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	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; Abmahnung</title>
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		<title>HTC hat ein Pornoproblem</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Nov 2011 09:10:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Smartphone Markt ist heiß umkämpft und regelmäßig liest man von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Unternehmen bei denen es um Marken-, Patent- oder anderen Schutzrechten geht. In letzter Zeit haben die Heftigkeit und die Geschwindigkeit der Schlagabtausche zugenommen. Doch nun bekommt der Drittplatzierte unter den Herstellern – HTC [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Smartphone Markt ist heiß umkämpft und regelmäßig liest man von  Rechtsstreitigkeiten zwischen den Unternehmen bei denen es um Marken-, Patent- oder anderen Schutzrechten geht. In letzter Zeit haben die Heftigkeit und die Geschwindigkeit der Schlagabtausche zugenommen. Doch nun bekommt der Drittplatzierte unter den Herstellern – HTC – von ganz unerwarteter Seite Ärger. </p>
<p>Das angebliche größte Pornostudio der Welt Vivid Entertainment stört sich an dem neuen Produktname von HTC – das HTS Vivid. Deshalb hat Vivid Entertainment HTC von seinen Rechtsanwälten abmahnen lassen und verlangt Unterlassung hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung „Visid“. </p>
<p>Dabei argumentiert der Pornoproduzent damit, dass seine Videos auch über Webseiten und Smartphone angeboten werden. Im US-Markenamt gibt es eine Vielzahl von Marken, die das Unternehmen mit der Bezeichnung Vivid hält, dem gegenüber ist der Schutz in Europa nur rudimentär mit einer Anmeldung aus dem Jahr 2009. Diese ist bisher auch nicht registriert, da ein Widerspruch seitens der britischen Firma Vivid Imaginations Limited  dagegen eingelegt wurde.   </p>
<p>Es bleibt abzuwarten, ob es in den USA zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt und ob HTC an dem Pornoproduzenten scheitert und sich einen anderen Namen suchen muss. </p>
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		<title>MyPedfood.de vs. myPedfood®</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Nov 2011 11:52:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Aktuell musste wieder ein StartUp offline gehen, da es sich im Streit um seine Domain geschlagen gab. MyPetFood-Gründer Michael Busch teilte mit, dass der Betrieb des Shops eingestellt wird, da der Mitbewerber, die Wunschfutter GmbH, das Unternehmen abgemahnt hat und zukünftige die Verwendung der Domain mypetfood.de untersagte. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aktuell musste wieder ein StartUp offline gehen, da es sich im Streit um seine Domain geschlagen gab. MyPetFood-Gründer Michael Busch teilte mit, dass der Betrieb des Shops eingestellt wird, da der Mitbewerber, die Wunschfutter GmbH, das Unternehmen abgemahnt hat und zukünftige die Verwendung der Domain mypetfood.de untersagte.<br />
Grundlage der Abmahnung ist eine EU-Wortmarke „mypetfood“ aus dem Mai 2011. Wieder einmal hat das europäische Markenamt eine absolut beschreibende Bezeichnung als Wortmarke akzeptiert, denn für die Waren / Dienstleistungen </p>
<blockquote><p>Klasse 31: Tierfutter; Tiernahrung; Viehfutter; Vogelfutter;<br />
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen mit Tierfutterartikeln; Großhandelsdienstleistungen mit Tierfutterartikeln;<br />
Klasse 39: Kundenbezogene Zusammenstellung von Tierfutter (Kommissionierung) im Bereich der Transportlogistik;
</p></blockquote>
<p>hätte diese Bezeichnung auch in der EU nicht registriert werden dürfen. Jedenfalls dürfte die Bezeichnung im klaren Widerspruch zu Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke stehen:</p>
<blockquote><p>„Von der Eintragung ausgeschlossen sind<br />
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;“
</p></blockquote>
<p>oder wie es das Amt in seinem eigenen Handbuch formuliert:</p>
<blockquote><p>“That means that it suffices for a refusal if the mark is descriptive, or lacks distinctive character, in one or more official languages of the European Community, regardless of the size of the respective Member State or the number of the population of that Member State. It also suffices for refusal on the grounds of deceptiveness or breach of public morality if the deceptive, offensive or blasphemous meaning of the word is only apparent in one particular official language of the European Community, or is due to a particular situation in one Member State (for example, a blasphemous term in respect of a religion which exists in only one Member State).”
