<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Recht geblogt &#187; Abmahnung</title>
	<atom:link href="http://blog.f-200.com/tag/abmahnung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://blog.f-200.com</link>
	<description>[f200] ASG  Rechtsanwälte [Fachanwalt Sylvio Schiller]</description>
	<lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 15:21:56 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.0</generator>
		<item>
		<title>Fehlende Umsatzsteueridentifikationsnumer im Impressum ist wettbewerbswidrig</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2010/07/fehlende-umsatzsteueridentifikationsnumer-im-impressum-ist-wettbewerbswidrig/</link>
		<comments>http://blog.f-200.com/2010/07/fehlende-umsatzsteueridentifikationsnumer-im-impressum-ist-wettbewerbswidrig/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 15:21:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Impressum]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteueridentifikationsnummer]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbswidrig]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=2713</guid>
		<description><![CDATA[Fehlt im Impressum einer Internetseite entgegen §§ 312 c BGB in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, stellt dies nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2010 – Az.: 4 U 213/08) einen Wettbewerbsverstoß dar, der geeignet ist, die Interessen des Verbrauchers spürbar zu beeinträchtigen. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<div class="topsy_widget_data topsy_theme_blue" style="float: right;margin-left: 0.75em; background: url(data:,%7B%20%22url%22%3A%20%22http%253A%252F%252Fblog.f-200.com%252F2010%252F07%252Ffehlende-umsatzsteueridentifikationsnumer-im-impressum-ist-wettbewerbswidrig%252F%22%2C%20%22shorturl%22%3A%20%22http%3A%2F%2Fbit.ly%2Fcy9ql8%22%2C%20%22style%22%3A%20%22big%22%2C%20%22title%22%3A%20%22Fehlende%20Umsatzsteueridentifikationsnumer%20im%20Impressum%20ist%20wettbewerbswidrig%22%20%7D);"></div>
<p><strong> </strong></p>
<p>Fehlt im Impressum einer Internetseite entgegen §§ 312 c BGB in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, stellt dies nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2010 – Az.: 4 U 213/08) einen Wettbewerbsverstoß dar, der geeignet ist, die Interessen des Verbrauchers spürbar zu beeinträchtigen.</p>
<p>Die sich aus den genannten Vorschriften ergebenen Informationspflichten stellen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar und dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Auch wenn die Umsatzsteueridentifikationsnummer in erster Linie dem Fiskus dient, muss berücksichtigt werden, dass deren Angabe nach dem gesetzgeberischen Willen einer einheitlichen und transparenten Außendarstellung auch  dem Schutz des einzelnen Marktteilnehmers geschuldet ist.</p>
<p>Durch das Urteil wird einmal mehr verdeutlicht, dass beim Betreiben eines Online-Shops größte Sorgfalt bis ins kleinste Detail erforderlich ist, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen  und den daraus resultierenden Kosten vorzubeugen.</p>

]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.f-200.com/2010/07/fehlende-umsatzsteueridentifikationsnumer-im-impressum-ist-wettbewerbswidrig/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Apple mahnt unerwünschte Importe des iPADS ab</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2010/05/apple-mahnt-unerwunschte-importe-des-ipads-ab/</link>
		<comments>http://blog.f-200.com/2010/05/apple-mahnt-unerwunschte-importe-des-ipads-ab/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 04 May 2010 21:25:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Apple]]></category>
		<category><![CDATA[Erschöpfung]]></category>
		<category><![CDATA[Import]]></category>
		<category><![CDATA[iPad]]></category>
		<category><![CDATA[Marken]]></category>
		<category><![CDATA[Markenanmeldung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=2645</guid>
		<description><![CDATA[Zwischenzeitlich liegt die erste Abmahnung seitens Appels gegen den Verkauf aus den USA importierter iPads vor, wobei sich der US-Konzern von der Anwaltskanzlei Birds&#38;Birds vertreten lässt. Solange Apple die Ipads nicht innerhalb der EU selber verkauft oder verkaufen lässt, hat der Konzern auf Grundlage des Markenrechts wirksam gegen die Weiterveräußerer vorzugehen. Dies bedeutet Apple als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<div class="topsy_widget_data topsy_theme_blue" style="float: right;margin-left: 0.75em; background: url(data:,%7B%20%22url%22%3A%20%22http%253A%252F%252Fblog.f-200.com%252F2010%252F05%252Fapple-mahnt-unerwunschte-importe-des-ipads-ab%252F%22%2C%20%22shorturl%22%3A%20%22http%3A%2F%2Fbit.ly%2F92dXNw%22%2C%20%22style%22%3A%20%22big%22%2C%20%22title%22%3A%20%22Apple%20mahnt%20unerw%C3%BCnschte%20Importe%20des%20iPADS%20ab%22%20%7D);"></div>
<p>Zwischenzeitlich liegt die erste <a title="Abmahnung" href="http://www.f-200.com/abmahnung.html" target="_blank">Abmahnung </a>seitens Appels gegen den Verkauf aus den USA importierter iPads vor, wobei sich der US-Konzern von der Anwaltskanzlei Birds&amp;Birds vertreten lässt.</p>
<p><a href="http://blog.f-200.com/wp-content/1004ipad_hero1.jpg"><img class="aligncenter size-thumbnail wp-image-2647" title="1004ipad_hero" src="http://blog.f-200.com/wp-content/1004ipad_hero1-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Solange Apple die Ipads nicht innerhalb der EU selber verkauft oder verkaufen lässt, hat der Konzern auf Grundlage des Markenrechts wirksam gegen die Weiterveräußerer vorzugehen. Dies bedeutet Apple als Markeninhaberin kann die Verwendung seines Markennamens für geschützte Produkte (Computer) untersagen und von betroffenen Händlern eine Unterlassungserklärung und Schadenersatz verlangen. Dabei stehen Apple anscheinend zwei Markenanmeldungen als Basis für seine Schutzrechte zur Verfügung Reg.-Nummer 008817281 und 009025677 wobei beide merkwürdige Prioritäten in Anspruch nehmen, einmal Russland und einmal Trinidad und Tobago.</p>
