BGH richtet sich das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht dagegen, ein Originalprodukt nachzuahmen. Für eine nach dieser Bestimmung unlautere vergleichende Werbung genüge es deshalb nicht, dass das Originalprodukt aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung der Imitate lediglich erkennbar werde und mit der Werbung entsprechende Assoziationen geweckt werden.<br />
Die Richter hoben hervor, dass der wettbewerbsrechtliche Verbotsanspruch eine deutliche Imitationsbehauptung verlangt. Nach Überzeugung des Gerichtes erfordert eine solche, dass das Produkt durch die Art der Werbung unmittelbar als Imitation des Originalprodukts wahrgenommen wird und dabei sonstige, außerhalb der Werbung oder des Produktes liegende Umstände, keine Rolle spielen.</p>
<p>Für die Frage, ob eine klare und deutliche Imitationsbehauptung vorliegt, habe das Landgericht als Berufungsgericht allein auf die Sicht der Endverbraucher abgestellt und die Frage insoweit im Streitfall verneint. Die zugrunde liegenden Feststellungen hat das Berufungsgericht – so der BGH – rechtsfehlerfrei getroffen. Das Berufungsurteil enthielte jedoch keine Feststellungen zum Vortrag der Klägerin, die Beklagten hätten sich mit ihren Parfümimitaten auch an Händler gewandt, die wegen ihrer speziellen Kenntnisse aufgrund der Bezeichnungen und Ausstattung der Parfümimitate in der Werbung eine klare Imitationsbehauptung erkannt hätten. Richte sich die beanstandete Werbung an verschiedene Verkehrskreise, reiche es für die Unlauterkeit aus, wenn deren Voraussetzungen im Hinblick auf einen dieser Verkehrskreise erfüllt seien.</p>
<p>Der BGH hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht werde auch noch zu prüfen haben, ob die Werbung der Beklagten gegenüber Händlern eine unangemessene Ausnutzung des Rufs der Marken der Klägerin darstelle. Damit ist die Herstellung und der Handel mit Markenparfümimitaten im Rahmen der vom BGH aufgezeigten Bedingungen zulässig. </p>
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		<title>elektronisches Double-Opt-In-Verfahren nicht geeignet für Werbeanrufe</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Feb 2011 22:23:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.<span id="more-3186"></span></p>
<p>Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte sich im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen. Ferner hatte sie sich verpflichtet, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 5.000 € zu zahlen. Im September 2008 erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Call-Center, das von der AOK Plus beauftragt worden war. Die Verbraucherzentrale hat die AOK Plus daraufhin auf Zahlung von 10.000 € in Anspruch genommen.</p>
<p>Die beklagte AOK hat behauptet, die Einwilligung der Angerufenen im sog. Double-Opt-In-Verfahren erhalten zu haben: Die Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr Einverständnis auch mit Telefonwerbung erklärt. Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel (sog. &#8220;Check-Mail&#8221;) an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt hätten.</p>
<p>Die Klage der Verbraucherzentrale war vor dem Landgericht und dem OLG Dresden erfolgreich.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das deutsche Recht geht zwar damit, dass es unaufgeforderte Werbeanrufe stets als unzumutbare Belästigung und damit als unlauter einstuft, über die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Europäischen Union hinaus. Aufgrund einer in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation enthaltenen Öffnungsklausel ist der deutsche Gesetzgeber aber berechtigt, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdrücklichen Einverständnis abhängig zu machen (sog. &#8220;opt in&#8221;).</p>
<p>Im Streitfall hatte &#8211; so der BGH &#8211; die beklagte AOK das Einverständnis der angerufenen Verbraucher nicht nachgewiesen. Für diesen Nachweis kommt insbesondere der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar. Diesen Nachweis hat die beklagte AOK nicht geführt, sondern sich nur allgemein auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens berufen.</p>