</p></blockquote>
<p>Die Bezeichnung “mypetfood” ist Englisch und damit eine Sprache der EU und ohne weiteres für jeden mit “Mein Tierfutter” zu übersetzen und beschreibt mithin die geschützten Waren und Dienstleistungen. </p>
<p>Das deutsche Markenamt (DPMA) hatte diese Wortmarke nicht eingetragen und unter Hinweis auf die fehlende Unterscheidungskraft und dem Freihaltebedürfnis zu Recht zurückgewiesen. In der Beratung werden die Kollegen des Markeninhabers das sicher auch dargelegt haben, um dann zu empfehlen, eine EU-Marke zu probieren, denn die dortigen Prüfer sind großzügiger.<br />
Tatsächlich gibt es im Europäischen Register eine Vielzahl von Marken, die eigentlichen nicht schutzfähig sind und in der Form nicht eingetragen hätten werden dürfen (allerdings gibt es auch im deutschen Markenregister solche Marken). Dabei klappt dieser „Trick“ allerdings meist nur bei nichtenglischen Bezeichnungen, während das HABM im Englischen sattelfester zu sein scheint. Vielleicht hat diese Marke ja auch ein Mitarbeiter aus einem nicht Englisch sprechenden Mitgliedsstaat geprüft und daher den beschreibenden Inhalt nicht erkannt. </p>
<p>Allerdings hat der Onlineshop mypetfood.de nun genau mit den Auswirkungen zu kämpfen, die vermieden werden sollen, denn eine eigentlich freihaltebedürftige Bezeichnung wurde monopolisiert.<br />
Schade dass diese aufgegeben haben, nach eigenen Angaben war es wohl eine wirtschaftliche Abwägung, denn die Kosten der Verteidigung gegen die Abmahnung wären nicht unerheblich gewesen. Einerseits hätte sie sich gegen die Abmahnung wehren müssen und dazu gleichzeitig ein Löschungsverfahren beim HABM gegen die Marke anstrengen müssen. In einem gerichtlichen Verfahren hätten die Richter die Marke so akzeptieren müssen, wie sie im Register eingetragen ist, was den Ausgang offensichtlich zu Lasten des Startups gedreht hätte, deshalb hätte sie in dem weiteren Verfahren gelöscht werden müssen. </p>
<p>Dieses Beispiel zeigt, auch bei beschreibenden Domains sollte darüber nachgedacht werden, diese durch eine Wort-/Bildmarke abzusichern, damit böse Überraschungen vermieden werden. Zusätzlich möchte ich an dieser Stelle noch auf ein neues Versicherungsprodukt hinweisen, denn unser Kooperationspartner Droege &#038; Sohn zusammen mit der Roland Rechtsschutz AG bieten seit Kurzem eine <a href="http://www.markenrechtsschutz.de" title="Markenrechtsschutzversicherung " target="_blank">Markenrechtsschutzversicherung </a>an. </p>
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		<title>Domainrechtsstreitigkeiten ohne fliegenden Gerichtsstand?</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Jul 2011 07:37:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[fliegender Gerichtsstand]]></category>
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		<description><![CDATA[Domainrechtsstreitigkeiten ohne fliegenden Gerichtsstand? &#160; Der fliegende Gerichtsstand hat sich insbesondere bei internetbezogenen Streitigkeiten in den letzten Jahren entwickelt und führt nicht nur bei Wettbewerbsstreitigkeiten, sondern auch bei Markenverletzungen die sich aus Domainbezeichnungen ergeben dazu, dass sich der Abmahnende aussuchen kann, welches Gericht er für die Einstweilige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Domainrechtsstreitigkeiten ohne fliegenden Gerichtsstand?</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der fliegende Gerichtsstand hat sich insbesondere bei internetbezogenen Streitigkeiten in den letzten Jahren entwickelt und führt nicht nur bei Wettbewerbsstreitigkeiten, sondern auch bei Markenverletzungen die sich aus Domainbezeichnungen ergeben dazu, dass sich der Abmahnende aussuchen kann, welches Gericht er für die Einstweilige Verfügung nutzt.</p>
<p>Der Vorteil für den Antragsteller lag dabei nicht nur darin, dass er den Antrag bei einem Gericht stellen konnte, dass für seine großzügigere Praxis beim Erlass einer Einstweiligen Verfügung (hallo Hamburg) bekannt war oder bei dem er wusste, dass dies seine Rechtsauffassung teilte, er konnte dem Abgemahnten eine Verteidigung auch erschweren, indem er ein möglichst weit entferntes Gericht wählte.</p>
<p>Hintergrund des fliegenden Gerichtsstandes, dass Internetangebote von jedem Ort aus abrufbar sind und damit die Verletzungshandlung überall begangen werden kann. Nachdem bisher die Mehrheit der Landesgerichte diese Praxis bestätigte, obwohl in verschiedenen Vor- und Beiträgen von Richtern der Kammern öfters auf die Missbräuche und Unzulänglichkeiten dieser Entwicklung verwiesen wurde, hat nun das LG Hamburg in einer aktuellen Entscheidung seine Zuständigkeit abgelehnt, ob wohl es in dem Streit um eine Domain ging.</p>
<p>Der Kläger verlangte aufgrund seines Namensrechtes die Unterlassung der Benutzung und die Löschung einer Domain. Zumindest für den Unterlassungsanspruch kommt es auf den Begehungsort an und dieser bestimmt sich nach dem Ort, an dem die Rechtsverletzung begangen wurde.</p>