<p>Erst mit dem Inverkehrbringen der iPads in Europa durch Apple selber wird es schwieriger, denn dann kann sich der Händler auf Erschöpfung gem. § 24 MarkenG berufen und dieses Druckmittel entfällt.</p>
<p>Darüber hinaus gibt es aber weitere Gesetze, die im Rahmen des unlauteren Wettbewerbs seitens Apple gegen solche Importe eingesetzt werden kann. Händler die darin ein Geschäftsmodel sehen, welches ja dank Griechenland derzeit etwas unattraktiver wird, sollten sich jedenfalls auf einigen Gegenwind gefasst machen oder sich vorher umfassen beraten lassen.</p>
<p>Auch einige Ebayuser, die auf der Auktionsplattform in den USA gekaufte iPADS verkaufen, sind nicht vor solchen Abmahnungen gefeit, die Schwelle zur Gewerblichkeit oder zum geschäftlichen Handeln ist schnell erreicht und eine Abmahnung kann teuer werden.</p>

]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.f-200.com/2010/05/apple-mahnt-unerwunschte-importe-des-ipads-ab/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Ebay und die Widerrufsbelehrung	Teil 936</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2009/12/ebay-und-die-widerrufsbelehrungteil-936/</link>
		<comments>http://blog.f-200.com/2009/12/ebay-und-die-widerrufsbelehrungteil-936/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 09 Dec 2009 21:39:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Auschluss]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Fristbeginn]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Wertersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbswidrig]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=2524</guid>
		<description><![CDATA[In regelmäßigen Abständen werden einzelne Sätze, ja Wortgruppen der amtlichen Widerrufsbelehrung im Fernabsatzgeschäft für unwirksam bzw. wettbewerbswidrig erklärt und der Verkäufer kann seine Erklärung jedes Mal anpassen. Dabei kommt er teilweise dem Anpassen gar nicht hinterher und läuft Gefahr abgemahnt zu werden. Meiner Meinung nach kann er die im seitens des Gesetzgebers eingeräumten Rechte bereits [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<div class="topsy_widget_data topsy_theme_blue" style="float: right;margin-left: 0.75em; background: url(data:,%7B%20%22url%22%3A%20%22http%253A%252F%252Fblog.f-200.com%252F2009%252F12%252Febay-und-die-widerrufsbelehrungteil-936%252F%22%2C%20%22style%22%3A%20%22big%22%2C%20%22title%22%3A%20%22Ebay%20und%20die%20Widerrufsbelehrung%09Teil%20936%22%20%7D);"></div>
<p>In regelmäßigen Abständen werden einzelne Sätze, ja Wortgruppen der amtlichen Widerrufsbelehrung im Fernabsatzgeschäft für unwirksam bzw. wettbewerbswidrig erklärt und der Verkäufer kann seine Erklärung jedes Mal anpassen. Dabei kommt er teilweise dem Anpassen gar nicht hinterher und läuft Gefahr abgemahnt zu werden.</p>
<p>Meiner Meinung nach kann er die im seitens des Gesetzgebers eingeräumten Rechte bereits jetzt gar nicht mehr voll ausfüllen, denn die Formulierungsanforderungen der Gerichte sind nicht umsetzbar. Daher kann ich verstehen, wenn wie in einem Artikel des <a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/0,1518,665452,00.html">Spiegels </a>letzte Woche darüber berichtet wird, dass die Verkäufer teilweise ausgenutzt werden in dem Käufer schamlos das Widerrufsrecht missbrauchen. Blüten führten wohl schon dazu, dass Winterreifen nach dem Kurzurlaub zurückgegeben wurden und mangels korrekter Widerrufsbelehrung kein Wertersatz verlangt werden konnte.</p>
<p>Die heutige Entscheidung des BGH hat gerade zum Thema Wertersatz die Regel weiter verschärft und es bei  auf den Auktionsplattformen wie ebay fast unmöglich gemacht, den Wertersatz ausreichend und abmahnsicher umzusetzen.</p>
<p>Entschieden haben die höchsten Richter des 8. Senates über folgende Klausel:</p>
<blockquote><p>„Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben<strong><em>. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.&#8221; </em></strong></p></blockquote>
<p>Im Ergebnis kommen Sie dazu, dass diese unwirksam ist. Die Richter führen zwar aus, dass das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen, verlangt, aber betonen einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB müssen enthalten sein. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die kann technisch auf Ebay aber gar nicht umgesetzt werden und damit ist die Klausel irreführend.</p>
<p>Solange der Gesetzgeber, der hier in der Pflicht ist, das Gleichgewicht zwischen Verbraucherinteressen und Wirtschaftlichkeit wieder herzustellen, aber keine Änderung der Rechtslage vornimmt, muss der Wertersatz stark eingeschränkt werden.  Den Richtern des BGH kann insoweit kein Vorwurf gemacht werden, denn der Gesetzestext ist sehr klar und deutlich.</p>
<p>Die weitere entschiedene Klausel waren bereits im Vorfeld von der breiten Masse der zuständigen Gerichte als unwirksam beurteilt wurden, so dass die Entscheidung insoweit auch nicht überraschte.</p>
<blockquote><p>„Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben. <strong>Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.</strong>&#8220;</p></blockquote>
<p>Und letztlich stellte der BGH klar, dass die Formulierung</p>
<blockquote><p>&#8220;Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen</p>
<p>-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;</p>
