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	<title>Recht geblogt &#187; BGH</title>
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	<description>[f200] ASG  Rechtsanwälte [Fachanwalt Sylvio Schiller]</description>
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		<title>BGH beugt sich dem EUGH</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 21:57:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Versandhandel]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der [...]]]></description>
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<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.</p>
<p>Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.</p>
<p>Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat (Beschluss vom 1. Oktober 2008, Pressemitteilung Nr. 184/2008). Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 &#8211; Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941).</p>
<p>Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft &#8212; wie der Beklagten im entschiedenen Fall &#8212; verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.</p>

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		<title>Google darf Thumbnails veröffentlichen</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Apr 2010 21:11:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<category><![CDATA[Vorschaubilder]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute musste der Bundesgerichtshof (I ZR 69/08) über die Frage entscheiden, ob Google auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die Firma auf Ihrer Suchmaschine urheberechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern (Thumbnails) veröffentlicht. Diese Möglichkeit bietet google bei der speziellen Suche nach Bildern an, denn dann werden nach Eingabe eines Suchbegriffes von den gefundenen Bildern lediglich kleine [...]]]></description>
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<p><a href="http://blog.f-200.com/wp-content/google.jpg"><img class="size-thumbnail wp-image-2633 alignleft" title="google Bildersuche" src="http://blog.f-200.com/wp-content/google-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Heute musste der Bundesgerichtshof (I ZR 69/08) über die Frage entscheiden, ob Google auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die Firma auf Ihrer Suchmaschine urheberechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern (Thumbnails) veröffentlicht.</p>
<p>Diese Möglichkeit bietet google bei der speziellen Suche nach Bildern an, denn dann werden nach Eingabe eines Suchbegriffes von den gefundenen Bildern lediglich kleine Vorschaubilder wiedergegeben. Erst beim Klicken auf das Foto oder dem darunter befindlichen Link wird man auf die Webseite weitergeleitet, die das Foto im Original beinhaltet. Zusätzlich screent Google wohl in regelmäßigen Abständen Webseiten, die in seinem Index enthalten sind und speichert die dort vorgefundenen Bilder in der reduzierten Auflösung auf eigenen Servern, um so die Suchvorgänge zu beschleunigen.</p>
<p>Die seitens einer Künstlerin angestrengte Klage vor dem Landgericht Erfurt (Urteil vom 15. März 2007 – 3 O 1108/05) richtet sich auf die Veröffentlichung von Vorschaubildern in dem Suchergebnis von der Webseite der Künstlerin.</p>
<p>Im Ergebnis bestätigt der für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Entscheidungen der Vorinstanzen, aber der Ansatz ist ein anderer und meiner Meinung nach auch der Besserer, da er fast auf der Hand liegt.</p>
<p>Umständlich wurde von Landgericht Erfurt und dem Oberlandgericht Jena mit Rechtsmissbrauch argumentiert, anders der BGH er sieht den Anspruch bereits auf Grund mangelnder Urheberrechtsverletzung scheitern.</p>
<p>„Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.“</p>
<p>Damit stimmt ein Webseitenbetreiber der Veröffentlichung seiner auf der Webseite enthaltenen Bilder als Vorschaubilder auf Suchmaschinen zu, wenn er seine Webseite von Suchmaschinen indizieren lässt. Wenn die Veröffentlichung verhindert werden soll, muss daher in der Robot.txt ein entsprechender Befehl verwendet werden, der die komplette Webseite oder einzelne Seiten des Angebotes für die Suchmaschine sperrt.</p>
<p>Zusätzlich weisen die Richter unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH darauf hin, dass wenn die in Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, der Suchmaschinenbetreiber sich auf die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr berufen kann. Dann ist für die Haftung die Kenntnis des Suchmaschinenbetreibers von der Rechteverletzung erforderlich.</p>

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		<title>Google verletzt keine Markenrechte durch Adwords</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2010/03/google-verletzt-keine-markenrechte-durch-adwords/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Mar 2010 22:17:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Cour de cassation]]></category>
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		<category><![CDATA[Internetreferenzierungsdienstes]]></category>
		<category><![CDATA[Markenverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Schlüsselwörter]]></category>
		<category><![CDATA[Vuitton]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute hat der Europäische Gerichtshof eine seiner ersten Entscheidung zu den Adwords-Anzeigen von Google getroffen. Gegenstand war dabei ein französisches Verfahren. Die Richter haben in diesem Zusammenhang entschieden, dass Google dadurch, dass es Werbenden die Möglichkeit bietet, Schlüsselwörter zu kaufen, die Marken von Mitbewerbern entsprechen, nicht das Markenrecht verletzt. Gleichzeitig haben die Richter den Maßstab [...]]]></description>
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<p>Heute hat der Europäische Gerichtshof eine seiner ersten Entscheidung zu den Adwords-Anzeigen von Google getroffen. Gegenstand war dabei ein französisches Verfahren.</p>
<p>Die Richter haben in diesem Zusammenhang entschieden, dass Google dadurch, dass es Werbenden die Möglichkeit bietet, Schlüsselwörter zu kaufen, die Marken von Mitbewerbern entsprechen, nicht das Markenrecht verletzt.</p>
<p>Gleichzeitig haben die Richter den Maßstab für die Werbenden höher gesetzt und urteilten, dass die Werbenden ihrerseits anhand solcher Schlüsselwörter von Google keine Anzeigen einblenden lassen dürfen, aus denen die Internetnutzer nicht leicht erkennen können, von welchem Unternehmen die beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen.</p>
<p>Im Nachfolgend ein Auszug des Urteils, wie es in der heutigen Pressemitteilung des Gerichtes veröffenticht wurde.</p>
<blockquote><p>Die Klägerin Vuitton, Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „Vuitton“ und der französischen nationalen Marken „Louis Vuitton“ und „LV“, Viaticum, Inhaberin der französischen Marken „Bourse des Vols“ (Flugbörse), „Bourse des Voyages“ (Reisebörse) und „BDV“, sowie Herr Thonet, Inhaber der französischen Marke „Eurochallenges“, stellten fest, dass die Suchmaschine von Google bei der Eingabe von Wörtern, aus denen diese Marken bestehen, in der Rubrik „Anzeigen“ Links zu Websites gezeigt habe, auf denen Nachahmungen von Waren von Vuitton dargeboten worden seien, bzw. zu Websites von Mitbewerbern von Viaticum und des Centre national de recherche en relations humaines. Sie verklagten Google daher, um feststellen zu lassen, dass dieses Unternehmen ihre Marken verletzt habe.</p>
