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	<title>Recht geblogt</title>
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	<description>[f200] ASG  Rechtsanwälte [Fachanwalt Sylvio Schiller]</description>
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		<title>Fehlende Umsatzsteueridentifikationsnumer im Impressum ist wettbewerbswidrig</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 15:21:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Impressum]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteueridentifikationsnummer]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbswidrig]]></category>

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		<description><![CDATA[Fehlt im Impressum einer Internetseite entgegen §§ 312 c BGB in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, stellt dies nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2010 – Az.: 4 U 213/08) einen Wettbewerbsverstoß dar, der geeignet ist, die Interessen des Verbrauchers spürbar zu beeinträchtigen. Die [...]]]></description>
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<p><strong> </strong></p>
<p>Fehlt im Impressum einer Internetseite entgegen §§ 312 c BGB in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, stellt dies nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2010 – Az.: 4 U 213/08) einen Wettbewerbsverstoß dar, der geeignet ist, die Interessen des Verbrauchers spürbar zu beeinträchtigen.</p>
<p>Die sich aus den genannten Vorschriften ergebenen Informationspflichten stellen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar und dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Auch wenn die Umsatzsteueridentifikationsnummer in erster Linie dem Fiskus dient, muss berücksichtigt werden, dass deren Angabe nach dem gesetzgeberischen Willen einer einheitlichen und transparenten Außendarstellung auch  dem Schutz des einzelnen Marktteilnehmers geschuldet ist.</p>
<p>Durch das Urteil wird einmal mehr verdeutlicht, dass beim Betreiben eines Online-Shops größte Sorgfalt bis ins kleinste Detail erforderlich ist, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen  und den daraus resultierenden Kosten vorzubeugen.</p>

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		<title>Prodflow ausreichend unterscheidungskraftig</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2010/07/prodflow-ausreichend-unterscheidungskraftig/</link>
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		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 21:45:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[BPatG]]></category>
		<category><![CDATA[DPMA]]></category>
		<category><![CDATA[MarkenG]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Unterscheidungskraft]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Prüfer des DPMA wurden bei ihrer Bewertung hinsichtlich der Schutzfähigkeit einer Marke seitens des Bundespatentgerichtes wieder einmal für zu streng befunden und die Marke „Prodflow“ für folgende Dienstleistung „wissenschaftliche und industrielle Analysedienstleistungen, Durchführung von wissenschaftlichen und technologischen Forschungsarbeiten“ registriert (Az.: 24 W (pat) 85/08). Seitens des Markenamtes wurde dahingehend argumentiert, dass der Bestandteil „Prod“ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<p>Die Prüfer des DPMA wurden bei ihrer Bewertung hinsichtlich der Schutzfähigkeit einer Marke seitens des Bundespatentgerichtes wieder einmal für zu streng befunden und die Marke „Prodflow“ für folgende Dienstleistung „wissenschaftliche und industrielle Analysedienstleistungen, Durchführung von wissenschaftlichen und technologischen Forschungsarbeiten“ registriert (Az.: 24 W (pat) 85/08).</p>
