<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Recht geblogt &#187; Wettbewerbsrecht</title>
	<atom:link href="http://blog.f-200.com/category/wettbewerbsrecht/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://blog.f-200.com</link>
	<description>[f200] ASG  Rechtsanwälte [Fachanwalt Sylvio Schiller]</description>
	<lastBuildDate>Mon, 26 Jul 2010 15:21:56 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.0</generator>
		<item>
		<title>Fehlende Umsatzsteueridentifikationsnumer im Impressum ist wettbewerbswidrig</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2010/07/fehlende-umsatzsteueridentifikationsnumer-im-impressum-ist-wettbewerbswidrig/</link>
		<comments>http://blog.f-200.com/2010/07/fehlende-umsatzsteueridentifikationsnumer-im-impressum-ist-wettbewerbswidrig/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 15:21:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Impressum]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteueridentifikationsnummer]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbswidrig]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=2713</guid>
		<description><![CDATA[Fehlt im Impressum einer Internetseite entgegen §§ 312 c BGB in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, stellt dies nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2010 – Az.: 4 U 213/08) einen Wettbewerbsverstoß dar, der geeignet ist, die Interessen des Verbrauchers spürbar zu beeinträchtigen. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<div class="topsy_widget_data topsy_theme_blue" style="float: right;margin-left: 0.75em; background: url(data:,%7B%20%22url%22%3A%20%22http%253A%252F%252Fblog.f-200.com%252F2010%252F07%252Ffehlende-umsatzsteueridentifikationsnumer-im-impressum-ist-wettbewerbswidrig%252F%22%2C%20%22shorturl%22%3A%20%22http%3A%2F%2Fbit.ly%2Fcy9ql8%22%2C%20%22style%22%3A%20%22big%22%2C%20%22title%22%3A%20%22Fehlende%20Umsatzsteueridentifikationsnumer%20im%20Impressum%20ist%20wettbewerbswidrig%22%20%7D);"></div>
<p><strong> </strong></p>
<p>Fehlt im Impressum einer Internetseite entgegen §§ 312 c BGB in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, stellt dies nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2010 – Az.: 4 U 213/08) einen Wettbewerbsverstoß dar, der geeignet ist, die Interessen des Verbrauchers spürbar zu beeinträchtigen.</p>
<p>Die sich aus den genannten Vorschriften ergebenen Informationspflichten stellen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar und dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Auch wenn die Umsatzsteueridentifikationsnummer in erster Linie dem Fiskus dient, muss berücksichtigt werden, dass deren Angabe nach dem gesetzgeberischen Willen einer einheitlichen und transparenten Außendarstellung auch  dem Schutz des einzelnen Marktteilnehmers geschuldet ist.</p>
<p>Durch das Urteil wird einmal mehr verdeutlicht, dass beim Betreiben eines Online-Shops größte Sorgfalt bis ins kleinste Detail erforderlich ist, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen  und den daraus resultierenden Kosten vorzubeugen.</p>

]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.f-200.com/2010/07/fehlende-umsatzsteueridentifikationsnumer-im-impressum-ist-wettbewerbswidrig/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH beugt sich dem EUGH</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2010/07/bgh-beugt-sich-dem-eugh/</link>
		<comments>http://blog.f-200.com/2010/07/bgh-beugt-sich-dem-eugh/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 21:57:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[eCommerce]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Hinsendekosten]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehandel]]></category>
		<category><![CDATA[Versandhandel]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=2701</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<div class="topsy_widget_data topsy_theme_blue" style="float: right;margin-left: 0.75em; background: url(data:,%7B%20%22url%22%3A%20%22http%253A%252F%252Fblog.f-200.com%252F2010%252F07%252Fbgh-beugt-sich-dem-eugh%252F%22%2C%20%22shorturl%22%3A%20%22http%3A%2F%2Fbit.ly%2FcvHOVQ%22%2C%20%22style%22%3A%20%22big%22%2C%20%22title%22%3A%20%22BGH%20beugt%20sich%20dem%20EUGH%22%20%7D);"></div>
<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.</p>
<p>Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.</p>
<p>Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat (Beschluss vom 1. Oktober 2008, Pressemitteilung Nr. 184/2008). Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 &#8211; Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941).</p>
<p>Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft &#8212; wie der Beklagten im entschiedenen Fall &#8212; verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.</p>

]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.f-200.com/2010/07/bgh-beugt-sich-dem-eugh/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>„Whiskey-Cola“ nicht wettbewerbswidrig</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2010/06/%e2%80%9ewhiskey-cola%e2%80%9c-nicht-wettbewerbswidrig/</link>
		<comments>http://blog.f-200.com/2010/06/%e2%80%9ewhiskey-cola%e2%80%9c-nicht-wettbewerbswidrig/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 18 Jun 2010 10:15:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Cola]]></category>
		<category><![CDATA[Verdünnung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbswidrig]]></category>
		<category><![CDATA[Whiskey]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=2679</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Frankfurt stellte mit Urteil vom 25.03.2010 (Az.: 6 U 219/09) fest, dass eine Spirituose bestehend aus Whiskey und Cola nicht „verdünnt“ im Sinne von Art. 10 II der VO (EG) Nr. 110/2008 ist und somit unter Verwendung des Begriffs „Whiskey“ bezeichnet werden darf. Nach dieser Vorschrift ist die Verwendung eines zusammengesetzten Begriffs nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<div class="topsy_widget_data topsy_theme_blue" style="float: right;margin-left: 0.75em; background: url(data:,%7B%20%22url%22%3A%20%22http%253A%252F%252Fblog.f-200.com%252F2010%252F06%252F%2525e2%252580%25259ewhiskey-cola%2525e2%252580%25259c-nicht-wettbewerbswidrig%252F%22%2C%20%22shorturl%22%3A%20%22http%3A%2F%2Fbit.ly%2FdlXuCv%22%2C%20%22style%22%3A%20%22big%22%2C%20%22title%22%3A%20%22%E2%80%9EWhiskey-Cola%E2%80%9C%20nicht%20wettbewerbswidrig%22%20%7D);"></div>
<p>Das OLG Frankfurt stellte mit Urteil vom 25.03.2010 (Az.: 6 U 219/09) fest, dass eine Spirituose bestehend aus Whiskey und Cola nicht „verdünnt“ im Sinne von Art. 10 II der VO (EG) Nr. 110/2008 ist und somit unter Verwendung des Begriffs „Whiskey“ bezeichnet werden darf.</p>
<p>Nach dieser Vorschrift ist die Verwendung eines zusammengesetzten Begriffs nach Art. 10 I verboten, wenn die Spirituose so stark verdünnt ist, dass der Alkoholgehalt unter dem in der Begriffsbestimmung für die betreffende Spirituose festgelegten Mindestalkoholgehalt liegt. Zwar lag hier das Endprodukt mit einem Alkoholgehalt von 10% vol. unter dem für Whiskey vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt, trotzdem sieht das Gericht keinen Verstoß gegen Art. 10 II der VO (EG). So ist das Getränk Whiskey-Cola nicht als verdünnte Spirituose anzusehen, da der Whiskey mit einem definierten Getränk vermischt wird, dem der Verkehr keine bloße Verdünnungsfunktion (wie etwa Wasser) zuschreibt. Die Erzeugung des etablierten Mischgetränks durch die Beifügung von Cola stellt außerdem einen üblichen Herstellungsschritt dar.</p>
