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	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; Wettbewerbsrecht</title>
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		<title>Und der Kampf der Giganten geht weiter</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Aug 2011 21:31:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Apple]]></category>
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		<description><![CDATA[&#160; Wie gestern bekannt wurde, haben sich Apple und Samsung wieder einmal einen gerichtlichen Schlagabtausch geliefert. Vor dem Landgericht Düsseldorf hat die Firma Apple Inc. gegen die Firma Samsung eine Einstweilige Verfügung erwirkt, die dem Unternehmen untersagt, dass neue Tablet Samsung Galaxy Tab 10.1 innerhalb der Europäischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Wie gestern bekannt wurde, haben sich Apple und Samsung wieder einmal einen gerichtlichen Schlagabtausch geliefert. Vor dem Landgericht Düsseldorf hat die Firma Apple Inc. gegen die Firma Samsung eine Einstweilige Verfügung erwirkt, die dem Unternehmen untersagt, dass neue Tablet Samsung Galaxy Tab 10.1 innerhalb der Europäischen Union – ausgenommen in den Niederlande – auf den Markt zu bringen.</p>
<p>Dabei stützt Apple seine Unterlassungsansprüche auf sein europäisches Geschmacksmuster.</p>
<p><a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/000181607_0001_1_source1.jpg" rel="wp-prettyPhoto[3679]"><img class="size-full wp-image-3681 aligncenter" title="000181607_0001_1_source" src="http://www.ip-cube.com/wp-content/000181607_0001_1_source1-e1313011369484.jpg" alt="" width="250" height="212" /></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dieses Geschmacksmuster schützt das von Apple entwickelte Pad oder wie es die Kollegen seitens Apples es in ihrer teilweise fast wie ein Werbeflyer klingenden Antragsschrift formulieren:</p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p>„Mit dem vorliegenden Antrag wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass die Antragsgegnerinnen das berühmte iPad durch das Produkt Galaxy Tab 10.1 kopieren und damit Schutzrechte der Antragstellerin verletzen. Dadurch nutzen die Antragsgegnerinnen den guten Ruf des iPad, bei dem es sich um ein sehr bekanntes Produkt mit Kultstatus handelt, aus. Das iPad steht stellvertretend für die in der Industrie führenden Designs der Antragstellerin. Anstatt selbst einen eigenen Stil zu entwickeln, haben die Antragsgegnerinnen den innovativen Stil des iPad für ihren neuen Tablet Computer kopiert.“*</p>
<p>oder hier:</p>
<p>„Eingeführt im Jahr 2010 hat das iPad den Markt für Tablet Computer revolutioniert. Kritiker und Analysten bezeichneten das iPad sofort als einen Quantensprung („Game Changer“), sahen in ihm einen „Gewinner“ und eine „neue Produktkategorie“. Dementsprechend hat die Antragstellerin den „Red Dot Design Award” für herausragendes Design im Jahr 2010 erhalten, und der für Design verantwortliche Vice President der Antragstellerin wurde als “world’ssmartest designer“ im Jahr 2010 ausgezeichnet. Das „Time Magazine“ zählte das iPad zu den 50besten Innovationen im Jahr 2010. In den ersten 80 Tagen verkaufte die Antragstellerin 3Millionen iPad auf dem Markt.“*</p></blockquote>
<p>Nachdem der Marktstart des neuen Galaxy Tab 10.1 von Samsung anscheinend unmittelbar bevorstand und alle außergerichtlichen Versuche Samsung hinsichtlich der Gestaltung der Galaxy zu einem Umdenken zu bewegen gescheitert sind, sah sich Apple zum Handeln gezwungen. So weicht das Design des in Australien verkauften Tablet wohl von der in Europa beworbenen und für den Verkauf angedachten Version, welche eher der US-Version entspricht und das europäische Geschmacksmuster verletzt.</p>
<p>Bei den seitens der Rechtsanwälte von Apple vorgenommen Vergleich stellen diese die bei dem Geschmacksmuster verwendeten Abbildungen bzw. Bilder des IPads mit den Produktbildern des neuen Samsung Tablets gegenüber.</p>