<p>Grundsätzlich ermöglicht die Verwendung einer Domain den Zugriff auf diese an jedem beliebigen Ort. Begehungsort für Rechtsverletzungen im Internet sind damit alle Orte, an denen die Informationen bestimmungsgemäß abgerufen werden können und das könnte jeder Ort in Deutschland sein. Genau hier wird seitens des Landgerichtes Hamburg aber die Grenze eingezogen:</p>
<blockquote><p>„Vielmehr spricht alles für eine Begrenzung einer ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen auf diejenigen, in deren Zuständigkeitsbereiche eine Interessenkollision tatsächlich eingetreten sein kann.“</p></blockquote>
<p>Konsequenz dieser Einschränkung, die wohl in Anlehnung an die Rechtsauffassung einiger anderen Kammern des hanseatischen Landgerichtes steht, war die Verneinung des sachlichen Bezugs zu Hamburg, da die Klägerin Lübeck und der Beklagte in Kassel wohnt. Konsequent verwies das Gericht die Angelegenheit nach Lübeck.</p>
<p>Spannend bleibt es und es gilt die Rechtsprechung zu beobachten, ob hier tatsächlich eine dauerhafte Begrenzung des fliegenden Gerichtsstandes begonnen hat, was sicher in einigen Fällen begrüßenswert ist.</p>
<p>Abschließend sei angemerkt, dass die Klägerin am Landgericht Lübeck verloren hat und der Unterlassungs- und Löschungsanspruch der Gemeinde Worth gegenüber dem Besitzer der Domain worth.de zurückgewiesen wurde.</p>
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		<title>Neue Spielzeugrichtlinie für Online-Händler</title>
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		<pubDate>Mon, 23 May 2011 08:31:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Spielzeugrichtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[HInweise]]></category>
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		<category><![CDATA[Spielzeug]]></category>

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		<description><![CDATA[Künftig ergeben sich vor allem für die Betreiber von Online-Shops im Zuge des Inkrafttretens der neuen „EU-Spielzeugrichtlinie“ (2009/48/EG) neue Informationspflichten. Durch die Angabe von Name und Adresse des Herstellers beziehungsweise Importeurs auf dem Spielzeug sowie die Nennung einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder eines anderen Identifikationskennzeichens [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Künftig ergeben sich vor allem für die Betreiber von Online-Shops im Zuge des Inkrafttretens der neuen „EU-Spielzeugrichtlinie“ (2009/48/EG) neue Informationspflichten. Durch die Angabe von Name und Adresse des Herstellers beziehungsweise Importeurs auf dem Spielzeug sowie die Nennung einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder eines anderen Identifikationskennzeichens soll Spielzeug eindeutig identifizierbar und rückverfolgbar sein.</p>
<p>den vollständigen Artikel finden Sie <<<a href="http://www.f-200.com/neuespielzeugrichtliniefueronlinehaendler.html">hier</a>>></p>
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		<title>Streit zwischen Ghostwriter mit Patt entschieden</title>
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		<pubDate>Wed, 11 May 2011 06:17:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Alleinstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Ghostwriter]]></category>
		<category><![CDATA[Konkurrenten]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Berlin]]></category>
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		<category><![CDATA[Werbeaussagen]]></category>

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		<description><![CDATA[Dank den Diskussionen um die Doktorarbeit von Herrn von Guttenberg ist eine eher unbekannte Branche in den Fokus getreten – Ghostwriter. Anscheinend ist der Markt für Ghostwriter heftig umstritten, denn vor dem Landgericht Berlin haben sich nun zwei Mitbewerber gegenseitig verklagt. Dabei ging es um verschiedene Werbeaussagen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dank den Diskussionen um die Doktorarbeit von Herrn von Guttenberg ist eine eher unbekannte Branche in den Fokus getreten – Ghostwriter. </p>
<p>Anscheinend ist der Markt für Ghostwriter heftig umstritten, denn vor dem Landgericht Berlin haben sich nun zwei Mitbewerber gegenseitig verklagt. Dabei ging es um verschiedene Werbeaussagen der Firmen, die diese sich gegenseitig untersagen wollten.<br />
Nach der Verhandlung am Landgericht haben beide Konkurrenten gewonnen aber auch verloren, denn das Landgericht befand in einem Teilurteil die beanstandeten Werbeaussagen beider Unternehmen für unzulässig und untersagte antragsgemäß deren künftige Verwendung.<br />
So darf sich die die Firma Acad Write Group auf Ihrer Webseite www.wissenschaftsberater.com nicht mehr als Marktführer bezeichnen. Insbesondere untersagten die Richter folgende Werbeaussagen:</p>
<blockquote><p>“1.500 Kunden pro Jahr vertrauen dem Marktführer &#8211; Danke!”