<p>Seitens des Markenamtes wurde dahingehend argumentiert, dass der Bestandteil „Prod“ eine gebräuchliche Abkürzung für die Begriffe „produktiv, produzieren, Produkte, Produktion, Produktivität, Produzent“ sei und das englische Wort „FLOW“ „Fluss“ bedeute. Der inländische Verkehr verstehe das angemeldete Zeichen ohne weiteres als „Produktionsfluss“ (i. S. v. kontinuierlicher Ablauf der Produktion; englisch „production flow“). Die angemeldete Bezeichnung sage in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen aus, dass diese sich inhaltlich mit einem Produktionsfluss befassten bzw. darauf ausgerichtet seien, einen solchen herzustellen oder zu optimieren.</p>
<p>Nach Ansicht des Gerichtes, stellt „ProdFLOW“ keine glatt beschreibende (bzw. Merkmals-) Bezeichnung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG stellt dar. Mithin kann unter diesem Aspekt auch nicht ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft, das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Registrierung ausreicht, verneint werden. Gleichfalls nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen lässt sich ein enger beschreibender Bezug des Markenworts zu den beanspruchten Dienstleistungen.</p>
<p>Die Bezeichnung „ProdFLOW“ weist für den hier maßgeblichen deutschen Verkehr keinen ohne Weiteres naheliegenden oder sich unmittelbar aufdrängenden Sinngehalt auf. Zwar wird die Bedeutung des englischen Verbs „to prod“ (= jemanden stoßen, antreiben; vgl. PONS, Wörterbuch für Schule und Studium, Teil 1, Englisch-Deutsch, 1. Aufl., S. 1010) deutschen Interessenten betreffender Dienstleistungen wohl überwiegend nicht bekannt sein, so dass die Annahme der Markenstelle, der erste Wortteil werde als Abkürzung verstanden (z. B. für Produkt oder Produktion), nicht fernliegen dürfte. Auch kann nicht zweifelhaft sein, dass „product flow“ und „production flow“ im Englischen geläufige technologische (u. U. auch ökonomische) Fachbegriffe verkörpern.</p>
<p>Jedoch fehlt es an Belegen, dass „prod flow“ &#8211; in dieser oder in zusammengeschriebener Form &#8211; die allgemein gebräuchliche Abkürzung oder Kurzform dieser Fachbegriffe, international und auch im deutschen Sprachbereich, darstellt.</p>
<p>Auch ergänzende Recherchen des Senats (mit Hilfe einer Internet-Suchmaschine) haben insoweit keine verwertbaren Erkenntnisse für eine entsprechende Annahme erbracht. Die Eingabe von „prodflow“ ergibt so gut wie ausnahmslos Treffer, die auf einen marken- oder firmenmäßigen Gebrauch hindeuten. Dass „prodflow“ ein häufig (oder auch nur gelegentlich) verwendeter (Fach-) Begriff &#8211; zumindest im englischen Sprachbereich &#8211; ist, ergibt sich daraus nicht.</p>
<p>Aus diesen Gründen hat das Gericht den ablehnenden Bescheid hinsichtlich der Marke „ProdFLOW“ aufgehoben.</p>

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		<title>namerobot Markennamen selber machen</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2010/07/namerobot-markennamen-selber-machen/</link>
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		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 11:29:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenanmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[Markenkreation]]></category>
		<category><![CDATA[Markennamen]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecherche]]></category>
		<category><![CDATA[Markenstrategie]]></category>
		<category><![CDATA[NameRobot]]></category>

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		<description><![CDATA[Entwickeln von Markennamen leicht gemacht: Das Do-it-yourself-Portal NameRobot öffnet seine Pforten München, 14. Juli 2010 – Gute Markennamen selbst entwickeln, ohne einen Naming-Experten beauftragen zu müssen: alles, was Unternehmen dazu brauchen, finden sie seit Anfang Juli auf NameRobot.de. Dort steht ihnen ein umfangreiches Werkzeug-Set zur Verfügung, mit dem sie Namen für Produkte, Dienstleistungen, Projekte oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<h1>Entwickeln von Markennamen leicht gemacht: Das Do-it-yourself-Portal  NameRobot öffnet seine Pforten</h1>