<p><a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/vergleich2.png" rel="wp-prettyPhoto[3679]"><img class="size-full wp-image-3683 aligncenter" title="vergleich2" src="http://www.ip-cube.com/wp-content/vergleich2-e1313011673534.png" alt="" width="350" height="216" /></a></p>
<p><a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/vergleich1.png" rel="wp-prettyPhoto[3679]"><img class="size-full wp-image-3684 aligncenter" title="vergleich1" src="http://www.ip-cube.com/wp-content/vergleich1-e1313011719351.png" alt="" width="350" height="398" /></a></p>
<p>Dabei geht der Vergleich sogar bis hin zum Gegenüberstellen der Verpackung und selbst hier werden Ähnlichkeiten deutlich die vermuten lassen, das Samsung hier ein „Vorbild“ hatte.</p>
<p><a href="http://www.ip-cube.com/wp-content/Verpackung.png" rel="wp-prettyPhoto[3679]"><img class="size-full wp-image-3682 aligncenter" title="Verpackung" src="http://www.ip-cube.com/wp-content/Verpackung-e1313011553752.png" alt="" width="350" height="228" /></a></p>
<p>Seitens Samsung wurde als Reaktion auf die Entscheidung des Landgerichtes verlautbart, dass man über die Verfügung enttäuscht sei.</p>
<blockquote><p>“Samsung is disappointed with the court’s decision and we intend to act immediately to defend our intellectual property rights through the ongoing legal proceedings in Germany and will continue to actively defend these rights throughout the world. The request for injunction was filed with no notice to Samsung, and the order was issued without any hearing or presentation of evidence from Samsung.</p>
<p>We will take all necessary measures to ensure Samsung’s innovative mobile communications devices are available to customers in Europe and around the world. This decision by the court in Germany in no way influences other legal proceedings filed with the courts in Europe and elsewhere.”</p></blockquote>
<p>Wobei Samsung aber bereits Erfahrung mit dem Ausgang in dieser Richtung hat, denn ein ähnliches Verfahren vor den australischen Gerichten ist auch zu seinem Ungunsten ausgegangen. Spannend wird der Ausgang der verschiedenen Prozesse allemal, denn immerhin geht es bei Apple tatsächlich um eines der Zugpferde im Portfolio.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle* <a href="http://www.scribd.com/fullscreen/61993811">http://www.scribd.com/fullscreen/61993811</a> Schriftsatz Freshfields Bruckhaus Deringer</p>
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		<title>Neue Spielzeugrichtlinie für Online-Händler</title>
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		<pubDate>Mon, 23 May 2011 08:31:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Spielzeugrichtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[HInweise]]></category>
		<category><![CDATA[Informationspflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Shop]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehänderl]]></category>
		<category><![CDATA[Spielzeug]]></category>

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		<description><![CDATA[Künftig ergeben sich vor allem für die Betreiber von Online-Shops im Zuge des Inkrafttretens der neuen „EU-Spielzeugrichtlinie“ (2009/48/EG) neue Informationspflichten. Durch die Angabe von Name und Adresse des Herstellers beziehungsweise Importeurs auf dem Spielzeug sowie die Nennung einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder eines anderen Identifikationskennzeichens [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Künftig ergeben sich vor allem für die Betreiber von Online-Shops im Zuge des Inkrafttretens der neuen „EU-Spielzeugrichtlinie“ (2009/48/EG) neue Informationspflichten. Durch die Angabe von Name und Adresse des Herstellers beziehungsweise Importeurs auf dem Spielzeug sowie die Nennung einer Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder eines anderen Identifikationskennzeichens soll Spielzeug eindeutig identifizierbar und rückverfolgbar sein.</p>
<p>den vollständigen Artikel finden Sie <<<a href="http://www.f-200.com/neuespielzeugrichtliniefueronlinehaendler.html">hier</a>>></p>
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		<title>Streit zwischen Ghostwriter mit Patt entschieden</title>