</p></blockquote>
<blockquote><p>“Zu den weit über 2.500 Kunden von Acad Write gehören auch viele waschechte Akademiker aus allen Fachbereichen.”
</p></blockquote>
<blockquote><p>“Mit mehr als 250 wissenschaftlichen Mitarbeitern &#8211; viele davon promoviert und habilitiert &#8211; setzt Acad Write in den Geschäftsjahren 2006/2007 rund 1.000.000,00 € um und konnte ca. 1.500 Kunden bei ihrer akademischen Karriere helfen.”
</p></blockquote>
<blockquote><p>“Das Team der Acad Write Group bietet Studentinnen, Studenten und Akademikern seit vie-len Jahren idividuelle Lösungen für eine akademische Karriere.”
</p></blockquote>
<blockquote><p>“Acad Write, der Marktführer im Bereich der wissenschaftlichen Texte, unterstützt dich mit über 250 Autoren aus fast allen wissenschaftlichen Fachbereichen.”
</p></blockquote>
<blockquote><p>“Das Acad Write Team betreut seit Jahren sehr erfolgreich Forschungsprojekte für Unter-nehmen, Wissenschaft und Privatpersonen.”
</p></blockquote>
<blockquote><p>“Ob sie Unterstützung bei einer Haus-, Diplom-, Magisterarbeit oder Dissertation brauchen, unsere Spezialisten für jeden Fachbereich stehen ihnen mit Expertise und Fachwissen zur Seite.”
</p></blockquote>
<p>Im Gegenzug hat das Gericht der Firma Ghostwriter.nu von Harald Bahner untersagt </p>
<p>zu behaupten, ghostwriter.nu sei einer der leistungsfähigsten Anbieter wissenschaftlicher Ghostwriterdienstleistungen im deutschsprachigen Raum, </p>
<p>zu behaupten, ghostwriter.nu sei einer der umsatzstärksten Anbieter wissenschaftlicher Ghostwriterdienstleistungen im deutschsprachigen Raum,</p>
<p>die Dienste eines wissenschaftlichen Ghostwritingunternehmens mit der Behauptung zu bewerben, sein Unternehmen sei einer der erfolgreichsten Anbieter der Branche, wie mit der Formulierung</p>
<blockquote><p>“Mein Unternehmen Ghostwriter.nu steht als einer der erfolgreichsten wissenschaftlichen Ghostwriter und Autoren-Dienstleister im deutschsprachigen Raum für eine bald 20jährige Erfahrung für ihre Diplomarbeit, Magisterarbeit, Dissertation bzw. Doktorarbeit/Promotion, Bachelor Thesis bzw. Bachelorarbeit, Master Thesis bzw. Masterarbeit und Hausarbeit bzw. Seminararbeit sowie als Anbieter wissenschaftlicher Texterstellungen aller Art!”
</p></blockquote>
<p>Noch nicht entschieden hat das Landgericht über die Berechtigung der Beklagten, mit einer Mitarbeiterzahl von über 250 zu werben. Das Endurteil und die Entscheidungsgründe werden die Richter in den kommenden Tagen verfassen. Wenn Zwei sich streiten freut sich ein Dritter oder? </p>
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		</item>
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		<title>Der grüne Apfel überlebt Löschungsverfahren</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Oct 2010 21:32:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[BPatG]]></category>
		<category><![CDATA[DPMA]]></category>
		<category><![CDATA[Grüner Apfel]]></category>
		<category><![CDATA[Löschungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Zahnärzte]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich hatte in der Vergangenheit über eine Abmahnwelle gegen Zahnärzte auf Grundlage einer Bildmarke, die einen grünen Apfel wiedergibt berichtet. Einer bzw. zwei der Abgemahnten hatten sich gegen die Abmahnung gewährt und einen Antrag auf Löschung dieser Bildmarke beim DPMA gestellt. Ein solcher Löschungsantrag ist gem. § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hatte in der Vergangenheit über eine Abmahnwelle gegen Zahnärzte auf Grundlage einer Bildmarke, die einen grünen Apfel wiedergibt berichtet.</p>
<p>Einer bzw. zwei der Abgemahnten hatten sich gegen die Abmahnung gewährt und einen Antrag auf Löschung dieser Bildmarke beim DPMA gestellt. Ein solcher Löschungsantrag ist gem. § 50 Abs. 1 i. V. m. § 3 und § 8 MarkenG möglich, <span id="more-2874"></span>wenn die Marke zum Zeitpunkt der Eintragung und zum Zeitpunkt der Entscheidung eigentlich aufgrund absoluter Schutzhindernisse nicht eingetragen werden hätte dürfen.</p>
<div class="wp-caption alignnone" style="width: 310px"><img class=" " title="Bildmarke Grüner Apfel" src="http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/imagedisplay/fullimage/2324762/DE/307166023/-1" alt="Bildmarke Grüner Apfel" width="300" height="200" /><p class="wp-caption-text">Bildmarke Grüner Apfel 30716602</p></div>