<p>Die Cour de cassation, die in von Markeninhabern gegen Google anhängig gemachten Verfahren in letzter Instanz entscheidet, befragt den Gerichtshof dazu, ob es rechtmäßig ist, wenn im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstesals SchlüsselwörterZeichen verwendet werden, die Marken entsprechen, deren Inhaber dieser Verwendung nicht zugestimmt haben.</p>
<p><em>Zur Verwendung von Schlüsselwörtern, die Marken eines anderen entsprechen, im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes </em></p>
<p>Der Gerichtshof führt aus, dass der Werbende dadurch, dass er die Referenzierungsdienstleistung kauft und als Schlüsselwort ein einer Marke eines anderen entsprechendes Zeichen auswählt, um den Internetnutzern eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke vorzuschlagen, das Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt. Dies ist jedoch beim Anbieter des Referenzierungsdienstes nicht der Fall, wenn er die Werbenden mit Marken identische Zeichen als Schlüsselwörter aussuchen lässt, diese Zeichen speichert und anhand dieser Zeichen die Werbeanzeigen seiner Kunden einblendet.</p>
<p>Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten bedeutet jedenfalls, dass der Dritte das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt. Im Fall eines Referenzierungsdienstes lässt dessen Anbieter zu, dass seine Kunden, d. h. die Werbenden, Zeichen benutzen, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, benutzt diese Zeichen jedoch nicht selbst.</p>
<p>Wurde eine Marke als Schlüsselwort benutzt, kann daher ihr Inhaber das ausschließliche Recht aus seiner Marke Google nicht entgegenhalten. Dagegen kann er dieses Recht gegenüber den Werbenden geltend machen, die anhand des seiner Marke entsprechenden Schlüsselworts von Google Anzeigen einblenden lassen, aus denen für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, von welchem Unternehmen die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen stammen.</p>
<p>In einer solchen Situation – die dadurch gekennzeichnet ist, dass die fragliche Anzeige sofort erscheint, sobald ein Internetnutzer die Marke als Suchwort eingegeben hat, und zu einem Zeitpunkt gezeigt wird, zu dem die Marke auf dem Bildschirm auch in ihrer Eigenschaft als Suchwort sichtbar ist – kann sich der Internetnutzer hinsichtlich des Ursprungs der betroffenen Waren oder Dienstleistungen irren. Dann ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke, die darin besteht, die Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten, beeinträchtigt.</p>
<p>Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall zu würdigen, ob nach dem Sachverhalt des bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen könnte.</p>
<p>Benutzen Werbende im Internet ein mit einer Marke eines anderen identisches Zeichen als Schlüsselwort für die Anzeige von Werbebotschaften, ist es offensichtlich, dass diese Benutzung geeignet ist, auf die Möglichkeit für den Inhaber der Marke, sie für Werbung einzusetzen, und auf seine Handelsstrategie Auswirkungen zu entfalten. Diese Auswirkungen der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch Dritte stellen jedoch für sich allein keine Beeinträchtigung der Werbefunktion der Marke dar.</p>
<p><em>Zur Verantwortlichkeit des Anbieters des Referenzierungsdienstes </em></p>
<p>Ferner wird der Gerichtshof nach der Verantwortlichkeit eines Wirtschaftsteilnehmers wie Google für die auf seinem Server gespeicherten Daten seiner Kunden gefragt.</p>
<p>Die Verantwortlichkeit ist im nationalen Recht geregelt. Das Unionsrecht sieht jedoch zugunsten der Vermittler von Diensten der Informationsgesellschaft Beschränkungen der Verantwortlichkeit vor.</p>
<p>Zu der Frage, ob ein Internetreferenzierungsdienst wie „AdWords“ einen Dienst der Informationsgesellschaft darstellt, der in der Speicherung von durch den Werbenden eingegebenen Informationen besteht, und der Anbieter des Referenzierungsdienstes folglich eine Beschränkung der Verantwortlichkeit in Anspruch nehmen kann, weist der Gerichtshof darauf hin, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob die Rolle dieses Anbieters insofern</p>
<p>neutral ist, als sein Verhalten rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.</p>
<p>Hat dieser Anbieter keine aktive Rolle gespielt, kann er für die Daten, die er auf Anfrage eines Werbenden gespeichert hat, nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, er hat die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt hat.</p></blockquote>
<p>Damit ist die Richtung vorgegeben und es scheint so, als würde das Gericht die Frage der Markenrechtsverletzung etwas anders sehen als der Bundesgerichtshof. Sollten die europäischen Richter  dies tatsächlich enger sehen, müsste die in der anstehenden Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen des BGH zu erkennen sein, dieser hat die Frage:</p>
<blockquote><p>„Liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. a der Richtlinie 89/104/EWG vor, wenn ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen ohne Zustimmung des Markeninhabers einem Suchmaschinenbetreiber gegenüber als ein Schlüsselwort (Keyword) zu dem Zweck angibt, dass bei Eingabe des mit der Marke identischen Zeichens als Suchwort in die Suchmaschine ein absatzfördernder elektronischer Verweis (Link) zur Website des Dritten als Werbung für identische Waren oder Dienstleistungen in einem von der Trefferliste räumlich getrennten Werbeblock erscheint, dieser Verweis als Anzeige gekennzeichnet ist und die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält?“</p></blockquote>
<p>dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt.</p>

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		<title>Deutsche Gerichte bei Internetveröffentlichung in den USA zuständig</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 18:56:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[New York Times]]></category>
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		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Zuständigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Die deutschen Gerichte sind für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist. Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung &#8220;The New York Times&#8221; sowie den in New York ansässigen Autor eines am 12. Juni 2001 in den [...]]]></description>
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<p>Die deutschen Gerichte sind für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist.</p>