<p>Somit stellte das Gericht klar, dass ein mit einer Spirituose erzeugtes Mischgetränk unter Angabe seiner wesentlichen Komponenten bezeichnet werden kann. Andernfalls würde den Verbrauchern eine nützliche Information und dem Vertreiber des Erzeugnisses eine sachgerechte Kommunikationsmöglichkeit genommen.</p>

]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.f-200.com/2010/06/%e2%80%9ewhiskey-cola%e2%80%9c-nicht-wettbewerbswidrig/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Apple mahnt unerwünschte Importe des iPADS ab</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2010/05/apple-mahnt-unerwunschte-importe-des-ipads-ab/</link>
		<comments>http://blog.f-200.com/2010/05/apple-mahnt-unerwunschte-importe-des-ipads-ab/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 04 May 2010 21:25:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Apple]]></category>
		<category><![CDATA[Erschöpfung]]></category>
		<category><![CDATA[Import]]></category>
		<category><![CDATA[iPad]]></category>
		<category><![CDATA[Marken]]></category>
		<category><![CDATA[Markenanmeldung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=2645</guid>
		<description><![CDATA[Zwischenzeitlich liegt die erste Abmahnung seitens Appels gegen den Verkauf aus den USA importierter iPads vor, wobei sich der US-Konzern von der Anwaltskanzlei Birds&#38;Birds vertreten lässt. Solange Apple die Ipads nicht innerhalb der EU selber verkauft oder verkaufen lässt, hat der Konzern auf Grundlage des Markenrechts wirksam gegen die Weiterveräußerer vorzugehen. Dies bedeutet Apple als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<div class="topsy_widget_data topsy_theme_blue" style="float: right;margin-left: 0.75em; background: url(data:,%7B%20%22url%22%3A%20%22http%253A%252F%252Fblog.f-200.com%252F2010%252F05%252Fapple-mahnt-unerwunschte-importe-des-ipads-ab%252F%22%2C%20%22shorturl%22%3A%20%22http%3A%2F%2Fbit.ly%2F92dXNw%22%2C%20%22style%22%3A%20%22big%22%2C%20%22title%22%3A%20%22Apple%20mahnt%20unerw%C3%BCnschte%20Importe%20des%20iPADS%20ab%22%20%7D);"></div>
<p>Zwischenzeitlich liegt die erste <a title="Abmahnung" href="http://www.f-200.com/abmahnung.html" target="_blank">Abmahnung </a>seitens Appels gegen den Verkauf aus den USA importierter iPads vor, wobei sich der US-Konzern von der Anwaltskanzlei Birds&amp;Birds vertreten lässt.</p>
<p><a href="http://blog.f-200.com/wp-content/1004ipad_hero1.jpg"><img class="aligncenter size-thumbnail wp-image-2647" title="1004ipad_hero" src="http://blog.f-200.com/wp-content/1004ipad_hero1-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Solange Apple die Ipads nicht innerhalb der EU selber verkauft oder verkaufen lässt, hat der Konzern auf Grundlage des Markenrechts wirksam gegen die Weiterveräußerer vorzugehen. Dies bedeutet Apple als Markeninhaberin kann die Verwendung seines Markennamens für geschützte Produkte (Computer) untersagen und von betroffenen Händlern eine Unterlassungserklärung und Schadenersatz verlangen. Dabei stehen Apple anscheinend zwei Markenanmeldungen als Basis für seine Schutzrechte zur Verfügung Reg.-Nummer 008817281 und 009025677 wobei beide merkwürdige Prioritäten in Anspruch nehmen, einmal Russland und einmal Trinidad und Tobago.</p>
<p>Erst mit dem Inverkehrbringen der iPads in Europa durch Apple selber wird es schwieriger, denn dann kann sich der Händler auf Erschöpfung gem. § 24 MarkenG berufen und dieses Druckmittel entfällt.</p>
<p>Darüber hinaus gibt es aber weitere Gesetze, die im Rahmen des unlauteren Wettbewerbs seitens Apple gegen solche Importe eingesetzt werden kann. Händler die darin ein Geschäftsmodel sehen, welches ja dank Griechenland derzeit etwas unattraktiver wird, sollten sich jedenfalls auf einigen Gegenwind gefasst machen oder sich vorher umfassen beraten lassen.</p>
<p>Auch einige Ebayuser, die auf der Auktionsplattform in den USA gekaufte iPADS verkaufen, sind nicht vor solchen Abmahnungen gefeit, die Schwelle zur Gewerblichkeit oder zum geschäftlichen Handeln ist schnell erreicht und eine Abmahnung kann teuer werden.</p>

]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.f-200.com/2010/05/apple-mahnt-unerwunschte-importe-des-ipads-ab/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Wieder mal (un)sinniges vom OLG Hamm</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2010/04/wieder-mal-unsinniges-vom-olg-hamm/</link>
		<comments>http://blog.f-200.com/2010/04/wieder-mal-unsinniges-vom-olg-hamm/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 11 Apr 2010 21:05:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[CD-Hülle]]></category>
		<category><![CDATA[Cellophanhülle]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehandel]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=2597</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Hamm musst sich in einer aktuellen Entscheidung des LG Bochum mit der Berufung eines Abgemahnten beschäftigen, in der es neben bekannten 40Euro-Widerrufs-Problematik auch um die Ausschlussklausel für CD/DVD´s ging. In der Verhandlung des OLG Hamm am 30. März 2010 30.3.2010 wurde die Berufung vollumfänglich zurückwies (Urteil v. 30.3.2010, 4 U 212/09) womit die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<div class="topsy_widget_data topsy_theme_blue" style="float: right;margin-left: 0.75em; background: url(data:,%7B%20%22url%22%3A%20%22http%253A%252F%252Fblog.f-200.com%252F2010%252F04%252Fwieder-mal-unsinniges-vom-olg-hamm%252F%22%2C%20%22style%22%3A%20%22big%22%2C%20%22title%22%3A%20%22Wieder%20mal%20%28un%29sinniges%20vom%20OLG%20Hamm%22%20%7D);"></div>
<p>Das OLG Hamm musst sich in einer aktuellen Entscheidung des LG Bochum mit der Berufung eines Abgemahnten beschäftigen, in der es neben bekannten 40Euro-Widerrufs-Problematik auch um die Ausschlussklausel für CD/DVD´s ging.</p>
<p>In der Verhandlung des OLG Hamm am 30. März 2010 30.3.2010 wurde die Berufung vollumfänglich zurückwies (Urteil v. 30.3.2010, 4 U 212/09) womit die Richter der zweiten Instanz bestätigten, dass die folgende Klausel in der Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig sei.</p>
<blockquote><p>&#8220;Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von &#8230; Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CDs, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde)&#8221;</p></blockquote>
<p>Dabei orientierte sich der Abgemahnte an § 312d Absatz 4 Nr. 2d BGB, denn dort hatte der Gesetzgeber folgende Ausnahme für die Einräumung der Widerrufsrechtes eröffnet.</p>
<blockquote><p>(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen</p>
<p>1.            …</p>
<p>2.            zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,</p>
<p>3.            …</p></blockquote>
<p>Hier kamen die entscheidenden Richter nun zu dem Ergebnis, dass eine Cellophanhülle kein Siegel im Sinne des Gesetzes darstelle sondern lediglich dem Schutz des Inhalts vor Kratzern und Staub diene. Da stellt sich doch die Frage, ob die Richter Ihre CD´s zu Hause gar nicht auspacken, sondern in der Cellophanhülle. Der normale Verbraucher wird sicher wissen, dass die CD-Hülle die Funktion des Schutzes vor Kratzern und Staub übernimmt und man deshalb die Silberlinge nach Gebrauch in diese Hülle zurücklegen soll. Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, die Cellophanhülle wieder zu verwenden.</p>