<p>Dieses elektronisch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Zwar kann bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der &#8211; die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende &#8211; Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Es kann zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.</p>
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		<title>Schutz des &#8220;Goldhasen&#8221; muss neu bestimmt werden</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Aug 2010 13:25:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[3D-Marke]]></category>
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		<category><![CDATA[Schokoladenhase]]></category>
		<category><![CDATA[Verwechslungsgefahr]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte gestern erneut darüber zu befinden, ob aus der für Schokoladenwaren eingetragenen dreidimensionalen Marke &#8220;Lindt-Goldhase&#8221; der Vertrieb ähnlicher Schokoladenhasen untersagt werden kann. Die am 6. Juli 2001 eingetragene Marke besteht aus einem in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignnone" title="Goldhase" src="data:image/jpg;base64,/9j/4AAQSkZJRgABAQAAAQABAAD/2wBDAAkGBwgHBgkIBwgKCgkLDRYPDQwMDRsUFRAWIB0iIiAdHx8kKDQsJCYxJx8fLT0tMTU3Ojo6Iys/RD84QzQ5Ojf/2wBDAQoKCg0MDRoPDxo3JR8lNzc3Nzc3Nzc3Nzc3Nzc3Nzc3Nzc3Nzc3Nzc3Nzc3Nzc3Nzc3Nzc3Nzc3Nzc3Nzc3Nzf/wAARCABOAEwDASIAAhEBAxEB/8QAGwAAAgIDAQAAAAAAAAAAAAAAAAYEBQEDBwL/xAAyEAACAQMCBAUCBAcBAAAAAAABAgMABBEFIQYSEzFBUWFxgSKRFCNSoUJic5KxwdHw/8QAGgEAAgIDAAAAAAAAAAAAAAAABAUBAwACBv/EACcRAAIDAAIBAgUFAAAAAAAAAAECAAMRBCESBRMUFUFRYTEycYGx/9oADAMBAAIRAxEAPwDuNFFFZMhWD2rNQ7+blVY1O79/QVpY4RSxkqNOTXNeSB/yUQxjuzkjPtipcEqzRq6djSRfaq13xPBplu2IbSJri4x4tjCL8cwPvjyq+0h5OlK6ylVLnA7j3oBOWwsxv0MIenF2X1FRrOczI3MQSrcpIGxqTTBWDDRByMOQoooraRCsVmoeoXRtogEwZHOFz2Hqa1dgiljJAJOCbri4jt055WAH+faqp5DcSc+N3IGP0r5Uv6xrFppsynUJ+pKcczO4VEz2GfM/pUE7b1eaVeWt3Zi8gkDIQd/DbalV17W9Ziwpa/AbFfR9PltYrnULrK3epTGQKe6pk8o+xz9vKmAy9KKK1txmQjlA9aX9T4o0wX7BrpPymxgAmmHhxevfPO5DER5T58f/AHnQyK1luff/ACF3V2Vp5OMl/Z2621ukQOeXufM+JrfWKzT8AAYIpJ3uFFFFTMhSzqd+p1O4hJw8IUAY8CM5/c0zUpcYabeC5TVbJlaOOJluIeUZYDswPhjfPsKF5iM9RCy2kgP3FbiDhq21y/iubmZysY2iLYQnO5ONyTsO47CrwMlhphtoCAAu7YA3xjYDsNgAPAAUoTcVRQHLyh2P8MYDY/cY+c1R6rxPfX6mJD0YjsQvcj1P/KViq5wF+k6Di+nXXMDmD8yoaQi4cuclnJYfNNHCPFraNrT3l8Zp4JITG4TBIxuuATgAdvmli3t5LmVYoIy8rnCqO5qRB0RItrd2TrJzBS0TEP8A2nIP7UfoUg/adPfVXZX7Vg3r+52zhTjOy4lmmgtoJ4ZYlDkSgEFc42IpnrnPBWlx6BG99aSPci6UBhKnTIUE7eh966Ba3EdzCssZyp8+49DRFN629A9zgOfVVXcfZ/bN1FFFXwKFK3FmoSvHcaXEywmRORpJFJXlZTv/AK2zTTUO/wBOtb8KLqIPyHKnJBHyKrtVmXFOGWVMEcMZxPSuDjqAdvxiwiJyjqycx274IOD5eHammw4K0OK3PWEk0h7u77/AGwrb+GXTLqe3wFKuc4GM+vz3qVHcbbZpDbfZpBMf2eociwDHIH4m3StI0jSJzcWVsBKF5edmJOPTParaG1sJl60ttE75yCVGRVQzEp71uhuxDF9ZwB6jf0qsWMT3A3Z3PkWO/wAy1uHVl2FeNDuunftbk/TKMgfzAf8AKXW1C7UuV6ZUjCmUkY+BnfxO/jjwqNZ3ElveJJHKzyIoLMxzlgSc9/XFXVMa7A8qZPJSJ0+iounXQvLOOcDHMNx5EbGpVP1YMNEXEYcMK8ucKTgnHlXqjFTInPop7PUruee5uFW4d15oiwHKWzyj7L+1SYYrbk6iOrp4EHIpguuHNLuJzObfpy83OWjYr9WMZ8s4rTBwrp0ESRQm4SNByqiy4AFJ34FhO7DRyFzJAsHtbx3iXpuVJVgrbgjGftkfetV7p3S5gjFkI8PCrSDhXTYJjNH1w5XlJEmNsk42HmSfc1LXQtO254DJ/UkZv8mp+XueupHxCg6InskERy4wfHmP2rNtZTX8vJZQ7HvJjCj5p5h0+zhOYrWFD5iMZ+9SMCrE9OAOs0huUfoJE0yzNlZRQFgxUfUR2JJz/uplFFMlUKMEFJ07P//Z" alt="" width="76" height="78" />Der u. a. für das Markenrecht zuständige  I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte gestern erneut darüber zu  befinden, ob aus der für Schokoladenwaren eingetragenen  dreidimensionalen Marke &#8220;Lindt-Goldhase&#8221; der Vertrieb ähnlicher  Schokoladenhasen untersagt werden kann.</p>
<p>Die am 6. Juli 2001 eingetragene Marke besteht aus  einem in Goldfolie eingewickelten sitzenden Schokoladenhasen mit rotem  Halsband mit Schleife und Glöckchen sowie dem Aufdruck &#8220;Lindt GOLDHASE&#8221;.  Der Schokoladenhersteller Lindt &amp; Sprüngli wendet sich mit der auf  Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz gerichteten Klage  gegen die Herstellung und den Vertrieb eines seiner Ansicht nach mit  seiner Marke verwechselbaren Schokoladenhasen der Firma Riegelein.</p>
