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	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; Auskunftsanspruch</title>
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		<title>Kein Auskunftsanspruch gegen Internetprovider</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Jun 2009 21:31:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
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		<description><![CDATA[Wieder gibt es eine neue Entwicklung des Auskunftsanspruches eines Rechteinhabers gegen einen Internetprovider hinsichtlich der IP-Adressen, die ausschließlich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten werden, Das OLG Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 12. Mai 2009 (Az. 11 W 21/09) einen solchen Anspruch verneint. Die im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wieder gibt es eine neue Entwicklung des Auskunftsanspruches eines Rechteinhabers gegen einen Internetprovider hinsichtlich der IP-Adressen, die ausschließlich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten werden, Das OLG Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 12. Mai 2009 (Az. 11 W 21/09) einen solchen Anspruch verneint.<br />
<span id="more-2227"></span><br />
Die im Moment sehr aktive Pornoindustrie bzw. die Inhaber der entsprechenden Verwertungsrechte scheinen die Umsatzrückgänge durch eine vermehrte Abmahntätigkeit ausgleichen zu wollen. Dazu sind sie übergangenen, gegen Nutzer von Tauschbörsen vorzugehen, die sich Pornofilme heruntergeladen haben. Mithilfe von Software werden die IP-Adressen der entsprechenden Nutzer ermittelt. Da diese aber nicht unmittelbar einem Anschlussinhaber bzw. Nutzer zugordnet werden können, beanspruchen die Rechteinhaber von den Internetprovider Auskunft über den Nutzer, dem diese IP-Adresse in der fraglichen Zeit zugeteilt gewesen wurde. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Internetprovider aber die Auskunft nicht erteilt und der Rechteinhaber beantragt vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine Einstweilige Verfügung, die die Richter auch erließen und den Internetprovider zur Auskunft verpflichteten.</p>
<p>Gegen diesen Beschluss legte der Internetprovider Rechtsmittel (Sofortige Beschwerde) beim Oberlandgericht Frankfurt am Main ein und erhielt dort Recht, denn die Einstweilige Verfügung wurde aufgehoben und zurückgewiesen.</p>
<p>Dabei stellt das OLG klar, dass es bei dem angegriffenen Beschluss des Landgerichtes entgegen der Formulierung der dortigen Richter nicht um eine Einstweilige Verfügung handelt, insbesondere die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.</p>
<p>Desweiteren rügen die Richter der zweiten Instanz, dass in entscheidungserheblicher Weise der Anspruch der Beschwerdeführerin (Internetprovider) auf rechtliches Gehör verletzt wurde und dessen Einwände bereits vor Erlass des Beschlusses zu hören gewesen wären.</p>
<p>Der Internetprovider führte aus, dass er Verkehrsdaten nicht mehr speichere und lediglich der gesetzlichen Verpflichtung zur Speicherung der Vorratsdaten gem. § 113 a TKG nachkomme. Wenn dies so ist, stellen die OLG-Richter fest, dass der</p>
<blockquote><p>§ 101 Abs. 9 UrhG einen Erlaubnistatbestand jedoch nur für die gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten, nicht für die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG gespeicherten Daten bildet. § 113a Abs. 4 Nr. 1 TKG, der die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung umsetzt, verpflichtet zwar seit 1. 1. 2009 zur Speicherung der IP Adressen für sechs Monate. Diese Daten dürfen die Diensteanbieter nach §§ 113b S. 1 Halbs. 2, 113 TKG zwar auch verwenden, um staatlichen Stellen zu bestimmten hoheitlichen Zwecken Auskunft über den Anschlussinhaber zu erteilen. Die Daten dürfen jedoch nicht für eine Auskunft an Private für deren Rechtsverfolgung genutzt werden.</p></blockquote>
<p>Zusätzlich führen die Richter nochmals ausführlich die Rahmenbedingungen für das Vorliegen des erforderlichen gewerblichen Ausmaßes im Sinne des § 101 UrhG aus.</p>