<p>Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung &#8220;The New York Times&#8221; sowie den in New York ansässigen Autor eines am 12. Juni 2001 in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im &#8220;Online-Archiv&#8221; zum Abruf bereit gehaltenen Artikels, durch den sich der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, auf Unterlassung in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gemäß § 32 ZPO gegeben. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Der Erfolgsort der vom Kläger behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt in Deutschland, weil dort der Eingriff in das geschützte Rechtsgut droht. Der angegriffene Artikel weist einen deutlichen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe legt. In dem angegriffenen Artikel wird der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt.</p>
<p>Ihm werden unter Berufung auf Berichte europäischer Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es wird behauptet, seine Firma in Deutschland sei ausweislich der Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder wird. Bei der &#8220;New York Times&#8221; handelt es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war und ist die Online-Ausgabe der Zeitung auch in Deutschland abrufbar. Deutschland ist im Registrierungsbereich des Online- Portals ausdrücklich als &#8220;country of residence&#8221; aufgeführt. Im Juni 2001 waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 14.484 Internetnutzer registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten.</p>

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		<title>BGH-Terminvorschau 2010</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2010/02/bgh-terminvorschau-2010/</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Feb 2010 23:22:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Hinsendekosten]]></category>
		<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Thu]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeeinnahmen]]></category>

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		<description><![CDATA[Neben vielen Entscheidungen die sich mit der Haftung von Banken und Finanzberatern beschäftigen oder solchen aus dem Mietrecht gibt es auch dieses Jahr wieder höchstrichterliche Entscheidungen die für den Bereich Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht interessant sind. Im Folgenden werden die Termine für die ersten 6 Monate in 2010 aufgelistet. AGB – Klauseln von British Airways [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<div class="topsy_widget_data topsy_theme_blue" style="float: right;margin-left: 0.75em; background: url(data:,%7B%20%22url%22%3A%20%22http%253A%252F%252Fblog.f-200.com%252F2010%252F02%252Fbgh-terminvorschau-2010%252F%22%2C%20%22style%22%3A%20%22big%22%2C%20%22title%22%3A%20%22BGH-Terminvorschau%202010%22%20%7D);"></div>
<p>Neben vielen Entscheidungen die sich mit der Haftung von Banken und Finanzberatern beschäftigen oder solchen aus dem Mietrecht gibt es auch dieses Jahr wieder höchstrichterliche Entscheidungen die für den Bereich Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht interessant sind. Im Folgenden werden die Termine für die ersten 6 Monate in 2010 aufgelistet.</p>
<p><strong>AGB – Klauseln von British Airways</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 4. März 2010</p>
<p>Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen verlangt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen British Airways die Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber deutschen Verbrauchern.</p>
<p>In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten ist geregelt, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle &#8220;Flight Coupons&#8221; in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Damit will die Beklagte ausschließen, dass Flugscheine für Langstreckenflüge, die sie Fluggästen zu einem besonders günstigen Preis anbietet, wenn diese über ihr Drehkreuz London-Heathrow fliegen, nur für die Teilstrecke von London zum Endziel genutzt werden. Derartige oder ähnliche Klauseln verwenden auch andere Fluggesellschaften.</p>
<p>Der Kläger sieht hierin eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klausel benachteilige den Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, da das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gestört werde. Der Verbraucher zahle für den Transport zu einem bestimmten Zielort eine bestimmte Vergütung. Der Verzicht des Verbrauchers auf den Transport auf einer Teilstrecke berechtigte die Beklagte nicht, den Verbraucher unter Fortbestand des Vergütungsanspruchs seines Weitertransportanspruchs zu berauben. Hierin liege ein unwirksames Vertragsstrafeversprechen.</p>
<p>Über die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten wird der Xa-Zivilsenat am 4. März 2010 verhandeln.</p>
<p>Xa ZR 5/09</p>
<p>Landgericht Frankfurt a. M. – Urteil vom 14. Dezember 2007 – 2 O 243/07</p>
<p>Oberlandesgericht Frankfurt a. M. – Urteil vom 18. Dezember 2008 – 16 U 76/08</p>
<p><strong>Preissuchmaschinen „ohne Gewähr“</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 11. März 2010</p>
<p>Der Beklagte bot über die Preissuchmaschine idealo.de die Espressomaschine Saeco Magic Comfort Plus Silber zum Preis von 550 € an. Das Angebot stand damit an erster Stelle der Preisrangliste. Auf seiner eigenen Angebotsseite verlangte der Beklagte hingegen 587 €. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterlassung, Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Der Beklagte macht geltend, die nur kurzfristig bestandene Preisdifferenz beruhe auf einer Preisänderung, die auf seiner Angebotsseite technisch schneller umgesetzt worden sei. Außerdem sei die Preisangabe in der Preissuchmaschine mit der Angabe „ohne Gewähr“ versehen.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben, da der Verkehr durch diese Vorgehensweise irregeführt werde (§ 5 UWG). Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>I ZR 123/08– Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Berlin – 96 O 145/06 – Urteil vom 16. Februar 2007</p>
<p>KG Berlin – 5 U 50/07 – Urteil vom 24. Juni 2008</p>
<p><strong>Urheberrechtsverletzung – Auskunft über generierte Werbeeinnahmen</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 25. März 2010</p>
<p>Der Kläger befand sich am 5. Juni 2003 gemeinsam mit Jürgen W. Möllemann an Bord eines Sportflugzeugs und dokumentierte dessen tödlichen Fallschirmsprung mit der Kamera. Die Beklagte erwarb das Video von der bild.t-online.de AG &amp; Co. KG und sandte es am 29. Juni 2007 über den von ihr betriebenen Nachrichtensender. Der Kläger verlangt Auskunft und Rechnungslegung über die hierdurch von der Beklagten generierten Werbeerlöse.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Veröffentlichung sei für die Werbeerlöse vom 29. Juni 2007 nicht kausal. Das Berufungsgericht hat der Klage aus § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG a. F. stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.</p>
<p>Ähnlich gelagert ist der am selben Tag zu verhandelnde Fall (I ZR 130/08), in dem derselbe Kläger wegen der Veröffentlichung eines entsprechenden Videos am 29. Juni 2007 durch die dortige Beklagte auf ihrem Internetportal ebenfalls Auskunft und Rechnungslegung der hierdurch generierten Werbeerlöse begehrt. Die Vorinstanzen haben im Wesentlichen wie im Parallelfall entschieden (OLG Hamm ZUM 2009, 159).</p>
<p>I ZR 122/08 – Urheberrecht</p>