<p>In einem ersten Revisionsverfahren hatte der  Bundesgerichtshof im Oktober 2006 das die Klage abweisende Urteil des  Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. aufgehoben und die Sache zur neuen  Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen  (Urt. v. 26.10.2006 – I ZR 37/04, BGHZ 169, 295 – Goldhase I; vgl.  Presseerklärung Nr. 146/2006 v. 27.10.2006). Im zweiten  Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht wiederum eine  Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen verneint, weil  die sich gegenüberstehenden Gestaltungen seiner Ansicht nach nicht  hinreichend ähnlich seien.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat auch diese Entscheidung  aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. In  der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht war ein Exemplar des  Riegelein-Hasen vorgelegt worden. Da es dem Oberlandesgericht auf die  genaue Farbgebung ankam, die sich aus den bei den Akten befindlichen  Fotografien nicht zuverlässig ergab, hatte die Klägerin ihren Antrag  umgestellt und auf einen &#8220;Schokoladenhasen gemäß dem in der Sitzung …  überreichten Exemplar&#8221; bezogen. In seiner die Verwechslungsgefahr  verneinenden Entscheidung hatte sich das Oberlandesgericht gerade auch  auf die Farbe der Folie gestützt; der zu den Akten gereichte  Riegelein-Hase zeichne sich durch eine eher bronzefarbene Folie aus, die  sich deutlich von der leuchtenden Goldfolie des Lindt-Hasen  unterscheide. Der Bundesgerichtshof sah sich nicht in der Lage, diese  Beurteilung zu überprüfen. Denn der in der Verhandlung vor dem  Oberlandesgericht überreichte Riegelein-Hase befand sich nicht mehr bei  den zum BGH gelangten Akten; auch eine Nachforschung beim  Oberlandesgericht war erfolglos geblieben. Zwischen den Parteien bestand  auch keine Einigkeit, ob ein im Revisionsverfahren vorgelegter  Riegelein-Hase mit dem verlorengegangenen Hasen in der Farbgebung  übereinstimmte.</p>
<p>Dieser Umstand war allerdings nicht allein für die  Aufhebung des Berufungsurteils entscheidend: Nach Ansicht des BGH kann  die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Schokoladenhasen nicht mit  der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Den sich aus den  einzelnen Bestandteilen (Form und Farbe der Hasen sowie den weiteren  Gestaltungsmerkmalen wie rotes Bändchen mit Glöckchen, aufgemaltes  Gesicht) zusammensetzenden Gesamteindruck der beiden Gestaltungen hat  das Berufungsgericht nicht zutreffend ermittelt. Insbesondere hat es die  Ergebnisse einer Verkehrsbefragung nicht rechtsfehlerfrei  berücksichtigt. Die Verkehrsbefragung betraf einen nur in Goldfolie  eingewickelten, mit keiner Schrift und keinen aufgemalten  Gestaltungsmerkmalen versehenen sitzenden Lindt-Hasen. Auf die Frage  nach der betrieblichen Herkunft hatte ein Großteil der Befragten Lindt  &amp; Sprüngli genannt. Das Berufungsgericht hatte daraus geschlossen,  dass sich die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Lindt-Hasen auch aus  Form und Farbe herleitet. Vor diesem Hintergrund hat der BGH  beanstandet, dass das Oberlandesgericht seine Auffassung nicht  hinreichend begründet hat, dass den sonstigen, sich bei den beiden Hasen  unterscheidenden Gestaltungsmerkmalen eine maßgebliche Bedeutung  zukommt.</p>
<p>Pressemitteilung des BGH</p>
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		<title>Für Slogan als Marken wird es eng</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Aug 2010 20:35:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[BPatG]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterscheidungskraft]]></category>
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		<category><![CDATA[Wortfolge]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. Juli 2010 (Az I ZB 35/09 ) entschied entbehren längere Wortfolgen in der Regel jeglicher Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Da insbesondere Werbeslogan regelmäßig aus mehreren Worten bestehen und teilweise ganze Sätze wiedergeben, muss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. Juli 2010 (Az I ZB 35/09 )  entschied entbehren längere Wortfolgen in der Regel jeglicher Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Da insbesondere Werbeslogan regelmäßig aus mehreren Worten bestehen und teilweise ganze Sätze wiedergeben, muss das Urteil auch auf solche möglichen Markenanmeldungen angewandt werden.</p>