<p>Das Argument für die Löschung war dabei, dass die Markenfähigkeit der Abbildung bezweifelt wurde. Zur Begründung führten die Antragsteller aus, bei der Bildmarke handle es sich um eine naturgetreue Darstellung eines grünen Apfels. Eine Bildmarke, die sich in Darstellung der charakteristischen Form und Farbe des weithin bekannten Apfels der Sorte Granny-Smith erschöpfe, werde vom Verkehr auch in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis empfunden.</p>
<p>Dieser Löschungsantrag kann von jedem gestellt werden und kosten hinsichtlich der amtlichen gebühren lediglich 300,00 Euro.</p>
<p>Auf Grundlage dieser Anträge hatte das DPMA die Bildmarke teilweise, nämlich für die Dienstleistungen</p>
<blockquote><p>„Medizinische Dienstleistung, insbesondere Dienstleistung eines Zahnarztes, Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“</p></blockquote>
<p>gelöscht. Mit dieser Entscheidung waren aber der Markeninhaber und die Antragsteller nicht zufrieden und beide legten dagegen Rechtsmittel ein. Darüber hat nun das Bundespatentgericht in wie gleichlautenden Entscheidungen entschieden. Ergebnis des Urteils, ist das die Richter keinen Grund für eine Löschung der Bildmarke sehen und die bereits angeordnete Teillöschung des Markenamtes aufhebten. Nach Auffassung des Senats ist die vorliegende Bildmarke hinsichtlich der gelöschten Dienstleistungen nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden (§ 50 Abs. 1 MarkenG). Es stehen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Schutzhindernisse entgegen, da die Bildmarke hinreichend unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist.</p>
<p>Die Richter betonen, dass die vorliegende Bildmarke keine Produkteigenschaften wiedergibt, da sie weder Gegenstand oder Inhalt noch Zweck oder Bestimmung der gelöschten Dienstleistungen „Medizinische Dienstleistung, insbesondere Dienstleistung eines Zahnarztes, Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“ bildlich darstellt.</p>
<p>Es lässt sich aber auch nicht feststellen, dass das Zeichen sich in der Darstellung eines sonstigen (wesentlichen) Aspekts erschöpft, der zu diesen Dienstleistungen in einem engen beschreibenden Bezug stünde.</p>
<p>Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich nach Auffassung des BPatG nicht nur um eine naturgetreue Abbildung eines Granny-Smith Apfels, sondern um eine bildliche Darstellung mit charakteristischen Elementen. Die Lichteffekte und der übergroße, scharf abgegrenzte Schatten sorgen für eine gewisse grafische Verfremdung des ansonsten naturalistisch abgebildeten Apfels.</p>
<p>Unabhängig von dieser Frage wurde in der Entscheidung aber ausdrücklich festgestellt, dass es der Bildmarke jedenfalls am engen Sachbezug zu den beanspruchten Dienstleistungen fehlt. Im vorliegenden Fall lässt sich ein derartiger auch nur mittelbar beschreibendes Bezug nur durch eine (unzulässige) analysierende Betrachtungsweise und als Ergebnis mehrerer gedanklicher Schritte erreichen, die für den Durchschnittsverbraucher nicht nahe liegen. Auch die von dem DPMA bemühte bekannte Zahnpasta-Werbung, die den Biss in einen grünen Apfel als Hinweis auf das fehlende Zahnfleischbluten nutzte, ist nicht geeignet einen solchen Zusammenhang darzustellen, denn in dieser Werbung ging es primär um Zahnpasta. Der grüne Apfel hat sich nicht zu einem Symbol für gesunde Zähne und gesundes Zahnfleisch im Bereich der Zahnmedizin entwickelt.</p>
<blockquote><p>„Dies würde voraussetzen, dass der grüne Apfel stets als entsprechende eindeutige Sachangabe verstanden wird. Der Apfel an sich wird mit Gesundheit verbunden, der grüne Apfel im Speziellen mit Frische und besonders fruchtigem Geschmack und Geruch. Auch wenn dem Apfel an sich eine allgemein gesundheitsfördernde Wirkung zuzuschreiben ist und er auch notfalls als Ersatz zur Zahnreinigung verwendet werden mag, so versteht der Durchschnittsverbraucher die Abbildung eines grünen Apfels nicht ohne weiteres als Sachhinweis für gesunde Zähne oder gesundes Zahnfleisch. Insoweit hat weder die Antragstellerin noch die Markenabteilung Nachweise für ein entsprechendes Verkehrsverständnis genannt. Von dem „Apfelbiss“ aus der Zahnpastawerbung auf gesunde Zähne und auf eine hierfür erforderliche Parodontosebehandlung und sodann auf eine entsprechende allgemeine Symbolik grüner Äpfel zu schließen und diese auf die hier vorliegende Apfeldarstellung zu beziehen ist keine nahe liegende Betrachtungsweise, sondern erfordert mehrere gedankliche Zwischenschritte.“</p></blockquote>
<p>Abschließend führen die Richter aus, dass es nicht um eine freihaltebedürftige Angabe handelt, da der Bildmarke kein beschreibender Aussagegehalt zu entnehmen ist.</p>