<p>München, 14. Juli 2010 – Gute  Markennamen selbst entwickeln, ohne einen Naming-Experten beauftragen zu müssen:  alles, was Unternehmen dazu brauchen, finden sie seit Anfang Juli auf <a title="NameRobot" href="http://www.NameRobot.de" target="_blank">NameRobot.de</a>. Dort steht ihnen ein umfangreiches Werkzeug-Set zur Verfügung, mit  dem sie Namen für Produkte, Dienstleistungen, Projekte oder Events entwickeln  und im Anschluss sichern lassen können.</p>
<p>Gegründet wurde der neuartige Service von Mark Leiblein, Gründer und  Geschäftsführer der Münchner Namensschmiede Namestorm (Kunden: z.B. TUI,  Deutsche Bank, Buena Vista). „Mit NameRobot geben wir unsere Erfahrungen in der  Namensentwicklung weiter: Der kreative Prozess des Namings besteht aus  zahlreichen Einzelschritten. NameRobot unterstützt diesen Ablauf und sorgt dabei  für Inspiration und Effizienz“, sagt Mark Leiblein.</p>
<p>Auch Agenturen, die den NameRobot für ihre Kundenarbeit einsetzen wollen,  gehören zur Zielgruppe. „Wir bei Namestorm arbeiten selbst mit NameRobot, seine  Entwicklungstools sind für uns mittlerweile unentbehrlich“, sagt Mark Leiblein,  stellt aber klar: „NameRobot bietet allen Anwendern wichtige Tools zur  Namensfindung, er kann ihnen aber nicht das kreative Gespür und die richtige  Entscheidung für oder gegen eine Wortschöpfung abnehmen.“</p>
<p>Der Naming-Experte hofft, dass die NameRobot-Nutzer ein Gefühl dafür  entwickeln, was eine kreative Wortschöpfung ausmacht: „Nicht alle  Namenskreationen, die als einfallsreich verkauft werden, sind es auch. Einige  könnte man genau so gut automatisch mit dem NameRobot generieren.“</p>
<p>Zur Entwicklung von NameRobot holte sich Leiblein Marketingprofis,  Linguisten, Werbetexter, Übersetzer sowie die Entwickler und Programmierer von  <a title="PCSG" href="http://www.pcsg.de/" target="_blank">PCSG</a> (Solingen) ins  Team.</p>
<p>Im Wesentlichen besteht das Do-it-yourself-Portal aus drei Teilen:</p>
<ul>
<li>In der Wortwerkstatt (kostenlos)  bündelt NameRobot die wichtigsten Sprachwerkzeuge an einem Ort. Dort können  Nutzer zum Beispiel zwischen Synonymen, Reimen und Anagrammen wählen, oder in  einem Vornamen-Lexikon und einem Wörterbuch aus 18 Sprachen  recherchieren.</li>
<li>Die Namensfabrik (kostenpflichtig)  ist das „kreative Herzstück“ von NameRobot. Dort stehen zahlreiche Programme zur  Verfügung, um Worte auf verschiedene Art und Weise kombinieren und variieren zu  können ‑ etwa der „Wortverschmelzer“, der „Modulierer″ und der „Fantasierer“.  Diese selbst entwickelten Tools arbeiten zum Teil nach aufwändigen  linguistischen und grammatikalischen Regeln sowie auf Grundlage verschiedener  Datenbanken, um Namen mit möglichst natürlichem Klang zu generieren.</li>
<li>Im Kontrollzentrum wird zu guter  Letzt geprüft, ob der entwickelte Markenname noch frei und als Domain zu haben  ist.</li>
</ul>
<p>Auf dem <a title="NameRobot Blog" href="http://www.namerobot.de/blog/Namensfindung-mit-NameRobot.html" target="_blank">NameRobot-Blog</a> erläutert Leiblein ausführlich, warum er  NameRobot gegründet hat. Außerdem finden Sie hier Informationen zu <a href="index.php?pms=1&amp;id=68&amp;project=namerobot&amp;lang=de">Funktionsweise</a> und den <a title="NameRobot Mitgliedschaften" href="http://www.namerobot.de/mitgliedschaften.html" target="_blank">Preisen</a> von NameRobot.</p>

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		<title>BGH beugt sich dem EUGH</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 21:57:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[eCommerce]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Hinsendekosten]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehandel]]></category>
		<category><![CDATA[Versandhandel]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.</p>
<p>Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.</p>
<p>Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat (Beschluss vom 1. Oktober 2008, Pressemitteilung Nr. 184/2008). Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 &#8211; Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941).</p>