<p>-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder</p>
<p>-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.&#8221;</p></blockquote>
<p>wirksam ist. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich.</p>

]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.f-200.com/2009/12/ebay-und-die-widerrufsbelehrungteil-936/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Wenn (Hobby)Köche sich streiten</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2009/11/wenn-hobbykoche-sich-streiten/</link>
		<comments>http://blog.f-200.com/2009/11/wenn-hobbykoche-sich-streiten/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 15:31:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[chefkoch]]></category>
		<category><![CDATA[Fotos]]></category>
		<category><![CDATA[Marions Kochbuch]]></category>
		<category><![CDATA[Massenabmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=2442</guid>
		<description><![CDATA[Bei einem Streit zwischen Köchen erwartet man eher etwas im Zusammenhang mit – wo schmeckt es besser oder welcher Stern ist berechtigt &#8211; aber im konkreten Fall stritten sich zwei Onlineplattformen, die jeweils Rezepte veröffentlichen. Einerseits handelt es sich um die Webseite Marions-Kochbuch.de auf der verschiede Rezepte mit Fotos veröffentlicht werden und anderseits die Community [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<div class="topsy_widget_data topsy_theme_blue" style="float: right;margin-left: 0.75em; background: url(data:,%7B%20%22url%22%3A%20%22http%253A%252F%252Fblog.f-200.com%252F2009%252F11%252Fwenn-hobbykoche-sich-streiten%252F%22%2C%20%22style%22%3A%20%22big%22%2C%20%22title%22%3A%20%22Wenn%20%28Hobby%29K%C3%B6che%20sich%20streiten%22%20%7D);"></div>
<p>Bei einem Streit zwischen Köchen erwartet man eher etwas im Zusammenhang mit – wo schmeckt es besser oder welcher Stern ist berechtigt &#8211; aber im konkreten Fall stritten sich zwei Onlineplattformen, die jeweils Rezepte veröffentlichen.</p>
<p>Einerseits handelt es sich um die Webseite Marions-Kochbuch.de auf der verschiede Rezepte mit Fotos veröffentlicht werden und anderseits die Community chefkoch.de, auf welcher User eigene Rezepte veröffentlichen können und diese durch Fotos oder Meinungen ergänzt werden können.</p>
<p>Auf letzterer Seite war es mehrfach vorkommen, dass User Bilder hochgeladen hatten, die von der Seite Marions-Kochbuch.de kopiert wurden waren. Die Betreiber von Marions-Kochbuch.de haben sich zudem zwischenzeitlich auch schon den Ruf von Massenabmahnern erarbeitet, da Sie sehr konsequent gegen die Übernahme der eigenen Bilder auf fremden Seiten vorgegangen sind. Das kritische in diesem Fall war bzw. ist wohl, dass die oft sehr einfachen Darstellungen verschiedener Lebensmittel oder Gerichte im Netz vom Betreiber der Webseite breit gestreut wurden waren und daher der unbedarfte User dazu verleitet wurde, diese zu verwenden.</p>
<p>In dem Verfahren was nun der BGH zu entscheiden hatte ging es primär um die Frage, ob die Betreiber von chefkoch.de für die Uploads ihrer Nutzer auf der Webseite haften. Dabei wurde seitens der Richter im Gegensatz zu anderen Urteilen, in denen es um die Haftung der Webseitenbetreiber ging, durch die Zurückweisung der Revision eine Haftung der Betreiber bejaht.</p>
<p>Aber bevor nun unter Webseitenbetreiber Panic ausbricht müssen die Besonderheiten des Falls berücksichtigt werden, denn die Richter haben ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Betreiber kein Auktionshaus oder ein elektronischer Marktplatz bzw. ein Forum sind – für diese würde das Gericht wohl anders entschieden haben. Seitens der Richter wurde darauf verwiesen, dass die Betreiber von chefkoch.de sich den Inhalt, den die User uploaden und damit auch die Fotos, die möglicherweise die Rechte Dritter verletzen zu eigen machen. Es wird auf der Webseite ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine Prüfung erfolgt und damit die Verantwortung für die Beiträge durch die Betreiber übernommen wird. Der eigentliche Verfasser wird lediglich noch mit seinem Useralias erwähnt. Zusätzlich lässt sich chefkoch.de vom Nutzer sämtliche Nutzungsrechte für eine weitere Verwertung auch durch Dritte übertragen.</p>
<p>In den vom BGH in seiner Entscheidung vom 12. November 2009 (Az.: I ZR 166/07) relevanten Fällen gingen die Richter davon aus, dass chefkoch.de seinen Prüfpflichten nicht ausreichend nachgekommen ist und die von den Vorinstanzen festgestellten Unterlassungsansprüche des Inhaber der Bildrechte bestehen. Der Kläger kann dem Beklagten (chefkoch.de) daher verbieten lassen, bestimmte von ihm erstellte und unter www.marions-kochbuch.de abrufbare Fotografien ohne seine Erlaubnis auf der Internetseite www.chefkoch.de öffentlich zugänglich zu machen. Auch den Schadenersatzanspruch haben die Richter des BGH bestätigt.</p>
<p>An dieser Stelle soll klargestellt werden, dass wir auch gegen die Verletzung von Urheberrechte sind und es jedem User bewusst sein sollte, dass er nicht ohne weiteres Bilder von fremden Seiten verwenden kann, sondern mindestens beim Betreiber nachfragen muss. Leider fehlt dieses Bewusst sein. Uns sind zwischenzeitlich einige vielversprechende Technologien bekannt, die in der Zukunft möglicherweise bereits beim Kopieren den Nutzer auf die Rechte Dritte hinweisen. Damit könnte erreicht werden, dass es nicht unbewusst zu Urheberrechtsverletzungen kommt. Über eine solche softwareseitige Lösung könnte ein großer Teil von Abmahnungen auf diesem Gebiet verhindert werden und damit einiges an Spannung aus dem Thema genommen werden.</p>