<blockquote><p>Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ist jedenfalls dann gegeben, wenn wie hier eine vollständige Film-DVD mit einer Laufzeit von 150 Minuten, die im Oktober 2008 veröffentlicht worden ist, wenig später am 12.1.2009 im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird.</p>
<p>Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses, dem der Gesetzgeber gefolgt ist, kommt eine Rechtsverletzung &#8220;in gewerblichem Ausmaß&#8221; unter anderem dann in Betracht, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, kurz nach ihrer Veröffentlichung im Internet angeboten wird (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Dieser klar geäußerte Wille des Gesetzgebers ist im Gesetzeswortlaut hinreichend zum Ausdruck gekommen und daher, weil sich auch aus systematischen Erwägungen nichts anderes ergibt, für die Auslegung der Vorschrift maßgeblich<br />
Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass er einen Gleichlauf des deutschen Urheberrechtsgesetzes mit der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG &#8211; nachfolgend: Richtlinie) wollte (siehe BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Nach dem Erwägungsgrund 14 der Richtlinie zeichnen sich in gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden, so dass Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, in der Regel nicht erfasst sind. Gerade vor diesem Hintergrund hat der deutsche Gesetzgeber in § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG durch objektive Kriterien die Voraussetzungen konkretisiert, bei deren Vorliegen in der Regel zugleich ein gewerbliches Ausmaß nach dem Verständnis der Richtlinie zu bejahen ist.<br />
Es reicht danach aus, dass die Rechtsverletzung ein Ausmaß aufweist, wie dies üblicherweise mit einer auf einem gewerblichen Handeln beruhenden Rechtsverletzung verbunden ist (OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08). Verletzungshandlungen, die lediglich einzelne, vergleichsweise kleine Dateien betreffen, tragen die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes nicht. Eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß liegt jedoch vor, wenn eine umfangreiche Datei in eine Internet-Tauschbörse zum kostenlosen Herunterladen eingestellt wird. Das Anbieten in einer Tauschbörse ermöglicht die Verbreitung dieser Datei in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen. Wer ein aktuell auf dem Markt befindliches, umfangreiches urheberrechtlich geschütztes Werk anbietet, dem ist dabei nach der Lebenserfahrung auch bekannt, dass er hierzu nicht berechtigt ist, so dass er nicht in gutem Glauben handelt. Wer sich an einer Tauschbörse mit dem Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks beteiligt, wird zudem nach der Lebenserfahrung regelmäßig zugleich in der Absicht handeln, selbst kostenlos widerrechtlich angebotene Werke herunterzuladen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen.</p></blockquote>
<p>Damit hat das OLG Frankfurt den Rechteinhabern die Durchsetzung der Rechte zwar erschwert, aber die relativ niedrige Schwelle für die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes bestätigt. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung hinsichtlich der Vorratsdatenspeicherung Bestand hat.</p>
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		<title>Auskunftsanspruch einfach gemacht</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Sep 2008 22:00:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Nachdem vor wenigen Tagen in diesem Blog über einen Beschluss des Landgerichtes Frankenthal berichtet wurde, in dem dieses die Latte für den neuen Auskunftsanspruch gem. 101 UrhG sehr hoch hing, informierte nun der Verband der Musikindustrie und der Börsenverein darüber, dass es mehrere Entscheidungen von Gerichten gleicher [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem vor wenigen Tagen in diesem Blog über einen Beschluss des Landgerichtes Frankenthal berichtet wurde, in dem dieses die Latte für den neuen Auskunftsanspruch gem. 101 UrhG sehr hoch hing, informierte nun der Verband der Musikindustrie und der Börsenverein darüber, dass es mehrere Entscheidungen von Gerichten gleicher Instanz mit einer erheblich abweichenden Beurteilung der Sachlage gibt. </p>