<p>Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft &#8212; wie der Beklagten im entschiedenen Fall &#8212; verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.</p>

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		</item>
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		<title>Beschreibende Werbetexte genießen keinen Urheberrechtsschutz</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2010/07/beschreibende-werbetexte-geniesen-keinen-urheberrechtsschutz/</link>
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		<pubDate>Fri, 02 Jul 2010 12:17:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schöpfungshöhe]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzungshandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbetexte]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 15.11.2007) unterfallen Texte mit lediglich beschreibendem Charakter in einer werblichen Darstellung nicht dem Urheberrechtsschutz. In dem von den Richtern zu beurteilenden Fall beschrieb die Antragstellerin die von ihr angebotenen Dienstleistungen. Diese wurden von der Antragsgegnerin übernommen. Die Richter lehnten eine Urheberrechtsverletzung ab. Sie begründeten dies damit, dass sich der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<p>Nach dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 15.11.2007) unterfallen Texte mit lediglich beschreibendem Charakter in einer werblichen Darstellung nicht dem Urheberrechtsschutz.</p>
<p>In dem von den Richtern zu beurteilenden Fall beschrieb die Antragstellerin die von ihr angebotenen Dienstleistungen. Diese wurden von der Antragsgegnerin übernommen. Die Richter lehnten eine Urheberrechtsverletzung ab. Sie begründeten dies damit, dass sich der Text weder nach seinem Inhalt noch in seiner Form durch besondere Originalität auszeichnet. Die Inhalte des Textes ergeben sich vielmehr aus der Natur der Sache, wobei der Bereich des Üblichen, Routinemäßigen und Handwerklichen nicht verlassen wurde.</p>
<p>Letztlich sei auch eine Überarbeitung der Texte im Hinblick auf eine bessere Auffindbarkeit durch Suchmaschinen keine eigenschöpferische Leistung, da deren Umfang und Einfluss auf den Text nicht ersichtlich sei.</p>

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		<item>
		<title>Wieder reichten 2 Buchstaben</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2010/07/wieder-reichten-2-buchstaben/</link>
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		<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 21:42:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[24 W (pat) 66/08]]></category>
		<category><![CDATA[BPatG]]></category>
		<category><![CDATA[klanglich]]></category>
		<category><![CDATA[Phoentik]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftbild]]></category>
		<category><![CDATA[Verwechslungsgefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruchsverfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[Das BPatG hat in dem Widerspruchsverfahren (24 W (pat) 66/08) der Marke „Perox“ gegen die Marke „Perotex“ eine Verwechslungsgefahr verneint. Zuerst stellte das Gericht fest, dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von Haus aus, d. h. vor und unabhängig von jeder Benutzung, deutlich unterdurchschnittlich ist, weil &#8220;PEROX&#8221; offenkundig &#8211; im Wege der Verkürzung &#8211; von der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<p>Das BPatG hat in dem Widerspruchsverfahren (24 W (pat) 66/08) der Marke „Perox“ gegen die Marke „Perotex“ eine Verwechslungsgefahr verneint.</p>
<p>Zuerst stellte das Gericht fest, dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke von Haus aus, d. h. vor und unabhängig von jeder Benutzung, deutlich unterdurchschnittlich ist, weil &#8220;PEROX&#8221; offenkundig &#8211; im Wege der Verkürzung &#8211; von der chemischen Fachbezeichnung &#8220;<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Peroxide">Peroxid</a>&#8221; abgeleitet ist. Dieses Manko könnte zwar ausgeglichen werden, da die Widerspruchsmarke bereits lange registriert ist, aber da sie nur wenig genutzt wurde und damit auch nicht sehr bekannt ist, bleibt es bei dieser Bewertung.</p>