]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.f-200.com/2009/11/wenn-hobbykoche-sich-streiten/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Abmahnungsbetrug im Namen der Wettbewerbszentrale</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2009/06/abmahnungsbetrug-im-namen-der-wettbewerbszentrale/</link>
		<comments>http://blog.f-200.com/2009/06/abmahnungsbetrug-im-namen-der-wettbewerbszentrale/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 12 Jun 2009 07:31:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnbetruf]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsmissbräuchlich]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbszentrale]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=2233</guid>
		<description><![CDATA[Erstaunt haben wir in den letzten Tagen von mehreren unsererMandanten Abmahnungen zugesandt bekommen, die von der der Wettbewerbszentrale “Zweigstelle Hamm-Bellendorf” kommen. Dabei ist das Strickmuster der Abmahnungen dem der sonstigen Schreiben der Wettbewerbszentrale zumindest ähnlich und es wird auch „nur“ eine Aufwandsentschädigung von 189,00 Euro verlang. Aber bei genauerer Lektüre des Briefes wird schnell klar, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<div class="topsy_widget_data topsy_theme_blue" style="float: right;margin-left: 0.75em; background: url(data:,%7B%20%22url%22%3A%20%22http%253A%252F%252Fblog.f-200.com%252F2009%252F06%252Fabmahnungsbetrug-im-namen-der-wettbewerbszentrale%252F%22%2C%20%22style%22%3A%20%22big%22%2C%20%22title%22%3A%20%22Abmahnungsbetrug%20im%20Namen%20der%20Wettbewerbszentrale%20%20%22%20%7D);"></div>
<p>Erstaunt haben wir in den letzten Tagen von mehreren unsererMandanten Abmahnungen zugesandt bekommen, die von der der Wettbewerbszentrale “Zweigstelle Hamm-Bellendorf” kommen.</p>
<p>Dabei ist das Strickmuster der Abmahnungen dem der sonstigen Schreiben der Wettbewerbszentrale zumindest ähnlich und es wird auch „nur“ eine Aufwandsentschädigung von 189,00 Euro verlang. Aber bei genauerer Lektüre des Briefes wird schnell klar, dass hier nicht wirklich Profis am Werk sind. </p>
<p>Entscheidender Fehler ist, dass auf die Abgabe der Unterlassungserklärung verzichtet wird, wenn die erwähnten Kosten überwiesen werden. Damit ist diese Abmahnung eindeutig gem. § 8 Absatz 4 UWG rechtsmissbräuchlich. </p>
<blockquote><p>
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.</p>
</blockquote>
<p>Zusätzlich sind die Ausführungen hinsichtlich des angeblichen Wettbewerbsverstoßes fehlerhaft, da falsche Paragrafen und Urteile zitiert werden. </p>
<p>Auch die angebliche Zweigstelle der Wettbewerbszentrale existiert nicht und zwischenzeitlich warnt die richtige <a title="Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale" href="http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_news/?id=862" target="_self">Wettbewerbszentrale </a>vor den Betrügern. </span></p>
<p>Da her nicht zahlen und die Unterlassungserklärung nicht abgeben! </span></p>

]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.f-200.com/2009/06/abmahnungsbetrug-im-namen-der-wettbewerbszentrale/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Kein Auskunftsanspruch gegen Internetprovider</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2009/06/kein-auskunftsanspruch-gegen-internetprovider/</link>
		<comments>http://blog.f-200.com/2009/06/kein-auskunftsanspruch-gegen-internetprovider/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 11 Jun 2009 21:31:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Pornofilme]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörsen]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsdaten]]></category>
		<category><![CDATA[Vorratsdaten]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=2227</guid>
		<description><![CDATA[Wieder gibt es eine neue Entwicklung des Auskunftsanspruches eines Rechteinhabers gegen einen Internetprovider hinsichtlich der IP-Adressen, die ausschließlich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten werden, Das OLG Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 12. Mai 2009 (Az. 11 W 21/09) einen solchen Anspruch verneint. Die im Moment sehr aktive Pornoindustrie bzw. die Inhaber der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<div class="topsy_widget_data topsy_theme_blue" style="float: right;margin-left: 0.75em; background: url(data:,%7B%20%22url%22%3A%20%22http%253A%252F%252Fblog.f-200.com%252F2009%252F06%252Fkein-auskunftsanspruch-gegen-internetprovider%252F%22%2C%20%22style%22%3A%20%22big%22%2C%20%22title%22%3A%20%22Kein%20Auskunftsanspruch%20gegen%20Internetprovider%22%20%7D);"></div>
<p>Wieder gibt es eine neue Entwicklung des Auskunftsanspruches eines Rechteinhabers gegen einen Internetprovider hinsichtlich der IP-Adressen, die ausschließlich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten werden, Das OLG Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 12. Mai 2009 (Az. 11 W 21/09) einen solchen Anspruch verneint.<br />
<span id="more-2227"></span><br />
Die im Moment sehr aktive Pornoindustrie bzw. die Inhaber der entsprechenden Verwertungsrechte scheinen die Umsatzrückgänge durch eine vermehrte Abmahntätigkeit ausgleichen zu wollen. Dazu sind sie übergangenen, gegen Nutzer von Tauschbörsen vorzugehen, die sich Pornofilme heruntergeladen haben. Mithilfe von Software werden die IP-Adressen der entsprechenden Nutzer ermittelt. Da diese aber nicht unmittelbar einem Anschlussinhaber bzw. Nutzer zugordnet werden können, beanspruchen die Rechteinhaber von den Internetprovider Auskunft über den Nutzer, dem diese IP-Adresse in der fraglichen Zeit zugeteilt gewesen wurde. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Internetprovider aber die Auskunft nicht erteilt und der Rechteinhaber beantragt vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine Einstweilige Verfügung, die die Richter auch erließen und den Internetprovider zur Auskunft verpflichteten.</p>