<p>Diesseits wird im Gegensatz zur Auffassung des Gerichtes davon ausgegangen, dass die Cellophanhülle genau den vom Gesetzgeber für § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB (vgl. BT-Drucks. 14/2658, S. 44) beabsichtigten Schutz gedacht ist und dem Urheberschutz dient.</p>
<p>Der Senat des OLG Hamm meint diese Funktion müssten zusätzliche Aufkleber übernehmen oder aber die Cellophanhülle müsste deutlicher Warnhinweis aufweisen, dass das Öffnen zum Kauf verpflichte. Nach Berichten aus der Verhandlung wurde in diesem Zusammenhang wohl seitens der Richter unter Bezugnahme auf den Vortrag des Abmahnanwaltes auf den Umstand hingewiesen, dass bekannte große Elektronikmärkte beim Kauf als Geschenk auf die CD ein Siegel/Aufkleber aufbringen, der nicht beschädigt sein, darf, wenn die CD zurückgebracht werden sollte. Ups hat da jemand ganz übersehen, dass beim Kauf im „Offline“-Shop das Widerrufsrecht gar nicht gilt, da es ja gerade kein Fernabsatzgeschäft ist.</p>
<p>Unabhängig von den wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Rechtsauffassung, die von jedem Onlinehändler verlangen würde weitere Aufkleber auf die zu verkaufenden CD/DVD zu kleben, halte ich es auch juristisch nicht für tragfähig. Hier sollte doch der Sinn hinter der Bestimmung berücksichtigt werden. An anderer Stelle neigen Gerichte dazu den Urheberschutz ganz hoch einzustufen und hier offenen Sie dem Missbrauch Tür und Tor.</p>
<p>Hoffentlich hat der betroffene Händler einen längeren Atem oder bekommt Unterstützung, damit das Verfahren nicht im Einstweiligen Rechtsschutz stehen bleibt, sondern im Hauptsache Verfahren entschieden wird.</p>
<p>Trotzdem sollten Händler derzeit vorsichtig sein und Ihre Widerrufsbelehrung überprüfen, wenn sie mit Audio oder Videomedien handelt. Der Hinweis, dass das Öffnen der Cellophanhülle dem Siegelbruch gleich kommt und den Umtausch ausschließe, sollte nicht verwendet werden. Er ist auch nicht erforderlich, wenn sich in der Widerrufsbelehrung am Gesetzestext orientiert wird.  Im Einzelfäll wäre dann zu prüfen, ob der Widerrufs noch ausgeübt werden kann oder nicht und solche Entscheidungen werden nicht vom OKG Hamm getroffen.</p>

]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.f-200.com/2010/04/wieder-mal-unsinniges-vom-olg-hamm/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH-Terminvorschau 2010</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2010/02/bgh-terminvorschau-2010/</link>
		<comments>http://blog.f-200.com/2010/02/bgh-terminvorschau-2010/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 08 Feb 2010 23:22:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Hinsendekosten]]></category>
		<category><![CDATA[Patentrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Thu]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeeinnahmen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=2546</guid>
		<description><![CDATA[Neben vielen Entscheidungen die sich mit der Haftung von Banken und Finanzberatern beschäftigen oder solchen aus dem Mietrecht gibt es auch dieses Jahr wieder höchstrichterliche Entscheidungen die für den Bereich Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht interessant sind. Im Folgenden werden die Termine für die ersten 6 Monate in 2010 aufgelistet. AGB – Klauseln von British Airways [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<div class="topsy_widget_data topsy_theme_blue" style="float: right;margin-left: 0.75em; background: url(data:,%7B%20%22url%22%3A%20%22http%253A%252F%252Fblog.f-200.com%252F2010%252F02%252Fbgh-terminvorschau-2010%252F%22%2C%20%22style%22%3A%20%22big%22%2C%20%22title%22%3A%20%22BGH-Terminvorschau%202010%22%20%7D);"></div>
<p>Neben vielen Entscheidungen die sich mit der Haftung von Banken und Finanzberatern beschäftigen oder solchen aus dem Mietrecht gibt es auch dieses Jahr wieder höchstrichterliche Entscheidungen die für den Bereich Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht interessant sind. Im Folgenden werden die Termine für die ersten 6 Monate in 2010 aufgelistet.</p>
<p><strong>AGB – Klauseln von British Airways</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 4. März 2010</p>
<p>Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen verlangt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen British Airways die Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber deutschen Verbrauchern.</p>
<p>In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten ist geregelt, dass der Flugschein seine Gültigkeit verliert, wenn nicht alle &#8220;Flight Coupons&#8221; in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Damit will die Beklagte ausschließen, dass Flugscheine für Langstreckenflüge, die sie Fluggästen zu einem besonders günstigen Preis anbietet, wenn diese über ihr Drehkreuz London-Heathrow fliegen, nur für die Teilstrecke von London zum Endziel genutzt werden. Derartige oder ähnliche Klauseln verwenden auch andere Fluggesellschaften.</p>
<p>Der Kläger sieht hierin eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klausel benachteilige den Fluggast entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, da das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gestört werde. Der Verbraucher zahle für den Transport zu einem bestimmten Zielort eine bestimmte Vergütung. Der Verzicht des Verbrauchers auf den Transport auf einer Teilstrecke berechtigte die Beklagte nicht, den Verbraucher unter Fortbestand des Vergütungsanspruchs seines Weitertransportanspruchs zu berauben. Hierin liege ein unwirksames Vertragsstrafeversprechen.</p>
<p>Über die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten wird der Xa-Zivilsenat am 4. März 2010 verhandeln.</p>
<p>Xa ZR 5/09</p>
<p>Landgericht Frankfurt a. M. – Urteil vom 14. Dezember 2007 – 2 O 243/07</p>
<p>Oberlandesgericht Frankfurt a. M. – Urteil vom 18. Dezember 2008 – 16 U 76/08</p>
<p><strong>Preissuchmaschinen „ohne Gewähr“</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 11. März 2010</p>
<p>Der Beklagte bot über die Preissuchmaschine idealo.de die Espressomaschine Saeco Magic Comfort Plus Silber zum Preis von 550 € an. Das Angebot stand damit an erster Stelle der Preisrangliste. Auf seiner eigenen Angebotsseite verlangte der Beklagte hingegen 587 €. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterlassung, Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Der Beklagte macht geltend, die nur kurzfristig bestandene Preisdifferenz beruhe auf einer Preisänderung, die auf seiner Angebotsseite technisch schneller umgesetzt worden sei. Außerdem sei die Preisangabe in der Preissuchmaschine mit der Angabe „ohne Gewähr“ versehen.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben, da der Verkehr durch diese Vorgehensweise irregeführt werde (§ 5 UWG). Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>I ZR 123/08– Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Berlin – 96 O 145/06 – Urteil vom 16. Februar 2007</p>
<p>KG Berlin – 5 U 50/07 – Urteil vom 24. Juni 2008</p>
<p><strong>Urheberrechtsverletzung – Auskunft über generierte Werbeeinnahmen</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 25. März 2010</p>