<p>Gegenstand der aktuellen Entscheidung war die angemeldete Wortmarke:</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN<br />
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist<br />
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit</strong></p>
<p>die während des Revisionsverfahrens noch Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 35 und 42 beanspruchten.</p>
<p>Das Bundespatentgericht hatte in seiner Entscheidung über die Anmeldung die Entscheidung des DPMA bestätigt, dass der Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG fehlt und dazu ausgeführt:</p>
<blockquote><p>Zwar lasse sich ein Waren und Dienstleistungen beschreibender Zusammenhang nicht in Bezug auf alle drei im angemeldeten Zeichen enthaltenen Slogans herstellen. Gleichwohl werde die angemeldete Wortfolge nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden. Gegen die Unterscheidungskraft sprächen bereits die Länge des angemeldeten Zeichens und der Umstand, dass die verschiedenen Slogans im Verbund verwendet würden. Da bei dem angemeldeten Zeichen mehrere Slogans nacheinander aufgeführt seien, fehle es an Kürze, Originalität und Prägnanz und damit an wichtigen Indizien, die für eine Unterscheidungskraft sprechen könnten. Allein zur Erfassung der komplexen Gesamtwortfolge benötige der Verkehr eine erhebliche Zeit, was für sich genommen schon dagegen spreche, dass die Wortfolge als ein Zeichen bzw. ein betrieblicher Herkunftshinweis erfasst werde. Der Verkehr werde angesichts fehlender Gewöhnung an Mehrfachslogans als Kennzeichnung in der angemeldeten Wortfolge keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehen, sondern nur die Wortfolge als solche erkennen.</p></blockquote>
<p>Diese Auffassung wurde nun von den Richtern des I. Senates vollumfänglich bestätigt.</p>
<p>Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH wird einer Marke die erforderliche Unterscheidungskraft zugestanden, wenn ihr kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr &#8211; etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung &#8211; stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird</p>
<p>Nun führen die Richter aber ergänzend aus, dass einem Zeichen die  Unterscheidungskraft jedoch trotzdem fehlen kann. So sind insbesondere längere Wortfolgen, wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig. Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind zwar für alle Arten von Zeichen – auch für längere Wortfolgen &#8211; dieselben; bei der Anwendung dieser Kriterien kann sich aber zeigen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht jede Art von Zeichen notwendig in gleicher Weise wahrnehmen. Gerade längere Wortfolge nimmt der angesprochenen Verkehr in der Regel nicht als betrieblichen Herkunftshinweises war. Gerade die im konkreten Fall zu bewertende Bezeichnung kann wegen der Länge der Wortfolge keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen darstellen. Dem Zeichen fehlt es an Kürze, Originalität und Prägnanz und damit an wichtigen Indizien, die für eine Unterscheidungskraft sprechen könnten.</p>
<p>Auch das Argument der Anmelderin, das BPatG habe zu Unrecht zur Begründung der fehlenden Unterscheidungskraft darauf hingewiesen, dass der Verkehr zur Erfassung der komplexen Gesamtwortfolge erhebliche Zeit benötigt, überzeugt den BGH nicht. Er verweist darauf, dass das Bundespatentgericht nicht verkannte, das es für die Unterscheidungskraft unerheblich ist, ob die angesprochenen Verkehrskreise sich das angemeldete Zeichen merken kann. Das Gericht betont, dass das BPatG rechtfehlerfrei  das Fehlen der Unterscheidungskraft allein daraus hergeleitet hat, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Wortfolge keinen Herkunftshinweis sehen.</p>