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		<pubDate>Wed, 11 May 2011 06:17:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Alleinstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Ghostwriter]]></category>
		<category><![CDATA[Konkurrenten]]></category>
		<category><![CDATA[Landgericht Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Marktführer]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeaussagen]]></category>

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		<description><![CDATA[Dank den Diskussionen um die Doktorarbeit von Herrn von Guttenberg ist eine eher unbekannte Branche in den Fokus getreten – Ghostwriter. Anscheinend ist der Markt für Ghostwriter heftig umstritten, denn vor dem Landgericht Berlin haben sich nun zwei Mitbewerber gegenseitig verklagt. Dabei ging es um verschiedene Werbeaussagen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dank den Diskussionen um die Doktorarbeit von Herrn von Guttenberg ist eine eher unbekannte Branche in den Fokus getreten – Ghostwriter. </p>
<p>Anscheinend ist der Markt für Ghostwriter heftig umstritten, denn vor dem Landgericht Berlin haben sich nun zwei Mitbewerber gegenseitig verklagt. Dabei ging es um verschiedene Werbeaussagen der Firmen, die diese sich gegenseitig untersagen wollten.<br />
Nach der Verhandlung am Landgericht haben beide Konkurrenten gewonnen aber auch verloren, denn das Landgericht befand in einem Teilurteil die beanstandeten Werbeaussagen beider Unternehmen für unzulässig und untersagte antragsgemäß deren künftige Verwendung.<br />
So darf sich die die Firma Acad Write Group auf Ihrer Webseite www.wissenschaftsberater.com nicht mehr als Marktführer bezeichnen. Insbesondere untersagten die Richter folgende Werbeaussagen:</p>
<blockquote><p>“1.500 Kunden pro Jahr vertrauen dem Marktführer &#8211; Danke!”
</p></blockquote>
<blockquote><p>“Zu den weit über 2.500 Kunden von Acad Write gehören auch viele waschechte Akademiker aus allen Fachbereichen.”
</p></blockquote>
<blockquote><p>“Mit mehr als 250 wissenschaftlichen Mitarbeitern &#8211; viele davon promoviert und habilitiert &#8211; setzt Acad Write in den Geschäftsjahren 2006/2007 rund 1.000.000,00 € um und konnte ca. 1.500 Kunden bei ihrer akademischen Karriere helfen.”
</p></blockquote>
<blockquote><p>“Das Team der Acad Write Group bietet Studentinnen, Studenten und Akademikern seit vie-len Jahren idividuelle Lösungen für eine akademische Karriere.”
</p></blockquote>
<blockquote><p>“Acad Write, der Marktführer im Bereich der wissenschaftlichen Texte, unterstützt dich mit über 250 Autoren aus fast allen wissenschaftlichen Fachbereichen.”
</p></blockquote>
<blockquote><p>“Das Acad Write Team betreut seit Jahren sehr erfolgreich Forschungsprojekte für Unter-nehmen, Wissenschaft und Privatpersonen.”
</p></blockquote>
<blockquote><p>“Ob sie Unterstützung bei einer Haus-, Diplom-, Magisterarbeit oder Dissertation brauchen, unsere Spezialisten für jeden Fachbereich stehen ihnen mit Expertise und Fachwissen zur Seite.”
</p></blockquote>
<p>Im Gegenzug hat das Gericht der Firma Ghostwriter.nu von Harald Bahner untersagt </p>
<p>zu behaupten, ghostwriter.nu sei einer der leistungsfähigsten Anbieter wissenschaftlicher Ghostwriterdienstleistungen im deutschsprachigen Raum, </p>
<p>zu behaupten, ghostwriter.nu sei einer der umsatzstärksten Anbieter wissenschaftlicher Ghostwriterdienstleistungen im deutschsprachigen Raum,</p>
<p>die Dienste eines wissenschaftlichen Ghostwritingunternehmens mit der Behauptung zu bewerben, sein Unternehmen sei einer der erfolgreichsten Anbieter der Branche, wie mit der Formulierung</p>
<blockquote><p>“Mein Unternehmen Ghostwriter.nu steht als einer der erfolgreichsten wissenschaftlichen Ghostwriter und Autoren-Dienstleister im deutschsprachigen Raum für eine bald 20jährige Erfahrung für ihre Diplomarbeit, Magisterarbeit, Dissertation bzw. Doktorarbeit/Promotion, Bachelor Thesis bzw. Bachelorarbeit, Master Thesis bzw. Masterarbeit und Hausarbeit bzw. Seminararbeit sowie als Anbieter wissenschaftlicher Texterstellungen aller Art!”
