Die Benutzung einer Marke ist für deren Erhalt und Durchsetzbarkeit von essentieller Bedeutung, insbesondere wenn die sogenannte Benutzungsschonfrist abgelaufen ist. Das deutsche und europäische Markenrecht sieht zwar im Gegensatz zum US-Markenrecht keine amtsseitige Löschung vor, wenn die Marke nicht genutzt wird, aber im Fall eines Widerspruchs kann
.:: weiterlesen ::. →Im Jahr 2006 wurde die Marke Prinzessin von Hohenzollern für die Klassen 30, 32 und 33 angemeldet und das DPMA registrierte diese am 29. Januar 2007. Gegen diese Registrierung wurde auf Grundlage der IR – Marke Prinz von Hohenzollern Widerspruch erhoben. Nachdem das Markenamt dem Widerspruch in
.:: weiterlesen ::. →In der Entscheidung des BPatG (24 W (pat) 66/08) über den Widerspruch der Marke „Perox“ gegen die Registrierung der Marke „Perotex“ mussten die Richter sich auch mit der Frage der rechterhaltenden Benutzung der älteren Marke beschäftigen. Grundsätzlich kann im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens die Einrede der Nichtbenutzung gegenüber
.:: weiterlesen ::. →Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 13.3.2008 (I ZR 151/05 ) festgestellt, dass die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen darstellt. Daher kann darin noch keine Verletzung eines
.:: weiterlesen ::. →In einer aktuellen Entscheidung des Bundespatengerichtes vom 15. Januar 2008 (Az.: 33 W (pat) 205/01) hat dies zur Frage der Benutzung innerhalb der 5 Jahresfrist des § 49 MarkenG (Verfall) und der Verwechslungsgefahr durch Ähnlichkeit der Waren- und Dienstleistungen Stellung genommen. 1. Der kostenlose Versand von zwei
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