<p>Richter der Landgerichte in Köln (28 AR 6/08), Bielefeld (4 O 328/08), Oldenburg (5 O 2421/08), Frankfurt a.M. (2-06 O 534/08) und Nürnberg (3 O 8013/08) sehen bereits das Anbieten von einem Musikalbum oder Hörbuch als ausreichend, betroffenen Musikfirmen oder Verlagen die Abfrage der hinter den IP-Adressen stehenden Klardaten der Anschlussinhaber (sogenannte Verkehrsdaten) zu erlauben. Damit wird der im Gesetz gewählte Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ als Voraussetzung zur Erteilung von Auskünften bewusst niedrigschwellig ausgelegt. Das LG Oldenburg geht sogar noch einen Schritt weiter und sieht bereits in der Nutzung einer Musiktauschbörse ein Indiz dafür, dass der Rahmen des Privaten „endgültig“ überschritten sei. Von Providern wurden ebenfalls erste Auskünfte zu Anschlussinhabern erteilt. Diese müssen jetzt mit Schadensersatzforderungen sowie nicht unerheblichen Gerichts- und Anwaltskosten rechnen.</p>
<p>Damit scheint sich die Diskussionsbreite der Entscheidungen, die das sehr ungenau gefasst Gesetz ermöglicht, abzuzeichnen. Erst durch die höheren Instanzen oder gar dem Bundesgerichtshof wird an dieser Stelle mehr Klarheit erreicht werden. </p>
<p>Auf jeden Fall halten wir unsere Mahnung an Nutzer von Tauschbörsen aufrecht, möglichst keine Dateien downzuloaden bzw. selber zum Upload anzubieten, die urheberrechtlich geschützt sind. Dies stellt eine Straftat dar und kann zivilrechtlich verfolgt werden, was auch nach dem neuen Gesetz möglich ist. </p>
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		<title>Auskunftsanspruch geht ins Leere</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Sep 2008 15:15:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Durch die Änderung des Urhebergesetzes zum 1. September 2008 wurde den Rechteinhabern ein Auskunftsanspruch gegen Telekommunikationsunternehmen (Internetprovider) eingeräumt. Dieser Anspruch zielt auf die Herausgabe der Nutzerdaten, wenn eine Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliegt und es soll den Medienunternehmen ermöglichen, gegen Urheberechtsverletzungen vorzugehen. Bereits vor Wirksamwerden der Gesetzesänderung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch die Änderung des Urhebergesetzes zum 1. September 2008 wurde den Rechteinhabern ein Auskunftsanspruch gegen Telekommunikationsunternehmen (Internetprovider) eingeräumt. Dieser Anspruch zielt auf die Herausgabe der Nutzerdaten, wenn eine Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliegt und es soll den Medienunternehmen ermöglichen, gegen Urheberechtsverletzungen vorzugehen.<span id="more-128"></span></p>
<p>Bereits vor Wirksamwerden der Gesetzesänderung wurde immer wieder darauf verwiesen, dass die Gesetzesformulierung sehr ungenau ist und bisher nicht abschließend geklärt ist, was der Gesetzgeber mit „gewerbliches Ausmaß“ meint. In der Gesetzesbegründung wurde von privater Nutzung bei einem Lied bzw. einer Datei gesprochen.<br />
Auf Grundlage der Gesetzesänderung wurden nun seitens der Rechteinhaber bereits bei verschiedenen Gerichten entsprechende Anträge gestellt. Dabei zeichnen sich bei der praktischen Umsetzung des § 101 UrhG (Auskunftsanspruch) tatsächlich einige Schwierigkeiten ab und die Rechteinhaber (z. B. Musikindustrie) kann den von ihren Lobbisten geforderten und nun auch gesetzlich normierten Anspruch nicht in dem Umfang anwenden wie gewünscht.</p>
<p>Das Landgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 2.September 2008 (AZ: 28 AR 4/08) den Anspruch bejaht, wenn es sich um eine einzige Datei handelt, bei deren Inhalt es sich um ein Lied unmittelbar nach der Veröffentlichung handelt. Außerdem bejaht das Gericht auch die Eilbedürftigkeit und verzichtet auf die Gewährung rechtlichen Gehörs, da die Verbindungsdaten innerhalb von 7 Tagen gelöscht werden.<br />