</p></blockquote>
<p>Noch nicht entschieden hat das Landgericht über die Berechtigung der Beklagten, mit einer Mitarbeiterzahl von über 250 zu werben. Das Endurteil und die Entscheidungsgründe werden die Richter in den kommenden Tagen verfassen. Wenn Zwei sich streiten freut sich ein Dritter oder? </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Wettbewerbsrecht: Handel mit Markenparfümimitaten ist zulässig</title>
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		<pubDate>Fri, 06 May 2011 15:27:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<description><![CDATA[Heute hat der BGH hat die Entscheidungen des Landgerichtes und des Kammergerichtes Berlin bestätigt und entschieden, dass der Handel mit Markenparfümimitaten nicht als unlautere vergleichende Werbung untersagt werden kann, wenn lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden. Die Beklagten in diesem Verfahren bieten im Internet unter der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute hat der BGH hat die Entscheidungen des Landgerichtes und des Kammergerichtes Berlin bestätigt und entschieden, dass der Handel mit Markenparfümimitaten nicht als unlautere vergleichende Werbung untersagt werden kann, wenn lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden.</p>
<p>Die Beklagten in diesem Verfahren bieten im Internet unter der Marke &#8220;Creation Lamis&#8221; niedrigpreisige Parfüms an, deren Duft demjenigen bestimmter teurerer Markenparfüms ähnelt. In der Vergangenheit hatten sie zunächst Bestelllisten verwendet, in denen den Imitaten jeweils ein teureres Markenprodukt gegenübergestellt wurde. Nach dem diese Vergleichslisten in verschiedenen Gerichtsverfahren und schließlich auch vom EUGH als Markenverletzung eingeordnet wurden verzichtete sie aber auf derartige Bestelllisten. Die Klägerin die Coty Prestige Lancaster Group vertreibt hochpreisige Parfüms bekannter Marken und hält das Angebot, die Werbung und den Vertrieb der Parfümimitate für wettbewerbswidrig, weil sie als Nachahmung der Originale zu erkennen seien. </p>
<p>Soweit den Beklagten der Handel mit den Imitaten auch ohne Benutzung von Vergleichslisten untersagt werden soll, ist die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der BGH hat zwar auf die dagegen gerichtete Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben aber die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen und seinen Standpunkt sehr deutlich gemacht.<br />
Nach Auffassung des BGH richtet sich das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht dagegen, ein Originalprodukt nachzuahmen. Für eine nach dieser Bestimmung unlautere vergleichende Werbung genüge es deshalb nicht, dass das Originalprodukt aufgrund der Aufmachung und Bezeichnung der Imitate lediglich erkennbar werde und mit der Werbung entsprechende Assoziationen geweckt werden.<br />
Die Richter hoben hervor, dass der wettbewerbsrechtliche Verbotsanspruch eine deutliche Imitationsbehauptung verlangt. Nach Überzeugung des Gerichtes erfordert eine solche, dass das Produkt durch die Art der Werbung unmittelbar als Imitation des Originalprodukts wahrgenommen wird und dabei sonstige, außerhalb der Werbung oder des Produktes liegende Umstände, keine Rolle spielen.</p>
<p>Für die Frage, ob eine klare und deutliche Imitationsbehauptung vorliegt, habe das Landgericht als Berufungsgericht allein auf die Sicht der Endverbraucher abgestellt und die Frage insoweit im Streitfall verneint. Die zugrunde liegenden Feststellungen hat das Berufungsgericht – so der BGH – rechtsfehlerfrei getroffen. Das Berufungsurteil enthielte jedoch keine Feststellungen zum Vortrag der Klägerin, die Beklagten hätten sich mit ihren Parfümimitaten auch an Händler gewandt, die wegen ihrer speziellen Kenntnisse aufgrund der Bezeichnungen und Ausstattung der Parfümimitate in der Werbung eine klare Imitationsbehauptung erkannt hätten. Richte sich die beanstandete Werbung an verschiedene Verkehrskreise, reiche es für die Unlauterkeit aus, wenn deren Voraussetzungen im Hinblick auf einen dieser Verkehrskreise erfüllt seien.</p>
