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	<title>[IP]Recht geblogt by Sylvio Schiller &#187; Presserecht</title>
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		<title>Plakate von „Pro Deutschland“ mit dem Namen Sarrazin in Berlin verboten</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Aug 2011 07:53:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bürgerbewegung]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweilige Verfügung]]></category>
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		<description><![CDATA[Am 18.September 2011 wird in Berlin das neue Landesparlament gewählt und deshalb wird das Straßenbild in der Bundeshauptstadt mit Werbeplakaten überzogen. Auf vielen finden sich einzelne Personen mit Ihren Namen einige wollen uns aber auch mit „klugen“ Sprüchen überzeugen. Teilweise sind die so klein, dass man als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 18.September 2011 wird in Berlin das neue Landesparlament gewählt und deshalb wird das Straßenbild in der Bundeshauptstadt mit Werbeplakaten überzogen. Auf vielen finden sich einzelne Personen mit Ihren Namen einige wollen uns aber auch mit „klugen“ Sprüchen überzeugen. Teilweise sind die so klein, dass man als Autofahrer gar nicht die Möglichkeit hat, den Text zu lesen, so haben die FDP lange Texte auf den Plakaten und die Piratenpartei viel Text in unmöglichen Farben.</p>
<p>Aber die Plakate der „Pro Deutschland“ Initiative haben es sogar schon bis vor das Landgericht Berlin (AZ.: &#8211; 27 O 468/11) geschafft, was allerdings nicht ganz überraschend ist. Gegenstanden der Einstweiligen Verfügung des ehemaligen Thilo Sarrazins gegen die Wahlinitiative war die Aussage „Wählen gehen für Thilos Thesen“ auf den Plakaten. Die Richter gaben Sarrazin recht und sahen durch diesen Spruch das Recht am eigenen Namen verletzt und verboten die Plakate.</p>
<p>Mal sehen welcher sinnlose Spruch dieser Bürgerbewegung als Nachfolgeslogan einfällt. Wobei ich die Formulierung „Bürgerbewegung“ an dieser Stelle nicht für angemessen halte, denn Bürger sind sicher nicht Mitglieder dieser Bewegung und auch nicht deren Wähler.</p>
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		<title>Berliner Landgericht bestätigt Haftung von Google für blogger.com</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Jun 2011 19:17:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Haftungsprivileg]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Teledienstanbieter]]></category>
		<category><![CDATA[Teledienstgesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rahmen eines Einstweiligen Verfügungsverfahrens hat das Berliner Gericht kürzlich bestätigt, dass der US- Konzern für Rechtsverstöße die auf einem bei blogger.com genistet Blog veröffentlichten Beitrag haftet. Auf blogger.com können Dritte eine Subdomain nutzen, um eigene Inhalte zu veröffentlichen. Dabei werden die Inhalte durch den angemeldeten Nutzer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen eines Einstweiligen Verfügungsverfahrens hat das Berliner Gericht kürzlich bestätigt, dass der US- Konzern für Rechtsverstöße die auf einem bei blogger.com genistet Blog veröffentlichten Beitrag haftet. Auf blogger.com können Dritte eine Subdomain nutzen, um eigene Inhalte zu veröffentlichen. Dabei werden die Inhalte durch den angemeldeten Nutzer auf dem Blog eingestellt und google hat darauf keinen Einfluss und auch Leuen Kenntnis davon.</p>
<p>Im Rahmen des angesprochenen Verfahrens wurde neben dem Blogbetreiber auch google die Abmahnung zugesandt, so dass die Internetfirma Kenntnis von der vorgeworfenen Persönlichkeitsverletzung  bekam.  Trotz dieser Kenntnis von dem Rechtsverstoß sah sich Google nicht genötigt, den Beitrag zu löschen. </p>
<p>Die daraufhin beim Landgericht Berlin beantragte Einstweilige Verfügung gegen google wurde vom Gericht auch erlassen. Dies wundert nicht, da google in diesem Fall als Teledienstanbieter nicht sofort für haftet, sondern erst ab dem Moment, in dem das Unternehmen von dem Verstoß Kenntnis erlangte und ihn nicht beseitigt. Die Privilegierung des Teledienstgesetzes verliert ein solcher Anbieter sobald er von dem fraglichen Inhalt weiß, da es ihm nicht zumutbar ist, alle Inhalte ständig und vollumfänglich zu kontrollieren.</p>
<p>Es erstaunt, dass Google in diesem Fall nicht reagiert hat, denn eigentlich sollten den dortigen Juristen die Grenzen des Teledienstgesetzes bekannt sein. </p>
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		<title>Pressefreiheit mit leerer Titelseite der Welt</title>
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		<pubDate>Mon, 03 May 2010 21:57:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Die Welt]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Titelseite]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer heute eine Welt kaufte, sah auf der ersten Seite außer einem klein gedruckter Satz keinen Text. Mit dieser leeren Seite wollte die Welt auf den heutigen Tag der Pressefreiheit aufmerksam machen, oder viel ihr zu dem Thema nix ein? Auf  jeden Fall eine dem Thema angemessene [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer heute eine Welt kaufte, sah auf der ersten Seite außer einem klein gedruckter Satz keinen Text. Mit dieser leeren Seite wollte die Welt auf den heutigen Tag der Pressefreiheit aufmerksam machen, oder viel ihr zu dem Thema nix ein?</p>
<div class="wp-caption aligncenter" style="width: 510px"><img title="Titelseite Die Welt 03.05.2010" src="http://www.welt.de/multimedia/archive/01085/welt_ganz_DW_Polit_1085096a.jpg" alt="" width="500" height="697" /><p class="wp-caption-text">Copyright Die Welt </p></div>
<p>Auf  jeden Fall eine dem Thema angemessene Aktion, die sicher für Aufmerksamkeit sorgt.</p>
