Bei jeder Markenanmeldung muss seitens des Anmelders ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angegeben werden, welches die entsprechenden Waren und/oder Dienstleistungen enthält, die später vom Markenschutz der registrierten Marke erfasst werden sollen. Diese Angaben sind einerseits hinsichtlich möglicher Kollisionen mit älteren Schutzrechten wichtig und können bei entsprechender Formulierung Widersprüche
.:: weiterlesen ::. →Die Prüfer des DPMA wurden bei ihrer Bewertung hinsichtlich der Schutzfähigkeit einer Marke seitens des Bundespatentgerichtes wieder einmal für zu streng befunden und die Marke „Prodflow“ für folgende Dienstleistung „wissenschaftliche und industrielle Analysedienstleistungen, Durchführung von wissenschaftlichen und technologischen Forschungsarbeiten“ registriert (Az.: 24 W (pat) 85/08). Seitens des
.:: weiterlesen ::. →In der aktuell vom Bundespatengericht in einem Widerspruchsverfahren (Az.: 28 W (pat) 47/09) musste dies über die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken PURATEX und PURATOS entscheiden. Beide Marken sind unter anderem für Waren in der Klasse 30 registriert. Gegen die Entscheidungen des DPMA, welches keine Verwechslungsgefahr sah,
.:: weiterlesen ::. →Da ist etwas ganz schön schief gegangen. Das DPMA hatte die Markeneintragung aufgrund absoluter Schutzhindernisse abgelehnt und die Anmelderin hatte dagegen Beschwerde eingelegt. Nachdem der entscheidende Senat bereits schriftlich darauf hingewiesen hatte, dass die Entscheidung wohl bestätigt würde, ging bei Gericht ein Fax der Anmelderin mit folgendem
.:: weiterlesen ::. →Beim Stöbern im Netz bin ich heute auf einen amüsanten Beitrag des Markenblogs gestoßen, denn ich hier gern zitieren möchten. Dieser hatte die Wort-/Bildmarke “Arbeit macht sexy” mit der Registernummer 3020080588365 gefunden, die am 15.092008 angemeldet wurde. Es ist nicht sehr verwunderlich, dass diese Marke vom DPMA
.:: weiterlesen ::. →Die Wortmarke „Obstland“ war seit dem 25. Januar 1999 für die Waren „Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren und Fruchtmuse; Honig, Müsli, Cerealien; land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten, insbesondere aus Intensivkulturen und Gewächshäusern; frisches Obst und
.:: weiterlesen ::. →Audi hatte beim Europäischen Markenamt versucht die Wortmarke “Vorsprung durch Technik” anzumelden. Der Prüfer hat die Anmeldung aber abgelehnt, da der Marke die notwendig Unterscheidungskraft fehle. Die Beschwerdekammer hatte diese Entscheidung bestätigt. Nachdem nun der Europäische Gerichtshof dies durch seine Ablehnung über den Fall zu entscheiden, da
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