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		<title>BGH beugt sich dem EUGH</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 21:57:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[eCommerce]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Hinsendekosten]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehandel]]></category>
		<category><![CDATA[Versandhandel]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.</p>
<p>Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.</p>
<p>Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat (Beschluss vom 1. Oktober 2008, Pressemitteilung Nr. 184/2008). Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 &#8211; Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941).</p>
<p>Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft &#8212; wie der Beklagten im entschiedenen Fall &#8212; verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.</p>
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		<title>Google darf Thumbnails veröffentlichen</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Apr 2010 21:11:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Künstler]]></category>
		<category><![CDATA[Suchmaschine]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Vorschaubilder]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute musste der Bundesgerichtshof (I ZR 69/08) über die Frage entscheiden, ob Google auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die Firma auf Ihrer Suchmaschine urheberechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern (Thumbnails) veröffentlicht. Diese Möglichkeit bietet google bei der speziellen Suche nach Bildern an, denn dann werden nach Eingabe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog.f-200.com/wp-content/google.jpg" rel="wp-prettyPhoto[2626]"><img class="size-thumbnail wp-image-2633 alignleft" title="google Bildersuche" src="http://blog.f-200.com/wp-content/google-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Heute musste der Bundesgerichtshof (I ZR 69/08) über die Frage entscheiden, ob Google auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die Firma auf Ihrer Suchmaschine urheberechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern (Thumbnails) veröffentlicht.</p>
<p>Diese Möglichkeit bietet google bei der speziellen Suche nach Bildern an, denn dann werden nach Eingabe eines Suchbegriffes von den gefundenen Bildern lediglich kleine Vorschaubilder wiedergegeben. Erst beim Klicken auf das Foto oder dem darunter befindlichen Link wird man auf die Webseite weitergeleitet, die das Foto im Original beinhaltet. Zusätzlich screent Google wohl in regelmäßigen Abständen Webseiten, die in seinem Index enthalten sind und speichert die dort vorgefundenen Bilder in der reduzierten Auflösung auf eigenen Servern, um so die Suchvorgänge zu beschleunigen.</p>
<p>Die seitens einer Künstlerin angestrengte Klage vor dem Landgericht Erfurt (Urteil vom 15. März 2007 – 3 O 1108/05) richtet sich auf die Veröffentlichung von Vorschaubildern in dem Suchergebnis von der Webseite der Künstlerin.</p>
<p>Im Ergebnis bestätigt der für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Entscheidungen der Vorinstanzen, aber der Ansatz ist ein anderer und meiner Meinung nach auch der Besserer, da er fast auf der Hand liegt.</p>
<p>Umständlich wurde von Landgericht Erfurt und dem Oberlandgericht Jena mit Rechtsmissbrauch argumentiert, anders der BGH er sieht den Anspruch bereits auf Grund mangelnder Urheberrechtsverletzung scheitern.</p>
<p>„Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.“</p>
<p>Damit stimmt ein Webseitenbetreiber der Veröffentlichung seiner auf der Webseite enthaltenen Bilder als Vorschaubilder auf Suchmaschinen zu, wenn er seine Webseite von Suchmaschinen indizieren lässt. Wenn die Veröffentlichung verhindert werden soll, muss daher in der Robot.txt ein entsprechender Befehl verwendet werden, der die komplette Webseite oder einzelne Seiten des Angebotes für die Suchmaschine sperrt.</p>