<p>Eine klangliche Verwechslungsgefahr scheidet nach Ansicht des Gerichtes aus, obwohl eine gewisse Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichenwörter existiert, denn sie stimmen in den ersten vier Buchstaben &#8220;PERO&#8221; überein und enden jeweils auf &#8220;X&#8221;. Allerdings unterscheiden sich beide Zeichen von der Länge her (7 gegen 5 Buchstaben), wobei vor allem die Abweichung in der Anzahl der Silben (3 gegen 2) sich klanglich auswirkt. Die bei jeder Betonung des Gesamtzeichens markante Endung &#8220;TEX&#8221; der jüngeren Marke (gesprochen wie &#8220;tecks&#8221;) klingt völlig anders wie die Endsilbe &#8220;ROX&#8221; (= „rocks“) der Widerspruchsmarke.</p>
<p>Aber auch im schriftbildlichen Vergleich wird der Verkehr &#8211; selbst aus der Erinnerung heraus &#8211; in der Lage sein, beide Marken auseinanderzuhalten. Zwar kann nicht ausschließlich auf die &#8211; generell aufmerksamen &#8211; Fachkreise abgestellt werden, an welche die Widersprechende ihre Produkte veräußert, weil sich eine entsprechende Einschränkung hinsichtlich des Vertriebs nicht aus dem Register ergibt. Aber auch in allgemeinen Publikumskreisen ist nach dem maßgeblichen Verbraucherleitbild des Europäischen Gerichtshofs auf normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher im Bereich der einschlägigen Waren abzustellen. Wenngleich Waschmittel an sich eher niedrigpreisige Massenprodukte sind, ist die Aufmerksamkeit der Kunden (vor allem auch der Kundinnen) bei deren Erwerb generell erhöht; das Waschmittel muss für die jeweilige Wäsche und den Waschvorgang, d.h. in der Regel die Waschmaschine, geeignet sein. Diese produktbezogene Aufmerksamkeit erstreckt sich &#8211; fast zwangsläufig &#8211; auch auf die Marken. Der auf diesem Produktsektor markenbewusste Verbraucher wird daher die Kennzeichnungen &#8220;PEROTEX&#8221; und &#8220;PEROX&#8221; auch schriftbildlich nicht verwechseln.</p>
<p>Im Ergebnis bestätigt das Gericht die Auffassung der DPMA Prüfer und weist den Widerspruch zurück.</p>

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		</item>
		<item>
		<title>Benutzung einer Marke auch mit Zusätzen.</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2010/07/benutzung-einer-marke-auch-mit-zusatzen/</link>
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		<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 21:15:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[24 W (pat) 66/08]]></category>
		<category><![CDATA[Benutzung]]></category>
		<category><![CDATA[BPatG]]></category>
		<category><![CDATA[Einrede]]></category>
		<category><![CDATA[Nichtbenutzung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruchsverfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[In der Entscheidung des BPatG (24 W (pat) 66/08)  über den Widerspruch der Marke „Perox“ gegen die Registrierung der Marke „Perotex“ mussten die Richter sich auch mit der Frage der rechterhaltenden Benutzung der älteren Marke beschäftigen. Grundsätzlich kann im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens die Einrede der Nichtbenutzung gegenüber der Widerspruchsmarke erhoben werden, wenn deren Eintragungsdatum länger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<p>In der Entscheidung des BPatG (24 W (pat) 66/08)  über den Widerspruch der Marke „Perox“ gegen die Registrierung der Marke „Perotex“ mussten die Richter sich auch mit der Frage der rechterhaltenden Benutzung der älteren Marke beschäftigen. Grundsätzlich kann im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens die Einrede der Nichtbenutzung gegenüber der Widerspruchsmarke erhoben werden, wenn deren Eintragungsdatum länger als 5 Jahre her ist. Die Rechte an einer Marke stehen dem Inhaber nur dann zu, wenn er sie für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt hat. So soll verhindert werden, dass Bezeichnungen als Marke monopolisiert werden, obwohl der Anmelder sie gar nicht ernsthaft verwenden möchte.</p>