Den Gegenstandswert in diesem Verfahren legte das Landgericht mit 9 x 200,00 Euro fest, dabei lässt sich noch nicht beurteilen, ob damit je IP-Adresse 200,00 Euro angesetzt werden oder jeweils für eine Gesamtaufstellung mehrerer IP-Adressen. Sollten sich diese Kosten auf jede einzelne IP-Adresse beziehen, dürfte dieser Weg für die Rechteinhaber schnell uninteressant werden, da eine erhebliche Vorleistungspflicht die Folge wäre. Der Ersatzanspruch hinsichtlich dieser Gerichtskosten besteht lediglich gegenüber dem tatsächlichen Verletzer. Häufig ist aber der ermittelte Anschlussinhaber gar nicht derjenige der die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Wird der tatsächliche Verletzer aber nicht zweifelsfrei ermittelt, werden diese Kosten regelmäßig von dem Antragsteller zu tragen sein.</p>
<p>Ganz anders hat das Landgericht Frankenthal in seinem Beschluss vom 15. September 2008 (AZ.: 6 O 325/08) entschieden, denn die dortigen Richter haben angenommen „herrschende Praxis“ sei, dass ein gewerbliches Ausmaß erst ab rund 3 000 Musiktiteln bzw. 200 Filmen, die zum Download angeboten werden, gegeben ist. Woher die Richter diese herrschende Meinung haben, dürfte spannend werden und es ist auch anzunehmen, dass der Antragsteller Rechtsmittel einlegen wird. In dem Beschluss wird lediglich auf die seitens der Generalstaatsanwaltschaft umgesetzte Praxis verwiesen. Dies dürfte aber nicht ohne weiteres auf den hier relevanten Anspruch zu übertragen sein. Keineswegs sollten sich Internetuser aufgrund dieses Urteils in Sicherheit wägen, denn wie das Urteil des Landgerichtes Köln zeigt, gibt es auch andere Auffassungen und diese dürften überwiegen.</p>
<p>Interessant sind auch die Ausführen des LG Frankenthal zu der Frage, ob der Anschlussinhaber  auch Rechteverletzer sei. Wie bereits oben angemerkt, wird dies häufig nicht der Fall sein. Das Gericht selber brachte das Beispiel öffentlicher Hotspots und führ hierzu aus:</p>
<p>„Nichts anderes kann für die immer zahlreicher werdenden Betreiber eines öffentlichen WLAN-Anschlusses (sog. „HotSpots&#8221;), wie Internet-Cafes, Flughäfen, Hotels, Büchereien, Gemeinden etc. gelten. Gerade bei diesen vermag auch das Argument, es sei dem Anschlussinhaber technisch möglich und wirtschaftlich zuzumuten, seinen Anschluss durch Verschlüsselung zu schützen, nicht zu verfangen, da das Wesen dieser „HotSpots&#8221; gerade darin besteht, jedermann &#8211; je nach Ausgestaltung unentgeltlich oder gegen Bezahlung &#8211; einen Internetzugang für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung zu stellen, ohne auf das individuelle Surf- oder Downloadverhalten des jeweiligen Nutzers entscheidenden Einfluss nehmen zu können.„<br />
In wie weit diese Auffassung von anderen Gerichten geteilt wird, dürfte mehr als fraglich sein, denn damit lässt dich der Auskunftsanspruch völlig aushöhlen.<br />
Für die Rechteinhaber ist der Auskunftsanspruch von erheblicher Bedeutung, da in den letzten Wochen und Monaten die meisten Staatsanwaltschaften erklärten, zukünftig nicht mehr bei einfachen Urheberechtsverletzung zu ermitteln. Somit kann der Verletzer nicht mehr über ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft in Erfahrung gebracht werden, um ihn dann zivilrechtlich zu belangen. Es bleibt spannend, wie die Gerichte diesen neuen Anspruch auf Dauer umsetzen werden.</p>
<p>Gegebenenfalls wird die Medienindustrie au Signale aus Brüssel setzen, wo derzeit auch der Schutz des geistigen Eigentums mit Blick auf das Internet diskutiert wird. Die Maßnahmen die dort besprochen werden, gehen jedoch teilweise weit über den deutschen Ansatz hinaus.</p>
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		<title>Geistiges Eigentum gestärkt</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2008/09/geistiges-eigentum-gestarkt/</link>
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		<pubDate>Sat, 06 Sep 2008 14:31:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Geistiges Eigentum]]></category>