<p><strong>Im Ergebnis muss weiterhin – bzw. nun erst recht – bei der Verwendung eines grünen Apfels bei der Bewerbung von zahnmedizinischen Dienstleitungen geprüft werden, ob die verwendete Grafik sich ausreichend von der registrierten Bildmarke unterscheidet und damit keine Verwechslungsgefahr gegeben ist.</strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Fehlende Umsatzsteueridentifikationsnumer im Impressum ist wettbewerbswidrig</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 15:21:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Impressum]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteueridentifikationsnummer]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbswidrig]]></category>

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		<description><![CDATA[Fehlt im Impressum einer Internetseite entgegen §§ 312 c BGB in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, stellt dies nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2010 – Az.: 4 U 213/08) einen Wettbewerbsverstoß dar, der geeignet ist, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong> </strong></p>
<p>Fehlt im Impressum einer Internetseite entgegen §§ 312 c BGB in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, stellt dies nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2010 – Az.: 4 U 213/08) einen Wettbewerbsverstoß dar, der geeignet ist, die Interessen des Verbrauchers spürbar zu beeinträchtigen.</p>
<p>Die sich aus den genannten Vorschriften ergebenen Informationspflichten stellen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar und dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Auch wenn die Umsatzsteueridentifikationsnummer in erster Linie dem Fiskus dient, muss berücksichtigt werden, dass deren Angabe nach dem gesetzgeberischen Willen einer einheitlichen und transparenten Außendarstellung auch  dem Schutz des einzelnen Marktteilnehmers geschuldet ist.</p>
<p>Durch das Urteil wird einmal mehr verdeutlicht, dass beim Betreiben eines Online-Shops größte Sorgfalt bis ins kleinste Detail erforderlich ist, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen  und den daraus resultierenden Kosten vorzubeugen.</p>
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		<title>Apple mahnt unerwünschte Importe des iPADS ab</title>
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		<pubDate>Tue, 04 May 2010 21:25:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Apple]]></category>
		<category><![CDATA[Erschöpfung]]></category>
		<category><![CDATA[Import]]></category>
		<category><![CDATA[iPad]]></category>
		<category><![CDATA[Marken]]></category>
		<category><![CDATA[Markenanmeldung]]></category>

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		<description><![CDATA[Zwischenzeitlich liegt die erste Abmahnung seitens Appels gegen den Verkauf aus den USA importierter iPads vor, wobei sich der US-Konzern von der Anwaltskanzlei Birds&#38;Birds vertreten lässt. Solange Apple die Ipads nicht innerhalb der EU selber verkauft oder verkaufen lässt, hat der Konzern auf Grundlage des Markenrechts wirksam [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwischenzeitlich liegt die erste <a title="Abmahnung" href="http://www.f-200.com/abmahnung.html" target="_blank">Abmahnung </a>seitens Appels gegen den Verkauf aus den USA importierter iPads vor, wobei sich der US-Konzern von der Anwaltskanzlei Birds&amp;Birds vertreten lässt.</p>
<p><a href="http://blog.f-200.com/wp-content/1004ipad_hero1.jpg" rel="wp-prettyPhoto[2645]"><img class="aligncenter size-thumbnail wp-image-2647" title="1004ipad_hero" src="http://blog.f-200.com/wp-content/1004ipad_hero1-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Solange Apple die Ipads nicht innerhalb der EU selber verkauft oder verkaufen lässt, hat der Konzern auf Grundlage des Markenrechts wirksam gegen die Weiterveräußerer vorzugehen. Dies bedeutet Apple als Markeninhaberin kann die Verwendung seines Markennamens für geschützte Produkte (Computer) untersagen und von betroffenen Händlern eine Unterlassungserklärung und Schadenersatz verlangen. Dabei stehen Apple anscheinend zwei Markenanmeldungen als Basis für seine Schutzrechte zur Verfügung Reg.-Nummer 008817281 und 009025677 wobei beide merkwürdige Prioritäten in Anspruch nehmen, einmal Russland und einmal Trinidad und Tobago.</p>
<p>Erst mit dem Inverkehrbringen der iPads in Europa durch Apple selber wird es schwieriger, denn dann kann sich der Händler auf Erschöpfung gem. § 24 MarkenG berufen und dieses Druckmittel entfällt.</p>