<p>LG Bochum – 8 O 312/07 – Urteil vom 31. Januar 2008</p>
<p>OLG Hamm – I-4 U 43/08 – Urteil vom 24. Juni 2008</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 130/08 – Urheberrecht</p>
<p>LG Bochum – 8 O 311/07 – Urteil vom 13. Dezember 2007</p>
<p>OLG Hamm – 4 U 25/08 – Urteil vom 24. Juni 2008</p>
<p><strong>Gewährleistungsausschluss gebrauchte Software</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 31. März 2010</p>
<p>Die Parteien handeln mit gebrauchten Elektronikartikeln, die sie über eBay verkaufen. Der Beklagte bot im Juni/Juli 2006 gebrauchte Software und Geräte an mit der Angabe „Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir die Software ohne Garantie und Gewährleistung“. Die Klägerin sieht darin einen unzulässigen Ausschluss der Gewährleistung (§ 475 Abs. 2 BGB). Sie nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, bei Verkäufen von Telefonartikeln jeglicher Art über das Internet an Verbraucher die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf weniger als ein Jahr abzukürzen bzw. auszuschließen. Ferner begehrt die Klägerin Erstattung der Abmahnkosten.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 475 Abs. 2 BGB zur Unterlassung verurteilt und im Übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Durch die Regelung des § 475 Abs. 2 BGB würden alle Händler verpflichtet, bei Geschäften mit Verbrauchern die Gewährleistungsfrist nicht auf weniger als ein Jahr zu verkürzen. Der Beklagte habe gegen diese Vorschrift verstoßen. Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>I ZR 34/08– Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Wuppertal – 1 O 379/06 – Urteil vom 1. Juni 2007</p>
<p>OLG Düsseldorf – I-20 U 108/07 – Urteil vom 15. Januar 2008</p>
<p><strong>„Ohne 19% Mehrwertsteuer“ für einen Tag</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 31. März 2010</p>
<p>Die Parteien handeln mit Elektronikartikeln. Im Januar 2007 warben die Beklagten mit einem Preisnachlass in Höhe der Mehrwertsteuer von 19% für bestimmte Warengruppen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung der Werbung mit der Angabe „Ohne 19% Mehrwertsteuer“, sofern in der Ankündigung nur für einen einzigen Verkaufstag, der mit dem Veröffentlichungsdatum der Ankündigung identisch ist, geworben wird. Sie hat behauptet, die Beklagten hätten vor der Aktion ihre Preise angehoben, denn eine Gewinnspanne von 19% sei nicht möglich.</p>
<p>Das Landgericht und das Berufungsgericht (veröffentlicht in OLG-R Stuttgart 2008, 643) haben der Klage stattgegeben. Die angegriffene Zeitungswerbung sei unlauter, weil sie im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 1 UWG geeignet sei, die Entscheidungsfreiheit der Adressaten unangemessen und unsachlich zu beeinflussen. Zwar sei die Gewährung von Rabatten heute – nach Abschaffung des Rabattgesetzes – zulässig. Eine sehr kurze zeitliche Befristung einer Rabattaktion könne aber unlauter sein, wenn der Verbraucher vor der Nachfrageentscheidung keine ausreichende Möglichkeit eines Preisvergleichs habe. Gegen diese Beurteilung wenden sich die Beklagten mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>I ZR 75/08– Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Stuttgart – 33 O 68/07 KfH – Urteil vom 28. September 2007</p>
<p>OLG Stuttgart – 2 U 82/07 – Urteil vom 17. April 2008</p>
<p><strong>Apotheken-Bonussystemen</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 15. April 2010</p>
<p>Die Parteien dieser Parallelverfahren streiten um die Zulässigkeit von verschiedenen Apotheken-Bonussystemen. Die auf Unterlassung in Anspruch genommenen Apothekeninhaber und Unternehmen gewährten Kunden beim Erwerb von (bestimmten) Arzneimitteln oder von sonstigen Produkten nach unterschiedlichen Systemen unter anderem die Rückerstattung der Praxisgebühr, Preisnachlässe, Einkaufsgutscheine oder gar Prämien. Ihnen wird jeweils ein Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Preisbindungsvorschriften (§ 4 Nr. 11 UWG i. V. mit § 78 AMG und §§ 1, 3 AMPreisV) sowie ein Verstoß gegen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (§ 7 HWG) vorgeworfen.</p>
<p>Die Instanzgerichte haben unterschiedlich erkannt: Überwiegend haben die Landgerichte und die Berufungsgerichte (veröffentlicht: OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2008, 306 = WRP 2008, 969; Kammergericht GRUR-RR 2008, 450; OLG Frankfurt am Main ApothekenR 2008, 126; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 176) den Klagen – teils allerdings nur zweitinstanzlich – vollumfänglich oder im Wesentlichen wegen eines solchen Rechtsverstoßes stattgegeben (I ZR 37/08; I ZR 125/08; I ZR 72/08; I ZR 26/09). Hingegen hat das Oberlandesgericht Bamberg die Klage zweitinstanzlich abgewiesen (I ZR 193/07). In dem Rechtsstreit I ZR 98/09 haben die Vorinstanzen die negative Feststellungsklage des Klägers auf Zulässigkeit seines angebotenen Bonussystems übereinstimmend abgewiesen.</p>
<p>Sämtliche Berufungsgerichte haben die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, welche Beurteilung der Berufungsgerichte zutreffend ist und ob derartige Bonussysteme in Apotheken zulässig sind.</p>
<p>I ZR 193/07 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Schweinfurt – 5 HK O 30/06 – Urteil vom 19. Januar 2007</p>
<p>OLG Bamberg – 3 U 24/07 – Urteil vom 31. Oktober 2007</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 37/08 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Karlsruhe – 15 O 74/07 KfH IV – Urteil vom 28. Juni 2007</p>
<p>OLG Karlsruhe – 6 U 141/07 – Urteil vom 13. Februar 2008</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 72/08 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Darmstadt – 12 O 123/06 – Urteil vom 22. Dezember 2006</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 6 U 26/07 – Urteil vom 29. November 2007</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 98/08 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Berlin – 102 O 91/06 – Urteil vom 14. November 2006</p>
<p>KG Berlin – 5 U 189/06 – Urteil vom 11. April 2008</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 125/08 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Darmstadt – 12 O 403/06 – Urteil vom 8. Mai 2006</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 6 U 118/07 – Urteil vom 5. Juni 2008</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 26/09 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Offenburg – 5 O 107/06 KfH – Urteil vom 12. September 2007</p>
<p>OLG Karlsruhe – 4 U 160/07 – Urteil vom 12. Februar 2009</p>
<p><strong>Werbeschreiben nach Todesfall</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 22. April 2010</p>
<p>Der Beklagte handelt mit Grabmalen. Er sandte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene, nachdem am selben Tag in der Gießener Tageszeitung eine Anzeige erschienen war, mit der sie den Tod eines Angehörigen angezeigt hatte. Die Klägerin hält solche Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung gemäß §§ 3, 7 UWG. Sie verlangt Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Schreiben nicht binnen drei Wochen (Landgericht) bzw. zwei Wochen nach dem Todesfall (Berufungsgericht) erfolgen dürften (veröffentlicht in OLG-R Frankfurt 2009, 563). Andernfalls liege eine unzumutbare Belästigung vor. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Unterlassung weiter, mit dem sie eine Schonfrist von vier Wochen nach dem Todesfall durchsetzen möchte.</p>