<p>Der Kläger befand sich am 5. Juni 2003 gemeinsam mit Jürgen W. Möllemann an Bord eines Sportflugzeugs und dokumentierte dessen tödlichen Fallschirmsprung mit der Kamera. Die Beklagte erwarb das Video von der bild.t-online.de AG &amp; Co. KG und sandte es am 29. Juni 2007 über den von ihr betriebenen Nachrichtensender. Der Kläger verlangt Auskunft und Rechnungslegung über die hierdurch von der Beklagten generierten Werbeerlöse.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Veröffentlichung sei für die Werbeerlöse vom 29. Juni 2007 nicht kausal. Das Berufungsgericht hat der Klage aus § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG a. F. stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.</p>
<p>Ähnlich gelagert ist der am selben Tag zu verhandelnde Fall (I ZR 130/08), in dem derselbe Kläger wegen der Veröffentlichung eines entsprechenden Videos am 29. Juni 2007 durch die dortige Beklagte auf ihrem Internetportal ebenfalls Auskunft und Rechnungslegung der hierdurch generierten Werbeerlöse begehrt. Die Vorinstanzen haben im Wesentlichen wie im Parallelfall entschieden (OLG Hamm ZUM 2009, 159).</p>
<p>I ZR 122/08 – Urheberrecht</p>
<p>LG Bochum – 8 O 312/07 – Urteil vom 31. Januar 2008</p>
<p>OLG Hamm – I-4 U 43/08 – Urteil vom 24. Juni 2008</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 130/08 – Urheberrecht</p>
<p>LG Bochum – 8 O 311/07 – Urteil vom 13. Dezember 2007</p>
<p>OLG Hamm – 4 U 25/08 – Urteil vom 24. Juni 2008</p>
<p><strong>Gewährleistungsausschluss gebrauchte Software</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 31. März 2010</p>
<p>Die Parteien handeln mit gebrauchten Elektronikartikeln, die sie über eBay verkaufen. Der Beklagte bot im Juni/Juli 2006 gebrauchte Software und Geräte an mit der Angabe „Ob eine Umlizenzierung bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir die Software ohne Garantie und Gewährleistung“. Die Klägerin sieht darin einen unzulässigen Ausschluss der Gewährleistung (§ 475 Abs. 2 BGB). Sie nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, bei Verkäufen von Telefonartikeln jeglicher Art über das Internet an Verbraucher die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf weniger als ein Jahr abzukürzen bzw. auszuschließen. Ferner begehrt die Klägerin Erstattung der Abmahnkosten.</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 475 Abs. 2 BGB zur Unterlassung verurteilt und im Übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Durch die Regelung des § 475 Abs. 2 BGB würden alle Händler verpflichtet, bei Geschäften mit Verbrauchern die Gewährleistungsfrist nicht auf weniger als ein Jahr zu verkürzen. Der Beklagte habe gegen diese Vorschrift verstoßen. Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>I ZR 34/08– Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Wuppertal – 1 O 379/06 – Urteil vom 1. Juni 2007</p>
<p>OLG Düsseldorf – I-20 U 108/07 – Urteil vom 15. Januar 2008</p>
<p><strong>„Ohne 19% Mehrwertsteuer“ für einen Tag</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 31. März 2010</p>
<p>Die Parteien handeln mit Elektronikartikeln. Im Januar 2007 warben die Beklagten mit einem Preisnachlass in Höhe der Mehrwertsteuer von 19% für bestimmte Warengruppen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung der Werbung mit der Angabe „Ohne 19% Mehrwertsteuer“, sofern in der Ankündigung nur für einen einzigen Verkaufstag, der mit dem Veröffentlichungsdatum der Ankündigung identisch ist, geworben wird. Sie hat behauptet, die Beklagten hätten vor der Aktion ihre Preise angehoben, denn eine Gewinnspanne von 19% sei nicht möglich.</p>
<p>Das Landgericht und das Berufungsgericht (veröffentlicht in OLG-R Stuttgart 2008, 643) haben der Klage stattgegeben. Die angegriffene Zeitungswerbung sei unlauter, weil sie im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 1 UWG geeignet sei, die Entscheidungsfreiheit der Adressaten unangemessen und unsachlich zu beeinflussen. Zwar sei die Gewährung von Rabatten heute – nach Abschaffung des Rabattgesetzes – zulässig. Eine sehr kurze zeitliche Befristung einer Rabattaktion könne aber unlauter sein, wenn der Verbraucher vor der Nachfrageentscheidung keine ausreichende Möglichkeit eines Preisvergleichs habe. Gegen diese Beurteilung wenden sich die Beklagten mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>I ZR 75/08– Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Stuttgart – 33 O 68/07 KfH – Urteil vom 28. September 2007</p>
<p>OLG Stuttgart – 2 U 82/07 – Urteil vom 17. April 2008</p>
<p><strong>Apotheken-Bonussystemen</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 15. April 2010</p>
<p>Die Parteien dieser Parallelverfahren streiten um die Zulässigkeit von verschiedenen Apotheken-Bonussystemen. Die auf Unterlassung in Anspruch genommenen Apothekeninhaber und Unternehmen gewährten Kunden beim Erwerb von (bestimmten) Arzneimitteln oder von sonstigen Produkten nach unterschiedlichen Systemen unter anderem die Rückerstattung der Praxisgebühr, Preisnachlässe, Einkaufsgutscheine oder gar Prämien. Ihnen wird jeweils ein Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Preisbindungsvorschriften (§ 4 Nr. 11 UWG i. V. mit § 78 AMG und §§ 1, 3 AMPreisV) sowie ein Verstoß gegen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (§ 7 HWG) vorgeworfen.</p>
<p>Die Instanzgerichte haben unterschiedlich erkannt: Überwiegend haben die Landgerichte und die Berufungsgerichte (veröffentlicht: OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2008, 306 = WRP 2008, 969; Kammergericht GRUR-RR 2008, 450; OLG Frankfurt am Main ApothekenR 2008, 126; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 176) den Klagen – teils allerdings nur zweitinstanzlich – vollumfänglich oder im Wesentlichen wegen eines solchen Rechtsverstoßes stattgegeben (I ZR 37/08; I ZR 125/08; I ZR 72/08; I ZR 26/09). Hingegen hat das Oberlandesgericht Bamberg die Klage zweitinstanzlich abgewiesen (I ZR 193/07). In dem Rechtsstreit I ZR 98/09 haben die Vorinstanzen die negative Feststellungsklage des Klägers auf Zulässigkeit seines angebotenen Bonussystems übereinstimmend abgewiesen.</p>
<p>Sämtliche Berufungsgerichte haben die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, welche Beurteilung der Berufungsgerichte zutreffend ist und ob derartige Bonussysteme in Apotheken zulässig sind.</p>
<p>I ZR 193/07 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Schweinfurt – 5 HK O 30/06 – Urteil vom 19. Januar 2007</p>
<p>OLG Bamberg – 3 U 24/07 – Urteil vom 31. Oktober 2007</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 37/08 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Karlsruhe – 15 O 74/07 KfH IV – Urteil vom 28. Juni 2007</p>
<p>OLG Karlsruhe – 6 U 141/07 – Urteil vom 13. Februar 2008</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 72/08 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Darmstadt – 12 O 123/06 – Urteil vom 22. Dezember 2006</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 6 U 26/07 – Urteil vom 29. November 2007</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 98/08 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Berlin – 102 O 91/06 – Urteil vom 14. November 2006</p>
<p>KG Berlin – 5 U 189/06 – Urteil vom 11. April 2008</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 125/08 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Darmstadt – 12 O 403/06 – Urteil vom 8. Mai 2006</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 6 U 118/07 – Urteil vom 5. Juni 2008</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 26/09 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Offenburg – 5 O 107/06 KfH – Urteil vom 12. September 2007</p>
<p>OLG Karlsruhe – 4 U 160/07 – Urteil vom 12. Februar 2009</p>
