Das Bundespatengericht hat die Entscheidung des DPMA bestätigt, dass der Bezeichnung „Archplan“ jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Das Amt begründete die Entscheidung damit, dass der Bestandteil “Arch” die Abkürzung für “Architekt” oder “Architektur” und der weitere Bestandteil “Plan” in
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