<p>Darüber hinaus gibt es aber weitere Gesetze, die im Rahmen des unlauteren Wettbewerbs seitens Apple gegen solche Importe eingesetzt werden kann. Händler die darin ein Geschäftsmodel sehen, welches ja dank Griechenland derzeit etwas unattraktiver wird, sollten sich jedenfalls auf einigen Gegenwind gefasst machen oder sich vorher umfassen beraten lassen.</p>
<p>Auch einige Ebayuser, die auf der Auktionsplattform in den USA gekaufte iPADS verkaufen, sind nicht vor solchen Abmahnungen gefeit, die Schwelle zur Gewerblichkeit oder zum geschäftlichen Handeln ist schnell erreicht und eine Abmahnung kann teuer werden.</p>
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		<title>Ebay und die Widerrufsbelehrung	Teil 936</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2009/12/ebay-und-die-widerrufsbelehrungteil-936/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Dec 2009 21:39:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Auschluss]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Fristbeginn]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Wertersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbswidrig]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[In regelmäßigen Abständen werden einzelne Sätze, ja Wortgruppen der amtlichen Widerrufsbelehrung im Fernabsatzgeschäft für unwirksam bzw. wettbewerbswidrig erklärt und der Verkäufer kann seine Erklärung jedes Mal anpassen. Dabei kommt er teilweise dem Anpassen gar nicht hinterher und läuft Gefahr abgemahnt zu werden. Meiner Meinung nach kann er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In regelmäßigen Abständen werden einzelne Sätze, ja Wortgruppen der amtlichen Widerrufsbelehrung im Fernabsatzgeschäft für unwirksam bzw. wettbewerbswidrig erklärt und der Verkäufer kann seine Erklärung jedes Mal anpassen. Dabei kommt er teilweise dem Anpassen gar nicht hinterher und läuft Gefahr abgemahnt zu werden.</p>
<p>Meiner Meinung nach kann er die im seitens des Gesetzgebers eingeräumten Rechte bereits jetzt gar nicht mehr voll ausfüllen, denn die Formulierungsanforderungen der Gerichte sind nicht umsetzbar. Daher kann ich verstehen, wenn wie in einem Artikel des <a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/0,1518,665452,00.html">Spiegels </a>letzte Woche darüber berichtet wird, dass die Verkäufer teilweise ausgenutzt werden in dem Käufer schamlos das Widerrufsrecht missbrauchen. Blüten führten wohl schon dazu, dass Winterreifen nach dem Kurzurlaub zurückgegeben wurden und mangels korrekter Widerrufsbelehrung kein Wertersatz verlangt werden konnte.</p>
<p>Die heutige Entscheidung des BGH hat gerade zum Thema Wertersatz die Regel weiter verschärft und es bei  auf den Auktionsplattformen wie ebay fast unmöglich gemacht, den Wertersatz ausreichend und abmahnsicher umzusetzen.</p>
<p>Entschieden haben die höchsten Richter des 8. Senates über folgende Klausel:</p>
<blockquote><p>„Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben<strong><em>. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.&#8221; </em></strong></p></blockquote>
<p>Im Ergebnis kommen Sie dazu, dass diese unwirksam ist. Die Richter führen zwar aus, dass das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen, verlangt, aber betonen einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB müssen enthalten sein. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die kann technisch auf Ebay aber gar nicht umgesetzt werden und damit ist die Klausel irreführend.</p>
<p>Solange der Gesetzgeber, der hier in der Pflicht ist, das Gleichgewicht zwischen Verbraucherinteressen und Wirtschaftlichkeit wieder herzustellen, aber keine Änderung der Rechtslage vornimmt, muss der Wertersatz stark eingeschränkt werden.  Den Richtern des BGH kann insoweit kein Vorwurf gemacht werden, denn der Gesetzestext ist sehr klar und deutlich.</p>
<p>Die weitere entschiedene Klausel waren bereits im Vorfeld von der breiten Masse der zuständigen Gerichte als unwirksam beurteilt wurden, so dass die Entscheidung insoweit auch nicht überraschte.</p>
<blockquote><p>„Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben. <strong>Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.</strong>&#8220;</p></blockquote>
<p>Und letztlich stellte der BGH klar, dass die Formulierung</p>
<blockquote><p>&#8220;Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen</p>
<p>-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;</p>
<p>-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder</p>
<p>-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.&#8221;</p></blockquote>
<p>wirksam ist. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich.</p>
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		<title>Wenn (Hobby)Köche sich streiten</title>