<p><strong>Werbeschreiben nach Todesfall</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 22. April 2010</p>
<p>Der Beklagte handelt mit Grabmalen. Er sandte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene, nachdem am selben Tag in der Gießener Tageszeitung eine Anzeige erschienen war, mit der sie den Tod eines Angehörigen angezeigt hatte. Die Klägerin hält solche Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung gemäß §§ 3, 7 UWG. Sie verlangt Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Schreiben nicht binnen drei Wochen (Landgericht) bzw. zwei Wochen nach dem Todesfall (Berufungsgericht) erfolgen dürften (veröffentlicht in OLG-R Frankfurt 2009, 563). Andernfalls liege eine unzumutbare Belästigung vor. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Unterlassung weiter, mit dem sie eine Schonfrist von vier Wochen nach dem Todesfall durchsetzen möchte.</p>
<p>I ZR 29/09 – Wettbewerbsrecht</p>
<p>LG Gießen – 8 O 3/08 – Urteil vom 3. April 2008</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 6 U 90/08 – Urteil vom 29. Januar 2009</p>
<p><strong>Thumbnails und google</strong></p>
<p>Verkündungstermin: 29. April 2010</p>
<p>Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine Homepage, auf der verschiedene ihrer Bilder eingestellt sind. Auf der Seite befindet sich ein Copyrighthinweis. Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine Google, die auch über eine textgestützte Bildsuchfunktion verfügt. In der Trefferliste werden aufgefundene Bilder in verkleinerter und komprimierter Form als Miniaturansichten gezeigt (sog. Thumbnails). Thumbnails werden zum Zwecke der Beschleunigung der Suche auf den Servern der Beklagten in den USA gespeichert. Die Bilder der Klägerin wurden in Thumbnails umgewandelt und sowohl in den USA gespeichert, als auch in der in Deutschland abrufbaren Trefferliste der Internetsuchmaschine angezeigt. Die Klägerin verlangt die Unterlassung der Vervielfältigung und Zugänglichmachung ihrer Bilder über das Internet sowie Unterlassung der Umgestaltung in Thumbnails.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen (veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 223). Die Beklagte verletze zwar grundsätzlich die Urheberrechte der Klägerin (§ 23 UrhG). Die von der Beklagten erstellten und in der Trefferliste angezeigten Thumbnails seien unzulässige Umgestaltungen der Werke der Klägerin. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei aber rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Die Klägerin habe eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen und dadurch zu erkennen gegeben, dass sie insgesamt am Zugriff durch die Suchmaschine interessiert sei. Durch die Aufnahme zahlreicher versteckter Suchworte in den Quellcode ihrer Internetseite habe sie die Suchmaschine sozusagen angelockt und – da die Bildersuche textgesteuert erfolge – die Bildersuche auch beeinflusst. Sie handle widersprüchlich, wenn sie dann gegen die Verwertung ihrer Bilder durch die Suchmaschine vorgehe. Eine mögliche Blockierung der Suchmaschinenindexierung für Bilder habe sie gerade nicht vorgenommen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und verfolgt ihr Klagebegehren weiter.</p>
<p>I ZR 69/08</p>
<p>LG Erfurt – Entscheidung vom 15. März 2007 – 3 O 1108/05</p>
<p>Thüringisches OLG in Jena – Entscheidung vom 27. Februar 2008 – 2 U 319/07</p>
<p><strong>Flugpreis auch mit Zu-/Abschlägen</strong></p>
<p>Verkündungstermin: 29. April 2010</p>
<p>Die Beklagte bietet Pauschalreisen an. In einem Preisprospekt für das Winterhalbjahr 2006/2007 werden Leistungsangebote, die Hotelaufenthalt und Luftbeförderung enthalten, für bestimmte Buchungstermine mit einem Gesamtpreis angegeben. Dabei wird auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich bezogen auf Reisetage, Zeitabschnitte und Abflughäfen Preiszuschläge und -abschläge ergeben. Auf den Umschlagseiten des Prospekts findet sich unter anderem die Angabe: „Die auf den von Ihnen ermittelten Grundpreis gültigen Flughafenzu- bzw. -abschläge finden Sie nicht wie bisher im vorliegenden Preisteil. Erkundigen Sie sich in ihrem Reisebüro nach den aktuell gültigen Flugpreisen und den daraus resultierenden Zu- bzw. Abschlägen.“</p>
<p>Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie sieht in dem beanstandeten Verhalten einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 4 Abs. 1 BGB-InfoV und mit § 1 Abs. 1 PAngV. Sie verlangt Unterlassung, bei der Bewerbung von Pauschalreisen Preise in der Weise anzukündigen, dass der Verbraucher aufgefordert wird, die Flughafenzu- oder abschläge im Reisebüro zu erfragen.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen (veröffentlicht in: VuR 2008, 223). In den Endpreis brauchten Belastungen, deren Höhe von Umständen abhänge, die zum Zeitpunkt des Angebots noch nicht bekannt seien, nicht einbezogen werden. Bei den streitgegenständlichen Flughafenzuschlägen und -abschlägen handele es sich um vom Verbraucher zu tragende Preiselemente, deren Höhe zum Zeitpunkt der Erstellung des Reisekatalogs noch nicht feststehe. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision, mit der sie ihren Unterlassungsantrag weiterverfolgt.</p>
<p>I ZR 23/08</p>
<p>LG Hannover – 23 O 156/06 – Urteil vom 5. September 2007</p>
<p>OLG Celle – 13 U 180/07 – Urteil vom 24. Januar 2008</p>
<p><strong>Patentverletzung durch Euro-Banknoten</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 8. Juli 2010</p>
<p>In dem Patentnichtigkeitsverfahren klagt die Europäische Zentralbank auf Nichtigerklärung des europäischen Patents 455 750, das ein Druckverfahren zur Herstellung eines Dokuments betrifft und nach Ansicht des Beklagten durch Euro-Banknoten verletzt wird. Über die Gültigkeit des Patents wird u. a. auch im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden gestritten.</p>
<p>Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Xa ZR 124/07</p>
<p>Bundespatentgericht – Urteil vom 27. März 2007 – 1 Ni 5/06 (EU)</p>
<p><strong>Goldhasen</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 15. Juli 2010</p>
<p>Die Klägerin zu 1 ist ein schweizerisches Unternehmen, das hochwertige Schokoladenerzeugnisse und Süßwaren herstellt und vertreibt, darunter auch Schokoladenhasen. Herstellung und Vertrieb in Deutschland erfolgen über ein Tochterunternehmen, die Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin einer am 8. Juni 2000 angemeldeten, dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke, die einen sog. „Goldhasen“ abbildet. Die Beklagte stellt ebenfalls Schokoladenhasen her und vertreibt diese. Mit der Klage wenden sich die Klägerinnen gegen einen von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Schokoladenhasen. Sie verlangen Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung durch den I. Zivilsenat (BGHZ 169, 295 – Goldhase) die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts erneut mangels Bestehens einer Verwechslungsgefahr bestätigt (veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 191). Auch unter der Annahme, dass der Wortbestandteil die Klagemarke nicht präge und deshalb auch Form und Farbe zu berücksichtigen seien, fehle es an hinreichender Zeichenähnlichkeit. Gegen diese Beurteilung wenden sich die Klägerinnen mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision.</p>
<p>I ZR 57/08 – Markenrecht</p>
<p>LG Frankfurt am Main – 2/3 O 443/02 – Urteil vom 19. Dezember 2002</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 6 U 10/03 – Urteil vom 8. November 2007</p>