<p>I ZR 29/09 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Gießen – 8 O 3/08 – Urteil vom 3. April 2008</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 6 U 90/08 – Urteil vom 29. Januar 2009</p>
<p><strong>Thumbnails und google</strong></p>
<p>Verkündungstermin: 29. April 2010</p>
<p>Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine Homepage, auf der verschiedene ihrer Bilder eingestellt sind. Auf der Seite befindet sich ein Copyrighthinweis. Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine Google, die auch über eine textgestützte Bildsuchfunktion verfügt. In der Trefferliste werden aufgefundene Bilder in verkleinerter und komprimierter Form als Miniaturansichten gezeigt (sog. Thumbnails). Thumbnails werden zum Zwecke der Beschleunigung der Suche auf den Servern der Beklagten in den USA gespeichert. Die Bilder der Klägerin wurden in Thumbnails umgewandelt und sowohl in den USA gespeichert, als auch in der in Deutschland abrufbaren Trefferliste der Internetsuchmaschine angezeigt. Die Klägerin verlangt die Unterlassung der Vervielfältigung und Zugänglichmachung ihrer Bilder über das Internet sowie Unterlassung der Umgestaltung in Thumbnails.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen (veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 223). Die Beklagte verletze zwar grundsätzlich die Urheberrechte der Klägerin (§ 23 UrhG). Die von der Beklagten erstellten und in der Trefferliste angezeigten Thumbnails seien unzulässige Umgestaltungen der Werke der Klägerin. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei aber rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Die Klägerin habe eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen und dadurch zu erkennen gegeben, dass sie insgesamt am Zugriff durch die Suchmaschine interessiert sei. Durch die Aufnahme zahlreicher versteckter Suchworte in den Quellcode ihrer Internetseite habe sie die Suchmaschine sozusagen angelockt und – da die Bildersuche textgesteuert erfolge – die Bildersuche auch beeinflusst. Sie handle widersprüchlich, wenn sie dann gegen die Verwertung ihrer Bilder durch die Suchmaschine vorgehe. Eine mögliche Blockierung der Suchmaschinenindexierung für Bilder habe sie gerade nicht vorgenommen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und verfolgt ihr Klagebegehren weiter.</p>
<p>I ZR 69/08</p>
<p>LG Erfurt – Entscheidung vom 15. März 2007 – 3 O 1108/05</p>
<p>Thüringisches OLG in Jena – Entscheidung vom 27. Februar 2008 – 2 U 319/07</p>
<p><strong>Flugpreis auch mit Zu-/Abschlägen</strong></p>
<p>Verkündungstermin: 29. April 2010</p>
<p>Die Beklagte bietet Pauschalreisen an. In einem Preisprospekt für das Winterhalbjahr 2006/2007 werden Leistungsangebote, die Hotelaufenthalt und Luftbeförderung enthalten, für bestimmte Buchungstermine mit einem Gesamtpreis angegeben. Dabei wird auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich bezogen auf Reisetage, Zeitabschnitte und Abflughäfen Preiszuschläge und -abschläge ergeben. Auf den Umschlagseiten des Prospekts findet sich unter anderem die Angabe: „Die auf den von Ihnen ermittelten Grundpreis gültigen Flughafenzu- bzw. -abschläge finden Sie nicht wie bisher im vorliegenden Preisteil. Erkundigen Sie sich in ihrem Reisebüro nach den aktuell gültigen Flugpreisen und den daraus resultierenden Zu- bzw. Abschlägen.“</p>
<p>Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie sieht in dem beanstandeten Verhalten einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 4 Abs. 1 BGB-InfoV und mit § 1 Abs. 1 PAngV. Sie verlangt Unterlassung, bei der Bewerbung von Pauschalreisen Preise in der Weise anzukündigen, dass der Verbraucher aufgefordert wird, die Flughafenzu- oder abschläge im Reisebüro zu erfragen.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen (veröffentlicht in: VuR 2008, 223). In den Endpreis brauchten Belastungen, deren Höhe von Umständen abhänge, die zum Zeitpunkt des Angebots noch nicht bekannt seien, nicht einbezogen werden. Bei den streitgegenständlichen Flughafenzuschlägen und -abschlägen handele es sich um vom Verbraucher zu tragende Preiselemente, deren Höhe zum Zeitpunkt der Erstellung des Reisekatalogs noch nicht feststehe. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision, mit der sie ihren Unterlassungsantrag weiterverfolgt.</p>
<p>I ZR 23/08</p>
<p>LG Hannover – 23 O 156/06 – Urteil vom 5. September 2007</p>
<p>OLG Celle – 13 U 180/07 – Urteil vom 24. Januar 2008</p>
<p><strong>Patentverletzung durch Euro-Banknoten</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 8. Juli 2010</p>
<p>In dem Patentnichtigkeitsverfahren klagt die Europäische Zentralbank auf Nichtigerklärung des europäischen Patents 455 750, das ein Druckverfahren zur Herstellung eines Dokuments betrifft und nach Ansicht des Beklagten durch Euro-Banknoten verletzt wird. Über die Gültigkeit des Patents wird u. a. auch im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden gestritten.</p>
<p>Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Xa ZR 124/07</p>
<p>Bundespatentgericht – Urteil vom 27. März 2007 – 1 Ni 5/06 (EU)</p>
<p><strong>Goldhasen</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 15. Juli 2010</p>
<p>Die Klägerin zu 1 ist ein schweizerisches Unternehmen, das hochwertige Schokoladenerzeugnisse und Süßwaren herstellt und vertreibt, darunter auch Schokoladenhasen. Herstellung und Vertrieb in Deutschland erfolgen über ein Tochterunternehmen, die Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin einer am 8. Juni 2000 angemeldeten, dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke, die einen sog. „Goldhasen“ abbildet. Die Beklagte stellt ebenfalls Schokoladenhasen her und vertreibt diese. Mit der Klage wenden sich die Klägerinnen gegen einen von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Schokoladenhasen. Sie verlangen Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung durch den I. Zivilsenat (BGHZ 169, 295 – Goldhase) die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts erneut mangels Bestehens einer Verwechslungsgefahr bestätigt (veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 191). Auch unter der Annahme, dass der Wortbestandteil die Klagemarke nicht präge und deshalb auch Form und Farbe zu berücksichtigen seien, fehle es an hinreichender Zeichenähnlichkeit. Gegen diese Beurteilung wenden sich die Klägerinnen mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision.</p>
<p>I ZR 57/08 – Markenrecht</p>
<p>LG Frankfurt am Main – 2/3 O 443/02 – Urteil vom 19. Dezember 2002</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 6 U 10/03 – Urteil vom 8. November 2007</p>
<p><strong>Zusammenfassung von Zeitungsartikel perlentaucher.de</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 15. Juli 2010</p>