<p>Gegen diesen Beschluss legte der Internetprovider Rechtsmittel (Sofortige Beschwerde) beim Oberlandgericht Frankfurt am Main ein und erhielt dort Recht, denn die Einstweilige Verfügung wurde aufgehoben und zurückgewiesen.</p>
<p>Dabei stellt das OLG klar, dass es bei dem angegriffenen Beschluss des Landgerichtes entgegen der Formulierung der dortigen Richter nicht um eine Einstweilige Verfügung handelt, insbesondere die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.</p>
<p>Desweiteren rügen die Richter der zweiten Instanz, dass in entscheidungserheblicher Weise der Anspruch der Beschwerdeführerin (Internetprovider) auf rechtliches Gehör verletzt wurde und dessen Einwände bereits vor Erlass des Beschlusses zu hören gewesen wären.</p>
<p>Der Internetprovider führte aus, dass er Verkehrsdaten nicht mehr speichere und lediglich der gesetzlichen Verpflichtung zur Speicherung der Vorratsdaten gem. § 113 a TKG nachkomme. Wenn dies so ist, stellen die OLG-Richter fest, dass der</p>
<blockquote><p>§ 101 Abs. 9 UrhG einen Erlaubnistatbestand jedoch nur für die gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten, nicht für die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG gespeicherten Daten bildet. § 113a Abs. 4 Nr. 1 TKG, der die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung umsetzt, verpflichtet zwar seit 1. 1. 2009 zur Speicherung der IP Adressen für sechs Monate. Diese Daten dürfen die Diensteanbieter nach §§ 113b S. 1 Halbs. 2, 113 TKG zwar auch verwenden, um staatlichen Stellen zu bestimmten hoheitlichen Zwecken Auskunft über den Anschlussinhaber zu erteilen. Die Daten dürfen jedoch nicht für eine Auskunft an Private für deren Rechtsverfolgung genutzt werden.</p></blockquote>
<p>Zusätzlich führen die Richter nochmals ausführlich die Rahmenbedingungen für das Vorliegen des erforderlichen gewerblichen Ausmaßes im Sinne des § 101 UrhG aus.</p>
<blockquote><p>Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ist jedenfalls dann gegeben, wenn wie hier eine vollständige Film-DVD mit einer Laufzeit von 150 Minuten, die im Oktober 2008 veröffentlicht worden ist, wenig später am 12.1.2009 im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird.</p>
<p>Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses, dem der Gesetzgeber gefolgt ist, kommt eine Rechtsverletzung &#8220;in gewerblichem Ausmaß&#8221; unter anderem dann in Betracht, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, kurz nach ihrer Veröffentlichung im Internet angeboten wird (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Dieser klar geäußerte Wille des Gesetzgebers ist im Gesetzeswortlaut hinreichend zum Ausdruck gekommen und daher, weil sich auch aus systematischen Erwägungen nichts anderes ergibt, für die Auslegung der Vorschrift maßgeblich<br />
Der Gesetzgeber hat zum Ausdruck gebracht, dass er einen Gleichlauf des deutschen Urheberrechtsgesetzes mit der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG &#8211; nachfolgend: Richtlinie) wollte (siehe BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Nach dem Erwägungsgrund 14 der Richtlinie zeichnen sich in gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden, so dass Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, in der Regel nicht erfasst sind. Gerade vor diesem Hintergrund hat der deutsche Gesetzgeber in § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG durch objektive Kriterien die Voraussetzungen konkretisiert, bei deren Vorliegen in der Regel zugleich ein gewerbliches Ausmaß nach dem Verständnis der Richtlinie zu bejahen ist.<br />
Es reicht danach aus, dass die Rechtsverletzung ein Ausmaß aufweist, wie dies üblicherweise mit einer auf einem gewerblichen Handeln beruhenden Rechtsverletzung verbunden ist (OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, 6 W 182/08). Verletzungshandlungen, die lediglich einzelne, vergleichsweise kleine Dateien betreffen, tragen die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes nicht. Eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß liegt jedoch vor, wenn eine umfangreiche Datei in eine Internet-Tauschbörse zum kostenlosen Herunterladen eingestellt wird. Das Anbieten in einer Tauschbörse ermöglicht die Verbreitung dieser Datei in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen. Wer ein aktuell auf dem Markt befindliches, umfangreiches urheberrechtlich geschütztes Werk anbietet, dem ist dabei nach der Lebenserfahrung auch bekannt, dass er hierzu nicht berechtigt ist, so dass er nicht in gutem Glauben handelt. Wer sich an einer Tauschbörse mit dem Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks beteiligt, wird zudem nach der Lebenserfahrung regelmäßig zugleich in der Absicht handeln, selbst kostenlos widerrechtlich angebotene Werke herunterzuladen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen.</p></blockquote>
<p>Damit hat das OLG Frankfurt den Rechteinhabern die Durchsetzung der Rechte zwar erschwert, aber die relativ niedrige Schwelle für die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes bestätigt. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung hinsichtlich der Vorratsdatenspeicherung Bestand hat.</p>

]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.f-200.com/2009/06/kein-auskunftsanspruch-gegen-internetprovider/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rote Stern keine Marke mehr, Ende der Abmahnungen</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2009/06/rote-stern-keine-marke-mehr-ende-der-abmahnungen/</link>