<p><strong>Zusammenfassung von Zeitungsartikel perlentaucher.de</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: 15. Juli 2010</p>
<p>Die Klägerin verlegt die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“. Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite www.perlentaucher.de Zusammenfassungen (Abstracts) verschiedener Feuilletonartikel der wichtigsten deutschsprachigen Qualitäts-zeitungen an. Hierzu gehören in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ erschienene Originalrezensionen zu aktuellen Buchveröffentlichungen, welche die Beklagte unter der Überschrift „Notiz zur FAZ“ in verkürzter Form wiedergibt. An diesen Notizen erteilte die Beklagte entgeltliche Lizenzen an die Internet-Buchshops amazon.de und buecher.de. Die Klägerin wendet sich gegen die kommerzielle Verwertung der Kritiken im Wege der Weiterlizenzierung an Dritte. Sie begehrt Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.</p>
<p>Das Landgericht (veröffentlicht in ZUM 2007, 65) und das Berufungsgericht (veröffentlicht in ZUM 2008, 233) haben die Klage abgewiesen. Eine Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte sei nicht gegeben. Die Abstracts seien als freie Benutzungen der Originalrezensionen zulässig (§ 24 UrhG). Auch habe die Klägerin keine Ansprüche aus § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG. Die Beklagte habe das Zeichen „FAZ“ nicht markenmäßig benutzt. Ebenso schieden wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass der durchschnittlich informierte Internetbenutzer das Abstract mit der Originalrezension verwechsele (§ 4 Nr. 9a UWG). Auch nutze die Beklagte allenfalls die Wertschätzung der Originalrezensionen für ihre Internetseite aus. Dies sei jedoch nicht unangemessen i.S. des § 4 Nr. 9b UWG, da dieses Verhalten urheberrechtlich gestattet sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.</p>
<p>Ähnlich gelagert ist der am selben Tag zu verhandelnde Fall (I ZR 13/08), in dem die Klägerinnen, die Verlegerin der „Süddeutschen Zeitung“ und ein Dokumentations- und Informationszentrum, dieselbe Beklagte auf Unterlassung wegen gleicher Vorgehensweise verklagt haben und damit ebenfalls in beiden Vorinstanzen unterlegen sind (OLG Frankfurt am Main GRUR 2008, 249).</p>
<p>I ZR 12/08 – Urheberrecht</p>
<p>LG Frankfurt am Main – 2-03 O 172/06 – Urteil vom 23. November 2006</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 11 U 75/06 – Urteil vom 11. Dezember 2007</p>
<p>und</p>
<p>I ZR 13/08 – Urheberrecht</p>
<p>LG Frankfurt am Main – 2/3 O 171/06 – Urteil vom 23. November 2006</p>
<p>OLG Frankfurt am Main – 11 U 76/06 – Urteil vom 11. Dezember 2007</p>
<p><strong>Hinsendekosten im Onlinehandel</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt</p>
<p>Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob es bei einem Fernabsatzgeschäft gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt, wenn der Verbraucher mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet wird, sofern er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet.</p>
<p>Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten folgende Klauseln:</p>
<p>&#8220;Kauf auf Probe</p>
<p>Bei H. [Beklagte] kaufen Sie auf Probe, d.h. Sie können gelieferte Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der Kaufvertrag/Kreditkaufvertrag wird ab Erhalt der Ware durch Ihre Billigung wirksam, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tägigen Frist.</p>
<p>Lieferung und Versandkosten</p>
<p>Die Firma H. trägt einen Großteil der Kosten für die sorgfältige Verpackung und die zuverlässige Zustellung der Ware. Ihr Versandkostenanteil beträgt pro Bestellung aktuell nur pauschal € 4,95.“</p>
<p>Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung von Kosten für die Zusendung der Ware (Versandkosten) nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts in Anspruch.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) gebiete es, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Fernabsatzrichtlinie seien die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden könnten, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware.</p>
<p>Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p>VIII ZR 268/07</p>
<p>LG Karlsruhe &#8211; Entscheidung vom 19. Dezember 2005 &#8211; 10 O 794/05</p>
<p>OLG Karlsruhe &#8211; Entscheidung vom 5. September 2007 &#8211; 15 U 226/06</p>
<p><strong>menschlichen embryonalen Stammzellen als Patent</strong></p>
<p>Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt – EuGH-Vorlage</p>
<p>Der Beklagte ist Inhaber eines am 19. Dezember 1997 angemeldeten und am 29. April 1999 erteilten deutschen Patents, das neurale Vorläuferzellen, Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung zur Therapie von neuralen Defekten betrifft. Der Kläger &#8211; Greenpeace e.V. &#8211; greift dieses Patent mit der Patentnichtigkeitsklage an, soweit es um Zellen geht, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden.</p>
<p>Nach den Ausführungen in der Patentschrift stellt die Transplantation von Hirnzellen in das Nervensystem eine Erfolg versprechende Methode für die Behandlung zahlreicher neurologischer Erkrankungen dar. Ausgereifte Nervenzellen weisen danach nur eine geringe Regenerationsfähigkeit auf. Deshalb werden überwiegend Transplantate vorwiegend aus dem embryonalen Gehirn gewonnen. Das Patent beschreibt einen Weg, auf dem für die Transplantation geeignete Zellen &#8211; so genannte Vorläuferzellen &#8211; aus embryonalen Stammzellen gewonnen werden können, und beansprucht Schutz für dieses Verfahren und die Vorläuferzellen.</p>
<p>Der Kläger hat beantragt, das Patent wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten für nichtig zu erklären, soweit die Patentansprüche Vorläuferzellen umfassen, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter anderem geltend gemacht, die Patentansprüche seien nicht auf eine Verwendung menschlicher Embryonen gerichtet. Die Möglichkeit, dass in einem dem patentgemäßen Verfahren vorgelagerten Schritt menschliche Embryonen &#8220;verbraucht&#8221; würden, begründe keinen Verstoß des Patents gegen die öffentliche Ordnung.</p>
<p>Das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und das Patent für nichtig erklärt, soweit es Zellen umfasst, die aus embryonalen Stammzellen von menschlichen Embryonen gewonnen werden. Im genannten Umfang verstoße der Gebrauch der Erfindung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 2 des Patentgesetzes in der seit dem 28. Februar 2005 geltenden Fassung, aber auch aus der zuvor geltenden Fassung des Patentgesetzes und der für die Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz biotechnologischer Erfindungen vom 6. Juli 1998 und des deutschen Embryonenschutzgesetztes vom 13. Dezember 1990.</p>
<p>Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts hat der beklagte Patentinhaber Berufung eingelegt. Für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist nach dem Patentgesetz der Bundesgerichtshof zuständig.</p>
<p>Das für die Erteilung europäischer Patente zuständige Europäische Patentamt hat in einem ähnlich gelagerten Fall vor kurzem entschieden, dass ein europäisches Patent nach den dafür einschlägigen Vorschriften nicht für Erzeugnisse erteilt werden darf, die im Anmeldezeitpunkt ausschließlich durch ein Verfahren hergestellt werden konnten, das zwangsläufig mit der Zerstörung der menschlichen Embryonen einhergeht, aus denen die Erzeugnisse gewonnen werden, selbst wenn dieses Verfahren nicht Teil der Ansprüche ist (Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 25. November 2008 &#8211; G 2/06). Der Bundesgerichtshof wird gegebenenfalls zu entscheiden haben, ob Entsprechendes für die Erteilung deutscher Patente gilt.</p>