<p>Im zu entscheidenden Fall hatte der angegriffene Markeninhaber die Einrede erhoben und die ältere Marke musste den Nachweis erbringen, dass sie ernsthaft benutzt wird. Dabei kam das Gericht abweichend vom Prüfer des DPMA zu dem Ergebnis, dass die Widerspruchsmarke ausreichend in dem relevanten Zeitraum für die in dem Verfahren entscheidenden Produkte verwendet wurde, wenn auch teilweise durch Lizenznehmer.</p>
<p>Die Markeninhaber konnte die Benutzung für &#8220;Nadelseife&#8221; unter der Bezeichnung &#8220;Perox perfekt&#8221; und &#8220;flüssiges Seifenkonzentrat&#8221; mit dem Label &#8220;Perox liquid“ nachweisen. Die belegte Form der Benutzung &#8211; in Normalschrift anstelle der registrierten Schreibweise in Großbuchstaben &#8211; ist sahen die Richter als ausreichend an und auch die Hinzufügung der Wörter &#8220;liquid&#8221; und &#8220;perfekt&#8221; verändert den kennzeichnenden Charakter der registrierten Widerspruchsmarke nicht, weil &#8220;liquid&#8221; als Hinweis auf die flüssige Form des Produkts glatt warenbeschreibend ist und &#8220;perfekt&#8221; überwiegend nur als allgemeines Werbeschlagwort verstanden wird.</p>
<p>Trotz den wohl nur geringen Umsatzzahlen, die nachgewissen werden konnten, entschied das Gericht, dass keine Scheinbenutzung vorlag und die Einrede der Nichtbenutzung ins Leere lief, trotzdem hatte der Widerspruch aber keinen <a title="Widerspruch scheitert an 2 Buchstaben" href="http://blog.f-200.com/2010/07/wieder-reichten-2-buchstaben/" target="_self">Erfolg</a>.</p>

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		<title>&#8220;Columbiahalle&#8221; zu verkaufen</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Jun 2010 10:11:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Columbiahalle]]></category>
		<category><![CDATA[Domain]]></category>
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		<category><![CDATA[Markenhandel]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit gestern werden bei eBay die Markenrechte und die Internetdomain „Columbiahalle“ zum Verkauf angeboten. Den Zuschlag erhält der Bieter des höchsten Gebots am fußballfreien Donnerstag 01.07.2010. Nachdem die ehemalige „Columbiahalle“ seit dem 01.01.2010 einen neuen Betreiber hat, wird die bekannte Veranstaltungshalle in Berlin unter einem neuen Namen betrieben. Die vom alten Betreiber genutzten Markenrechte und [...]]]></description>
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<p>Seit gestern werden bei eBay die Markenrechte und die Internetdomain „Columbiahalle“ zum Verkauf angeboten. Den Zuschlag erhält der Bieter des höchsten Gebots am fußballfreien Donnerstag 01.07.2010.</p>
<p>Nachdem die ehemalige „Columbiahalle“ seit dem 01.01.2010 einen neuen Betreiber hat, wird die bekannte Veranstaltungshalle in Berlin unter einem neuen Namen betrieben. Die vom alten Betreiber genutzten Markenrechte und die Internetdomain <a href="http://www.columbiahalle.de/">www.columbiahalle.de</a> stehen deshalb zum Verkauf. Die Markenrechte wurden bereits 2001 begründet. 2009 wurden sie erweitert um das bekannte Columbia-Logo sowie die Kennzeichen „columbia berlin“ und „berlin columbia“. Unter der eBay-Artikelnummer <a href="http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&amp;item=220625821000" target="_blank">220625821000 </a>werden das gesamte Markenportfolio und die Internetdomain als Gesamtpaket angeboten.</p>
<p>Zu den Verwendungsmöglichkeiten äußert sich der Berliner Markenanwalt <a title="Michael Plüschke" href="http://www.markenrecht.eu/" target="_blank">Michael Plüschke</a>: „Neben der Nutzung für eine Event-Location bietet sich die Nutzung für ein Internetportal zum Ticketverkauf oder eine Veranstaltungsagentur an. Der Begriff „Halle“ muss bei einer Marke ja nicht im Wortsinne verwendet werden. Phantasievolle Wortspiele erhöhen die Unterscheidungskraft.“</p>