		<comments>http://blog.f-200.com/2009/06/rote-stern-keine-marke-mehr-ende-der-abmahnungen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 09 Jun 2009 08:46:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Absolute Schutz]]></category>
		<category><![CDATA[Löschungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Roter Stern]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=2218</guid>
		<description><![CDATA[In den letzten Jahren wurde immer wieder über Abmahnungen aufgrund der Bildmarke eines Roten Sterns berichtet, von denen viele betroffen waren, die dieses sehr gängige Motiv auf Kleidung oder Taschen verwendeten. Eingetragen war die Marke (Az 30466839) bisher für die Klassen 18, 21 und 25 Klasse 18: Taschen und Koffer, insbesondere Badetaschen, Brieftaschen, Campingtaschen, Einkaufsnetze, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<div class="topsy_widget_data topsy_theme_blue" style="float: right;margin-left: 0.75em; background: url(data:,%7B%20%22url%22%3A%20%22http%253A%252F%252Fblog.f-200.com%252F2009%252F06%252Frote-stern-keine-marke-mehr-ende-der-abmahnungen%252F%22%2C%20%22style%22%3A%20%22big%22%2C%20%22title%22%3A%20%22Rote%20Stern%20keine%20Marke%20mehr%2C%20Ende%20der%20Abmahnungen%20%22%20%7D);"></div>
<p>In den letzten Jahren wurde immer wieder über Abmahnungen aufgrund der Bildmarke eines Roten Sterns</p>
<p style="text-align: center;"><img class="alignnone" title="Roter Stern DPMA " src="http://blog.f-200.com/wp-content/images/roterstern.jpeg" alt="" width="150" height="151" /></p>
<p>berichtet, von denen viele betroffen waren, die dieses sehr gängige Motiv auf Kleidung oder Taschen verwendeten.</p>
<p>Eingetragen war die Marke (Az 30466839) bisher für die Klassen 18, 21 und 25</p>
<blockquote><p>Klasse 18: Taschen und Koffer, insbesondere Badetaschen, Brieftaschen, Campingtaschen, Einkaufsnetze, Einkaufstaschen, Geldbörsen, Handkoffer, Handtaschen, Schultaschen, Sonnenschirme, Verpackungstaschen aus Leder<br />
Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), insbesondere Becher (nicht aus Edelmetall), Bierkrüge, Flaschen, Flaschenöffner; Kämme und Schwämme sowie Bürsten mit Ausnahme von Pinseln<br />
Klasse 25: Kopfbedeckungen, insbesondere Badehosen, Bademäntel, Baskenmützen, Gürtel, Gymnastikbekleidung, Halstücher, Handschuhe, Hemdblusen, Hemden, Hosen, Hosenträger, Hüftgürtel, Hüte, Jacken, Joppen, Käppchen, Kleidertaschen, Mützen, Overalls, Pullover, Radfahrerbekleidung, Schals, Schärpen, Schlafanzüge, Schürzen, Socken, Stirnbänder, Sweater, T-Shirts</p></blockquote>
<p>und bot daher ausreichend Betätigung für den Anwalt der de Markeninhaberin vertritt. Bereits im Jahr 2006 wurde von dritter Seite ein Löschungsantrag gem. § 50 MarkenG wegen absoluter Schutzhindernisse gestellt, diesen hatte das DPMA im Jahr 2008 aber zurückgewiesen. Nun hat das Amt über den im gleichen Jahr erneut gestellten Antrag anders entschieden und die Marke vollständig gelöscht. Ende einer merkwürdigen Geschichte, denn als die ganzen Abmahnungen in den Medien hochkochten kommen einige merkwürdige Details zu Vorschein, die den beteiligten Rechtsanwalt zumindest in einem zweifelhaften Licht erscheinen lassen.</p>
<p>Ob sich jetzt einige ehemals Abgmahnte wehren?</p>

]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.f-200.com/2009/06/rote-stern-keine-marke-mehr-ende-der-abmahnungen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Keine Haftung bei Wlan</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2009/05/keine-haftung-bei-wlan/</link>
		<comments>http://blog.f-200.com/2009/05/keine-haftung-bei-wlan/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 25 May 2009 18:54:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>
		<category><![CDATA[WLAN]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=2206</guid>
		<description><![CDATA[In einem am 1.7.2008 verkündeten Urteil hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (11 U 52/07) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch Dritte einzustehen hat. Die Klägerin hatte festgestellt, dass ein Nutzer unter der IP-Adresse des Beklagten einen ihrer Tonträger auf einer Internet-Tauschbörse zum Download [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<div class="topsy_widget_data topsy_theme_blue" style="float: right;margin-left: 0.75em; background: url(data:,%7B%20%22url%22%3A%20%22http%253A%252F%252Fblog.f-200.com%252F2009%252F05%252Fkeine-haftung-bei-wlan%252F%22%2C%20%22style%22%3A%20%22big%22%2C%20%22title%22%3A%20%22Keine%20Haftung%20bei%20Wlan%20%22%20%7D);"></div>
<p>In einem am 1.7.2008 verkündeten Urteil hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (<span style="font-size: x-small;"><span style="font-size: x-small;"><span class="plainblack">11 U 52/07</span></span></span>) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch Dritte einzustehen hat.</p>
<p>Die Klägerin hatte festgestellt, dass ein Nutzer unter der IP-Adresse des Beklagten einen ihrer Tonträger auf einer Internet-Tauschbörse zum Download anbot. Mit der Klage hat sie Unterlassung sowie Schadensersatz begehrt. Sie hatte geltend gemacht, der Beklagte eröffne als Inhaber eines Internetanschlusses eine Gefahrenquelle und habe daher sicherzustellen, dass sein Anschluss nicht durch Dritte für Rechtsverletzungen genutzt werde. In den Medien werde immer wieder über die missbräuchliche Nutzung von WLAN-Verbindungen berichtet. Der Beklagte hätte daher Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen, wie die Sicherung des Routers durch ein individualisiertes Passwort, den Einsatz der besonderen Verschlüsselungsmethode WPA 2 und den Verzicht einer Aufstellung des Routers am Fenster oder Außenwänden.<br />