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		<title>Deutsche Gerichte bei Internetveröffentlichung in den USA zuständig</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Mar 2010 18:56:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[New York Times]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzer]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Zuständigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Die deutschen Gerichte sind für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist. Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung &#8220;The New York Times&#8221; sowie den in New York ansässigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die deutschen Gerichte sind für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist.</p>
<p>Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung &#8220;The New York Times&#8221; sowie den in New York ansässigen Autor eines am 12. Juni 2001 in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im &#8220;Online-Archiv&#8221; zum Abruf bereit gehaltenen Artikels, durch den sich der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, auf Unterlassung in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gemäß § 32 ZPO gegeben. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Der Erfolgsort der vom Kläger behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt in Deutschland, weil dort der Eingriff in das geschützte Rechtsgut droht. Der angegriffene Artikel weist einen deutlichen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe legt. In dem angegriffenen Artikel wird der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt.</p>
<p>Ihm werden unter Berufung auf Berichte europäischer Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es wird behauptet, seine Firma in Deutschland sei ausweislich der Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder wird. Bei der &#8220;New York Times&#8221; handelt es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war und ist die Online-Ausgabe der Zeitung auch in Deutschland abrufbar. Deutschland ist im Registrierungsbereich des Online- Portals ausdrücklich als &#8220;country of residence&#8221; aufgeführt. Im Juni 2001 waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 14.484 Internetnutzer registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten.</p>
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		<title>BGH humorvoller als hanseatische Gerichte</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Oct 2009 17:05:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sylvio Schiller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bild]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Spaß]]></category>
		<category><![CDATA[Taz]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert. Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt &#8220;die tageszeitung&#8221; (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert.</p>
<p>Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt &#8220;die tageszeitung&#8221; (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot für die TAZ. Im ersten Teil des Werbepots ist vor einem als &#8220;Trinkhalle&#8221; bezeichneten Zeitungskiosk ein mit dem Logo der BILD-Zeitung versehener, leerer Zeitungsständer zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, fordert den Inhaber des Kiosks auf: &#8220;Kalle, gib mal Zeitung&#8221;, worauf dieser entgegnet: &#8220;Is aus&#8221;. Auf Nachfrage des Kunden: &#8220;Wie aus?&#8221;, schiebt der Kioskinhaber wortlos eine TAZ über den Tresen. Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: &#8220;Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du&#8221; und wirft die TAZ nach einem Blick in die Zeitung verärgert zurück auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte BILD-Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus. Im zweiten Teil des Werbespots ist vor der &#8220;Trinkhalle&#8221; ein nunmehr mit BILD-Zeitungen gefüllter Zeitungständer zu sehen. Der Kunde verlangt aber: &#8220;Kalle, gib mal taz&#8221;. Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Teile des Werbespots ist der Text eingeblendet: &#8220;taz ist nicht für jeden. Das ist OK so.&#8221; Die Klägerin sieht in diesem Werbespot eine nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlautere vergleichende Werbung und nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatz-pflicht in Anspruch. Wer vergleichend wirbt, handelt nach dieser Bestimmung unlauter, wenn der Vergleich die Waren eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte überschreite mit dem Werbespot, auch wenn dieser durch Witz, Ironie und Sarkasmus geprägt sei, die Grenzen des wettbewerblich Zulässigen. Sie versuche, ihre Zeitung werblich herauszustellen, indem sie ein vernichtendes Bild von der trostlosen Sozialstruktur und den (fehlenden) intellektuellen Fähigkeiten eines typischen BILD-Zeitungslesers zeichne und damit die Leserschaft und die Zeitung der Klägerin ohne sachlichen Grund abqualifiziere.</p>
<p>Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Werbevergleichs ist &#8211; so der Bundesgerichtshof &#8211; auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt ist. Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte stelle daher erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgebe oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden werde. Der Werbespot der Beklagten ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs danach nicht als wettbewerbswidrig anzusehen. Er bringe lediglich zum Ausdruck, dass die TAZ &#8220;nicht für jeden&#8221; sei, also nicht den Massengeschmack anspreche. Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich bei der Darstellung um eine humorvolle Überspitzung handele, mit der die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten geweckt und nicht die BILD-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden solle. </p>
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