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		<description><![CDATA[Zum 1. September 2008 traten einige Neuerungen im Zusammenhang mit dem Schutz des geistigen Eigentums in Kraft. Dabei hat die Bundesregierung einige Europäische Verordnungen umgesetzt, so z.B. die Richtlinie 2004/48/EG, die eigentlich bereits zum 31. Dezember 2008 in deutsches Recht hätte normiert werden müssen und die EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1. September 2008 traten einige Neuerungen im Zusammenhang mit dem Schutz des geistigen Eigentums in Kraft. Dabei hat die Bundesregierung einige Europäische Verordnungen umgesetzt, so z.B. die Richtlinie 2004/48/EG, die eigentlich bereits zum 31. Dezember 2008 in deutsches Recht hätte normiert werden müssen und die EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung und EG-Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.<br />
Die wichtigsten Änderungen sollen im Folgenden dargestellt werden.</p>
<p><span id="more-114"></span></p>
<p>Für Private werden sich vor allem die Änderungen des Urheberechts bemerkbar machen.<br />
Die Kosten von Abmahnung im Bereich der Verbraucher werden drastisch gesenkt und sind nun auf 100,00 Euro begrenzt. Diese Regelung soll aber nur auf einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung anwendbar sein, wenn kein geschäftliches Handeln vorliegt. Diese recht schwammige Formulierung wird in der Zukunft von den Gerichten ausgefüllt werden müssen. Daher bleibt abzuwarten, wann diese Vergünstigung der Gebühren tatsächlich angewandt wird. Auf der Webseite des Bundesjustizministeriums wird folgender Fall beispielsweise skizziert.<br />
Die Schülerin S (16 Jahre) hat auf ihrer privaten Homepage einen Stadtplanausschnitt eingebunden, damit ihre Freunde sie besser finden. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 1.000 € gefordert. Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 100 Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber. Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht ist diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden können, wenn das Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt wurde.<br />
Für die Rechtinhaber ist der neu ausgestaltete Auskunftsanspruch interessant, dies insbesondere nachdem in den letzten Monaten immer mehr Staatsanwaltschaften es abgelehnt haben, weiterhin Ermittlungen wegen Urheberrechtsverletzungen auch in kleineren Fällen durchzuführen. So war es eine Zeitlang den Rechteinhabern und deren Rechtsanwälten nicht mehr möglich anhand ermittelter IP-Adressen die Inhaber des Telefonanschuss in Erfahrung zu bringen.</p>
<p>Grundsätzlich gab es bereits in der bisherigen Fassung des UrhG (z. B. § 101a UrhG) einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzte.</p>
<p>Aber in den meisten Fällen hat die erforderlichen Informationen zur Ermittlung des Verletzters ein Dritter  (wie z.B. Internet-Providern oder Spediteuren) und an diese Informationen kam der Rechteinhaber bisher nur über die Ermittlungsbehörden. Jetzt soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Bedingungen einen direkten Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben und somit den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln ermitteln zu können. So glaubt insbesondere die Musikindustrie ihre Rechte besser durchsetzen zu können.<br />
Als Voraussetzung für den Auskunftsanspruch sieht das Gesetz vor, dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß handelt, zusätzlich steht der Anspruch gegen Telekommunikationsunternehmen unter einem Richervorbehalt (§ 101 Absatz 9 UrhG).</p>