<p>Xa ZR 58/07</p>
<p>Bundespatentgericht – Entscheidung vom 5. Dezember 2006 – 3 Ni 42/04</p>

]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.f-200.com/2010/02/bgh-terminvorschau-2010/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Ebay und die Widerrufsbelehrung	Teil 936</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2009/12/ebay-und-die-widerrufsbelehrungteil-936/</link>
		<comments>http://blog.f-200.com/2009/12/ebay-und-die-widerrufsbelehrungteil-936/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 09 Dec 2009 21:39:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Auschluss]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Fristbeginn]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Wertersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbswidrig]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=2524</guid>
		<description><![CDATA[In regelmäßigen Abständen werden einzelne Sätze, ja Wortgruppen der amtlichen Widerrufsbelehrung im Fernabsatzgeschäft für unwirksam bzw. wettbewerbswidrig erklärt und der Verkäufer kann seine Erklärung jedes Mal anpassen. Dabei kommt er teilweise dem Anpassen gar nicht hinterher und läuft Gefahr abgemahnt zu werden. Meiner Meinung nach kann er die im seitens des Gesetzgebers eingeräumten Rechte bereits [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<div class="topsy_widget_data topsy_theme_blue" style="float: right;margin-left: 0.75em; background: url(data:,%7B%20%22url%22%3A%20%22http%253A%252F%252Fblog.f-200.com%252F2009%252F12%252Febay-und-die-widerrufsbelehrungteil-936%252F%22%2C%20%22style%22%3A%20%22big%22%2C%20%22title%22%3A%20%22Ebay%20und%20die%20Widerrufsbelehrung%09Teil%20936%22%20%7D);"></div>
<p>In regelmäßigen Abständen werden einzelne Sätze, ja Wortgruppen der amtlichen Widerrufsbelehrung im Fernabsatzgeschäft für unwirksam bzw. wettbewerbswidrig erklärt und der Verkäufer kann seine Erklärung jedes Mal anpassen. Dabei kommt er teilweise dem Anpassen gar nicht hinterher und läuft Gefahr abgemahnt zu werden.</p>
<p>Meiner Meinung nach kann er die im seitens des Gesetzgebers eingeräumten Rechte bereits jetzt gar nicht mehr voll ausfüllen, denn die Formulierungsanforderungen der Gerichte sind nicht umsetzbar. Daher kann ich verstehen, wenn wie in einem Artikel des <a href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/0,1518,665452,00.html">Spiegels </a>letzte Woche darüber berichtet wird, dass die Verkäufer teilweise ausgenutzt werden in dem Käufer schamlos das Widerrufsrecht missbrauchen. Blüten führten wohl schon dazu, dass Winterreifen nach dem Kurzurlaub zurückgegeben wurden und mangels korrekter Widerrufsbelehrung kein Wertersatz verlangt werden konnte.</p>
<p>Die heutige Entscheidung des BGH hat gerade zum Thema Wertersatz die Regel weiter verschärft und es bei  auf den Auktionsplattformen wie ebay fast unmöglich gemacht, den Wertersatz ausreichend und abmahnsicher umzusetzen.</p>
<p>Entschieden haben die höchsten Richter des 8. Senates über folgende Klausel:</p>
<blockquote><p>„Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben<strong><em>. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.&#8221; </em></strong></p></blockquote>
<p>Im Ergebnis kommen Sie dazu, dass diese unwirksam ist. Die Richter führen zwar aus, dass das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen, verlangt, aber betonen einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB müssen enthalten sein. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die kann technisch auf Ebay aber gar nicht umgesetzt werden und damit ist die Klausel irreführend.</p>
<p>Solange der Gesetzgeber, der hier in der Pflicht ist, das Gleichgewicht zwischen Verbraucherinteressen und Wirtschaftlichkeit wieder herzustellen, aber keine Änderung der Rechtslage vornimmt, muss der Wertersatz stark eingeschränkt werden.  Den Richtern des BGH kann insoweit kein Vorwurf gemacht werden, denn der Gesetzestext ist sehr klar und deutlich.</p>
<p>Die weitere entschiedene Klausel waren bereits im Vorfeld von der breiten Masse der zuständigen Gerichte als unwirksam beurteilt wurden, so dass die Entscheidung insoweit auch nicht überraschte.</p>
<blockquote><p>„Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben. <strong>Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.</strong>&#8220;</p></blockquote>
<p>Und letztlich stellte der BGH klar, dass die Formulierung</p>
<blockquote><p>&#8220;Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen</p>
<p>-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;</p>
<p>-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder</p>
<p>-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.&#8221;</p></blockquote>
<p>wirksam ist. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich.</p>

]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.f-200.com/2009/12/ebay-und-die-widerrufsbelehrungteil-936/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Besserer internationaler Designschutz</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2009/06/besserer-internationaler-designschutz/</link>
		<comments>http://blog.f-200.com/2009/06/besserer-internationaler-designschutz/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 22 Jun 2009 20:42:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[Geschmacksmuster]]></category>
		<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[WIPO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=2251</guid>
		<description><![CDATA[Am 18. Juni 2009 hat der Deutsche Bundestag zwei Gesetze zum internationalen Designschutz verabschiedet und damit das deutsche Geschmacksmustergesetz modernisiert und gleichzeitig die Voraussetzungen für die Ratifikation der Genfer Akte geschaffen. Letztere ändert das Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle und passt es den heutigen Anforderungen an. Mit den neuen Gesetzen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<div class="topsy_widget_data topsy_theme_blue" style="float: right;margin-left: 0.75em; background: url(data:,%7B%20%22url%22%3A%20%22http%253A%252F%252Fblog.f-200.com%252F2009%252F06%252Fbesserer-internationaler-designschutz%252F%22%2C%20%22style%22%3A%20%22big%22%2C%20%22title%22%3A%20%22Besserer%20internationaler%20Designschutz%22%20%7D);"></div>
<p>Am 18. Juni 2009 hat der Deutsche Bundestag zwei Gesetze zum internationalen Designschutz verabschiedet und damit das deutsche Geschmacksmustergesetz modernisiert und gleichzeitig die Voraussetzungen für die Ratifikation der Genfer Akte geschaffen. Letztere ändert das Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle und passt es den heutigen Anforderungen an.</p>
<p>Mit den neuen Gesetzen wird die Voraussetzung geschaffen, um den territorialen Schutzumfang internationaler Registrierungen von Geschmacksmustern bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) erheblich zu erweitern. Gleichzeitig wird das Verfahren für internationale Registrierungen beim Deutschen Patent- und Markenamt vereinfacht.</p>