<p>Der BGH hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht werde auch noch zu prüfen haben, ob die Werbung der Beklagten gegenüber Händlern eine unangemessene Ausnutzung des Rufs der Marken der Klägerin darstelle. Damit ist die Herstellung und der Handel mit Markenparfümimitaten im Rahmen der vom BGH aufgezeigten Bedingungen zulässig. </p>
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		<item>
		<title>elektronisches Double-Opt-In-Verfahren nicht geeignet für Werbeanrufe</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2011/02/elektronisches-double-opt-in-verfahren-nicht-geeignet-fuer-werbeanrufe/</link>
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		<pubDate>Mon, 14 Feb 2011 22:23:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Double-Opt-In-Verfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[Verbraucherzentrale]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeanrufe]]></category>

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		<description><![CDATA[Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.<span id="more-3186"></span></p>
<p>Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte sich im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen. Ferner hatte sie sich verpflichtet, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 5.000 € zu zahlen. Im September 2008 erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Call-Center, das von der AOK Plus beauftragt worden war. Die Verbraucherzentrale hat die AOK Plus daraufhin auf Zahlung von 10.000 € in Anspruch genommen.</p>
<p>Die beklagte AOK hat behauptet, die Einwilligung der Angerufenen im sog. Double-Opt-In-Verfahren erhalten zu haben: Die Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr Einverständnis auch mit Telefonwerbung erklärt. Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel (sog. &#8220;Check-Mail&#8221;) an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt hätten.</p>
<p>Die Klage der Verbraucherzentrale war vor dem Landgericht und dem OLG Dresden erfolgreich.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das deutsche Recht geht zwar damit, dass es unaufgeforderte Werbeanrufe stets als unzumutbare Belästigung und damit als unlauter einstuft, über die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Europäischen Union hinaus. Aufgrund einer in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation enthaltenen Öffnungsklausel ist der deutsche Gesetzgeber aber berechtigt, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdrücklichen Einverständnis abhängig zu machen (sog. &#8220;opt in&#8221;).</p>
<p>Im Streitfall hatte &#8211; so der BGH &#8211; die beklagte AOK das Einverständnis der angerufenen Verbraucher nicht nachgewiesen. Für diesen Nachweis kommt insbesondere der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar. Diesen Nachweis hat die beklagte AOK nicht geführt, sondern sich nur allgemein auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens berufen.</p>
<p>Dieses elektronisch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Zwar kann bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der &#8211; die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende &#8211; Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Es kann zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Fehlende Umsatzsteueridentifikationsnumer im Impressum ist wettbewerbswidrig</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2010/07/fehlende-umsatzsteueridentifikationsnumer-im-impressum-ist-wettbewerbswidrig/</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 15:21:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Impressum]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteueridentifikationsnummer]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbswidrig]]></category>

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		<description><![CDATA[Fehlt im Impressum einer Internetseite entgegen §§ 312 c BGB in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, stellt dies nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2010 – Az.: 4 U 213/08) einen Wettbewerbsverstoß dar, der geeignet ist, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong> </strong></p>