<p>Die ehemalige „Columbiahalle“ in Berlin wurde bis Anfang der 1990iger Jahre von den amerikanischen Alliierten als Columbia-Sporthalle genutzt und war in dieser Zeit für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Nach dem Abzug der Alliierten verfiel das Gebäude zunächst und wurde im Dezember 1997 von dem Berliner Investor Hans-J. Walter erworben. Er und seine Geschäftspartner bauten die Sporthalle zu einer multifunktionalen Veranstaltungshalle mit 3.000 Plätzen um, die bereits nach wenigen Wochen Bauzeit unter der neuen Bezeichnung „Columbiahalle“ eröffnet wurde. Seitdem fanden in der Halle Konzerte von internationalen Größen wie „The Sisters of Mercy“, „Robbie Williams“ und „Iggy Pop“ statt. Nach dem Erwerb des Grundstücks durch einen neuen Eigentümer, wechselte zum 01.01.2010 auch der Betreiber der Veranstaltungshalle.</p>
<p>Die Bezeichnung „Columbiahalle“ ist 84% der Berliner und 68% der Brandenburger über 14 Jahre bekannt, wie eine Befragung des unabhängigen Meinungsforschungsinstitut INFO GmbH Berlin im September 2007 ergab. Unter den 1.022 Befragten bis 29 Jahre lag die Bekanntheit sogar bei 91%.</p>
<p>Auch die Internetdomain <a href="http://www.columbiahalle.de/">www.columbiahalle.de</a> ist im Internet eine Größe. Sie wurde am 07.10.1999 registriert, ist sehr gut verlinkt und gehört zu den weit überdurchschnittlich oft aufgerufenen Internetadressen.</p>

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		<title>„Whiskey-Cola“ nicht wettbewerbswidrig</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Jun 2010 10:15:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Cola]]></category>
		<category><![CDATA[Verdünnung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbswidrig]]></category>
		<category><![CDATA[Whiskey]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Frankfurt stellte mit Urteil vom 25.03.2010 (Az.: 6 U 219/09) fest, dass eine Spirituose bestehend aus Whiskey und Cola nicht „verdünnt“ im Sinne von Art. 10 II der VO (EG) Nr. 110/2008 ist und somit unter Verwendung des Begriffs „Whiskey“ bezeichnet werden darf. Nach dieser Vorschrift ist die Verwendung eines zusammengesetzten Begriffs nach [...]]]></description>
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<p>Das OLG Frankfurt stellte mit Urteil vom 25.03.2010 (Az.: 6 U 219/09) fest, dass eine Spirituose bestehend aus Whiskey und Cola nicht „verdünnt“ im Sinne von Art. 10 II der VO (EG) Nr. 110/2008 ist und somit unter Verwendung des Begriffs „Whiskey“ bezeichnet werden darf.</p>
<p>Nach dieser Vorschrift ist die Verwendung eines zusammengesetzten Begriffs nach Art. 10 I verboten, wenn die Spirituose so stark verdünnt ist, dass der Alkoholgehalt unter dem in der Begriffsbestimmung für die betreffende Spirituose festgelegten Mindestalkoholgehalt liegt. Zwar lag hier das Endprodukt mit einem Alkoholgehalt von 10% vol. unter dem für Whiskey vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt, trotzdem sieht das Gericht keinen Verstoß gegen Art. 10 II der VO (EG). So ist das Getränk Whiskey-Cola nicht als verdünnte Spirituose anzusehen, da der Whiskey mit einem definierten Getränk vermischt wird, dem der Verkehr keine bloße Verdünnungsfunktion (wie etwa Wasser) zuschreibt. Die Erzeugung des etablierten Mischgetränks durch die Beifügung von Cola stellt außerdem einen üblichen Herstellungsschritt dar.</p>
<p>Somit stellte das Gericht klar, dass ein mit einer Spirituose erzeugtes Mischgetränk unter Angabe seiner wesentlichen Komponenten bezeichnet werden kann. Andernfalls würde den Verbrauchern eine nützliche Information und dem Vertreiber des Erzeugnisses eine sachgerechte Kommunikationsmöglichkeit genommen.</p>