<p>Das Haager Abkommen schafft die Möglichkeit, über eine einzige Anmeldung bei der WIPO Schutz für Geschmacksmuster in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu erlangen. Deutschland hat bereits das Haager Abkommen von 1925 und die &#8211; das Haager Abkommen revidierenden und neben diesem geltenden &#8211; Londoner und Haager Fassungen von 1934 und 1960 (Londoner und Haager Akte) &#8211; ratifiziert. Die Genfer Akte enthält eine weitere Revision. Mit der Anmeldung können neben einzelnen Ländern nun auch bestimmte internationale Organisationen benannt werden, auf die sich der Schutz erstrecken soll. So kann künftig durch eine Benennung der Europäischen Gemeinschaft, die der Genfer Akte bereits beigetreten ist, ein Schutz in allen Mitgliedstaaten erreicht werden.</p>
<p>Das Geschmacksmustergesetz wird um einen Abschnitt ergänzt, der den Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen in allen drei Fassungen regelt. Bisher enthielten weder das Geschmacksmustergesetz noch andere Gesetze hierzu Vorschriften. Es finden sich vorrangig Bestimmungen darüber, wie internationale Eintragungen eingereicht werden können und welche Wirkungen die Eintragung hat. Auch die Erklärung der Schutzverweigerung sowie die Möglichkeit der Schutzentziehung werden in dem neuen Abschnitt geregelt. Insbesondere erhalten Anmelder jetzt erstmals die Möglichkeit, eine Anmeldung nach dem Haager Abkommen auch über das Deutsche Patent- und Markenamt einzureichen. Dies stellt für den Anmelder eine Vereinfachung dar. Bisher war nur eine direkte Anmeldung bei der WIPO in Genf möglich. </p>

]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.f-200.com/2009/06/besserer-internationaler-designschutz/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Live-Produktpiraterie-Karte</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2009/06/live-produktpiraterie-karte/</link>
		<comments>http://blog.f-200.com/2009/06/live-produktpiraterie-karte/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 12 Jun 2009 07:33:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Google  Maps]]></category>
		<category><![CDATA[ICC]]></category>
		<category><![CDATA[Produktfäschung]]></category>
		<category><![CDATA[Produktpiraterie]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=2236</guid>
		<description><![CDATA[Gegen Produktpiraterie wird von vielen Seiten vorgegangen und s gibt neben den staatlichen Stellen (Zoll, Staatsanwaltschaft usw.) verschiedene weitere Organisationen (IHK) und Verbände (Markenverband) die sich an dem Kampf beteiligen. Dabei steht neben der Unterstützung der betroffenen Mitglieder / Unternehmen auch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Problem im Vordergrund. Denn hier gilt es der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<div class="topsy_widget_data topsy_theme_blue" style="float: right;margin-left: 0.75em; background: url(data:,%7B%20%22url%22%3A%20%22http%253A%252F%252Fblog.f-200.com%252F2009%252F06%252Flive-produktpiraterie-karte%252F%22%2C%20%22style%22%3A%20%22big%22%2C%20%22title%22%3A%20%22Live-Produktpiraterie-Karte%20%22%20%7D);"></div>
<p>Gegen Produktpiraterie wird von vielen Seiten vorgegangen und s gibt neben den staatlichen Stellen (Zoll, Staatsanwaltschaft usw.) verschiedene weitere Organisationen (IHK) und Verbände (Markenverband) die sich an dem Kampf beteiligen.</p>
<p>Dabei steht neben der Unterstützung der betroffenen Mitglieder / Unternehmen auch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Problem im Vordergrund. Denn hier gilt es der Bagatellisierung bzw. der Einstufung als Kavaliersdelikt zu begegnen.</p>
<p>Nun hat das Counterfeiting Intelligence Bureau (CIB) der Internationalen Handelskammer (ICC) eine <a title="Live Produktpiraterie Karte" href="http://www.icc-ccs.org/index.php?option=com_fabrik&amp;view=visualization&amp;controller=visualization.googlemap&amp;Itemid=237" target="_self">Karte</a> entwickelt, die auf aktueller Basis Auskunft über die Anzahl der weltweit gemeldeten Beschlagnahmen von Produktfälschungen gibt.</p>
<p>Ziel dieses Projektes ist es der Wirtschaft und Politik dabei helfen, das Problem der Produktpiraterie zu quantifizieren. Die Karte zeigt größere Beschlagnahmen mit Hilfe von Google-Map an. Jeder Fall kann angeklickt werden und der Nutzer bekommt die Quelle der Meldung angezeigt.</p>
<p>Bisher ist der Datenbestand der Karte aber noch sehr gering und gibt kein realistisches Bild der Lage, daher bleibt abzuwarten, ob zukünftig alle großen Beschlagnahmen gemeldet werden.</p>

]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.f-200.com/2009/06/live-produktpiraterie-karte/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Abmahnungsbetrug im Namen der Wettbewerbszentrale</title>
		<link>http://blog.f-200.com/2009/06/abmahnungsbetrug-im-namen-der-wettbewerbszentrale/</link>
		<comments>http://blog.f-200.com/2009/06/abmahnungsbetrug-im-namen-der-wettbewerbszentrale/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 12 Jun 2009 07:31:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnbetruf]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsmissbräuchlich]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbszentrale]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.f-200.com/?p=2233</guid>
		<description><![CDATA[Erstaunt haben wir in den letzten Tagen von mehreren unsererMandanten Abmahnungen zugesandt bekommen, die von der der Wettbewerbszentrale “Zweigstelle Hamm-Bellendorf” kommen. Dabei ist das Strickmuster der Abmahnungen dem der sonstigen Schreiben der Wettbewerbszentrale zumindest ähnlich und es wird auch „nur“ eine Aufwandsentschädigung von 189,00 Euro verlang. Aber bei genauerer Lektüre des Briefes wird schnell klar, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
<div class="topsy_widget_data topsy_theme_blue" style="float: right;margin-left: 0.75em; background: url(data:,%7B%20%22url%22%3A%20%22http%253A%252F%252Fblog.f-200.com%252F2009%252F06%252Fabmahnungsbetrug-im-namen-der-wettbewerbszentrale%252F%22%2C%20%22style%22%3A%20%22big%22%2C%20%22title%22%3A%20%22Abmahnungsbetrug%20im%20Namen%20der%20Wettbewerbszentrale%20%20%22%20%7D);"></div>
<p>Erstaunt haben wir in den letzten Tagen von mehreren unsererMandanten Abmahnungen zugesandt bekommen, die von der der Wettbewerbszentrale “Zweigstelle Hamm-Bellendorf” kommen.</p>
<p>Dabei ist das Strickmuster der Abmahnungen dem der sonstigen Schreiben der Wettbewerbszentrale zumindest ähnlich und es wird auch „nur“ eine Aufwandsentschädigung von 189,00 Euro verlang. Aber bei genauerer Lektüre des Briefes wird schnell klar, dass hier nicht wirklich Profis am Werk sind. </p>
<p>Entscheidender Fehler ist, dass auf die Abgabe der Unterlassungserklärung verzichtet wird, wenn die erwähnten Kosten überwiesen werden. Damit ist diese Abmahnung eindeutig gem. § 8 Absatz 4 UWG rechtsmissbräuchlich. </p>
<blockquote><p>
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.</p>
</blockquote>
<p>Zusätzlich sind die Ausführungen hinsichtlich des angeblichen Wettbewerbsverstoßes fehlerhaft, da falsche Paragrafen und Urteile zitiert werden. </p>
<p>Auch die angebliche Zweigstelle der Wettbewerbszentrale existiert nicht und zwischenzeitlich warnt die richtige <a title="Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale" href="http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_news/?id=862" target="_self">Wettbewerbszentrale </a>vor den Betrügern. </span></p>
<p>Da her nicht zahlen und die Unterlassungserklärung nicht abgeben! </span></p>

]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.f-200.com/2009/06/abmahnungsbetrug-im-namen-der-wettbewerbszentrale/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>