<p>Zusätzlich weisen die Richter unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH darauf hin, dass wenn die in Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, der Suchmaschinenbetreiber sich auf die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr berufen kann. Dann ist für die Haftung die Kenntnis des Suchmaschinenbetreibers von der Rechteverletzung erforderlich.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Google verletzt keine Markenrechte durch Adwords</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2010/03/google-verletzt-keine-markenrechte-durch-adwords/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Mar 2010 22:17:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Adwords]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Cour de cassation]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Internetreferenzierungsdienstes]]></category>
		<category><![CDATA[Markenverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Schlüsselwörter]]></category>
		<category><![CDATA[Vuitton]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute hat der Europäische Gerichtshof eine seiner ersten Entscheidung zu den Adwords-Anzeigen von Google getroffen. Gegenstand war dabei ein französisches Verfahren. Die Richter haben in diesem Zusammenhang entschieden, dass Google dadurch, dass es Werbenden die Möglichkeit bietet, Schlüsselwörter zu kaufen, die Marken von Mitbewerbern entsprechen, nicht das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute hat der Europäische Gerichtshof eine seiner ersten Entscheidung zu den Adwords-Anzeigen von Google getroffen. Gegenstand war dabei ein französisches Verfahren.</p>
<p>Die Richter haben in diesem Zusammenhang entschieden, dass Google dadurch, dass es Werbenden die Möglichkeit bietet, Schlüsselwörter zu kaufen, die Marken von Mitbewerbern entsprechen, nicht das Markenrecht verletzt.</p>
<p>Gleichzeitig haben die Richter den Maßstab für die Werbenden höher gesetzt und urteilten, dass die Werbenden ihrerseits anhand solcher Schlüsselwörter von Google keine Anzeigen einblenden lassen dürfen, aus denen die Internetnutzer nicht leicht erkennen können, von welchem Unternehmen die beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen.</p>
<p>Im Nachfolgend ein Auszug des Urteils, wie es in der heutigen Pressemitteilung des Gerichtes veröffenticht wurde.</p>
<blockquote><p>Die Klägerin Vuitton, Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „Vuitton“ und der französischen nationalen Marken „Louis Vuitton“ und „LV“, Viaticum, Inhaberin der französischen Marken „Bourse des Vols“ (Flugbörse), „Bourse des Voyages“ (Reisebörse) und „BDV“, sowie Herr Thonet, Inhaber der französischen Marke „Eurochallenges“, stellten fest, dass die Suchmaschine von Google bei der Eingabe von Wörtern, aus denen diese Marken bestehen, in der Rubrik „Anzeigen“ Links zu Websites gezeigt habe, auf denen Nachahmungen von Waren von Vuitton dargeboten worden seien, bzw. zu Websites von Mitbewerbern von Viaticum und des Centre national de recherche en relations humaines. Sie verklagten Google daher, um feststellen zu lassen, dass dieses Unternehmen ihre Marken verletzt habe.</p>
<p>Die Cour de cassation, die in von Markeninhabern gegen Google anhängig gemachten Verfahren in letzter Instanz entscheidet, befragt den Gerichtshof dazu, ob es rechtmäßig ist, wenn im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstesals SchlüsselwörterZeichen verwendet werden, die Marken entsprechen, deren Inhaber dieser Verwendung nicht zugestimmt haben.</p>
<p><em>Zur Verwendung von Schlüsselwörtern, die Marken eines anderen entsprechen, im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes </em></p>
<p>Der Gerichtshof führt aus, dass der Werbende dadurch, dass er die Referenzierungsdienstleistung kauft und als Schlüsselwort ein einer Marke eines anderen entsprechendes Zeichen auswählt, um den Internetnutzern eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke vorzuschlagen, das Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt. Dies ist jedoch beim Anbieter des Referenzierungsdienstes nicht der Fall, wenn er die Werbenden mit Marken identische Zeichen als Schlüsselwörter aussuchen lässt, diese Zeichen speichert und anhand dieser Zeichen die Werbeanzeigen seiner Kunden einblendet.</p>