<p>Die Klägerin verlegt die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“. Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite www.perlentaucher.de Zusammenfassungen (Abstracts) verschiedener Feuilletonartikel der wichtigsten deutschsprachigen Qualitäts-zeitungen an. Hierzu gehören in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ erschienene Originalrezensionen zu aktuellen Buchveröffentlichungen, welche die Beklagte unter der Überschrift „Notiz zur FAZ“ in verkürzter Form wiedergibt. An diesen Notizen erteilte die Beklagte entgeltliche Lizenzen an die Internet-Buchshops amazon.de und buecher.de. Die Klägerin wendet sich gegen die kommerzielle Verwertung der Kritiken im Wege der Weiterlizenzierung an Dritte. Sie begehrt Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.</p>
<p>Das Landgericht (veröffentlicht in ZUM 2007, 65) und das Berufungsgericht (veröffentlicht in ZUM 2008, 233) haben die Klage abgewiesen. Eine Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte sei nicht gegeben. Die Abstracts seien als freie Benutzungen der Originalrezensionen zulässig (§ 24 UrhG). Auch habe die Klägerin keine Ansprüche aus § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG. Die Beklagte habe das Zeichen „FAZ“ nicht markenmäßig benutzt. Ebenso schieden wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass der durchschnittlich informierte Internetbenutzer das Abstract mit der Originalrezension verwechsele (§ 4 Nr. 9a UWG). Auch nutze die Beklagte allenfalls die Wertschätzung der Originalrezensionen für ihre Internetseite aus. Dies sei jedoch nicht unangemessen i.S. des § 4 Nr. 9b UWG, da dieses Verhalten urheberrechtlich gestattet sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.</p>
<p>Ähnlich gelagert ist der am selben Tag zu verhandelnde Fall (I ZR 13/08), in dem die Klägerinnen, die Verlegerin der „Süddeutschen Zeitung“ und ein Dokumentations- und Informationszentrum, dieselbe Beklagte auf Unterlassung wegen gleicher Vorgehensweise verklagt haben und damit ebenfalls in beiden Vorinstanzen unterlegen sind (OLG Frankfurt am Main GRUR 2008, 249).</p>
<p>I ZR 12/08 – Urheberrecht</p>
<p>LG Frankfurt am Main – 2-03 O 172/06 – Urteil vom 23. November 2006</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 11 U 75/06 – Urteil vom 11. Dezember 2007</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 13/08 – Urheberrecht</p>
<p>LG Frankfurt am Main – 2/3 O 171/06 – Urteil vom 23. November 2006</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 11 U 76/06 – Urteil vom 11. Dezember 2007</p>
<p><strong>Hinsendekosten im Onlinehandel</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt</p>
<p>Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob es bei einem Fernabsatzgeschäft gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt, wenn der Verbraucher mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet wird, sofern er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet.</p>
<p>Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten folgende Klauseln:</p>
<p>&#8220;Kauf auf Probe</p>
<p>Bei H. [Beklagte] kaufen Sie auf Probe, d.h. Sie können gelieferte Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der Kaufvertrag/Kreditkaufvertrag wird ab Erhalt der Ware durch Ihre Billigung wirksam, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tägigen Frist.</p>
<p>Lieferung und Versandkosten</p>
<p>Die Firma H. trägt einen Großteil der Kosten für die sorgfältige Verpackung und die zuverlässige Zustellung der Ware. Ihr Versandkostenanteil beträgt pro Bestellung aktuell nur pauschal € 4,95.“</p>
<p>Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung von Kosten für die Zusendung der Ware (Versandkosten) nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts in Anspruch.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) gebiete es, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Fernabsatzrichtlinie seien die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden könnten, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware.</p>
<p>Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>VIII ZR 268/07</p>
<p>LG Karlsruhe &#8211; Entscheidung vom 19. Dezember 2005 &#8211; 10 O 794/05</p>
<p>OLG Karlsruhe &#8211; Entscheidung vom 5. September 2007 &#8211; 15 U 226/06</p>
<p><strong>menschlichen embryonalen Stammzellen als Patent</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt – EuGH-Vorlage</p>
<p>Der Beklagte ist Inhaber eines am 19. Dezember 1997 angemeldeten und am 29. April 1999 erteilten deutschen Patents, das neurale Vorläuferzellen, Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung zur Therapie von neuralen Defekten betrifft. Der Kläger &#8211; Greenpeace e.V. &#8211; greift dieses Patent mit der Patentnichtigkeitsklage an, soweit es um Zellen geht, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden.</p>
<p>Nach den Ausführungen in der Patentschrift stellt die Transplantation von Hirnzellen in das Nervensystem eine Erfolg versprechende Methode für die Behandlung zahlreicher neurologischer Erkrankungen dar. Ausgereifte Nervenzellen weisen danach nur eine geringe Regenerationsfähigkeit auf. Deshalb werden überwiegend Transplantate vorwiegend aus dem embryonalen Gehirn gewonnen. Das Patent beschreibt einen Weg, auf dem für die Transplantation geeignete Zellen &#8211; so genannte Vorläuferzellen &#8211; aus embryonalen Stammzellen gewonnen werden können, und beansprucht Schutz für dieses Verfahren und die Vorläuferzellen.</p>
<p>Der Kläger hat beantragt, das Patent wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten für nichtig zu erklären, soweit die Patentansprüche Vorläuferzellen umfassen, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter anderem geltend gemacht, die Patentansprüche seien nicht auf eine Verwendung menschlicher Embryonen gerichtet. Die Möglichkeit, dass in einem dem patentgemäßen Verfahren vorgelagerten Schritt menschliche Embryonen &#8220;verbraucht&#8221; würden, begründe keinen Verstoß des Patents gegen die öffentliche Ordnung.</p>
<p>Das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und das Patent für nichtig erklärt, soweit es Zellen umfasst, die aus embryonalen Stammzellen von menschlichen Embryonen gewonnen werden. Im genannten Umfang verstoße der Gebrauch der Erfindung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 2 des Patentgesetzes in der seit dem 28. Februar 2005 geltenden Fassung, aber auch aus der zuvor geltenden Fassung des Patentgesetzes und der für die Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz biotechnologischer Erfindungen vom 6. Juli 1998 und des deutschen Embryonenschutzgesetztes vom 13. Dezember 1990.</p>
<p>Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts hat der beklagte Patentinhaber Berufung eingelegt. Für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist nach dem Patentgesetz der Bundesgerichtshof zuständig.</p>