<p>Hier wird sich in der Praxis zeigen, ob dieser Anspruch ein probates Mittel ist, insbesondere gab es bereits verschiedentlich Kritik, da hier eine widersprüchliche Rechtslage, insbesondere für die Telekommunikationsunternehmen, geschaffen wurde.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat zusätzlich für den Schadensersatz klargestellt, dass er die bisherige Rechtsprechung, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr – d. h. das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre – als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes für richtig hält und dies nun normiert. Leider konnte sich der Gesetzgeber nicht dazu durchringen auch die doppelte Lizenzgebühr für einen Schadenersatz einzuführen, um so ein Abschreckungs- und Bestrafungspotential zu schaffen. Aber der sogenannte Putativschaden ist dem deutschen Recht einfach fremd und daher wäre dies ein Systembruch gewesen. Wobei die Deckelung der Rechtsanwaltskosten genau so ein Systembruch ist.</p>
<p>Der Rechtsinhaber hat ferner neuerdings einen erweiterten Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen, wenn ein Schutzrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt ist. Unter Umständen erstreckt sich der Anspruch nun auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Solche Beweismittel können in einem Prozess und der späteren Beseitigung der Rechtsverletzung  zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder Veränderung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Sollte der Verletzer meines, dass es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt, kann das Gericht die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Vertraulichkeit zu sichern.</p>
<p>Gleichzeitig wurde die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung in nationales Recht umgesetzt, damit soll verhindert werden, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können. Diese Verordnung regelt auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. Die Anwendbarkeit dieser Regelung hängt jedoch davon ab, dass die Mitgliedstaaten sie billigen, d. h. in ihr Recht übernehmen.</p>
<p>Eine Erleichterung wurde auch für die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten aus geographische Herkunftsangaben eingeführt. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z. B. die berühmten „Spreewälder Gurken“. Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen.</p>
<p>Bisher konnte der Rechtsinhaber lediglich bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen, nun wurde diese Möglichkeit auf alle Rechte des geistigen Eigentums ausgedehnt.</p>
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		<title>Neues Urheberrecht tritt in Kraft</title>
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		<pubDate>Sun, 13 Jul 2008 20:19:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums &#8211; &#8220;Durchsetzungsgesetz&#8221; &#8211; wird zum 01.09.2008 in Kraft treten. Das Gesetz ist am 11.07.2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I vom 11.07.2008, S. 1991f.) verkündet worden, nachdem der Bundesrat keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt hatte. Im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums &#8211; &#8220;Durchsetzungsgesetz&#8221; &#8211; wird zum 01.09.2008 in Kraft treten. Das Gesetz ist am 11.07.2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I vom 11.07.2008, S. 1991f.) verkündet worden, nachdem der Bundesrat keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt hatte.<br />
Im Rahmen des Gesetzes  werden zahlreiche Änderungen im Bereich des Immaterialgüterrechts sowie im Bereich des internationalen Patentrechts (Verzicht auf Übersetzungserfordernisse von europäischen Patentschriften nach dem Londoner Übereinkommen) umgesetzt, dabei wurden insbesondere die neuen Regelungen zu Auskunftsansprüchen von Rechteinhabern gegenüber Dritten, in der Öffentlichkeit diskutiert.</p>
<p>Gleichzeitig wurde im §97 a UrhG die Abmahnung als Instrument gesetzlich erwähnt und gleichzeitig schränkt diese Regelung den möglichen Kostenerstattungsanspruch des Abmahnenden für die, ihm durch die Abmahnung entstandenen, Anwaltskosten bei einer erstmaligen Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 EUR ein.<br />
Allerdings ist der Wortlaut der neuen Norm nicht sehr klar geworden und gibt Raum für einige Auslegungsvarianten, so dass sicher erst einige Urteile für die erforderliche Klarheit bei der Anwendung sorgen werden. </p>
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