<p>Fehlt im Impressum einer Internetseite entgegen §§ 312 c BGB in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, stellt dies nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2010 – Az.: 4 U 213/08) einen Wettbewerbsverstoß dar, der geeignet ist, die Interessen des Verbrauchers spürbar zu beeinträchtigen.</p>
<p>Die sich aus den genannten Vorschriften ergebenen Informationspflichten stellen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar und dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Auch wenn die Umsatzsteueridentifikationsnummer in erster Linie dem Fiskus dient, muss berücksichtigt werden, dass deren Angabe nach dem gesetzgeberischen Willen einer einheitlichen und transparenten Außendarstellung auch  dem Schutz des einzelnen Marktteilnehmers geschuldet ist.</p>
<p>Durch das Urteil wird einmal mehr verdeutlicht, dass beim Betreiben eines Online-Shops größte Sorgfalt bis ins kleinste Detail erforderlich ist, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen  und den daraus resultierenden Kosten vorzubeugen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH beugt sich dem EUGH</title>
		<link>http://www.ip-cube.com/2010/07/bgh-beugt-sich-dem-eugh/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Jul 2010 21:57:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.</p>
<p>Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.</p>
<p>Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des BGH hatte das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat (Beschluss vom 1. Oktober 2008, Pressemitteilung Nr. 184/2008). Dies hat der EuGH bejaht und zur Begründung ausgeführt, dass mit Artikel 6 der Fernabsatz-Richtlinie eindeutig das Ziel verfolgt wird, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Deshalb liefe eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt wäre, eine Regelung vorzusehen, die dem Verbraucher im Fall eines solchen Widerrufs die Kosten der Zusendung in Rechnung stellt, diesem Ziel zuwider (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 &#8211; Rs. C-511/08, NJW 2010, 1941).</p>
<p>Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft &#8212; wie der Beklagten im entschiedenen Fall &#8212; verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.</p>
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		<title>„Whiskey-Cola“ nicht wettbewerbswidrig</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Jun 2010 10:15:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Cola]]></category>
		<category><![CDATA[Verdünnung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbswidrig]]></category>
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		<description><![CDATA[Das OLG Frankfurt stellte mit Urteil vom 25.03.2010 (Az.: 6 U 219/09) fest, dass eine Spirituose bestehend aus Whiskey und Cola nicht „verdünnt“ im Sinne von Art. 10 II der VO (EG) Nr. 110/2008 ist und somit unter Verwendung des Begriffs „Whiskey“ bezeichnet werden darf. Nach dieser [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Frankfurt stellte mit Urteil vom 25.03.2010 (Az.: 6 U 219/09) fest, dass eine Spirituose bestehend aus Whiskey und Cola nicht „verdünnt“ im Sinne von Art. 10 II der VO (EG) Nr. 110/2008 ist und somit unter Verwendung des Begriffs „Whiskey“ bezeichnet werden darf.</p>
<p>Nach dieser Vorschrift ist die Verwendung eines zusammengesetzten Begriffs nach Art. 10 I verboten, wenn die Spirituose so stark verdünnt ist, dass der Alkoholgehalt unter dem in der Begriffsbestimmung für die betreffende Spirituose festgelegten Mindestalkoholgehalt liegt. Zwar lag hier das Endprodukt mit einem Alkoholgehalt von 10% vol. unter dem für Whiskey vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt, trotzdem sieht das Gericht keinen Verstoß gegen Art. 10 II der VO (EG). So ist das Getränk Whiskey-Cola nicht als verdünnte Spirituose anzusehen, da der Whiskey mit einem definierten Getränk vermischt wird, dem der Verkehr keine bloße Verdünnungsfunktion (wie etwa Wasser) zuschreibt. Die Erzeugung des etablierten Mischgetränks durch die Beifügung von Cola stellt außerdem einen üblichen Herstellungsschritt dar.</p>