<p>Das für die Erteilung europäischer Patente zuständige Europäische Patentamt hat in einem ähnlich gelagerten Fall vor kurzem entschieden, dass ein europäisches Patent nach den dafür einschlägigen Vorschriften nicht für Erzeugnisse erteilt werden darf, die im Anmeldezeitpunkt ausschließlich durch ein Verfahren hergestellt werden konnten, das zwangsläufig mit der Zerstörung der menschlichen Embryonen einhergeht, aus denen die Erzeugnisse gewonnen werden, selbst wenn dieses Verfahren nicht Teil der Ansprüche ist (Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 25. November 2008 &#8211; G 2/06). Der Bundesgerichtshof wird gegebenenfalls zu entscheiden haben, ob Entsprechendes für die Erteilung deutscher Patente gilt.</p>
<p>Xa ZR 58/07</p>
<p>Bundespatentgericht – Entscheidung vom 5. Dezember 2006 – 3 Ni 42/04</p>

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		<title>Ebay und die Widerrufsbelehrung	Teil 936</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Dec 2009 21:39:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Gesetzgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Wertersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbswidrig]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[In regelmäßigen Abständen werden einzelne Sätze, ja Wortgruppen der amtlichen Widerrufsbelehrung im Fernabsatzgeschäft für unwirksam bzw. wettbewerbswidrig erklärt und der Verkäufer kann seine Erklärung jedes Mal anpassen. Dabei kommt er teilweise dem Anpassen gar nicht hinterher und läuft Gefahr abgemahnt zu werden. Meiner Meinung nach kann er die im seitens des Gesetzgebers eingeräumten Rechte bereits [...]]]></description>
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<p>In regelmäßigen Abständen werden einzelne Sätze, ja Wortgruppen der amtlichen Widerrufsbelehrung im Fernabsatzgeschäft für unwirksam bzw. wettbewerbswidrig erklärt und der Verkäufer kann seine Erklärung jedes Mal anpassen. Dabei kommt er teilweise dem Anpassen gar nicht hinterher und läuft Gefahr abgemahnt zu werden.</p>
<p>Meiner Meinung nach kann er die im seitens des Gesetzgebers eingeräumten Rechte bereits jetzt gar nicht mehr voll ausfüllen, denn die Formulierungsanforderungen der Gerichte sind nicht umsetzbar. Daher kann ich verstehen, wenn wie in einem Artikel des <a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/0,1518,665452,00.html">Spiegels </a>letzte Woche darüber berichtet wird, dass die Verkäufer teilweise ausgenutzt werden in dem Käufer schamlos das Widerrufsrecht missbrauchen. Blüten führten wohl schon dazu, dass Winterreifen nach dem Kurzurlaub zurückgegeben wurden und mangels korrekter Widerrufsbelehrung kein Wertersatz verlangt werden konnte.</p>
<p>Die heutige Entscheidung des BGH hat gerade zum Thema Wertersatz die Regel weiter verschärft und es bei  auf den Auktionsplattformen wie ebay fast unmöglich gemacht, den Wertersatz ausreichend und abmahnsicher umzusetzen.</p>
<p>Entschieden haben die höchsten Richter des 8. Senates über folgende Klausel:</p>
<blockquote><p>„Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben<strong><em>. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.&#8221; </em></strong></p></blockquote>
<p>Im Ergebnis kommen Sie dazu, dass diese unwirksam ist. Die Richter führen zwar aus, dass das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen, verlangt, aber betonen einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB müssen enthalten sein. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die kann technisch auf Ebay aber gar nicht umgesetzt werden und damit ist die Klausel irreführend.</p>
<p>Solange der Gesetzgeber, der hier in der Pflicht ist, das Gleichgewicht zwischen Verbraucherinteressen und Wirtschaftlichkeit wieder herzustellen, aber keine Änderung der Rechtslage vornimmt, muss der Wertersatz stark eingeschränkt werden.  Den Richtern des BGH kann insoweit kein Vorwurf gemacht werden, denn der Gesetzestext ist sehr klar und deutlich.</p>
<p>Die weitere entschiedene Klausel waren bereits im Vorfeld von der breiten Masse der zuständigen Gerichte als unwirksam beurteilt wurden, so dass die Entscheidung insoweit auch nicht überraschte.</p>
<blockquote><p>„Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben. <strong>Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.</strong>&#8220;</p></blockquote>
<p>Und letztlich stellte der BGH klar, dass die Formulierung</p>
<blockquote><p>&#8220;Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen</p>
<p>-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;</p>
<p>-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder</p>
<p>-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.&#8221;</p></blockquote>
<p>wirksam ist. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich.</p>

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		<title>BGH humorvoller als hanseatische Gerichte</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2009/10/bgh-humorvoller-als-hanseatische-gerichte/</link>
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		<pubDate>Thu, 01 Oct 2009 17:05:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bild]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Spaß]]></category>
		<category><![CDATA[Taz]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert. Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt &#8220;die tageszeitung&#8221; (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot für die TAZ. Im ersten Teil des Werbepots [...]]]></description>
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<p>Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert.</p>
<p>Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt &#8220;die tageszeitung&#8221; (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot für die TAZ. Im ersten Teil des Werbepots ist vor einem als &#8220;Trinkhalle&#8221; bezeichneten Zeitungskiosk ein mit dem Logo der BILD-Zeitung versehener, leerer Zeitungsständer zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, fordert den Inhaber des Kiosks auf: &#8220;Kalle, gib mal Zeitung&#8221;, worauf dieser entgegnet: &#8220;Is aus&#8221;. Auf Nachfrage des Kunden: &#8220;Wie aus?&#8221;, schiebt der Kioskinhaber wortlos eine TAZ über den Tresen. Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: &#8220;Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du&#8221; und wirft die TAZ nach einem Blick in die Zeitung verärgert zurück auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte BILD-Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus. Im zweiten Teil des Werbespots ist vor der &#8220;Trinkhalle&#8221; ein nunmehr mit BILD-Zeitungen gefüllter Zeitungständer zu sehen. Der Kunde verlangt aber: &#8220;Kalle, gib mal taz&#8221;. Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Teile des Werbespots ist der Text eingeblendet: &#8220;taz ist nicht für jeden. Das ist OK so.&#8221; Die Klägerin sieht in diesem Werbespot eine nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlautere vergleichende Werbung und nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatz-pflicht in Anspruch. Wer vergleichend wirbt, handelt nach dieser Bestimmung unlauter, wenn der Vergleich die Waren eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte überschreite mit dem Werbespot, auch wenn dieser durch Witz, Ironie und Sarkasmus geprägt sei, die Grenzen des wettbewerblich Zulässigen. Sie versuche, ihre Zeitung werblich herauszustellen, indem sie ein vernichtendes Bild von der trostlosen Sozialstruktur und den (fehlenden) intellektuellen Fähigkeiten eines typischen BILD-Zeitungslesers zeichne und damit die Leserschaft und die Zeitung der Klägerin ohne sachlichen Grund abqualifiziere.</p>