Der Beklagte hatte sich dahin eingelassen, er sei zum Zeitpunkt des Vorfalls urlaubsabwesend gewesen und kein Dritter habe Zugang zu seinem PC gehabt.</p>
<p>Das Landgericht hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hatte dahinstehen lassen, ob der Beklagte die Verletzungshandlung selbst begangen hat, weil nicht auszuschließen sei, dass die Rechtsverletzung durch andere, nicht bekannte Dritte erfolgt sei. Für diese habe der Beklagte aber einzustehen.</p>
<p>Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil nun aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es vertritt die Auffassung, dass der Beklagte nicht als Störer hafte. Selbst wenn man &#8211; wie ein Teil der Rechtsprechung &#8211; eine anlassunabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers &#8211; z.B. für Familienangehörige &#8211; annehme, gehe eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers deutlich weiter, weil er für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen müsse, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Dies sei bedenklich, weil die jeden in eigener Verantwortung Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht mit Hilfe der Störerhaftung über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden dürfe.<br />
Eine Störerhaftung komme danach nur in Betracht, wenn Prüfungspflichten verletzt worden seien. Dies wiederum setze konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. Auch der WLAN-Anschlussbetreiber im privaten Bereich hafte daher nicht wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Solche konkreten Anhaltspunkte hätten für den Beklagten nicht vorgelegen. Die Behauptung der Klägerin, das Risiko, dass Dritte sich über einen fremden WLAN-Anschluss Zugang zum Internet verschafften, sei allgemein bekannt, sei zweifelhaft und im Übrigen viel zu ungenau, als dass sich daraus Rückschlüsse auf das tatsächlich bestehende Risiko herleiten ließen.<br />
Darüber hinaus erschienen dem Oberlandesgericht die von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Sicherungsmaßnahmen unverhältnismäßig.</p>

]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.f-200.com/2009/05/keine-haftung-bei-wlan/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Schmunzeln über Gegner</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2009/04/schmunzeln-uber-gegner/</link>
		<comments>http://blog.f-200.com/2009/04/schmunzeln-uber-gegner/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 24 Apr 2009 17:00:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[EV]]></category>
		<category><![CDATA[Kollege]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=2141</guid>
		<description><![CDATA[Manchmal kann das Lesen eines gegnerischen Schriftsatzes auch ein amüsantes Unterfangen sein. So ging es mir bei dem nachfolgenden Schreiben eines Kollegen(!) an das Gericht, welches ich im Rahmen einer Terminvertretung lesen durfte. Im Übrigen war der Kollege dann auch im Termin und die Kammer, insbesondere der Vorsitzende musste einige Male sich der Ernsthaftigkeit des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<div class="topsy_widget_data topsy_theme_blue" style="float: right;margin-left: 0.75em; background: url(data:,%7B%20%22url%22%3A%20%22http%253A%252F%252Fblog.f-200.com%252F2009%252F04%252Fschmunzeln-uber-gegner%252F%22%2C%20%22style%22%3A%20%22big%22%2C%20%22title%22%3A%20%22Schmunzeln%20%C3%BCber%20Gegner%22%20%7D);"></div>
<p>Manchmal kann das Lesen eines gegnerischen Schriftsatzes auch ein amüsantes Unterfangen sein. So ging es mir bei dem nachfolgenden Schreiben eines Kollegen(!) an das Gericht, welches ich im Rahmen einer Terminvertretung lesen durfte. Im Übrigen war der Kollege dann auch im Termin und die Kammer, insbesondere der Vorsitzende musste einige Male sich der Ernsthaftigkeit des Vortrages vergewissern. Das Beobachten der beiden anderen Richter war ebenfalls ein Vergnügen, da sich diese regelmäßig das Lachen verkneifen mussten.</p>
<blockquote><p>&#8220;erhebe ich namens und kraft anliegender Vollmacht des Antragsgegners<br />
Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 5.2.2009 . Ich bitte um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, in der ich beantragen werde zu erkennen:<br />
1.	 Die einstweilige Verfügung vom 5.2.2009 wird aufgehoben,<br />
2.	Der Antrag des Antragstellers auf Erlaß  einer einstweiligen Verfügung vom 31.1.2009 .wird zurückgewiesen	 .<br />
3.	Der Antragsteller hat die Kosten des einstweillgen Verfügungsverfahrens zu tragen.</p>
<p>Begründung:<br />
Anlaß des vorliegenden Rechtsstreits waren unterschiedliche Auffassungen darüber, wie konkret die von dem Antragsgegner zu verwendende Widerrufsrechtsbelehrungl zu gestalten ist. Insoweit kann auf den außergerichtlichen Schriftverkehr verwiesen werden. Der Antragssteller meinte, diese müsse insofern  „idiotensicher&#8221; formuliert werden, als nur auf die Monatsfrist und nicht auch auf die durchaus in bestimmten Fallkonstellationen mögliche Zweiwochenfrist verwiesen wird. Der Antragsteller meint  nämlich, das Differenzierungsvermögen des durchschnittlichen „e-bay&#8221; Käufers tendiere  gegen Null. Damit hat er vielleicht gar nicht so ganz Unrecht.</p>
<p>Letztlich kommt es aber darauf nicht an. Der Tenor der einstwelligen Verfügung ist nämlich völlig absurd, entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage und verletzt den Antragsgegner in seiner durch das Grundgesetz (Art. 2 GG) gewährleisteten Gewerbefreiheit.</p>
<p>Ihm wurde ja untersagt, Kosmetikartikel im Internet anzubieten und dabei die gesetzlich vorgeschriebene „Widerrufs&#8221;- belehrung zu, erteilen.</p>