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		<pubDate>Sat, 14 Nov 2009 15:31:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[chefkoch]]></category>
		<category><![CDATA[Fotos]]></category>
		<category><![CDATA[Marions Kochbuch]]></category>
		<category><![CDATA[Massenabmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei einem Streit zwischen Köchen erwartet man eher etwas im Zusammenhang mit – wo schmeckt es besser oder welcher Stern ist berechtigt &#8211; aber im konkreten Fall stritten sich zwei Onlineplattformen, die jeweils Rezepte veröffentlichen. Einerseits handelt es sich um die Webseite Marions-Kochbuch.de auf der verschiede Rezepte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei einem Streit zwischen Köchen erwartet man eher etwas im Zusammenhang mit – wo schmeckt es besser oder welcher Stern ist berechtigt &#8211; aber im konkreten Fall stritten sich zwei Onlineplattformen, die jeweils Rezepte veröffentlichen.</p>
<p>Einerseits handelt es sich um die Webseite Marions-Kochbuch.de auf der verschiede Rezepte mit Fotos veröffentlicht werden und anderseits die Community chefkoch.de, auf welcher User eigene Rezepte veröffentlichen können und diese durch Fotos oder Meinungen ergänzt werden können.</p>
<p>Auf letzterer Seite war es mehrfach vorkommen, dass User Bilder hochgeladen hatten, die von der Seite Marions-Kochbuch.de kopiert wurden waren. Die Betreiber von Marions-Kochbuch.de haben sich zudem zwischenzeitlich auch schon den Ruf von Massenabmahnern erarbeitet, da Sie sehr konsequent gegen die Übernahme der eigenen Bilder auf fremden Seiten vorgegangen sind. Das kritische in diesem Fall war bzw. ist wohl, dass die oft sehr einfachen Darstellungen verschiedener Lebensmittel oder Gerichte im Netz vom Betreiber der Webseite breit gestreut wurden waren und daher der unbedarfte User dazu verleitet wurde, diese zu verwenden.</p>
<p>In dem Verfahren was nun der BGH zu entscheiden hatte ging es primär um die Frage, ob die Betreiber von chefkoch.de für die Uploads ihrer Nutzer auf der Webseite haften. Dabei wurde seitens der Richter im Gegensatz zu anderen Urteilen, in denen es um die Haftung der Webseitenbetreiber ging, durch die Zurückweisung der Revision eine Haftung der Betreiber bejaht.</p>
<p>Aber bevor nun unter Webseitenbetreiber Panic ausbricht müssen die Besonderheiten des Falls berücksichtigt werden, denn die Richter haben ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Betreiber kein Auktionshaus oder ein elektronischer Marktplatz bzw. ein Forum sind – für diese würde das Gericht wohl anders entschieden haben. Seitens der Richter wurde darauf verwiesen, dass die Betreiber von chefkoch.de sich den Inhalt, den die User uploaden und damit auch die Fotos, die möglicherweise die Rechte Dritter verletzen zu eigen machen. Es wird auf der Webseite ausdrücklich darauf verwiesen, dass eine Prüfung erfolgt und damit die Verantwortung für die Beiträge durch die Betreiber übernommen wird. Der eigentliche Verfasser wird lediglich noch mit seinem Useralias erwähnt. Zusätzlich lässt sich chefkoch.de vom Nutzer sämtliche Nutzungsrechte für eine weitere Verwertung auch durch Dritte übertragen.</p>
<p>In den vom BGH in seiner Entscheidung vom 12. November 2009 (Az.: I ZR 166/07) relevanten Fällen gingen die Richter davon aus, dass chefkoch.de seinen Prüfpflichten nicht ausreichend nachgekommen ist und die von den Vorinstanzen festgestellten Unterlassungsansprüche des Inhaber der Bildrechte bestehen. Der Kläger kann dem Beklagten (chefkoch.de) daher verbieten lassen, bestimmte von ihm erstellte und unter www.marions-kochbuch.de abrufbare Fotografien ohne seine Erlaubnis auf der Internetseite www.chefkoch.de öffentlich zugänglich zu machen. Auch den Schadenersatzanspruch haben die Richter des BGH bestätigt.</p>
<p>An dieser Stelle soll klargestellt werden, dass wir auch gegen die Verletzung von Urheberrechte sind und es jedem User bewusst sein sollte, dass er nicht ohne weiteres Bilder von fremden Seiten verwenden kann, sondern mindestens beim Betreiber nachfragen muss. Leider fehlt dieses Bewusst sein. Uns sind zwischenzeitlich einige vielversprechende Technologien bekannt, die in der Zukunft möglicherweise bereits beim Kopieren den Nutzer auf die Rechte Dritte hinweisen. Damit könnte erreicht werden, dass es nicht unbewusst zu Urheberrechtsverletzungen kommt. Über eine solche softwareseitige Lösung könnte ein großer Teil von Abmahnungen auf diesem Gebiet verhindert werden und damit einiges an Spannung aus dem Thema genommen werden.</p>
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