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		<title>BPatG beschäftigt sich mit der Wirkung von Gemeinschaftsmarken auf deutsche Eintragungspraxis</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Jun 2010 20:42:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BPatG]]></category>
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		<category><![CDATA[Gemeinschaftsmarken]]></category>
		<category><![CDATA[Indizienwirkung]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsbeschwerde]]></category>
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		<category><![CDATA[Schutzfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Voreintragungen]]></category>
		<category><![CDATA[Wortmarken]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Zusammenhang mit der Beschwerde der Anmelderin der Wortmarke „Strategy Circle“ beim BPatG nachdem das DPMA die Eintragung abgelehnt hatte, musste sich das Bundespatentgericht mit der interessanten Frage beschäftigen, ob das Amt oder das Gericht bei der Bewertung der Schutzfähigkeit Voreintragungen identischer oder ähnlicher Marken beim Europäischen oder anderer ausländischer Markenämter berücksichtigen muss und wenn [...]]]></description>
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<p>Im Zusammenhang mit der Beschwerde der Anmelderin der Wortmarke „Strategy Circle“ beim BPatG nachdem das DPMA die Eintragung abgelehnt hatte, musste sich das Bundespatentgericht mit der interessanten Frage beschäftigen, ob das Amt oder das Gericht bei der Bewertung der Schutzfähigkeit Voreintragungen identischer oder ähnlicher Marken beim Europäischen oder anderer ausländischer Markenämter berücksichtigen muss und wenn ja wie.</p>
<p>Im Rahmen der Beschwerde hatte die Anmelderin die Eintragung wortlautmäßig identischer Wortmarken als Gemeinschaftsmarke sowie in den USA und Kanada für identische Dienstleistungen  nachgewiesen und zudem umfangreich im Register des DPMA recherchiert und dort 69 eingetragene deutsche Wortmarken mit dem Endbestandteil &#8220;Circle&#8221; und 20 weitere mit dem Anfangsbestandteil &#8220;Strategy&#8221; jeweils in den beiden Klassen 35 und 41 gefunden und aufgeführt.</p>
<p>Bezüglich der deutschen Voreintragungen hat das Gericht aber ausgeführt, dass dies keine Auswirkung auf die festgestellte Schutzunfähigkeit hat. Die Richter das in Einzelfällen zwar eine Ungleichbehandlung der Anmelder möglich ist, damit aber eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG vorliegt, müsste sich die bisherige Amtspraxis als willkürlich herausstellt und nicht erkennen lassen, welche der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche rechtswidrig waren. Diese Voraussetzungen sah das Gericht nicht als erfüllt an.</p>
<p>Relativ kurz handelt das Gericht die Frage ab, ob ausländische Markenregistrierungen bei der Bewertung der Eintragungsfähigkeit berücksichtigt werden müssen. Das Ergebnis ist – nein – diese Eintragungen müssen vom DPMA nicht berücksichtigt werden, selbst eine Indizwirkung verneinten die Richter. Die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom Harmonisierungsamt aufgrund der Gemeinschaftsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse sind für nachfolgende Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich.</p>
<p>Aber immerhin hat das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, damit diese Frage höchstrichterlich entschieden wird.</p>
<p>Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Xa. Zivilsenats aus dem April 2010 ergab sich für den Senat nunmehr die Frage, ob identische oder ähnliche Markeneintragungen des Harmonisierungsamtes, in Mitgliedstaaten der EU oder im übrigen Ausland von deutschen Gerichten zu berücksichtigen sind.</p>
<p>Insbesondere in Bezug auf die Eintragungspraxis des Europäischen Markenamtes (HABM) ist die Frage von Bedeutung, denn regelmäßig werden dort Wortmarken registriert, die seitens des DPMA abgelehnt wurden oder wurden wären. Daher ist hier eine Angleichung des angeblich harmonisierten Markenrechts dringen erforderlich.</p>

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