<p>Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Werbevergleichs ist &#8211; so der Bundesgerichtshof &#8211; auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt ist. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stelle daher erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgebe oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden werde. Der Werbespot der Beklagten ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs danach nicht als wettbewerbswidrig anzusehen. Er bringe lediglich zum Ausdruck, dass die TAZ &#8220;nicht für jeden&#8221; sei, also nicht den Massengeschmack anspreche. Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden solle. </p>

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		<title>Neue Praxis des DPMA zur Niederlegung der Inlandsvertretung</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2009/08/neue-praxis-des-dpma-zur-niederlegung-der-inlandsvertretung/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Aug 2009 11:24:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[DPMA]]></category>
		<category><![CDATA[Niederlegung]]></category>
		<category><![CDATA[Vertreter]]></category>

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		<description><![CDATA[In der Vergangenheit gab es immer wieder ein Problem, wenn der im Register eingetragene Vertreter des Markeninhabers sein Mandat niederlegen wollte. Gründe kann es dafür ja verschiedene geben. Eine Niederlegung wurde vom DPMA nur dann akzeptiert, wenn ein neuer Vertreter benannt wurde. Somit war es teilweise unmöglich aus dieser Verantwortung herauszukommen. Mit Beschluss vom 11. [...]]]></description>
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<p>In der Vergangenheit gab es immer wieder ein Problem, wenn der im Register eingetragene Vertreter des Markeninhabers sein Mandat niederlegen wollte. Gründe kann es dafür ja verschiedene geben. Eine Niederlegung wurde vom DPMA nur dann akzeptiert, wenn ein neuer Vertreter benannt wurde. Somit war es teilweise unmöglich aus dieser Verantwortung herauszukommen.</p>
<p>Mit Beschluss vom 11. Februar 2009 hat der Bundesgerichtshof zu § 25 Abs. 4 Patentgesetz entschieden, dass ein Inlandsvertreter sein Mandat gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) außerhalb konkret anhängiger Verfahren wirksam niederlegen kann, auch wenn kein neuer Inlandsvertreter bestellt wird (Az.: Xa ZB 24/07 &#8211; Niederlegung der Inlandsvertretung).</p>
<p>Das DPMA legt die in der Entscheidung vertretene Rechtsauffassung ab sofort bei der Anwendung der Vorschriften über die Niederlegung der Inlandsvertretung in allen Schutzrechtsbereichen zu Grunde (§ 25 Abs. 4 Patentgesetz, § 96 Abs. 4 Markengesetz, § 28 Abs. 4 Gebrauchsmustergesetz, § 58 Abs. 4 Geschmacksmustergesetz und § 11 Abs. 2 Halbleiterschutzgesetz i. V. m. § 28 Abs. 4 Gebrauchsmustergesetz).</p>
<p>Bescheide und Beschlüsse, die auf Grundlage der früheren Praxis ergangen sind, bleiben davon aber unberührt.</p>

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		<title>spickmich.de darf weitermachen</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2009/06/spickmichde-darf-weitermachen/</link>
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		<pubDate>Tue, 23 Jun 2009 15:18:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Bewertungen]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kommunikationsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Spickmich]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An [...]]]></description>
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<p align="justify">Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa &#8220;cool und witzig&#8221;, &#8220;beliebt&#8221;, &#8220;motiviert&#8221;, &#8220;menschlich&#8221;, &#8220;gelassen&#8221; und &#8220;guter Unterricht&#8221;. Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos.</p>
<p align="justify">Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.</p>
<p align="justify">Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.</p>

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		<title>Verwendung der Marke DAX</title>
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		<pubDate>Mon, 04 May 2009 17:09:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[+]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Börsenindex]]></category>
		<category><![CDATA[Dax]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Verwendung des Aktienindex als Bezugswert für Optionsscheine entschieden. Die Deutsche Börse AG berechnet und veröffentlicht den Deutschen Aktienindex DAX. Sie ist Inhaberin der Wortmarke DAX, die u. a. für Börsenkursnotierungen und die Ermittlung eines Aktienindex eingetragen ist. Die [...]]]></description>
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<div class="topsy_widget_data topsy_theme_blue" style="float: right;margin-left: 0.75em; background: url(data:,%7B%20%22url%22%3A%20%22http%253A%252F%252Fblog.f-200.com%252F2009%252F05%252Fverwendung-der-marke-dax%252F%22%2C%20%22style%22%3A%20%22big%22%2C%20%22title%22%3A%20%22Verwendung%20der%20Marke%20DAX%22%20%7D);"></div>
<p>Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Verwendung des Aktienindex als Bezugswert für Optionsscheine entschieden.</p>
<p>Die Deutsche Börse AG berechnet und veröffentlicht den Deutschen Aktienindex DAX. Sie ist Inhaberin der Wortmarke DAX, die u. a. für Börsenkursnotierungen und die Ermittlung eines Aktienindex eingetragen ist. Die Commerzbank emittiert auf den DAX bezogene Optionsscheine, bei denen ein Zahlungsanspruch begründet wird, dessen Höhe vom jeweiligen Stand des DAX abhängt. Über diese Verwendung des DAX hatten die Parteien 2001 einen Lizenzvertrag geschlossen. Nachdem die Commerzbank diesen Vertrag gekündigt hatte, kam es zu Auseinandersetzungen darüber, ob die Commerzbank auch ohne Lizenzierung die Bezeichnung DAX als Bezugswert für ihre Finanzprodukte benutzen darf.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht bejaht. Die Deutsche Börse könne die Verwendung der Bezeichnung DAX nicht aus ihrem Markenrecht untersagen. Die Benutzung stelle eine die Leistung der Commerzbank beschreibende Angabe dar, die nicht gegen die guten Sitten verstoße (§ 23 Nr. 2 MarkenG). Den Banken sei es nicht verwehrt, auf den Index zu verweisen, der die für den deutschen Finanzplatz bedeutendsten Aktien repräsentiere. In dieser Bezugnahme liege auch keine unlautere Ausnutzung des guten Rufs der Bezeichnung DAX. Die Wertschätzung der Finanzprodukte beruhe vorrangig auf der Einschätzung der wichtigsten deutschen Aktiengesellschaften und ihrer Wertentwicklung sowie auf den Bedingungen des jeweiligen Wertpapiers und der Bonität der emittierenden Bank. Einen Schutz aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 lit. b UWG) hat der Bundesgerichtshof ebenfalls verneint.</p>

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