<p>Somit stellte das Gericht klar, dass ein mit einer Spirituose erzeugtes Mischgetränk unter Angabe seiner wesentlichen Komponenten bezeichnet werden kann. Andernfalls würde den Verbrauchern eine nützliche Information und dem Vertreiber des Erzeugnisses eine sachgerechte Kommunikationsmöglichkeit genommen.</p>
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		<title>Apple mahnt unerwünschte Importe des iPADS ab</title>
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		<pubDate>Tue, 04 May 2010 21:25:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Apple]]></category>
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		<category><![CDATA[Import]]></category>
		<category><![CDATA[iPad]]></category>
		<category><![CDATA[Marken]]></category>
		<category><![CDATA[Markenanmeldung]]></category>

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		<description><![CDATA[Zwischenzeitlich liegt die erste Abmahnung seitens Appels gegen den Verkauf aus den USA importierter iPads vor, wobei sich der US-Konzern von der Anwaltskanzlei Birds&#38;Birds vertreten lässt. Solange Apple die Ipads nicht innerhalb der EU selber verkauft oder verkaufen lässt, hat der Konzern auf Grundlage des Markenrechts wirksam [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwischenzeitlich liegt die erste <a title="Abmahnung" href="http://www.f-200.com/abmahnung.html" target="_blank">Abmahnung </a>seitens Appels gegen den Verkauf aus den USA importierter iPads vor, wobei sich der US-Konzern von der Anwaltskanzlei Birds&amp;Birds vertreten lässt.</p>
<p><a href="http://blog.f-200.com/wp-content/1004ipad_hero1.jpg" rel="wp-prettyPhoto[2645]"><img class="aligncenter size-thumbnail wp-image-2647" title="1004ipad_hero" src="http://blog.f-200.com/wp-content/1004ipad_hero1-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
<p>Solange Apple die Ipads nicht innerhalb der EU selber verkauft oder verkaufen lässt, hat der Konzern auf Grundlage des Markenrechts wirksam gegen die Weiterveräußerer vorzugehen. Dies bedeutet Apple als Markeninhaberin kann die Verwendung seines Markennamens für geschützte Produkte (Computer) untersagen und von betroffenen Händlern eine Unterlassungserklärung und Schadenersatz verlangen. Dabei stehen Apple anscheinend zwei Markenanmeldungen als Basis für seine Schutzrechte zur Verfügung Reg.-Nummer 008817281 und 009025677 wobei beide merkwürdige Prioritäten in Anspruch nehmen, einmal Russland und einmal Trinidad und Tobago.</p>
<p>Erst mit dem Inverkehrbringen der iPads in Europa durch Apple selber wird es schwieriger, denn dann kann sich der Händler auf Erschöpfung gem. § 24 MarkenG berufen und dieses Druckmittel entfällt.</p>
<p>Darüber hinaus gibt es aber weitere Gesetze, die im Rahmen des unlauteren Wettbewerbs seitens Apple gegen solche Importe eingesetzt werden kann. Händler die darin ein Geschäftsmodel sehen, welches ja dank Griechenland derzeit etwas unattraktiver wird, sollten sich jedenfalls auf einigen Gegenwind gefasst machen oder sich vorher umfassen beraten lassen.</p>
<p>Auch einige Ebayuser, die auf der Auktionsplattform in den USA gekaufte iPADS verkaufen, sind nicht vor solchen Abmahnungen gefeit, die Schwelle zur Gewerblichkeit oder zum geschäftlichen Handeln ist schnell erreicht und eine Abmahnung kann teuer werden.</p>
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		<title>Wieder mal (un)sinniges vom OLG Hamm</title>
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		<pubDate>Sun, 11 Apr 2010 21:05:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[CD-Hülle]]></category>
		<category><![CDATA[Cellophanhülle]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Onlinehandel]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Hamm musst sich in einer aktuellen Entscheidung des LG Bochum mit der Berufung eines Abgemahnten beschäftigen, in der es neben bekannten 40Euro-Widerrufs-Problematik auch um die Ausschlussklausel für CD/DVD´s ging. In der Verhandlung des OLG Hamm am 30. März 2010 30.3.2010 wurde die Berufung vollumfänglich zurückwies [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Hamm musst sich in einer aktuellen Entscheidung des LG Bochum mit der Berufung eines Abgemahnten beschäftigen, in der es neben bekannten 40Euro-Widerrufs-Problematik auch um die Ausschlussklausel für CD/DVD´s ging.</p>
