<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; Auskunfsanspruch</title>
	<atom:link href="http://www.ip-cube.com/tag/auskunfsanspruch/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.ip-cube.com</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Tue, 31 Jan 2012 18:08:01 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>Auskunfstanspruch 101 UrhG wird kompliziert</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2008/11/auskunfstanspruch-101-urhg-wird-kompliziert/</link>
		<comments>http://www.ip-cube.com/2008/11/auskunfstanspruch-101-urhg-wird-kompliziert/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 02 Nov 2008 12:24:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunfsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Einstwilige Verfügung]]></category>
		<category><![CDATA[gewerbliches Ausmaß]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptsache]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Köln]]></category>
		<category><![CDATA[UrhG]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=164</guid>
		<description><![CDATA[Wieder eine neue Entwicklung im Zusammenhang mit dem neu umgesetzten Auskunftsanspruch der Rechteinhaber im Urheberecht (§ 101 UrhG ), dieses Mal vom Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 21.10.2008, Az.: 6 Wx 2/08). Einerseits hatte sich das Gericht mit der Frage, wann liegt ein gewerbliches Ausmaß vor zu beschäftigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wieder eine neue Entwicklung im Zusammenhang mit dem neu umgesetzten Auskunftsanspruch der Rechteinhaber im Urheberecht (§ 101 UrhG ), dieses Mal vom Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 21.10.2008, Az.: 6 Wx 2/08). Einerseits hatte sich das Gericht mit der Frage, wann liegt ein gewerbliches Ausmaß vor zu beschäftigen und desweiteren erweiterte es die Auslegungsmöglichkeiten des § 101 UrhG um eine neue Nuance. </p>
<p>1. Das Gericht ging im zu entscheidenden Fall davon aus, dass die geltend gemachten Rechtsverletzungen jeweils für sich ein gewerbliches Ausmaß haben.</p>
<p>Dabei nahm das Gericht an, dass wer ein gesamtes Musikalbum, zudem in der relevanten Verkaufsphase, der Öffentlichkeit zum Erwerb anbietet, wie ein gewerblicher Anbieter auftritt. Begründet wird diese Annahme damit, dass dieser Verletzer nicht mehr kontrollieren kann bzw. will, in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht wird. Dadurch wird in die Rechte des Rechteinhabers in einem Ausmaß eingegriffen, welches einer gewerblichen Nutzung der fremden Rechte durch den Verletzer entspricht.</p>
<p>Ausdrücklich wird in der Entscheidung betont, dass es nicht relevant ist, dass die Verletzung nur für einen bestimmten Zeitpunkt dargelegt ist und es nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass das Musikalbum nur für einen kurzen Zeitraum in der Internet-Tauschbörde angeboten worden ist.</p>
<p>Denn zum einen legt es die Lebenserfahrung nahe, dass derjenige, der mit seinem Angebot an Musiktiteln an einer Internet-Tauschbörse teilnimmt, dies nicht nur für einen kurzen Zeitraum tut. Dies folgt aus dem damit verbundenen und im Regelfall fortdauernden Interesse, seinerseits Musiktitel zu erwerben, sowie dem mit der Teilnahme an der Tauschbörse verbundenen Aufwand (Installation der erforderlichen Software usw.). Zum anderen hat der Verletzer ab dem Zeitpunkt des Angebots die weitere Verbreitung des Musikalbums nicht mehr in der Hand, auch wenn er selbst dieses nur für einen kurzen Zeitraum zur Verfügung stellt. Seine Handlung ist in diesem Fall der unberechtigten Weitergabe des Musikalbums an einen gewerblichen Zwischenhändler vergleichbar, der die Vervielfältigung und weitere Distribution des Musikalbums übernimmt.</p>
<p>2. Entscheidender ist aber, dass das OLG Köln in der Herausgabe der Daten zu einer bestimmten IP die Vorwegnahme der Hauptsache sieht und da dies im Rahmen einer einstweiligen Verfügung nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist, die hier nicht vorliehen, war die Einstweilige Verfügung des Landgerichtes Köln aufzuheben. Die Richter sahen auch in dem Umstand, dass die Verkehrsdaten regelmäßig innerhalb kurzer Fristen von den Providern gelöscht werden keinen Grund für die Einstweilieg Verfügung. Die Richter sahen es vielmehr als zweckmäßiger, den Anspruch des Antragsstellers auf Untersagung der Löschung der Verkehrsdaten zu beschränken und die Herausgabe erst in einem Hauptsacheverfahren zu ermöglichen.  Das Gericht verwies dabei einerseits auf das in § 101 Absatz 9 UrhG normierte Verfahren, welches andernfalls seine Berechtigung verlieren würde und auf das datenschutzrechtlichen Interesse des nicht am Einstweiligen Verfügungsverfahren beteiligten Users.  </p>
<p>3. Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, würde es den Rechteinhaber erheblich erschwert, ihre Rechte durchzusetzen, denn diese müssten jeweils ein Einstweiligen Verfügungsverfahren zum Verhindern der Datenlöschung durchführen und dann ein Hauptsacheverfahren zu Erlangung der Daten. Einerseits führt dies zu einem erheblichen Zeitaufwand, aber auch die Kosten schnellen in die Höhe und es ist nicht sicher, dass diese vollständig vom ermittelten Nutzer ersetzt verlangt werden können. Nicht zuletzt, da nicht immer der Anschlussinhaber auch der Rechteverletzer sein wird. </p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ip-cube.com/2008/11/auskunfstanspruch-101-urhg-wird-kompliziert/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