<p>Das ist ja nun wirklich hanebüchener Unfug. Daß die Richter wie auch schon der gegnerische Anwalt etwas ganz anderes meinten, nämlich, der Antragsgegner solle es unterlassen, im Internet Kosmetikartikel zu vertreiben, ohne ;hierbei zugleich eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Widerrufsrechtsbelehrung zu erteilen, hilft dem Antragsgegner nicht weiter. Es ist nicht seine Aufgabe, sich wohlwollend- liebevoll in die Gedankenwelt sich verhaspelnder Richter und Anwälte hineinzuversetzen und deren Worte verbessernd auszulegen, nach dem Motto „was hat der Richter denn wohl gemeint?“ Nein ihm muß gesagt werden, was er zu tun<br />
und zu lassen hat, und zwar eindeutig.<br />
Nimmt man die hier angefochtene einstweilige Verfügung wörtlich 4, so darf der. Antragsgegner die streitgegenständlichen Kosmetikartikel gar nicht mehr vertreiben, auch dann nicht, wenn er eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Widerrufsrechtsbelehrung erteilt. Daß für ein solches generelles Verbot keine Rechtsgrundlage besteht, bedarf keiner weiteren Erklärung. Der Antragsgegner soll<br />
ja nicht generell am Verkauf von Kosmetika gehindert werden. Er soll ja nur dazu angehalten werden, eine korrekte Widerrufsrechtsbelehrung zu erteilen.<br />
Gleichwohl ist die einstweilige Verfügung, die ein generelles Verbot enthält, zunächst prozessual wirksam und. muß entsprechend angefochten werden.<br />
Aber die völlige Entziehung der Gewerbefreiheit durch die hier angefochtene einstweilige Verfügung ist noch lange nicht alles.<br />
Der Antragsgegner wird dazu aufgefordert, das Recht zu brechen! Ihm wird ja untersagt, gegenüber den Verbrauchern die gesetzlich vorgeschriebene ”Widerrufsbelehrung&#8221; zu erteilen. Er soll also entweder gar keine entsprechende Belehrung erteilen oder zumindest eine solche, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Auf jeden Fall soll er sich also, nicht an das Gesetz halten und eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Belehrung erteilen.<br />
Dies ist ein Gipfelpunkt von Gedankenlosigkeit.<br />
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass hier eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muß, um die von dem  Gericht verursachte Verwirrung zu.</p>
<p>1 Das Gesetz selbst spricht irreführend von „Widerruifsbelehrung&#8221;. Dies ist natürlich Unfug. Belehrt werden soll ja nicht über den Widerruf,. sondern über. Das :Recht zum Widerruf..	.<br />
2 Näheres hierzu im außergerichtlichen Schriftverkehr, auf den verwiesen wird.<br />
3 Vergl. zu diesem unsinnigen Begriff bereits Fußnote 1..<br />
4 Und was sonst soll der Antragsgegner tun?<br />
5 Hier wohl gar nicht gemeintes, aber das ist irrelevant, da der Wortlaut der einstweiligen Verfügung maßgeblich ist&#8221;</p></blockquote>
<p>Fraglich ist, ob es für den Gegner ein Vergnügen war, sich von diesem Kollegen vertreten zu lassen.</p>
<p>Achja noch einen Nachtrag, trotz ausdrücklichem Hinweis des Richters, dass noch eine Abschlusserklärung erforderlich ist, um weitere „sinnlose“ Kosten zu vermeiden, hat es der Kollege nur geschafft, folgendes zu schreiben: </p>
<blockquote><p>„Ich betrachte die Angelegenheit damit als erledigt und bitte noch um eine Bestätigung per mail, daß Sie dieses Schreiben erhalten haben.“</p></blockquote>
<p><strong>Schade<br />
</strong></p>

]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.f-200.com/2009/04/schmunzeln-uber-gegner/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2009/03/bgh-haftung-des-inhabers-eines-ebay-accounts/</link>
		<comments>http://blog.f-200.com/2009/03/bgh-haftung-des-inhabers-eines-ebay-accounts/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 17 Mar 2009 20:21:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Account]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Mitgliedskonto]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsverstoß]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=2105</guid>
		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen. Der Beklagte ist bei eBay unter dem Mitgliedsnamen &#8220;sound-max&#8221; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<div class="topsy_widget_data topsy_theme_blue" style="float: right;margin-left: 0.75em; background: url(data:,%7B%20%22url%22%3A%20%22http%253A%252F%252Fblog.f-200.com%252F2009%252F03%252Fbgh-haftung-des-inhabers-eines-ebay-accounts%252F%22%2C%20%22style%22%3A%20%22big%22%2C%20%22title%22%3A%20%22BGH%20Haftung%20des%20Inhabers%20eines%20eBay-Accounts%22%20%7D);"></div>
<p>Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.</p>
<p><span id="more-2105"></span> Der Beklagte ist bei eBay unter dem Mitgliedsnamen &#8220;sound-max&#8221; registriert. Im Juni 2003 wurde unter diesem Mitgliedsnamen unter der Überschrift &#8220;SSSuper &#8230; Tolle &#8230; Halzband (Cartier Art)&#8221; ein Halsband zum Mindestgebot von 30,00 € angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: &#8220;&#8230; Halzband, Art Cartier &#8230; Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus &#8230;&#8221;. Die Klägerinnen haben hierin eine Verletzung ihrer Marke &#8220;Cartier&#8221;, eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben – ohne zu prüfen, ob durch das Angebot des Halsbandes die Rechte der Klägerinnen verletzt worden sind – die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem von seiner Ehefrau in das Internet eingestellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe, für etwaige Rechtsverletzungen jedenfalls nicht verantwortlich sei.</p>
<p><!--more-->Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.</p>

]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.f-200.com/2009/03/bgh-haftung-des-inhabers-eines-ebay-accounts/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>