<p>In der Verhandlung des OLG Hamm am 30. März 2010 30.3.2010 wurde die Berufung vollumfänglich zurückwies (Urteil v. 30.3.2010, 4 U 212/09) womit die Richter der zweiten Instanz bestätigten, dass die folgende Klausel in der Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig sei.</p>
<blockquote><p>&#8220;Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von &#8230; Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CDs, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde)&#8221;</p></blockquote>
<p>Dabei orientierte sich der Abgemahnte an § 312d Absatz 4 Nr. 2d BGB, denn dort hatte der Gesetzgeber folgende Ausnahme für die Einräumung der Widerrufsrechtes eröffnet.</p>
<blockquote><p>(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen</p>
<p>1.            …</p>
<p>2.            zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,</p>
<p>3.            …</p></blockquote>
<p>Hier kamen die entscheidenden Richter nun zu dem Ergebnis, dass eine Cellophanhülle kein Siegel im Sinne des Gesetzes darstelle sondern lediglich dem Schutz des Inhalts vor Kratzern und Staub diene. Da stellt sich doch die Frage, ob die Richter Ihre CD´s zu Hause gar nicht auspacken, sondern in der Cellophanhülle. Der normale Verbraucher wird sicher wissen, dass die CD-Hülle die Funktion des Schutzes vor Kratzern und Staub übernimmt und man deshalb die Silberlinge nach Gebrauch in diese Hülle zurücklegen soll. Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, die Cellophanhülle wieder zu verwenden.</p>
<p>Diesseits wird im Gegensatz zur Auffassung des Gerichtes davon ausgegangen, dass die Cellophanhülle genau den vom Gesetzgeber für § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB (vgl. BT-Drucks. 14/2658, S. 44) beabsichtigten Schutz gedacht ist und dem Urheberschutz dient.</p>
<p>Der Senat des OLG Hamm meint diese Funktion müssten zusätzliche Aufkleber übernehmen oder aber die Cellophanhülle müsste deutlicher Warnhinweis aufweisen, dass das Öffnen zum Kauf verpflichte. Nach Berichten aus der Verhandlung wurde in diesem Zusammenhang wohl seitens der Richter unter Bezugnahme auf den Vortrag des Abmahnanwaltes auf den Umstand hingewiesen, dass bekannte große Elektronikmärkte beim Kauf als Geschenk auf die CD ein Siegel/Aufkleber aufbringen, der nicht beschädigt sein, darf, wenn die CD zurückgebracht werden sollte. Ups hat da jemand ganz übersehen, dass beim Kauf im „Offline“-Shop das Widerrufsrecht gar nicht gilt, da es ja gerade kein Fernabsatzgeschäft ist.</p>
<p>Unabhängig von den wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Rechtsauffassung, die von jedem Onlinehändler verlangen würde weitere Aufkleber auf die zu verkaufenden CD/DVD zu kleben, halte ich es auch juristisch nicht für tragfähig. Hier sollte doch der Sinn hinter der Bestimmung berücksichtigt werden. An anderer Stelle neigen Gerichte dazu den Urheberschutz ganz hoch einzustufen und hier offenen Sie dem Missbrauch Tür und Tor.</p>
<p>Hoffentlich hat der betroffene Händler einen längeren Atem oder bekommt Unterstützung, damit das Verfahren nicht im Einstweiligen Rechtsschutz stehen bleibt, sondern im Hauptsache Verfahren entschieden wird.</p>
<p>Trotzdem sollten Händler derzeit vorsichtig sein und Ihre Widerrufsbelehrung überprüfen, wenn sie mit Audio oder Videomedien handelt. Der Hinweis, dass das Öffnen der Cellophanhülle dem Siegelbruch gleich kommt und den Umtausch ausschließe, sollte nicht verwendet werden. Er ist auch nicht erforderlich, wenn sich in der Widerrufsbelehrung am Gesetzestext orientiert wird.  Im Einzelfäll wäre dann zu prüfen, ob der Widerrufs noch ausgeübt werden kann oder nicht und solche Entscheidungen werden nicht vom OKG Hamm getroffen.</p>
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