<p>Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten bedeutet jedenfalls, dass der Dritte das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt. Im Fall eines Referenzierungsdienstes lässt dessen Anbieter zu, dass seine Kunden, d. h. die Werbenden, Zeichen benutzen, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, benutzt diese Zeichen jedoch nicht selbst.</p>
<p>Wurde eine Marke als Schlüsselwort benutzt, kann daher ihr Inhaber das ausschließliche Recht aus seiner Marke Google nicht entgegenhalten. Dagegen kann er dieses Recht gegenüber den Werbenden geltend machen, die anhand des seiner Marke entsprechenden Schlüsselworts von Google Anzeigen einblenden lassen, aus denen für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, von welchem Unternehmen die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen.</p>
<p>In einer solchen Situation – die dadurch gekennzeichnet ist, dass die fragliche Anzeige sofort erscheint, sobald ein Internetnutzer die Marke als Suchwort eingegeben hat, und zu einem Zeitpunkt gezeigt wird, zu dem die Marke auf dem Bildschirm auch in ihrer Eigenschaft als Suchwort sichtbar ist – kann sich der Internetnutzer hinsichtlich des Ursprungs der betroffenen Waren oder Dienstleistungen irren. Dann ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke, die darin besteht, die Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten, beeinträchtigt.</p>
<p>Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall zu würdigen, ob nach dem Sachverhalt des bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen könnte.</p>
<p>Benutzen Werbende im Internet ein mit einer Marke eines anderen identisches Zeichen als Schlüsselwort für die Anzeige von Werbebotschaften, ist es offensichtlich, dass diese Benutzung geeignet ist, auf die Möglichkeit für den Inhaber der Marke, sie für Werbung einzusetzen, und auf seine Handelsstrategie Auswirkungen zu entfalten. Diese Auswirkungen der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch Dritte stellen jedoch für sich allein keine Beeinträchtigung der Werbefunktion der Marke dar.</p>
<p><em>Zur Verantwortlichkeit des Anbieters des Referenzierungsdienstes </em></p>
<p>Ferner wird der Gerichtshof nach der Verantwortlichkeit eines Wirtschaftsteilnehmers wie Google für die auf seinem Server gespeicherten Daten seiner Kunden gefragt.</p>
<p>Die Verantwortlichkeit ist im nationalen Recht geregelt. Das Unionsrecht sieht jedoch zugunsten der Vermittler von Diensten der Informationsgesellschaft Beschränkungen der Verantwortlichkeit vor.</p>
<p>Zu der Frage, ob ein Internetreferenzierungsdienst wie „AdWords“ einen Dienst der Informationsgesellschaft darstellt, der in der Speicherung von durch den Werbenden eingegebenen Informationen besteht, und der Anbieter des Referenzierungsdienstes folglich eine Beschränkung der Verantwortlichkeit in Anspruch nehmen kann, weist der Gerichtshof darauf hin, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob die Rolle dieses Anbieters insofern</p>
<p>neutral ist, als sein Verhalten rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.</p>
<p>Hat dieser Anbieter keine aktive Rolle gespielt, kann er für die Daten, die er auf Anfrage eines Werbenden gespeichert hat, nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, er hat die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt hat.</p></blockquote>
<p>Damit ist die Richtung vorgegeben und es scheint so, als würde das Gericht die Frage der Markenrechtsverletzung etwas anders sehen als der Bundesgerichtshof. Sollten die europäischen Richter  dies tatsächlich enger sehen, müsste die in der anstehenden Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen des BGH zu erkennen sein, dieser hat die Frage:</p>
<blockquote><p>„Liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG vor, wenn ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als ein Schlüsselwort (Keyword) zu dem Zweck angibt, dass bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock erscheint, dieser Verweis als Anzeige gekennzeichnet ist und die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält?“</p></blockquote>
<p>dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt.</p>
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